VB.2016.00557
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00557
20. Januar 2017Deutsch24 min
(URT.2017.18665)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00557
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. April 1990 wegen Verweisungsbruchs,
Entwendung eines Motorfahrzeugs sowie wegen einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG) zu sechs Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 19 Tagen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 10.-.
Eine dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess das
Kassationsgericht des Kantons Zürich insoweit teilweise gut, als es
feststellte, Art. 5 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) sei verletzt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht
wies die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde am 4. Oktober 1991 ab,
soweit es darauf eintrat.
Mit Urteil des Geschworenengerichts des
Kantons Zürich vom 10. November 1993 wurde A des vollendeten und
versuchten Mordes, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs
sowie des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem
Zuchthaus, unter Anrechnung von 1'245 Tagen
erstandener Untersuchungshaft, bestraft. Das Gericht
hielt fest, dass damit die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
10. Dezember 1991 ausgesprochene Strafe von 12 Monaten Gefängnis (abzüglich Untersuchungs- und Sicherheitshaft)
abgegolten sei.
Am 14. Juni 1990 hatte A die
Freiheitsstrafen effektiv angetreten, womit eine bedingte Entlassung frühestens
am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich gewesen wäre. Das Strafende
ist unbestimmt. Nachdem A rund acht Jahre in der Strafanstalt D untergebracht war, verbüsst er seine Strafen seit dem
24. August 2015 in der JVA B.
B. Mit
Verfügung vom 4. April 2005 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte
Entlassung von A auf den frühestmöglichen Zeitpunkt (13. Juni 2005) ab.
Letztmals wurde die bedingte Entlassung von A mit Verfügung vom 3. März
2015 abgewiesen.
C. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons … vom 4. Dezember 2015
wurde A wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.
D. Nach
persönlicher Anhörung im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung
wies das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug
mit Verfügung vom 13. April 2016 erneut ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 12. Mai 2016
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016
wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Am
14.
September 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
liess die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juli 2016
und die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug beantragen.
Eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und sei das Verfahren zur
Neubeurteilung, insbesondere zur Einholung eines aktuellen Gutachtens, einer
Anhörung von A etc. an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Sodann
verlangte A die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht beantragte A
den Beizug der Vollzugsakten, seine Anhörung sowie einen zweiten Schriftenwechsel.
B. Die
Justizdirektion beantragte am 21. September 2016 unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 21. Juli
2016.
die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für
Justizvollzug am 26. September 2016 unter Verweis auf die
Untervernehmlassung vom 21. September 2016 sowie unter Beilage der
Vollzugsakten. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 beantragte die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ebenfalls Beschwerdeabweisung, wobei
gegen die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels keine Einwendungen
bestünden. Innert erstreckter Frist liess A am 7. Dezember 2016 eine
Stellungnahme zu den Vernehmlassungen einreichen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer verlangt, unter Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich auf den Entscheid des
Bundesgerichts vom 30. August 2016 (6B_85/2016), vom
Gericht persönlich angehört zu werden. Dabei verkennt der Beschwerdeführer,
dass sich diese Rechtsprechung auf das Rechtsmittelverfahren gegen selbständige
nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinn von Art. 363 ff. der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO) bezieht, die gemäss Bundesgericht mit Beschwerde im
Sinn von Art. 393 ff. StPO (und nicht mit Berufung gemäss Art. 398
ff. StPO) anzufechten sind (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Da solche selbständige
nachträgliche gerichtliche Entscheide unter Umständen empfindlich in die
Rechtsdisposition des Betroffenen eingreifen können und damit der beschwerdeführenden
Person im Vergleich zum Berufungsverfahren keine Nachteile erwachsen, gelangte
das Bundesgericht zum Schluss, dass "die Beschwerde, falls notwendig, ein
der Berufung angenähertes Verfahren erlaube" (BGr, 26. Mai 2016,
6B_320/2016, E. 3.2; BGE 141 IV 396 E. 4.4). Vorliegend bildet aber weder
ein selbständiger nachträglicher gerichtlicher Entscheid im Sinn von
Art. 363 ff. StPO Anfechtungsobjekt des Verfahrens, noch handelt es sich
um ein Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO. Zwar sieht auch das
Beschwerdeverfahren nach §§ 41 ff. VRG in § 59 VRG die Möglichkeit
einer mündlichen Verhandlung vor. Weder aus § 59 VRG noch aus den Verfahrensgarantien
der Bundesverfassung (insb. Art. 29 Abs. 2 und Art. 30
Abs. 3 BV) lässt sich indes ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK ein
Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ableiten (BGr,
25.
Januar 2010,6B_796/2009, E. 3.5;
18.
November 2004,6A.57/2004, E. 1.1). Somit liegt es im
Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt
wird (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 59 N. 5). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers bieten die Akten im
vorliegenden Fall eine hinreichende Entscheidungsgrundlage,
hat der Beschwerdeführer seinen
Standpunkt ausreichend geltend machen können und ist er im Rahmen der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung am 12. Februar
2016.
angehört worden. Überdies stellt die vorliegende
Verweigerung der bedingten Entlassung als Vollzugslockerung gestützt auf eine
rechtskräftig strafgerichtlich verhängte lebenslängliche Freiheitsstrafe und
angesichts der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung ein weit weniger
schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit dar als eine
(nachträgliche) Anordnung einer neuen oder die Verlängerung einer bestehenden
freiheitsentziehenden Massnahme um mehrere Jahre (vgl. BGr, 26. Mai 2016,
6B_320/2016, E. 3.2).
Von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung kann daher abgesehen werden.
1.3
Die Vollzugsakten sind Bestandteil der vorinstanzlichen Akten, die
mit der Präsidialverfügung vom 16. September 2016 angefordert wurden. Ein
zweiter Schriftenwechsel wurde zwar nicht per Verfügung angeordnet, so doch
insoweit durchgeführt, als dem Beschwerdeführer die Vernehmlassungen der
Gegenpartei und der Mitbeteiligten zugestellt wurden, wozu er innert
erstreckter Frist Stellung beziehen bzw. replizieren konnte. Von dieser
Gelegenheit hat er Gebrauch gemacht. Im Interesse der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung
ist auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels zu verzichten, zumal die
Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten.
2.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei
Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im
Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB]). Die
zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte
Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich
neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung frühestens
nach zehn bzw. fünfzehn Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB).
2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von
der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene
den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen
die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose
über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die
nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr,
19.
Mai 2015,6B_93/2015, E. 4.1). Im Sinn einer Differenzialprognose
sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer
Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben
insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer
Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193
E. 5b/bb; VGr, 6. Januar 2016, VB.2015.00444, E. 2.2).
2.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde
Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine
Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und
die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken erweckende Vorleben
der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201
E. 3.2; BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 4.1). Aus dem gleichen
Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner
günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –
bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5;
19.
Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 86
N. 7). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für
künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009,
Art. 86 Rz. 5).
3.
3.1
Die Vorinstanz stützt die negative Legalprognose im
Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E vom 6. November
2009.
Sie erwog zusammengefasst, dass das
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers einer bedingten Entlassung zwar per se
nicht entgegenstehen würde, eine solche sich jedoch angesichts der hohen
Rückfallgefahr für Gewaltdelikte nach Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände
als nicht verantwortbar erweise. Vorab erblickte die Vorinstanz im Vorleben des
Beschwerdeführers einen gewichtigen Faktor, der sich in Bezug auf die
Legalprognose ungünstig auswirke. Der Beschwerdeverführer sei bereits von Mai
1979.
bis Juni 1990 insgesamt während über sechs Jahren in der Schweiz im
Strafvollzug gewesen. Er habe sich davon eindeutig unbeeindruckt und
unverbesserlich gezeigt, unzählige Male delinquiert und damit eine massive
kriminelle Energie und Unbelehrbarkeit bewiesen. Im laufenden Vollzug sei der Beschwerdeführer
bisher nicht bereit gewesen, sich im Rahmen einer freiwilligen Therapie mit
seinen Taten und seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen
auseinanderzusetzen. Weder seine sinngemässe Beteuerung im Rekursverfahren, das
Unrecht seiner Taten erkannt zu haben, noch der Zeitablauf erlaubten ohne Weiteres
den Schluss, der Beschwerdeführer zeige nunmehr aufrichtige Einsicht in seine
deliktische Vergangenheit und es habe eine Nachreifung stattgefunden. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatsland erwarte ihn ein
sozialer Empfangsraum, denn drei Brüder wohnten dort und besässen eigenes Land,
wo er arbeiten könne, sei vage und wenig aussagekräftig. Jedenfalls sei nicht
ersichtlich, inwiefern diese nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumstände
einen derart stabilen und sozial schützenden Empfangsraum darstellen sollten,
dass davon eine massgebliche präventive Wirkung zu erwarten wäre. Die Gefahr
einer Rückversetzung in den Vollzug im Fall erneuter Delinquenz in seinem
Heimatland während der Probezeit hätte für den Beschwerdeführer kaum
abschreckende Wirkung, weil nicht zu erwarten sei, dass der Strafrest in der
Schweiz zum Vollzug angeordnet werden könnte. Einer allfälligen Rückfallgefahr
könne auch nicht durch Weisungen und/oder Bewährungshilfen während der
Probezeit entgegengewirkt werden, weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach
dem Strafvollzug verlassen müsse. Solange es dem Beschwerdeführer nicht
gelinge, seine ungünstige Legalprognose zu verbessern, sei das Schutzbedürfnis
der Öffentlichkeit höher zu gewichten als sein privates Interesse, nach einem
derart langen Strafvollzug auf freien Fuss gesetzt zu werden.
3.2
Der
Beschwerdeführer rügt, dass aufgrund seiner fehlenden Therapiebereitschaft von
einer negativen Prognose ausgegangen werde. Denn vor 25 Jahren hätten die
Gutachter festgehalten, dass keine Indikation für eine Massnahme gegeben sei.
Wenn man ihm nun vorwerfe, eine Therapie nicht gemacht zu haben, die gar nie
angeordnet worden sei, sei das höchst widersprüchlich, geradezu treuwidrig.
Überdies könne man nicht 25 Jahre nach der Verurteilung von einer Person
im Alter von über 60 Jahren verlangen, sich in einem therapeutischen
Rahmen vertieft mit den Taten auseinanderzusetzen, nachdem man 25 Jahre
darauf verzichtet habe. Die Therapie bzw. deren Einfluss auf die Prognose nehme
mit zunehmender Haftdauer rasant ab. Im Vordergrund stünden nun die
Zukunftsperspektiven sowie auf der Hand liegende Veränderungen im Charakter des
Beschwerdeführers aufgrund seines fortgeschrittenen Alters. So stehe der
Beschwerdeführer zu seinen Taten und habe sich mit diesen – auch ohne Therapie
– auseinandergesetzt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme einer erfolgten wesentlichen Persönlichkeitsentwicklung
fehlen würden, sei daher aktenwidrig. Generell habe die Vorinstanz die
positiven Führungsberichte der Strafanstalt D, wo man ihn wo man ihn über Jahre
hinweg kennengelernt habe, schlicht ignoriert. Der Bericht der JVA B sei
dagegen nicht aussagekräftig, da er im Zeitpunkt dieses Berichts noch nicht
einmal vier Monate in der JVA B gewesen sei. Aufgrund seiner positiven
Entwicklung habe die Strafanstalt D seine bedingte Entlassung jahrelang
empfohlen. Diese Empfehlungen seien im Gegensatz zum Gutachten auch nicht
veraltet. Die Fachpersonen der Strafanstalt könnten auch die Entwicklung des
Beschwerdeführers beurteilen, was dem Gutachter nicht möglich sei. Aus dem
Vollzugsbericht der Strafanstalt D gehe sodann hervor, dass im Heimatland ein
sozialer Empfangsraum für den Beschwerdeführer bestehe. Die Vorinstanz und der
Beschwerdegegner hätten es dennoch unterlassen, diesen sozialen Empfangsraum
auch nur ansatzweise näher abzuklären. Auf den Beschwerdeführer warteten ein eigenes
Haus, eine Arbeit im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb etc. Er sei jetzt
auch noch in einem Alter, in welchem eine Resozialisierung und eine
Wiedereingliederung in seine Heimat noch möglich seien.
3.3
Die
Mitbeteiligte vertritt die Auffassung, dass das Gutachten vom 6. November
2009.
an Aktualität nicht eingebüsst habe. Beim Beschwerdeführer seien weder
eine objektiv feststellbare wesentliche Persönlichkeitsentwicklung vorhanden
noch bestünden Anhaltspunkte, dass sich seine Persönlichkeitsstörung
zurückgebildet hätte. Dass er den Mord – anders als im Zeitpunkt der
Begutachtung – nicht mehr leugne und beteuere, die Taten zu bereuen, vermöge an
der Aktualität des Gutachtens nichts zu ändern, zumal schon der Gutachter ein
allfälliges Geständnis berücksichtigt habe. Die ungünstige Legalprognose werde
zusätzlich durch den tätlichen Übergriff auf einen Mitarbeiter der Strafanstalt
D vom 12. August 2015 sowie durch eine körperliche Aggression gegenüber
einem Mitinsassen vom 14. Juni 2016 belastet. Diese aus nichtigen Anlässen
erfolgten tätlichen Angriffe widersprächen der Feststellung, der
Beschwerdeführer sei reifer geworden, und zeugten vielmehr von einer niedrigen
Hemmschwelle für gewalttätige Handlungen. Auch mit der Legalprognose im Fall
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatsland habe sich das
Gutachten befasst. Aber diese etwas günstigere Legalprognose stelle noch keine
positive Legalprognose dar. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
seien nicht gegeben. Ein neues Gutachten sei nicht einzuholen, da das Gutachten
vom 6. November 2009 bereits Ausführungen für den Fall der Geständigkeit,
der Veränderungsbereitschaft wie auch zur Legalprognose bei einer Rückkehr in
sein Heimatsland enthalte.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel
seiner Strafe bzw. mehr als 15 Jahre verbüsst,
womit die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 5 StGB erfüllt sind. Sodann steht auch sein
Vollzugsverhalten als solches einer bedingten
Entlassung unstrittig nicht entgegen. Der Entscheid über diese hängt damit davon
ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86
Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
4.2
Unbestrittenermassen wirkt sich das Vorleben des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Legalprognose ungünstig aus. Der
Beschwerdeführer reiste wiederholt illegal in die Schweiz ein und musste
ausgeschafft werden, wobei es auch zu Verurteilungen und Haftverbüssungen kam.
Insgesamt verbrachte er von Mai 1979 bis Juni 1990 über sechs Jahre in der
Schweiz im Strafvollzug. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, legte der Beschwerdeführer
damit eine massive kriminelle Energie und Unbelehrbarkeit an den Tag.
4.3
Die Vorinstanz hat den massgeblichen Inhalt des
psychiatrischen Gutachtens vom 6. November
2009, des Vollzugsberichts der Strafanstalt D vom
22.
Januar 2015 und der JVA B vom
15.
Dezember 2015 sowie der Anhörung des
Beschwerdeführers korrekt wiedergegeben. In Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen
werden.
4.3.1
Das psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer eine deutliche
Rückfallgefahr für weitere schwere Gewalthandlungen. Das Risiko für
Eigentumsdelikte sei als sehr hoch einzustufen. In Freiheit würde das
Durchleben des langjährigen Strafvollzugs anfänglich durchaus noch eine
deliktpräventive Wirkung entfalten, die aber zunehmend abklinge und
insbesondere bei Risikosituationen wie eskalativen Auseinandersetzungen und bei
Waffenbesitz zu kurz greife. Auch die aggressiven Handlungen im Vollzug gegenüber
Aufsehern wären unter Freiheitsbedingungen bei niedriger Hemmschwelle für Waffeneinsatz
und gegebener Waffenaffinität nochmals ungünstiger zu werten. Unter der Annahme,
der Beschwerdeführer würde in sein Heimatsland in seine Ursprungsfamilie zurückkehren
und wieder in der dort üblichen Kultur eingebettet sein, bestünde aufgrund
veränderter Motivationslage bzw. eines weniger aggressiven Reaktionsmusters bei
Provokationen möglicherweise eine etwas günstigere Legalprognose. Eine Senkung
der Rückfallgefahr könne nur durch eine längerfristige, intensive Psychotherapie
erzielt werden, wenn der Beschwerdeführer Veränderungsbereitschaft und eine
entsprechende Motivation zeigen würde.
4.3.2
Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der Aktualität eines früheren
Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich
ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität
eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (vgl. BGr, 12. Juli
2010,6B_331/2010, E. 3.3.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350,
E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen).
4.3.3
Der aktuellste Vollzugsbericht der JVA B geht weiterhin von einer belasteten
Legalprognose aus. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine
Taten bis anhin nicht aufgearbeitet hat, ist dieser Schluss denn auch
berechtigt.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe auf
die Anordnung einer Massnahme verzichtet, trifft dies lediglich insoweit zu,
als das Geschworenengericht in seinem Urteil vom 10. November 1993
(E. VI) auf eine Massnahme nach Art. 43 des Strafgesetzbuchs
in der damals geltenden Fassung (aStGB) mangels Vorliegens einer
"Geisteskrankheit" i.S.v. Art. 43 aStGB beim Beschwerdeführer
verzichtete, zumal auch die Verteidigung keine solche beantragt hatte. Dieser
Verzicht befreit den Beschwerdeführer indessen nicht von seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht nach § 20 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG), wonach er daran mitzuwirken hat, das Vollzugsziel
– die Vermeidung von Rückfällen – zu erreichen (BGr, 9. April
2008,6B_791/2007, E. 6). So kann insbesondere die (erfolgreiche)
freiwillige Inanspruchnahme von Therapieangeboten das Rückfallrisiko mindern,
während die verweigerte Nutzung entsprechender Angebote eine mangelnde Tatauseinandersetzungsbereitschaft
signalisieren kann. Verschiedene Studien belegen, dass eine
Straftäterbehandlung das Rückfallrisiko deutlich reduzieren konnte, wobei es
darauf ankommt, von welchem therapeutischen Ansatz ausgegangen wird (Frank Urbaniok,
Was sind das für Menschen – was können wir tun, Bern 2003, S. 25 f.). Für eine
ausreichende Rückfallprävention genügt nicht, dass mit dem Verurteilten über
das Delikt gesprochen wird. Die deliktorientierte Therapie umfasst vielmehr
eine Reihe von Behandlungselementen (zum Beispiel differenzierte Tatanalyse,
Deliktrekonstruktion, Aufhebung von Beschönigungen, Bagatellisierungen und
Verdrängungen, Steigerung affektiver Kompetenz und vieles mehr), um dem
Straftäter zu ermöglichen, individuelle Risikosituationen zu (er)kennen und
Strategien zu entwickeln, mit denen er auf diese reagieren kann. Täter müssen
in der Lage sein, zeitlebens ein Niveau der Wachsamkeit beizubehalten, um
Rückfälle zu vermindern. Sie sollen zu "Experten für ihr eigenes
Tatverhalten" werden, denn je genauer ein Straftäter sein eigenes
Tatverhalten kennt, desto bessere Chancen hat er, sich darauf einzustellen,
damit umzugehen und es künftig zu verhindern. Dazu dienen die Sprechstunden des
PPD, aber auch Gruppenbehandlungen innerhalb der Strafanstalten (Urbaniok, S.
41.
ff.).
Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt auf diese Tatsachen
sowie darauf, dass eine freiwillige Therapie seine Aussichten auf eine bedingte
Entlassung verbessern würde, aufmerksam gemacht wurde, scheiterten Versuche,
den Beschwerdeführer zu einer Therapie oder wenigstens zu einem
Abklärungsgespräch zu bewegen, stets daran, dass dieser eine Therapie für
unnötig erachtete. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – weder widersprüchlich noch treuwidrig, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant
erachtet und sie insofern negativ gewürdigt hat (vgl. BGr, 19. Mai 2015,
6B_93/2015, E. 5.6; 9. April 2008,
6B_791/2007, E. 6). Dies gilt umso mehr,
als das Gutachten eine Senkung der Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer von
einer längerfristigen, intensiven Psychotherapie abhängig machte. Freilich kann man eine Person nicht zu einer Therapie
zwingen. Aus diesem Grund wurde beim Beschwerdeführer wiederholt auf die
Anordnung einer Therapie mangels Veränderungsbereitschaft und entsprechender
Motivation verzichtet. Dass keine Therapie angeordnet und durchgeführt wurde
bzw. werden konnte, hat der Beschwerdeführer somit allein sich selbst und
seinem Verhalten zuzuschreiben. Wenn er nun in der Beschwerde den Eindruck zu
erwecken versucht, er hätte eine Therapie absolviert, wäre denn eine angeordnet
worden, verhält er sich selbst äusserst widersprüchlich.
Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung hat
es der Beschwerdeführer im Übrigen selbst zu verantworten, wenn in Bezug auf
das Rückfallrisiko keine aktuelleren Erkenntnisse zur Verfügung stehen, ohne
dass deswegen von Erpressung durch den Beschwerdegegner gesprochen werden
müsste (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.2). Solche
aktuelleren Erkenntnisse sind auch nicht in den in der Beschwerde angeführten
Führungs- bzw. Vollzugsberichten der Strafanstalt D zu erblicken. Zum einen
beruft sich der Beschwerdeführer bisweilen auf Führungsberichte, die gar älter
als das Gutachten sind. Zum anderen kann gestützt auf das darin bestätigte gute
oder verbesserte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht auf künftige
Legalbewährung geschlossen werden (siehe E. 2.3). Aus gutem Verhalten im
Strafvollzug allein kann auch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der
Beschwerdeführer hätte eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht
und sich mit seinen Taten auseinandergesetzt. Wenn der Beschwerdeführer geltend
macht, er sei reifer, älter und ruhiger geworden, ist zu berücksichtigen, dass
bereits sowohl das Gutachten als auch die Strafanstalt D auf das ruhige und
angepasste Temperament des Beschwerdeführers hingewiesen haben. Dass der
Beschwerdeführer aus dieser Ruhe hinaus impulsiv reagieren kann, bestätigen die
Übergriffe auf das Vollzugspersonal und Mitinsassen. Hervorzuheben ist, dass
der letzte Übergriff erst am 14. Juni 2016 stattgefunden hat, was dafür
spricht, dass der Beschwerdeführer trotz seines ruhigen und allenfalls noch ruhiger
gewordenen Temperaments nach wie vor impulsiv reagiert, d. h. dass diesbezüglich
keine Anhaltspunkte für eine Veränderung ersichtlich sind.
Eine objektiv feststellbare Veränderung ist hingegen im
Geständnis des Beschwerdeführers zu erblicken. Nichtsdestotrotz hielt die Strafanstalt
D auch danach noch fest, dass keine vertiefte Tataufbereitung stattgefunden
habe. Dies wird aktuell auch bekräftigt durch die Aussage des Beschwerdeführers
im Rekursverfahren. Diese Entwicklung bestätigt die Prognose des Gutachters,
dass aus damaliger Sicht "selbst bei Geständigkeit und Veränderungsbereitschaft
aufgrund der im unteren Durchschnittsbereich liegenden Intelligenz, der rigiden
Persönlichkeit und des fehlenden Problembewusstseins […] eine kaum gegebene
Behandelbarkeit" bestand. Folglich hat das Gutachten auch diesbezüglich
(noch) nicht an Aktualität eingebüsst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
kann aus dem Geständnis des Beschwerdeführers nicht per se auf eine
Auseinandersetzung mit den Taten und Einsicht in deren Unrecht geschlossen
werden. Vielmehr deutet seine Bemerkung, er wolle über seine schlimmen Taten
nicht mehr nachdenken, darauf hin, dass er nicht gewillt ist, sich aktiv mit
den begangenen Taten auseinanderzusetzen und an seinen problematischen
Persönlichkeitsmerkmalen zu arbeiten. Mithin fehlen trotz Geständnis konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme einer erfolgten und wesentlichen
Persönlichkeitsentwicklung. Dass der Beschwerdeführer, anstatt
Wiedergutmachungszahlungen zu leisten, für seine Rückkehr in sein Heimatsland
spart, erweckt zudem Zweifel an seiner bekundeten Reue.
Auch wenn das Gutachten aus dem Jahr 2009 stammt, hat es
nach obigen Ausführungen hinsichtlich der Einschätzung der vom Beschwerdeführer
ausgehenden Rückfallgefahr für Gewalthandlungen und andere Delikte (noch) nicht
an Aktualität eingebüsst, weshalb auf die Einholung eines neuen Gutachtens in
diesem Verfahren verzichtet werden konnte. Dass die Strafanstalt D die bedingte
Entlassung jahrelang befürwortet hat, und zwar vor und nach der Begutachtung im
Jahr 2009, ändert nichts daran. Denn die Strafnastalt D unterstützte die
bedingte Entlassung lediglich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im
Strafvollzug und des sozialen Empfangsraums in seinem Heimatsland, jedoch nicht
aufgrund einer legalprognostischen Einschätzung.
4.4
Während
die Strafanstalt D die bedingte Entlassung unter anderem angesichts des sozialen
Empfangsraums in seinem Heimatsland befürwortete, stellte der Gutachter –
gestützt auf dieselben Informationen – bloss eine "etwas günstigere
Legalprognose" bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatsland. Die Vorinstanz hat diesen Punkt sehr wohl berücksichtigt, jedoch
nicht im Sinn des Beschwerdeführers gewürdigt. Vielmehr erachtete sie die Vorbringen
des Beschwerdeführers, in seinem Heimatsland erwarte ihn ein sozialer
Empfangsraum, denn drei Brüder wohnten dort und sie hätten eigenes Land, wo er
arbeiten und vom Ertrag leben könne, als vage und wenig aussagekräftig. Der
vorinstanzlichen Würdigung, die sich mit der gutachterlichen Einschätzung
deckt, ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zwar ein
paar nähere Angaben zu den ihn erwartenden Verhältnissen in seinem Heimatsland.
Es bleiben aber nicht weiter belegte Parteibehauptungen. Wenn der
Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz und der Beschwerdegegner hätten die
Verhältnisse nicht untersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte Untersuchungsgrundsatz einerseits
nur auf jene Tatsachen beschränkt ist, die möglicherweise zum
rechtserheblichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstand gehören und somit Grundlage
des Entscheids bilden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 12), und andererseits durch
die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten durchbrochen wird (vgl. § 7 Abs. 2
VRG). Diese Obliegenheit des
Beschwerdeführers, an der für die Behandlung seines Gesuchs
notwendigen Sachverhaltsabklärung mitzuwirken, erstreckt
sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde
und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
könnte (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; BGE 128 II 139 E. 2b mit weiteren Hinweisen), was insbesondere – wie vorliegendenfalls – auf
Auslandssachverhalte zutrifft. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr
zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieses
Säumnis zu tragen. Diese bestehen regelmässig darin, dass die Behörde ihren Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten trifft und ihm Rahmen der
freien Beweiswürdigung unter Umständen auch die
ungenügende Mitwirkung berücksichtigt (Plüss, § 7 N. 152 f.). Es liegt somit am Beschwerdeführer, der entscheidenden
Behörde und allenfalls einem künftigen Gutachter die notwendigen
Entscheidungsgrundlagen betreffend Veränderungen seiner Familienverhältnisse
und der Lebenssituation in seinem Heimatsland zu liefern.
Festzuhalten ist, dass sich der in der Beschwerde
angeführte soziale Empfangsraum seit der Begutachtung im Jahr 2009 kaum
verändert hat, weshalb das Gutachten bzw. die darin gestellte ungünstige
Legalprognose im Fall einer Rückkehr in sein Heimatsland noch als aktuell
betrachtet werden kann. Mangels vom Beschwerdeführer genügend substanziierter
Veränderungen waren die Vorinstanz und der Beschwerdegegner nicht gehalten,
diesbezüglich nähere Untersuchungen anzustellen bzw. ein Gutachten in Auftrag
zu geben. Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass der
Beschwerdeführer im Fall einer Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz
verlassen müsste, was er unbestrittenermassen auch beabsichtigt. Damit entfiele
jedoch die abschreckende Wirkung der Gefahr einer Rückversetzung in den Vollzug
im Fall erneuter Delinquenz, da nicht zu erwarten ist, dass der Strafrest in
der Schweiz zum Vollzug angeordnet werden könnte. Einer allfälligen
Rückfallgefahr könnte auch nicht durch Weisungen und/oder Bewährungshilfen
entgegengewirkt werden.
4.5
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit allen
für die Legalprognose zu berücksichtigenden
Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Wenn sie
darauf gestützt zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer könne keine günstige
Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden und die bedingte
Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung
vorgeworfen werden. Die Täterpersönlichkeit, das Vorleben, das
Vollzugsverhalten und die gefährdeten Rechtsgüter wurden umfassend abgewogen,
sodass auch die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers zu Recht erfolgte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …