VB.2016.00564
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00564
12. September 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19209)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00564
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fahrverbot
auf Schweizer Gebiet,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich aberkannte A mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 für
die Dauer von einem Monat mit Wirkung vom
22. Februar 2015 bis 21. März 2015 das Recht, seinen ausländischen
nationalen und allenfalls internationalen Führerausweis in der Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein zu
benutzen, und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien
und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F im genannten Gebiet während
dieser Zeit.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
10.
November 2014 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Mit Entscheid vom 16. August 2016 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs kostenpflichtig ab.
III.
Am 19. September 2016 gelangte A gegen diesen
Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen, den Rekursentscheid sowie die Verfügung des
Strassenverkehrsamtes aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren an die
Sicherheitsdirektion zur Weiterführung zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. September
2016.
auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 13. Oktober
2016, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Am 14. Februar 2017
leistete der A innert erstreckter Frist die
ihm mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2017 auferlegte Kaution von
Fr. 2'000.-.
Am 22. Mai 2017 nahm A innert
erstreckter Frist Stellung zu den beigezogenen Strafakten des Statthalteramts
und Bezirksgerichts E; das Strassenverkehrsamt verzichtete
stillschweigend auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher
Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Am Montag,
den 21. Juli 2014, um 7.22 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen
Personenwagen mit dem ausländischen Kennzeichen 01 ausserorts auf der C-Strasse
in D bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer
mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät erfassten Geschwindigkeit von 110 km/h,
was nach Abzug der Toleranz von 4 km/h einer Geschwindigkeitsüberschreitung von
26.
km/h entspricht.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer vom Statthalteramt des
Bezirks E am 29. September 2014 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im
Sinn von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1959 (SVG) mit einer Busse von Fr. 370.- bestraft.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nachdem das Statthalteramt das Messprotokoll,
die Videoaufzeichnung, das Eichzertifikat und die Ausbildungsbestätigung für
den betreffenden Polizeibeamten beigezogen und den Beschwerdeführer sowie die
an der Messung beteiligte Polizeibeamtin als Zeugin einvernommen hatte, erliess
es am 15. September 2015 erneut einen Strafbefehl und hielt an der
Bestrafung mit einer Busse von Fr. 370.- wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung
im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 26 km/h, fest.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer erneut
Einsprache. Vor Bezirksgericht E anerkannte er (erneut), die zulässige
Höchstgeschwindigkeit zwar überschritten zu haben, jedoch sei festzustellen,
dass "in dubio pro reo" die Überschreitung weniger als 26 km/h
betragen habe. Mit Urteil vom 31. März 2016 sprach das Bezirksgericht E
den Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn
von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG
und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelverordnung
13.
November 1962 (VRV) sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG
schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 370.-. Dieses Urteil erging
unbegründet und erwuchs in Rechtskraft.
2.3
Die
Vorinstanz nahm am 7. Juni 2016 das sistierte Rekursverfahren wieder auf
und wies den Rekurs am 16. August 2016 ab. Ihren Entscheid begründete sie
im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei wegen einer fahrlässig in
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 26 km/h
begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Dieses Urteil
lasse für eine Abweichung vom dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt
keinen Raum. Hätte der Beschwerdeführer ernsthaft an seiner
Sachverhaltsdarstellung festhalten wollen, wäre er gehalten gewesen, eine
schriftliche Begründung des Urteils zu verlangen und dieses hernach anzufechten.
3.
3.1
Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7
Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte
(E. 4a), darf die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde jedoch grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen
und der rechtlichen Würdigung des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid
Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie
zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen
Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem
Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,
1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung
von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die
Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich
einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der
Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das
Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit
Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447
E. 3.1).
3.2
Aus dem
Strafurteil lässt sich entnehmen, dass das Strafgericht zum Schluss gelangt war,
der Beschwerdeführer habe sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht. Grundlage
dieser Verurteilung bildete der im Strafbefehl vom 15. September 2015, der
vor Gericht als Anklage galt (Art. 356 Abs. 1 i.V.m. Art. 357
Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]),
umschriebene Sachverhalt. Allerdings setzt eine einfache
Verkehrsregelverletzung nicht voraus, dass der Sachverhalt vollständig erfüllt
worden ist; insbesondere genügte auch schon eine geringere Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit zur Erfüllung des Straftatbestands. Wenn das Gericht
tatsächlich davon ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer habe die
Höchstgeschwindigkeit in geringerem, Ausmasse überschritten als angeklagt, so
erschiene dies deshalb nicht zwingend im Dispositiv.
Der Umstand, dass die gleiche Busse wie im Strafbefehl
enthalten ausgesprochen worden ist und die Kosten vollumfänglich dem
Beschwerdeführer auferlegt wurden, deutet zwar darauf hin, dass das
Strafgericht die eingeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung als vollständig
erstellt erachtete. Allerdings hätte das Gericht auch bei einer leicht
geringeren Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die gleiche Busse
aussprechen und die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegen
können. Die Höhe der Busse weist anderseits darauf hin, dass von einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h ausgegangen worden
war, da bei einer darunterliegenden auch vom Gericht eine Ordnungsbusse hätte
ausgesprochen werden können (Art. 11 Abs. 2 des
Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 [OBG]).
Zusammenfassend lässt sich dem unbegründeten Urteil
lediglich entnehmen, dass das Strafgericht eine (wohl mehr als 21 km/h
betragende) Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verbindlich festgestellt
hatte, nicht aber, dass diese tatsächlich bei 26 km/h lag.
3.3
Der
Beschwerdeführer hat die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung
bestritten, da diese im Bereich einer Kurve stattgefunden habe und ihn ein
Fahrzeug in der Gegenrichtung gekreuzt habe.
Vorliegend kam ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät zum
Einsatz. Bei solchen Messgeräten wirken sich Messungen, die nicht genau in der
Bewegungsrichtung des Fahrzeugs erfolgen, aber stets zugunsten des Betroffenen
aus, und eine Korrektur des Messwinkelwertes ist nicht zulässig (Weisungen des
Bundesamtes für Strassen ASTRA über die polizeilichen
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom
22.
Mai 2008, Ziffer 7.2). Somit lässt sich aus dem Umstand, dass die
Strecke allenfalls nicht ganz gerade verläuft, nichts zugunsten des
Beschwerdeführers ableiten.
Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich klar, dass das
entgegenkommende Fahrzeug den Beschwerdeführer erst später kreuzte, nämlich etwa
zehn Sekunden, nachdem die Geschwindigkeit von 110 km/h gemessen worden
war. Eine Verzerrung der Messung durch das kreuzende Fahrzeug kann deshalb
ausgeschlossen werden.
Weiter liegen das Lasermessprotokoll, das Eichzertifikat
sowie die Ausbildungsbestätigung für den betreffenden Polizeibeamten bei den
Akten. Diese entsprechen alle den gesetzlichen Vorgaben und geben keine
Hinweise auf irgendwelche Ungereimtheiten.
Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat.
Damit kann auch offengelassen werden, ob sich der
Beschwerdeführer treuwidrig verhält, wenn er im Administrativverfahren das
genaue Ausmass der Geschwindigkeitsübertretung infrage stellt, ohne im
Strafverfahren zusätzlich noch die schriftliche Begründung des Strafurteils
verlangt zu haben. Immerhin ist anzumerken, dass eine Berufung des
Beschwerdeführers das Dispositiv hätte betreffen müssen. Richtete sich die
Berufung lediglich gegen die Begründung, wäre darauf wohl gar nicht eingetreten
worden.
4.
4.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz wie vorliegend ausgeschlossen
ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen
(Art. 16 Abs. 2 SVG). Da ausländische Führerausweise in der Schweiz
nicht entzogen werden können, wird Inhabern ausländischer Führerausweise
gegebenenfalls das Recht aberkannt, von seinem Ausweis in der Schweiz Gebrauch
zu machen (Art. 45 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dabei gelten
die gleichen Bestimmungen wie für den Entzug eines schweizerischen Führerausweises
(Art. 45 Abs. 1 VZV). Das
Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und
schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben
sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden
hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013,1C_746/2013,
E. 2.3; 21. Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden).
Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer
oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls
erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den
leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).
Im Fall von Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen
eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
ausserhalb von Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um
26–29 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II
131.
E. 2, 124 II 259 E. 2c). Dies gilt auch dann, wenn die
Geschwindigkeit nur für kurze Zeit während eines Überholmanövers überschritten
wird (BGr, 18. November 2008,1C_222/2008, E. 2).
Trotz dieser schematischen Vorgaben ist den besonderen
Umständen im Einzelfall Rechnung zu tragen. So ist zu prüfen, ob besondere
Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend
erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die
Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in
einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (zum Ganzen BGr, 13.
Juni 2016,1C_87/2016, E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGr, 26. Oktober
2011,1C_335/2011, E. 2.2 und BGr, 16. Oktober 2008,1C_83/2008,
E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen.
Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von
Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt (VGr, 26.
September 2016, VB.2016.00151, E. 3.3).
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er nur deswegen eine so hohe
Geschwindigkeit erreicht habe, da das Fahrzeug, dass er überholte, während
dieses Vorgangs seine Geschwindigkeit erhöht habe. In einem solchen Fall wäre
er jedoch gehalten gewesen, das Überholmanöver abzubrechen, was vorliegend ohne
Weiteres möglich gewesen wäre. Eine irgendwie geartete Notstandssituation lag
damit nicht vor.
Das der Messung unmittelbar vorangehende Überholmanöver
des Beschwerdeführers fand im Bereich der in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers
von rechts einmündenden Nebenstrasse statt. Gegenüber dieser Einmündung mündet
ein kleiner Fahrweg in die C-Strasse und der Radweg verläuft dort. Somit ist an
dieser Stelle auch mit einmündenden und kreuzenden Fahrzeugen und gelegentlich
wohl auch mit Fussgängern zu rechnen. Das Feld rechts in Fahrtrichtung vor der
Einmündung der Nebenstrasse war zudem mit Mais bepflanzt. Auch wenn diese
Bepflanzung nicht bis zur Einmündung reichte, schränkte diese die Sicht eines
einmündenden Verkehrsteilnehmers in Richtung des herannahenden Beschwerdeführers
doch ein.
Es liegen damit keinerlei Umstände vor, die den Schluss
erlaubten, die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung habe nicht zu einer
zumindest mittelgrossen abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
geführt.
4.3
Vorliegend
wurde die Massnahme für die gesetzliche Mindestdauer von einem Monat
ausgesprochen, weshalb sich nähere Ausführungen dazu erübrigen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt weiter, er sei nicht darüber informiert worden, dass der
Chef der Rekursabteilung freiwillig in den Ausstand getreten sei, nachdem er
ein Ausstandsbegehren gegen diesen gestellt hatte. Zudem hätte sein in diesem
Sinn erfolgreiches Ausstandsbegehren bei den vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden müssen, wozu sich aber die
Vorinstanz nicht geäussert habe. Beides stelle eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar.
5.2
Die
Vorinstanz teilte offenbar den Umstand, dass der Chef der Rekursabteilung am
5.
August 2016 in den Ausstand getreten war, dem Beschwerdeführer nicht
gesondert mit, sondern erwähnte dies erst mit dem am 16. August 2016
ergangenen Endentscheid. Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers
offensichtlich entsprochen worden war, ist es nicht zu beanstanden, dass ihm
dies erst mit dem Rekursentscheid eröffnet wurde.
Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf Fr. 1'500.-
festgesetzt, was dem üblichen Ansatz entspricht. Daraus ergibt sich, dass das
Ausstandsbegehren keinerlei Kostenfolgen zeitigte. Angesichts des Unterliegens
in der Sache wäre der Beschwerdeführer vor Vorinstanz auch dann mehrheitlich
unterlegen, wenn in Bezug auf das Ausstandsbegehren von einem Obsiegen
ausgegangen worden wäre. Da der Beschwerdeführer nicht mit Kosten des
Ausstandsbegehrens belastet wurde und ihm ausgangsgemäss von vornherein keine
Parteientschädigung zustand (§ 17 Abs. 2 VRG), erübrigten sich auch
weitere Ausführungen der Vorinstanz dazu. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt damit nicht vor. Im Übrigen wäre sie vorliegend geheilt worden.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und mit der geleisteten Kaution zu
verrechnen; der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer rückzuvergüten. Eine
Parteientschädigung ist ihm bei diesem Ergebnis keine zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit der geleisteten Kaution verrechnet; der Restbetrag wird dem
Beschwerdeführer rückvergütet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …