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Entscheid

VB.2016.00540

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00540

15. Februar 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19633)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 setzte der

Regierungsrat das bereinigte Auflageprojekt für den Autobahnzubringer A4

Obfelden/Ottenbach fest und wies unter anderem eine Einsprache von H, der

Ehefrau des Beschwerdeführers, ab.

Erwägungen

II.

A ist alleiniger Eigentümer der Grundstücke

Kat. Nr. 01 (nicht überbaut), 02 (mit Tennisplatz), 03 (mit

Garagengebäude), 04 (mit Wohnhaus F-Strasse 05) und 06 (mit Wohnhaus G-Weg 07).

Er liess gegen den Beschluss des Regierungsrats am 13. September 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei eine Schallschutzwand mit einer Mindestlänge von 100 Metern

und einer Mindesthöhe von 3 Metern zu erstellen. Der Regierungsrat

beantragte am 29. November 2016, unter Entschädigungsfolge sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit weiteren

Stellungnahmen von A vom 21. Dezember 2016 und des Regierungsrats vom

2.

Februar 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Das

Verwaltungsgericht forderte den Regierungsrat mit Präsidialverfügung vom

28.

Dezember 2017 auf, verschiedene Fragen zu beantworten, was dieser mit

Stellungnahme vom 18. Januar 2018 tat. A äusserte sich hierzu am

1.

Februar 2018.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 17 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1

des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (LS 722.1) kann den

Festsetzungsentscheid nur anfechten, wer während der Auflagefrist gegen das

Projekt Einsprache erhoben hat. Der Beschwerdeführer verweist auf Einsprachen,

die im Briefkopf auch seinen Vornamen bzw. den Anfangsbuchstaben seines

Vornamens tragen, aber nur von seiner Ehefrau unterzeichnet sind, die dabei

nicht auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen hat (vgl. hierzu Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§

21–21a N. 11). Die Ehefrau beteiligt sich ihrerseits ausdrücklich nicht am

vorliegenden Beschwerdeverfahren. Ob der Beschwerdeführer damit überhaupt als

Beteiligter im Einspracheverfahren anzusehen ist, kann indes offenbleiben, weil

seine Beschwerde – wie sich sogleich zeigt – jedenfalls in der Sache nicht

durchzudringen vermag.

2.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden

Wirkung wird mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Gemäss

Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

(USG, SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt.

Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der

Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Für die Beurteilung

der schädlichen und lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat gestützt auf Art. 13

Abs. 1 USG in der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV,

SR 814.41) Immissionsgrenzwerte und für den Schutz vor neuen lärmigen

ortsfesten Anlagen gestützt auf Art. 23 USG Planungswerte festgelegt.

Ortsfeste Anlagen dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1

USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten

Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl.

auch Art. 7 Abs. 1 LSV). Davon können nach Art. 25 Abs. 2

USG bzw. Art. 7 Abs. 2 LSV jedoch Erleichterungen gewährt werden,

wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht und die

Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das

Projekt führen würde; die Immissionsgrenzwerte dürfen hingegen nur in

Ausnahmefällen überschritten werden (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 3 USG).

3.2

Nutzungszonen

sind gemäss Art. 43 LSV einer von vier Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen,

für die unterschiedliche Planungs- und Immissionsgrenzwerte gelten. Die

Parzellen 02 und 03 liegen in der Gewerbezone, wo die Empfindlichkeitsstufe III

gilt. Die Parzellen 04 und 06 mit den Gebäuden F-Strasse 05 und G-Weg 07

sowie die unüberbaute Parzelle 01 befinden sich nicht in einer Nutzungszone,

sondern in einer Reservezone gemäss § 65 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG, LS 700.1); diese Zone wurde keiner

Empfindlichkeitsstufe zugeordnet. Im Umweltverträglichkeitsbericht wurden die

mit einem Gebäude überstellten Grundstücke ohne nähere Begründung der

Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen (vgl. die jeweiligen

Erleichterungsanträge). In der Beschwerdeantwort wird dagegen geltend gemacht,

diese Grundstücke hätten auch der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden

können.

Reservezonen umfassen Flächen, deren Nutzung noch nicht

bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden

soll (§ 65 Abs. 1 PBG). Gemäss kantonalem Richtplan

(www.richtplan.zh.ch) ist das fragliche Gebiet dem Siedlungsgebiet zugewiesen;

der regionale Richtplan sieht dafür eine Mischnutzung vor (vgl. RRB 1251/1998,

www.zpk-amt.ch). Das Gebiet ist umgeben von einer Gewerbezone, einer Wohnzone

mit Gewerbe, einer Kernzone sowie einer (kantonalen) Landwirtschaftszone.

Sämtliche dieser Zonen sind der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Unter

diesen Umständen dürfte das fragliche Gebiet – sollte es dereinst eingezont

werden – ebenfalls der Empfindlichkeitsstufe III (Zonen, in denen mässig

störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen sowie

Landwirtschaftszonen) zugewiesen werden. Demnach beträgt der Planungswert für

die Liegenschaften des Beschwerdeführers gemäss Anhang 3 Ziff. 2 LSV

am Tag 60 dB(A) und in der Nacht 50 dB(A).

3.3

Nach Art. 7

Abs. 1 LSV muss eine neue ortsfeste Anlage einerseits die Planungswerte

einhalten (lit. b) und sind die Lärmimmissionen anderseits so weit zu

begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich

tragbar ist (lit. a). Die Einhaltung der Planungswerte belegt damit nicht

ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im

Sinn des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) getroffen worden sind

(BGE 124 II 514 E. 4b mit Hinweisen). Die Frage der wirtschaftlichen

Tragbarkeit ist nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu

beantworten. Danach ist gemessen am umweltrechtlich relevanten

Gefährdungspotenzial einer Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfügung

stehenden und für den Anlageersteller betrieblich sowie finanziell zumutbaren

baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu

reduzieren. Ist ein Vorhaben zu beurteilen, das die massgebenden Planungswerte

einhält, erweisen sich weitergehende Emissionsbeschränkungen meist nur dann als

im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG wirtschaftlich tragbar, wenn mit

relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen

erreicht werden kann (zum Ganzen BGE 127 II 306 E. 8, 124 II 517

E. 5a [jeweils mit Hinweisen]).

3.4

Ohne

Lärmschutzmassnahme beträgt die Lärmbelastung am lärmexponiertesten Fenster für

die Liegenschaft F-Strasse 05 am Tag 53 dB(A) und in der Nacht

46.

dB(A); für die Liegenschaft G-Weg 07 beträgt die Lärmbelastung 54

dB(A) am Tag und 47 dB(A) in der Nacht. Damit werden die Planungswerte

entgegen den Annahmen im Umweltverträglichkeitsbericht eingehalten, weshalb es

keiner Erleichterung in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 USG bedarf.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, auf seinen

unüberbauten Grundstücken sei keine Lärmmessung erfolgt, ist ihm bezüglich

Parzelle 01 entgegenzuhalten, dass diese in der Reservezone liegt, deshalb

derzeit nicht überbaut werden darf und demnach die Belastungsgrenzwerte hier

gemäss Art. 41 Abs. 1 f. LSV nicht gelten (vgl. auch VGr,

1.

Dezember 2010, VB.2008.00176, E. 16.2, auch zum Folgenden); die

Lärmbelastung wird erst bei einer allfälligen Einzonung zu berücksichtigen sein

(vgl. Art. 29 Abs. 1 LSV). Ob die in der Gewerbezone liegenden

Parzellen 02 und 03 heute lärmrechtlich als überbaut zu gelten haben, kann

sodann offenbleiben, weil der für Betriebsräume im Sinn von Art. 2

Abs. 6 lit. b LSV nach Art. 42 Abs. 1 LSV um 5 dB(A)

erhöhte Planungswert von 65 dB(A) gemäss unbestritten gebliebener

Darstellung des Beschwerdegegners auch dann eingehalten würde, wenn die

zukünftigen Bebauungsmöglichkeiten zu berücksichtigen wären. Der

Beschwerdeführer wendet sinngemäss einzig ein, dass dort auch Büroräume gebaut

werden könnten; dabei handelte es sich indes ebenfalls um Betriebsräume im Sinn

von Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV. Soweit der Beschwerdeführer im

Übrigen die Zuverlässigkeit der Berechnungen des Beschwerdegegners einzig

deshalb anzweifelt, weil in der Beschwerdeantwort für sämtliche Messpunkte des

Gebäudes F-Strasse 05 ein Wert von 50 dB(A) angegeben wird, der sich

mit dem Auflageprojekt erreichen lasse, ist Folgendes festzuhalten: Bei dieser

Angabe handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler, was sich bereits

aus der fraglichen Tabelle ergibt, da die mit der Lärmschutzwand gemäss Antrag

der Beschwerde zu erreichende Lärmreduktion richtigerweise mit einem

Ausgangswert von 53 dB(A) für die Messpunkte in den Obergeschossen

berechnet wurde. Dies entspricht denn auch den Angaben gemäss

Umweltverträglichkeitsbericht sowie den Angaben des Beschwerdegegners in der

Stellungnahme vom 18. Januar 2018. Aus einem einzelnen Schreibfehler, der

keine Auswirkungen auf die fragliche Berechnung hatte, lässt sich nicht

schliessen, die Berechnungen des Beschwerdegegners seien nicht zuverlässig.

3.5

Zu prüfen

bleibt, ob der Beschwerdegegner hier verpflichtet ist, trotz Einhaltung der

Planungswerte weitergehende Massnahmen zur Immissionsreduktion zu ergreifen.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass zusätzlich eine Lärmschutzwand

mit einer Länge von etwa 100 Metern und einer Höhe von 3 m erstellt

werden müsse. Mit einer solchen Lärmschutzwand könnte gemäss Berechnungen des

Beschwerdegegners in den Obergeschossen des Gebäudes F-Strasse 05 eine

Reduktion der Lärmimmission um 3,1 bzw. 3,3 dB(A) und im Untergeschoss eine

Reduktion um 1,5 dB(A) erzielt werden; beim Gebäude G-Weg 07 betrüge

die Reduktion weniger als 1 dB(A). Eine Lärmschutzwand mit den gewünschten

Dimensionen würde Fr. 295'000.- kosten. Der Beschwerdegegner hat die

Wirtschaftlichkeit der verlangten Massnahmen anhand des von den Bundesämtern

für Strassen und für Umwelt herausgegebenen Leitfadens Strassenlärm (www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/

laerm/publikationen-studien/publikationen/leitfaden-strassenlaerm.html)

berechnet (vgl. zur Zulässigkeit dieser Berechnungsmethoden auch BGr,

14.

Oktober 2015,1C_506/2014, E. 6.2, und 23. Februar 2011,

1C_480/2010, E. 4.4 f.). Er legt dar, dass der

Wirtschaftlichkeits-Tragbarkeits-Index – welcher mindestens 1,0 betragen müsste

(vgl. Leitfaden, S. 20) – nur 0,5 beträgt und damit schlecht ist; der

Kosten-Nutzen-Faktor liegt mit einem Wert von Fr. 28'000.- pro dB(A) und

Person mehr als das Fünffache über dem gemäss Leitfaden anzuwendenden Grenzwert

von Fr. 5'000.- (vgl. Anhang 4a zum Leitfaden). Diese

Berechnungen sind unbestritten geblieben. Damit ist die zusätzliche Reduktion

der Lärmimmission offenkundig nicht mehr mit einem nur geringen Aufwand

erreichbar. Unabhängig von den allenfalls auch noch entgegenstehenden Wirkungen

auf das Landschaftsbild erweist sich die geforderte Lärmschutzwand als

wirtschaftlich nicht tragbar. Das Gleiche gilt auch bezüglich der in der Replik

geforderten Lärmschutzwand mit einer Länge von 120 Metern und einer Höhe

von 4 Metern. Zwar erhöhte sich damit die Reduktion beim Gebäude F-Strasse 05

auf 2,6 bis 4,1 dB(A) und 1,0 bzw. 1,1 dB(A) beim Gebäude G-Weg 07,

zugleich stiegen aber auch die Kosten auf Fr. 401'000.- an, weshalb auch

diese Lösung wirtschaftlich nicht tragbar ist. Schliesslich hat sich gezeigt,

dass eine vom Verwaltungsgericht als zusätzlich zu prüfende Möglichkeit

angeregte Verlängerung der Leitmauer überhaupt keine Reduktion der

Lärmbelastung erbrächte, jedoch Fr. 180'000.- kostete.

Demnach kann die Lärmbelastung nicht mit verhältnismässig

geringem Aufwand wesentlich reduziert werden, weshalb der Beschwerdegegner

nicht verpflichtet ist, trotz Einhaltung der Planungswerte zusätzliche

Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen. Angesichts des sehr schlechten

Kosten-Nutzen-Verhältnisses erwiese sich bei Überschreitung der Planungswerte

vielmehr auch eine Erleichterung als zulässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2).

Entsprechend ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 8'240.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an