VB.2016.00571
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00571
7. Dezember 2016Deutsch17 min
(URT.2016.18540)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00571
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Hirzel,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 12. August 2016 publizierte der Gemeinderat
Hirzel im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, der Zürichsee-Zeitung, die
von ihm angeordnete Ansetzung einer Urnenabstimmung über den "Antrag auf
Eingemeindung (Zusammenschlussvertrag) der Politischen Gemeinde Hirzel in die
Politische Gemeinde Horgen" auf den 25. September 2016.
Erwägungen
II.
Am 16. August 2016 liessen A, B und C beim Bezirksrat
Horgen Stimmrechtsrekurs erheben mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Ansetzung der Abstimmung vom 25. September 2016 der
Gemeinde Hirzel, welche der Gemeinderat am 12. August 2016 amtlich
angeordnet hat, im Verbund mit der Gemeinde Horgen, sei aufzuheben.
2.
Vorliegendem Rekurs sei durch die Rekursinstanz
superprovisorisch bzw. eventualiter provisorisch aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und es sei entsprechend dem Gemeinderat Hirzel zu untersagen, die
amtlich angeordnete Abstimmung am 25. September durchzuführen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss
Gesetz."
Am 19. August 2016 forderte der Bezirksrat Horgen den
Gemeinderat Hirzel zur Rekursantwort auf, welcher Aufforderung dieser mit
Eingabe vom 29. Augst 2016 nachkam. Tags darauf stellte der Bezirksrat
Horgen diese Eingabe A, B und C zur freigestellten Vernehmlassung zu und teilte
ihnen mit, bei einem Verzicht auf Stellungnahme gehe er vorbehältlich anderer
Anordnungen zur Beurteilung des Falls über.
Mit Replik vom 5. sowie ergänzender Eingabe vom 12. bzw.
mit Duplik vom 13. sowie weiterer Eingabe vom 19. September 2016 liessen
sich A, B und C respektive der Gemeinderat weiter vernehmen.
III.
A, B und C liessen am 20. September 2016 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
festzustellen, dass eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt und es sei der Bezirksrat
Horgen zu verpflichten, umgehend über das Gesuch um vorsorgliche Massnahme,
insbesondere über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des
Stimmrechtsrekurses vom 16. August 2016, zu entscheiden.
2.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Bezirksrat Horgen durch die
Nichtbehandlung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen gemäss Stimmrechtsrekurs
vom 16. August 2016 reine formelle Rechtsverweigerung begeht.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu Lasten des Bezirksrats Horgen.
[…]
[V]erfahrensrechtliche[r]
Antrag:
[…]
Es sei über Antrag 1 ohne Anhörung der Vorinstanz zu entscheiden."
Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2016 wurde
dieser verfahrensrechtliche Antrag abgewiesen.
Der Gemeinderat Hirzel verzichtete am 27. September
2016.
auf eine Beschwerdeantwort, der Bezirksrat Horgen tags darauf auf eine
Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 wandten sich die Gemeinderäte
Hirzel und Horgen mit dem Ersuchen um beförderliche Behandlung der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerdeführer
rügen, die Vorinstanz habe das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt, indem sie über ihr in der Rekursschrift vom
16.
August 2016 gestelltes Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung nicht
befunden habe.
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht die
unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung
gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem,
der auch gegen die aus Sicht der Betroffenen verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13; betreffend
Rechtsverzögerungsbeschwerden VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654,
E. 1.1 – 28. Januar 2015, VB.2014.00545, E. 1.1 – 27. Juni
2013, VB.2012.00341, E. 1.1).
In Stimmrechtssachen der
Gemeinde – wie vorliegend – steht gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. c, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 19a
sowie § 19b Abs. 2 lit. c VRG und § 151a Abs. 1 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) gegen bezirksrätliche Rekursentscheide
die verwaltungsgerichtliche Beschwerde offen.
1.2
Die
Beschwerde will eine Rechtsverweigerung hinsichtlich eines Zwischenentscheids
feststellen lassen. Eine Rechtsverweigerung kann nach dem Gesagten (oben 1.1
Abs. 2) nur angefochten werden, wenn das auch für die angeblich
verweigerte Anordnung gilt (Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 94 N. 9; vgl. auch Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19
N. 47 zweite Hälfte). Betreffend den Rekursantrag 2 müsste für einen
Weiterzug § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG zufolge
an sich die eine oder andere Bedingung des Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt
sein.
Indes wird im Zusammenhang mit Rechtsverweigerung oder
-verzögerung auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl.
Art. 93 Abs. 1 lit. a VRG) verzichtet bzw. die bereits
eingetretene oder unmittelbar drohende Rechtsverweigerung als solcher aufgefasst
(vgl. BGr, 12. November 2012,1B_549/2012, E. 1 mit weiterem Hinweis;
Bertschi, § 19 N. 47 [gegen Ende], § 19a N. 48
S. 524).
1.3
Die – grundsätzlich nicht fristgebundene –
Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde vorliegend jedenfalls rechtzeitig erhoben
(vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44, 48, 52; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 11). Zu prüfen ist,
ob die – in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigten (§ 49 in Verbindung mit § 21a
lit. a VRG) –
Beschwerdeführer an der Prüfung ihrer Rechtsverweigerungsrügen noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben, nachdem die Abstimmung, deren Durchführung am dafür
vom Beschwerdegegner festgesetzten Datum mit dem vorliegend in Frage stehenden
Rekursantrag 2 verhindert werden sollte, bereits wie angekündigt stattgefunden
hat.
Ebenso, wie nach Tätigwerden einer säumigen Behörde bzw.
Abschluss eines Verfahrens weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran
besteht, eine unzulässige Verfahrensverzögerung feststellen zu lassen (vgl.
BGE 137 IV 118 E. 2.2; statt vieler VGr, 2. Dezember 2015,
VB.2015.00490, E. 2 Abs. 1 mit weiteren Hinweisen), ist auch bzw. umso
mehr vorliegend ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, wo um Feststellung einer Rechtsverweigerung
ersucht wird, die ein Gesuch betrifft, welches lediglich deswegen inzwischen
hinfällig wurde, weil die angerufene bzw. zum Entscheid berufene Rechtsmittelinstanz
gerade nicht (zeitgerecht) darüber befand. Die nachträgliche Feststellung der
Rechtsverweigerung dient dazu, der rechtsuchenden Person Genugtuung in
moralischer Hinsicht zu verschaffen (BGE 130 I 312 E. 5.3; zum Ganzen
VGr, 18. Dezember 2013, VB.2012.00341, E. 1.3; Bosshart/Bertschi,
§ 19 N. 52).
1.4
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie nicht
zufolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist (zweiter Halbsatz von Beschwerdeantrag 1).
2.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Behörde begeht eine formelle
Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) bzw. eine Rechtsverzögerung, wenn sie
untätig bleibt oder sich weigert, eine Anordnung zu erlassen, bzw. das gebotene
Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7.
A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 ff. mit Hinweisen;
Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
Rz. 1300 ff., insbesondere Rz. 1306 f.; Bosshart/Bertschi, § 19
N. 40 ff.; statt vieler BGE 124 V 130 E. 4). Eine Rechtsverweigerung ist somit nur möglich,
wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (vgl. BGE 135
II 60 E. 3.1.2 am Ende; zum Ganzen auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 823 ff.). Die
Weigerung der Behörde kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen
(Müller/Schefer, S. 823; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 46 am Anfang).
Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht
schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort
behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde
zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen angemessener
Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der
übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1046 mit Hinweisen).
Aufgrund von Art. 18 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) haben die Parteien
einen Anspruch auf rasche Erledigung ihrer Verfahren. Der Verfassunggeber
wollte mit dieser Wortwahl zum Ausdruck bringen, dass die Kantonsverfassung weiter
gehen soll, als dies die Minimalstandards des Bundesverfassungsrechts und der
analogen Garantie in Art. 6 Abs. 1 EMRK tun (VGr, 6. Februar
2013, VB.2012.00763, E. 6.3 [unpubliziert]). In welchem Ausmass das
kantonale Verfassungsrecht über das bundesrechtlich gebotene Mindestmass hinausgehen
wollte, lässt sich den Materialien nicht schlüssig entnehmen (vgl. Giovanni
Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar
zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 15 mit Hinweisen).
Bei der Auslegung des Beschleunigungsgebots der Kantonsverfassung kann die
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK
herangezogen werden. Diese bestimmt den Begriff der angemessenen Verfahrensdauer
zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr,
17.
Oktober 2012, VB.2012.00483, E. 3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen
keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit
der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Dabei sind insbesondere folgende Faktoren massgebend: der Umfang und die
Schwierigkeit des konkret zu beurteilenden Einzelfalls, das Verhalten der
beschwerdeführenden Verfahrenspartei, die Bedeutung der Sache für den oder die
Betroffenen sowie die Art und Weise der Behandlung des Falls durch die Behörden
(BGE 135 I 265 E. 4.4; VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283,
E. 2.2 [je mit Hinweisen]). Welche Verfahrensdauer als angemessen bzw. welche
Verfahrenserledigung als rasch gelten kann, bestimmt sich damit insgesamt stets
im Einzelfall vor dem Hintergrund der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse
sowie einer allfälligen einschlägigen gesetzlichen Regelung.
Auch wenn in theoretischer Hinsicht die Unterscheidung
zwischen Rechtsverweigerung und Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist Schwierigkeiten bereiten kann, wird Rechtsverweigerung praktisch
jedenfalls immer anzunehmen sein, wenn nichts darauf hindeutet, dass eine
Behörde überhaupt entscheiden oder verfügen will (Müller/Schefer,
S. 838).
3.
Die Beschwerdeführer ersuchten die
Vorinstanz wie erwähnt am 16. August 2016 mit der Erhebung des Rekurses
auch darum, diesem (in Anwendung von § 25 Abs. 2 lit. b in Verbindung
mit Abs. 3 VRG [hierzu sogleich]) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen
und dem Beschwerdegegner mithin die Durchführung der auf den 25. September
2016.
angesetzten Abstimmung zu untersagen (Rekursantrag 2).
3.1
Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Eine
Ausnahme bilden insoweit namentlich Stimmrechtssachen:
In solchen besteht nach § 25 Abs. 2 lit. b VRG keine
aufschiebende Wirkung, wenn sich der Rekurs auf eine
Wahl oder Abstimmung bezieht und die Rekursschrift vor
der Wahl oder Abstimmung eingereicht worden ist. Die Durchführung einer Wahl
oder Abstimmung soll nämlich nicht auf diese Weise bzw. mit der Erhebung eines
Rechtsmittels verhindert bzw. verzögert werden können
(Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 21
[auch zum Folgenden] und N. 24).
Soll in solchen Angelegenheiten etwas anderes gelten,
muss die anordnende Instanz, die Rekursinstanz oder deren Vorsitzender bzw.
Vorsitzende eine gegenteilige Anordnung treffen, was sie aus
besonderen Gründen tun können (§ 25 Abs. 3 VRG; vgl. dazu
Kiener, § 25 N. 25 ff.).
3.2
Soweit nicht die anordnende Behörde den Entzug bzw.
die Gewährung aufschiebender Wirkung zusammen mit der
Anordnung in der Hauptsache verfügt, ist darüber in
einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren regelmässig
aufgrund der Akten und ohne zusätzliche Beweiserhebungen zu
verfügen. Die zuständige Behörde hat ihren Entscheid ohne
Verzug zu treffen (Kiener, § 25
N. 35 ff. [auch zum Folgenden]). Die Verfahrensbeteiligten haben
Anspruch auf rechtliches Gehör. Bei Gefahr im Verzug mag die Gehörsgewährung aber auch erst
nachträglich erfolgen; superprovisorische Anordnungen sind mithin möglich. Massnahmen im Zusammenhang mit der
aufschiebenden Wirkung unter Einschluss der Abweisung
eines entsprechenden Antrags ergehen als prozessleitende Anordnungen (Hervorhebungen nicht im
Original; vgl. zum Ganzen auch Kiener, § 6 N. 30 ff.).
4.
4.1
Vorliegend
hatte die Vorinstanz von der Einreichung des Rekurses bis zum 21. September
2016, mithin bis vier Tage vor der Abstimmung, lediglich im Zusammenhang mit
dem Schriftenwechsel stehende verfahrensleitende Anordnungen (vom 19. bzw.
30.
August 2016) getroffen sowie Eingaben der jeweiligen Gegenpartei
zugestellt, darüber hinaus jedoch keinerlei weitergehenden Anordnungen erlassen.
Über das (frist- und formgerecht eingereichte) Gesuch der Beschwerdeführer, dem
Stimmrechtsrekurs gestützt auf § 25 Abs. 2 lit. b in Verbindung
mit Abs. 3 VRG aufschiebende Wirkung zu erteilen, hatte sie somit während
fünf Wochen – und noch vier Tage vor der Abstimmung – nicht befunden.
Darüber hinaus hatte die Vorinstanz den bei ihr am
18.
August 2016 eingegangenen Rekurs dem Beschwerdegegner am
19.
August 2016 zur Rekursantwort zugestellt, ohne – wie erwähnt – über
das Gesuch der Beschwerdeführer, dem Rekurs superprovisorisch die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, befunden zu haben.
Wohl, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen,
rief das Büro der beschwerdeführerischen Rechtsvertretung deshalb am Morgen des
19.
September 2016 den Bezirksratsschreiber an (vgl. zur teilweise für
erforderlich gehaltenen "Mahnung" der säumigen Behörde
Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 1309, und Bosshart/Bertschi, § 19
N. 48, sowie – betreffend eine Rechtsverzögerungsrüge – VGr,
2.
Dezember 2015, VB.2015.00490, E. 2 Abs. 2); in einer E-Mail
vom selben Abend an den Ratsschreiber hielt das Büro der Rechtsvertretung den
von jenem anlässlich dieses Telefonats geäusserten Standpunkt schriftlich fest.
In einer Antwort-E-Mail vom nächsten Tag an das Büro der beschwerdeführerischen
Vertretung hielt der Ratsschreiber seinerseits Folgendes fest: Er habe im Sinn
einer vorläufigen Beurteilung der Rechtslage erläutert, was er als
Ratsschreiber dem Bezirksrat beantragen werde. Dieser habe noch keinen
Beschluss gefasst. "Aus zeitlichen Gründen ist wegen der ständig neuen
Eingaben der Parteien, der Bearbeitungszeiten und Sitzungsterminen des
Bezirksrats weder zum Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme noch zur
Hauptsache ein Beschluss des Bezirksrats vor der Abstimmung möglich"
(Hervorhebungen nicht im Original). Hätte der Bezirksrat eine Notwendigkeit der
Verschiebung der Abstimmung erkannt, hätte er jene von Amts wegen in seiner
Funktion als Aufsichtsbehörde über die Gemeinde ohne Antrag einer Partei
angeordnet, und zwar nicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, sondern als
definitive aufsichtsrechtliche Anordnung.
Die Vorinstanz hat denn auch – soweit ersichtlich – bis
zur Abstimmung (bzw. bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt) über das Gesuch nicht befunden.
4.2
4.2.1
Die Vorinstanz hätte über das im Rekursantrag 2 ebenfalls enthaltene
Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung zum einen bereits aufgrund des
Umstands, dass es ein Institut des einstweiligen Rechtsschutzes betraf (vgl.
oben 3.2), zum andern aufgrund der ins Auge springenden Dringlichkeit der
Angelegenheit möglichst schnell befinden müssen: Auch der Vorinstanz hatte klar
sein müssen, dass das Gesuch bei (zu) langem Zuwarten ihrerseits bzw. nach der
Abstimmung hinfällig bzw. gegenstandslos würde (vgl. Griffel, § 28
N. 25; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 946 und 1150).
Der Vorinstanz ist
dementsprechend Rechtsverweigerung vorzuwerfen.
4.2.2
Nach wochenlanger Untätigkeit erklärte bzw. bestätigte die Vorinstanz mit
der erwähnten E-Mail des Schreibers vom 20. September 2016 schliesslich
gar ausdrücklich, dass sie vor der Abstimmung über das Gesuch der Beschwerdeführer
um Erteilung aufschiebender Wirkung des Rekurses nicht befinden werde. Die sich
wie dargelegt ohne Weiteres aus ihrer Untätigkeit in diesem Verfahren ergebende
Rechtsverweigerung erweist sich damit als eine ausdrückliche. In diesem
Zusammenhang ist auch auf die Wiedergabe von Äusserungen des
Bezirksratspräsidenten in der Zürichsee-Zeitung vom 26. August 2016 zu
verweisen: "Wie auch immer der Bezirksrat Horgen und allenfalls die nächst
höheren Instanzen entscheiden, die Abstimmung vom 25. September wird […]
in jedem Fall durchgeführt. Der Stimmrechtsrekurs habe keine aufschiebende
Wirkung. Sollte er gutgeheissen werden, würde der Abstimmungsentscheid
aufgehoben."
4.2.3
Dass es der Vorinstanz aus zeitlichen Gründen – wegen der Eingaben der
Parteien, der Bearbeitungszeiten sowie zufolge der Sitzungstermine – nicht
möglich gewesen sein soll, über das Gesuch Erteilung aufschiebender Wirkung zu
befinden, wie der Ratsschreiber in seiner E-Mail erklärte bzw. ankündigte, erscheint
zum einen nicht glaubhaft und vermag zum anderen auch nicht zu überzeugen. Das
in Frage stehende Gesuch wurde am 16. August 2016 gestellt. Damit hatte
die Vorinstanz bis zum für die Abstimmung festgesetzten Termin sechs Wochen
Zeit, darüber zu befinden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie in diesem
Zeitraum nicht in der Lage gewesen sein soll, im Rahmen eines wie erwähnt summarischen,
einfachen und raschen Verfahrens über dieses Gesuch zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
haben in den entsprechenden Rechtsgebieten tätige Behörden zwangsläufig gewisse
Prioritäten zu setzen. Dabei haben sie Umstände zu berücksichtigen, welche
gegebenenfalls eine prioritäre Behandlung eines Falls rechtfertigen bzw.
gebieten könnten (BGr, 23. Juni 2011,12T_2/2011, E. 3.3.1 [auch zum
Folgenden], mit zahlreichen Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Mangelhafte Organisation und strukturelle Überlastung bewahren nicht vor dem
Vorwurf der Rechtsverzögerung. Der Staat ist seinen Bürgerinnen und Bürgern
gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege verpflichtet und
hat sich entsprechend zu organisieren (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit
weiterem Hinweis).
Vor diesem Hintergrund sowie nach dem
Gesagten (insbesondere der aufgrund der Natur der Sache in mehrerlei Hinsicht
gebotenen beförderlichen Behandlung) kann sich die Vorinstanz nicht auf eine
allfällige Überlastung bzw. Ressourcenknappheit oder Gründe organisatorischer
Natur berufen, um ihre Untätigkeit zu rechtfertigen. Überdies hätte eine entsprechende
prozessleitende Anordnung wohl auch präsidialiter getroffen werden können. Die
Vorinstanz hätte sich jedenfalls entsprechend organisieren bzw. hätte den Fall
prioritär behandeln müssen.
4.2.4
Der Hinweis des Ratsschreibers in der erwähnten E-Mail, der Bezirksrat wäre
aufsichtsrechtlich bzw. von Amts wegen tätig geworden, hätte er eine
Notwendigkeit zur Verschiebung der Abstimmung erkannt, ist unbehelflich. Das
Bestehen eins Aufsichtsrechts sowie die sich aus einem solchen ergebenden
Pflichten können selbstredend im Rahmen von Rechtsmittelverfahren angerufene
Instanzen nicht von der Pflicht zur Beurteilung seitens der Parteien gestellter
Anträge entbinden. Die Vorinstanz wäre als angerufene Rechtsmittelbehörde
verpflichtet gewesen, im Rahmen des pendenten Verfahrens über den Antrag der
Beschwerdeführer bzw. damaligen Rekurrenten zu befinden.
4.3
Der Vorinstanz ist somit Rechtsverweigerung vorzuwerfen, indem sie
über das im Rahmen des Rekurses vom 16. August 2016 gestellte Gesuch der
Beschwerdeführer, diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht
befunden hat. Dies ist im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzustellen.
5.
Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
6.
Gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen
grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben. Diese sind deshalb auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Den Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 26).
7.
Das vorliegende, einen
Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid
(Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438,
E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur
anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so
ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Es
wird festgestellt, dass der Bezirksrat Horgen eine Rechtsverweigerung begangen
hat, indem er auf den entsprechenden Antrag im Rekurs der Beschwerdeführer vom
16.
August 2016 gegen die Anordnung des Gemeinderats Hirzel vom
12.
August 2016 hin über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsmittels nicht befunden hat.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Bezirksrat Horgen wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…