VB.2016.00568
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00568
9. November 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18477)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00568
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Beschwerdeführende 2 bis 5 vertreten durch den
Beschwerdeführer 1 (Vater),
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1974 geborener Ausländer aus einem Staat ausserhalb von EU/EFTA, hielt sich in
den Jahren 1991 bis 2000 im Rahmen eines Asylverfahrens bzw. als vorläufig Aufgenommener
in der Schweiz auf.
Am 20. Januar 2001 heiratete er in
seiner Heimat die 1969 geborene H, eine in der Schweiz niedergelassene Angehörige eines EU/EFTA-Staats. Nachdem er
im April 2002 in die Schweiz eingereist war, erhielt er eine zuletzt bis
6. April 2012 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich wies am 8. Februar 2013 das Gesuch
von A um Verlängerung von dessen Aufenthaltsbewilligung ab. In der Folge erhobene Rechtsmittel
wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 und das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014 (VB.2013.00785) ab.
Nachdem die Ehe mit H mit Urteil vom
20. Februar 2014 geschieden worden war, heiratete A am 15. Mai 2014
die 1988 in seiner Heimat geborene Schweizerin J. Am
2. Juni 2014 erteilte ihm das Migrationsamt erneut eine
Aufenthaltsbewilligung. In der Folge schrieb das Bundesgericht eine gegen das
Verwaltungsgerichtsurteil vom 27. Februar 2014 erhobene Beschwerde vom
Geschäftsverzeichnis ab.
B. Am
16. April 2015 ersuchte A um Einreisebewilligungen für seine aus einer
Beziehung mit K, einer 1974 geborenen Landsfrau, stammenden Kinder B (geboren
1999), C (geboren 2001), D (geboren 2003) und den 2005 geborenen E. Das
Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. März 2016 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. August
2016.
ab.
III.
A, B, C, D und E liessen am
14.
September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und B,
C, D sowie E eine Einreisebewilligung zu erteilen,
eventualiter die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 17./18. Oktober 2016 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. B, C, D und E bezahlten die ihnen aufgrund ihres
ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution von Fr. 2'060.- fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 44 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und
Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Art. 44 AuG legt die Bewilligung des
Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten Schutz
des Familienlebens ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e; Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] entspricht materiell der
Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine
zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377 E. 7]). Ein
Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens ist nach Art. 8 Abs. 2
EMRK nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen
ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erscheint. Art. 8 EMRK erfordert daher eine Abwägung der
öffentlichen und privaten Interessen.
2.2
Hat die in der Schweiz anwesende ausländische
Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung
(gefestigtes Aufenthaltsrecht) und besteht deshalb nach der Praxis gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Familiennachzug, darf
die Bewilligung im Rahmen von Art. 44 AuG nur verweigert werden, wenn
dafür gute Gründe gegeben sind. Gute Gründe liegen – abgesehen von den auch in
der vorliegenden Konstellation zu beachtenden allgemeinen Schranken von Art. 51
Abs. 2 AuG – regelmässig dann vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen
nach Art. 44 AuG nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330
E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6 f.; BGr, 27. August
2015,2C_176/2015. E. 2.1). Art. 8 Abs. 1 EMRK führt damit bei
der Anwendung von Art. 44 AuG zu einer Einschränkung des Ermessens der
Ausländerbehörden, indem die Bewilligung bei Erfüllung der Voraussetzungen
grundsätzlich zu erteilen ist.
2.3
Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art.
73.
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss der Familiennachzug für Kinder
unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, für Kinder
über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Der Fristenlauf beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit.
b AuG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
oder mit Entstehung des Familienverhältnisses (zum Verhältnis zwischen Art. 47
AuG und Art. 73 VZAE BGE 137 II 393 E. 3.3). Ist die Einreise vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes erfolgt oder das
Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden, läuft die Nachzugsfrist übergangsrechtlich
ab dem 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Die Nachzugsfristen
bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine
noch laufende fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs auf
maximal ein Jahr verkürzt (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.,
129.
II 11 E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011,
E. 3.5).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung er nach Art. 42 Abs. 1
AuG Anspruch hat. Er ist seit dem Jahr 2002 im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Nachzugsfrist erst am 1. Januar 2008
zu laufen begann und für die Beschwerdeführenden 3 bis 5 am 31. Dezember 2012
und für den Beschwerdeführer 2 – der am 22. August 2011 das
12.
Altersjahr vollendete – am 21. August 2012 endete. Das erst am
16.
April 2015 gestellte Nachzugsgesuch erweist sich damit als offenkundig
verspätet.
3.2
Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, mit
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1
gestützt auf die Ehe mit J habe eine neue Nachzugsfrist zu laufen begonnen. Dem
lässt sich nicht folgen. Massgebend für die Fristberechnung ist die erstmalige
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem
Zweck dieser Fristenbestimmung, die nach dem Willen des Gesetzgebers
sicherstellen soll, dass Kinder möglichst schnell nachgezogen werden (vgl. BBl
2002, 3709 ff., 3754 f.). Dieser Zweck würde offenkundig unterlaufen,
wenn jede Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf neue Sachumstände
(etwa eine zweite Ehe) den Fristenlauf erneut beginnen liesse.
Daran vermag auch der Umstand, dass der
Beschwerdegegner eine Verlängerung der bis 6. April 2012 gültigen
Aufenthaltsbewilligung verweigerte, nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner
erliess die entsprechende Verfügung erst am 8. Februar 2013 und damit nach
Ablauf der Nachzugsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte sich der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 59 Abs. 2
VZAE weiterhin in der Schweiz aufhalten und wäre ihm ohne Weiteres möglich
gewesen, ein Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 bis 5 zu stellen.
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer 1 auch bei umgehender
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung kaum ein rechtzeitiges
Nachzugsgesuch gestellt hätte, weil er damit die während der Ehe mit H im
Heimatland gelebte Parallelbeziehung hätte offenbaren müssen und deshalb den
Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 2
lit. a bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. a
AuG riskiert hätte.
Selbst wenn man
schliesslich zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon ausginge, dass die
Nachzugsfrist vom 6. April 2012 bis zum 1. Juni 2014 stillstand,
änderte dies nichts am Ergebnis, weil in diesem Fall die bereits vier
Jahre, drei Monate und sechs Tage laufende Frist am 2. Juni 2014 weitergelaufen wäre
und am 25. Februar 2015
geendet hätte.
3.3
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der
Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer 1 nach Mitte April 2015 die falsche Auskunft erteilt, dass es sich bei der
Aufenthaltsbewilligung vom 2. Juni 2014 um eine
Neuerteilung (gestützt auf die Mitte Mai 2014 geschlossene neue Ehe)
handle, woraus sie hätten schliessen dürfen, dass die Frist
noch nicht abgelaufen sei. Zunächst ist die angebliche Auskunft des
Beschwerdegegners schon deshalb nicht geeignet, die Frist als gewahrt zu
betrachten, weil sie erst nach Fristablauf erteilt
worden sein soll. Sodann stand die Auskunft auch nach Darstellung der Beschwerdeführenden
nicht im Zusammenhang mit dem Familiennachzug, sondern im Zusammenhang mit der
anbegehrten Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1.
Diesbezüglich wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer 1 zu Recht
darauf hin, dass ein Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG erst
nach fünfjähriger ehelicher Gemeinschaft bestehe (vgl. BGr, 16. November
2011,2C_568/2011, E. 3.2); auf den Fristenlauf für den Familiennachzug
hat eine solche Auskunft aber offenkundig keinen Einfluss. Sodann ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern der Hinweis des Bundesgerichts, dass aufgrund der
Ehe mit J eine veränderte Bewilligungsgrundlage vorliegen dürfte, einen
Vertrauenstatbestand begründen könnte.
Demnach wurden die Nachzugsgesuche für die
Beschwerdeführenden 2 bis 5 zu spät gestellt.
4.
4.1
Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt
ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3
Satz 1 VZAE nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht werden. Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn
das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Dabei ist
auch dem Sinn der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration
der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Die
Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Immerhin hat sich die Prüfung, ob
wichtige familiäre Gründe vorliegen, an Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV zu orientieren (BGr,
20.
Juni 2012,2C_888/2011, E. 3.1, und 25. Februar 2011,
2C_709/2011, E. 5.1.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind – analog zur
altrechtlichen Familiennachzugspraxis (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1
S. 291, 136 II 78 E. 4.7 S. 86) – die gesamten Umstände in Bezug auf die
persönliche und familiäre Situation des Kindes sowie seiner Integrationschancen
und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen. Dabei sind
namentlich das Alter des Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen
Kenntnisse von Bedeutung. Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender
Integrationsschwierigkeiten muten dabei umso
wahrscheinlicher an, je älter das Kind ist (vgl. zum
Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Dem ist auch bei einer Änderung der Betreuungssituation
(beispielsweise wegen des Todes der bisherigen Betreuungsperson) insofern
Rechnung zu tragen, als es zu untersuchen gilt, ob im Heimatland des Kindes zu
seinen Gunsten Alternativen bestehen, die seinen Bedürfnissen und Möglichkeiten
besser gerecht werden (BGE 133 II 6 E. 3.1.2).
4.2
Die Beschwerdeführenden machten im
vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, weder die bisher die
Beschwerdeführenden 2 bis 5 betreuende Grossmutter noch die Kindsmutter
seien dazu weiterhin in der Lage. Die entsprechenden Vorbringen sind indes
nicht glaubhaft. Die 67-jährige Grossmutter soll
gemäss einem rudimentär gehaltenen ärztlichen Bericht schon seit
längerer Zeit an hohem Blutdruck, Diabetes und
"rheumatischen Krankheiten" leiden und deshalb nicht mehr in der Lage
sein, sich um sich selbst zu kümmern. Die genannten Krankheiten sind indes
nicht ungewöhnlich und lassen für sich noch nicht darauf schliessen, dass die
Grossmutter sich um die Beschwerdeführenden 2 bis 5, die zwischen 11 ½ und 17
Jahre alt sind und nicht mehr intensiver Betreuung bedürfen, nicht mehr kümmern
könnte. Das Gegenteiliges festhaltende ärztliche
Zeugnis erscheint deshalb als Gefälligkeitszeugnis. Die Kindsmutter, die sich
nach Darstellung des Beschwerdeführers 1 bis zum Jahr 2010 um die Beschwerdeführenden 2 bis 5 kümmerte und weiterhin einen engen Kontakt
pflegt, gab in einer eidesstaatlichen Erklärung vom 1. Dezember 2015 an,
ein neues Leben beginnen und deshalb keine Verantwortung für die
Beschwerdeführenden 2 bis 5 mehr übernehmen zu wollen. Solches ist indes
offenkundig kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug. Dass
K sodann aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein soll, sich um ihre
Kinder zu kümmern, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Einerseits erwähnte die
Kindsmutter die angeblichen gesundheitlichen Probleme in ihrer eidesstaatlichen
Erklärung mit keinem Wort, und anderseits geht aus dem
eingereichten, ebenfalls nur rudimentären Arztzeugnis nicht hervor, dass sie
sich wegen der dort aufgeführten Krankheiten nicht mehr um ihre Kinder kümmern
könnte.
Die Beschwerdeführenden 2 bis 5 haben
ihr gesamtes bisheriges Leben getrennt vom Beschwerdeführer 1 in ihrem
Heimatland verbracht, wo sie auch die Schule besuchten. In der Schweiz müssten
sie zunächst die deutsche Sprache lernen und wären hinsichtlich der Eingliederung
in die Schule bzw. ins Berufsleben vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt. Der
Familiennachzug liegt damit auch nicht im Kindesinteresse.
Die in der Schweiz durch die Ehefrau des Beschwerdeführers 1
sichergestellte Betreuung vermag daran nichts zu ändern.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 1/5
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr,
8.
September 2016,2C_775/2016, E. 2.2). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu 1/5 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…