VB.2016.00562
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00562
29. März 2017Deutsch17 min
(URT.2017.18839)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00562
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
1.1. A,
1.2. B,
2. C,
3.1. D,
3.2. E,
alle vertreten durch E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. F AG, vertreten durch RA G,
2. Baubehörde Pfäffikon, vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 erteilte die
Baubehörde Pfäffikon der F AG die baurechtliche Bewilligung für Änderungen der
Umgebungsgestaltung (neuer Belag auf dem Vorplatz, neue Anordnung der
Aussenparkplätze und Versetzung des Containerstandorts) an der I-Strasse 01/02,
Kat.-Nr. 05.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten A und B, C, D und E am 6. Juli
2015.
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Dieses führte daraufhin am 19. November 2015 einen Augenschein
durch.
Mit Entscheid vom 20. Juli 2016 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat
(Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten des Verfahrens wurden zu 1/3 A und B
sowie C und zu je 1/6 D und E auferlegt (Dispositiv-Ziff. II) und in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. III alle verpflichtet, der F AG eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
III.
Am 14. September 2016 liessen A und B, C sowie D und E
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben.
Das Baurekursgericht schloss am 28./29. September 2016
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Pfäffikon
und die F AG beantragten beide am 21. Oktober 2016 – Letztere unter Entschädigungsfolge
zulasten As und Bs, Cs sowie Ds und Es –, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Daraufhin liessen sich A und B, C sowie D und E
einerseits sowie die F AG andererseits mit Eingaben vom 7. und
21. November sowie 5. Dezember 2016 abwechslungsweise erneut vernehmen.
Die F AG verzichtete am 15. Dezember 2016 ihrerseits auf weitere
Vernehmlassung. A und B, C sowie D und E liessen sich mit weiterer Eingabe vom
16. Januar 2017 wiederum vernehmen, die Baubehörde Pfäffikon verzichtete
am 20. Januar 2017 (erneut bzw. letztmals) auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Beim
strittigen Vorhaben geht es um die neue Anordnung bzw. Ausrichtung der drei
(Aussen-)Parkplätze auf dem Vorplatz des Hauses I-Strasse 02, den (bereits
erfolgten) Ersatz des dortigen Bodenbelags sowie die Versetzung des
Containerstandorts. Die Beschwerdegegnerin 1 will zudem auf der Grenze zum
Grundstück Kat.-Nr. 06 einen Zaun erstellen. Die Parzelle liegt in der
Wohnzone W2.1.
Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Bewohner der
zusammengebauten Liegenschaften auf den Parzellen Kat.-Nrn. 06 und 07 (I-Strasse 03
und 04), welche sich in unmittelbarer bzw. mittelbarer Nachbarschaft zum
Baugrundstück Kat.-Nr. 05 befinden.
Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden
mit den Erwägungen im Rekursentscheid kaum auseinandersetzen; insbesondere
bringen sie nicht (substanziiert) vor, inwiefern der Vorinstanz im Rahmen ihres
Rekursentscheids Rechtsverletzung vorzuwerfen sein soll. Im Wesentlichen
begnügen sie sich vielmehr damit, Rügen bzw. Einwände zu wiederholen, mit denen
sich bereits die Vorinstanz zutreffend und ausführlich auseinandergesetzt hat.
2.2 Die
Vorinstanz ist auf den Rekurs bezüglich verschiedener angeblicher Mängel nicht
eingetreten.
Kann ein allfälliger Mangel des bewilligten Bauprojekts
durch eine für die Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung behoben werden, ist
eine diesbezügliche Nachbarrüge im Vornherein nicht geeignet, zur beantragten
Aufhebung der Bewilligung für das gesamte Bauvorhaben zu führen (vgl. VGr,
29. Januar 2015, VB.2014.00454, E. 4.1).
Sodann umfasst der Gegenstand des streitigen Verfahrens –
der Streitgegenstand – das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis. Er
wird damit durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des
angefochtenen Entscheids sowie durch die Parteibegehren bestimmt. Das
Anfechtungsobjekt, die Verfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz, bildet
den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstände,
über welche die unterinstanzlich verfügende Behörde nicht entschied und über
welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz grundsätzlich nicht
beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz
eingreift. Wurde – wie vorliegend – die erstinstanzliche Anordnung durch ein
Begehren einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen
mit dem zugrundegelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
Rz. 685 f.; vgl. auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45 f.).
Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet vorliegend
dementsprechend einzig die Frage der Rechtmässigkeit der erteilten
Baubewilligung. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die geltend
gemachten Mängel bezüglich Tiefgarage nicht zur Aufhebung der angefochtenen
Baubewilligung führen bzw. dass die weiteren Rügen nicht Gegenstand der
Baubewilligung sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insoweit
von einer materiellen Behandlung der Rügen abgesehen hat, zumal die
Beschwerdeführenden nicht darlegen, weshalb insoweit auf den Rekurs hätte
eingetreten werden müssen bzw. dass die geltend gemachten Mängel zu einer
Aufhebung der Baubewilligung führen könnten. Auch soweit die Beschwerdeführenden
diese Rügen mit der Beschwerde inhaltlich ergänzen, ist im Übrigen nicht
ersichtlich, dass allfällige Mängel zu einer Aufhebung der hier infrage
stehenden Baubewilligung führen könnten.
Auf die Rügen betreffend die Pflichtparkplätze auf dem
Baugrundstück, betreffend die angeblich widerrechtlichen Privatparkplätze auf
öffentlichem Grund (an der I-Strasse, westlich des Hauses Nummer 01),
betreffend das angeblich widerrechtliche Fehlen behindertengerechter
Parkplätze, betreffend die "zweckentfremdete Nutzung resp.
widerrechtliche" Vermietung von Pflichtparkplätzen in der Tiefgarage und
schliesslich betreffend den angeblich mangelhaften Brandschutz, ist damit nicht
weiter einzugehen.
2.3 Die
Beschwerdeführenden beanstanden (wiederum wie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren) in zweierlei Hinsicht das Baugesuch bzw. das
Baubewilligungsverfahren:
Hinsichtlich des angeblich fehlenden schriftlichen
Nachweises der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuchs durch die
Grundeigentümerin ist zuerst in grundlegender Weise festzuhalten, dass
mangelhafte Baugesuchsunterlagen von Nachbarn nur gerügt werden können, wenn
sie sich auf deren Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 288, mit
Hinweis auf BEZ 2000 Nr. 39). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang die
Rechts- und Interessenwahrnehmung der Beschwerdeführenden durch den angeblichen
Mangel tangiert worden sein könnte, und die Beschwerdeführenden legen auch vor
Verwaltungsgericht nichts Entsprechendes bzw. Substanziiertes dar. Darüber
hinaus erwiese sich der Einwand ohnehin auch als in der Sache unzutreffend,
trägt doch das ursprünglich eingereichte Baugesuch vom 22. Januar 2015 die
Unterschrift zweier die Grundeigentümerin vertretenden Personen und reichte der
mandatierte Rechtsvertreter mit auf das Schreiben bzw. den Hindernisbrief der
Baubehörde vom 19. März 2015 hin gestelltem Fristerstreckungsgesuch vom
14. April 2015 eine Vollmacht ein, welche von zwei die Grundeigentümerin
vertretenden Personen unterzeichnet worden war.
Was die gerügte fehlende Aussteckung anbelangt, so ist –
davon einmal abgesehen, dass bereits fraglich erscheint, ob bzw. gegebenenfalls
in welchen Teilen das streitgegenständliche Projekt überhaupt darstellbar ist
(vgl. § 311 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 [PBG, LS 700.1] und dazu Fritzsche/Bösch/Wipf,
S. 308) – den Beschwerdeführenden aus der angeblichen bzw. behaupteten
Mangelhaftigkeit offenkundig ebenso wenig ein Nachteil erwachsen bzw. wurden
sie dadurch ebenso wenig an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert.
2.4 Soweit vor
Verwaltungsgericht noch Rügen vorgebracht werden, erweisen sie sich als
verspätet (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41).
3.
Hinsichtlich des beschwerdeführerischen Vorbringens, die
private Beschwerdegegnerin habe mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen,
ohne dass zu jenem Zeitpunkt eine entsprechende Bewilligung vorgelegen habe,
ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Baute oder Anlage
nicht schon deshalb abzubrechen ist, weil sie ohne Bewilligung erstellt wurde.
Diesfalls ist vielmehr im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens
zu prüfen, ob die bereits erstellten Bauteile bewilligungsfähig sind oder nicht. Nur, wenn diese sich im Rahmen eines solchen Verfahrens
als nicht bewilligungsfähig erweisen, sind Massnahmen zur Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands zu prüfen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 482 f. mit Hinweisen).
4.
4.1 Wie
bereits die Baubehörde und anschliessend auch die Vorinstanz zutreffend
festgehalten haben, ist der geplante Maschendrahtzaun auf der Grundstücksgrenze
nicht baubewilligungspflichtig.
Da die Durchsicht möglich ist, stellt der Zaun eine offene
Einfriedigung im baurechtlichen Sinn dar und bedarf aus diesem Grund keiner
baurechtlichen Bewilligung (vgl. § 309 Abs. 3 PBG in Verbindung
mit § 1 lit. e der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997
[BVV, LS 700.6]; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 263; zu Mauern und
Einfriedigungen im Allgemeinen vgl. § 309 Abs. 1 lit. h PBG]).
Die (von den Beschwerdeführenden angenommene) Motivation
der privaten Beschwerdegegnerin für die Erstellung dieses Zauns ist im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenso irrelevant wie die
beschwerdeführerische Auffassung, dieser sei unnötig. Sie vermögen an der
fehlenden Bewilligungspflicht ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass die
Beschwerdeführenden nach der Erstellung nicht mehr auf direktestem Weg zum
Tiefgaragenabgang gelangen können bzw. sie ein paar (zusätzliche) Schritte um
den Zaun herumgehen müssen, und dies selbst wenn sie allenfalls "nicht
mehr die Jüngsten und teilweise gehbehindert" sein mögen. Wie bereits die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lässt sich ein öffentlich-rechtlicher
Anspruch auf den kürzesten Weg zu einem Pflichtabstellplatz nicht konstruieren.
Daran, dass sie nur diesen einen Treppenabgang haben, um zu ihren
Pflichtparkplätzen in der Tiefgarage zu gelangen, ändert(e) sich mit dem
vorliegenden Verfahren ohnehin nichts.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Dienstbarkeit
SP Art. 08
ausschliesslich das Benützungsrecht seitens der jeweiligen Eigentümer der
Grundstücke Kat.-Nr. 06 und 07 an Einstellplätzen in der Tiefgarage auf
dem Baugrundstück betrifft, jedoch kein Wegrecht zulasten des Letzteren beinhaltet.
Dementsprechend bestand auch noch nie ein Recht der Beschwerdeführenden darauf,
den Vorplatz auf dem Nachbar- bzw. Baugrundstück als Wendeplatz zu benützen
(vgl. in diesem Zusammenhang unten 4.2.2).
4.2 Die
Befreiung von der Baubewilligungspflicht erstreckt sich gemäss § 2 BVV auf
die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuchs sowie zur Aussteckung und zur
öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens (Abs. 1); von derjenigen zur
Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts entbindet sie nicht
(Abs. 2).
4.2.1
§ 7 lit. a der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978
(StrAV, LS 700.4) hält fest, dass offene Einfriedigungen an die
Strassengrenze gestellt werden dürfen, sofern die Verkehrssicherheit nicht
beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der geplante
Zaun sogar die Höhe von 0,80 Meter, bis zu welcher gemäss § 7
lit. b StrAV gar noch Mauern und geschlossene Einfriedigungen in
allen Strassenbereichen an die Strassengrenze gestellt werden dürfen, noch um
0,20 Meter unterschritte. Dass durch den geplanten Zaun etwa die Sicht
behindert bzw. die Verkehrssicherheit sonstwie beeinträchtigt würde, wird auch
von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch aus
den Akten keine entsprechenden Hinweise.
4.2.2
Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang lediglich vor, nach
der Erstellung des geplanten Zauns könnten sie nicht mehr vorwärts zu den Parkplätzen
auf ihrem Grundstück bzw. von dort auf die Strasse gelangen bzw. auf ihrem
Vorplatz nicht mehr wenden; sie müssten durch bauliche Massnahmen auf ihrer
Parzelle bzw. solche Anpassungen ihrer Zufahrt sicherstellen, dass sie nicht
rückwärts auf die Strasse hinausführen, was ein Sicherheitsrisiko darstellte,
zumal das Trottoir häufig von Schulkindern benutzt würde. Dieser Aufwand könnte
bei einem Verzicht auf die Erstellung des Zauns vermieden werden.
Die Beschwerdeführenden wenden sich damit in erster Linie
gegen Auswirkungen, welche das Vorhaben auf sie bzw. ihr Grundstück haben
könnte bzw. hätte. Aus ihren Ausführungen wird dabei deutlich, dass es ihnen
vornehmlich darum geht, (baulichen bzw. finanziellen) Aufwand zu
vermeiden, der bei ihnen im Zuge des Baus des Zauns allenfalls anfallen könnte.
Dem Bauvorhaben der privaten Beschwerdegegnerin könnten jedoch nur Vorschriften
entgegengehalten werden, welche ihm entgegenstünden. Gemäss § 320
PBG ist eine Bewilligung nämlich zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den
Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes und den ausführenden Verfügungen
entspricht. Entspricht ein Projekt allen massgeblichen Vorschriften, besteht
ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung (vgl. Fritzsche/Wipf/Bösch,
S. 336).
Darüber hinaus erweist sich ohnedies auch als
unzutreffend, dass die Ausfahrt vom Grundstück der Beschwerdeführenden
(Kat.-Nr. 06) nach der Erstellung des Zauns den technischen Anforderungen
der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV, LS 722.15)
nicht mehr genügen würde: Gemäss § 6 Abs. 1 VSiV sind die technischen
Anforderungen an Ausfahrten im Anhang zu dieser Verordnung geregelt. Bei der
Ausfahrt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 handelt es sich gemäss diesem
Anhang um eine Ausfahrt des Typs A, nämlich um eine solche von einem
einzelnen Abstellplatz (wohl) auf eine Zufahrtsstrasse (zu den Strassentypen
vgl. § 5 Abs. 1 der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987
[LS 700.5] sowie die technischen Anforderungen an die Strassentypen im
Anhang zu den Zugangsnormalien). Zu den Mindestanforderungen an diesen
Ausfahrtstyp gehört es gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung sodann
von vornherein nicht, dass die Ein- bzw. Ausfahrt nur vorwärts erfolgt.
Zudem wären gemäss § 6 Abs. 2 lit. a VSiV bei Ausfahrten in
Wohnstrassen Abweichungen von den Mindestanforderungen zulässig.
Was schliesslich den vor Verwaltungsgericht erstmals im
Rahmen der Replik vorgebrachten beschwerdeführerischen Einwand anbelangt, ihre
Ausfahrt würde nach der Erstellung des Zauns auch die Zugangsnormalien
missachten, insofern, wie sie immerhin geltend machen, die erforderliche
Zugangsbreite nicht mehr eingehalten wäre, so handelt es sich dabei zudem auch
um eine nach § 52 Abs. 2 VRG unzulässige neue Tatsachenbehauptung,
auf die nicht näher eingegangen zu werden braucht (vgl. in diesem Zusammenhang
auch unten 6).
4.2.3
Der Erstellung des geplanten Maschendrahtzauns stehen, soweit ersichtlich,
keine Bestimmungen des materiellen Rechts entgegen.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich insbesondere die
nach ihrem Dafürhalten ungenügende Einordnung des streitgegenständlichen
Vorhabens bzw. des Belags auf dem Vorplatz in die bauliche Umgebung,
insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die Gebäude an der I-Strasse 03
und 04 im Inventar der schutzwürdigen Bauten von kommunaler Bedeutung
aufgeführt seien. Sie machen damit einen Verstoss gegen § 238 PBG geltend.
5.1 Die
Vorinstanz hat die im Zusammenhang mit der Frage der Einordnung gemäss
§ 238 Abs. 1 und 2 PBG anzustellenden Erwägungen und insbesondere
auch die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ausführlich und
zutreffend dargelegt. Auf diese kann hier vorab ergänzend verwiesen werden.
5.1.1
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für
sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für
Materialien und Farben. Dabei ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besonders Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2
Teilsatz 1 PBG). Die Schutzobjekte sind in § 203 PBG
abschliessend aufgezählt. § 238 Abs. 2 PBG verlangt keine formelle
Unterschutzstellung im Sinn von § 205 PBG; die Schutzwürdigkeit ergibt
sich beispielsweise auch aus der Aufnahme in ein Inventar (zum Ganzen
Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 652 ff. und insbesondere
S. 662 ff. [jeweils mit weiteren Hinweisen]).
5.1.2
Den Gemeinden steht bei der Anwendung von § 238 PBG als Ausfluss der
Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm
verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses
Ermessensspielraums der Gemeinden ist das Baurekursgericht seit der mit Urteil
VB.2013.00468 vom 17. Dezember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des
Verwaltungsgerichts allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,
seine gesetzliche Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine
Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei
der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss das
Baurekursgericht die angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und
sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt
wurden. Abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich
allerdings keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition
des Baurekursgerichts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4).
Das Verwaltungsgericht muss sich demgegenüber bei der
Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und
Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm
nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid
der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen
hat.
5.2 Die
Beschwerdeführenden führen einzig – unsubstanziiert – aus, es bestehe ein
"relevante[r] Unterschied" zwischen dem neuen und dem alten Belag,
wie er für die ursprünglich gemeinsam erstellten beiden Vorplätze bestanden
habe bzw. auf ihrem Grundstück nach wie vor bestehe.
5.3 Die
Vorinstanz erwog, das im Eigentum der Beschwerdeführenden stehende Gebäude an
der I-Strasse 03 und 04 – ein ehemaliges Bauernhaus bestehend aus Wohnhaus
mit Scheune und Stall – sei im Inventar der schutzwürdigen Bauten von kommunaler
Bedeutung aufgeführt. Das Grundstück Kat.-Nr. 06 grenze unmittelbar an den
streitbetroffenen Parkplatz an und sei der Kernzone J zugewiesen. Das (darauf
stehende) Haus I-Strasse 03, die Stallhälfte des Gebäudes, werde im
Kernzonenplan J als "graues Gebäude" definiert. Solche grau
eingetragenen Bauten dürften gemäss Art. 8 Abs. 2 f. der Bau- und
Zonenordnung vom 22. September 2014 (online unter: www.pfaeffikon.ch >
Verwaltung > Bauamt > Bau- und Zonenordnung) unter Beachtung spezieller
Neubauvorschriften umgebaut oder sogar ersetzt werden. Von dieser Möglichkeit,
das Gebäude umzubauen, hätten die Beschwerdeführenden 1 und 3.2 bereits
Gebrauch gemacht: Die Haushälfte weise eine moderne Gestaltung auf.
Am Augenschein habe sich gezeigt, dass das Bauvorhaben zu
keinerlei Beeinträchtigung des Schutzobjekts führe. Zwar wiesen die
Verbundsteine des strittigen Parkfeldes eine etwas andere Form auf als
diejenigen des Nachbargrundstücks; farblich würden sich die Zementsteinbeläge
jedoch zweifellos schon bald angeglichen haben, sodass kein relevanter
Unterschied mehr werde festgestellt werden können. Bereits die (vorbestehenden)
Parkplätze vermöchten das Gebäude I-Strasse 03 optisch nicht zu beeinträchtigen.
Durch die Drehung um 90 Grad werde zudem die Distanz zum Nachbargrundstück
erhöht und die Parkplätze würden von der I-Strasse her weniger gut einsehbar
sein.
5.4 Gemäss
kommunalem Inventar stellt das "Erhalten des Charakters der Bebauung"
das Schutzziel dar. Inwiefern durch den neuen Belag auf dem Nachbargrundstück
der Charakter der Bebauung tangiert sein soll, legen die Beschwerdeführenden
nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand,
dass es sich bei dem Belag – soweit er überhaupt erkennbar ist (handelt es sich
doch eben nicht um ein dreidimensionales, sondern lediglich um ein
zweidimensionales, untergeordnetes Vorhaben) – um einen erkennbar neuen
handelt, vermag solches nicht zu begründen. Dieser Einwand der
Beschwerdeführenden könnte gegen jeden neuen Belag erhoben werden, würde doch,
selbst wenn noch Verbundsteine derselben Form wie auf dem Nachbargrundstück
verwendet würden, auch diesfalls ein sichtbarer Unterschied zum alten Belag
bestehen. Zweck des Einordnungsgebots ist es jedoch nicht, jegliche Veränderung
zu verhindern. Der infrage stehende Vorplatz grenzt – wie auch die Vorinstanz
festhält – gemäss Detailplan J ohnehin nicht an den als rot bezeichneten
Gebäudeteil, sondern an den als grau bezeichneten Scheunenteil an. Zudem bildet
der alte Belag auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 auch eine optische Zäsur
zwischen dem Gebäude I-Strasse 03 und dem Baugrundstück. Eine optische
Angleichung des neuen an diesen alten Belag erscheint schliesslich nicht
ausgeschlossen.
5.5 Die Rüge
der ungenügenden Einordnung des Vorhabens erweist sich demnach als unbegründet.
6.
Sodann machen die Beschwerdeführenden vor
Verwaltungsgericht geltend, durch die neue Anordnung der Parkplätze auf dem
Baugrundstück sowie die neu geplante zusätzliche Abstellfläche unter anderem
für Mofas und Kleinfahrzeuge würde die Lärmbelastung auf ihrem Grundstück
erheblich zunehmen. Auf diese Rüge braucht nicht näher eingegangen zu werden,
handelt es sich doch hierbei (erneut) um eine erstmals in der Replik
vorgebrachte neue Tatsachenbehauptung; ein solches Novum ist gemäss § 52 Abs. 2
VRG unzulässig (vgl. VGr, 16. April 2015, VB.2014.00307, E. 23).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Überdies
haben die Beschwerdeführenden, wiederum unter solidarischer Haftung, der
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- auszurichten (§ 17 Abs. 1 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 4'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3 unter solidarischer
Haftung zu je 1/3 auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden 1–3 werden im gleichen Verhältnis und solidarisch
verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…