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Entscheid

VB.2016.00539

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00539

21. Dezember 2016Deutsch20 min

(URT.2017.18625)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A

(geboren 1979) am 2. September 2008 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher

Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung

von Verkehrsregeln mit 15 ¾ Jahren

Freiheitsstrafe, wovon 1'726 Tage bereits erstanden waren. Eine gegen dieses

Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich

am 3. September 2009 ab. A befindet sich seit dem 10. Mai 2006 im

Strafvollzug, seit 16. Oktober 2012 in der Interkantonalen Strafanstalt B.

Das ordentliche Strafende fällt auf den 11. September 2019.

B. Im

Hinblick auf den 2/3-Termin am 11. Juni 2014 beauftragte das Amt für

Justizvollzug Dr. med. D am 25. September 2013 damit, den

Gefangenen zu begutachten. Da A eine Mitwirkung am Gutachten verweigerte, erstattete

Dr. med. D sein Gutachten am 16. Januar 2014 aufgrund der Akten.

C. Mit

Verfügung vom 15. April 2014 verweigerte das Amt für Justizvollzug A die bedingte

Entlassung. Dagegen rekurrierte dieser bei der Direktion der Justiz und des

Innern, welche den Rekurs als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung abwies. Mit Urteil vom 17. Dezember

2014 (VB.2014.00428) hiess das Verwaltungsgericht die von A dagegen erhobene

Beschwerde in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren teilweise gut. Im Übrigen

wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die von A dagegen erhobene Beschwerde

mit Urteil vom 19. Mai 2015 ab.

D. Im

Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte

Entlassung mit Verfügung vom 15. Juni 2015 ab. Dagegen rekurrierte A am

16. Juli 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte

seine bedingte Entlassung. Überdies stellte er ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom

14. September 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs

von A sowie sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsvertretung ab. Dagegen erhob A am 19. Oktober 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte seine unverzügliche bedingte Entlassung. Mit

Urteil vom 27. April 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab

(VB.2016.00034).

E. Im

Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte

Entlassung mit Verfügung vom 2. Juni 2016 erneut ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 11. Juli 2016 bei der Direktion der Justiz und des Innern und

beantragte die Gewährung seiner bedingten Entlassung und eventualiter im

Hinblick auf die Haftentlassung die Anordnung von Vollzugslockerungen.

Die Direktion der Justiz und des Innern

wies den Rekurs mit Verfügung vom 23. August 2016

ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung

wurde abgewiesen.

III.

Dagegen erhob A am 13. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 23. August 2016 sowie seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2016 setzte das Verwaltungsgericht A Frist zur Leistung

eines Kostenvorschusses, welchen dieser fristgerecht leistete.

Die Direktion der Justiz und des Innern

beantragte am 20. Oktober 2016 die Abweisung der

Beschwerde, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung mit Verweis auf ihre

Verfügung vom 23. August 2016. Das Amt für

Justizvollzug beantragte am 2. November 2016 die

Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Verzicht auf eine Vernehmlassung mit

Verweis auf die angefochtenen Verfügungen. Die Oberstaatsanwaltschaft schloss

am 24. November 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen, legte aber am

20.

Dezember 2016 ein von ihm in Auftrag gegebenes psychiatrisches

Gutachten von Dr. med. E ein.

Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche

Zustän­digkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,

mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein

Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der

Gefan­gene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und

einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird

die bedingte Entlassung verwei­gert, so hat die zuständige Behörde mindestens

einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86

Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,

von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der

Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Ent­lassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr,

19.

Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer

Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der

Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe

abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr,

23.

Dezember 2011, VB.2011.00724, E. 2).

2.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der

zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin

liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu

verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken

weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE

133.

IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung

auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlver­halten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn

gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar

Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 StGB N. 7).

3.

3.1

Das Amt für Justizvollzug hielt im Rahmen der

erneuten jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung zusammengefasst

fest, dem Beschwerdeführer könne gesamthaft betrachtet

ein gutes Vollzugsverhalten attestiert werden. Legalprognostisch negativ ins Gewicht

falle, dass der Beschwerdeführer bis heute keinerlei Anstrengungen unternommen

habe, sich mit seiner Tat oder – da er dieses Tötungsdelikt weiterhin bestreite

– mit seinem bisherigen kriminellen Verhalten und seinen problematischen

Persönlichkeitsanteilen auseinanderzusetzen. Eine entsprechende Aufarbeitung

des deliktrelevanten Verhaltens habe somit nicht stattgefunden, und

entsprechend fehle bei ihm auch das notwendige Risikomanagement, um

deliktrelevante Situationen rechtzeitig zu erkennen bzw. zu vermeiden. Andere

Anhaltspunkte für einen positiven Veränderungsprozess seien nicht erkennbar.

Vielmehr sei festzustellen, dass er mehrfach vorbestraft sei, das Anlassdelikt

während laufender Probezeit begangen habe, sich seit seiner Jugend in einem

kriminogenen Umfeld bewegt habe und aktenkundig seit dem dreizehnten Lebensjahr

durch anhaltende wiederholte schwere Delinquenz aufgefallen sei. Dies zeuge von

hoher krimineller Energie und geringer Beeindruckbarkeit durch staatliche

Sanktionen. Die Rückfallgefahr müsse deshalb in Übereinstimmung mit dem

Gutachten von Dr. med. D weiterhin als hoch bezeichnet werden. Das

gute Vollzugsverhalten und die nach einer Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse

vermöchten an dieser legalprognostischen Einschätzung nichts zu ändern. Die bedingte

Entlassung sei deshalb zurzeit nicht verantwortbar.

3.2

Die Vorinstanz erwog, es sei zu beachten,

dass die Verweigerungen der bedingten Entlassungen 2014 und 2015 von sämtlichen

angerufenen Rechtsmittelinstanzen bestätigt worden seien und das Bundesgericht

in seinem Urteil vom 19. Mai 2015 ausgeführt habe, dass auf das Gutachten von Dr. med. D

abgestellt werden dürfe. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im

Urteil vom 27. April 2016 sei grundsätzlich abzustellen, zumal sich seither

(noch) keine massgeblichen Änderungen zugunsten des Beschwerdeführers ergeben

hätten. Das Verwaltungsgericht habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei

der Bearbeitung seiner deliktrelevanten Persönlichkeitsproblematik (weiterhin)

nicht erkennbar mitgewirkt habe. Bis dato lasse die Aktenlage nicht auf eine

massgebliche Veränderung schliessen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner

habe ihm in der Vergangenheit Therapien verweigert, könne insoweit nicht gehört

werden, als es der Beschwerdeführer gewesen sei, der keinerlei Gespräche über

sein kriminelles Verhalten habe führen wollen. Dass im neusten Bericht der

Strafanstalt vom 16. Juli 2016 vermerkt sei, der Beschwerdeführer habe

sich doch noch bereit erklärt, in eine therapeutische Begleitung einzusteigen,

sei zwar positiv zu vermerken, doch könne der Beschwerdeführer daraus noch

nichts für sich ableiten, ändere dies doch nichts daran, dass eine massgebliche

Arbeit an seiner Persönlichkeitsproblematik damit noch nicht erfolgt sei. Auch

aus Sicht der Strafanstalt könnten Lockerungen erst dann in Betracht gezogen

werden, sobald sich der Beschwerdeführer in einer deliktorientierten Therapie

unter Beweis gestellt habe. Aus dem Wohlverhalten im Vollzug an sich ergebe

sich noch nicht, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die

deliktrelevante Persönlichkeitsproblematik geändert habe. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer Familie habe, habe ihn in der Vergangenheit ebenfalls nicht

davon abgehalten zu delinquieren. Daran, dass die bedingte Entlassung noch

nicht verantwortet werden könne, ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer

in sein Heimatland ausreisen wolle.

3.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, es treffe

wohl zu, dass ihm die Gutachten aus den Jahren 2004 von Dr. med. F

und 2014 von Dr. med. D ein hohes Rückfallrisiko attestierten. Ebenso

sei jedoch bekannt, dass ihm von den Strafvollzugs­anstalten

G und B ausschliesslich gute Führungszeugnisse ausgestellt worden seien

und er die erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf seine Entlassung in das

Land H getroffen habe. Er habe zudem Vollzugslockerungen

beantragt. Im Gutachten von Dr. med. E werde zudem einlässlich

begründet, dass die im Aktengutachten von Dr. med. D beobachtete

oberflächliche Anpassungsleistung nicht belegt sei. Die Vorinstanzen hätten

insbesondere auf die beiden eingangs erwähnten Gutachten abgestellt. Im Gutachten

von Dr. med. F würden negative Einflüsse erwähnt, welche sein

Verhalten beeinflusst hätten, heute jedoch weggefallen seien. Das soziale

Milieu habe sich zweifellos verändert, und es liege

auch kein Gebrauch von Substanzen mit hohem Abhängigkeitspotenzial vor. Den Führungsberichten der beiden Strafvollzugsanstalten

sei nichts von einer "antisozialen

Einstellung" des Beschwerde­führers zu entnehmen.

Vielmehr würden seine sozialen Beziehungen zu Mitgefangenen und Angestellten

gelobt. Die Vorinstanz setze sich jedoch in keiner Weise mit diesen Fakten

auseinander. Das Gutachten aus dem Jahr 2004 besage positiv ausgedrückt, dass

die verschiedenen Faktoren wie Verhaltensbereitschaften, Einstellungen,

Entwicklung reifer Persönlichkeitsleistung, Wertehaltungen und Leistungs- und

Durchhaltevermögen bei Vorliegen eines effektiven Änderungswunsches auch

verändert werden könnten. Inzwischen seien zwölf Jahre vergangen, und er habe ausnahmslos gute Führungszeugnisse erhalten. Betrachte

man dabei sein beschriebenes Verhalten in den letzten zwölf Jahren, so müsse

man zwangs­läufig von einem veränderten Verhalten

ausgehen. Es sei aktenwidrig, wenn aufgrund dieser Berichte stereotyp von den

Behörden vermerkt werde, es würden keine Anhalts­punkte

für eine prognoserelevante positive Veränderung vorliegen, welche das Rückfall­risiko mindern würden. Obwohl immer wieder auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werde, wonach die Uneinsichtigkeit

eines Straftäters grundsätzlich nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte

Entlassung spreche, werde gleichwohl von den Behörden von ihm immer wieder die

Absolvierung einer delikt­orientierten Therapie

verlangt. Selbst dort, wo Verwaltungsbehörden und Gerichte die Problematik der Forderung einer solchen Therapie erkannten,

würden Anhaltspunkte für eine prognoserelevante positive Verän­derung verlangt, wobei gleichzeitig die Führungs­berichte der letzten zwölf Jahre nicht als taugliche Argumente für

eine positive Verände­rung gewertet würden. Darin,

dass die Gerichte es bis anhin nicht für angebracht hielten, zusätzliche

Informationen bei den Strafanstalten einzuholen, weil nicht ersichtlich sei,

inwiefern diese relevant seien, zeige sich, dass die verschiedenen Instanzen

als auch Dr. med. D nicht interessiert seien, die tatsächlichen

Veränderungen in seinem Verhalten abzuklären. Je länger er in Haft verbleibe,

desto aussagekräftiger seien die Führungsberichte, da bei einer Dauer von rund

dreizehn Jahren eine bloss "oberflächliche Anpassungsleistung"

ausgeschlossen sei. Nach­dem die Gutachten 2004 und

2014.

von einer Therapie abgeraten hätten, könne ihm

schliesslich nicht vorgeworfen werden, wenn er für eine Therapie nicht bereit

sei.

3.4

Die Mitbeteiligte brachte vor, das

Gutachten von Dr. med. D sei vom Verwaltungsgericht in dessen Urteil

vom 27. April 2016 als nach wie vor aktuell erachtet worden. Aus den Akten

sei nicht ersichtlich, dass seither beim Beschwerdeführer prognoserelevante

positive Veränderungen eingetreten wären. Zudem sei der Beschwerdeführer

aktuell auch nicht für eine Therapie motiviert. Selbst eine

vollzugsalltagsbegleitende Therapie wolle er erst aufnehmen, wenn er in einer

offenen Vollzugsform untergebracht sei. Das Argument der langen Bewährung im

Vollzug sei zudem unbehelflich. Beim Beschwerdeführer sei bei dieser Sachlage

unverändert von einer stark belasteten Legalprognose auszugehen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel

seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86

Abs. 1 StGB zweifelsohne erfüllt ist. Die jährliche Überprüfung der

bedingten Entlassung erfolgte vorliegend nach Anhörung des Beschwerde­führers durch den Beschwerdegegner am 23. Mai 2016. Die

Vorinstanz beanstandete die vom Beschwerdegegner als negativ beurteilte

Legalprognose nicht. Nachfolgend ist die vorgenommene Gesamtwürdigung zu

überprüfen.

4.2

Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist

gemäss Vollzugsbericht der Straf­anstalt B vom 3. Mai 2016 nach wie vor in keiner Weise zu beanstanden. Einzig aus dem guten Vollzugsverhalten kann der Beschwerdeführer jedoch

erneut keine günstige Legalprognose ableiten, da die engen

Strukturen im Strafvollzug gerade die negativen Verhaltensweisen von Insassen

zu unterbinden versuchen. Das Vollzugsverhalten ist im Übrigen als ein

Element in der Gesamtwürdigung der Bewährungsprognose zu behandeln.

Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für

eine positive Gewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine

negative. Vielmehr soll das Vollzugsverhalten Rückschlüsse auf das Verhalten

nach der (bedingten) Entlassung zulassen (Cornelia Koller, in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger, Strafrecht I, Kommentar, 3. A., Basel 2013,

Art. 86 N. 4, 10). Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom

27.

April 2016 (VB.2016.00043,

E. 5.2) festhielt, ist demnach das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich nun über eine so lange

Zeit im Vollzug bewährt, auch in diesem Zeitpunkt der

Beurteilung allein nicht geeignet, die bedingte Entlassung zu begründen, auch

wenn sein korrektes Vollzugsverhalten einer solchen mindestens nicht entgegensteht.

Eine Anpassung im geschlossenen Rahmen führte jedoch bisher – und aufgrund der Aktenlage auch seit der letzten

Ablehnung der bedingten Entlassung am 27. April 2016 –

nicht zu einer anhaltenden positiven Entwicklung,

die sich auch in der Freiheit zeigen würde.

4.3

Seit seinem Eintritt in die Strafanstalt B im Oktober 2012 hat der Beschwerde­führer

sich gemäss Auskunft der dort tätigen Sozialarbeiterin vom 3. Juni 2016 vehement gegen eine Therapie ausgesprochen.

Sozialarbeiterische Gespräche als auch eine Delikt­bearbeitung

mit den Therapeuten habe er kategorisch abgelehnt. Am 18. Juli 2016 teilte die Strafanstalt B in einer Stellungnahme hingegen mit, der Beschwerde­führer habe sich nach

eingehenden Gesprächen in den letzten Wochen und Monaten mit der zuständigen

Sozialarbeiterin mittlerweile bereit erklärt, in eine therapeutische Begleitung

einzusteigen, und ein entsprechendes Gesuch liege

vor. Aus Sicht der Strafan­stalt

könnten Lockerungen im Vollzug dann in Betracht gezogen werden, sobald sich der

Beschwerdeführer in einer deliktorientierten Therapie unter Beweis gestellt

habe. Dies relativierte der Beschwerdeführer selber mit Schreiben vom

16.

August 2016, wonach für ihn zwar eine Gesprächstherapie infrage komme,

die ihn auf das Leben nach dem Vollzug vorbereite, hingegen sei eine

deliktorientierte Therapie nicht gewünscht. Dies wurde am 25. August 2016

vom Forensischen Institut Zentralschweiz in Zug (forio) bestätigt, wonach sich

in den Gesprächen vom 13. Juli und 22. August 2016 abgezeichnet habe,

dass der Beschwerdeführer für eine deliktorientierte Therapie nicht motiviert

sei. Die von der Strafanstalt B erwähnte Absichtserklärung bzw.

Gesuchstellung an das Forensische Institut Zentralschweiz hat sich mit Bezug

auf eine deliktorientierte Therapie damit erledigt, weshalb noch keine weitere

Veränderung in Bezug auf den Beschwerdeführer zu vermerken ist.

4.4

Selbst wenn die Zukunftsplanung des

Beschwerdeführers, wonach er in einer Schlosserei seines Vaters im Land

H arbeiten könne und dort über eine Wohnung für sich und

seine Familie verfüge, welche bereit sei, mit ihm die Schweiz zu verlassen, sind auch hier seit der letzten

Ablehnung der bedingten Entlassung keine entscheid­wesent­lichen Änderungen zu verzeichnen (vgl. Urteil des

Verwaltungsgericht vom 27. April 2016, VB.2016.00043,

E. 5.9).

4.5

Das Gutachten vom 16. Januar 2014 von

Dr. med. D stellt beim Beschwerdeführer eine

schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit einer

ausgesprochen hohen Psychopathie fest. Wie vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 2014 erwogen,

nimmt das Gutachten eine umfassende Würdigung der Situation vor. Dass sich das Gutachten auf die Akten stützen musste, ist darauf

zurück­zuführen, dass sich der

Beschwerdeführer auf anwaltlichen Rat einer

persönlichen Untersuchung und der Mitwirkung verweigerte. Das Bundesgericht

erachtete das Gutachten in seinem Urteil vom 19. Mai

2015.

dennoch als aussagekräftig, da es nachvollziehbar erläutere, dass beim

Beschwerdeführer keine Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz erkennbar

sei, weshalb eine weitere Datenerhebung durch eine Exploration auch keine

zusätzlichen relevanten Informationen erwarten lasse. Das

Verwaltungsgericht habe bei seinem

Entscheid über die bedingte Entlassung darauf abstellen dürfen. Das

Verwaltungsgericht stellte somit auch in seinem – rechtskräftigen – Urteil vom

27.

April 2016 erneut auf das nach wie vor als aktuell zu bezeichnende

Gutachten von Dr. med. D ab. Darin wurde insbesondere auch

ausführlich auf das vom Beschwerdeführer eingelegte (private) Aktengutachten

von Dr. med. E vom 25. November 2015 (der übrigens auf dem

aktuellen PPGV-Sachverständigen­verzeich­nis enthalten ist) eingegangen. Eine

erneute Auseinandersetzung mit diesem Privatgutachten erübrigt sich damit.

Entsprechend darf auch vorliegend auf das Gutachten Spillmann abgestellt

werden. Daran ändert auch die neuste Eingabe des Beschwerdeführers vom

20.

Dezember 2016 nichts, womit er ein von ihm bei Dr. med. E

eingeholtes psychiatrisches Gutachten ins Recht legte.

4.6

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Anhörung vom 23. Mai

2016.

infrage, wieso er Gespräche führen solle, wenn ihm niemand glaube. Wie er

im Gutachten von Dr. med. D beschrieben werde, passe nicht zu seinem

Leben. Es habe ihm bis zum Zwei-Drittel-Termin niemand gesagt, dass er

Gespräche führen bzw. eine Therapie machen solle. Er könne sich jedoch auch

heute nicht vorstellen, Gespräche zu führen.

Das im Jahr 2014 festgestellte hohe

Rückfallrisiko ist nach wie vor als aktuell zu beurteilen, da auch bis

heute eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung des

Beschwerde­führers mit seinen

Persönlichkeitsmerkmalen, welche zur Diagnose der dissozialen Persön­lichkeitsstörung führten, ausblieb. Tatsächlich

liess der Beschwerdeführer auch aktuell noch keine Bereitschaft erkennen, sich

damit auseinanderzusetzen, was Voraussetzung für allfällige Vollzugslockerungen

bilden würde. Das Vollzugsverhalten war schon bis zur

Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. D bzw. ebenso bis zum

letzten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2016 als auch bis

heute gut, woraus allein sich jedoch auch im jetzigen

Zeitpunkt keine prognoserelevanten Verände­rungen

ableiten lassen (vorn E. 4.2). Es ist

schliesslich auch nicht ersichtlich, dass sich rein aufgrund des (kurzen)

Zeitablaufs seit April 2016 an der

bisherigen Einschätzung etwas geändert hätte.

Eine wie vom Beschwerdeführer beantragte mündliche

Befragung des Personals der Strafanstalt und der Angehörigen des

Beschwerdeführers zur Beantwortung der Frage der Lockerung des Strafvollzugs

ist unter diesen Umständen nach wie vor nicht angezeigt.

4.7

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit

allen für die Legal­prognose zu berücksichtigenden

Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Wenn sie

darauf gestützt zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer könne keine günstige

Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden und die bedingte

Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung

vorgeworfen werden. Die Täterpersönlichkeit, das Vorleben, das

Vollzugsverhalten und die gefährdeten Rechtsgüter wurden umfassend abgewogen,

sodass auch die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung des

Beschwerdeführers zu Recht erfolgte.

4.8

Wie

erwähnt, verweigerte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 auf

Rat seines damaligen Vertreters die Mitwirkung an der vom Beschwerdegegner angeordneten

Begutachtung durch Dr. med. D und stellte den Sinn einer Begutachtung

generell infrage. Dessen Gutachten ist entsprechend ein reines Aktengutachten.

Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer eingelegte Gutachten von

Dr. med. E vom 25. November 2015, nicht aber für dessen Gutachten

vom 13. Dezember 2016. Dieses beruht offenkundig auf einem drei Stunden

dauernden Gespräch mit dem Beschwerdeführer in der Strafanstalt B am

30.

November 2016 sowie einem Gespräch mit dem Bruder des Beschwerdeführers

und verschiedenen Akten. Der Gutachter kommt darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer

bedingt aus der Haft entlassen werden müsse und wehrt sich seinerseits dagegen,

die bedingte Entlassung von einer deliktorientierten Therapie abhängig zu

machen. Der Gutachter be­stätigte sodann die Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung.

Grundsätzlich können im Rahmen des Streitgegenstands neue

Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel zwar jederzeit vorgebracht

werden, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem sie sich verwirklicht

haben. Auf diese Weise soll auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

Entscheids abgestellt werden können (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 28). Indessen ist vorliegend nicht nur zu beachten, dass das vom Beschwerdeführer

eingelegte Gutachten ein privates ist und ihm lediglich der Beweiswert von

Parteivorbringen zukommt (BGE 127 I 73 E. 3bb), sondern auch, dass der

Beschwerdeführer an diesem – nicht vom Beschwerdegegner eingeholten – Gutachten

mitwirkte. Es liegt auf der Hand, dass ein Gutachten, das unter Mitwirkung des

Betroffenen erstellt wurde, aussagekräftiger ist als ein solches, das einzig

auf Akten basieren muss. Es geht aber nicht an, vorerst den Sinn eines

Gutachtens zu verneinen und die Mitwirkung daran zu verweigern, um dann in

einem späteren Verfahrensstadium im Rechtsmittelverfahren ein privates

Gutachten vorzulegen, das unter Mitwirkung des Beschwerdeführers entstanden

ist. Daraus leitet sich vielmehr die Frage ab, ob der Beschwerdeführer bereit

wäre, sich nunmehr durch einen vom Beschwerdegegner beauftragten Gutachter

begutachten zu lassen, nachdem er das Gutachten von Dr. med. D

bestritten und daran nicht mitgewirkt hatte, oder ob der Beschwerdegegner

bereit wäre, das ins Recht gelegte private Gutachten – allenfalls unter

Ergänzungen – als Grundlage bei der Überprüfung der bedingten Entlassung zu

anerkennen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers

nicht als neues Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verstehen

wäre. Aufgrund dieser besonderen Umstände kann das ins Recht gelegte Gutachten

vom Gericht daher nicht einfach nur als neues Beweismittel gewürdigt werden.

Mit Bezug auf das ins Recht gelegte private Gutachten wird

der Beschwerdegegner demnach zu entscheiden haben, ob darin ein erneuter Antrag

auf bedingte Entlassung oder mindestens auf Begutachtung zu erkennen ist und

über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben.

4.9

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor­schuss

von Fr. 2'000.- zu verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 15 N. 67). Der die Gerichtskosten

übersteigende Betrag wird dem Beschwerde­führer nach

Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. Eine Parteient­schädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Mit

Bezug auf das ins Recht gelegte private Gutachten wird der Beschwerdegegner im

Sinn der Erwägungen über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 1'190.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten

Kostenvorschuss bezogen. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer

nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an