VB.2016.00553
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00553
2. Februar 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18719)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00553
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch
die Eltern H und I,
diese vertreten durch RA J,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch
Schulpflege B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenübernahme für eine Privatschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 2002) leidet an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens,
was sich in emotionalen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten und kognitiven
Teilleistungsdefiziten zeigt. Er wurde zunächst in B in einer Regelklasse
geschult. Ab dem 30. Mai 2014 befand er sich zur Stabilisierung in
teilstationärer Behandlung in der Klinik F des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Diensts des Kantons Zürich. In einem Zwischenbericht vom
8. September 2014 empfahl diese eine zukünftige Schulung in einer kleinen
Klassengrösse, wobei die erforderliche Unterstützung und Begleitung bei einer
schulischen Integration in einer Regelklasse nicht hinreichend wäre. Ein
Fachpsychologe des Schulpsychologischen Diensts C (SPD) schloss sich
dieser Empfehlung mit Bericht vom 6. November 2014 an. Er führte aus, bei
einer Reintegration in eine Regelklasse bestehe ein sehr hohes Risiko, dass A wieder
in alte Verhaltensmuster zurückfalle, da er den damit verbundenen
Herausforderungen nicht gewachsen sei. Er empfahl eine Sonderschulung in
kleiner Lerngruppe, wobei er als Hauptförderort die Tagesschule D in K
empfahl und als mögliche Alternativen unter anderen die Tagesschule E.
Eine Fachgruppe der Schulpflege B lehnte die
Kostenübernahme für eine solche externe Sonderschulung mit Verfügung vom
11. Dezember 2014 ab und hielt fest, A solle im Januar 2015 wieder in die
Schule B eintreten, wo er "den Sonderschulstatus erhalten und mit
einem entsprechenden für ihn zugeschnittenen Setting bis Ende Schuljahr 2014/15
gefördert" werde. Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die
Schulpflege B mit Beschluss vom 13. Januar 2015 ab. Am
23. Januar 2015 trat A aus der Klinik F aus; in der Folge besuchte er
die Schule E.
A liess am 27. Januar 2015 gegen den Beschluss vom
13. Januar 2015 rekurrieren und unter anderem darum ersuchen, es sei im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme seine Schulung an der Schule E
anzuordnen. Mit Beschluss vom 20. April 2015 hiess der Bezirksrat G
den Rekurs gut und verpflichtete die Gemeinde B, die Kosten der Schulung von
A an der Schule D zu übernehmen; das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung an
die Schule E schrieb er als gegenstandslos geworden ab.
B. Mit
Schreiben vom 28. April 2015 liess A die Gemeinde B um Übernahme der
Kosten für seine Schulung an der Schule E während des Rekursverfahrens
ersuchen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 lehnte die Fachgruppe der
Schulpflege B eine Kostenübernahme ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies
die Schulpflege B mit Beschluss vom 7. Juli 2015 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 12. August 2015 liess A in der
Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Einspracheentscheid aufzuheben
und die Gemeinde B zu verpflichten, die für seine Privatschulung
entstandenen Kosten von Fr. 8'490.- zu übernehmen. Der Bezirksrat G
wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2016 in der Hauptsache ab
(Dispositiv-Ziff. I) und nahm die Kosten in Dispositiv-Ziff. II auf
die Staatskasse.
III.
A liess am 14. September 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Gemeinde B zu verpflichten, die
für seine Privatschulung entstandenen Kosten von Fr. 8'490.- zu übernehmen.
Der Bezirksrat G verzichtete am 28. Oktober 2016 unter Verweis auf
die Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung; die Gemeinde B
schloss mit Beschwerdeantwort vom 14./15. November 2016 auf Abweisung der
Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 21. Dezember 2016 und
der Gemeinde B vom 10. Januar 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen
festgehalten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die Kostenübernahme
für eine externe Schulung nach § 75 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Streitwert beträgt Fr. 8'490.-, weshalb die Angelegenheit nach § 38b
Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer
verlange gemäss seinem Beschwerdeantrag eine Kostenübernahme für das dritte
Quartal 2015; für diesen Zeitraum sei jedoch bereits eine Kostengutsprache für
die Tagesschule D erfolgt. Der fragliche Beschwerdeantrag lautet:
"Die Schule B sei zu verpflichten, die für die Privatschulung von A
für das 3. Quartal 2015 entstandenen Schulungskosten in der Höhe von
Fr. 8'490.- zu übernehmen." Wie sich indes aus der
Beschwerdebegründung ergibt, handelt es sich dabei um eine geringfügige Ungenauigkeit:
gemeint ist das dritte Quartal des Schuljahrs 2014/2015 (Februar bis April
2015). Das Gleiche gilt für die eingereichte Rechnung der Schule E, welche
auf das dritte Quartal des Schuljahrs 2013/2014 lautet; auch dabei handelt es
sich um einen offenkundigen Kanzleifehler.
3.
3.1
Gemäss
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der
Unterricht muss entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen
Kindes angemessen und geeignet sein sowie genügen, um die Schüler angemessen
auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten
(BGE 133 I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3). Nach Art. 62
Abs. 3 BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller
behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten
20.
Altersjahr. Diese Bestimmung wird durch Art. 20 des
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG,
SR 151.3) konkretisiert, der inhaltlich aber kaum über Art. 19 und
Art. 62 Abs. 3 BV hinausgeht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Den
Kantonen verbleibt im Rahmen dieser Grundsätze auch im Hinblick auf die
Sonderschulung ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Der Anspruch beschränkt
sich auf eine geeignete, nicht auf eine optimale Sonderschulung; ein darüberhinausgehendes
Mass an individueller Betreuung, welches theoretisch möglich wäre, kann nicht
gefordert werden (BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
Gemäss
Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(KV, LS 101) ist das Recht auf Bildung gewährleistet; nach
Abs. 2 umfasst dies auch das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den
Bildungseinrichtungen. Die Behörden hatten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten
der Kantonsverfassung Vorkehrungen zu treffen, um diesen Anspruch zu
gewährleisten (Art. 138 Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von
Art. 14 KV ist noch nicht restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 34 N. 17 ff.; Viviane
Sobotich, Chancengleichheit als tragendes Prinzip, in: Die neue Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006, S. 31 ff., 42 ff. [beides
auch zum Folgenden]). Wie sich schon aus der Übergangsbestimmung ergibt, wird
der Inhalt des Rechts auf Bildung in erster Linie auf Gesetzesstufe
konkretisiert. Die Wirkung von Art. 14 KV beschränkt sich deshalb darauf,
dass die Gerichte einschränkende Konkretisierungen des Gesetzgebers daraufhin
zu überprüfen haben, ob sie mit dem verfassungsrechtlichen Minimalgehalt noch
zu vereinbaren sind (vgl. hierzu im Zusammenhang mit Art. 19 BV
BGE 129 I 12 E. 6.4). Was die Kostentragungspflicht für den Besuch
einer bestimmten Privatschule im Rahmen einer sonderpädagogischen Massnahme
betrifft, lässt sich aus Art. 14 KV jedenfalls kein über Art. 19 bzw.
Art. 62 Abs. 3 BV hinausgehender Anspruch ableiten (zum Ganzen VGr,
22.
August 2012, VB.2012.00340, E. 2).
4.
4.1
Strittig
ist vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die durch die Schulung
des Beschwerdeführers in der Schule E vom Zeitpunkt seiner Entlassung aus
der Klinik F bis zum Übertritt in die Tagesschule D entstandenen
Kosten übernehmen müsse. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Schule E
besucht, weil das Schulangebot der Beschwerdegegnerin ungenügend gewesen sei.
4.2
Nach
§ 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von
Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.
Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative
Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, besondere Klassen und Sonderschulung.
Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im
Konsens zwischen Eltern, Schulleitung und Schulpflege getroffen werden
(§ 37 Abs. 1 VSG). Kann keine Einigung über die sonderpädagogischen
Massnahmen erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine
schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1
VSG). Eine solche Abklärung ist zwingend, wenn die Schülerin oder der Schüler
einer Sonderschule zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a
der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007
[LS 412.103]). Besteht auch nach einer schulpsychologischen Abklärung
keine Einigung über die sonderpädagogischen Massnahmen, entscheidet die Schulpflege
darüber (§ 39 Satz 1 VSG).
Wie es sich mit einer Kostenübernahme verhält, wenn die
Eltern sich in eigener Kompetenz für eine Sonderschulung entschliessen, lässt
sich dem Volksschulgesetz nicht entnehmen. Nach früherem Recht überprüfte die
Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit
einer Sonderschulung, zu welcher sich die Eltern in eigener Kompetenz
entschlossen hatten. Die Gemeinde wurde insbesondere kostenpflichtig, wenn sie
es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten
Massnahmen unerlässlich waren. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung ist an dieser Regelung unter neuem Recht ungeachtet der Tatsache
festzuhalten, dass im neuen Recht der Fall, wo die Eltern ihr Kind in eigener
Kompetenz in einer Privatschule anmelden, nicht ausdrücklich geregelt wurde
(VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.2.2, und 24. November
2010, VB.2010.00317, E. 2.2).
Die schulische Notwendigkeit einer Sonderschulung ist dabei
nach ständiger Rechtsprechung vom Standpunkt vor und nicht nach Eintritt in die
entsprechende Schule aus zu überprüfen. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer
Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten
Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen
Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 23. März 2011, VB.2010.00667,
E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
4.3
Hier waren
im Herbst 2014 sowohl die Klinik F als auch der SPD C zum Schluss gekommen,
dass eine weitere Schulung in der Regelklasse auch mit begleitenden
integrativen Massnahmen den Sonderschulbedürfnissen des Beschwerdeführers
nicht zu genügen vermöge bzw. dessen weitere Entwicklung sogar gefährde. Dennoch
weigerte die Beschwerdegegnerin sich, die Kosten für eine externe
Sonderschullösung zu übernehmen. Sie stützte sich dabei einzig auf die den
Fachberichten widersprechende eigene Meinung ab, ohne die Zweitmeinung einer
Fachperson einzuholen. Weil eine weitere Schulung im Rahmen der Regelklasse –
wie bereits die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. April 2015 rechtskräftig
feststellte – den Bedürfnissen des Beschwerdeführers widersprach, lag damit nur
ein ungenügendes Schulangebot der Beschwerdegegnerin vor.
4.4
Die
Vorinstanz kommt jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dennoch keinen
Anspruch auf Kostenübernahme für seine externe Schulung während des Rekursverfahrens
habe, weil einerseits weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz über den
Wechsel an die Schule E informiert worden seien und es sich dabei anderseits
nicht um eine anerkannte Sonderschule handle. Dem lässt sich nicht folgen.
Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern eine vorgängige
Information der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des
Rekursverfahrens die Schule E besuchen werde, etwas an deren ablehnender
Haltung gegenüber einer externen Sonderschulungslösung geändert hätte.
Entsprechend hat eine verspätete Mitteilung auch keinen Einfluss auf den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme. Sodann ersuchte der
Beschwerdeführer die Vorinstanz ausdrücklich um vorsorgliche Anordnung einer
externen Sonderschulung in der Schule E; dieses Gesuch liess die Vorinstanz
indes bis zu ihrem Endentscheid unbehandelt. Schon dieses Vorgehen ist nicht
nachvollziehbar. Die Vorinstanz war mit der Rekursschrift darauf hingewiesen
worden, dass der Beschwerdeführer im Moment nicht geschult werde und es notwendig
sei, während des Verfahrens für eine adäquate Schulung zu sorgen. Angesichts
der für den Beschwerdeführer bestehenden Schulpflicht (§ 3
Abs. 2 f. VSG) wäre die Vorinstanz unter diesen Umständen
verpflichtet gewesen, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens eine adäquate
Schulung anzuordnen. Es ist deshalb unhaltbar, wenn die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer nun ihre eigene Untätigkeit entgegenhält. Soweit die
Vorinstanz sodann davon auszugehen scheint, der Beschwerdeführer sei wegen
Krankheit nicht schulfähig gewesen, ist nicht ersichtlich, wie sie zu diesem
Schluss kommt, denn der Beschwerdeführer hatte solches im Rekursverfahren nicht
behauptet. Insofern beruhen die Ausführungen der Vorinstanz auch auf einer
falschen Sachverhaltsfeststellung.
Schliesslich trifft zwar zu, dass es sich bei der Schule E
nicht um eine nach § 36 Abs. 4 VSG anerkannte Sonderschule handelt,
weshalb eine Sonderschulung dort grundsätzlich nur in Frage käme, wenn
tatsächlich keine Möglichkeit einer Schulung an einer anerkannten Schule
bestand (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.2.2). Hier ist
jedoch zu berücksichtigen, dass die Schule E zu den vom SPD C empfohlenen
Sonderschulen zählt. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern durften davon
ausgehen, dass der SPD C als für die schulpsychologische Abklärung zuständige
Stelle nur Schulen empfehlen werde, die für eine Kostenübernahme auch in Frage
kommen. Sie mussten deshalb nicht vorgängig abklären, ob es sich bei der Schule
E um eine anerkannte Sonderschule handle. Entsprechend kann ihnen die fehlende
Anerkennung nicht entgegengehalten werden.
4.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, das Schulgeld für die Schulung des Beschwerdeführers in der Schule
E von Anfang Februar bis Ende April 2015 in der Höhe von Fr. 8'490.- zu
übernehmen.
5.
5.1
Nach Art. 10
Abs. 1 BehiG sind in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende
Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung grundsätzlich
unentgeltlich. Davon kann nach Art. 10 Abs. 2 BehiG indes abgewichen
werden, wenn eine Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Das trifft
hier auf die Beschwerdegegnerin zu, da diese durch ihre nicht nachvollziehbare
Weigerung, den eindeutigen Empfehlungen der Fachpersonen zu folgen, die
vorübergehende Schulung in der Schule E notwendig machte; in der Folge verhielt
sie sich mutwillig, weil sie trotz einem rechtskräftigen Rekursentscheid,
gemäss dem die angebotenen Massnahmen ungenügend waren, für die Dauer des Rekursverfahrens
daran festhielt, dass sie die Kosten der externen Schulung nicht übernehmen wolle.
Entsprechend sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
Die
unterliegende Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen
(Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden
demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist
vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
offensteht.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des
Bezirksrats G vom 15. Juli 2016 sowie der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2015 werden aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, das Schulgeld für die Schulung des
Beschwerdeführers in der Schule E von Anfang Februar bis Ende April 2015 in der
Höhe von Fr. 8'490.- zu übernehmen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…