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Entscheid

VB.2016.00562

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00562

29. März 2017Deutsch17 min

(URT.2017.18839)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 erteilte die

Baubehörde Pfäffikon der F AG die baurechtliche Bewilligung für Änderungen der

Umgebungsgestaltung (neuer Belag auf dem Vorplatz, neue Anordnung der

Aussenparkplätze und Versetzung des Containerstandorts) an der I-Strasse 01/02,

Kat.-Nr. 05.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten A und B, C, D und E am 6. Juli

2015.

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Dieses führte daraufhin am 19. November 2015 einen Augenschein

durch.

Mit Entscheid vom 20. Juli 2016 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat

(Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten des Verfahrens wurden zu 1/3 A und B

sowie C und zu je 1/6 D und E auferlegt (Dispositiv-Ziff. II) und in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III alle verpflichtet, der F AG eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

III.

Am 14. September 2016 liessen A und B, C sowie D und E

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben.

Das Baurekursgericht schloss am 28./29. September 2016

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Pfäffikon

und die F AG beantragten beide am 21. Oktober 2016 – Letztere unter Entschädigungsfolge

zulasten As und Bs, Cs sowie Ds und Es –, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei. Daraufhin liessen sich A und B, C sowie D und E

einerseits sowie die F AG andererseits mit Eingaben vom 7. und

21. November sowie 5. Dezember 2016 abwechslungsweise erneut vernehmen.

Die F AG verzichtete am 15. Dezember 2016 ihrerseits auf weitere

Vernehmlassung. A und B, C sowie D und E liessen sich mit weiterer Eingabe vom

16. Januar 2017 wiederum vernehmen, die Baubehörde Pfäffikon verzichtete

am 20. Januar 2017 (erneut bzw. letztmals) auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Da auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Beim

strittigen Vorhaben geht es um die neue Anordnung bzw. Ausrichtung der drei

(Aussen-)Parkplätze auf dem Vorplatz des Hauses I-Strasse 02, den (bereits

erfolgten) Ersatz des dortigen Bodenbelags sowie die Versetzung des

Containerstandorts. Die Beschwerdegegnerin 1 will zudem auf der Grenze zum

Grundstück Kat.-Nr. 06 einen Zaun erstellen. Die Parzelle liegt in der

Wohnzone W2.1.

Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Bewohner der

zusammengebauten Liegenschaften auf den Parzellen Kat.-Nrn. 06 und 07 (I-Strasse 03

und 04), welche sich in unmittelbarer bzw. mittelbarer Nachbarschaft zum

Baugrundstück Kat.-Nr. 05 befinden.

Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden

mit den Erwägungen im Rekursentscheid kaum auseinandersetzen; insbesondere

bringen sie nicht (substanziiert) vor, inwiefern der Vorinstanz im Rahmen ihres

Rekursentscheids Rechtsverletzung vorzuwerfen sein soll. Im Wesentlichen

begnügen sie sich vielmehr damit, Rügen bzw. Einwände zu wiederholen, mit denen

sich bereits die Vorinstanz zutreffend und ausführlich auseinandergesetzt hat.

2.2 Die

Vorinstanz ist auf den Rekurs bezüglich verschiedener angeblicher Mängel nicht

eingetreten.

Kann ein allfälliger Mangel des bewilligten Bauprojekts

durch eine für die Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung behoben werden, ist

eine diesbezügliche Nachbarrüge im Vornherein nicht geeignet, zur beantragten

Aufhebung der Bewilligung für das gesamte Bauvorhaben zu führen (vgl. VGr,

29. Januar 2015, VB.2014.00454, E. 4.1).

Sodann umfasst der Gegenstand des streitigen Verfahrens –

der Streitgegenstand – das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis. Er

wird damit durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des

angefochtenen Entscheids sowie durch die Parteibegehren bestimmt. Das

Anfechtungsobjekt, die Verfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz, bildet

den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstände,

über welche die unterinstanzlich verfügende Behörde nicht entschied und über

welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz grundsätzlich nicht

beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz

eingreift. Wurde – wie vorliegend – die erstinstanzliche Anordnung durch ein

Begehren einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen

mit dem zugrundegelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 685 f.; vgl. auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 45 f.).

Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet vorliegend

dementsprechend einzig die Frage der Rechtmässigkeit der erteilten

Baubewilligung. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die geltend

gemachten Mängel bezüglich Tiefgarage nicht zur Aufhebung der angefochtenen

Baubewilligung führen bzw. dass die weiteren Rügen nicht Gegenstand der

Baubewilligung sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insoweit

von einer materiellen Behandlung der Rügen abgesehen hat, zumal die

Beschwerdeführenden nicht darlegen, weshalb insoweit auf den Rekurs hätte

eingetreten werden müssen bzw. dass die geltend gemachten Mängel zu einer

Aufhebung der Baubewilligung führen könnten. Auch soweit die Beschwerdeführenden

diese Rügen mit der Beschwerde inhaltlich ergänzen, ist im Übrigen nicht

ersichtlich, dass allfällige Mängel zu einer Aufhebung der hier infrage

stehenden Baubewilligung führen könnten.

Auf die Rügen betreffend die Pflichtparkplätze auf dem

Baugrundstück, betreffend die angeblich widerrechtlichen Privatparkplätze auf

öffentlichem Grund (an der I-Strasse, westlich des Hauses Nummer 01),

betreffend das angeblich widerrechtliche Fehlen behindertengerechter

Parkplätze, betreffend die "zweckentfremdete Nutzung resp.

widerrechtliche" Vermietung von Pflichtparkplätzen in der Tiefgarage und

schliesslich betreffend den angeblich mangelhaften Brandschutz, ist damit nicht

weiter einzugehen.

2.3 Die

Beschwerdeführenden beanstanden (wiederum wie bereits im vorinstanzlichen

Verfahren) in zweierlei Hinsicht das Baugesuch bzw. das

Baubewilligungsverfahren:

Hinsichtlich des angeblich fehlenden schriftlichen

Nachweises der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuchs durch die

Grundeigentümerin ist zuerst in grundlegender Weise festzuhalten, dass

mangelhafte Baugesuchsunterlagen von Nachbarn nur gerügt werden können, wenn

sie sich auf deren Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 288, mit

Hinweis auf BEZ 2000 Nr. 39). Wie bereits die Vor­instanz zutreffend

festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang die

Rechts- und Interessenwahrnehmung der Beschwerdeführenden durch den angeblichen

Mangel tangiert worden sein könnte, und die Beschwerdeführenden legen auch vor

Verwaltungsgericht nichts Entsprechendes bzw. Substanziiertes dar. Darüber

hinaus erwiese sich der Einwand ohnehin auch als in der Sache unzutreffend,

trägt doch das ursprünglich eingereichte Baugesuch vom 22. Januar 2015 die

Unterschrift zweier die Grundeigentümerin vertretenden Personen und reichte der

mandatierte Rechtsvertreter mit auf das Schreiben bzw. den Hindernisbrief der

Baubehörde vom 19. März 2015 hin gestelltem Fristerstreckungsgesuch vom

14. April 2015 eine Vollmacht ein, welche von zwei die Grundeigentümerin

vertretenden Personen unterzeichnet worden war.

Was die gerügte fehlende Aussteckung anbelangt, so ist –

davon einmal abgesehen, dass bereits fraglich erscheint, ob bzw. gegebenenfalls

in welchen Teilen das streitgegenständliche Projekt überhaupt darstellbar ist

(vgl. § 311 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7. September 1975 [PBG, LS 700.1] und dazu Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 308) – den Beschwerdeführenden aus der angeblichen bzw. behaupteten

Mangelhaftigkeit offenkundig ebenso wenig ein Nachteil erwachsen bzw. wurden

sie dadurch ebenso wenig an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert.

2.4 Soweit vor

Verwaltungsgericht noch Rügen vorgebracht werden, erweisen sie sich als

verspätet (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41).

3.

Hinsichtlich des beschwerdeführerischen Vorbringens, die

private Beschwerdegegnerin habe mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen,

ohne dass zu jenem Zeitpunkt eine entsprechende Bewilligung vorgelegen habe,

ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Baute oder Anlage

nicht schon deshalb abzubrechen ist, weil sie ohne Bewilligung erstellt wurde.

Diesfalls ist vielmehr im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens

zu prüfen, ob die bereits erstellten Bauteile bewilligungsfähig sind oder nicht. Nur, wenn diese sich im Rahmen eines solchen Verfahrens

als nicht bewilligungsfähig erweisen, sind Massnahmen zur Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustands zu prüfen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 482 f. mit Hinweisen).

4.

4.1 Wie

bereits die Baubehörde und anschliessend auch die Vorinstanz zutreffend

festgehalten haben, ist der geplante Maschendrahtzaun auf der Grundstücksgrenze

nicht baubewilligungspflichtig.

Da die Durchsicht möglich ist, stellt der Zaun eine offene

Einfriedigung im baurechtlichen Sinn dar und bedarf aus diesem Grund keiner

baurechtlichen Bewilligung (vgl. § 309 Abs. 3 PBG in Verbindung

mit § 1 lit. e der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

[BVV, LS 700.6]; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 263; zu Mauern und

Einfriedigungen im Allgemeinen vgl. § 309 Abs. 1 lit. h PBG]).

Die (von den Beschwerdeführenden angenommene) Motivation

der privaten Beschwerdegegnerin für die Erstellung dieses Zauns ist im Rahmen

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenso irrelevant wie die

beschwerdeführerische Auffassung, dieser sei unnötig. Sie vermögen an der

fehlenden Bewilligungspflicht ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass die

Beschwerdeführenden nach der Erstellung nicht mehr auf direktestem Weg zum

Tiefgaragenabgang gelangen können bzw. sie ein paar (zusätzliche) Schritte um

den Zaun herumgehen müssen, und dies selbst wenn sie allenfalls "nicht

mehr die Jüngsten und teilweise gehbehindert" sein mögen. Wie bereits die

Vor­instanz zutreffend festgehalten hat, lässt sich ein öffentlich-rechtlicher

Anspruch auf den kürzesten Weg zu einem Pflichtabstellplatz nicht konstruieren.

Daran, dass sie nur diesen einen Treppenabgang haben, um zu ihren

Pflichtparkplätzen in der Tiefgarage zu gelangen, ändert(e) sich mit dem

vorliegenden Verfahren ohnehin nichts.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Dienstbarkeit

SP Art. 08

ausschliesslich das Benützungsrecht seitens der jeweiligen Eigentümer der

Grundstücke Kat.-Nr. 06 und 07 an Einstellplätzen in der Tiefgarage auf

dem Baugrundstück betrifft, jedoch kein Wegrecht zulasten des Letzteren beinhaltet.

Dementsprechend bestand auch noch nie ein Recht der Beschwerdeführenden darauf,

den Vorplatz auf dem Nachbar- bzw. Baugrundstück als Wendeplatz zu benützen

(vgl. in diesem Zusammenhang unten 4.2.2).

4.2 Die

Befreiung von der Baubewilligungspflicht erstreckt sich gemäss § 2 BVV auf

die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuchs sowie zur Aussteckung und zur

öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens (Abs. 1); von derjenigen zur

Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts entbindet sie nicht

(Abs. 2).

4.2.1

§ 7 lit. a der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978

(StrAV, LS 700.4) hält fest, dass offene Einfriedigungen an die

Strassengrenze gestellt werden dürfen, sofern die Verkehrssicherheit nicht

beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der geplante

Zaun sogar die Höhe von 0,80 Meter, bis zu welcher gemäss § 7

lit. b StrAV gar noch Mauern und geschlossene Einfriedigungen in

allen Strassenbereichen an die Strassengrenze gestellt werden dürfen, noch um

0,20 Meter unterschritte. Dass durch den geplanten Zaun etwa die Sicht

behindert bzw. die Verkehrssicherheit sonstwie beeinträchtigt würde, wird auch

von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch aus

den Akten keine entsprechenden Hinweise.

4.2.2

Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang lediglich vor, nach

der Erstellung des geplanten Zauns könnten sie nicht mehr vorwärts zu den Parkplätzen

auf ihrem Grundstück bzw. von dort auf die Strasse gelangen bzw. auf ihrem

Vorplatz nicht mehr wenden; sie müssten durch bauliche Mass­nahmen auf ihrer

Parzelle bzw. solche Anpassungen ihrer Zufahrt sicherstellen, dass sie nicht

rückwärts auf die Strasse hinausführen, was ein Sicherheitsrisiko darstellte,

zumal das Trottoir häufig von Schulkindern benutzt würde. Dieser Aufwand könnte

bei einem Verzicht auf die Erstellung des Zauns vermieden werden.

Die Beschwerdeführenden wenden sich damit in erster Linie

gegen Auswirkungen, welche das Vorhaben auf sie bzw. ihr Grundstück haben

könnte bzw. hätte. Aus ihren Ausführungen wird dabei deutlich, dass es ihnen

vornehmlich darum geht, (baulichen bzw. finanziellen) Aufwand zu

vermeiden, der bei ihnen im Zuge des Baus des Zauns allenfalls anfallen könnte.

Dem Bauvorhaben der privaten Beschwerdegegnerin könnten jedoch nur Vorschriften

entgegengehalten werden, welche ihm entgegenstünden. Gemäss § 320

PBG ist eine Bewilligung nämlich zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den

Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes und den ausführenden Verfügungen

entspricht. Entspricht ein Projekt allen massgeblichen Vorschriften, besteht

ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung (vgl. Fritzsche/Wipf/Bösch,

S. 336).

Darüber hinaus erweist sich ohnedies auch als

unzutreffend, dass die Ausfahrt vom Grundstück der Beschwerdeführenden

(Kat.-Nr. 06) nach der Erstellung des Zauns den technischen Anforderungen

der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV, LS 722.15)

nicht mehr genügen würde: Gemäss § 6 Abs. 1 VSiV sind die technischen

Anforderungen an Ausfahrten im Anhang zu dieser Verordnung geregelt. Bei der

Ausfahrt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 handelt es sich gemäss diesem

Anhang um eine Ausfahrt des Typs A, nämlich um eine solche von einem

einzelnen Abstellplatz (wohl) auf eine Zufahrtsstrasse (zu den Strassentypen

vgl. § 5 Abs. 1 der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987

[LS 700.5] sowie die technischen Anforderungen an die Strassentypen im

Anhang zu den Zugangsnormalien). Zu den Mindestanforderungen an diesen

Ausfahrtstyp gehört es gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung sodann

von vornherein nicht, dass die Ein- bzw. Ausfahrt nur vorwärts erfolgt.

Zudem wären gemäss § 6 Abs. 2 lit. a VSiV bei Ausfahrten in

Wohnstrassen Abweichungen von den Mindestanforderungen zulässig.

Was schliesslich den vor Verwaltungsgericht erstmals im

Rahmen der Replik vorgebrachten beschwerdeführerischen Einwand anbelangt, ihre

Ausfahrt würde nach der Erstellung des Zauns auch die Zugangsnormalien

missachten, insofern, wie sie immerhin geltend machen, die erforderliche

Zugangsbreite nicht mehr eingehalten wäre, so handelt es sich dabei zudem auch

um eine nach § 52 Abs. 2 VRG unzulässige neue Tatsachenbehauptung,

auf die nicht näher eingegangen zu werden braucht (vgl. in diesem Zusammenhang

auch unten 6).

4.2.3

Der Erstellung des geplanten Maschendrahtzauns stehen, soweit ersichtlich,

keine Bestimmungen des materiellen Rechts entgegen.

5.

Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich insbesondere die

nach ihrem Dafürhalten ungenügende Einordnung des streitgegenständlichen

Vorhabens bzw. des Belags auf dem Vorplatz in die bauliche Umgebung,

insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die Gebäude an der I-Strasse 03

und 04 im Inventar der schutzwürdigen Bauten von kommunaler Bedeutung

aufgeführt seien. Sie machen damit einen Verstoss gegen § 238 PBG geltend.

5.1 Die

Vorinstanz hat die im Zusammenhang mit der Frage der Einordnung gemäss

§ 238 Abs. 1 und 2 PBG anzustellenden Erwägungen und insbesondere

auch die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ausführlich und

zutreffend dargelegt. Auf diese kann hier vorab ergänzend verwiesen werden.

5.1.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für

sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für

Materialien und Farben. Dabei ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besonders Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2

Teilsatz 1 PBG). Die Schutzobjekte sind in § 203 PBG

abschliessend aufgezählt. § 238 Abs. 2 PBG verlangt keine formelle

Unterschutzstellung im Sinn von § 205 PBG; die Schutzwürdigkeit ergibt

sich beispielsweise auch aus der Aufnahme in ein Inventar (zum Ganzen

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 652 ff. und insbesondere

S. 662 ff. [jeweils mit weiteren Hinweisen]).

5.1.2

Den Gemeinden steht bei der Anwendung von § 238 PBG als Ausfluss der

Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm

verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses

Ermessensspielraums der Gemeinden ist das Baurekursgericht seit der mit Urteil

VB.2013.00468 vom 17. Dezember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des

Verwaltungsgerichts allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,

seine gesetzliche Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine

Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei

der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss das

Baurekursgericht die angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und

sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt

wurden. Abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich

allerdings keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition

des Baurekursgerichts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4).

Das Verwaltungsgericht muss sich demgegenüber bei der

Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und

Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm

nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid

der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen

hat.

5.2 Die

Beschwerdeführenden führen einzig – unsubstanziiert – aus, es bestehe ein

"relevante[r] Unterschied" zwischen dem neuen und dem alten Belag,

wie er für die ursprünglich gemeinsam erstellten beiden Vorplätze bestanden

habe bzw. auf ihrem Grundstück nach wie vor bestehe.

5.3 Die

Vorinstanz erwog, das im Eigentum der Beschwerdeführenden stehende Gebäude an

der I-Strasse 03 und 04 – ein ehemaliges Bauernhaus bestehend aus Wohnhaus

mit Scheune und Stall – sei im Inventar der schutzwürdigen Bauten von kommunaler

Bedeutung aufgeführt. Das Grundstück Kat.-Nr. 06 grenze unmittelbar an den

streitbetroffenen Parkplatz an und sei der Kernzone J zugewiesen. Das (darauf

stehende) Haus I-Strasse 03, die Stallhälfte des Gebäudes, werde im

Kernzonenplan J als "graues Gebäude" definiert. Solche grau

eingetragenen Bauten dürften gemäss Art. 8 Abs. 2 f. der Bau- und

Zonenordnung vom 22. September 2014 (online unter: www.pfaeffikon.ch >

Verwaltung > Bauamt > Bau- und Zonenordnung) unter Beachtung spezieller

Neubauvorschriften umgebaut oder sogar ersetzt werden. Von dieser Möglichkeit,

das Gebäude umzubauen, hätten die Beschwerdeführenden 1 und 3.2 bereits

Gebrauch gemacht: Die Haushälfte weise eine moderne Gestaltung auf.

Am Augenschein habe sich gezeigt, dass das Bauvorhaben zu

keinerlei Beeinträchtigung des Schutzobjekts führe. Zwar wiesen die

Verbundsteine des strittigen Parkfeldes eine etwas andere Form auf als

diejenigen des Nachbargrundstücks; farblich würden sich die Zementsteinbeläge

jedoch zweifellos schon bald angeglichen haben, sodass kein relevanter

Unterschied mehr werde festgestellt werden können. Bereits die (vorbestehenden)

Parkplätze vermöchten das Gebäude I-Strasse 03 optisch nicht zu beeinträchtigen.

Durch die Drehung um 90 Grad werde zudem die Distanz zum Nachbargrundstück

erhöht und die Parkplätze würden von der I-Strasse her weniger gut einsehbar

sein.

5.4 Gemäss

kommunalem Inventar stellt das "Erhalten des Charakters der Bebauung"

das Schutzziel dar. Inwiefern durch den neuen Belag auf dem Nachbargrundstück

der Charakter der Bebauung tangiert sein soll, legen die Beschwerdeführenden

nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand,

dass es sich bei dem Belag – soweit er überhaupt erkennbar ist (handelt es sich

doch eben nicht um ein dreidimensionales, sondern lediglich um ein

zweidimensionales, untergeordnetes Vorhaben) – um einen erkennbar neuen

handelt, vermag solches nicht zu begründen. Dieser Einwand der

Beschwerdeführenden könnte gegen jeden neuen Belag erhoben werden, würde doch,

selbst wenn noch Verbundsteine derselben Form wie auf dem Nachbargrundstück

verwendet würden, auch diesfalls ein sichtbarer Unterschied zum alten Belag

bestehen. Zweck des Einordnungsgebots ist es jedoch nicht, jegliche Veränderung

zu verhindern. Der infrage stehende Vorplatz grenzt – wie auch die Vor­instanz

festhält – gemäss Detailplan J ohnehin nicht an den als rot bezeichneten

Gebäudeteil, sondern an den als grau bezeichneten Scheunenteil an. Zudem bildet

der alte Belag auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 auch eine optische Zäsur

zwischen dem Gebäude I-Strasse 03 und dem Baugrundstück. Eine optische

Angleichung des neuen an diesen alten Belag erscheint schliesslich nicht

ausgeschlossen.

5.5 Die Rüge

der ungenügenden Einordnung des Vorhabens erweist sich demnach als unbegründet.

6.

Sodann machen die Beschwerdeführenden vor

Verwaltungsgericht geltend, durch die neue Anordnung der Parkplätze auf dem

Baugrundstück sowie die neu geplante zusätzliche Abstellfläche unter anderem

für Mofas und Kleinfahrzeuge würde die Lärmbelastung auf ihrem Grundstück

erheblich zunehmen. Auf diese Rüge braucht nicht näher eingegangen zu werden,

handelt es sich doch hierbei (erneut) um eine erstmals in der Re­plik

vorgebrachte neue Tatsachenbehauptung; ein solches Novum ist gemäss § 52 Abs. 2

VRG unzulässig (vgl. VGr, 16. April 2015, VB.2014.00307, E. 23).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Überdies

haben die Beschwerdeführenden, wiederum unter solidarischer Haftung, der

anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- auszurichten (§ 17 Abs. 1 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 4'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3 unter solidarischer

Haftung zu je 1/3 auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden 1–3 werden im gleichen Verhältnis und solidarisch

verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an