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Entscheid

VB.2016.00543

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00543

2. März 2017Deutsch8 min

(URT.2017.18768)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. November 2015 hiess die

Baukommission Herrliberg eine Immissionsklage von E und F, A und B betreffend

den Sportplatz Langacker, Kat.-Nr. 6140, Langackerstrasse/Sport-weg in

Herrliberg teilweise gut. Sie verpflichtete die Politische Gemeinde Herrliberg

zur Anpassung und Anwendung des Benützungsreglements, namentlich zur Einhaltung

der Immissionsgrenzwerte bzw. Lärmschutzbestimmungen für bestehende ortsfeste

Anlagen. Im Übrigen wurde die Immissionsklage abgewiesen.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten gegen diesen Entscheid als Eigentümer

von in der Nähe des streitbetroffenen Sportplatzes gelegenen Grundstücken an

das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Juli

2016.

ab.

III.

Mit Eingabe vom 14. September 2016 führten A und B

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Entscheide

der Baukommission Herrliberg sowie der Vorinstanz. Die Baukommission sei

anzuweisen, für die Sportanlange Langacker Lärmschutzmassnahmen zu verfügen,

welche die Einhaltung der Planungswerte bzw. der Richtwerte für neue ortsfeste

Anlagen ermöglichen; eventualiter habe das Verwaltungs­gericht die beantragten

Massnahmen zu verfügen. Weiter sei die Baukommission Herrliberg anzuweisen, den

Beschwerdeführern im Verfahren betreffend Abklärung und Verfügung dieser

Massnahmen Parteistellung einzuräumen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Am 17. November 2016 beantragte die Baukommission

Herrliberg die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Das

Baurekursgericht liess sich am 27. September 2016 mit dem Schluss auf

Abweisung der Beschwerde vernehmen. In ihrer Replik vom 9. Januar 2016

hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Die Politische Gemeinde Herrliberg

liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Politische Gemeinde

Herrliberg betreibt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 6140 in Herrliberg einen

Sportplatz (je hälftig in der Zone für öffentliche Bauten und in der Erholungszone

gelegen; Empfindlichkeitsstufe III). Die Anlage besteht aus einem grossen und einem

kleinen Kunstrasenfeld, einem Naturrasenfeld, einem Universalplatz, einem

Hartplatz, einem Skaterpark, Zuschauerbereichen und den zugehörigen Gebäuden

sowie drei Parkplätzen, wobei auch der Hartplatz zuweilen als Parkplatz genutzt

wird. Einmal jährlich findet ein "Grümpelturnier" mit Festwirtschaft

auf dem Sportplatz statt; hinzu kommt der regelmässige Spiel- und Trainingsbetrieb.

Prozessgegenstand ist der

Beschluss der Baukommission Herrliberg, durch welchen die Politische Gemeinde

Herrliberg zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bzw. Lärmschutzbestimmungen

für bestehende ortsfeste Anlagen verpflichtet wurde. Die Beschwerdeführer

stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich beim streitbetroffenen Sportplatz

um eine neue ortsfeste Anlage handle. Entsprechend seien die Planungswerte bzw.

die Richtwerte für neue Anlagen einzuhalten; allgemein beanstanden sie die von

der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen.

2.

Die Beschwerdeführer machen in prozessualer Hinsicht eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihnen im erstinstanzlichen

Verfahren keine Parteistellung bzw. – betreffend einen ergänzenden Kurzbericht

zu einem Lärmuntersuchungsbericht – kein Recht zur Stellungnahme gewährt worden

sei.

Das Baurekursgericht hat

als Gerichtsinstanz mit voller Kognition über den Rekurs der Beschwerdeführer

entschieden und es bestehen keine Hinweise darauf, dass es diese Kognition

nicht ausgeschöpft hätte. Die allfällige – gegebenenfalls nicht besonders schwere

– Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre mithin geheilt worden, weshalb das

Vorliegen einer solchen nicht näher geprüft zu werden braucht (vgl. VGr,

24.

August 2016, VB.2016.00236, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Zudem

deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer sich gerade aufgrund der

allfälligen Gehörsverletzung zur Rekurserhebung veranlasst sahen.

3.

3.1

Beim hier

zu beurteilenden Sportplatz handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn

von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

(USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom

15.

Dezember 1986 (LSV). Ein im Jahr 2007 auf dem Grundstück angelegter

Kunstrasen wurde von der Baukommission Herrliberg rechtskräftig bewilligt; das

Baurekursgericht trat auf einen hiergegen im Jahr 2010 erhobenen Rekurs infolge

Verspätung nicht ein. Soweit mit dem Betrieb der Anlage verbundener Lärm im

Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes

(vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Sie haben Grenzwerte

einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG

zu beachten.

3.2

Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage

auseinandergesetzt, ob es sich beim fraglichen Sportplatz um eine bestehende

oder um eine neu errichtete Anlage handelt. In Anwendung von

§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) kann auf die zutreffenden Erwägungen in diesem

Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen,

dass die Anlage – als vollständig ausgestattete Einrichtung mit mehreren Fussball-

bzw. Trainingsplätzen – lange vor dem 1. Januar 1985 errichtet wurde und

es sich mithin um eine Altanlage handelt. Der regelmässige Spiel- und Trainingsbetrieb

sowie das Grümpelturnier wurden unbestrittenerweise auch schon vor dem

genannten Stichtag durchgeführt. Durch den Ausbau der Anlage sind die

Beschwerdeführer heute jedoch wahrnehmbar stärkeren Immissionen ausgesetzt;

namentlich durch den Einbau des Kunstrasens wurde die Anlage wesentlich

geändert (Art. 8 Abs. 3 LSV).

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Anlage, wenn auch nicht die Planungswerte für Neuanlagen gemäss

Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV, so

doch die für wesentlich geänderte Anlagen massgeblichen Immissionsgrenzwerte

einzuhalten hat (Art. 8 Abs. 2 LSV).

4.

4.1

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat, hat der Bundesrat für von Sportanlagen ausgehende Lärmimmissionen keine

direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen und unmittelbar gestützt

auf das USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Die Immissionen

dürfen zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens der betroffenen Nachbarn

und Nachbarinnen führen, und es sind auch die Wirkungen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen. Auf die besondere subjektive

Empfindlichkeit einzelner Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist

ein objektivierter Massstab zu verwenden.

4.2

Bei der einzelfallweisen Beurteilung können fachlich genügend

abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe

bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des

schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind (BGE 133 II 292 E. 3.3; 123 II

325.

E. 4d/bb mit Hinweisen). Für die Beurteilung von Sportlärm bietet sich

insbesondere die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung

zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991

[18. BImSchV]) an, deren Regelungen diejenigen des deutschen

Bundesimmissionsschutzgesetzes ergänzen und den besonderen Charakteristika von

Sportgeräuschen speziell Rechnung tragen (VGr, 17. November 2010,

VB.2009.00605, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Das BAFU hat hierzu die

Vollzugshilfe "Lärm von Sportanlagen" ausgearbeitet

(www.bafu.admin.ch > Publikationen > Lärm).

4.3

Den

genannten Richtlinien kommt nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten

Grenzwerten zu, was den Vollzugsbehörden einen gewissen Handlungsspielraum gewährt

und ihnen namentlich Raum für eine Interessenabwägung eröffnet. Grundsätzlich

sind Lärm- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu

begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich

tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Bei der Beurteilung, ob und

gegebenenfalls welche Massnahmen anzuordnen sind, ist namentlich der allgemeine

Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung von Belang (vgl. André Schrade/Theo Loretan in:

Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum

Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 11 N.

19.

ff.).

4.4

Die Baukommission Herrliberg hat in der

Begründung ihres Entscheids sorgfältig abgewogen zwischen dem Ruhebedürfnis der

Anwohnerschaft und dem öffentlichen Interesse an der Nutzung des Sportplatzes.

Sie hat verschiedene Massnahmen angeordnet, einerseits betreffend den

Normalbetrieb und andererseits betreffend das einmal jährlich stattfindende

Grümpelturnier mit Festbetrieb. So ist beispielsweise während der abends

stattfindenden Trainings auf Schiedsrichterpfiffe zu verzichten, zu gewissen

Zeiten dürfen keine Meisterschaftsspiele stattfinden, sonntags über Mittag sind

Spielpausen anzusetzen und beim Grümpelturnier sind

Lautstärkenpegelbeschränkungen einzuhalten sowie ein Sicherheitsdienst zu organisieren.

Auch das Baurekursgericht hat sich unter Ausschöpfung seiner Kognition mit den

genannten Massnahmen sowie mit dem von der Baukommission in Auftrag gegebenen

Lärmgutachten auseinandergesetzt und die Rechtmässigkeit des Entscheides der

Letzteren mit nachvollziehbarer Begründung bestätigt. Die Ermessensausübung

durch die Baukommission und das vorinstanzliche Urteil erweisen sich als nicht

zu beanstanden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet

abzuweisen. Da keine neuen Lärmschutzmassnahmen anzuordnen sind, erübrigt sich

der Antrag der Beschwerdeführer betreffend Einräumung von Parteistellung in

einem solchen Verfahren.

5.

Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.

2.

Satz 1 und § 14 VRG). Angesichts ihrer zahlreichen Rügen fiele im

Zusammenhang mit der Kostentragung eine allfällige Gehörsverletzung nicht ins

Gewicht (siehe oben E. 2). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund

ihres Unterliegens von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Politische

Gemeinde Herrliberg stellte keinen Antrag auf Parteientschädigung und der

Baukommission Herrliberg ist in dieser Konstellation praxisgemäss keine

Entschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und

VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 4'110.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je hälftig

auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …