VB.2016.00543
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00543
2. März 2017Deutsch8 min
(URT.2017.18768)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00543
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Politische Gemeinde Herrliberg,
vertreten durch
Gemeinderat Herrliberg,
2. Baukommission Herrliberg,
vertreten durch RA
D,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Benützungsreglement,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 30. November 2015 hiess die
Baukommission Herrliberg eine Immissionsklage von E und F, A und B betreffend
den Sportplatz Langacker, Kat.-Nr. 6140, Langackerstrasse/Sport-weg in
Herrliberg teilweise gut. Sie verpflichtete die Politische Gemeinde Herrliberg
zur Anpassung und Anwendung des Benützungsreglements, namentlich zur Einhaltung
der Immissionsgrenzwerte bzw. Lärmschutzbestimmungen für bestehende ortsfeste
Anlagen. Im Übrigen wurde die Immissionsklage abgewiesen.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten gegen diesen Entscheid als Eigentümer
von in der Nähe des streitbetroffenen Sportplatzes gelegenen Grundstücken an
das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Juli
2016.
ab.
III.
Mit Eingabe vom 14. September 2016 führten A und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Entscheide
der Baukommission Herrliberg sowie der Vorinstanz. Die Baukommission sei
anzuweisen, für die Sportanlange Langacker Lärmschutzmassnahmen zu verfügen,
welche die Einhaltung der Planungswerte bzw. der Richtwerte für neue ortsfeste
Anlagen ermöglichen; eventualiter habe das Verwaltungsgericht die beantragten
Massnahmen zu verfügen. Weiter sei die Baukommission Herrliberg anzuweisen, den
Beschwerdeführern im Verfahren betreffend Abklärung und Verfügung dieser
Massnahmen Parteistellung einzuräumen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Am 17. November 2016 beantragte die Baukommission
Herrliberg die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Das
Baurekursgericht liess sich am 27. September 2016 mit dem Schluss auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen. In ihrer Replik vom 9. Januar 2016
hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Die Politische Gemeinde Herrliberg
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Politische Gemeinde
Herrliberg betreibt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 6140 in Herrliberg einen
Sportplatz (je hälftig in der Zone für öffentliche Bauten und in der Erholungszone
gelegen; Empfindlichkeitsstufe III). Die Anlage besteht aus einem grossen und einem
kleinen Kunstrasenfeld, einem Naturrasenfeld, einem Universalplatz, einem
Hartplatz, einem Skaterpark, Zuschauerbereichen und den zugehörigen Gebäuden
sowie drei Parkplätzen, wobei auch der Hartplatz zuweilen als Parkplatz genutzt
wird. Einmal jährlich findet ein "Grümpelturnier" mit Festwirtschaft
auf dem Sportplatz statt; hinzu kommt der regelmässige Spiel- und Trainingsbetrieb.
Prozessgegenstand ist der
Beschluss der Baukommission Herrliberg, durch welchen die Politische Gemeinde
Herrliberg zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bzw. Lärmschutzbestimmungen
für bestehende ortsfeste Anlagen verpflichtet wurde. Die Beschwerdeführer
stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich beim streitbetroffenen Sportplatz
um eine neue ortsfeste Anlage handle. Entsprechend seien die Planungswerte bzw.
die Richtwerte für neue Anlagen einzuhalten; allgemein beanstanden sie die von
der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen.
2.
Die Beschwerdeführer machen in prozessualer Hinsicht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihnen im erstinstanzlichen
Verfahren keine Parteistellung bzw. – betreffend einen ergänzenden Kurzbericht
zu einem Lärmuntersuchungsbericht – kein Recht zur Stellungnahme gewährt worden
sei.
Das Baurekursgericht hat
als Gerichtsinstanz mit voller Kognition über den Rekurs der Beschwerdeführer
entschieden und es bestehen keine Hinweise darauf, dass es diese Kognition
nicht ausgeschöpft hätte. Die allfällige – gegebenenfalls nicht besonders schwere
– Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre mithin geheilt worden, weshalb das
Vorliegen einer solchen nicht näher geprüft zu werden braucht (vgl. VGr,
24.
August 2016, VB.2016.00236, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Zudem
deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer sich gerade aufgrund der
allfälligen Gehörsverletzung zur Rekurserhebung veranlasst sahen.
3.
3.1
Beim hier
zu beurteilenden Sportplatz handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn
von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
(USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom
15.
Dezember 1986 (LSV). Ein im Jahr 2007 auf dem Grundstück angelegter
Kunstrasen wurde von der Baukommission Herrliberg rechtskräftig bewilligt; das
Baurekursgericht trat auf einen hiergegen im Jahr 2010 erhobenen Rekurs infolge
Verspätung nicht ein. Soweit mit dem Betrieb der Anlage verbundener Lärm im
Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes
(vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Sie haben Grenzwerte
einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG
zu beachten.
3.2
Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage
auseinandergesetzt, ob es sich beim fraglichen Sportplatz um eine bestehende
oder um eine neu errichtete Anlage handelt. In Anwendung von
§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) kann auf die zutreffenden Erwägungen in diesem
Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen,
dass die Anlage – als vollständig ausgestattete Einrichtung mit mehreren Fussball-
bzw. Trainingsplätzen – lange vor dem 1. Januar 1985 errichtet wurde und
es sich mithin um eine Altanlage handelt. Der regelmässige Spiel- und Trainingsbetrieb
sowie das Grümpelturnier wurden unbestrittenerweise auch schon vor dem
genannten Stichtag durchgeführt. Durch den Ausbau der Anlage sind die
Beschwerdeführer heute jedoch wahrnehmbar stärkeren Immissionen ausgesetzt;
namentlich durch den Einbau des Kunstrasens wurde die Anlage wesentlich
geändert (Art. 8 Abs. 3 LSV).
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Anlage, wenn auch nicht die Planungswerte für Neuanlagen gemäss
Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV, so
doch die für wesentlich geänderte Anlagen massgeblichen Immissionsgrenzwerte
einzuhalten hat (Art. 8 Abs. 2 LSV).
4.
4.1
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, hat der Bundesrat für von Sportanlagen ausgehende Lärmimmissionen keine
direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen und unmittelbar gestützt
auf das USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Die Immissionen
dürfen zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens der betroffenen Nachbarn
und Nachbarinnen führen, und es sind auch die Wirkungen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen. Auf die besondere subjektive
Empfindlichkeit einzelner Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist
ein objektivierter Massstab zu verwenden.
4.2
Bei der einzelfallweisen Beurteilung können fachlich genügend
abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe
bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des
schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind (BGE 133 II 292 E. 3.3; 123 II
325.
E. 4d/bb mit Hinweisen). Für die Beurteilung von Sportlärm bietet sich
insbesondere die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991
[18. BImSchV]) an, deren Regelungen diejenigen des deutschen
Bundesimmissionsschutzgesetzes ergänzen und den besonderen Charakteristika von
Sportgeräuschen speziell Rechnung tragen (VGr, 17. November 2010,
VB.2009.00605, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Das BAFU hat hierzu die
Vollzugshilfe "Lärm von Sportanlagen" ausgearbeitet
(www.bafu.admin.ch > Publikationen > Lärm).
4.3
Den
genannten Richtlinien kommt nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten
Grenzwerten zu, was den Vollzugsbehörden einen gewissen Handlungsspielraum gewährt
und ihnen namentlich Raum für eine Interessenabwägung eröffnet. Grundsätzlich
sind Lärm- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Bei der Beurteilung, ob und
gegebenenfalls welche Massnahmen anzuordnen sind, ist namentlich der allgemeine
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung von Belang (vgl. André Schrade/Theo Loretan in:
Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum
Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 11 N.
19.
ff.).
4.4
Die Baukommission Herrliberg hat in der
Begründung ihres Entscheids sorgfältig abgewogen zwischen dem Ruhebedürfnis der
Anwohnerschaft und dem öffentlichen Interesse an der Nutzung des Sportplatzes.
Sie hat verschiedene Massnahmen angeordnet, einerseits betreffend den
Normalbetrieb und andererseits betreffend das einmal jährlich stattfindende
Grümpelturnier mit Festbetrieb. So ist beispielsweise während der abends
stattfindenden Trainings auf Schiedsrichterpfiffe zu verzichten, zu gewissen
Zeiten dürfen keine Meisterschaftsspiele stattfinden, sonntags über Mittag sind
Spielpausen anzusetzen und beim Grümpelturnier sind
Lautstärkenpegelbeschränkungen einzuhalten sowie ein Sicherheitsdienst zu organisieren.
Auch das Baurekursgericht hat sich unter Ausschöpfung seiner Kognition mit den
genannten Massnahmen sowie mit dem von der Baukommission in Auftrag gegebenen
Lärmgutachten auseinandergesetzt und die Rechtmässigkeit des Entscheides der
Letzteren mit nachvollziehbarer Begründung bestätigt. Die Ermessensausübung
durch die Baukommission und das vorinstanzliche Urteil erweisen sich als nicht
zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen. Da keine neuen Lärmschutzmassnahmen anzuordnen sind, erübrigt sich
der Antrag der Beschwerdeführer betreffend Einräumung von Parteistellung in
einem solchen Verfahren.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.
2.
Satz 1 und § 14 VRG). Angesichts ihrer zahlreichen Rügen fiele im
Zusammenhang mit der Kostentragung eine allfällige Gehörsverletzung nicht ins
Gewicht (siehe oben E. 2). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund
ihres Unterliegens von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Politische
Gemeinde Herrliberg stellte keinen Antrag auf Parteientschädigung und der
Baukommission Herrliberg ist in dieser Konstellation praxisgemäss keine
Entschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und
VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 4'110.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je hälftig
auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …