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Entscheid

VB.2016.00560

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00560

21. Dezember 2016Deutsch22 min

(URT.2016.18595)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am

29. April 1990 zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz ein und erhielt

in der Folge eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 25. Juli

1997 heiratete er in Serbien die ein Jahr jüngere Landsfrau C, welche er im

Februar 2000 nachzog und die inzwischen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung

verfügt. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geboren 2002), E (geboren 2006) und F

(geboren) hervor, welche allesamt über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.

Während

seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A wiederholt straffällig und musste

bereits als Jugendlicher wegen Hehlerei, Sachbeschädigung, Diebstahl,

Raufhandel und weiterer Delikte bestraft werden. Als Erwachsener erwirkte er

folgende Strafen:

- Bestrafung mit 3 ¾ Jahren

Zuchthaus wegen Raubs (unter Mitführens einer Waffe),

bandenmässigen Raubs, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern

gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2002, unter Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten

einer ambulanten Massnahme;

- Bestrafung mit drei Monaten Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen

das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, schwerer Fall)

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juni 2005;

- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, des

Fahrens in fahrunfähigen Zustandes und der Irreführung der Rechtspflege gemäss

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni

2010 (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2012), aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung

von A aufgeschoben zugunsten einer stationären therapeutischen Behandlung;

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.- wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2014;

- Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 40.- wegen

Angriffs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2015.

Wegen seiner Straffälligkeit wurde A am 16. Dezember 2002 und am 19. August 2005

unter Androhung schwerwiegender Massnahmen verwarnt. Zudem wurden

2012/2013 ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen geprüft und A und seine Ehefrau hierzu das rechtliche Gehör gewährt,

ohne dass es zunächst zu einem Bewilligungswiderruf oder einer weiteren

Verwarnung gekommen ist. Erst nach Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts

Zürich vom 26. Oktober 2015 kam das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Februar

2016 hierauf zurück und widerrief wegen der wiederholten

Straffälligkeit von A dessen Niederlassungsbewilligung unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 11. Mai 2016.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Juli 2016 unter Ansetzung

einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Oktober

2016.

ab. Zugleich wies es ein Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. September 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei

der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,

seinen weiteren Aufenthalt gesetzlich zu regeln. Eventualiter sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Sachverhalts­abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um eine

Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ersucht.

Die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion

auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 8. November 2016 reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen ein, welche der

Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54

Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass

sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich

ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden.

Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,

2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen

insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwalt bekannt sein.

1.3

Ein grosser Teil der Beschwerdeschrift zitiert

wörtlich aus der Rekurseingabe. Auch wenn entsprechende Zitate weitgehend

offengelegt werden, entbindet dies nicht von einer vertieften

Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Eine solche ist

insbesondere im materiellen Teil der Beschwerdeschrift (S. 7–15) kaum

vorgenommen worden, beschränken sich die dort gemachten Ergänzungen doch auf

wenige Sätze, die meist keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid aufweisen

oder sich ansonsten nur in sehr allgemein gehaltener Weise gegen die

vorinstanzlichen Wertungen wenden. Die unzureichende

Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid zeigt sich mithin daran, dass der Beschwerdeführer zur Darstellung der aktuellen

Situation seiner Familie wortwörtlich aus der Rekurseingabe

zitiert, ohne auf inzwischen eingetretene Verhältnisänderungen einzugehen. So

wurde bereits im Rekursverfahren behauptet, dass seine Ehefrau eine 100 %-Stelle im Spital H in Aussicht habe und dass das älteste Kind sich auf die Prüfung

für das Gymnasium vorbereite. Die entsprechenden Ausführungen werden vor

Verwaltungsgericht wortwörtlich wiederholt, ohne dass sich

der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zum aktuellen Stand vernehmen lässt. Auch die Beweisanträge wurden kaum

angepasst, so wird der Beschwerdeführer darin teilweise weiterhin als

Rekursführer bezeichnet.

Auf die Beschwerde ist damit nicht

einzutreten, soweit die Beschwerdeschrift nicht substanziiert darlegt, weshalb

die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung

beanspruchen und nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt wurden.

2.

2.1

Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist grundsätzlich

schriftlich und persönliche Anhörungen oder mündliche Verhandlungen werden

praxisgemäss nur ausnahmsweise durchgeführt. Auf die Abnahme eines

Beweismittels oder die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren

Sachverhaltsabklärung ist jedenfalls zu verzichten, wenn der

entscheidmassgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Akten feststeht oder die

zu beweisende Tatsache nicht rechtserheblich erscheint (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2007.00418, E. 1.1).

2.2

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung

durch die Vor­instanz, da diese den Ablauf der letzten

Straftat unzulässigerweise aus der Anklage­schrift

übernommen habe, obwohl der Beschwerdeführer im nicht schriftlich

begründeten Straf­urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2015

teilweise freigesprochen worden und ihm eine Körperverletzung nicht

nachzuweisen sei.

Anders als im abgekürzten

Verfahren (vgl. Art. 358 Abs. 1 und 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 [StPO]) kann die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift

bei einem nicht schriftlich begründeten Entscheid im ordentlichen Strafverfahren

nicht auto­matisch als anerkannt gelten. Gleichwohl darf in Bezug auf den

Bewilligungswiderruf auch bei einem im ordentlichen Strafverfahren ergangenen

Strafurteil auf die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift abgestellt

werden, soweit diese nicht im Widerspruch zum ergangenen Strafurteil steht und

auf eine schriftliche Begründung des Strafentscheids verzichtet wurde (vgl.

BGr, 19. Februar 2016,2C_679/2015, E. 6.2.1). Zumindest ist vom

betroffenen Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren substanziiert

darzulegen, inwieweit der angeklagte Sachverhalt sich nicht im Strafurteil

niedergeschlagen haben soll.

Zwar trifft es zu, dass aus dem

nicht schriftlich begründeten Strafurteil vom 26. Oktober 2015 der genaue

Tatablauf nicht rekonstruierbar ist und der Beschuldigte teilweise freigesprochen

wurde. Aus dem Urteilsdispositiv geht jedoch zumindest hervor, dass sich der

Beschuldigte eines Angriffs im Sinn von Art. 134 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

(StGB) schuldig gemacht hat. Im Gegensatz zu den Erwägungen des Migrationsamts

hat die Vorinstanz sodann lediglich diejenigen Anklagepunkte wiedergegeben,

welche offensichtlich auch in einer Verurteilung des Beschwerdeführers

mündeten. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die

vorinstanzlich zugrundegelegte Tatrekonstruktion unzutreffend sein soll, zumal

er den Verzicht auf eine Urteilsbegründung selbst zu verantworten hat. Dass der

Beschwerdeführer selbst die Verletzungen beim angegriffenen Opfer hervorgerufen

haben soll, wird ihm weder vom strafrechtlichen Ankläger noch von der

Vorinstanz vorgeworfen. Vielmehr liegt es gerade im Wesen einer Verurteilung

wegen Angriffs, dass der konkrete Verursacher einer Körperverletzung wegen dem

koordinierten (und dadurch besonders verwerflichen) Zusammenwirkens mehrerer

Angreifer regelmässig nicht eruiert werden kann. Auch der Umstand, dass bei der

Strafzumessung die Vorstrafen des Beschwerdeführers strafschärfend wirkten,

vermag dessen Tat nicht zu relativieren. Vielmehr zeigt sich in der

wiederholten und teilweise einschlägigen Delinquenz des Beschwerdeführers

gerade dessen fehlender Wille zu einem deliktsfreien Leben.

Da sich der relevante Sachverhalt

deshalb hinreichend aus dem unbegründeten Strafurteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 26. Oktober 2015 und der diesem angefügten Anklageschrift

ergibt, erübrigt sich der beantragte Beizug weiterer Strafakten oder die Befragung

des vorsitzenden Strafrichters. Dies gilt umso mehr, als die beantragten

Beweise ohnehin kaum geeignet erscheinen, die fehlende schriftliche

Urteilsbegründung zu ersetzen.

2.3

Der Beschwerdeführer beantragt weiter seine

Befragung sowie die Befragung seiner Ehefrau, seiner Kinder und seines Vaters

sowie allenfalls deren Einbezug/Beiladung im vorliegenden Verfahren. Weiter

wird die Befragung der behandelnden Psychologin des

Beschwerdeführers sowie eine mündliche Anhörung von

nicht näher genannten "Entscheidungsträgern"

der Straf- und Vollzugsbehörden beantragt.

Der Beschwerdeführer und dessen

Ehefrau konnten sich bereits anlässlich ihrer Einvernahmen durch die

Stadtpolizei G vom 2. Februar 2016 umfassend zum Bewilligungswiderruf und

ihrer persönlichen Situation äussern, weshalb eine erneute Befragung

entbehrlich erscheint. Aufgrund der gleichgerichteten Interessenslage ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau hierbei auch die

Interessenslage der Kinder hinreichend dargelegt haben. Zwar sind die Kinder

durch den vorliegenden Entscheid zweifellos mitbetroffen, weshalb ihre

Interessen im Rahmen der Interessensabwägung auch mitzuberücksichtigen sind.

Jedoch sind keine besonderen Gegebenheiten ersichtlich, welche weitergehender

Abklärungen bedürfen. Zumindest bei den beiden jüngeren Kindern steht zudem

auch ihr Alter einer Befragung entgegen (vgl. auch Art. 12 des Übereinkommens

über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 47

Abs. 4 Satz 2 AuG).

Die behandelnde Psychologin des

Beschwerdeführers hat im nachgereichten Verlaufsbericht vom 20. Oktober

2016.

ausführlich den Therapieverlauf mit dem Beschwerdeführer dargelegt. Es ist

nicht ersichtlich, inwieweit ihre persönliche Befragung den entscheidrelevanten

Sachverhalt weiter erhellen könnte. Auch hinsichtlich der beantragten Befragung

des Vaters des Beschwerdeführers erscheint die Faktenlage seit der Nachreichung

eines ärztlichen Zeugnisses vom 24. Oktober 2016 nicht weiter

abklärungsbedürftig. Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt, auch unter

Mitberücksichtigung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers (Art. 90

AuG), hinreichend aus den vorliegenden Akten ergibt, erübrigen sich auch die übrigen

beantragten mündlichen Anhörungen und Beweisanträge. Dies gilt umso mehr, als

dass ohnehin unklar ist, welche "Entscheidungsträger" befragt werden

sollen und inwiefern deren Aussagen für das vorliegende Verfahren von Belang

sind.

Damit erscheint die vorliegende Angelegenheit

entscheidungsreif, weshalb auch die beantragte Rückweisung der Streitsache an

die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und Beweisabnahmen abzuweisen ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. b des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die

Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist

immer dann gegeben, wenn die ausländische

Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE

135.

II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls

selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren

ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63

Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).

Eine Niederlassungsbewilligung kann gestützt auf Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]

ebenfalls widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese oder die

innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die Praxis geht hiervon aus, wenn

die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter

verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen

nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass

sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten

(BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2

Gemäss Art. 66a StGB

und Art. 63 Abs. 3

AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht

über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine

Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden,

wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden

verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu

widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

3.3

Da sich ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG grundsätzlich nur rechtfertigt, wenn ein genügend

gewichtiger aktueller Anlass vorliegt, ist darüber hinaus zu fordern, dass die

zum Widerruf Anlass gebende Strafe selbst als längerfristige Freiheitsstrafe zu

qualifizieren ist, während ältere oder sogar gelöschte Vorstrafen nur (aber

immerhin) bei der abschliessenden Prüfung der Verhältnismässigkeit eines

Bewilligungswiderrufs zu berücksichtigen sind (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00310, E. 3.1;

vgl. auch BGr, 24. Februar 2009,2C_477/2008, E. 3.2.1 f.:

"genügend gewichtiger aktueller Anlass").

Dies schliesst aber nicht aus, dass das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung auch noch nachträglich widerrufen

darf, wenn nach einer Verwarnung wegen der Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe weitere (allenfalls auch nur minderschwere)

Straftaten hinzutreten. So begründet eine Verwarnung kein berechtigtes

Vertrauen dahingehend, dass die Behörde von einem Widerruf absehen würde.

Vielmehr muss einem bereits verwarnten Ausländer gerade klar sein, dass die

Interessensabwägung bei weiteren Verurteilungen zu seinen Ungunsten ausfallen

kann (vgl. VGr, 21. September 2016,

VB.2016.00269, E. 3.3 mit weiteren

Hinweisen [noch nicht rechtskräftig]).

3.4

Der Beschwerdeführer

ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte bereits zweimal eine

überjährige Freiheitsstrafe. Auch wenn das Migrationsamt nach der letzten

überjährigen Strafe vom 21. Juni 2010 (bzw. der erst am 26. März 2012

erfolgten Feststellung von deren Rechtskraft durch das Obergericht Zürich)

zunächst von einem Bewilligungswiderruf absah und auch keine (erneute)

Verwarnung aussprach, durfte es auf seinen Entscheid zurückkommen, nachdem der

Beschwerdeführer später erneut einschlägig straffällig wurde. Neben den bereits

ausgesprochenen beiden Verwarnungen hat auch die am 11. Februar 2013

erfolgte Einvernahme bezüglich allfälliger ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen

dem Beschwerdeführer deutlich vor Augen geführt, dass eine erneute Straffälligkeit

in einem Bewilligungswiderruf und seiner Ausweisung münden kann. Damit erfüllt

der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe. Da er mit seinem wiederholt delinquenten

Verhalten auch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung verstossen hat, ist überdies auch der subsidiär anwendbare

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt (BGE 135 II

377.

E. 4.2).

4.

4.1

4.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt

sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende

Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die

persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu

berücksichtigen (Art. 96 AuG).

4.1.2

Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss

Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in

das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf die gesetzlichen

Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b

AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der

öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der

Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum

Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung

entspricht jener nach Art. 96 AuG und kann in einem einzigen Schritt

vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).

Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

4.1.3

Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer

Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen

werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst

dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges

Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter

Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten –

auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit

des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; BGE

122.

II 433 E. 2c; vgl. auch Art. 63

Abs. 2 AuG).

4.2

4.2.1

Die Vorinstanz hat die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers

korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann. Ergänzend ist

hinzuzufügen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte nach

Art. 121 Abs. 3 BV zu denjenigen Anlasstaten gehören, die nach dem

Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz

weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. In den gesetzlichen

Ausführungsbestimmungen hierzu wird zudem auch der vom Beschwerdeführer zuletzt

begangene Angriff ausdrücklich als Delikt genannt, welches vorbehaltlich

schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung

führen soll. Dasselbe gilt für die zuvor begangenen qualifizierten

Betäubungsmittel-, Einbruchs- und Raubdelikte (vgl. Art. 66a StGB). Auch

wenn weder Art. 121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen auf die

vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des

Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu

keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

Das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Einbruchs-,

Gewalt-, Raub- und Drogendelikte sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte

(BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr,

30.

Dezember 2013,2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung

von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662,

E. 5.2.3).

4.2.2

Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen

und Massnahmen, noch laufende Probezeiten, noch vorangegangene Verwarnungen von

seinen Delikten abhalten lassen.

Sodann ist die schon im Rekursverfahren

aufgestellte und vor Verwaltungsgericht widerholte Behauptung,

dass die "effektive" Straffälligkeit des Beschwerdeführers nun über

vier Jahre zurückliege, offenkundig aktenwidrig, ist dieser doch gemäss Urteil

des Bezirksgerichts vom 26. Oktober 2015

letztmals am 30. März 2014 wegen eines Gewaltdelikts strafrechtlich in

Erscheinung getreten und hat gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 3. Februar 2014 darüber hinaus

auch am 5. November 2013 delinquiert. Soweit das

letzte Gewaltdelikt als blosser "Ausreisser" dargestellt wird, kann

dem nicht gefolgt werden, ist der Beschwerdeführer doch bereits zuvor wegen

ähnlich gelagerter Gewaltdelikte aufgefallen. Auch die Behauptung, dass ein

grosser Teil der Delinquenz des Beschwerdeführers nunmehr ca. 15 Jahre zurückliege, erscheint angesichts der wiederholten

Straffälligkeit bis in die jüngere Vergangenheit nicht haltbar. Wie an anderer

Stelle der Beschwerdeschrift korrekt wiedergegeben wird, hat sich der

Beschwerdeführer gerade einmal etwas mehr als 2 (½) Jahre nicht mehr strafbar gemacht.

4.2.3

In einem dem Verwaltungsgericht nachgereichten aktuellen Verlaufsbericht

seiner behandelnden Psychotherapeutin wird dem Beschwerdeführer zwar eine

positive Entwicklung attestiert, zugleich aber auch eingeräumt, dass es während

(und trotz) der therapeutischen Behandlung am 30. März 2014 erneut zu

einer Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers gekommen ist.

"Tatzeitnah" soll ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko bei

schlechter deliktpräventiver Beeinflussbarkeit bestanden haben. Dennoch kommt

die Psychotherapeutin zusammenfassend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer

"bei einem zurzeit moderaten Strukturellen Rückfallrisiko, einer

deutlichen deliktpräventiven Beeinflussbarkeit und einer sehr hohen dynamischen

Risikoverminderung derzeit mittel- bis langfristig ein geringes Rückfallrisiko

für Delikte im Bereich Gewalthandlungen besteht". Diese zusammenfassende

Einschätzung erscheint im Licht des erst vor kurzem erfolgten Rückfalls des

Beschwerdeführers eher wohlwollend und stellt zudem keine unabhängige Begutachtung

dar. Dem Beschwerdeführer werden aber auch in einem Bericht der Bewährungs- und

Vollzugsdienste vom 19. April 2016 grosse deliktpräventive Fortschritte

zugestanden. Gleichwohl ist selbst unter Zugrundelegung dieser Berichte

festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer weiterhin ein gewisses Rückfallrisiko

ausgeht. Gerade der letzte abgegurteilte Angriff des Beschwerdeführers zeigt

zudem auf, dass dieser trotz durchlaufener Therapie und Suchtmittelabstinenz

weiterhin zu Gewaltdelikten neigt und sich nicht vollständig von seinem

deliktischen Umfeld gelöst hat. Dass sich der Beschwerdeführer seit

nunmehr 2 ½ Jahren nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht

einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten im Straf-

oder Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten oder unter dem Druck

eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist

und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA

ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen,

Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).

4.2.4

Angesichts der begangenen Gewalt- und Raubdelikte ist es auch vertretbar,

wenngleich missverständlich, wenn die Vorinstanz das Verhalten des

Beschwerdeführers als "gemeingefährlich" einstuft: Als

gemeingefährlich werden im Strafrecht die Delikte des siebten Titels des

besonderen Teils des StGB bezeichnet, sodann sieht Art. 75a StGB besondere

Sicherheitsmassnahmen gegenüber gemeingefährlichen Tätern vor. Der Begriff der

Gemeingefahr ist damit im genannten strafrechtlichen Kontext etwas enger

auszulegen als im allgemeinen Sprachgebrauch. In einem weiteren Sinn können die

wiederholten Gewaltdelikte des Beschwerdeführers aber durchaus auch als gemeingefährlich

bezeichnet werden, wenngleich der Begriff im vorliegenden Zusammenhang wegen

seiner Mehrdeutigkeit eher vermieden werden sollte.

Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein

gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

4.3

4.3.1

Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner

Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die

entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewägt. Obwohl der Beschwerdeführer

grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen

verfügt und sich seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine hiesige Integration

insbesondere durch seine wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark

getrübt. In beruflicher Hinsicht hat er sich erst in den letzten Jahren auf dem

hiesigen Arbeitsmarkt etabliert, während er zuvor teilweise von der Sozialhilfe

unterstützt werden musste.

4.3.2

Der Beschwerdeführer hat seine ersten Jugendjahre in Serbien verbracht und

dort auch die ersten Schuljahre besucht. Es ist unklar, ob er nach seinem

Nachzug in die Schweiz zeitweilig in seine Heimat zurückgekehrt ist, hat er

sich doch gemäss eigenen Angaben anlässlich einer am 5. November 2007

durchgeführten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich zwischen 1993 und 1995

wieder bei seiner (inzwischen verstorbenen) Mutter in Serbien und Montenegro aufgehalten

und dort auch sporadisch die Schule besucht. Jedenfalls hielt er sich

regelmässig ferienhalber in seiner Heimat auf, wo sein Vater ein Haus besitzt

und auch eine seiner Schwestern lebt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer mit seinem Heimatland nach wie vor vertraut ist und ihm die

dortige Integration gelingen wird. Dass die beruflichen Perspektiven in Serbien

allenfalls schlechter sind als in der Schweiz bildet hingegen keinen

zureichenden Grund, von einer Wegweisung abzusehen. Ebenso ist hinzunehmen,

dass der Beschwerdeführer seine aktuelle psychologische Behandlung bei einer

Wegweisung in seine Heimat abbrechen muss, zumal er gemäss den Angaben seiner behandelnden

Psychotherapeutin im bereits erwähnten Verlaufsbericht vom 20. Oktober

2016.

ohnehin kaum mehr professionelle Unterstützung und Kontrolle benötigt.

4.3.3

Da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und trotz mehrfachen Verwarnungen

immer wieder straffällig in Erscheinung getreten ist, vermögen auch seine

privaten Beziehungen das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. So

ist der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers zuzumuten, den Kontakt zu

diesem durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuhalten, soweit sie diesem

nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen. Aufgrund der zahlreichen

Vorstrafen und Verwarnungen des Beschwerdeführers musste dessen Ehefrau bereits

in einer frühen Phase ihrer Beziehung bewusst sein, die eheliche Gemeinschaft

bei fortdauernder Delinquenz des Beschwerdeführers nicht mehr in der Schweiz

fortsetzen zu können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer seine Ehefrau bislang in unentbehrlicher Weise bei der

Kinderbetreuung entlastet hat: So ist er gegenwärtig selbst zu 100 %

erwerbstätig und kann damit tagsüber ohnehin nur eingeschränkt Kinderbetreuungsaufgaben

übernehmen. Die finanzielle Abhängigkeit seiner als Reinigerin gegenwärtig nur

in Teilzeit erwerbstätigen Ehefrau dürfte sich aufgrund einer dieser in

Aussicht gestellten 100 %-Anstellung am Spital H bereits in naher Zukunft

reduzieren. Die materiellen Folgen einer Trennung scheinen damit für die Kinder

verkraftbar und für deren Mutter mit denselben Härten verbunden, denen sich

auch andere alleinerziehende Eltern ausgesetzt sehen (vgl. VGr, 18. September

2013, VB.2013.00301, E. 2.4.1). Auch wenn die Trennung von ihrem Vater für

die Kinder des Beschwerdeführers zweifellos eine grosse Zäsur darstellt, sind

keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb trotz der persistenten und

erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers von einer Wegweisung abgesehen

werden kann. Sodann ist das Bleiberecht der hier niedergelassenen Kinder in der

Schweiz nicht gefährdet, zumal ihre Mutter bereits angekündigt hat, dem Beschwerdeführer

nicht in seine Heimat folgen zu wollen.

Ebenso ist dem Vater des Beschwerdeführers

eine Trennung zuzumuten: Gemäss einem nachträglich eingereichten ärztlichen

Zeugnis vom 24. Oktober 2016 leidet der Vater zwar unter mehreren

Erkrankungen, die zu einer allgemeinen körperlichen Schwäche und Koordinationsschwierigkeiten

geführt haben. Sodann lebt er im Haushalt des Beschwerdeführers und wird durch

diesen und dessen Ehefrau versorgt und unterstützt. Inwieweit der Vater des Beschwerdeführers

derartiger Unterstützung tatsächlich bedarf, geht aus den eingereichten

medizinischen Unterlagen hingegen nicht klar hervor. Ein unter dem Schutz von

Art. 8 EMRK stehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vater und Sohn ist

jedenfalls nicht ersichtlich, reicht hierfür doch die blosse Erbringung von

Pflegeleistungen und finanzieller Unterstützung nicht aus. Ohnehin erscheint

eine adäquate Betreuung des Vaters in der Schweiz auch ohne Mitwirkung des

Beschwerdeführers gewährleistet, kann dieser doch nötigenfalls auch auf externe

Pflege- und Unterstützungsdienste zurückgreifen und leben weitere Kinder in der

Schweiz, welche entsprechende Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. Das

Interesse des Vaters, mit der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auch noch

eine seiner bisherigen Betreuungspersonen zu verlieren, vermag jedenfalls das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung des wiederholt straffällig gewordenen

Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen.

Angesichts des überwiegenden öffentlichen

Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit

auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse des

Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen verhältnismässig.

5.

Das überwiegende öffentliche

Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach

pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG

entgegen.

6.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

geltend gemacht.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG) und steht diesem keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …