Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00554

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00554

24. November 2016Deutsch20 min

(URT.2016.18522)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A bezog

seit dem Jahr 2005 – mit Unterbrüchen und teilweise ergänzend zu Lohneinnahmen

und Arbeitslosentaggeldern – wirtschaftliche Sozialhilfe, seit 1. Juni

2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau B. Ab 1. Juli 2014 wurde A wieder als

Einzelperson unterstützt, da sich B während dieser Zeit im Ausland aufhielt.

Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz musste per 1. November 2014 ein neuer

Unterstützungsantrag gestellt werden, in dessen Rahmen A und B dazu

aufgefordert wurden, diverse Unterlagen einzureichen. Mit Entscheid vom

23. Dezember 2014 verfügte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C, dass

die materielle Unterstützung für A und B mangels Nachweises der

wirtschaftlichen Notlage rückwirkend per 31. Oktober 2014 eingestellt werde.

B. Gegen

diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 26. Januar 2015 Einsprache bei

der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich

(fortan: SEK). Am 19. März 2015 entschied die SEK in teilweiser

Gutheissung der Einsprache, dass die Sozialhilfe für A erst per

31. Dezember 2014 eingestellt werde. Dagegen erhoben A und B mit Eingabe

vom 29. April 2015 (Poststempel: 8. Mai 2015) Rekurs beim Bezirksrat

D. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Juli 2015 trat der Bezirksrat D

nicht auf den Rekurs ein, weil dieser zu spät erfolgt war.

C. Mit

Schreiben vom 17. Juni 2015 forderte der Sozialarbeiter des Sozialzentrums

C, Quartierteam E, A und B auf, diverse Unterlagen – unter anderem sämtliche

Kontoauszüge der E-Trading-Konten bei der Bank F seit deren Bestehen – für die

Prüfung der weiteren Unterstützung durch die Sozialhilfe bis am 8. Juli

2015 einzureichen. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass andernfalls

ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft und auf ihren Unterstützungsantrag

nicht eingetreten werden könne. Nachdem A und B am 8. Juli 2015 diverse

Unterlagen eingereicht hatten, wurde dies als neues Gesuch um die Ausrichtung

von Unterstützungsleistungen gewertet.

Mit Entscheid vom 22. Juli 2015 trat der Sozialarbeiter

schliesslich nicht auf das Gesuch ein, weil A und B die angeforderten

Unterlagen nicht bzw. nur teilweise eingereicht hätten. Daher habe der

Unterstützungsanspruch nicht abschliessend geklärt werden können.

D. Gegen

diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 22. August 2015 Einsprache

bei der SEK. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 hiess diese die Einsprache

teilweise gut und wies die Fallführung an, A und B umgehend eine neue Frist zur

Beibringung der noch ausstehenden, einzeln zu bezeichnenden Dokumente

anzusetzen und anschliessend unter Berücksichtigung sämtlicher eingereichter

Unterlagen einen neuen, hinreichend begründeten Entscheid zu erlassen. Dieser

Entscheid blieb unangefochten.

E. Bereits

mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 hatte der Sozialarbeiter A und B darauf

aufmerksam gemacht, dass die detaillierten Auszüge der E-Trading-Konten für den

Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Sep­tember 2015 zur Prüfung der

Anspruchsberechtigung noch fehlten. Mit Schreiben vom 5. November 2015

forderte der Sozialarbeiter A und B schliesslich in Form einer Auflage auf, bis

am 30. November 2015 diverse Unterlagen, unter anderem Kontoauszüge für die

E-Trading-Konten 01, 02 und 03 für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis

30. September 2015 sowie detaillierte Unterlagen über sämtliche Wertschriftentransaktionen

für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2015 einzureichen.

Nachdem ihnen diese Frist bis am 10. Dezember 2015 verlängert worden war,

kamen A und B der Aufforderung mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 teilweise

nach; die angeforderten Kontoauszüge der E-Trading-Konten der Bank F für die

Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2015 fehlten jedoch. In der

Folge trat der Sozialarbeiter mit Entscheid vom 13. Januar 2016 auf das

Unterstützungsgesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 11. Fe­bruar

2016.

Einsprache. Mit Entscheid vom 17. März 2016 wies die SEK die

Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid legten A

und B mit Eingabe vom 29. April 2016 beim Bezirksrat D Rekurs ein. Mit

Beschluss vom 7. Juli 2016 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab, soweit er

nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

III.

Mit Eingabe vom 9. September 2016 (Poststempel:

13.

September 2016) erhoben A und B gegen den Beschluss vom 7. Juli

2016.

"Einsprache" (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Mit

Präsidialverfügung vom 19. September 2016 setzte das Verwaltungsgericht A

und B eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an, um eine

verbesserte Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift einzureichen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Der erste Zustellversuch mittels Gerichtsurkunde

scheiterte, weshalb die Präsidialverfügung A und B erneut mit eingeschriebener

Post und Rückschein zugestellt wurde. Daraufhin reichten A und B mit Eingabe

vom 15. Oktober 2016 eine verbesserte und mit Originalunterschrift

versehene Beschwerde ein und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

und die Sozialen Dienste der Stadt Zürich seien anzuweisen, auf das Unterstützungsgesuch

einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Verfahrenskosten seien zu erlassen, und es sei ihnen eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Bezirksrat D verzichtete mit Eingabe vom

21.

Oktober 2016 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids auf eine Vernehmlassung und übermittelte die Vorakten. Die Sozialbehörde

der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom 3. No­vember 2016 die

Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der freigestellten Vernehmlassung reichte A

mit Eingabe vom 16. November 2016 neue Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich funktionell

und sachlich zuständig. Angesichts des unbestimmten Streitwerts ist die Kammer

zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2

Die

Beschwerdeführenden stellen sinngemäss den Antrag um Erlass einer vorsorglichen

Massnahme, indem sie um "Nothilfe während der Verfahrensdauer"

ersuchen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist dieser Antrag

als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG]; § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;

§ 17 Abs. 1 SHV). In der Regel sind Haushaltungen unterstützungsbedürftig,

wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht ausreicht, um die Kosten der

Grundsicherung gemäss den SKOS-Richtlinien zu decken. Darunter fallen die

Kosten für Wohnen, die medizinische Grundversorgung sowie der Grundbedarf für

den Lebensunterhalt (SKOS-Richtlinien Kap. A.6‑2, Kap. B).

2.2

Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Damit diese

geprüft werden kann, müssen verschiedene Unterlagen zwingend vorliegen. Die

hilfesuchende Person hat deshalb neben anderem vollständig und wahrheitsgetreu

Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland,

namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten und über ihre persönlichen

Verhältnisse, und gewährt Einsicht in ihre Unterlagen, soweit die Auskunft für

die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und

erforderlich ist. Sie meldet unaufgefordert Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 1 lit. a und d

sowie Abs. 2 und 3 SHG; § 27 f. SHV).

Die Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie

Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und die

diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erheben könnte. Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich

Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen

Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über

Einkommen und Vermögen. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden

richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist

eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht

verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die

verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis

zu tragen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.1; VGr,

10.

Juli 2013, VB.2013.00262, E. 2.2; vgl. auch Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch],

Kap. 6.2.02, Ziff. 1.2, 26. Januar 2014).

Sind Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung auf die

mangelnde Mitwirkung der betroffenen Person zurückzuführen, so muss diese in

Form einer Auflage und unter Androhung der Folgen aufgefordert werden, die

notwendigen Unterlagen beizubringen (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00262,

E. 2.3; VGr, 22. Januar 2013, VB.2012.00654, E. 4.1; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.07,

Ziff. 3, 31. Januar 2013). Auflagen und Weisungen

im Zusammenhang mit der Abklärung der finanziellen Verhältnisse einer um

Unterstützung ersuchenden bzw. wirtschaftliche Hilfe beziehenden Person sind

verfahrensleitende Anordnungen, die nicht selbständig anfechtbar sind. Sie

müssen daher nicht in Verfügungsform erlassen werden. Auch bei

verfahrensleitenden Anordnungen gilt aber, dass sie geeignet, erforderlich und

angemessen sein müssen. Wichtig ist zudem, dass der Hilfe suchenden Person klar

mitgeteilt wird, welche Unterlagen sie einzureichen hat (vgl. VGr, 21. Mai

2012, VB.2012.00208, E. 2.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 14.1.03, Ziff. 2, 16. Januar 2016).

2.3

Begründet

ein Ermittlungsbericht den Verdacht, dass der Hilfeempfänger genügend Einkommen

für den finanziellen Unterhalt erzielt oder über nicht deklariertes Vermögen

verfügt, so wirkt sich dies sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als

auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren

Sachverhaltsermittlung unterliegt er einer qualifizierten Mitwirkungspflicht,

welche die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich

relativiert oder dahinfallen lässt (vgl. zum Ganzen

VGr, 4. April 2016, VB.2015.00726, E. 5.3.2 f.).

2.4

Erfüllt die gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht,

obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde,

kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht

geprüft werden. Auf das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann deshalb

nicht eingetreten werden (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.3;

vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.08, Ziff. 1.2,

1.

Juli 2012).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, die Beschwerdegegnerin beharre zu

Recht darauf, dass die Beschwerdeführenden Belege über sämtliche ihrer

E-Trading-Konten vorzulegen hätten, um einen allfälligen Anspruch auf

Sozialhilfe überhaupt rechtsgenügend prüfen zu können. Zu diesem Vorgehen sei

die Beschwerdegegnerin als zuständiges Sozialhilfeorgan von Gesetzes wegen

verpflichtet. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Beschwerdeführenden

sieben ihrer 13 Konten nicht oder zu spät deklariert hätten. Zudem laufe

gegen den Beschwerdeführer 1 ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Fürsorgebetrug.

Unter diesen besonderen Umständen erscheine es gerechtfertigt, dass die

Beschwerdegegnerin die Belege der E-Trading-Konten für die Zeit vom

1.

Januar 2011 bis 30. Sep­tember 2015 einfordere (und eben nicht nur

die entsprechenden Belege der letzten sechs Monate). Die Beschwerdeführenden

würden verkennen, dass es grundsätzlich ihre Pflicht sei, die Belege über ihre

E-Trading-Konten einzuholen und der Beschwerdegegnerin vorzulegen. Die

Beschwerdegegnerin stelle glaubhaft dar, dass die eingereichte Vollmacht für

die Bank F nicht gültig sei und somit keinen Nutzen für das Einholen dieser Belege

habe. Die Beschwerdeführenden seien erfahrene Geschäftsleute, die u. a. mit zwei Firmen auf

zwei Kontinenten eine Vielzahl von Finanzgeschäften tätigten. Es sei nicht

glaubwürdig und auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht über die Belege

verfügten, die ja grundsätzlich bereits den Steuerbehörden vorzulegen und von

Gesetzes wegen zehn Jahre aufzubewahren seien, und weshalb es ihnen während

eines Jahres nicht möglich gewesen sei, einen Betrag von Fr. 250.-

aufzubringen.

3.2

Die

Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, sie hätten die verlangten

E-Trading-Konto­auszüge für die Jahre 2011 bis 2015 erstmals mit der Einsprache

an die SEK und anschliessend auch der Vorinstanz eingereicht. Die

Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei daher offensichtlich falsch, weshalb

der angefochtene Beschluss aufzuheben sei. Die Beschwerdeführenden machen

weiter geltend, dass sie mittellos und dringend auf finanzielle Unterstützung

angewiesen seien. Sie hätten zudem Ende Juni 2016 die Wohnung verloren und

würden seitdem in Hotels oder bei Bekannten wohnen. Hinzu komme, dass die

Beschwerdeführerin 2 schwanger sei. Zudem sei die Annahme der Vorinstanz,

sie seien erfahrene Geschäftsleute, völlig haltlos. Der Beschwerdeführer 1

habe sehr grosse Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben. Er habe im Sommer

1996.

einen Unfall gehabt, in dessen Folge er über zwölf Monate arbeitsunfähig

gewesen sei und keinen Lehrabschluss habe absolvieren können. Sie seien

dringend auf wirtschaftliche Hilfe und persönliche Unterstützung bei der Wohnungssuche

angewiesen.

4.

Den Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben vom

5.

November 2015 unter anderem die Auflage erteilt, die Kontoauszüge ihrer

E-Trading-Konten bei der Bank F für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis

30.

September 2015 einzureichen. Gleichzeitig wurden sie darauf aufmerksam

gemacht, dass ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft und auf den Antrag auf

Unterstützung nicht eingetreten werden könne, wenn sie die angeforderten

Unterlagen nicht innert Frist einreichen würden.

Vorab ist zu prüfen, ob diese Auflage zur Feststellung der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden geeignet, erforderlich und angemessen

ist und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Einreichung sämtlicher

angeforderter Unterlagen beharrt.

4.1

Die Beschwerdeführenden

verfügen über diverse Konten im In- und Ausland sowie ein Unternehmen mit Sitz im

Ausland. Dies macht die Feststellung der Vermögensverhältnisse für die

Sozialbehörde schwierig. Der Ermittlungsbericht vom 26. Mai 2015 ergab unbestrittenermassen,

dass die Beschwerdeführenden sieben von 13 Konten nicht deklarierten. Unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin

auch auf mehrfache ausdrückliche Aufforderung hin die Kontoauszüge der E-Trading-Konten

nicht einreichten, begründet der Ermittlungsbericht deshalb den Verdacht, dass

die Beschwerdeführenden über weiteres Vermögen auf den entsprechenden Konten

verfügen oder zumindest verfügt haben. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft

G gegen den Beschwerdeführer 1 zurzeit ein Strafverfahren wegen Verdachts

auf Sozialhilfebetrug führt. Dabei wird der Beschwerdeführer 1

verdächtigt, zu Unrecht von der Beschwerdegegnerin Sozialhilfeleistungen

Dispositiv

bezogen zu haben, indem er über Einnahmen und Vermögenswerte verfügt habe, die

er gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert haben soll. Vor diesem

Hintergrund erscheint das Einholen der E-Trading-Konto­auszüge geeignet und

erforderlich, um die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden feststellen zu

können. Es ist vorliegend denn auch gerechtfertigt, die detaillierten Kontoauszüge

über einen längeren Zeitraum als die letzten sechs Monate zu verlangen, kann

doch nur so festgestellt werden, wie und vor allem wann das Vermögen verbraucht

wurde resp. ob allenfalls Vermögen auf andere (noch nicht deklarierte) Konten

verschoben wurde.

4.2 Es stellt

sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die angeforderten Belege nicht mit

vernünftigem Aufwand selber hätte einholen können. Die Beschwerdeführenden unterzeichneten

zwar am 27. Februar 2015 eine Vollmacht, mit welcher die Beschwerdegegnerin

dazu ermächtigt wurde, bei der Bank F Auskünfte einholen. Es ist der Vorinstanz

allerdings zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargestellt hat,

dass die von den Beschwerdeführenden eingereichte Vollmacht nicht gültig sei,

weil die Bank F das E-Trading-Geschäft ausgelagert habe. Dies musste auch den

Beschwerdeführenden bewusst sein, wurden sie doch trotz unterzeichneter

Vollmacht mit Schreiben vom 17. Juni 2015, 7. Oktober 2015 und

5. November 2015 zur Einreichung der Kontoauszüge der E-Trading-Konten

aufgefordert. Die Beschwerdeführenden forderten die Kontoauszüge denn auch bei

der Bank F an. Aus der Unterzeichnung der Vollmacht können die Beschwerdeführenden

deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es grundsätzlich in ihrer Verantwortung

lag, die entsprechenden Belege beizubringen. Letztlich ist die Frage nach der

Gültigkeit der Vollmacht aber ohnehin von untergeordneter Bedeutung, denn wie

sich sogleich zeigen wird, wäre es den Beschwerdeführenden durchaus zumutbar

gewesen, die Belege selber einzuholen.

Die Beschwerdeführenden machten vor der Vorinstanz geltend,

die Bank F würde für die Zustellung der detaillierten Kontoauszüge für die

letzten fünf Jahre Fr. 250.- verrechnen und es sei ihnen angesichts ihrer

schwierigen finanziellen Situation nicht zumutbar, Fr. 250.- für

Kontoauszüge auszugeben. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2015 erstmals

darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sie die Kontoauszüge der

E-Trading-Konten einzureichen haben. Sie hatten folglich genügend Zeit,

Fr. 250.- für das Einholen der Kontoauszüge aufzubringen. Aus den Akten

ergibt sich denn auch, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Auflage

vom 5. November 2015 genug Geld gehabt hätten, um die Belege einzuholen.

So wies das Konto 01, lautend auf den Beschwerdeführer 1, bei der Bank F

per 31. Dezember 2015 einen Steuerwert von Fr. 3'096.90 auf. Auch auf

dem Privatkonto der Beschwerdeführenden bei der H-Bank (Konto-Nr. 04) sowie

dem Konto bei der Bank F (IBAN-Nr. 05), lautend auf die

Beschwerdeführerin 2, sind regelmässige, Fr. 250.- übersteigende Zahlungseingänge

verzeichnet. Angesichts der Wichtigkeit der angeforderten Bankbelege und der massiven

Konsequenzen im Fall der Nichteinreichung wäre es den Beschwerdeführenden somit

zumutbar gewesen, aus diesen Vermögenswerten die Gebühren zur Einholung der

Bankbelege zu finanzieren. Es ist der Vorinstanz ausserdem zuzustimmen, dass es

nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführenden nicht bereits über

die betreffenden Belege verfügten, zumal diese auch den Steuerbehörden hätten vorgelegt

werden müssen.

Die Beschwerdeführenden stellen die Ausführungen der Vorinstanz

diesbezüglich aber ohnehin nicht infrage. Sie machen weder geltend, die

Einforderung der E-Trading-Kontoauszüge sei nicht gerechtfertigt, noch das

Einholen der Belege sei ihnen nicht zumutbar. Die Beschwerdeführenden

bestreiten in ihrer Beschwerde zwar, dass sie erfahrene Geschäftsleute sein

sollen. Daraus können sie allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Immerhin

waren die Beschwerdeführenden offensichtlich in der Lage, die Aufforderung der

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen zu verstehen,

haben sie doch die übrigen Unterlagen eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass es ihnen auch zumutbar und möglich gewesen wäre, umfassend und präzise

Klarheit über die E-Trading-Konten zu schaffen. Im Übrigen beschränken sich die

Beschwerdeführenden in ihren Ausführungen darauf, dass sie die

E-Trading-Kontoauszüge für die Jahre 2011 bis 2015 bereits mit der Einsprache

an die SEK sowie bei der Vorinstanz eingereicht hätten, ohne dass diese jedoch

in den Akten enthalten wären (dazu E. 5).

4.3 Nach dem

Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin zu

Recht auf der Einreichung sämtlicher Belege über die E-Trading-Konten

für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2015 beharrte.

5.

5.1 Im Laufe

des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Unterlagen ein.

Strittig ist vorliegend einzig, ob sie auch die verlangten Kontoauszüge der

E-Trading-Konten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. September

2015 vorlegten. Die Beschwerdeführenden stellen diesbezüglich die Abklärung des

Sachverhalts durch die Vorinstanz infrage.

Mit der Beschwerde kann die Rüge der unrichtigen oder

unvollständigen Feststellung des Sachverhalts erhoben werden (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit b VRG). Unrichtig

ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen

zugrunde gelegt, über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder

solche unzutreffend gewürdigt werden. Unvollständig ist die

Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle entscheidungswesentlichen Tatsachen

berücksichtigt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 39). Demnach sind der entscheidwesentliche

Sachverhalt und dessen Würdigung durch die Vorinstanzen zu prüfen.

5.2 Die

Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin

die Belege für die E-Trading-Konten nicht eingereicht haben. Sie machen allerdings

geltend, sie hätten die eingeforderten E-Trading-Kontoauszüge für die Jahre

2011 bis 2015 mit der Einsprache an die SEK sowie bei der Vorinstanz eingereicht.

5.2.1

Aus der Einsprache der Beschwerdeführenden vom 11. Februar 2016 bei

der SEK geht zwar hervor, dass die Beilagen auch die "Bank F Auszüge

E-Trading 2011-2015" umfassen sollten. Die eingereichten Beilagen

enthalten aber trotz anderslautendem Beilagenverzeichnis lediglich die

Korrespondenz der Beschwerdeführenden mit der Bank F hinsichtlich der Kosten

für die Kontoauszüge. Die eigentlichen Kontoauszüge der E-Trading-Konten wurden

der Einsprache entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht beigelegt.

Aufgrund der durchgehenden Nummerierung der Beilagen kann auch ausgeschlossen

werden, dass einzelne Beilagen fehlen könnten. Im Rekursverfahren vor der

Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden denn auch noch nicht geltend, sie

hätten die geforderten Unterlagen zu den E-Trading-Konten bei der SEK

eingereicht. Vielmehr hatten sie zu diesem Zeitpunkt noch ausgeführt, sie seien

nicht in der Lage, Fr. 250.- für die Kontoauszüge zu bezahlen.

5.2.2

Entgegen ihrer Behauptung reichten die Beschwerdeführenden auch vor der

Vorinstanz keine Kontoauszüge für die E-Trading-Konten ein. Dies ergibt sich sowohl

aus dem Beilagenverzeichnis zum Rekurs als auch aus den in diesem Zusammenhang

eingereichten Beilagen. Darüber hinaus ist aus den im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht eingereichten

E-Trading-Kontoauszügen ersichtlich, dass diese den Beschwerdeführenden im

August 2016 und damit erst nach dem vorinstanzlichen Beschluss vom 7. Juli

2016 zugestellt wurden. Auch daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden

die E-Trading-Kontoauszüge vor der Vorinstanz nicht eingereicht haben.

5.2.3

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführenden schliesslich

die Steuerauszüge des Kontos 01 für die Jahre 2011 bis 2015 ein. Für die Konten

06, 02 und 03 reichten sie jeweils einen Kontoauszug für die Zeit vom

1. Januar 2016 bis 14. Mai 2016 ein. Die Beschwerdegegnerin forderte

allerdings zu Recht die Einreichung der Kontoauszüge für den Zeitraum vom

1. Januar 2009 bis 30. September 2015 durch die Beschwerdeführenden

(vgl. vorn E. 4). Aus den im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten

Kontoauszügen für die Konten 06, 02 und 03 sind weder der Vermögensstand zur

Zeit des Gesuchs um wirtschaftliche Unterstützung noch einzelne Transaktionen

ersichtlich. Damit belegen die eingereichten Kontoauszüge die

Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden nicht lückenlos, weshalb auch

gestützt darauf ihre finanzielle Situation nicht abschliessend beurteilt werden

kann.

Die Beschwerdeführenden machen

im Beschwerdeverfahren weiter geltend, die im Juni 2009 auf das E-Trading-Konto

Nr. 06 überwiesene Summe in Höhe von Fr. 47'000.- würde dem Vater des

Beschwerdeführers 1 gehören, und auf den E-Trading-Konten seien seit Ende

Februar 2012 keine Aktien mehr gehandelt worden. Dies ist allerdings nicht belegt

und beantwortet auch nicht die Frage nach dem Vermögensstand auf den Konten Nr.

02 und 03.

5.3 Nach dem

Gesagten bleiben die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten die

E-Trading-Kontoauszüge bereits vor der SEK resp. vor der Vorinstanz

eingereicht, unbehelflich. Die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch

die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

6.

Nachdem die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Einreichung

der Kontoauszüge für die E-Trading-Konten beharrt hatte und die Beschwerdeführenden

die vollständigen detaillierten Kontoauszüge bis dato nicht einreichten, liegt

eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 18 Abs. 1 SHG und

§ 27 f. SHV vor. Wie bereits erwähnt, wurden die Beschwerdeführenden mit

der Auflage vom 5. No­vember 2015 gleichzeitig auch darauf aufmerksam gemacht,

dass ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft und auf den Antrag auf

Unterstützung nicht eingetreten werden könne, wenn sie die angeforderten

Unterlagen nicht innert Frist einreichen würden. Damit wurden die Beschwerdeführenden

in genügender Weise auf die Konsequenzen einer Verletzung der

Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin

hält deshalb einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführenden

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

7.2 Die

Beschwerdeführenden stellen sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1

VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Die gesuchstellende

Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig.

Die Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen

Situation dürfen umso höher sein, je komplexer die Verhältnisse sind. Die

Mittellosigkeit muss zumindest glaubhaft gemacht werden (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 38).

Die Beschwerdeführenden werden

zurzeit zwar nicht wirtschaftlich unterstützt und machen geltend, sie würden

gegenwärtig einzig vom geringen Einkommen der Ehefrau leben. Allerdings sind

die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden – wie in E. 5 ausgeführt

– nach wie vor nicht umfassend geklärt. Mit Verweis auf die Erwägungen kann deshalb

nicht von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Da­rüber

hinaus erweist sich die Beschwerde ohnehin als aussichtslos, haben doch die

Beschwerdeführenden entgegen ihrer Behauptung bis dato die vollständigen

Kontoauszüge ihrer E-Trading-Konten nicht offengelegt. Demzufolge ist das

Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben

wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 2'210.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung

an …