VB.2016.00536
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00536
26. Oktober 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18439)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00536
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wegweisung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1947 geborener Angehöriger eines aussereuropäischen Staats, reiste im Jahr 2010
illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration
(BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat auf dieses Gesuch mit
Entscheid vom 23. April 2012 bzw. mit diesen ersetzendem Entscheid vom
25. Mai 2012 nicht ein, wies A weg und hielt ihn an, die Schweiz innert
Monatsfrist zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2012 ab.
B. Zur
Ausreise von A bzw. zum Vollzug seiner Wegweisung kam es in der Folge nicht. Am
15. November 2013 verfügte das BFM stattdessen die Aufhebung der Verfügung
vom 25. Mai 2012 und die Wiederaufnahme des Asylverfahrens, da inzwischen
bekannt geworden war, dass A mit Ablauf bzw. Nichtverlängerung seines amerikanischen
Flüchtlingsausweises seines Flüchtlingsstatus in den USA verlustig gegangen
war. Die hiergegen eingereichte Beschwerde von A erklärte das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 als
unzulässig.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 hielt das SEM
fest, dass A die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gleichzeitig lehnte es
sein Asylgesuch ab und wies ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aus der Schweiz weg. Weiter beauftragte es den Kanton
Zürich als Zuweisungskanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gegen den
Asylentscheid erhobene Beschwerde erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid
vom 29. Januar 2016 ebenfalls für unzulässig, worauf das SEM A zum
Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 16. Februar bzw. 8. März 2016 setzte.
C. Am
7. Juli 2016 teilte das SEM dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass
A, welcher seit dem 31. Dezember 2015 als verschwunden gegolten hatte
sowie zur Verhaftung ausgeschrieben worden war, in Frankreich verhaftet worden
sei. Am 13. Juli 2016 wurde er von der Kantonspolizei Basel-Stadt im
Rahmen einer Rücküberstellung übernommen und dem Migrationsamt des Kantons
Zürich zugeführt.
Seit dem 14. Juli 2016 befindet sich A in
Ausschaffungshaft. Gleichentags wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg.
Die Wegweisung wurde wegen "Untertauchensgefahr" für sofort
vollstreckbar erklärt.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 26. August 2016 ab und hielt fest,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Rekursentscheid wegen
Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung entzogen werde.
III.
Am 7./12. September 2016 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das
am 13. Juli 2016 eingeleitete Verfahren sei für
nichtig bzw. der Kanton Zürich hierfür als nicht zuständig zu erklären und
festzustellen, dass seine Verhaftung widerrechtlich erfolgt sei und gegen Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstosse, weshalb er umgehend
aus der Haft zu entlassen sei. Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2016 wurde A eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um die
ihn allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss
von Fr. 2'060.- sicherzustellen. Darauf ersuchte er am 28./30. September
2016.
– und damit innert Frist für die Kautionsleistung
– um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Präsidialverfügung
vom 3. Oktober 2016 wurde ihm die Kautionsfrist abgenommen.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 20./22. September
2016.
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt schloss mit
Beschwerdeantwort vom 12./13. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend eine
Wegweisung nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Rechtmässigkeit des seine
Wegweisung betreffenden Rekursentscheids zu überprüfen, ist demnach auf sein
Rechtsmittel einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde
demgegenüber, soweit damit eine Überprüfung der Ausschaffungshaft bzw. eine
Haftentlassung verlangt wird, bildeten die sich im Zusammenhang mit der
Ausschaffungshaft stellende Fragen doch (bereits) Gegenstand des vom
Beschwerdeführer gegen die Haftanordnung angehobenen Rechtsmittelverfahrens
(vgl. VGr, 14. September 2016, VB.2016.00470 [nicht veröffentlicht
auf www.vgrzh.ch]). Aufgrund des Verfahrensausgangs
offenbleiben kann sodann, ob den beiden Feststellungsbegehren ("Déclarer
[…]") eine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. zur Zulässigkeit solcher
Begehren VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731,
E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht unter Berufung auf die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention um Durchführung des Beschwerdeverfahrens in
französischer Sprache.
2.2
Gemäss Art. 129 der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272), auf welche
Bestimmung § 71 VRG betreffend die Prozessleitung und das prozessuale
Handeln vor Verwaltungsgericht verweist, wird das Verfahren in der Amtssprache
des zuständigen Kantons geführt, im Kanton Zürich also auf Deutsch (Art. 70 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101] in Verbindung mit Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS
101]). Die Verwendung einer anderen als der offiziellen Amtssprache ist
grundsätzlich nicht zulässig, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht
entsprochen werden kann. Im Sinn eines Entgegenkommens wurde bereits davon
abgesehen, die auf Französisch abgefassten Eingaben
des Beschwerdeführers unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung
zurückzuweisen.
Es ist dem Beschwerdeführer sodann
grundsätzlich zumutbar, sich alle amtlichen Dokumente des Gerichts übersetzen
zu lassen; ein verfassungs- oder
konventionsrechtlicher Anspruch auf Übersetzung kommt ihm nicht zu (vgl. BGE
115.
Ia 64 E. 6b; ferner zur Nichtanwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf
das Wegweisungsverfahren Jens Meyer-Ladewig, EMRK
Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 6 N. 18; vgl.
aber auch zum Beizug eines Dolmetschers BBl 1997 I 1 ff., 182). Der aus Art. 64f AuG erwachsenden Pflicht zur Übersetzung
bzw. Erläuterung der Wegweisungsverfügung wiederum wurde entsprochen; es war
dem Beschwerdeführer denn auch möglich, diese sachgerecht bei der Vorinstanz
anzufechten.
2.3
Was das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters anbelangt, ist festzustellen, dass dieses am
letzten Tag der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht einging, sodass eine
durch einen Rechtsbeistand verfasste Beschwerdeergänzung ohnehin nicht mehr
möglich war (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 117). Ausserdem erweist sich die Beschwerde – wie sich
alsbald zeigt – als von vornherein aussichtslos (vgl. unten 5.2).
2.4
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, der asylrechtliche Wegweisungsentscheid vom 22.
Oktober 2015 sei mit seiner freiwilligen Ausreise nach Frankreich im Dezember
2015.
vollzogen worden und könne daher nicht mehr Grundlage des vorliegenden
Wegweisungsverfahrens bilden. Der Erlass einer neuerlichen Wegweisungsverfügung
wiederum liege ausserhalb des Kompetenzbereichs des Beschwerdegegners; so könne
einzig das SEM als Bundesbehörde über die Wegweisung eines Asylbewerbers
entscheiden, was es vorliegend bereits getan habe. Die Ausgangsverfügung
erweise sich daher als unzulässig bzw. nichtig.
2.5
Bei Ablehnung oder
Nichteintreten auf ein Asylgesuch erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 Satz 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Der Vollzug der Wegweisung obliegt den Kantonen
(Art. 46 Abs. 1 AsylG), wobei die Wegweisungsverfügung denjenigen Kanton
anzugeben hat, welcher im Einzelfall für die Wegweisung zuständig ist (Art. 45 Abs. 1 lit. f AsylG). Der
Wegweisungsvollzug ist dabei subsidiär zur selbst organisierten (freiwilligen)
Ausreise der ausländischen Person, welcher die Möglichkeit gegeben sein muss, der
Anordnung der Wegweisung seitens der Behörden Folge zu leisten (Constantin Hruschka in:
Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 46 AsylG N. 1).
Der mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte
Kanton behält diese Zuständigkeit bis zur definitiven Ausreise der
ausländischen Person. Unter definitiver Ausreise ist die Rückkehr in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zu verstehen beziehungsweise die Ausreise in einen
Drittstaat, der bereit oder verpflichtet ist, die betroffene Person aufzunehmen.
Nach Einreichung eines Asylgesuchs in einem Drittstaat gilt die ausländische
Person ebenfalls als ausgereist, es sei denn, die Schweiz ist verpflichtet, diese Person zurückzuübernehmen (vgl. zum Ganzen SEM, Weisung zum Asylgesetz vom 1. Januar 2008,
2.
Wegweisung und Vollzug, aktualisiert am 1. Juli 2015, S. 2,
abrufbar unter www.sem.admin.ch >
Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben >
Asylgesetz > Wegweisung und Vollzug).
2.6
Mit Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015
wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab- und
dieser aus der Schweiz weggewiesen; als für den Vollzug der Wegweisung zuständiger Kanton (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. f AsylG) wurde der Kanton Zürich bezeichnet. Nach
Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs erwuchs der Asyl- und Wegweisungsentscheid
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2016 in Rechtskraft.
Noch vor Ansetzung einer neuen Ausreisefrist galt der Beschwerdeführer jedoch
als untergetaucht. Offenbar war er bereits im Dezember 2015 nach Frankreich
ausgereist. Dort wurde er in der Folge aufgegriffen und im Juli 2016 in
Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen in die Schweiz zurück- und dem
Kanton Zürich als Zuweisungskanton zugeführt.
Argumentiert der
Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund, seine selbständige Ausreise habe zum
Vollzug des asylrechtlichen Wegweisungsentscheids geführt, weshalb dieser nach
seiner Wiedereinreise nicht mehr Grundlage für die Ausschaffungshaft und das
Wegweisungsverfahren habe bilden können, erscheint dies auf den ersten Blick nachvollziehbar
(vgl. auch BGr, 25. November 2003,2A.538/2003, E. 1.1). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Schweiz
nach Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 604/2013 des
europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 in Verbindung mit
Art. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(SR 0.142.392.68) verpflichtet war, den Beschwerdeführer, welcher sich als
Drittstaatsangehöriger in Frankreich ohne
Aufenthaltstitel aufgehalten und dort anscheinend um Asyl nachgesucht hatte,
wieder aufzunehmen. Als logische Konsequenz der Schaffung eines von der
Schweiz und der Europäischen Union gemeinsam rechtlich geregelten Raums endet
die Binnenperspektive im Asylbereich mit der Schweiz als zuständigem
Erstaufnahmeland mithin regelmässig nicht an deren Grenze, sondern muss sie die
anderen Dublin-Staaten ebenfalls mit einbeziehen, weshalb sich vorliegend mit
Fug fragen liesse, ob die rechtskräftige Wegweisungsverfügung des SEM nicht
auch nach Wiederaufnahme des Beschwerdeführers noch
hätte vollstreckt und dieser insofern vom Beschwerdegegner – als Vollzugsbehörde
– gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) hätte
ausgeschafft werden können.
Die
Frage kann indes offenbleiben, hat der Beschwerdegegner mit der
Ausgangsverfügung doch ohnehin einen neuen (ordentlichen) Wegweisungsentscheid
gefällt, wozu er ohne Weiteres befugt war. So fehlt dem Beschwerdeführer
seit der rechtskräftigen Verneinung seiner
Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls jedes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz. Als – nach seiner Ausreise und Rückkehr – nunmehr illegal
anwesender ausländischer Staatsangehöriger konnte er daher vom Beschwerdegegner
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG zur Ausreise aus der Schweiz
verhalten werden (vgl. Marc Spescha in: derselbe et. al., Art. 64 AuG
N. 1).
2.7
Damit erweist sich die beschwerdegegnerische
Wegweisungsverfügung vom 14. Juli 2016 als rechtmässig. Gleiches gilt für
den Entscheid des Beschwerdegegners, auf die parallele Ansetzung einer
angemessenen Ausreisefrist im Sinn von Art. 64d Abs. 1 AuG zu
verzichten. So erlaubt Abs. 2 dieser Bestimmung den sofortigen Vollzug der
Wegweisung namentlich dann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass
sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will (lit. b), wovon beim
Beschwerdeführer ausgegangen werden muss (vgl. hierzu Spescha, Art. 64d
AuG N. 2): Er hat nicht nur mehrfach versucht, die Vollzugsbemühungen des
Beschwerdegegners, namentlich die Abklärungen seiner Identität und die
Beschaffung von Reisepapieren, zu erschweren, sondern musste darüber hinaus
schon einmal zur Verhaftung ausgeschrieben werden; zudem machte er im Lauf des
Wegweisungsverfahrens deutlich, statt in sein
Heimatland nach Frankreich oder in die USA ausreisen zu wollen, ohne dass
ersichtlich wäre, wie er dies legal tun könnte, was ebenfalls für eine
Untertauchensgefahr spricht (dazu BGE 125 II 369 E. 3b/aa).
Dass seit dem rechtskräftigen Asylentscheid Gründe
aufgetaucht wären, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
unzulässig oder unzumutbar erschienen liessen, ist nicht ersichtlich und wird
selbst vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Wiewohl
die für eine Rückreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland bzw. in
den Saat B notwendigen Dokumente noch nicht vorliegen, erscheint
dessen Ausreise schliesslich auch tatsächlich möglich.
Sollte sich die Situation allerdings ändern und sich der Vollzug der
Wegweisungsverfügung vom 14. Juli 2016 nachträglich – trotz Erfüllung der
Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer – auf unbestimmte Zeit als nicht
möglich erweisen, hat der Beschwerdegegner beim SEM spätestens dann die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu beantragen, wenn sich der Vollzug
während eines Jahrs als unmöglich erwiesen hat (Peter Bolzli in: Spescha et
al., Art. 83 AuG N. 9).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.2
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung. Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,
§ 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos wiederum sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
Bereits der Beschwerdegegner sowie die
Vorinstanz haben dem Beschwerdeführer aufgezeigt,
dass bzw. weshalb er nach rechtskräftiger Erledigung seines Asylverfahrens
keinen Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz hat;
er konnte daher nicht ernsthaft mit einer Gutheissung
seiner Beschwerde rechnen. Diese erweist sich damit als offensichtlich
aussichtlos, weshalb das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung
abzuweisen ist (siehe auch oben 2.3).
5.
Gegen diesen Entscheid, der nur eine
Wegweisung beschlägt, schliesst Art. 83 lit. c Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten aus.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…