VB.2016.00540
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00540
15. Februar 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19633)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2016.00540
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
1. Gemeinde Ottenbach,
2. Gemeinde Obfelden,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 setzte der
Regierungsrat das bereinigte Auflageprojekt für den Autobahnzubringer A4
Obfelden/Ottenbach fest und wies unter anderem eine Einsprache von H, der
Ehefrau des Beschwerdeführers, ab.
Erwägungen
II.
A ist alleiniger Eigentümer der Grundstücke
Kat. Nr. 01 (nicht überbaut), 02 (mit Tennisplatz), 03 (mit
Garagengebäude), 04 (mit Wohnhaus F-Strasse 05) und 06 (mit Wohnhaus G-Weg 07).
Er liess gegen den Beschluss des Regierungsrats am 13. September 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei eine Schallschutzwand mit einer Mindestlänge von 100 Metern
und einer Mindesthöhe von 3 Metern zu erstellen. Der Regierungsrat
beantragte am 29. November 2016, unter Entschädigungsfolge sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit weiteren
Stellungnahmen von A vom 21. Dezember 2016 und des Regierungsrats vom
2.
Februar 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Das
Verwaltungsgericht forderte den Regierungsrat mit Präsidialverfügung vom
28.
Dezember 2017 auf, verschiedene Fragen zu beantworten, was dieser mit
Stellungnahme vom 18. Januar 2018 tat. A äusserte sich hierzu am
1.
Februar 2018.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 17 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1
des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (LS 722.1) kann den
Festsetzungsentscheid nur anfechten, wer während der Auflagefrist gegen das
Projekt Einsprache erhoben hat. Der Beschwerdeführer verweist auf Einsprachen,
die im Briefkopf auch seinen Vornamen bzw. den Anfangsbuchstaben seines
Vornamens tragen, aber nur von seiner Ehefrau unterzeichnet sind, die dabei
nicht auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen hat (vgl. hierzu Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§
21–21a N. 11). Die Ehefrau beteiligt sich ihrerseits ausdrücklich nicht am
vorliegenden Beschwerdeverfahren. Ob der Beschwerdeführer damit überhaupt als
Beteiligter im Einspracheverfahren anzusehen ist, kann indes offenbleiben, weil
seine Beschwerde – wie sich sogleich zeigt – jedenfalls in der Sache nicht
durchzudringen vermag.
2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden
Wirkung wird mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Gemäss
Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
(USG, SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt.
Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Für die Beurteilung
der schädlichen und lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat gestützt auf Art. 13
Abs. 1 USG in der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV,
SR 814.41) Immissionsgrenzwerte und für den Schutz vor neuen lärmigen
ortsfesten Anlagen gestützt auf Art. 23 USG Planungswerte festgelegt.
Ortsfeste Anlagen dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1
USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl.
auch Art. 7 Abs. 1 LSV). Davon können nach Art. 25 Abs. 2
USG bzw. Art. 7 Abs. 2 LSV jedoch Erleichterungen gewährt werden,
wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht und die
Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das
Projekt führen würde; die Immissionsgrenzwerte dürfen hingegen nur in
Ausnahmefällen überschritten werden (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 3 USG).
3.2
Nutzungszonen
sind gemäss Art. 43 LSV einer von vier Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen,
für die unterschiedliche Planungs- und Immissionsgrenzwerte gelten. Die
Parzellen 02 und 03 liegen in der Gewerbezone, wo die Empfindlichkeitsstufe III
gilt. Die Parzellen 04 und 06 mit den Gebäuden F-Strasse 05 und G-Weg 07
sowie die unüberbaute Parzelle 01 befinden sich nicht in einer Nutzungszone,
sondern in einer Reservezone gemäss § 65 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG, LS 700.1); diese Zone wurde keiner
Empfindlichkeitsstufe zugeordnet. Im Umweltverträglichkeitsbericht wurden die
mit einem Gebäude überstellten Grundstücke ohne nähere Begründung der
Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen (vgl. die jeweiligen
Erleichterungsanträge). In der Beschwerdeantwort wird dagegen geltend gemacht,
diese Grundstücke hätten auch der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden
können.
Reservezonen umfassen Flächen, deren Nutzung noch nicht
bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden
soll (§ 65 Abs. 1 PBG). Gemäss kantonalem Richtplan
(www.richtplan.zh.ch) ist das fragliche Gebiet dem Siedlungsgebiet zugewiesen;
der regionale Richtplan sieht dafür eine Mischnutzung vor (vgl. RRB 1251/1998,
www.zpk-amt.ch). Das Gebiet ist umgeben von einer Gewerbezone, einer Wohnzone
mit Gewerbe, einer Kernzone sowie einer (kantonalen) Landwirtschaftszone.
Sämtliche dieser Zonen sind der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Unter
diesen Umständen dürfte das fragliche Gebiet – sollte es dereinst eingezont
werden – ebenfalls der Empfindlichkeitsstufe III (Zonen, in denen mässig
störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen sowie
Landwirtschaftszonen) zugewiesen werden. Demnach beträgt der Planungswert für
die Liegenschaften des Beschwerdeführers gemäss Anhang 3 Ziff. 2 LSV
am Tag 60 dB(A) und in der Nacht 50 dB(A).
3.3
Nach Art. 7
Abs. 1 LSV muss eine neue ortsfeste Anlage einerseits die Planungswerte
einhalten (lit. b) und sind die Lärmimmissionen anderseits so weit zu
begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist (lit. a). Die Einhaltung der Planungswerte belegt damit nicht
ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im
Sinn des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) getroffen worden sind
(BGE 124 II 514 E. 4b mit Hinweisen). Die Frage der wirtschaftlichen
Tragbarkeit ist nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu
beantworten. Danach ist gemessen am umweltrechtlich relevanten
Gefährdungspotenzial einer Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfügung
stehenden und für den Anlageersteller betrieblich sowie finanziell zumutbaren
baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu
reduzieren. Ist ein Vorhaben zu beurteilen, das die massgebenden Planungswerte
einhält, erweisen sich weitergehende Emissionsbeschränkungen meist nur dann als
im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG wirtschaftlich tragbar, wenn mit
relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen
erreicht werden kann (zum Ganzen BGE 127 II 306 E. 8, 124 II 517
E. 5a [jeweils mit Hinweisen]).
3.4
Ohne
Lärmschutzmassnahme beträgt die Lärmbelastung am lärmexponiertesten Fenster für
die Liegenschaft F-Strasse 05 am Tag 53 dB(A) und in der Nacht
46.
dB(A); für die Liegenschaft G-Weg 07 beträgt die Lärmbelastung 54
dB(A) am Tag und 47 dB(A) in der Nacht. Damit werden die Planungswerte
entgegen den Annahmen im Umweltverträglichkeitsbericht eingehalten, weshalb es
keiner Erleichterung in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 USG bedarf.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, auf seinen
unüberbauten Grundstücken sei keine Lärmmessung erfolgt, ist ihm bezüglich
Parzelle 01 entgegenzuhalten, dass diese in der Reservezone liegt, deshalb
derzeit nicht überbaut werden darf und demnach die Belastungsgrenzwerte hier
gemäss Art. 41 Abs. 1 f. LSV nicht gelten (vgl. auch VGr,
1.
Dezember 2010, VB.2008.00176, E. 16.2, auch zum Folgenden); die
Lärmbelastung wird erst bei einer allfälligen Einzonung zu berücksichtigen sein
(vgl. Art. 29 Abs. 1 LSV). Ob die in der Gewerbezone liegenden
Parzellen 02 und 03 heute lärmrechtlich als überbaut zu gelten haben, kann
sodann offenbleiben, weil der für Betriebsräume im Sinn von Art. 2
Abs. 6 lit. b LSV nach Art. 42 Abs. 1 LSV um 5 dB(A)
erhöhte Planungswert von 65 dB(A) gemäss unbestritten gebliebener
Darstellung des Beschwerdegegners auch dann eingehalten würde, wenn die
zukünftigen Bebauungsmöglichkeiten zu berücksichtigen wären. Der
Beschwerdeführer wendet sinngemäss einzig ein, dass dort auch Büroräume gebaut
werden könnten; dabei handelte es sich indes ebenfalls um Betriebsräume im Sinn
von Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV. Soweit der Beschwerdeführer im
Übrigen die Zuverlässigkeit der Berechnungen des Beschwerdegegners einzig
deshalb anzweifelt, weil in der Beschwerdeantwort für sämtliche Messpunkte des
Gebäudes F-Strasse 05 ein Wert von 50 dB(A) angegeben wird, der sich
mit dem Auflageprojekt erreichen lasse, ist Folgendes festzuhalten: Bei dieser
Angabe handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler, was sich bereits
aus der fraglichen Tabelle ergibt, da die mit der Lärmschutzwand gemäss Antrag
der Beschwerde zu erreichende Lärmreduktion richtigerweise mit einem
Ausgangswert von 53 dB(A) für die Messpunkte in den Obergeschossen
berechnet wurde. Dies entspricht denn auch den Angaben gemäss
Umweltverträglichkeitsbericht sowie den Angaben des Beschwerdegegners in der
Stellungnahme vom 18. Januar 2018. Aus einem einzelnen Schreibfehler, der
keine Auswirkungen auf die fragliche Berechnung hatte, lässt sich nicht
schliessen, die Berechnungen des Beschwerdegegners seien nicht zuverlässig.
3.5
Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdegegner hier verpflichtet ist, trotz Einhaltung der
Planungswerte weitergehende Massnahmen zur Immissionsreduktion zu ergreifen.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass zusätzlich eine Lärmschutzwand
mit einer Länge von etwa 100 Metern und einer Höhe von 3 m erstellt
werden müsse. Mit einer solchen Lärmschutzwand könnte gemäss Berechnungen des
Beschwerdegegners in den Obergeschossen des Gebäudes F-Strasse 05 eine
Reduktion der Lärmimmission um 3,1 bzw. 3,3 dB(A) und im Untergeschoss eine
Reduktion um 1,5 dB(A) erzielt werden; beim Gebäude G-Weg 07 betrüge
die Reduktion weniger als 1 dB(A). Eine Lärmschutzwand mit den gewünschten
Dimensionen würde Fr. 295'000.- kosten. Der Beschwerdegegner hat die
Wirtschaftlichkeit der verlangten Massnahmen anhand des von den Bundesämtern
für Strassen und für Umwelt herausgegebenen Leitfadens Strassenlärm (www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/
laerm/publikationen-studien/publikationen/leitfaden-strassenlaerm.html)
berechnet (vgl. zur Zulässigkeit dieser Berechnungsmethoden auch BGr,
14.
Oktober 2015,1C_506/2014, E. 6.2, und 23. Februar 2011,
1C_480/2010, E. 4.4 f.). Er legt dar, dass der
Wirtschaftlichkeits-Tragbarkeits-Index – welcher mindestens 1,0 betragen müsste
(vgl. Leitfaden, S. 20) – nur 0,5 beträgt und damit schlecht ist; der
Kosten-Nutzen-Faktor liegt mit einem Wert von Fr. 28'000.- pro dB(A) und
Person mehr als das Fünffache über dem gemäss Leitfaden anzuwendenden Grenzwert
von Fr. 5'000.- (vgl. Anhang 4a zum Leitfaden). Diese
Berechnungen sind unbestritten geblieben. Damit ist die zusätzliche Reduktion
der Lärmimmission offenkundig nicht mehr mit einem nur geringen Aufwand
erreichbar. Unabhängig von den allenfalls auch noch entgegenstehenden Wirkungen
auf das Landschaftsbild erweist sich die geforderte Lärmschutzwand als
wirtschaftlich nicht tragbar. Das Gleiche gilt auch bezüglich der in der Replik
geforderten Lärmschutzwand mit einer Länge von 120 Metern und einer Höhe
von 4 Metern. Zwar erhöhte sich damit die Reduktion beim Gebäude F-Strasse 05
auf 2,6 bis 4,1 dB(A) und 1,0 bzw. 1,1 dB(A) beim Gebäude G-Weg 07,
zugleich stiegen aber auch die Kosten auf Fr. 401'000.- an, weshalb auch
diese Lösung wirtschaftlich nicht tragbar ist. Schliesslich hat sich gezeigt,
dass eine vom Verwaltungsgericht als zusätzlich zu prüfende Möglichkeit
angeregte Verlängerung der Leitmauer überhaupt keine Reduktion der
Lärmbelastung erbrächte, jedoch Fr. 180'000.- kostete.
Demnach kann die Lärmbelastung nicht mit verhältnismässig
geringem Aufwand wesentlich reduziert werden, weshalb der Beschwerdegegner
nicht verpflichtet ist, trotz Einhaltung der Planungswerte zusätzliche
Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen. Angesichts des sehr schlechten
Kosten-Nutzen-Verhältnisses erwiese sich bei Überschreitung der Planungswerte
vielmehr auch eine Erleichterung als zulässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2).
Entsprechend ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 8'240.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…