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Entscheid

VB.2016.00571

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00571

7. Dezember 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18540)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 12. August 2016 publizierte der Gemeinderat

Hirzel im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, der Zürichsee-Zeitung, die

von ihm angeordnete Ansetzung einer Urnenabstimmung über den "Antrag auf

Eingemeindung (Zusammenschlussvertrag) der Politischen Gemeinde Hirzel in die

Politische Gemeinde Horgen" auf den 25. September 2016.

Erwägungen

II.

Am 16. August 2016 liessen A, B und C beim Bezirksrat

Horgen Stimmrechtsrekurs erheben mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Ansetzung der Abstimmung vom 25. September 2016 der

Gemeinde Hirzel, welche der Gemeinderat am 12. August 2016 amtlich

angeordnet hat, im Verbund mit der Gemeinde Horgen, sei aufzuheben.

2.

Vorliegendem Rekurs sei durch die Rekursinstanz

superprovisorisch bzw. eventualiter provisorisch aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen und es sei entsprechend dem Gemeinderat Hirzel zu untersagen, die

amtlich angeordnete Abstimmung am 25. September durchzuführen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss

Gesetz."

Am 19. August 2016 forderte der Bezirksrat Horgen den

Gemeinderat Hirzel zur Rekursantwort auf, welcher Aufforderung dieser mit

Eingabe vom 29. Augst 2016 nachkam. Tags darauf stellte der Bezirksrat

Horgen diese Eingabe A, B und C zur freigestellten Vernehmlassung zu und teilte

ihnen mit, bei einem Verzicht auf Stellungnahme gehe er vorbehältlich anderer

Anordnungen zur Beurteilung des Falls über.

Mit Replik vom 5. sowie ergänzender Eingabe vom 12. bzw.

mit Duplik vom 13. sowie weiterer Eingabe vom 19. September 2016 liessen

sich A, B und C respektive der Gemeinderat weiter vernehmen.

III.

A, B und C liessen am 20. September 2016 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

festzustellen, dass eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt und es sei der Bezirksrat

Horgen zu verpflichten, umgehend über das Gesuch um vorsorgliche Massnahme,

insbesondere über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des

Stimmrechtsrekurses vom 16. August 2016, zu entscheiden.

2.

Eventualiter sei festzustellen, dass der Bezirksrat Horgen durch die

Nichtbehandlung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen gemäss Stimmrechtsrekurs

vom 16. August 2016 reine formelle Rechtsverweigerung begeht.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)

zu Lasten des Bezirksrats Horgen.

[…]

[V]erfahrensrechtliche[r]

Antrag:

[…]

Es sei über Antrag 1 ohne Anhörung der Vorinstanz zu entscheiden."

Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2016 wurde

dieser verfahrensrechtliche Antrag abgewiesen.

Der Gemeinderat Hirzel verzichtete am 27. September

2016.

auf eine Beschwerdeantwort, der Bezirksrat Horgen tags darauf auf eine

Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 29. November 2016 wandten sich die Gemeinderäte

Hirzel und Horgen mit dem Ersuchen um beförderliche Behandlung der Beschwerde an

das Verwaltungs­gericht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerdeführer

rügen, die Vorinstanz habe das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt, indem sie über ihr in der Rekursschrift vom

16.

August 2016 gestelltes Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung nicht

befunden habe.

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) kann mit Beschwerde an das Verwaltungs­gericht die

unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung

gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem,

der auch gegen die aus Sicht der Betroffenen verweigerte Anordnung zur

Verfügung stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13; betreffend

Rechtsverzögerungsbeschwerden VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654,

E. 1.1 – 28. Januar 2015, VB.2014.00545, E. 1.1 – 27. Juni

2013, VB.2012.00341, E. 1.1).

In Stimmrechtssachen der

Gemeinde – wie vorliegend – steht gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. c, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 19a

sowie § 19b Abs. 2 lit. c VRG und § 151a Abs. 1 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) gegen bezirksrät­liche Rekursentscheide

die verwaltungsgerichtliche Beschwerde offen.

1.2

Die

Beschwerde will eine Rechtsverweigerung hinsichtlich eines Zwischenentscheids

feststellen lassen. Eine Rechtsverweigerung kann nach dem Gesagten (oben 1.1

Abs. 2) nur angefochten werden, wenn das auch für die angeblich

verweigerte Anordnung gilt (Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz

[BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 94 N. 9; vgl. auch Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19

N. 47 zweite Hälfte). Betreffend den Rekursantrag 2 müsste für einen

Weiterzug § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG zufolge

an sich die eine oder andere Bedingung des Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt

sein.

Indes wird im Zusammenhang mit Rechtsverweigerung oder

-verzögerung auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl.

Art. 93 Abs. 1 lit. a VRG) verzichtet bzw. die bereits

eingetretene oder unmittelbar drohende Rechtsverweigerung als solcher aufgefasst

(vgl. BGr, 12. November 2012,1B_549/2012, E. 1 mit weiterem Hinweis;

Bertschi, § 19 N. 47 [gegen Ende], § 19a N. 48

S. 524).

1.3

Die – grundsätzlich nicht fristgebundene –

Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde vorliegend jedenfalls rechtzeitig erhoben

(vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44, 48, 52; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 11). Zu prüfen ist,

ob die – in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigten (§ 49 in Verbindung mit § 21a

lit. a VRG) –

Beschwerdeführer an der Prüfung ihrer Rechtsverweigerungsrügen noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben, nachdem die Abstimmung, deren Durchführung am dafür

vom Beschwerdegegner festgesetzten Datum mit dem vorliegend in Frage stehenden

Rekursantrag 2 verhindert werden sollte, bereits wie angekündigt stattgefunden

hat.

Ebenso, wie nach Tätigwerden einer säumigen Behörde bzw.

Abschluss eines Verfahrens weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran

besteht, eine unzulässige Verfahrensverzögerung feststellen zu lassen (vgl.

BGE 137 IV 118 E. 2.2; statt vieler VGr, 2. Dezember 2015,

VB.2015.00490, E. 2 Abs. 1 mit weiteren Hinweisen), ist auch bzw. umso

mehr vorliegend ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, wo um Feststellung einer Rechtsverweige­rung

ersucht wird, die ein Gesuch betrifft, welches lediglich deswegen inzwischen

hinfällig wurde, weil die angerufene bzw. zum Entscheid berufene Rechtsmittelinstanz

gerade nicht (zeitgerecht) darüber befand. Die nachträgliche Feststellung der

Rechtsverweigerung dient dazu, der rechtsuchenden Person Genugtuung in

moralischer Hinsicht zu verschaffen (BGE 130 I 312 E. 5.3; zum Ganzen

VGr, 18. Dezember 2013, VB.2012.00341, E. 1.3; Bosshart/Bertschi,

§ 19 N. 52).

1.4

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie nicht

zufolge Zeitablaufs gegen­standslos geworden ist (zweiter Halbsatz von Beschwerdeantrag 1).

2.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung

sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Behörde begeht eine formelle

Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) bzw. eine Rechtsverzögerung, wenn sie

untätig bleibt oder sich weigert, eine Anordnung zu erlassen, bzw. das gebotene

Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre

(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7.

A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 ff. mit Hinweisen;

Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 1300 ff., insbesondere Rz. 1306 f.; Bosshart/Bertschi, § 19

N. 40 ff.; statt vieler BGE 124 V 130 E. 4). Eine Rechtsverweigerung ist somit nur möglich,

wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (vgl. BGE 135

II 60 E. 3.1.2 am Ende; zum Ganzen auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 823 ff.). Die

Weigerung der Behörde kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen

(Müller/Schefer, S. 823; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 46 am Anfang).

Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht

schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort

behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde

zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen angemessener

Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der

übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1046 mit Hinweisen).

Aufgrund von Art. 18 Abs. 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) haben die Parteien

einen Anspruch auf rasche Erledigung ihrer Verfahren. Der Verfassunggeber

wollte mit dieser Wortwahl zum Ausdruck bringen, dass die Kantonsverfassung weiter

gehen soll, als dies die Minimalstandards des Bundesverfassungsrechts und der

analogen Garantie in Art. 6 Abs. 1 EMRK tun (VGr, 6. Februar

2013, VB.2012.00763, E. 6.3 [unpubliziert]). In welchem Ausmass das

kantonale Verfassungsrecht über das bundesrechtlich gebotene Mindestmass hinausgehen

wollte, lässt sich den Materialien nicht schlüssig entnehmen (vgl. Giovanni

Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar

zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 15 mit Hinweisen).

Bei der Auslegung des Beschleunigungsgebots der Kantonsverfassung kann die

Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK

herangezogen werden. Diese bestimmt den Begriff der angemessenen Verfahrensdauer

zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr,

17.

Oktober 2012, VB.2012.00483, E. 3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen

keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit

der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Dabei sind insbesondere folgende Faktoren massgebend: der Umfang und die

Schwierigkeit des konkret zu beurteilenden Einzelfalls, das Verhalten der

beschwerdeführenden Verfahrenspartei, die Bedeutung der Sache für den oder die

Betroffenen sowie die Art und Weise der Behandlung des Falls durch die Behörden

(BGE 135 I 265 E. 4.4; VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283,

E. 2.2 [je mit Hinweisen]). Welche Verfahrensdauer als angemessen bzw. welche

Verfahrenserledigung als rasch gelten kann, bestimmt sich damit insgesamt stets

im Einzelfall vor dem Hintergrund der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse

sowie einer allfälligen einschlägigen gesetzlichen Regelung.

Auch wenn in theoretischer Hinsicht die Unterscheidung

zwischen Rechtsverweigerung und Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist Schwierigkeiten bereiten kann, wird Rechtsverweigerung praktisch

jedenfalls immer anzunehmen sein, wenn nichts darauf hindeutet, dass eine

Behörde überhaupt entscheiden oder verfügen will (Müller/Schefer,

S. 838).

3.

Die Beschwerdeführer ersuchten die

Vorinstanz wie erwähnt am 16. August 2016 mit der Erhebung des Rekurses

auch darum, diesem (in Anwendung von § 25 Abs. 2 lit. b in Verbindung

mit Abs. 3 VRG [hierzu sogleich]) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen

und dem Beschwerdegegner mithin die Durchführung der auf den 25. September

2016.

angesetzten Abstimmung zu untersagen (Rekursantrag 2).

3.1

Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Eine

Ausnahme bilden insoweit namentlich Stimmrechtssachen:

In solchen besteht nach § 25 Abs. 2 lit. b VRG keine

aufschiebende Wirkung, wenn sich der Rekurs auf eine

Wahl oder Abstimmung bezieht und die Rekursschrift vor

der Wahl oder Abstimmung eingereicht worden ist. Die Durchführung einer Wahl

oder Abstimmung soll nämlich nicht auf diese Weise bzw. mit der Erhebung eines

Rechtsmittels verhindert bzw. verzögert werden können

(Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 21

[auch zum Folgenden] und N. 24).

Soll in solchen Angelegenheiten etwas anderes gelten,

muss die anordnende Instanz, die Rekursinstanz oder deren Vorsitzender bzw.

Vorsitzende eine gegenteilige Anordnung treffen, was sie aus

besonderen Gründen tun können (§ 25 Abs. 3 VRG; vgl. dazu

Kiener, § 25 N. 25 ff.).

3.2

Soweit nicht die anordnende Behörde den Entzug bzw.

die Gewährung aufschiebender Wirkung zusammen mit der

Anordnung in der Hauptsache verfügt, ist darüber in

einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren regelmässig

aufgrund der Akten und ohne zusätzliche Beweiserhebungen zu

verfügen. Die zuständige Behörde hat ihren Entscheid ohne

Verzug zu treffen (Kiener, § 25

N. 35 ff. [auch zum Folgenden]). Die Verfahrensbeteiligten haben

Anspruch auf rechtliches Gehör. Bei Gefahr im Verzug mag die Gehörsgewährung aber auch erst

nachträglich erfolgen; superprovisorische Anordnungen sind mithin möglich. Massnahmen im Zusammenhang mit der

aufschiebenden Wirkung unter Einschluss der Abweisung

eines entsprechenden Antrags ergehen als prozessleitende Anordnungen (Hervorhebungen nicht im

Original; vgl. zum Ganzen auch Kiener, § 6 N. 30 ff.).

4.

4.1

Vorliegend

hatte die Vorinstanz von der Einreichung des Rekurses bis zum 21. Sep­tember

2016, mithin bis vier Tage vor der Abstimmung, lediglich im Zusammenhang mit

dem Schriftenwechsel stehende verfahrensleitende Anordnungen (vom 19. bzw.

30.

Au­gust 2016) getroffen sowie Eingaben der jeweiligen Gegenpartei

zugestellt, darüber hinaus jedoch keinerlei weitergehenden Anordnungen erlassen.

Über das (frist- und formgerecht eingereichte) Gesuch der Beschwerdeführer, dem

Stimmrechtsrekurs gestützt auf § 25 Abs. 2 lit. b in Verbindung

mit Abs. 3 VRG aufschiebende Wirkung zu erteilen, hatte sie somit während

fünf Wochen – und noch vier Tage vor der Abstimmung – nicht befunden.

Darüber hinaus hatte die Vorinstanz den bei ihr am

18.

August 2016 eingegangenen Rekurs dem Beschwerdegegner am

19.

August 2016 zur Rekursantwort zugestellt, ohne – wie erwähnt – über

das Gesuch der Beschwerdeführer, dem Rekurs superprovisorisch die aufschiebende

Wirkung zu erteilen, befunden zu haben.

Wohl, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen,

rief das Büro der beschwerdeführerischen Rechtsvertretung deshalb am Morgen des

19.

September 2016 den Bezirksratsschreiber an (vgl. zur teilweise für

erforderlich gehaltenen "Mahnung" der säumigen Behörde

Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 1309, und Bosshart/Bertschi, § 19

N. 48, sowie – betreffend eine Rechtsverzögerungsrüge – VGr,

2.

Dezember 2015, VB.2015.00490, E. 2 Abs. 2); in einer E-Mail

vom selben Abend an den Ratsschreiber hielt das Büro der Rechtsvertretung den

von jenem anlässlich dieses Telefonats geäusserten Standpunkt schriftlich fest.

In einer Antwort-E-Mail vom nächsten Tag an das Büro der beschwerdeführerischen

Vertretung hielt der Ratsschreiber seinerseits Folgendes fest: Er habe im Sinn

einer vorläufigen Beurteilung der Rechtslage erläutert, was er als

Ratsschreiber dem Bezirksrat beantragen werde. Dieser habe noch keinen

Beschluss gefasst. "Aus zeitlichen Gründen ist wegen der ständig neuen

Eingaben der Parteien, der Bearbeitungszeiten und Sitzungsterminen des

Bezirksrats weder zum Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme noch zur

Hauptsache ein Beschluss des Bezirksrats vor der Abstimmung möglich"

(Hervorhebungen nicht im Original). Hätte der Bezirksrat eine Notwendigkeit der

Verschiebung der Abstimmung erkannt, hätte er jene von Amts wegen in seiner

Funktion als Aufsichtsbehörde über die Gemeinde ohne Antrag einer Partei

angeordnet, und zwar nicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, sondern als

definitive aufsichtsrechtliche Anordnung.

Die Vorinstanz hat denn auch – soweit ersichtlich – bis

zur Abstimmung (bzw. bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt) über das Gesuch nicht befunden.

4.2

4.2.1

Die Vorinstanz hätte über das im Rekursantrag 2 ebenfalls enthaltene

Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung zum einen bereits aufgrund des

Umstands, dass es ein Institut des einstweiligen Rechtsschutzes betraf (vgl.

oben 3.2), zum andern aufgrund der ins Auge springenden Dringlichkeit der

Angelegenheit möglichst schnell befinden müssen: Auch der Vorinstanz hatte klar

sein müssen, dass das Gesuch bei (zu) langem Zuwarten ihrerseits bzw. nach der

Abstimmung hinfällig bzw. gegenstandslos würde (vgl. Griffel, § 28

N. 25; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 946 und 1150).

Der Vorinstanz ist

dementsprechend Rechtsverweigerung vorzuwerfen.

4.2.2

Nach wochenlanger Untätigkeit erklärte bzw. bestätigte die Vorinstanz mit

der erwähnten E-Mail des Schreibers vom 20. September 2016 schliesslich

gar ausdrücklich, dass sie vor der Abstimmung über das Gesuch der Beschwerdeführer

um Erteilung aufschiebender Wirkung des Rekurses nicht befinden werde. Die sich

wie dargelegt ohne Weiteres aus ihrer Untätigkeit in diesem Verfahren ergebende

Rechtsverweigerung erweist sich damit als eine ausdrückliche. In diesem

Zusammenhang ist auch auf die Wiedergabe von Äusserungen des

Bezirksratspräsidenten in der Zürichsee-Zeitung vom 26. August 2016 zu

verweisen: "Wie auch immer der Bezirksrat Horgen und allenfalls die nächst

höheren Instanzen entscheiden, die Abstimmung vom 25. September wird […]

in jedem Fall durchgeführt. Der Stimmrechtsrekurs habe keine aufschiebende

Wirkung. Sollte er gutgeheissen werden, würde der Abstimmungsentscheid

aufgehoben."

4.2.3

Dass es der Vorinstanz aus zeitlichen Gründen – wegen der Eingaben der

Parteien, der Bearbeitungszeiten sowie zufolge der Sitzungstermine – nicht

möglich gewesen sein soll, über das Gesuch Erteilung aufschiebender Wirkung zu

befinden, wie der Ratsschreiber in seiner E-Mail erklärte bzw. ankündigte, erscheint

zum einen nicht glaubhaft und vermag zum anderen auch nicht zu überzeugen. Das

in Frage stehende Gesuch wurde am 16. August 2016 gestellt. Damit hatte

die Vorinstanz bis zum für die Abstimmung festgesetzten Termin sechs Wochen

Zeit, darüber zu befinden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie in diesem

Zeitraum nicht in der Lage gewesen sein soll, im Rahmen eines wie erwähnt summarischen,

einfachen und raschen Verfahrens über dieses Gesuch zu entscheiden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

haben in den entsprechenden Rechtsgebieten tätige Behörden zwangsläufig gewisse

Prioritäten zu setzen. Dabei haben sie Umstände zu berücksichtigen, welche

gegebenenfalls eine prioritäre Behandlung eines Falls rechtfertigen bzw.

gebieten könnten (BGr, 23. Juni 2011,12T_2/2011, E. 3.3.1 [auch zum

Folgenden], mit zahlreichen Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

Mangelhafte Organisation und strukturelle Überlastung bewahren nicht vor dem

Vorwurf der Rechtsverzögerung. Der Staat ist seinen Bürgerinnen und Bürgern

gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege verpflichtet und

hat sich entsprechend zu organisieren (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit

weiterem Hinweis).

Vor diesem Hintergrund sowie nach dem

Gesagten (insbesondere der aufgrund der Natur der Sache in mehrerlei Hinsicht

gebotenen beförderlichen Behandlung) kann sich die Vorinstanz nicht auf eine

allfällige Überlastung bzw. Ressourcenknappheit oder Gründe organisatorischer

Natur berufen, um ihre Untätigkeit zu rechtfertigen. Überdies hätte eine entsprechende

prozessleitende Anordnung wohl auch präsidialiter getroffen werden können. Die

Vorinstanz hätte sich jedenfalls entsprechend organisieren bzw. hätte den Fall

prioritär behandeln müssen.

4.2.4

Der Hinweis des Ratsschreibers in der erwähnten E-Mail, der Bezirksrat wäre

aufsichtsrechtlich bzw. von Amts wegen tätig geworden, hätte er eine

Notwendigkeit zur Verschiebung der Abstimmung erkannt, ist unbehelflich. Das

Bestehen eins Aufsichtsrechts sowie die sich aus einem solchen ergebenden

Pflichten können selbstredend im Rahmen von Rechtsmittelverfahren angerufene

Instanzen nicht von der Pflicht zur Beurteilung seitens der Parteien gestellter

Anträge entbinden. Die Vorinstanz wäre als angerufene Rechtsmittelbehörde

verpflichtet gewesen, im Rahmen des pendenten Verfahrens über den Antrag der

Beschwerdeführer bzw. damaligen Rekurrenten zu befinden.

4.3

Der Vorinstanz ist somit Rechtsverweigerung vorzuwerfen, indem sie

über das im Rahmen des Rekurses vom 16. August 2016 gestellte Gesuch der

Beschwerdeführer, diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht

befunden hat. Dies ist im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzustellen.

5.

Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, soweit

sie nicht gegenstandslos geworden ist.

6.

Gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechts­sachen

grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben. Diese sind deshalb auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Den Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 26).

7.

Das vorliegende, einen

Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid

(Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438,

E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur

anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so

ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Es

wird festgestellt, dass der Bezirksrat Horgen eine Rechtsverweigerung begangen

hat, indem er auf den entsprechenden Antrag im Rekurs der Beschwerdeführer vom

16.

August 2016 gegen die Anordnung des Gemeinderats Hirzel vom

12.

August 2016 hin über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung des Rechtsmittels nicht befunden hat.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Bezirksrat Horgen wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in öffentlichrecht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…