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Entscheid

VB.2016.00553

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00553

2. Februar 2017Deutsch13 min

(URT.2017.18719)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 2002) leidet an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens,

was sich in emotionalen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten und kognitiven

Teilleistungsdefiziten zeigt. Er wurde zunächst in B in einer Regelklasse

geschult. Ab dem 30. Mai 2014 befand er sich zur Stabilisierung in

teilstationärer Behandlung in der Klinik F des Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Diensts des Kantons Zürich. In einem Zwischenbericht vom

8. September 2014 empfahl diese eine zukünftige Schulung in einer kleinen

Klassengrösse, wobei die erforderliche Unterstützung und Begleitung bei einer

schulischen Integration in einer Regelklasse nicht hinreichend wäre. Ein

Fachpsychologe des Schulpsychologischen Diensts C (SPD) schloss sich

dieser Empfehlung mit Bericht vom 6. November 2014 an. Er führte aus, bei

einer Reintegration in eine Regelklasse bestehe ein sehr hohes Risiko, dass A wieder

in alte Verhaltensmuster zurückfalle, da er den damit verbundenen

Herausforderungen nicht gewachsen sei. Er empfahl eine Sonderschulung in

kleiner Lerngruppe, wobei er als Hauptförderort die Tagesschule D in K

empfahl und als mögliche Alternativen unter anderen die Tagesschule E.

Eine Fachgruppe der Schulpflege B lehnte die

Kostenübernahme für eine solche externe Sonderschulung mit Verfügung vom

11. Dezember 2014 ab und hielt fest, A solle im Januar 2015 wieder in die

Schule B eintreten, wo er "den Sonderschulstatus erhalten und mit

einem entsprechenden für ihn zugeschnittenen Setting bis Ende Schuljahr 2014/15

gefördert" werde. Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die

Schulpflege B mit Beschluss vom 13. Januar 2015 ab. Am

23. Januar 2015 trat A aus der Klinik F aus; in der Folge besuchte er

die Schule E.

A liess am 27. Januar 2015 gegen den Beschluss vom

13. Januar 2015 rekurrieren und unter anderem darum ersuchen, es sei im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme seine Schulung an der Schule E

anzuordnen. Mit Beschluss vom 20. April 2015 hiess der Bezirksrat G

den Rekurs gut und verpflichtete die Gemeinde B, die Kosten der Schulung von

A an der Schule D zu übernehmen; das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung an

die Schule E schrieb er als gegenstandslos geworden ab.

B. Mit

Schreiben vom 28. April 2015 liess A die Gemeinde B um Übernahme der

Kosten für seine Schulung an der Schule E während des Rekursverfahrens

ersuchen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 lehnte die Fachgruppe der

Schulpflege B eine Kostenübernahme ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies

die Schulpflege B mit Beschluss vom 7. Juli 2015 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 12. August 2015 liess A in der

Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Einspracheentscheid aufzuheben

und die Gemeinde B zu verpflichten, die für seine Privatschulung

entstandenen Kosten von Fr. 8'490.- zu übernehmen. Der Bezirksrat G

wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2016 in der Hauptsache ab

(Dispositiv-Ziff. I) und nahm die Kosten in Dispositiv-Ziff. II auf

die Staatskasse.

III.

A liess am 14. September 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Gemeinde B zu verpflichten, die

für seine Privatschulung entstandenen Kosten von Fr. 8'490.- zu übernehmen.

Der Bezirksrat G verzichtete am 28. Oktober 2016 unter Verweis auf

die Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung; die Gemeinde B

schloss mit Beschwerdeantwort vom 14./15. November 2016 auf Abweisung der

Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 21. Dezember 2016 und

der Gemeinde B vom 10. Januar 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen

festgehalten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die Kostenübernahme

für eine externe Schulung nach § 75 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Streitwert beträgt Fr. 8'490.-, weshalb die Angelegenheit nach § 38b

Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer

verlange gemäss seinem Beschwerdeantrag eine Kostenübernahme für das dritte

Quartal 2015; für diesen Zeitraum sei jedoch bereits eine Kostengutsprache für

die Tagesschule D erfolgt. Der fragliche Beschwerdeantrag lautet:

"Die Schule B sei zu verpflichten, die für die Privatschulung von A

für das 3. Quartal 2015 entstandenen Schulungskosten in der Höhe von

Fr. 8'490.- zu übernehmen." Wie sich indes aus der

Beschwerdebegründung ergibt, handelt es sich dabei um eine geringfügige Ungenauigkeit:

gemeint ist das dritte Quartal des Schuljahrs 2014/2015 (Februar bis April

2015). Das Gleiche gilt für die eingereichte Rechnung der Schule E, welche

auf das dritte Quartal des Schuljahrs 2013/2014 lautet; auch dabei handelt es

sich um einen offenkundigen Kanzleifehler.

3.

3.1

Gemäss

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen

ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der

Unterricht muss entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen

Kindes angemessen und geeignet sein sowie genügen, um die Schüler angemessen

auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten

(BGE 133 I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3). Nach Art. 62

Abs. 3 BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller

behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten

20.

Altersjahr. Diese Bestimmung wird durch Art. 20 des

Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG,

SR 151.3) konkretisiert, der inhaltlich aber kaum über Art. 19 und

Art. 62 Abs. 3 BV hinausgeht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Den

Kantonen verbleibt im Rahmen dieser Grundsätze auch im Hinblick auf die

Sonderschulung ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Der Anspruch beschränkt

sich auf eine geeignete, nicht auf eine optimale Sonderschulung; ein darüberhinausgehendes

Mass an individueller Betreuung, welches theoretisch möglich wäre, kann nicht

gefordert werden (BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

Gemäss

Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV, LS 101) ist das Recht auf Bildung gewährleistet; nach

Abs. 2 umfasst dies auch das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den

Bildungseinrichtungen. Die Behörden hatten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten

der Kantonsverfassung Vorkehrungen zu treffen, um diesen Anspruch zu

gewährleisten (Art. 138 Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von

Art. 14 KV ist noch nicht restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 34 N. 17 ff.; Viviane

Sobotich, Chancengleichheit als tragendes Prinzip, in: Die neue Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006, S. 31 ff., 42 ff. [beides

auch zum Folgenden]). Wie sich schon aus der Übergangsbestimmung ergibt, wird

der Inhalt des Rechts auf Bildung in erster Linie auf Gesetzesstufe

konkretisiert. Die Wirkung von Art. 14 KV beschränkt sich deshalb darauf,

dass die Gerichte einschränkende Konkretisierungen des Gesetzgebers daraufhin

zu überprüfen haben, ob sie mit dem verfassungsrechtlichen Minimalgehalt noch

zu vereinbaren sind (vgl. hierzu im Zusammenhang mit Art. 19 BV

BGE 129 I 12 E. 6.4). Was die Kostentragungspflicht für den Besuch

einer bestimmten Privatschule im Rahmen einer sonderpädagogischen Massnahme

betrifft, lässt sich aus Art. 14 KV jedenfalls kein über Art. 19 bzw.

Art. 62 Abs. 3 BV hinausgehender Anspruch ableiten (zum Ganzen VGr,

22.

August 2012, VB.2012.00340, E. 2).

4.

4.1

Strittig

ist vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die durch die Schulung

des Beschwerdeführers in der Schule E vom Zeitpunkt seiner Entlassung aus

der Klinik F bis zum Übertritt in die Tagesschule D entstandenen

Kosten übernehmen müsse. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Schule E

besucht, weil das Schulangebot der Beschwerdegegnerin ungenügend gewesen sei.

4.2

Nach

§ 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von

Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative

Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, besondere Klassen und Sonderschulung.

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im

Konsens zwischen Eltern, Schulleitung und Schulpflege getroffen werden

(§ 37 Abs. 1 VSG). Kann keine Einigung über die sonderpädagogischen

Massnahmen erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine

schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1

VSG). Eine solche Abklärung ist zwingend, wenn die Schülerin oder der Schüler

einer Sonderschule zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a

der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007

[LS 412.103]). Besteht auch nach einer schulpsychologischen Abklärung

keine Einigung über die sonderpädagogischen Massnahmen, entscheidet die Schulpflege

darüber (§ 39 Satz 1 VSG).

Wie es sich mit einer Kostenübernahme verhält, wenn die

Eltern sich in eigener Kompetenz für eine Sonderschulung entschliessen, lässt

sich dem Volksschulgesetz nicht entnehmen. Nach früherem Recht überprüfte die

Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit

einer Sonderschulung, zu welcher sich die Eltern in eigener Kompetenz

entschlossen hatten. Die Gemeinde wurde insbesondere kostenpflichtig, wenn sie

es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten

Massnahmen unerlässlich waren. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung ist an dieser Regelung unter neuem Recht ungeachtet der Tatsache

festzuhalten, dass im neuen Recht der Fall, wo die Eltern ihr Kind in eigener

Kompetenz in einer Privatschule anmelden, nicht ausdrücklich geregelt wurde

(VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.2.2, und 24. November

2010, VB.2010.00317, E. 2.2).

Die schulische Notwendigkeit einer Sonderschulung ist dabei

nach ständiger Rechtsprechung vom Standpunkt vor und nicht nach Eintritt in die

entsprechende Schule aus zu überprüfen. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer

Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten

Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen

Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 23. März 2011, VB.2010.00667,

E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

4.3

Hier waren

im Herbst 2014 sowohl die Klinik F als auch der SPD C zum Schluss gekommen,

dass eine weitere Schulung in der Regelklasse auch mit begleitenden

integrativen Massnahmen den Sonderschulbedürfnissen des Beschwerde­führers

nicht zu genügen vermöge bzw. dessen weitere Entwicklung sogar gefährde. Dennoch

weigerte die Beschwerdegegnerin sich, die Kosten für eine externe

Sonderschullösung zu übernehmen. Sie stützte sich dabei einzig auf die den

Fachberichten widersprechende eigene Meinung ab, ohne die Zweitmeinung einer

Fachperson einzuholen. Weil eine weitere Schulung im Rahmen der Regelklasse –

wie bereits die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. April 2015 rechtskräftig

feststellte – den Bedürfnissen des Beschwerdeführers widersprach, lag damit nur

ein ungenügendes Schulangebot der Beschwerdegegnerin vor.

4.4

Die

Vorinstanz kommt jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dennoch keinen

Anspruch auf Kostenübernahme für seine externe Schulung während des Rekursverfahrens

habe, weil einerseits weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz über den

Wechsel an die Schule E informiert worden seien und es sich dabei anderseits

nicht um eine anerkannte Sonderschule handle. Dem lässt sich nicht folgen.

Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern eine vorgängige

Information der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des

Rekursverfahrens die Schule E besuchen werde, etwas an deren ablehnender

Haltung gegenüber einer externen Sonderschulungslösung geändert hätte.

Entsprechend hat eine verspätete Mitteilung auch keinen Einfluss auf den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme. Sodann ersuchte der

Beschwerdeführer die Vorinstanz ausdrücklich um vorsorgliche Anordnung einer

externen Sonderschulung in der Schule E; dieses Gesuch liess die Vorinstanz

indes bis zu ihrem Endentscheid unbehandelt. Schon dieses Vorgehen ist nicht

nachvollziehbar. Die Vor­instanz war mit der Rekursschrift darauf hingewiesen

worden, dass der Beschwerdeführer im Moment nicht geschult werde und es notwendig

sei, während des Verfahrens für eine adäquate Schulung zu sorgen. Angesichts

der für den Beschwerdeführer bestehenden Schulpflicht (§ 3

Abs. 2 f. VSG) wäre die Vorinstanz unter diesen Umständen

verpflichtet gewesen, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens eine adäquate

Schulung anzuordnen. Es ist deshalb unhaltbar, wenn die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer nun ihre eigene Untätigkeit entgegenhält. Soweit die

Vorinstanz sodann davon auszugehen scheint, der Beschwerdeführer sei wegen

Krankheit nicht schulfähig gewesen, ist nicht ersichtlich, wie sie zu diesem

Schluss kommt, denn der Beschwerdeführer hatte solches im Rekursverfahren nicht

behauptet. Insofern beruhen die Ausführungen der Vorinstanz auch auf einer

falschen Sachverhaltsfeststellung.

Schliesslich trifft zwar zu, dass es sich bei der Schule E

nicht um eine nach § 36 Abs. 4 VSG anerkannte Sonderschule handelt,

weshalb eine Sonderschulung dort grundsätzlich nur in Frage käme, wenn

tatsächlich keine Möglichkeit einer Schulung an einer anerkannten Schule

bestand (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.2.2). Hier ist

jedoch zu berücksichtigen, dass die Schule E zu den vom SPD C empfohlenen

Sonderschulen zählt. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern durften davon

ausgehen, dass der SPD C als für die schulpsychologische Abklärung zuständige

Stelle nur Schulen empfehlen werde, die für eine Kostenübernahme auch in Frage

kommen. Sie mussten deshalb nicht vorgängig abklären, ob es sich bei der Schule

E um eine anerkannte Sonderschule handle. Entsprechend kann ihnen die fehlende

Anerkennung nicht entgegengehalten werden.

4.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, das Schulgeld für die Schulung des Beschwerdeführers in der Schule

E von Anfang Februar bis Ende April 2015 in der Höhe von Fr. 8'490.- zu

übernehmen.

5.

5.1

Nach Art. 10

Abs. 1 BehiG sind in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende

Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung grundsätzlich

unentgeltlich. Davon kann nach Art. 10 Abs. 2 BehiG indes abgewichen

werden, wenn eine Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Das trifft

hier auf die Beschwerdegegnerin zu, da diese durch ihre nicht nachvollziehbare

Weigerung, den eindeutigen Empfehlungen der Fachpersonen zu folgen, die

vorübergehende Schulung in der Schule E notwendig machte; in der Folge verhielt

sie sich mutwillig, weil sie trotz einem rechtskräftigen Rekursentscheid,

gemäss dem die angebotenen Massnahmen ungenügend waren, für die Dauer des Rekursverfahrens

daran festhielt, dass sie die Kosten der externen Schulung nicht übernehmen wolle.

Entsprechend sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2

Die

unterliegende Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen

(Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden

demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in

keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist

vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG

offensteht.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des

Bezirksrats G vom 15. Juli 2016 sowie der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2015 werden aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, das Schulgeld für die Schulung des

Beschwerdeführers in der Schule E von Anfang Februar bis Ende April 2015 in der

Höhe von Fr. 8'490.- zu übernehmen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…