VB.2016.00538
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00538
13. Oktober 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18417)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00538
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. 01),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit
Verfügung vom 8. Juni 2016 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. b AuG eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Urdorf an. Die
Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen,
dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig
beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind.
Erwägungen
II.
Am 7. Juli 2016 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirkgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung
der Eingrenzung. Der Zwangsmassnahmenrichter wies die Beschwerde am 2. August
2016.
ab.
III.
A erhob am 14. September 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung sowie
des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmenrichters; eventualiter sei das
eingegrenzte Gebiet auf den Bezirk Dietikon auszuweiten, unter Einschluss des
Gebiets der Stadt Winterthur sowie direkter Fahrten zwischen diesen beiden
Gebieten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen und ihm die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beigabe seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin
zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8 % MWST)
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Bezirksgericht verzichtete am 19. September 2016
auf eine Vernehmlassung. Mit achttägiger Verspätung reichte das Migrationsamt
am 4. Oktober 2016 die Akten ein; auf eine Beschwerdeantwort wurde
verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da
sich vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache
durch die Kammer zu beurteilen.
2.
2.1
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter
anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich der bzw. die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann (VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00648, E. 2.2; vgl. zum Ganzen
BGE 138 IV 81 E. 2.2 und BGE 134 I 83 E. 4.1).
2.2
Der
angefochtene Entscheid ist ausführlich begründet und eine sachgerechte Anfechtung
war ohne Weiteres möglich. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Vorinstanz
den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3.
3.1
Die
Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf
ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit
ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV
bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen
weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten
Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann
als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich
ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36
Abs. 4 BV).
3.2
Die
gesetzliche Grundlage zur Anordnung der strittigen Eingrenzung ist ohne
Weiteres zu bejahen: Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die
zuständige kantonale Behörde einer Person unter anderem die Auflage machen, ein
ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu
betreten, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und
sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.
Der Beschwerdeführer stellt die Erfüllung dieser Bestimmung
zwar in Abrede, da er die Ausreisefrist nicht willentlich habe verstreichen
lassen. Dabei wird indessen übersehen, dass die gesetzliche Bestimmung keine
vorsätzliche Missachtung voraussetzt. Sie knüpft nur an die Tatsache an, dass
die Ausreisefrist nicht eingehalten wurde.
3.3
Zweck der
Massnahme ist es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie
ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen
(Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli,
Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,
Art. 74 AuG N. 5). Sie ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich
begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem auch eine gewisse
Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGr,
5.
November 2012,2C_1044/2012, E. 3.1). Die Kontrolle und die
Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer gilt als legitimes öffentliches
Interesse (BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012, E. 3.2).
Fraglich ist zwar, ob die Massnahme zulässig ist, wenn die
Ausschaffung grundsätzlich unmöglich ist (vgl. Taran Göksu, in Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 74 N. 17; BGr, 22. Juni 2015,
2C_54/2015, E. 4.3). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist
dies vorliegend allerdings nicht der Fall: Gemäss dem ablehnenden Asylentscheid
vom 6. August 2014 kann nicht gesagt werden, ein Vollzug der Wegweisung
sei von vornherein nicht möglich. Die Kritik in der Beschwerde an den plausiblen
und ausführlich begründeten Feststellungen im Asylentscheid ist nicht geeignet,
um an dessen Schlussfolgerungen genügend begründete Zweifel zu wecken. Auch der
Umstand, dass die Wegweisung unter anderem wegen dem Verhalten ausländischer
Behörden bis heute nicht vollzogen werden konnte, belegt eine grundsätzliche Unmöglichkeit
noch nicht im erforderlichen Grad. In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführer
auch nichts Entscheidendes daraus ableiten, dass die Staatsanwaltschaft die
strafrechtliche Untersuchung gegen ihn am 5. September 2016 eingestellt
hat; zum einen gilt bei der Sachverhaltsfeststellung im Strafprozess der
Grundsatz "in dubio pro reo" und zum zweiten bezeichnete der
Staatsanwalt die Rückführung zwar als schwierig, jedoch nicht als ausgeschlossen.
Der massgebliche Sachverhalt ist vom Vorderrichter nicht unzutreffend festgestellt
worden. Ein gewisses öffentliches Interesse an einer Eingrenzung des Beschwerdeführers
ist zu bejahen.
3.4
Damit
bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Dies setzt vorab die
Eignung der Massnahme voraus. Geeignet ist eine staatliche Handlung dann, wenn
durch sie das öffentliche Interesse auch tatsächlich wahrgenommen werden kann,
das heisst, wenn der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden
kann (Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2014, Art. 36 N. 38).
Die angefochtene Verfügung ist grundsätzlich geeignet, die
staatliche Kontrolle über den Beschwerdeführer zu erleichtern und dessen – nach
wie vor nicht unmögliche – Ausreise zu fördern.
Zu prüfen bleibt damit, ob das öffentliche Interesse an der
Massnahme das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der weitgehend
uneingeschränkten Bewegungsfreiheit in der Schweiz überwiegt. In diesem Sinn
darf die Massnahme nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere
bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu
berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis
zueinander zu stehen (vgl. BGE 135 II 105 E. 2.2.1 S. 107). Dabei
muss die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch hin für gewisse Gänge zu
Behörden, Anwalt, Arzt oder Angehörigen Ausnahmen bewilligen, soweit die
entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im
bezeichneten Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können (vgl. BGr,
5.
November 2012,2C_1044/2012, E. 3.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A. 2009, N. 10.175 ff.).
Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung ist
vorliegend – wie gesehen – zwar zu bejahen; es wiegt jedoch nicht schwer. Wohl
ist aus dem Asylentscheid zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seine
Identität und Herkunft verschleiert und so den Vollzug der Wegweisung in seinen
tatsächlichen Herkunftsstaat erschwert. Anderseits ist der Beschwerdeführer
laut den Akten nie untergetaucht und hat er sich den Behörden bisher stets zur
Verfügung gehalten. Eine besondere Renitenz liegt ebenso wenig vor wie ein
strafbares Verhalten. Bei dieser Sachlage erscheint die Eingrenzung des
Beschwerdeführers auf die Gemeinde Urdorf mit einer Grösse von rund 10'000
Einwohnern als unverhältnismässig, zumal die Dauer auf die vergleichsweise
lange Frist von zwei Jahren festgesetzt wurde (vgl. auch den Entscheid der
Vorinstanz in anderer Rechtssache vom 26. Juli 2016, wo bei fehlender
Untertauchensgefahr und grundsätzlicher Erreichbarkeit des Betroffenen die
Eingrenzung auf lediglich eine Gemeinde als unverhältnismässig betrachtet wurde;
vgl. auch BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012, E. 3.3).
Die entsprechende Anordnung der Vorinstanzen ist folglich
zu korrigieren, wobei das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 63 VRG den
neuen Entscheid selbst fällen kann.
4.
Wie gesehen verträgt sich die Eingrenzung auf die relativ
kleine Gemeinde Urdorf mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht. Die
Anordnung einer Eingrenzung ist durch das öffentliche Interesse aber – wie
erwähnt – grundsätzlich abgedeckt. Als angemessen erscheint die Ausdehnung auf
den Bezirk Dietikon (rund 90'000 Einwohner) sowie auf den unmittelbar an
die Standortgemeinde Urdorf angrenzenden Kreis 9 der Stadt Zürich mit rund
45'000 Einwohnern. Beide Bereiche verfügen über Zentrumsgebiete, welche
dem Beschwerdeführer eine deutlich grössere Freiheit einräumen und deshalb
einen angemessen geringeren Eingriff in das Privatleben und die Bewegungsfreiheit
bedeuten. Innerhalb dieser Gebiete sollte es dem Beschwerdeführer sodann
möglich sein, seinen Grundbedürfnissen grundrechtskonform nachzugehen. Gegenüber
dem Interesse des Beschwerdeführers an einer weitergehenden Gebietsausdehnung
überwiegt demgegenüber das öffentliche Interesse.
Unter Berücksichtigung der mit diesem Urteil angeordneten
Gebietsausdehnung erscheint auch die verfügte, vergleichsweise lange Dauer von
zwei Jahren ab Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung als noch rechtmässig.
Allerdings ist gegenüber der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass diese
Zeitdauer grundsätzlich ausreichen müsste, um die Möglichkeit einer
Ausschaffung des Beschwerdeführers abzuklären und nach Möglichkeit durchzuführen.
Angesichts des nicht schwerwiegenden öffentlichen Interesses, der bisherigen
Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und vorbehältlich einer wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse würden nach Ablauf der zwei Jahre vermutungsweise
Zweifel an der Verhältnismässigkeit – insbesondere der Eignung der Massnahme –
bestehen; dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen ohnehin
umstritten sind und laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare
Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011,6B_808/2011,
E. 1.3; 13. Juli 1995,2A.193/1995 E.2c; vgl. auch Göksu, Art. 74
N. 7, 17, letzter Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht:
Materielles Recht, AJP 1995, S. 835 ff., 853).
Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung zu D
in Winterthur betrifft, so ist festzuhalten, dass der Rayon nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung so beschaffen sein muss, dass soziale
Kontakte möglich bleiben (BGr, 24. Mai 2012,6B_808/2011; 13. Juli 1995,
2A.193/1995, E. 2c). Das grundrechtlich geschützte Familien- und
Privatleben eines Betroffenen ist grundsätzlich bei Eingrenzungen zu
berücksichtigen, wenn es die rechtsgenügliche Intensität erreicht. Auch spricht
grundsätzlich nichts dagegen, einen Rayon so zu gestalten, dass eine direkte
Fahrt zwischen zwei Gebieten zugelassen wird (vgl. den Entscheid der Vorinstanz
in anderer Rechtssache vom 26. Juli 2016, wo eine Fahrt zwischen
Regensdorf, Winterthur und Uster zugelassen wurde, da der Beschwerdeführer in
verschiedenen Gemeinden ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten vornahm). Im
vorliegenden Einzelfall ist allerdings zu beachten, dass konkrete Anhaltspunkte
für die vom Beschwerdeführer behauptete enge Freundschaft mit D nicht in rechtsgenügender
Weise ersichtlich sind. Es besteht daher kein genügender Anlass für die im
Eventualstandpunkt beantragte zusätzliche Ausdehnung der Eingrenzung auf die
Stadt Winterthur. Allerdings besteht auch für die Pflege von Beziehungen die
Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen für das Verlassen des Rayons zu beantragen
(vgl. auch Zünd, Art. 74 N. 3).
Ist somit das von den Vorinstanzen angenommene
überwiegende öffentliche Interesse an einer Eingrenzung zu bejahen, so besteht
kein Raum für die vom Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme vorgeschlagene
Meldepflicht. Es ist davon auszugehen, dass die blosse Meldepflicht weniger gut
geeignet ist, um den mit der Massnahme bezweckten Vollzug der Wegweisung (vgl.
BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012, E. 3.3) zu erleichtern.
5.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des
Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
6.
6.1
Bei diesem
Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien teilweise unterliegen, sind ihnen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Entsprechend
seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17
Abs. 2 lit. b VRG eine reduzierte Parteientschädigung für die
anwaltlichen Bemühungen zuzusprechen (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 21). Als
angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer.
6.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer ist mittellos im Sinn des Gesetzes.
Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos. Es ist ihm deshalb für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und der auf ihn entfallende hälftige Anteil der Kosten auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im Zusammenhang
mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen und der Rechtsvertreterin
Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen. Die zugesprochene Parteientschädigung
wird an den Anspruch der Rechtsvertreterin angerechnet.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 Satz 1
der Verfügung des Migrationsamts vom 8. Juni 2016 wie folgt neu gefasst: "A
darf das Gebiet des Bezirks Dietikon sowie des Kreises 9 der Stadt Zürich
nicht verlassen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer
entfallende Anteil wird jedoch zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % MWST zu bezahlen, zahlbar an seine
Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …