VB.2016.00572
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00572
9. Februar 2017Deutsch10 min
(URT.2017.18712)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00572
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Abteilung
Aufzugsanlagen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verfügungen des Amtes für Baubewilligungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich teilte B
mit Schreiben vom 22. März 2016 mit, die Kontrolle vom 9. März 2016
habe ergeben, dass die gemäss Richtlinie der Baudirektion über die Erhöhung der
Sicherheit an bestehenden Aufzügen (ESBA-Richtlinie) erforderlichen Sicherheitsanpassungen
bezüglich der Personen-/Güteraufzüge der Liegenschaften C-Strasse 01 und 02
(Kat.-Nr. 03) nicht umgesetzt worden seien. Die Anlagen würden daher wie
angedroht am 18. Mai 2016 ausser Betrieb gesetzt und plombiert, sofern
nicht bis am Vortag ein schriftlicher Nachweis eines baldigen und verbindlichen
Umsetzungstermins vorliege. Ein Aufschub der Ausserbetriebsetzung sei nur bei
Vorliegen ausserordentlicher Umstände möglich.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten A und B mit Rekurs vom 25. April
2016.
an das Baurekursgericht und beantragten einen Aufschub der
Ausserbetriebsetzung bis zur Unterschriftsreife des Werkvertrags mit dem
Architekten und/oder der Aufzugsfirma. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am
12.
August 2016 ab, soweit es darauf eintrat und setzte für die
Ausserbetriebnahme und Plombierung einen neuen Termin auf den 25. Oktober
2016.
an.
III.
Am 20. September 2016 erhoben A und B gegen den Entscheid des Baurekursgerichts Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, die Nichtigkeit und/oder Ungültigkeit der
Verfügung vom 22. März 2016 festzustellen sowie eine Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht schloss am 10. Oktober 2016 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. Oktober 2016
beantragte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, die Beschwerde
abzuweisen und nach Rücksprache einen neuen Termin für die Ausserbetriebnahme
und Plombierung anzusetzen. Mit Replik vom 28. November 2016 hielten A und
B an den gestellten Begehren fest. Ebenso das Amt für Baubewilligungen mit
Duplik vom 12. Dezember 2016.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die
Vorinstanz trat nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin ein, weil sie diese
nicht als legitimiert erachtete. Gegen den Nichteintretensentscheid ist die
Beschwerdeführerin befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§§ 19–28a Rz. 58).
1.3
Die
Beschwerdeführenden hatten im Rekursverfahren beantragt, die Ausserbetriebsetzung
bis zur Unterschriftsreife des Werkvertrags mit dem Architekten und/oder der Aufzugsfirma
aufzuschieben. In ihrer Beschwerde beantragen sie nun neu, die Nichtigkeit und/oder Ungültigkeit der Verfügung vom 22. März
2016.
festzustellen. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind
neue Sachbegehren gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a
Abs. 1 VRG unzulässig, sofern der Streitgegenstand nicht durch den Entscheid
der Rekursinstanz verändert worden ist (VGr, 22. April 2015,
VB.2015.00027, E. 1.3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11).
Indessen ist die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen zu beachten,
weshalb deren Feststellung auch im Beschwerdeverfahren noch verlangt werden
kann (vgl. BGE 137 I 273, E. 3.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Das
Baurekursgericht ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 mit der Begründung,
sie sei nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung, nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin
bringt dagegen vor, sie sei, da sowohl sie als auch ihr Ehemann, der Beschwerdeführer 2,
als Nutzniesser im Grundbuch eingetragen seien, ebenfalls von der
streitbetroffenen Anordnung berührt und damit zum Rekurs legitimiert.
2.2
Gemäss
§ 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 13 ff.).
2.3
Das
Verwaltungsgericht entscheidet nach § 63 Abs. 1 VRG in der Regel
reformatorisch. Dies schliesst das Recht ein, bei Aufhebung eines
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids selber den Sachentscheid zu fällen
(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18). Soweit die Vorinstanz
die Legitimation der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint hätte, wäre ein
solches Vorgehen hier angezeigt, weil die Vorinstanz gleichzeitig einen Sachentscheid
gefällt hat, welcher ebenfalls angefochten ist. Da –
wie sich sogleich zeigen wird – die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen
ist, kann damit offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Nutzniesserin zum
Rekurs legitimiert gewesen wäre.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden begründen die behauptete Nichtigkeit der angefochtenen
Verfügung damit, dass sie lediglich an den Beschwerdeführer und nicht auch an
die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei. Sie bringen vor, das Eigentum an
den streitbetroffenen Liegenschaften sei am 15. Dezember 2011 vom
Beschwerdeführer auf ihre vier Enkel übertragen worden. Da gleichzeitig zu
ihren Gunsten eine lebenslange Nutzniessung mit Unterhaltsregelung im Sinn von
Art. 745 ff. ZGB errichtet worden sei, hätte die Verfügung auch an
die Beschwerdeführerin adressiert werden müssen.
3.2
Nach der
bundesgerichtlichen Evidenztheorie ist Nichtigkeit einer Verfügung nicht
leichthin, sondern lediglich bei offensichtlichen und besonders schweren
Mängeln anzunehmen (BGE 136 II 489 E. 3.3 mit
Hinweisen). Ein solcher ist indessen vorliegend nicht gegeben. Die
Verfügung vom 22. März 2016 über die Ausserbetriebnahme und Plombierung
der Aufzugsanlagen liess zwar den Eigentümerwechsel vom 15. Dezember 2011
unberücksichtigt, welcher leicht aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen wäre.
Doch bereits die mit Verfügung vom 2. September 2009 angeordneten
Sicherheitsmassnahmen zur Erfüllung der ESBA-Anforderungen hatten sich allein
an den Beschwerdeführer als damaligen Alleineigentümer gerichtet wie auch alle
nach dem Eigentümerwechsel ergangenen Mahnschreiben, was nie bemängelt wurde.
Da auch die angefochtene Verfügung an diesen adressiert war, kann nicht von
einem offensichtlichen Mangel gesprochen werden. Folglich ist die Verfügung
lediglich als anfechtbar zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführerin ist allerdings daraus, dass die
strittige Verfügung lediglich dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, kein
Rechtsnachteil entstanden, da sie davon rechtzeitig Kenntnis erhalten hat und sich
im Rekursverfahren dagegen zur Wehr setzen konnte (Plüss, § 10 N. 13 f.).
Dass in der Folge ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde, steht dem nicht
entgegen, da sie zu dessen Anfechtung legitimiert war (vgl. dazu oben
E. 1.2). Es kann dementsprechend offenbleiben, ob die Verfügung der
Beschwerdeführerin ebenfalls hätte eröffnet werden müssen. Auch der
Beschwerdeführer, welcher nicht von der Verpflichtung befreit werden will, kann
aus einer allenfalls fehlerhaften Eröffnung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Es wäre ohnehin fraglich, ob ein Berufen auf mangelhafte Eröffnung in diesem
Verfahrensstadium nicht rechtsmissbräuchlich wäre, da die Beschwerdeführenden
seit dem Eigentümerwechsel ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, die Behörden
auf die geänderten Umstände hinzuweisen.
4.
4.1
In materieller Hinsicht bemängeln die Beschwerdeführenden die
Ausserbetriebnahme und Plombierung als unnötig.
4.2
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich
der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern
kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn
diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
4.3
Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid (E. 3.1) zutreffend ausgeführt, dass
gemäss § 239 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) Bauten und Anlagen weder bei
ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden dürfen
und wo die Sicherheit es verlangt, den technischen Entwicklungen anzupassen
sind (§ 296 PBG). Nach § 33 der Besonderen Bauverordnung I vom
6.
Mai 1981 [BBV I] sind Anlagen, die den Vorschriften nicht
entsprechen, diesen anzupassen und nötigenfalls deren Betrieb zu untersagen.
4.4
Das
Baurekursgericht beurteilte das Vorgehen der Behörde, bei fehlender Umsetzung
nur dann von einer Ausserbetriebnahme abzusehen, wenn ein schriftlicher
Nachweis eines baldigen und verbindlichen Umsetzungstermins vorliegt, zu Recht
als in deren Ermessen liegend. Die diesbezüglichen Ausführungen blieben denn
auch unbestritten. Auf die weiteren zutreffenden Erwägungen, wonach ein
entsprechendes Projekt noch nicht einmal in den Grundzügen vorhanden ist, kann
vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Dies wird durch
das Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigt, wonach der Familienrat nach
Klarheit über die Möglichkeiten der neuen BZO erst noch über das weitere
Vorgehen entscheiden müsse und lediglich eine Offerte der D AG sowie ein
Angebot für eine Grundstückübernahme vorliegt. Für den Vorwurf der Willkür
bleibt damit kein Raum.
Das Baurekursgericht hat zudem zu Recht darauf
hingewiesen, dass die Frist zur Mängelbehebung vor mehr als eineinhalb Jahren
(inzwischen über zwei Jahren) abgelaufen ist und seither zwei Nachfristen
angesetzt worden sind, weshalb ausreichend Zeit zum Entscheid über die
Umsetzung vorhanden war. Dem ist anzufügen, dass es nicht mehr mit dem Zweck
der Etablierung eines erhöhten Sicherheitsniveaus (vgl. Ziff. 4.2 der ESBA-Richtlinie)
zu vereinbaren wäre, wenn die Umsetzung von notwendigen Sicherheitsmassnahmen
über Jahre hinweg hinausgeschoben werden könnten mit dem Argument, man werde
diese zusammen mit (nicht belegten) künftigen Bauarbeiten treffen. Damit würde
die zu gewährleistende Sicherheit übermässig stark untergraben, zumal die zu
treffenden Massnahmen vorliegend bereits vor über sieben Jahren festgelegt
worden sind. Dass das höhere Sicherheitsniveau im Kanton Zürich im Allgemeinen
voraussichtlich erst im Jahr 2018 erreicht sein wird, vermag ebenfalls
keinen weiteren Aufschub zu begründen. Ein solcher wäre auch nicht aufgrund der
anstehenden BZO-Revision gerechtfertigt, deren Inkrafttreten noch nicht festgelegt
ist.
Das Argument, andere Kantone hätten noch keine entsprechenden
Regelungen erlassen, verfängt genauso wenig, da die vorliegende Beurteilung
einzig das im Kanton Zürich geltende Recht massgebend ist. Im Übrigen besteht für
den infrage stehenden Eingriff ins Eigentum eine genügende gesetzliche
Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auch auf das gewichtige öffentliche
Interesse an der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung hinzuweisen. Mit
der Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen werden zudem keine
irreversiblen Massnahmen getroffen. Sodann verhindert ein solches Vorgehen eine
Besserstellung derjenigen, welche sich eigenmächtig über geltende Vorschriften
hinwegzusetzen versuchen.
Die Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich damit
insgesamt als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden, je hälftig,
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen angesichts ihres
Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Als
neuer Termin zur Ausserbetriebnahme und Plombierung der streitgegenständlichen
Aufzugsanlagen wird der 25. April 2017 festgesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je
hälftig, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …