VB.2016.00551
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00551
25. Januar 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18676)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00551
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Maya Beeler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
2. Bauvorstand der Gemeinde Buchs, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 erteilte der Bauvorstand
der Gemeinde Buchs D und C die Bewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses
mit Schwimmbad und zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, G-Strasse 02
in Buchs unter Bedingungen und Auflagen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A Rekurs an das Baurekursgericht des
Kantons Zürich, welches den Rekurs mit Entscheid vom 4. August 2016
abwies, soweit es darauf eintrat.
III.
Hiergegen erhob A am 14. September 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerschaft die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
des Baurekursgerichts vom 4. August 2016 sowie der Verfügung des
Bauvorstands vom 18. Dezember 2016 und die Rückweisung an diese zur
Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung.
Am 23. September 2016 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
17.
Oktober 2016 bzw. vom 21. Oktober 2016 beantragten der
Bauvorstand der Gemeinde Buchs bzw. D und C unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
Am 16. November 2016 reichte A eine Replik ein und hielt
an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 bzw. vom
12.
Dezember 2016 hielten D und C bzw. der Bauvorstand der Gemeinde Buchs
an ihren Anträgen fest.
Am 17. Januar 2017 reichte A eine weitere
Stellungnahme ein und hielt an ihren Anträgen vollumfänglich fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die private Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Buchs ein
Einfamilienhaus mit Schwimmbad und zwei Doppelgaragen zu bauen. Das
Baugrundstück befindet sich an einer Hanglage mit schwierigen geologischen
Verhältnissen bezüglich Stabilität. Die Bauherrschaft beauftragte daher die H AG
mit der Vornahme von geologisch-geotechnischen Abklärungen und der Erstellung
eines Berichts, welcher Teil der Baugesuchsunterlagen bildet. Am
18.
Dezember 2015 erteilte der Bauvorstand der privaten Beschwerdegegnerschaft
die Baubewilligung mit der Auflage, vor Baufreigabe ein Hangsicherungsprojekt,
die Nutzungsvereinbarung (Nutzungs- und Sicherheitsplan) sowie ein
Hangsicherungskonzept vorzulegen und genehmigen zu lassen. Im erwähnten Konzept
seien zumindest die Vorgehensweise, das Überwachungs- und Kontrollkonzept,
allfällige Risiken und vorgesehene Gegenmassnahmen sowie die Sofortmassnahmen
im allfälligen Ereignisfall (Hang-/
Felsrutsch) detailliert zu beschreiben. Das Hangsicherungsprojekt/-konzept werde
im Auftrag der Gemeinde Buchs vor Baubeginn extern bzw. durch eine
spezialisierte Fachperson kontrolliert, wobei allfällige Mängel vor Baubeginn
bereinigt und der Gemeinde zur Nachkontrolle eingereicht werden müssen. Gegen
die Bewilligung reichte die Beschwerdeführerin, welche Eigentümerin des
unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 03 an
der G-Strasse 04 in Buchs ist, Rekurs ein. Diesen wies das Baurekursgericht
ab, soweit es darauf eintrat. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt die falsche Anwendung von § 239 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sowie eine
Verletzung von § 321 Abs. 1 PBG und eine ungenügende
Sachverhaltsermittlung. Sie macht namentlich geltend, dass aufgrund der
besonderen geologischen Verhältnisse im Gebiet des Baugrundstücks das
Hangsicherungskonzept schon bei der Erteilung der Baubewilligung und nicht erst
vor Erteilung der Baufreigabe hätte geprüft werden müssen. Zudem würde sie
durch dieses Vorgehen ihre Mitwirkungsrechte verlieren.
3.2
Bauten und
Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln
der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch
ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (§ 239 Abs. 1 PBG). Die
Einhaltung der Regeln der Baukunde, insbesondere die Vermeidung von
Gefährdungen von Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten ist, soweit technisch
möglich, bereits bei Erteilung der Baubewilligung zu erfüllen oder zumindest
auf den Baubeginn hin sicherzustellen (BEZ 1982 Nr. 32). Gestützt auf
die gemäss § 3 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)
einzureichenden Baueingabepläne im Massstab 1:100 lassen sich aber diese
technischen Fragen nicht abschliessend beurteilen. In der Regel genügt es deshalb,
dass die Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei der
Kontrolle der Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht. Anders ist die
Situation jedoch zu beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabeplänen
ergibt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde
entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu
gefährden drohen. In diesem Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im
Bewilligungsverfahren die notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern,
dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden.
Dabei hat die Baubehörde gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der
Bauherrschaft in erster Linie jene Angaben einzufordern, welche für eine
abschliessende Beurteilung der Beschaffenheit der Baute gemäss den
Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG notwendig sind (VGr, 14. Juli
2004, VB.2004.00012, E. 5). Der Bauherrschaft darf zugebilligt werden, dass sie
bei der Bauausführung die gebotene Sorgfalt walten lässt. Anders verhält es
sich jedoch, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine ganz
besondere Gefährdung hindeuten und nahelegen, von der Bauherrschaft einen
speziellen Nachweis oder bestimmte Vorkehren zu verlangen; dies namentlich
dann, wenn nicht ohne Weiteres damit gerechnet werden kann, dass die
Bauherrschaft die gebotene Sorgfalt walten lässt (BEZ 2008 Nr. 42 E. 7).
In dem zitierten Fall lagen – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – keine besonderen
Verhältnisse etwa hinsichtlich der Beschaffenheit des Baugrundes oder des
Verlaufs des Terrains vor. Als Gefährdung wurden einzig die durch den Abbruch
und die Bauarbeiten entstehenden Erschütterungen bezeichnet, wobei
diesbezüglich keine schützenden Massnahmen angeordnet worden waren. Das Baurekursgericht
wies den dagegen erhobenen Rekurs ab (BEZ 2008 Nr. 42 E. 8 und 13). Falls
nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung Mängel zutage treten, die einen
bedeutenden polizeilichen Missstand darstellen, darf bzw. muss die Baubehörde
gestützt auf § 358 PBG jederzeit (von Amtes wegen) die geeigneten Massnahmen
treffen (RB 1993 Nr. 43). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
gehören die Sicherheitsvorkehrungen, einschliesslich derjenigen für die
Baugrube, zur Bauausführung und werden deshalb von der – präventiven – Baubewilligung
nicht erfasst. Die Bauarbeiten sind lediglich meldepflichtig, und sie unterstehen
– unabhängig von den zivilrechtlichen Rechtsbehelfen des Nachbarn – einer repressiven
Kontrolle gemäss §§ 326 ff. PBG (RB 1993 Nr. 43) (VGr,
22.
Oktober 2015, VB.2015.00046, E. 7.2).
3.3
Wie der Bauvorstand erkannt hat, liegen in
Hanglagen der Gemeinde Buchs stellenweise schwierige geologische Verhältnisse
vor. Die schwierigen Untergrundverhältnisse sind auch der Bauherrschaft bekannt,
welche die Firma H AG am 25. September 2015 mit geologisch-geotechnischen
Abklärungen beauftragte. Der diesbezügliche Bericht der H AG vom
5.
November 2015 enthält Folgerungen betreffend die Fundation, die Baugrube,
die Wasserhaltung, die Versickerung von Meteorwasser, die Wiederverwendbarkeit
des Aushubmaterials, die Baugrundklasse bezüglich Erdbebeneinwirkung und betreffend
vorsorgliche Beweisaufnahmen. Der Bericht ist gemäss Vorinstanz zwar etwas
knapp ausgefallen, die durchgeführten Untersuchungen und die daraus gezogenen
Schlüsse seien jedoch in fachtechnischer Hinsicht plausibel und nachvollziehbar
und der Bericht nicht zu beanstanden. Aufgrund der geologisch-geotechnischen
Abklärungen ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben grundsätzlich realisiert
bzw. der gesetzmässige Zustand erreicht werden kann und technische Möglichkeiten
zur Hangsicherung bestehen. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass die
Parzellen rund um das Baugrundstück bereits überbaut sind. Zwar kam es bei
Bauarbeiten in der unmittelbaren bzw. nahen Umgebung zum Baugrundstück zu
Hanginstabilitäten (vgl. Geologisch-geotechnische Abklärungen der H AG,
5.
November 2015, S. 6; Geologische Baugrunduntersuchungen, I AG,
30.11
, S. 12 ff., act. 5/5.5; Geologisch-geotechnischer Bericht,
I AG, 24. Januar 2013, S. 14), daraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, dass das vorliegende Bauvorhaben nicht gemäss den
baurechtlichen Vorgaben realisierbar wäre. Vielmehr kann den geologischen
Verhältnissen mit einem Hangsicherungsprojekt/-konzept begegnet werden. Diese
Beurteilung teilt auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Geologe J
(vgl. Schreiben J vom 7. November 2016, S. 3, "Aus unserer Sicht
kann dem § 239 Abs. 1 PBG daher einzig mit einer umfangreichen
Bausicherung und einem Überwachungskonzept inkl. Bestandsaufnahme begegnet werden").
Daran ändert auch der Umstand, dass das Baugrundstück gemäss der am
9.
August 2016 erlassenen Gefahrenkarte des Kantons Zürich in einem Gebiet
mit geringer Gefährdung (gelb) liegt, nichts. Die Gefahrenkarte untermauert
höchstens die vom Bauvorstand festgestellten stellenweise schwierigen
geologischen Verhältnisse an der Hanglage. Angesichts dieser geologischen
Verhältnisse wurden zu Recht ein Hangsicherungsprojekt/-konzept sowie eine Nutzungsvereinbarung
gefordert. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die auflageweise Anordnung
zulässig war oder ob die Unterlagen bereits mit dem Baugesuch vorzulegen und im
Rahmen der Stammbaubewilligung zu genehmigen gewesen wären. Im vorliegenden
Fall, in dem sowohl eine Gefährdung bei der Erstellung als auch durch den
Bestand der Baute gegeben ist, wäre letztere Variante zwar zweckmässiger
gewesen. Da eine klare Abgrenzung von Bauausführung und Bestand vorliegend jedoch
schwierig ist und der Beschwerdeführerin aus der nachträglichen Bewilligung
kein Nachteil erwächst (siehe E. 3.5 unten), liegt mit der auflageweisen
Anordnung noch keine Rechtsverletzung vor. Die Rüge der Verletzung von
§ 239 Abs. 1 PBG ist folglich unbegründet.
3.4
Die Rügen
der Verletzung von § 321 Abs. 1 PBG sowie einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung
erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Dem Bauvorstand sind die stellenweise
schwierigen geologischen Verhältnisse bekannt und er hat die Bauherrschaft entsprechend
verpflichtet, vor Baufreigabe ein Hangsicherungsprojekt/-konzept sowie eine
Nutzungsvereinbarung vorzulegen und genehmigen zu lassen. Diese Auflage bedingt
nicht solch einschneidende Veränderungen, dass das Bauvorhaben seine Identität
völlig verlieren würde. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass der
Bauvorstand das Bauvorhaben mit der betreffenden Auflage bewilligte; auch wenn
die Vorlage der Unterlagen mit dem Baugesuch und ihre Genehmigung im Rahmen der
Stammbaubewilligung zweckmässiger gewesen wären (vgl. E. 3.3 oben). Ob
sich das Hangsicherungsprojekt/-konzept als genügend erweist, wird im Verfahren
betreffend dessen Genehmigung zu prüfen sein. Zu diesem Zeitpunkt werden auch
diesbezüglich erforderliche Sachverhaltselemente zu ermitteln bzw. Unterlagen
einzuholen sein.
3.5
Schliesslich hat der Bauvorstand die Genehmigung
des Hangsicherungsprojekts, der Nutzungsvereinbarung (Nutzungs- und
Sicherheitsplan) sowie des Hangsicherungskonzepts ausdrücklich vorbehalten.
Durch den Vorbehalt der nachträglichen Bewilligung des Hangsicherungsprojekts/-konzepts
und der Nutzungsvereinbarung ist ausreichend sichergestellt, dass gegen ein
nicht den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG genügendes Hangsicherungsprojekt/-konzept
und eine ungenügende Nutzungsvereinbarung eingeschritten werden kann. Die nachträgliche
Bewilligung des Hangsicherungsprojekts/-konzepts und der Nutzungsvereinbarung ist
den rechtsmittelbefugten Nachbarn in Anwendung von § 316 Abs. 2 PBG
zuzustellen, sodass ihnen aus der nachträglichen Bewilligung keine Nachteile
erwachsen (vgl. VGr, 28. November 2013, VB.2013.00253, E. 6.1.3
betreffend nachträgliche Bewilligung der Umgebungsgestaltung). Die
rechtskräftige Bewilligung des Hangsicherungsprojekts/-konzepts und der
Nutzungsvereinbarung wird sodann Voraussetzung für den Baufreigabeentscheid
sein (vgl. § 326 PBG), welcher – wie die Beschwerdeführenden richtig
einwenden – keinen Entscheid im Sinn von § 316 Abs. 2 PBG darstellt
(BEZ 1996 Nr. 32).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Bauvorhaben sehe einen Eingriff in
den Grundwasserträger vor, weshalb gemäss Ziff. 1.5.3. des Anhangs zur BVV zwingend die Zustimmung der Baudirektion notwendig
gewesen wäre. Sie brachte diese Rüge im vorinstanzlichen Verfahren erstmals in
ihrer Replik vom 21. April 2016 und damit nach Ablauf der Rekursfrist vor.
4.2
Diesbezüglich
wendet der Beschwerdegegner 2 zu Recht ein, die Vorbringen seien erst mit
der Rekursreplik und damit verspätet erfolgt. Wie der Antrag kann auch die Begründung
nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden
(§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf
die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von
den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf
Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht
eingesehen werden konnten. Zwar steht es im Ermessen der Rekursinstanz, auch
verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (Alain Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 23 N. 23, mit Hinweisen). Indes ist die Rekursinstanz nicht
verpflichtet, die angefochtene Baubewilligung über die in der Rekursschrift
gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen. Insofern wird der verwaltungsrechtliche
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen – insbesondere in baurechtlichen
Verfahren – durch das Rügeprinzip erheblich relativiert (VGr, 31. Mai
2016, VB.2015.00765, E. 4.3.2; 2. März 2016, VB.2016.00002, E. 2.3;
16.
April 2015, VB.2014.00611, E. 6.2,; 4. Dezember 2014,
VB.2014.00245, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).
4.3
Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, dass sich das Baurekursgericht mit der entsprechenden
Rüge nicht auseinandergesetzt hat. Erweist sich eine Rüge im Rekursverfahren
als verspätet, so kann diese auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht
werden, andernfalls das Rügeprinzip vor Baurekursgericht faktisch ausgehöhlt
würde.
Im Übrigen vermag die Rüge, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen, ohnehin nicht durchzudringen.
4.4
Nach
Ziffer 1.5.3 des Anhangs zur BVV bedürfen Bauten unter dem höchsten Grundwasserspiegel
im Gewässerschutzbereich Au (einschliesslich diesbezügliche temporäre
Grundwasserabsenkungen) einer Beurteilung durch das AWEL. Das Baugrundstück
liegt im Gewässerschutzbereich Au sowie südlich eines grösseren
Grundwasservorkommens. Zudem befinden sich an verschiedenen Stellen
Quellfassungen (vgl. Gewässerschutzkarte und Grundwasserkarte der Kantons
Zürich, GIS-Browser). Weiter wurde bei Rammsondierungen ein Hangwasserspiegel
in einer Tiefe von 3–3,5 m unter Terrain beobachtet. Die geplanten
Einschnitte in den Hang (Baugrube) betragen ca. 3–4 m (Geologisch-geotechnische
Abklärungen der H AG, 5. November 2015, S. 5 f., S. 8). Der
Bauvorstand macht geltend, das Bauvorhaben reiche nicht unter den
Grundwasserspiegel. Gesamthaft ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht substanziiert dargetan, dass die geplante Baute unter den höchsten
Grundwasserspiegel im Gewässerschutzbereich Au reichen würde.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie als unterliegende Partei
zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Dabei
erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.- als angemessen. Die
Voraussetzungen für eine Entschädigung der Gemeinde sind im vorliegenden Fall
nicht erfüllt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff.
und 50 ff. mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.- Zustellkosten,
Fr. 6'170.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …