VB.2016.00542
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00542
26. Januar 2017Deutsch17 min
(URT.2017.18678)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00542
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gebäudeversicherung Kanton Zürich Feuerpolizei,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung
für Nutzungsänderung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümer eines Grundstücks an der C-Strasse 01
in Zürich (Kat.-Nr. 03), das mit einem Wohn- und Gewerbehaus überbaut ist.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 erteilte die Bausektion der Stadt
Zürich A unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen die baurechtliche
Bewilligung für die Nutzungsänderung der Wohnung im Dachgeschoss in einen
sexgewerblichen Salon.
Am 8. Januar 2016 versandte die Bausektion der Stadt
Zürich eine korrigierte Fassung des angefochtenen Beschlusses.
Erwägungen
II.
A, vertreten durch RA B, focht die Baubewilligung vom
16.
Dezember 2015 mit Rekurs vom 22. Januar 2016 beim
Baurekursgericht an und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
hinsichtlich sämtlicher Bedingungen und Auflagen betreffend Lärm- und Schallschutz.
Gegen die korrigierte Fassung des Beschlusses liess A mit
Eingabe vom 15. Februar 2016 Rekurs erheben und die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids bezüglich der korrigierten Dispositivziffern
beantragen. Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 vereinigte das Baurekursgericht
die beiden Rekursverfahren und wies die Rekurse ab.
III.
Dagegen gelangte A, wiederum vertreten durch RA B, mit
Beschwerde vom 12. September 2016 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der "Entscheid vom 8. Juli 2016 sei aufzuheben und damit
seien der Bauentscheid 02 hinsichtlich sämtlicher Bedingungen/Auflagen
betreffend Lärm- und Schallschutz gemäss Ziff. I.1.a), 6., 7. und 8. aufzuheben
sowie der Bauentscheid 02 hinsichtlich sämtlicher Bedingungen/Auflagen
betreffend Feuerpolizei Disp. I.1.b), I.14 und I.15", unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich beantragte mit der
Beschwerde-Mitbeantwortung vom 3. Oktober 2016 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht beantragte mit Eingabe vom
10.
Oktober 2016 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde und
übermittelte die vorinstanzlichen Akten. Die Bausektion der Stadt Zürich
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, und die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung.
A liess sich hierzu mit Eingabe vom 7. November 2016
vernehmen. Die Bausektion der Stadt Zürich sowie die Gebäudeversicherung Kanton
Zürich verzichteten in der Folge auf eine weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum
Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer ist als Bauherr und Grundeigentümer
gestützt auf § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) bzw. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ohne
Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitgegenstand
bildet die Umnutzung im Dachgeschoss des Gebäudes an der C-Strasse 01 auf der
Parzelle Kat.-Nr. 03 in Zürich. Die Parzelle liegt in der Freihaltezone F
mit Empfindlichkeitsstufe III. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, das
Dachgeschoss, in welchem bisher eine Wohnung untergebracht war, neu
sexgewerblich zu nutzen. Nachdem die Nutzungsänderung bewilligt wurde, bilden
lediglich die lärmschutzrechtlichen (hinten E. 3) sowie die
feuerpolizeilichen (hinten E. 4) Auflagen den Streitgegenstand.
2.
Soweit der Beschwerdeführer einen Augenschein beantragt, ist
festzuhalten, dass ein solcher nur dann geboten wäre, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund
ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen
Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00093,
E. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 79). Im vorliegenden Fall ist der entscheidrelevante Sachverhalt aus
den Akten hinreichend deutlich ersichtlich, weshalb sich die Durchführung eines
Augenscheins erübrigt.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer im Bauentscheid zur
Einreichung eines Schallschutznachweises betreffend Innenlärm.
3.1.1
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Umnutzung einer Wohnung in einen sexgewerblichen
Salon in Verbindung mit Wohnen sei lärmschutzrechtlich relevant. Die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung scheitere bereits daran, dass keine besonderen Verhältnisse
vorlägen. Die Tatsache, dass ein Gebäude nicht den Anforderungen entspreche, mache
die Einhaltung von anderen Vorschriften nicht unverhältnismässig. Im Übrigen
sei die Beurteilung des Innenlärms vom Gesetzgeber bewusst von jener des
Aussenlärms getrennt worden.
3.1.2
Der Beschwerdeführer rügt, Innen- und Aussenlärm könnten bereits aus
faktischen Gründen nicht unabhängig voneinander beurteilt werden. Der
Aussenlärm beeinflusse den Innenlärm, denn an einer vielbefahrenen Strasse
seien Strassenlärmimmissionen stets zu hören. Dies gelte umso mehr, als eine
überaus alte und dementsprechend schlecht isolierte Aussenfassade bestehe. Dass
ihm die Wahl gelassen worden sei, er habe entweder den Schallschutznachweis zu
erbringen oder zu bestätigen, dass kein dauernder Aufenthalt von Personen in
den sexgewerblichen Salons stattfinde, habe nötigenden Charakter. Ihm werde ein
unverhältnismässiger Lärmschutzaufwand abgenötigt, welcher unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht notwendig sei, zumal in Bezug auf
die danebenliegende Wohnnutzung der Aussenlärm erheblich mehr Immissionen verursache
als die sexgewerbliche Nutzung im Innern an Emissionen.
3.1.3
Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, die gesetzlichen Regelungen
würden nicht vorsehen, dass Massnahmen zur Eindämmung der Schallausbreitung
innerhalb eines Gebäudes nicht getroffen werden müssten, nur weil gleichzeitig
Lärmimmissionen von aussen auf den Raum einwirken. Die Lärmschutzbestimmungen
würden vielmehr von einer unabhängigen Betrachtungsweise ausgehen. Eine
Verrechnung der unterschiedlichen Lärmeinwirkungen wäre sachfremd und würde
der Zielsetzung des Umweltschutzrechts zuwiderlaufen. Zudem übersehe der
Beschwerdeführer, dass das betreffende Gebäude nicht allseitig dem Strassenlärm
ausgesetzt sei, sondern auch über lärmabgewandte Seiten verfüge. Dies spreche
ebenfalls für eine unabhängige Betrachtungsweise. Dass dem Beschwerdeführer die
Wahl gelassen worden sei, er habe entweder den Schallschutznachweis zu
erbringen oder zu bestätigen, dass kein dauernder Aufenthalt von Personen in
den sexgewerblichen Salons stattfinde, sei keine Nötigung, sondern Ausfluss des
Legalitätsprinzips.
3.2
Wer ein
Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll,
muss gemäss Art. 21 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom
7.
Oktober 1983 (USG) einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen-
und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen. Zum Schutz vor Aussenlärm
bedarf es einer ausreichenden Schalldämmung der Aussenbauteile, während zum
Schutz gegen Innenlärm die Trennbauteile innerhalb des Gebäudes (z. B. Innenwände, Decken,
Türen) so beschaffen sein müssen, dass sie die Übertragung von Luft- und Trittschall
zwischen benachbarten bzw. übereinander liegenden Räumen ausreichend
unterbinden. Als Massstab für einen angemessenen baulichen Schutz gilt in
sinngemässer Anwendung von Art. 15 USG, dass die verbleibende Lärmbelastung
die Bewohner bzw. Benützer des Gebäudes in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich
stören darf. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz
(Art. 21 Abs. 2 USG).
Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom
15.
Dezember 1986 (LSV) muss der Bauherr eines neuen Gebäudes, dazu zählt
gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV auch eine vollständige Zweckänderung, dafür
sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen
lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den
anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten die Mindestanforderungen
nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und
Architekten-Vereins. Wo der Aufwand für den zu erstellenden Schallschutz
unverhältnismässig wäre, gewährt die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin
Erleichterungen (Art. 32 Abs. 3 LSV).
3.3
Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren blieb unbestritten, dass für den durch die sexgewerbliche
Nutzung verursachten Innenlärm die SIA-Norm 181 massgeblich ist. Bei den
Räumen für Wohnen und Schlafen ist von einer mittleren Lärmempfindlichkeit
auszugehen (SIA-Norm 181 Ziff. 2.3 Tabelle 1). Gemäss der
Beschwerdegegnerin sei nach der SIA-Norm 181 bei einer gewöhnlichen
Wohnnutzung von einer mässigen Lärmbelastung auszugehen, weshalb bei einer
sexgewerblichen Nutzung von der nächsthöheren Stufe, also einem Störungsgrad
"stark", auszugehen sei. Dies erfordere einen entsprechenden Schallschutz
gegenüber betroffenen Nutzungseinheiten. Der Beschwerdeführer bestritt weder im
Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren, dass die sexgewerbliche Nutzung
"stark störend" sei. Es ist deshalb mit der Vorinstanz von einem
starken Störungsgrad auszugehen.
3.4
Entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers kann der Innenlärm durchaus unabhängig vom
Aussenlärm beurteilt werden. So wird beispielsweise der Trittschall anhand des
von einem normierten Hammerwerk erzeugten, im darunter liegenden Raum gemessenen
Schallpegels definiert (Baurekursgericht, 16. Dezember 2005,
0370-0371/2005). Dahingegen werden die Aussenlärmimmissionen grundsätzlich in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt
(Art. 39 Abs. 1 LSV). Auch aus dem Formular S (Schallschutznachweis
Aussenlärm Innenlärm) des Kantons Zürich sowie aus der SIA-Norm 181
(Ziff. 2.1.1, 2.1.4 und 4.2.2) ergibt sich, dass der Innenlärm unabhängig
vom Aussenlärm zu messen und zu beurteilen ist. Dem Beschwerdeführer ist
zwar zuzustimmen, dass bei einer alten, schlecht isolierten Aussenfassade der
Strassenlärm auch im Innern des Gebäudes stets zu hören sein dürfte. Wie die
Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin jedoch richtig ausführten, kann die
Tatsache, dass die Liegenschaft aufgrund der Lage und der schlechten Dämmung
erheblich von Aussenlärmimmissionen betroffen ist, nicht dazu führen, dass die
Lärmschutzvorschriften gegen Innenlärm nicht eingehalten werden müssen. Durch
einen Schallschutz gegen den Innenlärm werden die Wohn- und Schlafräume
immerhin von den Lärmimmissionen der angrenzenden sexgewerblichen Salons geschützt,
wenn auch nicht vom Strassenlärm. Hinzu kommt, dass die betreffende
Liegenschaft unbestrittenermassen auch über strassenabgewandte Seiten verfügt,
die entsprechend weniger vom Strassenlärm betroffen sind. Der Luft- und
Trittschall dürfte – vor allem in den von der Strasse abgewandten Räumen –
durch den Aussenlärm nicht in besonderem Mass beeinflusst werden, weshalb ein
Schallschutz gegen den Innenlärm auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig
ist.
3.5
Es ist der
Vorinstanz schliesslich zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben sind. Für die rechtlichen Grundlagen
hierzu kann auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden. Weder ist die
Lage eines Wohn- und Gewerbehauses an einer viel befahrenen Strasse selten,
noch sind alte Gebäude mit mangelhaftem Schallschutz gegen den Aussenlärm eine
Besonderheit. Die Vorinstanz kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass es bereits
an den besonderen Verhältnissen mangele, die für eine Ausnahmebewilligung
notwendig sind. Der Beschwerdeführer bringt dagegen denn auch keine substanziierten
Einwände vor.
3.6
Dem
Beschwerdeführer kann nicht zugestimmt werden, wenn er geltend macht, die
Wahlmöglichkeit, entweder den Schallschutznachweis zu erbringen oder zu
bestätigen, dass kein dauernder Aufenthalt von Personen (d. h. keine Übernachtungen)
in den sexgewerblichen Salons stattfindet, habe nötigenden Charakter. Es ist
mit der Beschwerdegegnerin einigzugehen, dass bei einer gleichartigen
gewerblichen Nutzung innerhalb einer Liegenschaft auf Schallschutzmassnahmen
verzichtet werden kann, da die Räumlichkeiten in diesem Fall alle dieselbe
Lärmempfindlichkeit und Lärmbelastung haben. Dient die Liegenschaft aber sowohl
der Wohn- und Schlafnutzung als auch einer sexgewerblichen Nutzung, sind
aufgrund der unterschiedlichen Schutzniveaus (vgl. vorn E. 3.3)
Schallschutzmassnahmen notwendig. Dass der Beschwerdeführer die
lärmschutzrechtlichen Auflagen einzuhalten hat, ist folglich weder nötigend,
noch begründet es eine Voreingenommenheit der Vorinstanz.
3.7
Nach dem
Gesagten sind die lärmschutzrechtlichen Auflagen in der Baubewilligung nicht zu
beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern I.1.a),
I.6., I.7. und I.8. des Bauentscheids beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer, es sei eine Qualitätssicherung
der QSS 1 gemäss der VKF-Brandschutzrichtlinie 'Qualitätssicherung im Brandschutz'
zu erbringen. Türen in Fluchtwegen (inkl. Hauseingangstüren) seien in
Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen. Sie müssten jederzeit von innen ohne
Hilfsmittel und von aussen von den Einsatzkräften geöffnet werden können. Türen
(inkl. Hauseingangstüren), welche abgeschlossen werden, seien mit Notausgangsverschlüssen
nach SN EN 179 auszurüsten.
4.1.1
Hinsichtlich der feuerpolizeilichen Auflagen erwog die Vorinstanz, dass
sich Türen in Fluchtwegen gemäss Ziff. 2.5.5 Abs. 2 der
Brandschutzrichtlinie 16-15 (BSRL 16-15) in Fluchtrichtung jederzeit
ohne Hilfsmittel rasch öffnen lassen müssen. Das Argument des
Beschwerdeführers, es befänden sich nie mehr als 20 Personen in einem der
umgenutzten Räume, bleibe wirkungslos, da bei Türen in Fluchtwegen – im
Unterschied zu Türen, welche Räume abschliessen – keine Unterschiede bezüglich
Personenbelegung gemacht würden. Bezüglich der Hauseingangstüre erwog die
Vorinstanz, dass nicht nur teilweise als Wohnung genutzte Räume, sondern auch
gewerblich genutzte Räume über die Hauseingangstüre erschlossen würden, womit
keine Erleichterung gemäss Ziff. 3.2.3 Abs. 3 BSRL 16-15 gewährt
werden könne.
4.1.2
Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, in den vom Bauvorhaben betroffenen
Räumen würden sich nie mehr als 20 Personen aufhalten, weshalb
Ziff. 2.5.5 Abs. 1 sowie Ziff. 3.2.3 Abs. 3 BSRL 16-15
anzuwenden seien. Daran änderten auch die Ausführungen im vorinstanzlichen
Entscheid nichts, zumal nicht nur auf den Wortlaut der Bestimmung abzustellen
sei, sondern insbesondere (umso mehr bei Schutzrichtlinien) auf die Teleologie
der schutzbetroffenen Bestimmung. Die Durchsetzung der im angefochtenen Entscheid
geschützten Verfügung wäre unverhältnismässig. Im Rahmen der Replik machte der
Beschwerdeführer zudem geltend, die sexgewerbliche Nutzung sei nicht
vergleichbar mit anderen gewerblichen Nutzungen, sodass auch die einschlägigen
Gesetzesbestimmungen dementsprechend auszulegen seien, dass letzten Endes ein
angemessenes Ergebnis resultiere. Inwiefern die sexgewerbliche Nutzung eine
andere Situation hervorrufe als die reine Wohnnutzung, sei nicht ersichtlich.
4.1.3
Die Mitbeteiligte wendet ein, der Gesetzgeber gehe bei Ziff. 2.5.5
Abs. 1 BSRL 16-15 davon aus, dass bei Vollbelegung eines Raumes bis
maximal 20 Personen die entsprechende Türe auch gegen die Fluchtrichtung
geöffnet werden könne. Bei grösserer Personenbelegung dürfe dies aufgrund der
entstehenden Stausituation nicht mehr angenommen werden. Ziff. 3.2.3
Abs. 3 BSRL 16-15 akzeptiere ausschliesslich in Wohnhäusern bis maximal
zehn Wohneinheiten eine gegen die Fluchtrichtung öffnende Hauseingangstüre,
weil bei einer reinen Wohnnutzung nicht alle Personen gleichzeitig über diese
Tür flüchten wollten. Für alle übrigen Nutzungen müssten Hauseingangstüren –
unabhängig von der Personenbelegung – immer in Fluchtrichtung öffnen. Türen in
Fluchtwegen hätten unabhängig von der Nutzung des Gebäudes in Fluchtrichtung zu
öffnen. Die in Ziff. 2.5.5 BSRL 16-15 definierten Anforderungen an
Türen in Fluchtwegen würden – mit Ausnahme der Hauseingangstüren bei reiner
Wohnnutzung – nicht zu Erleichterungen führen.
4.1.4
Die Beschwerdegegnerin führt zwar aus, dass sich im Idealfall sämtliche
Türen in einem Brandfall in Fluchtrichtung öffnen würden. In Notfällen
entspreche es dem normalen Reflex von Menschen, Türen aufzustossen und nicht
aufzuziehen. Das Drängeln nachfolgender Personen erschwere das Öffnen von Türen
gegen das Raum- bzw. Gebäudeinnere. Je grösser die Personenbelegung, desto
grösser die Schwierigkeit, die Türe gegen innen zu öffnen. Im Gebäude des
Beschwerdeführers würden nebst den diversen sexgewerblichen Salons aber auch
diverse zum Restaurant im Erdgeschoss gehörende Räume (Küche, Büro/Lager, Damen-
und Herren-WC) über die Haustüre erschlossen. Zu Recht sei deshalb verlangt
worden, dass die Haustüre in Fluchtrichtung öffnen müsse.
4.2
Vorab ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwar
nicht mehr rügt, die feuerpolizeilichen Auflagen im Bauentscheid seien nicht
begründet worden. Der Vollständigkeit halber soll diesbezüglich aber kurz
festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin mit der fehlenden Begründung
zwar das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Allerdings holte sie
im Rahmen der Rekursvernehmlassung vom 5. April 2016 eine ausführliche
Begründung für die Anordnung der feuerpolizeilichen Auflagen nach. Der Beschwerdeführer
konnte dazu mit Eingabe vom 11. Mai 2016 Stellung nehmen. Vor diesem
Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
die Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr rügt, wurde
der Mangel der ungenügenden Begründung geheilt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 10 N. 36).
4.3
Gemäss
§ 1 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember
2004.
(VVB) finden im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes die Brandschutznorm 1-15
sowie die Brandschutzrichtlinien 10-15 bis 28-15 Anwendung. Die
Brandschutzrichtlinie 16-15 regelt die Flucht- und Rettungswege. Als
Fluchtweg gilt der kürzeste zur Verfügung stehende Weg, um von einer beliebigen
Stelle im betreffenden Gebäude an einen sicheren Ort im Freien oder im Gebäude
zu gelangen (Art. 35 Abs. 1 Brandschutznorm 1-15). Türen müssen nach
Ziff. 2.5.5 Abs. 1 BSRL 16-15 grundsätzlich in Fluchtrichtung geöffnet
werden können. Ausgenommen sind Türen zu Räumen, welche mit nicht mehr als
20.
Personen belegt werden (Ziff. 2.5.5 Abs. 1 Satz 2
BSRL 16-15). Dagegen müssen sich Türen in Fluchtwegen gemäss
Ziff. 2.5.5 Abs. 2 BSRL 16-15 in Fluchtrichtung jederzeit ohne
Hilfsmittel rasch öffnen lassen. Die Ausnahme in Ziff. 2.5.5 Abs. 1 Satz 2
BSRL 16-15 bezieht sich nach der Systematik des Gesetzes nur auf
Abs. 1 und damit eben gerade nicht auf Türen in Fluchtwegen. Aus dem
Wortlaut sowie der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass Ziff. 2.5.5
Abs. 1 BSRL 16-15 grundsätzlich für sämtliche Türen gilt, wohingegen
Abs. 2 nur für Türen in Fluchtwegen gilt. Dies entspricht denn auch
dem Sinn und Zweck der Bestimmung, müssen doch Türen in Fluchtwegen schnell und
ohne Staugefahr durchlaufen werden können, um einen geeigneten Schutz für Leib
und Leben zu bieten. Dies im Gegensatz zu Türen, die lediglich dazu dienen,
einen Raum abzuschliessen. Ziff. 3.2.3 Abs. 3 BSRL 16-15 hält
für die Wohnnutzung fest, dass Hauseingangstüren nicht in Fluchtrichtung geöffnet
werden müssen, sofern sie nicht mehr als zehn Wohneinheiten erschliessen.
4.4
Im
vorliegenden Fall führt der Flucht- und Rettungsweg unbestrittenermassen über
die ausserhalb der sexgewerblichen Nutzungseinheiten liegenden Korridore, das
Treppenhaus und schliesslich durch die Haustüre. Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, bezieht sich die Ausnahmebestimmung von Ziff. 3.2.3
Abs. 3 BSRL 16-15 aber lediglich auf Liegenschaften mit reiner
Wohnnutzung. Demgegenüber werden in der streitgegenständlichen Liegenschaft
nicht nur Wohn- sondern hauptsächlich Gewerberäume über die Hauseingangstüre erschlossen.
Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die sexgewerbliche
Nutzung führe nicht zu einer anderen Situation als die reine Wohnnutzung,
nichts. Immerhin handelt es sich bei der sexgewerblichen Nutzung des Dachgeschosses
um eine Mischung von Gewerbe- und Wohnnutzung. Ausserdem befinden sich neben
den diversen sexgewerblichen Salons noch andere Gewerberäume in der
Liegenschaft, namentlich das Büro/Lager sowie das Restaurant im Erdgeschoss.
Der Fluchtweg sämtlicher Räume führt am Ende über die Hauseingangstüre.
Unbehelflich ist dabei der Einwand des Beschwerdeführers, in den betroffenen
Räumen würden sich nie mehr als 20 Personen aufhalten, gilt doch die
Ausnahme in Ziff. 2.5.5 Abs. 1 Satz 2 BSRL 16-15 für Türen
in Fluchtwegen eben gerade nicht. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass
die Ausnahme gemäss Ziff. 3.2.3 Abs. 3 BSRL 16-15 vorliegend
nicht anzuwenden ist und damit sämtliche Türen in Fluchtwegen inklusive die
Hauseingangstüre in Fluchtrichtung zu öffnen sind.
Dass die Türen jederzeit von innen ohne Hilfsmittel und
von aussen von den Einsatzkräften geöffnet werden können müssen und diejenigen
Türen (inkl. Hauseingangstüren), welche abgeschlossen werden, mit Notausgangsverschlüssen
nach SN EN 179 auszurüsten sind, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht streitig. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zumindest keine substanziierten
Einwände vor. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Auflage
rechtsverletzend sein könnte, entspricht sie doch den Bestimmungen der
Brandschutzrichtlinie 16-15 (vgl. Ziff. 2.5.5 Abs. 2 und 3 sowie
Anhang zu Ziff. 2.5.5 BSRL 16-15).
Die Bestimmungen zu den Flucht- und Rettungswegen dienen
dem Schutz von Leib und Leben der sich im betreffenden Gebäude aufhaltenden
Personen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, die verfügte Auflage oder
deren Durchsetzung sei unverhältnismässig, zumal die Auflage lediglich die
Türen betrifft und ansonsten keine baulichen Anpassungen notwendig sind. Der
Beschwerdeführer legt denn auch nicht in substanziierter Weise dar, inwiefern
die Durchsetzung der verfügten Auflagen unverhältnismässig sein soll.
Nach dem Gesagten ist die feuerpolizeiliche Auflage in
Dispositiv
Dispositivziffer I.15 des Bauentscheids nicht zu beanstanden, weshalb die
Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
4.5 Der
Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Dispositivziffer I.14 des
Bauentscheids aufzuheben, wonach für das Bauvorhaben eine Qualitätssicherung
der QSS 1 zu erbringen sei. Er legt aber weder in der Beschwerdeschrift
noch in der Replik dar, weshalb er mit dieser Auflage nicht einverstanden ist.
Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Auflage zur
Qualitätssicherung rechtsverletzend sein könnte. Im Rekursverfahren hielt der Beschwerdeführer
in der Vernehmlassung sodann selber fest, dass das betroffene Gebäude unter die
QSS 1 fällt. Vor diesem Hintergrund ist auf den Antrag um Aufhebung von
Dispositivziffer I.14 des Bauentscheids nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin
ersuchte um eine Parteientschädigung. Allerdings erscheinen der Sachverhalt und
die sich stellenden Rechtsfragen nicht derart kompliziert, als dass die Zusprache
einer Parteientschädigung angezeigt wäre. Vielmehr gehörte die Beantwortung der
Beschwerde zur üblichen Amtstätigkeit der Beschwerdegegnerin, weshalb ihr
praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht (Plüss, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 3'190.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …