Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00569

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00569

26. September 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18374)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügungen vom

26. März bzw. 24. September 2015 verneinte das Amt für Jugend und

Berufsberatung des Kantons Zürich wegen verspäteten Gesuchs ein Stipendienanrecht

von A für das Ausbildungsjahr 2013/2014 bzw. lehnte es deren Einsprache dawider

ab.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion

wies einen Rekurs von A gegen den Einspracheentscheid mit Verfügung vom 4. August

2016.

ab; als

Weiterzugsmöglichkeit nannte sie die binnen 30 Tagen ab Zustellung beim

Verwaltungsgericht zu erhebende Beschwerde, wobei die Rechtsmittelfrist während

der Gerichtsferien von 15. Juli bis und mit 15. August 2016 stillstehe. Diese Verfügung wurde A am 15. August 2016

ausgehändigt.

III.

Je unter (Mittwoch,) dem

14.

September 2014, aber mit Postaufgabe erst gegen Abend des nächsten

Tages ersuchte A das Verwaltungsgericht einerseits um unentgeltliche Rechtspflege,

anderseits um "Fristverlängerung zur Einreichung der Beschwerde"

gegen die Verfügung der Bildungsdirektion, "bis der Entscheid betreffend

unentgeltliche Rechtspflege […] ergangen ist bzw. inkl. hinreichender

Bearbeitungszeit nach dem Entscheid"; das Armenrechtsgesuch schliesst dem

Antrag den Satz an, "[w]ie nachstehend [über mehr als vier Seiten]

begründet ist die Beschwerde nicht aussichtslos", und am Ende heisst es,

"[a]ufgrund dieser Fakten ist eine Beschwerde nicht aussichtslos und ich

bedanke mich für eine wohlwollende Prüfung". In der Folge wurde das gegenwärtige

Verfahren angelegt und bei der Bildungsdirektion der Zustellnachweis für deren

Verfügung eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Eingaben vom 14./15. September 2016 sind jedenfalls

wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des

§ 38b Abs. 2 VRG aufwerfen, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu

behandeln (siehe VGr, 6. Juli

2016, VB.2016.00281, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum

Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b

N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in (analoger) Anwendung der

§§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,

801.

ff., 972).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Sie ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion unter anderem auf dem Gebiet

des Ausbildungsbeitragsrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1

und 2 lit. b Ziff. 1 VRG sowie § 19 Abs. 1 des

Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) und § 83 der

Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (LS 416.1) gegeben (im

selben Sinn VGr, 18. Juli 2014, VB.2014.00185, E. 1.1 Abs. 1).

Diese Kompetenz beschlägt auch Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das

Gerichtsverfahren sowie Erstreckung der Beschwerdefrist (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 70 N. 8 in Verbindung mit § 12 N. 13,

§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 16 N. 12).

Die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt.

Allerdings gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme.

2.

Laut zutreffender Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz beträgt

die Beschwerdefrist gemäss § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der

Mitteilung des angefochtenen Entscheids (§ 70 in Verbindung mit §§ 22

Abs. 2 sowie 11 Abs. 1 Satz 1 VRG) bzw. – erfolgt eine

Zustellung wie hier während der Gerichtsferien von 15. Juli bis 15. August

2016.

– am Tag nach deren Ende, fing also vorliegend am 16. August 2016 an

und hörte, weil der August 31 Tage zählt, am (Mittwoch,) 14. September

2016.

auf (§§ 70 f. in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Sätze 2 f.

VRG sowie Art. 145 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Plüss, § 70 N. 8 in

Verbindung mit § 11 N. 24); bis zu diesem Termin hätte eine Beschwerde

aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG zum Verwaltungsgericht,

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland

gelangen bzw. zu Händen des Gerichts der Schweizer Post übergeben worden sein

müssen; weil Letzteres erst am 15. September 2016 geschah, ist auf das

Rechtsmittel – wenn denn die Beschwerdeführerin ein solches überhaupt schon hat

ergreifen wollen, was unklar scheint – wegen Fristversäumnisses nicht

einzutreten (siehe Griffel, § 28 N. 11; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 56 N. 25; VGr, 13. November 2002, VB.2002.00373, E. 1,

und 3. Dezember 2010, VB.2010.00654, E. 3.3).

Sollte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht nur

unter der unzulässigen Bedingung anzurufen gewünscht haben, dass ihr

unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, wäre das Rechtsmittel auch deshalb

nicht an die Hand zu nehmen (Plüss, § 65a N. 20 [ebenso zum

Folgenden] in Verbindung mit § 16 N. 62; Griffel, § 54 N. 1

in Verbindung mit § 23 N. 10 und 15; VGr, 28. Januar 2015,

VR.2013.00001, E. 1.3 Abs. 2). – Schliesslich liesse sich auf ein

blosses Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege aus dem zusätzlichen Grund ebenso

wenig eintreten, dass es anders als im Zivilprozess erst ab Rechtshängigkeit

einer Beschwerde eingereicht werden könnte (Plüss, § 16 N. 61 mit

Hinweis). Und in jedem Fall verspätet sowie darum auch nicht an die Hand zu

nehmen ist das vor Fristablauf zu stellende Erstreckungsgesuch für das Rechtsmittel;

im Übrigen erlaubte § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1

Satz 1 VRG ein Verlängern der gesetzlichen Beschwerdefrist lediglich bei

Tod oder Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, worauf nichts hindeutet

(Plüss, § 70 N. 8 in Verbindung mit § 12 N. 6 f.,

11.

f. und 14).

Wie sich anmerken lässt, ersucht die Beschwerdeführerin nicht

um unentgeltlichen Rechtsbeistand, weshalb anzunehmen ist, es gehe ihr allein

um unentgeltliche Prozessführung (Plüss, § 65a N. 20 [gleichfalls zum

Folgenden] in Verbindung mit § 16 N. 113). Die Eingaben vom

14.

/15. September 2016 zeugen auch nicht von Unvermögen, welches einer

Anordnung unentgeltlichen Rechtsbeistands von Amts wegen zu rufen vermöchte

(Plüss, § 16 N. 114). Einen solchen hätte das Gericht für die

Beschwerdeführerin darum ohnehin nicht gesucht (VGr, 18. April 2012,

VB.2012.00085, E. 9.4.6, und 31. Oktober 2013, VB.2013.00567,

E. 7.2). Und weil sie säumig geblieben ist, fragt sich von vornherein

ebenso wenig, ob sie über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand eine faktische

Verlängerung der Rechtsmittelfrist hätte erwirken können (dazu Plüss, § 16

N. 117, in Verbindung mit Griffel § 23 N. 14 samt Hinweisen).

3.

Ausgangsgemäss im Sinn des § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung

mit § 13 N. 65; VGr, 6. Juli 2016,

VB.2016.00281, E. 3).

Hieran ändert das ja nicht an die Hand zu nehmende Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nichts; ansonsten hätte es gestützt auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG jedenfalls wegen offenkundiger

Aussichtslosigkeit der nämlich verspäteten Eingaben vom 14./15. September

2016.

abgewiesen werden müssen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit

§ 16 N. 52).

Soweit die Beschwerdeführerin noch kein Rechtsmittel

angestrengt hätte und es sich alsdann um das Armenrechtsgesuch dreht,

postuliert allerdings eine Lehrmeinung grundsätzliche Kostenlosigkeit des

Verfahrens analog Art. 119 Abs. 6 ZPO (Plüss, § 65a N. 20

in Verbindung mit § 16 N. 69 f. und 120, § 71 N. 11);

Dispositiv

die Praxis hat anders entschieden (VGr, 15. November 2012, VB.2012.00363,

E. 2.2 [auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]; so auch BGr, 13. Juni

2013,5A_365/2013): Erstens nämlich lassen sich Kosten für einen

Zwischenentscheid der darin verlierenden Partei belasten, selbst wenn diese in

der Hauptsache obsiegt (VGr, 20. Dezember 2002, VB.2002.00369, E. 3a

– 6. Dezember 2011, AN.2011.00002, E. 7.1 Abs. 1 und 4 – 22. August

2012, VB.2012.00340, E. 6; BGr, 16. Dezember 2008,5A_702/2008,

E. 3.3.2). Allgemeiner gesagt brauchen sich also die Nebenfolgenregelungen

für beides nicht zu decken. Zweitens findet Art. 119 Abs. 6 ZPO

gemäss § 71 VRG vor Verwaltungsgericht keine ergänzend Anwendung (siehe

Plüss, § 71 N. 8). Im Unterschied zum Zivilprozess müssen also um

unentgeltliche (Verwaltungs-) Rechtspflege Ersuchende durchaus befürchten, dass

ihnen dafür eigens Kosten auferlegt werden können, und zwar selbst bei Obsiegen

in der Hauptsache.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Verfügungsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht aus gegen Entscheide betreffend

Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Einen solchen gilt es nach

der Praxis anzunehmen, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen umschreibt, unter

welchen ein Beitrag zu leisten sei, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden

Behörde läge, ob sie diesen gewähren wolle oder nicht (Hansjörg Seiler in:

Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,

Art. 83 N. 90 ff.). Das trifft bei der Stipendienverordnung zu

(BGr, 29. August 2007,2C_372/2007, E. 2 Abs. 1, und 17. September

2009,2C_189/2009 E. 3.1).

Sollte die Beschwerdeführerin freilich noch gar kein

Rechtsmittel eingelegt haben, würde es sich hier wohl um einen Zwischenentscheid

handeln, der sich beim Bundesgericht einzig anfechten liesse, wenn ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil drohte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;

vgl. Plüss, § 12 N. 15; Nicolas von Werdt in: Seiler et al.,

Art. 93 N. 12 f.; Lukas Huber in: Alexander Brunner/Dominik

Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],

2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 122 N. 12).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Eingaben vom 14./15. September 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 460.--Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der E. 4 Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an…