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Entscheid

VB.2016.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00557

20. Januar 2017Deutsch24 min

(URT.2017.18665)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. April 1990 wegen Verweisungsbruchs,

Entwendung eines Motorfahrzeugs sowie wegen einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG) zu sechs Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 19 Tagen

Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 10.-.

Eine dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess das

Kassationsgericht des Kantons Zürich insoweit teilweise gut, als es

feststellte, Art. 5 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) sei verletzt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht

wies die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde am 4. Oktober 1991 ab,

soweit es darauf eintrat.

Mit Urteil des Geschworenengerichts des

Kantons Zürich vom 10. November 1993 wurde A des vollendeten und

versuchten Mordes, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs

sowie des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem

Zuchthaus, unter Anrechnung von 1'245 Tagen

erstandener Unter­suchungshaft, bestraft. Das Gericht

hielt fest, dass damit die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

10. Dezember 1991 ausgesprochene Strafe von 12 Monaten Gefängnis (abzüglich Untersuchungs- und Sicherheitshaft)

abgegolten sei.

Am 14. Juni 1990 hatte A die

Freiheitsstrafen effektiv angetreten, womit eine bedingte Entlassung frühestens

am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich gewesen wäre. Das Strafende

ist unbestimmt. Nachdem A rund acht Jahre in der Strafanstalt D untergebracht war, verbüsst er seine Strafen seit dem

24. August 2015 in der JVA B.

B. Mit

Verfügung vom 4. April 2005 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte

Entlassung von A auf den frühestmöglichen Zeitpunkt (13. Juni 2005) ab.

Letztmals wurde die bedingte Entlassung von A mit Verfügung vom 3. März

2015 abgewiesen.

C. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons … vom 4. Dezember 2015

wurde A wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.

D. Nach

persönlicher Anhörung im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung

wies das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug

mit Verfügung vom 13. April 2016 erneut ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 12. Mai 2016

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)

und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016

wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A. Am

14.

September 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

liess die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juli 2016

und die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug beantragen.

Eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und sei das Verfahren zur

Neubeurteilung, insbesondere zur Einholung eines aktuellen Gutachtens, einer

Anhörung von A etc. an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Sodann

verlangte A die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht beantragte A

den Beizug der Vollzugsakten, seine Anhörung sowie einen zweiten Schriftenwechsel.

B. Die

Justizdirektion beantragte am 21. September 2016 unter Verzicht auf eine

Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 21. Juli

2016.

die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für

Justizvollzug am 26. September 2016 unter Verweis auf die

Untervernehmlassung vom 21. September 2016 sowie unter Beilage der

Vollzugsakten. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 beantragte die

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ebenfalls Beschwerdeabweisung, wobei

gegen die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels keine Einwendungen

bestünden. Innert erstreckter Frist liess A am 7. Dezember 2016 eine

Stellungnahme zu den Vernehmlassungen einreichen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer verlangt, unter Verweis auf die

bundesgerichtliche Recht­sprechung, namentlich auf den Entscheid des

Bundesgerichts vom 30. August 2016 (6B_85/2016), vom

Gericht persönlich angehört zu werden. Dabei verkennt der Beschwerdeführer,

dass sich diese Rechtsprechung auf das Rechtsmittelverfahren gegen selbständige

nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinn von Art. 363 ff. der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO) bezieht, die gemäss Bundesgericht mit Beschwerde im

Sinn von Art. 393 ff. StPO (und nicht mit Berufung gemäss Art. 398

ff. StPO) anzufechten sind (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Da solche selbständige

nachträgliche gerichtliche Entscheide unter Umständen empfindlich in die

Rechtsdisposition des Betroffenen eingreifen können und damit der beschwerdeführenden

Person im Vergleich zum Berufungsverfahren keine Nachteile erwachsen, gelangte

das Bundesgericht zum Schluss, dass "die Beschwerde, falls notwendig, ein

der Berufung angenähertes Verfahren erlaube" (BGr, 26. Mai 2016,

6B_320/2016, E. 3.2; BGE 141 IV 396 E. 4.4). Vorliegend bildet aber weder

ein selbständiger nachträglicher gerichtlicher Entscheid im Sinn von

Art. 363 ff. StPO Anfechtungs­objekt des Verfahrens, noch handelt es sich

um ein Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO. Zwar sieht auch das

Beschwerdeverfahren nach §§ 41 ff. VRG in § 59 VRG die Möglichkeit

einer mündlichen Verhandlung vor. Weder aus § 59 VRG noch aus den Verfahrensgarantien

der Bundesverfassung (insb. Art. 29 Abs. 2 und Art. 30

Abs. 3 BV) lässt sich indes ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK ein

Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ableiten (BGr,

25.

Januar 2010,6B_796/2009, E. 3.5;

18.

November 2004,6A.57/2004, E. 1.1). Somit liegt es im

Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt

wird (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 59 N. 5). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers bieten die Akten im

vorliegenden Fall eine hinreichende Entscheidungs­grundlage,

hat der Beschwerdeführer seinen

Standpunkt ausreichend geltend machen können und ist er im Rahmen der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung am 12. Februar

2016.

angehört worden. Überdies stellt die vorliegende

Verweigerung der bedingten Entlassung als Vollzugslockerung gestützt auf eine

rechtskräftig strafgerichtlich verhängte lebenslängliche Freiheitsstrafe und

angesichts der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung ein weit weniger

schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit dar als eine

(nachträgliche) Anordnung einer neuen oder die Verlängerung einer bestehenden

freiheitsentziehenden Massnahme um mehrere Jahre (vgl. BGr, 26. Mai 2016,

6B_320/2016, E. 3.2).

Von der Durchführung einer mündlichen

Verhandlung kann daher abgesehen werden.

1.3

Die Vollzugsakten sind Bestandteil der vorinstanzlichen Akten, die

mit der Präsidialverfügung vom 16. September 2016 angefordert wurden. Ein

zweiter Schriftenwechsel wurde zwar nicht per Verfügung angeordnet, so doch

insoweit durchgeführt, als dem Beschwerdeführer die Vernehmlassungen der

Gegenpartei und der Mitbeteiligten zugestellt wurden, wozu er innert

erstreckter Frist Stellung beziehen bzw. replizieren konnte. Von dieser

Gelegenheit hat er Gebrauch gemacht. Im Interesse der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung

ist auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels zu verzichten, zumal die

Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten.

2.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei

Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im

Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches [StGB]). Die

zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen

werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte

Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich

neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung frühestens

nach zehn bzw. fünfzehn Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt

die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von

der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Ent­lassene

den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen

die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose

über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die

nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr,

19.

Mai 2015,6B_93/2015, E. 4.1). Im Sinn einer Differenzialprognose

sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer

Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben

insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer

Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193

E. 5b/bb; VGr, 6. Januar 2016, VB.2015.00444, E. 2.2).

2.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde

Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine

Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und

die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken erweckende Vorleben

der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201

E. 3.2; BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 4.1). Aus dem gleichen

Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner

günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –

bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5;

19.

Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler

Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 86

N. 7). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für

künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere

Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009,

Art. 86 Rz. 5).

3.

3.1

Die Vorinstanz stützt die negative Legalprognose im

Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E vom 6. November

2009.

Sie erwog zusammengefasst, dass das

Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers einer bedingten Entlassung zwar per se

nicht entgegenstehen würde, eine solche sich jedoch angesichts der hohen

Rückfallgefahr für Gewaltdelikte nach Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände

als nicht verantwortbar erweise. Vorab erblickte die Vorinstanz im Vorleben des

Beschwerdeführers einen gewichtigen Faktor, der sich in Bezug auf die

Legalprognose ungünstig auswirke. Der Beschwerdeverführer sei bereits von Mai

1979.

bis Juni 1990 insgesamt während über sechs Jahren in der Schweiz im

Strafvollzug gewesen. Er habe sich davon eindeutig unbeeindruckt und

unverbesserlich gezeigt, unzählige Male delinquiert und damit eine massive

kriminelle Energie und Unbelehrbarkeit bewiesen. Im laufenden Vollzug sei der Beschwerdeführer

bisher nicht bereit gewesen, sich im Rahmen einer freiwilligen Therapie mit

seinen Taten und seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen

auseinanderzusetzen. Weder seine sinngemässe Beteuerung im Rekursverfahren, das

Unrecht seiner Taten erkannt zu haben, noch der Zeitablauf erlaubten ohne Weiteres

den Schluss, der Beschwerdeführer zeige nunmehr aufrichtige Einsicht in seine

deliktische Vergangenheit und es habe eine Nachreifung stattgefunden. Das

Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatsland erwarte ihn ein

sozialer Empfangsraum, denn drei Brüder wohnten dort und besässen eigenes Land,

wo er arbeiten könne, sei vage und wenig aussagekräftig. Jedenfalls sei nicht

ersichtlich, inwiefern diese nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumstände

einen derart stabilen und sozial schützenden Empfangsraum darstellen sollten,

dass davon eine massgebliche präventive Wirkung zu erwarten wäre. Die Gefahr

einer Rückversetzung in den Vollzug im Fall erneuter Delinquenz in seinem

Heimatland während der Probezeit hätte für den Beschwerdeführer kaum

abschreckende Wirkung, weil nicht zu erwarten sei, dass der Strafrest in der

Schweiz zum Vollzug angeordnet werden könnte. Einer allfälligen Rückfallgefahr

könne auch nicht durch Weisungen und/oder Bewährungshilfen während der

Probezeit entgegengewirkt werden, weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach

dem Strafvollzug verlassen müsse. Solange es dem Beschwerdeführer nicht

gelinge, seine ungünstige Legalprognose zu verbessern, sei das Schutzbedürfnis

der Öffentlichkeit höher zu gewichten als sein privates Interesse, nach einem

derart langen Strafvollzug auf freien Fuss gesetzt zu werden.

3.2

Der

Beschwerdeführer rügt, dass aufgrund seiner fehlenden Therapiebereitschaft von

einer negativen Prognose ausgegangen werde. Denn vor 25 Jahren hätten die

Gutachter festgehalten, dass keine Indikation für eine Massnahme gegeben sei.

Wenn man ihm nun vorwerfe, eine Therapie nicht gemacht zu haben, die gar nie

angeordnet worden sei, sei das höchst widersprüchlich, geradezu treuwidrig.

Überdies könne man nicht 25 Jahre nach der Verurteilung von einer Person

im Alter von über 60 Jahren verlangen, sich in einem therapeutischen

Rahmen vertieft mit den Taten auseinanderzusetzen, nachdem man 25 Jahre

darauf verzichtet habe. Die Therapie bzw. deren Einfluss auf die Prognose nehme

mit zunehmender Haftdauer rasant ab. Im Vordergrund stünden nun die

Zukunftsperspektiven sowie auf der Hand liegende Veränderungen im Charakter des

Beschwerdeführers aufgrund seines fortgeschrittenen Alters. So stehe der

Beschwerdeführer zu seinen Taten und habe sich mit diesen – auch ohne Therapie

– auseinandergesetzt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass konkrete

Anhaltspunkte für die Annahme einer erfolgten wesentlichen Persönlichkeitsentwicklung

fehlen würden, sei daher aktenwidrig. Generell habe die Vorinstanz die

positiven Führungsberichte der Strafanstalt D, wo man ihn wo man ihn über Jahre

hinweg kennengelernt habe, schlicht ignoriert. Der Bericht der JVA B sei

dagegen nicht aussagekräftig, da er im Zeitpunkt dieses Berichts noch nicht

einmal vier Monate in der JVA B gewesen sei. Aufgrund seiner positiven

Entwicklung habe die Strafanstalt D seine bedingte Entlassung jahrelang

empfohlen. Diese Empfehlungen seien im Gegensatz zum Gutachten auch nicht

veraltet. Die Fachpersonen der Strafanstalt könnten auch die Entwicklung des

Beschwerdeführers beurteilen, was dem Gutachter nicht möglich sei. Aus dem

Vollzugsbericht der Strafanstalt D gehe sodann hervor, dass im Heimatland ein

sozialer Empfangsraum für den Beschwerdeführer bestehe. Die Vorinstanz und der

Beschwerdegegner hätten es dennoch unterlassen, diesen sozialen Empfangsraum

auch nur ansatzweise näher abzuklären. Auf den Beschwerdeführer warteten ein eigenes

Haus, eine Arbeit im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb etc. Er sei jetzt

auch noch in einem Alter, in welchem eine Resozialisierung und eine

Wiedereingliederung in seine Heimat noch möglich seien.

3.3

Die

Mitbeteiligte vertritt die Auffassung, dass das Gutachten vom 6. November

2009.

an Aktualität nicht eingebüsst habe. Beim Beschwerdeführer seien weder

eine objektiv feststellbare wesentliche Persönlichkeitsentwicklung vorhanden

noch bestünden Anhaltspunkte, dass sich seine Persönlichkeitsstörung

zurückgebildet hätte. Dass er den Mord – anders als im Zeitpunkt der

Begutachtung – nicht mehr leugne und beteuere, die Taten zu bereuen, vermöge an

der Aktualität des Gutachtens nichts zu ändern, zumal schon der Gutachter ein

allfälliges Geständnis berücksichtigt habe. Die ungünstige Legalprognose werde

zusätzlich durch den tätlichen Übergriff auf einen Mitarbeiter der Strafanstalt

D vom 12. August 2015 sowie durch eine körperliche Aggression gegenüber

einem Mitinsassen vom 14. Juni 2016 belastet. Diese aus nichtigen Anlässen

erfolgten tätlichen Angriffe widersprächen der Feststellung, der

Beschwerdeführer sei reifer geworden, und zeugten vielmehr von einer niedrigen

Hemmschwelle für gewalttätige Handlungen. Auch mit der Legalprognose im Fall

einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatsland habe sich das

Gutachten befasst. Aber diese etwas günstigere Legalprognose stelle noch keine

positive Legalprognose dar. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

seien nicht gegeben. Ein neues Gutachten sei nicht einzuholen, da das Gutachten

vom 6. November 2009 bereits Ausführungen für den Fall der Geständigkeit,

der Veränderungsbereitschaft wie auch zur Legalprognose bei einer Rückkehr in

sein Heimatsland enthalte.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel

seiner Strafe bzw. mehr als 15 Jahre verbüsst,

womit die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 5 StGB erfüllt sind. Sodann steht auch sein

Vollzugsverhalten als solches einer bedingten

Entlassung unstrittig nicht entgegen. Der Entscheid über diese hängt damit davon

ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86

Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.2

Unbestrittenermassen wirkt sich das Vorleben des

Beschwerdeführers in Bezug auf die Legalprognose ungünstig aus. Der

Beschwerdeführer reiste wiederholt illegal in die Schweiz ein und musste

ausgeschafft werden, wobei es auch zu Verurteilungen und Haftverbüssungen kam.

Insgesamt verbrachte er von Mai 1979 bis Juni 1990 über sechs Jahre in der

Schweiz im Strafvollzug. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, legte der Beschwerdeführer

damit eine massive kriminelle Energie und Unbelehrbarkeit an den Tag.

4.3

Die Vorinstanz hat den massgeblichen Inhalt des

psychiatrischen Gutachtens vom 6. November

2009, des Vollzugsberichts der Strafanstalt D vom

22.

Januar 2015 und der JVA B vom

15.

Dezember 2015 sowie der Anhörung des

Beschwerdeführers korrekt wiedergegeben. In Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen

werden.

4.3.1

Das psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer eine deutliche

Rückfallgefahr für weitere schwere Gewalthandlungen. Das Risiko für

Eigentumsdelikte sei als sehr hoch einzustufen. In Freiheit würde das

Durchleben des langjährigen Strafvollzugs anfänglich durchaus noch eine

deliktpräventive Wirkung entfalten, die aber zunehmend abklinge und

insbesondere bei Risikosituationen wie eskalativen Auseinandersetzungen und bei

Waffenbesitz zu kurz greife. Auch die aggressiven Handlungen im Vollzug gegenüber

Aufsehern wären unter Freiheitsbedingungen bei niedriger Hemmschwelle für Waffeneinsatz

und gegebener Waffenaffinität nochmals ungünstiger zu werten. Unter der Annahme,

der Beschwerdeführer würde in sein Heimatsland in seine Ursprungsfamilie zurückkehren

und wieder in der dort üblichen Kultur eingebettet sein, bestünde aufgrund

veränderter Motivationslage bzw. eines weniger aggressiven Reaktionsmusters bei

Provokationen möglicherweise eine etwas günstigere Legalprognose. Eine Senkung

der Rückfallgefahr könne nur durch eine längerfristige, intensive Psychotherapie

erzielt werden, wenn der Beschwerdeführer Veränderungsbereitschaft und eine

entsprechende Motivation zeigen würde.

4.3.2

Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der Aktualität eines früheren

Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich

ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein

früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität

eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (vgl. BGr, 12. Juli

2010,6B_331/2010, E. 3.3.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350,

E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen).

4.3.3

Der aktuellste Vollzugsbericht der JVA B geht weiterhin von einer belasteten

Legalprognose aus. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine

Taten bis anhin nicht aufgearbeitet hat, ist dieser Schluss denn auch

berechtigt.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe auf

die Anordnung einer Massnahme verzichtet, trifft dies lediglich insoweit zu,

als das Geschworenengericht in seinem Urteil vom 10. November 1993

(E. VI) auf eine Massnahme nach Art. 43 des Strafgesetzbuchs

in der damals geltenden Fassung (aStGB) mangels Vorliegens einer

"Geisteskrankheit" i.S.v. Art. 43 aStGB beim Beschwerdeführer

verzichtete, zumal auch die Verteidigung keine solche beantragt hatte. Dieser

Verzicht befreit den Beschwerdeführer indessen nicht von seiner gesetzlichen

Mitwirkungspflicht nach § 20 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 (StJVG), wonach er daran mitzuwirken hat, das Vollzugsziel

– die Vermeidung von Rückfällen – zu erreichen (BGr, 9. April

2008,6B_791/2007, E. 6). So kann insbesondere die (erfolgreiche)

freiwillige Inanspruchnahme von Therapieangeboten das Rückfallrisiko mindern,

während die verweigerte Nutzung entsprechender Angebote eine mangelnde Tatauseinandersetzungsbereitschaft

signalisieren kann. Verschiedene Studien belegen, dass eine

Straftäterbehandlung das Rückfallrisiko deutlich reduzieren konnte, wobei es

darauf ankommt, von welchem therapeutischen Ansatz ausgegangen wird (Frank Urbaniok,

Was sind das für Menschen – was können wir tun, Bern 2003, S. 25 f.). Für eine

ausreichende Rückfallprävention genügt nicht, dass mit dem Verurteilten über

das Delikt gesprochen wird. Die deliktorientierte Therapie umfasst vielmehr

eine Reihe von Behandlungselementen (zum Beispiel differenzierte Tatanalyse,

Deliktrekonstruktion, Aufhebung von Beschönigungen, Bagatellisierungen und

Verdrängungen, Steigerung affektiver Kompetenz und vieles mehr), um dem

Straftäter zu ermöglichen, individuelle Risikosituationen zu (er)kennen und

Strategien zu entwickeln, mit denen er auf diese reagieren kann. Täter müssen

in der Lage sein, zeitlebens ein Niveau der Wachsamkeit beizubehalten, um

Rückfälle zu vermindern. Sie sollen zu "Experten für ihr eigenes

Tatverhalten" werden, denn je genauer ein Straftäter sein eigenes

Tatverhalten kennt, desto bessere Chancen hat er, sich darauf einzustellen,

damit umzugehen und es künftig zu verhindern. Dazu dienen die Sprechstunden des

PPD, aber auch Gruppenbehandlungen innerhalb der Strafanstalten (Urbaniok, S.

41.

ff.).

Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt auf diese Tatsachen

sowie darauf, dass eine freiwillige Therapie seine Aussichten auf eine bedingte

Entlassung verbessern würde, aufmerksam gemacht wurde, scheiterten Versuche,

den Beschwerdeführer zu einer Therapie oder wenigstens zu einem

Abklärungsgespräch zu bewegen, stets daran, dass dieser eine Therapie für

unnötig erachtete. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers – weder widersprüchlich noch treuwidrig, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant

erachtet und sie insofern negativ gewürdigt hat (vgl. BGr, 19. Mai 2015,

6B_93/2015, E. 5.6; 9. April 2008,

6B_791/2007, E. 6). Dies gilt umso mehr,

als das Gutachten eine Senkung der Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer von

einer längerfristigen, intensiven Psychotherapie abhängig machte. Freilich kann man eine Person nicht zu einer Therapie

zwingen. Aus diesem Grund wurde beim Beschwerdeführer wiederholt auf die

Anordnung einer Therapie mangels Veränderungsbereitschaft und entsprechender

Motivation verzichtet. Dass keine Therapie angeordnet und durchgeführt wurde

bzw. werden konnte, hat der Beschwerdeführer somit allein sich selbst und

seinem Verhalten zuzuschreiben. Wenn er nun in der Beschwerde den Eindruck zu

erwecken versucht, er hätte eine Therapie absolviert, wäre denn eine angeordnet

worden, verhält er sich selbst äusserst widersprüchlich.

Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung hat

es der Beschwerdeführer im Übrigen selbst zu verantworten, wenn in Bezug auf

das Rückfallrisiko keine aktuelleren Erkenntnisse zur Verfügung stehen, ohne

dass deswegen von Erpressung durch den Beschwerdegegner gesprochen werden

müsste (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.2). Solche

aktuelleren Erkenntnisse sind auch nicht in den in der Beschwerde angeführten

Führungs- bzw. Vollzugsberichten der Strafanstalt D zu erblicken. Zum einen

beruft sich der Beschwerdeführer bisweilen auf Führungsberichte, die gar älter

als das Gutachten sind. Zum anderen kann gestützt auf das darin bestätigte gute

oder verbesserte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht auf künftige

Legalbewährung geschlossen werden (siehe E. 2.3). Aus gutem Verhalten im

Strafvollzug allein kann auch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der

Beschwerdeführer hätte eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht

und sich mit seinen Taten auseinandergesetzt. Wenn der Beschwerdeführer geltend

macht, er sei reifer, älter und ruhiger geworden, ist zu berücksichtigen, dass

bereits sowohl das Gutachten als auch die Strafanstalt D auf das ruhige und

angepasste Temperament des Beschwerdeführers hingewiesen haben. Dass der

Beschwerdeführer aus dieser Ruhe hinaus impulsiv reagieren kann, bestätigen die

Übergriffe auf das Vollzugspersonal und Mitinsassen. Hervorzuheben ist, dass

der letzte Übergriff erst am 14. Juni 2016 stattgefunden hat, was dafür

spricht, dass der Beschwerdeführer trotz seines ruhigen und allenfalls noch ruhiger

gewordenen Temperaments nach wie vor impulsiv reagiert, d. h. dass diesbezüglich

keine Anhaltspunkte für eine Veränderung ersichtlich sind.

Eine objektiv feststellbare Veränderung ist hingegen im

Geständnis des Beschwerdeführers zu erblicken. Nichtsdestotrotz hielt die Strafanstalt

D auch danach noch fest, dass keine vertiefte Tataufbereitung stattgefunden

habe. Dies wird aktuell auch bekräftigt durch die Aussage des Beschwerdeführers

im Rekursverfahren. Diese Entwicklung bestätigt die Prognose des Gutachters,

dass aus damaliger Sicht "selbst bei Geständigkeit und Veränderungsbereitschaft

aufgrund der im unteren Durchschnittsbereich liegenden Intelligenz, der rigiden

Persönlichkeit und des fehlenden Problembewusstseins […] eine kaum gegebene

Behandelbarkeit" bestand. Folglich hat das Gutachten auch diesbezüglich

(noch) nicht an Aktualität eingebüsst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,

kann aus dem Geständnis des Beschwerdeführers nicht per se auf eine

Auseinandersetzung mit den Taten und Einsicht in deren Unrecht geschlossen

werden. Vielmehr deutet seine Bemerkung, er wolle über seine schlimmen Taten

nicht mehr nachdenken, darauf hin, dass er nicht gewillt ist, sich aktiv mit

den begangenen Taten auseinanderzusetzen und an seinen problematischen

Persönlichkeitsmerkmalen zu arbeiten. Mithin fehlen trotz Geständnis konkrete

Anhaltspunkte für die Annahme einer erfolgten und wesentlichen

Persönlichkeitsentwicklung. Dass der Beschwerdeführer, anstatt

Wiedergutmachungszahlungen zu leisten, für seine Rückkehr in sein Heimatsland

spart, erweckt zudem Zweifel an seiner bekundeten Reue.

Auch wenn das Gutachten aus dem Jahr 2009 stammt, hat es

nach obigen Ausführungen hinsichtlich der Einschätzung der vom Beschwerdeführer

ausgehenden Rückfallgefahr für Gewalthandlungen und andere Delikte (noch) nicht

an Aktualität eingebüsst, weshalb auf die Einholung eines neuen Gutachtens in

diesem Verfahren verzichtet werden konnte. Dass die Strafanstalt D die bedingte

Entlassung jahrelang befürwortet hat, und zwar vor und nach der Begutachtung im

Jahr 2009, ändert nichts daran. Denn die Strafnastalt D unterstützte die

bedingte Entlassung lediglich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im

Strafvollzug und des sozialen Empfangsraums in seinem Heimatsland, jedoch nicht

aufgrund einer legalprognostischen Einschätzung.

4.4

Während

die Strafanstalt D die bedingte Entlassung unter anderem angesichts des sozialen

Empfangsraums in seinem Heimatsland befürwortete, stellte der Gutachter –

gestützt auf dieselben Informationen – bloss eine "etwas günstigere

Legalprognose" bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein

Heimatsland. Die Vorinstanz hat diesen Punkt sehr wohl berücksichtigt, jedoch

nicht im Sinn des Beschwerdeführers gewürdigt. Vielmehr erachtete sie die Vorbringen

des Beschwerdeführers, in seinem Heimatsland erwarte ihn ein sozialer

Empfangsraum, denn drei Brüder wohnten dort und sie hätten eigenes Land, wo er

arbeiten und vom Ertrag leben könne, als vage und wenig aussagekräftig. Der

vorinstanzlichen Würdigung, die sich mit der gutachterlichen Einschätzung

deckt, ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zwar ein

paar nähere Angaben zu den ihn erwartenden Verhältnissen in seinem Heimatsland.

Es bleiben aber nicht weiter belegte Parteibehauptungen. Wenn der

Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz und der Beschwerdegegner hätten die

Verhältnisse nicht untersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte Untersuchungsgrundsatz einerseits

nur auf jene Tatsachen beschränkt ist, die möglicher­weise zum

rechtserheblichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstand gehören und somit Grundlage

des Entscheids bilden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 12), und andererseits durch

die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten durch­brochen wird (vgl. § 7 Abs. 2

VRG). Diese Obliegenheit des

Beschwerdeführers, an der für die Behandlung seines Gesuchs

notwendigen Sachverhaltsabklärung mitzuwirken, erstreckt

sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde

und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben

könnte (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; BGE 128 II 139 E. 2b mit weiteren Hinweisen), was insbesondere – wie vorliegendenfalls – auf

Auslandssachverhalte zutrifft. Unterlässt die mit­wirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr

zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieses

Säumnis zu tragen. Diese bestehen regelmässig darin, dass die Behörde ihren Ent­scheid aufgrund der vorhandenen Akten trifft und ihm Rahmen der

freien Beweiswürdi­gung unter Umständen auch die

ungenügende Mitwirkung berücksichtigt (Plüss, § 7 N. 152 f.). Es liegt somit am Beschwerdeführer, der entscheidenden

Behörde und allenfalls einem künftigen Gutachter die notwendigen

Entscheidungsgrundlagen betreffend Veränderungen seiner Familienverhältnisse

und der Lebenssituation in seinem Heimatsland zu liefern.

Festzuhalten ist, dass sich der in der Beschwerde

angeführte soziale Empfangsraum seit der Begutachtung im Jahr 2009 kaum

verändert hat, weshalb das Gutachten bzw. die darin gestellte ungünstige

Legalprognose im Fall einer Rückkehr in sein Heimatsland noch als aktuell

betrachtet werden kann. Mangels vom Beschwerdeführer genügend substanziierter

Veränderungen waren die Vorinstanz und der Beschwerdegegner nicht gehalten,

diesbezüglich nähere Untersuchungen anzustellen bzw. ein Gutachten in Auftrag

zu geben. Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass der

Beschwerdeführer im Fall einer Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz

verlassen müsste, was er unbestrittenermassen auch beabsichtigt. Damit entfiele

jedoch die abschreckende Wirkung der Gefahr einer Rückversetzung in den Vollzug

im Fall erneuter Delinquenz, da nicht zu erwarten ist, dass der Strafrest in

der Schweiz zum Vollzug angeordnet werden könnte. Einer allfälligen

Rückfallgefahr könnte auch nicht durch Weisungen und/oder Bewährungshilfen

entgegengewirkt werden.

4.5

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit allen

für die Legal­prognose zu berücksichtigenden

Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Wenn sie

darauf gestützt zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer könne keine günstige

Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden und die bedingte

Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung

vorgeworfen werden. Die Täterpersönlichkeit, das Vorleben, das

Vollzugsverhalten und die gefährdeten Rechtsgüter wurden umfassend abgewogen,

sodass auch die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung des

Beschwerdeführers zu Recht erfolgte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Partei­entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche bean­tragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …