VB.2016.00541
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00541
15. Februar 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19631)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2016.00541
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
1. Gemeinde Ottenbach,
2. Gemeinde Obfelden,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 setzte der
Regierungsrat das bereinigte Auflageprojekt für den Autobahnzubringer A4
Obfelden/Ottenbach fest, hiess eine Einsprache von A und B teilweise gut und
wies sie im Übrigen ab.
Erwägungen
II.
A und B sind Gesamteigentümerinnen der Grundstücke
Kat.-Nr. 01 und 02 in Obfelden, welche in der Nachbarschaft der geplanten
Strasse liegen. Sie liessen am 14. September 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Regierungsratsbeschluss aufzuheben, soweit damit ihr Antrag auf eine
zusätzliche Lärmschutzwand im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 03 in Obfelden
abgelehnt worden sei, und der Regierungsrat sei einzuladen, die beantragte
Lärmschutzwand zu erstellen, eventualiter am Gebäude G-Strasse 04
Lärmschutzmassnahmen vorzusehen. Der Regierungsrat liess mit Beschwerdeantwort
vom 29. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge schliessen. Mit weiteren Stellungnahmen von A und B vom
23.
Januar 2017 und 4. April 2017 sowie des Regierungsrats vom
1.
März 2017 und 12. April 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen
festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nach
§§ 41 bis 44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 je lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Das Gesuch
des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird mit dem
heutigen Endentscheid gegenstandslos.
2.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen, einen Augenschein
durchzuführen. Der Entscheid darüber, ob ein
Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Ein
solcher wäre dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären und
anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und
Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.2; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 7 N. 79). Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, ist der
rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich, weshalb auf
die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann.
3.
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob
der Beschwerdegegner verpflichtet sei, zum Schutz des Grundstücks der
Beschwerdeführerinnen vor übermässigem Lärm entlang der projektierten Strasse
im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 03 in Obfelden Lärmschutzmassnahmen zu
ergreifen. Ohne Lärmschutzmassnahme beträgt die Lärmeinwirkung auf das
massgebliche Fenster im ersten Stock am Tag 55 dB(A) und in der Nacht 48 dB(A).
Bei der geplanten Umfahrungsstrasse handelt es sich im fraglichen Bereich
unbestrittenermassen um eine neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 25
Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,
SR 814.01) bzw. Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung vom
15.
Dezember 1986 (LSV, SR 814.41), weshalb die Planungswerte
einzuhalten sind (dazu hinten E. 5.2).
4.
4.1
Nach
§ 14 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (LS 722.1) sind
Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen
Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die
bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des
Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu
projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der
Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu
berücksichtigen.
4.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50
Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,
wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das
strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem
derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung
entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner
Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung
den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG,
SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von
den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales
Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die
Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 23. Oktober 2014,
VB.2014.00193, E. 1.2; VGr, 1. Juli 2010, VB.2010.00130, E. 5.6
[nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz
Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, 2. A., Zürich etc. 2010, Art. 33
Rz. 81). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als
erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse
Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische
Fragen geht (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 81 ff.;
BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine
gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung
unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein
Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht
sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag,
Art. 33 Rz. 71 ff., 77). Da es sich vorliegend hingegen nicht um
eine kommunale Nutzungsplanung handelt, bei der die Gemeindeautonomie zu
respektieren wäre, hat das Verwaltungsgericht die Würdigung der spezifischen
örtlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz ohne besondere Zurückhaltung zu
überprüfen.
5.
5.1
Gemäss
Art. 11 Abs. 1 USG wird Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt.
Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Für die Beurteilung
der schädlichen und lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat, gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 USG, in der Lärmschutz-Verordnung Immissionsgrenzwerte
für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen gestützt auf Art. 23
USG Planungswerte festgelegt.
Nutzungszonen sind gemäss Art. 43 LSV einer von vier
Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen, für die unterschiedliche Planungs- und
Immissionsgrenzwerte gelten. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen ist der
Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Für sie gilt ein Planungswert von 55 dB(A)
am Tag und 45 dB(A) in der Nacht; der Immissionsgrenzwert liegt jeweils um
5.
dB(A) höher (Anhang 3 Ziff. 2 LSV). Damit wird hier der
Immissionsgrenzwert eingehalten, hingegen der Planungswert in der Nacht um 3 dB(A)
überschritten.
5.2
Ortsfeste
Anlagen dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn
die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in
der Umgebung nicht überschreiten (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 LSV). Zudem
müssen Emissionen an der Quelle so weit beschränkt werden, als dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11
Abs. 2 USG; André Schrade/Theo Loretan in: Vereinigung für Umweltrecht und
Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich
2000, Art. 11 N. 19 ff.; Robert Wolf, Kommentar USG,
Art. 25 N. 14). Von den Planungswerten können nach Art. 25
Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 2 LSV jedoch Erleichterungen gewährt
werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht und
die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für
das Projekt führen würde; die Immissionsgrenzwerte dürfen hingegen nur in
Ausnahmefällen überschritten werden (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 3 USG).
5.3
Ob
Erleichterungen gewährt werden können, ist unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit der zur Emissionsbegrenzung erforderlichen Massnahmen zu
prüfen, was unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls im
Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu erfolgen hat. Dabei ist
insbesondere zu prüfen, ob die aus der Einhaltung der Planungswerte
resultierende Belastung so gross wäre, dass sie nicht mehr tragbar wäre. Sodann
sind die notwendigen Erleichterungen zu ermitteln, um die Belastung auf ein
zumutbares Mass zu senken. Schliesslich ist zu prüfen, ob das öffentliche
Interesse an der Anlage die mit der Erleichterung verbundene Einschränkung des
Lärmschutzes rechtfertigt (zum Ganzen BGE 138 II 331 E. 5.1; BGr,
28.
Februar 2005,1A.167/2004, E. 4.1; Wolf, Art. 25
N. 67 ff., insbesondere N. 72).
5.4
Der
Erleichterungsantrag für das Gebäude G-Strasse 04 wurde einzig damit
begründet, dass eine Lärmschutzmassnahme aufgrund der relativ grossen Distanz
des Gebäudes zur Strasse nur geringe Wirkung zeige (vgl. UVB, Anhang 3.2).
In seinem Beschluss vom 29. Juni 2016 führt der
Beschwerdegegner zusätzlich aus, mit einer Lärmschutzwand könne die Belastung
zwar im Erdgeschoss um 8 dB(A) und im Obergeschoss um 9 dB(A) gesenkt
werden. Die Umfahrungsstrasse führe wegen der übrigen Lärmschutzmassnahmen aber
ohnehin schon zu einer grossen Zäsur im Ortsbild; mit der zusätzlich
geforderten Lärmschutzwand würde ein eigentlicher "Schlauch" durch
den Ortsteil H entstehen. Zudem ergäbe sich im Bereich der Liegenschaft I-Strasse 05
ein Versatz mit der im Auflageprojekt enthaltenen Lärmschutzwand, weshalb
Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Fahrradfahrerinnen und -fahrer auf einer
Länge von 20 m von zwei Lärmschutzwänden mit einer Höhe von 4 m
regelrecht eingeklemmt würden. Schliesslich sei für den Bau einer zusätzlichen
Lärmschutzwand mit Kosten in der Höhe von Fr. 521'000.- zu rechnen.
5.5
Angesichts
der mit den Lärmschutzmassnahmen gemäss Antrag der Beschwerdeführerinnen
möglichen Lärmreduktion um 7,8 bzw. 9,1 dB(A) ist der Schluss im
Erleichterungsantrag, Lärmschutzmassnahmen hätten nur eine geringe Wirkung,
offenkundig unzutreffend. Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass es sich bei
den Lärmschutzmassnahmen im fraglichen Gebiet um ein Gesamtsystem aus
Überdeckung und Lärmschutzmassnahmen handelt, weshalb die für eine Ergänzung
massgebliche minimale akustische Entlastung bereits bei einer Verminderung der
Lärmbelastung um 1 dB(A) gegeben sei. Dieser mit Blick auf das
Rechtsgleichheitsgebot auch auf die Beschwerdeführerinnen anzuwendende
Grenzwert wird hier um fast das Acht- bzw. mehr als das Neunfache übertroffen.
Weiter bringt der Beschwerdegegner vor, die durch den – wegen
der Bushaltestelle – notwendigen Versatz der Lärmschutzwände entstehende
Überlappung auf einer Länge von rund 20 Metern führe zu einer
Kanalwirkung, welche auf die Fussgänger und Fahrradfahrer unangenehm oder gar
bedrohlich wirke. Sinngemäss macht der Beschwerdegegner damit geltend, die
Lärmschutzwände so zu führen, sei für die Fussgänger und Fahrradfahrer
unzumutbar. Das überzeugt nicht: Die Überlappung ist gemäss Angaben des
Beschwerdegegners auf einer Länge von rund 20 Metern notwendig und damit
relativ kurz. Selbst bei einer geringen Gehgeschwindigkeit von 4 km/h wird
diese Strecke in 18 Sekunden bewältigt. Die Länge entspricht derjenigen
von Fussgängerunterführungen unter mehrspurigen Strassen oder Gleisen. So weist
beispielsweise die Fussgängerunterführung Dammgasse in Affoltern am Albis,
welche unter den Gleisen und einer Strasse durchführt, eine Länge von rund
21.
Metern, die Fussgängerunterführung Breitenweg in Hedingen, welche unter
mehreren Gleisen durchführt, sogar eine Länge von gut 36 Metern auf (vgl.
www.maps.zh.ch). Es kommt hinzu, dass der Bereich zwischen den Lärmschutzwänden
– im Unterschied zu einer Unterführung – nach oben offen ist. Schliesslich
räumt der Beschwerdegegner ein, dass zumindest der obere Teil der
Lärmschutzwand mit transparentem Material ausgestaltet werden könnte. Insgesamt
ist die notwendige Überlappung der Lärmschutzwände den Fussgängern und
Fahrradfahrern deshalb zumutbar.
Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag das Argument, die von
den Beschwerdeführerinnen beantragten Lärmschutzmassnahmen hätten eine negative
Wirkung auf das Ortsbild, weil dadurch ein "Schlauch" durch den
Ortsteil H entstehe. Wäre dieser Argumentation zu folgen, hätte der
Beschwerdegegner das Gesamtprojekt im Bereich von H nicht bewilligen dürfen,
denn die beanstandete Schlauchwirkung ergibt sich in erster Linie aus dem
Umstand, dass der Autobahnzubringer im fraglichen Bereich – weil sich andere
Varianten als nicht realisierbar erwiesen – mitten durch das Dorf geführt wird
und deshalb umfangreiche Lärmschutzmassnahmen notwendig sind. Die schon vom
Auflageprojekt verursachte massive Einwirkung auf das Ortsbild von H wird durch
die beantragten zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen nicht wesentlich verstärkt.
Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerinnen an genügendem
Lärmschutz das Interesse an weniger weitgehenden Eingriffen ins Ortsbild.
Schliesslich führt der Beschwerdegegner die Kosten der
Lärmschutzmassnahmen an, welche er mit Fr. 521'000.- beziffert. Da der
Beschwerdegegner seine Berechnungen einzig auf den Beschwerdeantrag abstützt,
selber bisher aber noch keine Lärmschutzmassnahmen geprüft hat, bleibt unklar,
ob eine Einhaltung der Planungswerte auch mit geringerem Aufwand möglich wäre.
Weil das Verwaltungsgericht die beantragte Lärmschutzmassnahme schon aus
anderen Gründen nicht direkt anordnen kann (dazu sogleich), ist diese Frage
hier nicht abschliessend zu klären. Die Zumutbarkeit der mit der
Lärmschutzmassnahme verbundenen finanziellen Belastung ist vielmehr erst nach
Ausarbeitung möglicher Lärmschutzmassnahmen durch den Beschwerdegegner zu
klären.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang aber Folgendes:
Wie der Beschwerdegegner ausführt, handelt es sich bei den in H vorgesehenen
Lärmschutzmassnahmen "um ein Gesamtsystem von Überdeckung und Lärmschutzmassnahmen,
welches zusammen mit Behörden, Fachstellen und Anwohnern entwickelt wurde, um
überhaupt die grundsätzliche Akzeptanz des Projekts sicherzustellen". Der
mit Blick auf diese Besonderheiten angewandte Massstab bei der Beurteilung der
wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Massnahme ist aufgrund des
Rechtsgleichheitsgebots auch bei der Beurteilung von Lärmschutzmassnahmen
zugunsten der Beschwerdeführerinnen anzuwenden. Schliesslich ist im Rahmen der
Interessenabwägung mitzuberücksichtigen, dass die
zulässige bauliche Ausnützung auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden bei
Weitem nicht ausgeschöpft ist und damit Potenzial für bedeutend mehr Wohnfläche
besteht. Das von Lärmschutzmassnahmen ebenfalls profitierende Grundstück Kat.-Nr. 03
ist zwar derzeit nicht eingezont, liegt aber in der Reservezone und zählt
gemäss kantonalem Richtplan zum Siedlungsgebiet (www.richtplan.zh.ch). Es wäre
in raumplanerischer Hinsicht kaum sinnvoll, dieses Gebiet längerfristig nicht
zu überbauen. Angesichts dieses Umstands sind die Auswirkungen der
Lärmbelastung für dieses Grundstück im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls
zu berücksichtigen.
5.6
Die von
den Beschwerdeführerinnen beantragten Lärmschutzmassnahmen setzen teilweise die
Inanspruchnahme des Grundstücks Kat.-Nr. 03 voraus. Die Eigentümerschaft
dieses Grundstücks war am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Schon aus
diesem Grund ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den Bau von
Lärmschutzmassnahmen mit diesem Entscheid anzuordnen. Darüber hinaus hat der
Beschwerdegegner bei der Wahl der konkreten Lärmschutzmassnahme ein gewisses planerisches
Ermessen. Er kann insbesondere auch eine günstigere als die von den
Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene Massnahme ergreifen, sofern sich damit ein
genügender Lärmschutz erzielen lässt. Aus diesem Grund lässt sich auch die
wirtschaftliche Tragbarkeit der Massnahme nicht abschliessend beurteilen. Die
Angelegenheit ist deshalb mit der Anweisung an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen, im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 03 im Sinn der
Erwägungen Lärmschutzmassnahmen zu prüfen.
6.
Nach dem Gesagten wird die Beschwerde teilweise
gutgeheissen und ist die Sache zur Prüfung von Lärmschutzmassnahmen im Bereich
des Grundstücks Kat.-Nr. 03 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
7.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Kosten sind deshalb dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten, den
Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Einspracheverfahren ist keine
Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 1 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrates
vom 29. Juni 2016 in Dispositiv-Ziffer I und III soweit aufgehoben,
als Antrag 1 der Einsprache 06 der Beschwerdeführerinnen abgewiesen wurde.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Prüfung von Lärmschutzmassnahmen im
Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 03 an den Regierungsrat zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 12'280.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- (8 % MWST inbegriffen) zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…