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Entscheid

VB.2016.00564

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00564

12. September 2017Deutsch13 min

(URT.2017.19209)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich aberkannte A mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 für

die Dauer von einem Monat mit Wirkung vom

22. Februar 2015 bis 21. März 2015 das Recht, seinen ausländischen

nationalen und allenfalls internationalen Führerausweis in der Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein zu

benutzen, und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien

und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F im genannten Gebiet während

dieser Zeit.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

10.

November 2014 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Mit Entscheid vom 16. August 2016 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs kostenpflichtig ab.

III.

Am 19. September 2016 gelangte A gegen diesen

Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen, den Rekurs­entscheid sowie die Verfügung des

Strassenverkehrsamtes aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren an die

Sicherheitsdirektion zur Weiterführung zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. September

2016.

auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 13. Oktober

2016, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Am 14. Februar 2017

leistete der A innert erstreckter Frist die

ihm mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2017 auferlegte Kaution von

Fr. 2'000.-.

Am 22. Mai 2017 nahm A innert

erstreckter Frist Stellung zu den beigezogenen Strafakten des Statthalteramts

und Bezirksgerichts E; das Strassenverkehrsamt verzichtete

stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Ver­waltungs­rechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher

Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Am Montag,

den 21. Juli 2014, um 7.22 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen

Personenwagen mit dem ausländischen Kennzeichen 01 ausserorts auf der C-Strasse

in D bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer

mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät erfassten Geschwindigkeit von 110 km/h,

was nach Abzug der Toleranz von 4 km/h einer Geschwindigkeitsüberschreitung von

26.

km/h entspricht.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer vom Statthalteramt des

Bezirks E am 29. September 2014 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im

Sinn von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1959 (SVG) mit einer Busse von Fr. 370.- bestraft.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nachdem das Statthalteramt das Messprotokoll,

die Videoaufzeichnung, das Eichzertifikat und die Ausbildungsbestätigung für

den betreffenden Polizeibeamten beigezogen und den Beschwerdeführer sowie die

an der Messung beteiligte Polizeibeamtin als Zeugin einvernommen hatte, erliess

es am 15. September 2015 erneut einen Strafbefehl und hielt an der

Bestrafung mit einer Busse von Fr. 370.- wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung

im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Überschreiten der

Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 26 km/h, fest.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer erneut

Einsprache. Vor Bezirksgericht E anerkannte er (erneut), die zulässige

Höchstgeschwindigkeit zwar überschritten zu haben, jedoch sei festzustellen,

dass "in dubio pro reo" die Überschreitung weniger als 26 km/h

betragen habe. Mit Urteil vom 31. März 2016 sprach das Bezirksgericht E

den Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn

von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG

und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelverordnung

13.

November 1962 (VRV) sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG

schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 370.-. Dieses Urteil erging

unbegründet und erwuchs in Rechtskraft.

2.3

Die

Vorinstanz nahm am 7. Juni 2016 das sistierte Rekursverfahren wieder auf

und wies den Rekurs am 16. August 2016 ab. Ihren Entscheid begründete sie

im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei wegen einer fahrlässig in

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 26 km/h

begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Dieses Urteil

lasse für eine Abweichung vom dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt

keinen Raum. Hätte der Beschwerdeführer ernsthaft an seiner

Sachverhaltsdarstellung festhalten wollen, wäre er gehalten gewesen, eine

schriftliche Begründung des Urteils zu verlangen und dieses hernach anzufechten.

3.

3.1

Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7

Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte

(E. 4a), darf die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde jedoch grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen

und der rechtlichen Würdigung des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid

Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie

zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen

Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem

Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,

1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung

von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die

Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich

einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der

Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das

Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit

Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447

E. 3.1).

3.2

Aus dem

Strafurteil lässt sich entnehmen, dass das Strafgericht zum Schluss gelangt war,

der Beschwerdeführer habe sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht. Grundlage

dieser Verurteilung bildete der im Strafbefehl vom 15. September 2015, der

vor Gericht als Anklage galt (Art. 356 Abs. 1 i.V.m. Art. 357

Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]),

umschriebene Sachverhalt. Allerdings setzt eine einfache

Verkehrsregelverletzung nicht voraus, dass der Sachverhalt vollständig erfüllt

worden ist; insbesondere genügte auch schon eine geringere Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit zur Erfüllung des Straftatbestands. Wenn das Gericht

tatsächlich davon ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer habe die

Höchstgeschwindigkeit in geringerem, Ausmasse überschritten als angeklagt, so

erschiene dies deshalb nicht zwingend im Dispositiv.

Der Umstand, dass die gleiche Busse wie im Strafbefehl

enthalten ausgesprochen worden ist und die Kosten vollumfänglich dem

Beschwerdeführer auferlegt wurden, deutet zwar darauf hin, dass das

Strafgericht die eingeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung als vollständig

erstellt erachtete. Allerdings hätte das Gericht auch bei einer leicht

geringeren Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die gleiche Busse

aussprechen und die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegen

können. Die Höhe der Busse weist anderseits darauf hin, dass von einer

Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h ausgegangen worden

war, da bei einer darunterliegenden auch vom Gericht eine Ordnungsbusse hätte

ausgesprochen werden können (Art. 11 Abs. 2 des

Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 [OBG]).

Zusammenfassend lässt sich dem unbegründeten Urteil

lediglich entnehmen, dass das Strafgericht eine (wohl mehr als 21 km/h

betragende) Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verbindlich festgestellt

hatte, nicht aber, dass diese tatsächlich bei 26 km/h lag.

3.3

Der

Beschwerdeführer hat die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung

bestritten, da diese im Bereich einer Kurve stattgefunden habe und ihn ein

Fahrzeug in der Gegenrichtung gekreuzt habe.

Vorliegend kam ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät zum

Einsatz. Bei solchen Messgeräten wirken sich Messungen, die nicht genau in der

Bewegungsrichtung des Fahrzeugs erfolgen, aber stets zugunsten des Betroffenen

aus, und eine Korrektur des Messwinkelwertes ist nicht zulässig (Weisungen des

Bundesamtes für Strassen ASTRA über die polizeilichen

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom

22.

Mai 2008, Ziffer 7.2). Somit lässt sich aus dem Umstand, dass die

Strecke allenfalls nicht ganz gerade verläuft, nichts zugunsten des

Beschwerdeführers ableiten.

Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich klar, dass das

entgegenkommende Fahrzeug den Beschwerdeführer erst später kreuzte, nämlich etwa

zehn Sekunden, nachdem die Geschwindigkeit von 110 km/h gemessen worden

war. Eine Verzerrung der Messung durch das kreuzende Fahrzeug kann deshalb

ausgeschlossen werden.

Weiter liegen das Lasermessprotokoll, das Eichzertifikat

sowie die Ausbildungsbestätigung für den betreffenden Polizeibeamten bei den

Akten. Diese entsprechen alle den gesetzlichen Vorgaben und geben keine

Hinweise auf irgendwelche Ungereimtheiten.

Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer die

zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat.

Damit kann auch offengelassen werden, ob sich der

Beschwerdeführer treuwidrig verhält, wenn er im Administrativverfahren das

genaue Ausmass der Geschwindigkeitsübertretung infrage stellt, ohne im

Strafverfahren zusätzlich noch die schriftliche Begründung des Strafurteils

verlangt zu haben. Immerhin ist anzumerken, dass eine Berufung des

Beschwerdeführers das Dispositiv hätte betreffen müssen. Richtete sich die

Berufung lediglich gegen die Begründung, wäre darauf wohl gar nicht eingetreten

worden.

4.

4.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz wie vorliegend ausgeschlossen

ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen

(Art. 16 Abs. 2 SVG). Da ausländische Führerausweise in der Schweiz

nicht entzogen werden können, wird Inhabern ausländischer Führerausweise

gegebenenfalls das Recht aberkannt, von seinem Ausweis in der Schweiz Gebrauch

zu machen (Art. 45 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dabei gelten

die gleichen Bestimmungen wie für den Entzug eines schweizerischen Führerausweises

(Art. 45 Abs. 1 VZV). Das

Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und

schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben

sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden

hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine

mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013,1C_746/2013,

E. 2.3; 21. Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden).

Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer

oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls

erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den

leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache

Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

Im Fall von Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen

eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

ausserhalb von Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um

26–29 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II

131.

E. 2, 124 II 259 E. 2c). Dies gilt auch dann, wenn die

Geschwindigkeit nur für kurze Zeit während eines Überholmanövers überschritten

wird (BGr, 18. November 2008,1C_222/2008, E. 2).

Trotz dieser schematischen Vorgaben ist den besonderen

Umständen im Einzelfall Rechnung zu tragen. So ist zu prüfen, ob besondere

Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend

erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die

Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in

einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (zum Ganzen BGr, 13.

Juni 2016,1C_87/2016, E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGr, 26. Oktober

2011,1C_335/2011, E. 2.2 und BGr, 16. Oktober 2008,1C_83/2008,

E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen.

Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von

Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt (VGr, 26.

September 2016, VB.2016.00151, E. 3.3).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er nur deswegen eine so hohe

Geschwindigkeit erreicht habe, da das Fahrzeug, dass er überholte, während

dieses Vorgangs seine Geschwindigkeit erhöht habe. In einem solchen Fall wäre

er jedoch gehalten gewesen, das Überholmanöver abzubrechen, was vorliegend ohne

Weiteres möglich gewesen wäre. Eine irgendwie geartete Notstandssituation lag

damit nicht vor.

Das der Messung unmittelbar vorangehende Überholmanöver

des Beschwerdeführers fand im Bereich der in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers

von rechts einmündenden Nebenstrasse statt. Gegenüber dieser Einmündung mündet

ein kleiner Fahrweg in die C-Strasse und der Radweg verläuft dort. Somit ist an

dieser Stelle auch mit einmündenden und kreuzenden Fahrzeugen und gelegentlich

wohl auch mit Fussgängern zu rechnen. Das Feld rechts in Fahrtrichtung vor der

Einmündung der Nebenstrasse war zudem mit Mais bepflanzt. Auch wenn diese

Bepflanzung nicht bis zur Einmündung reichte, schränkte diese die Sicht eines

einmündenden Verkehrsteilnehmers in Richtung des herannahenden Beschwerdeführers

doch ein.

Es liegen damit keinerlei Umstände vor, die den Schluss

erlaubten, die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung habe nicht zu einer

zumindest mittelgrossen abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

geführt.

4.3

Vorliegend

wurde die Massnahme für die gesetzliche Mindestdauer von einem Monat

ausgesprochen, weshalb sich nähere Ausführungen dazu erübrigen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter, er sei nicht darüber informiert worden, dass der

Chef der Rekursabteilung freiwillig in den Ausstand getreten sei, nachdem er

ein Ausstandsbegehren gegen diesen gestellt hatte. Zudem hätte sein in diesem

Sinn erfolgreiches Ausstandsbegehren bei den vorinstanzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden müssen, wozu sich aber die

Vorinstanz nicht geäussert habe. Beides stelle eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs dar.

5.2

Die

Vorinstanz teilte offenbar den Umstand, dass der Chef der Rekursabteilung am

5.

August 2016 in den Ausstand getreten war, dem Beschwerdeführer nicht

gesondert mit, sondern erwähnte dies erst mit dem am 16. August 2016

ergangenen Endentscheid. Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers

offensichtlich entsprochen worden war, ist es nicht zu beanstanden, dass ihm

dies erst mit dem Rekursentscheid eröffnet wurde.

Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf Fr. 1'500.-

festgesetzt, was dem üblichen Ansatz entspricht. Daraus ergibt sich, dass das

Ausstandsbegehren keinerlei Kostenfolgen zeitigte. Angesichts des Unterliegens

in der Sache wäre der Beschwerdeführer vor Vor­instanz auch dann mehrheitlich

unterlegen, wenn in Bezug auf das Ausstandsbegehren von einem Obsiegen

ausgegangen worden wäre. Da der Beschwerdeführer nicht mit Kosten des

Ausstandsbegehrens belastet wurde und ihm ausgangsgemäss von vornherein keine

Parteientschädigung zustand (§ 17 Abs. 2 VRG), erübrigten sich auch

weitere Ausführungen der Vorinstanz dazu. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liegt damit nicht vor. Im Übrigen wäre sie vorliegend geheilt worden.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und mit der geleisteten Kaution zu

verrechnen; der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer rückzuvergüten. Eine

Parteientschädigung ist ihm bei diesem Ergebnis keine zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt

und mit der geleisteten Kaution verrechnet; der Restbetrag wird dem

Beschwerdeführer rückvergütet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …