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Entscheid

VB.2016.00572

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00572

9. Februar 2017Deutsch10 min

(URT.2017.18712)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich teilte B

mit Schreiben vom 22. März 2016 mit, die Kontrolle vom 9. März 2016

habe ergeben, dass die gemäss Richtlinie der Baudirektion über die Erhöhung der

Sicherheit an bestehenden Aufzügen (ESBA-Richtlinie) erforderlichen Sicherheitsanpassungen

bezüglich der Personen-/Güteraufzüge der Liegenschaften C-Strasse 01 und 02

(Kat.-Nr. 03) nicht umgesetzt worden seien. Die Anlagen würden daher wie

angedroht am 18. Mai 2016 ausser Betrieb gesetzt und plombiert, sofern

nicht bis am Vortag ein schriftlicher Nachweis eines baldigen und verbindlichen

Umsetzungstermins vorliege. Ein Aufschub der Ausserbetriebsetzung sei nur bei

Vorliegen ausserordentlicher Umstände möglich.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten A und B mit Rekurs vom 25. April

2016.

an das Baurekursgericht und beantragten einen Aufschub der

Ausserbetriebsetzung bis zur Unterschriftsreife des Werkvertrags mit dem

Architekten und/oder der Aufzugsfirma. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am

12.

August 2016 ab, soweit es darauf eintrat und setzte für die

Ausserbetriebnahme und Plombierung einen neuen Termin auf den 25. Oktober

2016.

an.

III.

Am 20. September 2016 erhoben A und B gegen den Entscheid des Baurekursgerichts Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, die Nichtigkeit und/oder Ungültigkeit der

Verfügung vom 22. März 2016 festzustellen sowie eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht schloss am 10. Oktober 2016 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. Oktober 2016

beantragte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, die Beschwerde

abzuweisen und nach Rücksprache einen neuen Termin für die Ausserbetriebnahme

und Plombierung anzusetzen. Mit Replik vom 28. November 2016 hielten A und

B an den gestellten Begehren fest. Ebenso das Amt für Baubewilligungen mit

Duplik vom 12. Dezember 2016.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die

Vorinstanz trat nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin ein, weil sie diese

nicht als legitimiert erachtete. Gegen den Nichteintretensentscheid ist die

Beschwerdeführerin befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§§ 19–28a Rz. 58).

1.3

Die

Beschwerdeführenden hatten im Rekursverfahren beantragt, die Ausserbetriebsetzung

bis zur Unterschriftsreife des Werkvertrags mit dem Architekten und/oder der Aufzugsfirma

aufzuschieben. In ihrer Beschwerde beantragen sie nun neu, die Nichtigkeit und/oder Ungültigkeit der Verfügung vom 22. März

2016.

festzustellen. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind

neue Sachbegehren gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a

Abs. 1 VRG unzulässig, sofern der Streitgegenstand nicht durch den Entscheid

der Rekursinstanz verändert worden ist (VGr, 22. April 2015,

VB.2015.00027, E. 1.3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11).

Indessen ist die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen zu beachten,

weshalb deren Feststellung auch im Beschwerdeverfahren noch verlangt werden

kann (vgl. BGE 137 I 273, E. 3.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Das

Baurekursgericht ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 mit der Begründung,

sie sei nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung, nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin

bringt dagegen vor, sie sei, da sowohl sie als auch ihr Ehemann, der Beschwerdeführer 2,

als Nutzniesser im Grundbuch eingetragen seien, ebenfalls von der

streitbetroffenen Anordnung berührt und damit zum Rekurs legitimiert.

2.2

Gemäss

§ 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein

schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche

Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst

werden kann (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 13 ff.).

2.3

Das

Verwaltungsgericht entscheidet nach § 63 Abs. 1 VRG in der Regel

reformatorisch. Dies schliesst das Recht ein, bei Aufhebung eines

vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids selber den Sachentscheid zu fällen

(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18). Soweit die Vorinstanz

die Legitimation der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint hätte, wäre ein

solches Vorgehen hier angezeigt, weil die Vorinstanz gleichzeitig einen Sachentscheid

gefällt hat, welcher ebenfalls angefochten ist. Da –

wie sich sogleich zeigen wird – die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen

ist, kann damit offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Nutzniesserin zum

Rekurs legitimiert gewesen wäre.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden begründen die behauptete Nichtigkeit der angefochtenen

Verfügung damit, dass sie lediglich an den Beschwerdeführer und nicht auch an

die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei. Sie bringen vor, das Eigentum an

den streitbetroffenen Liegenschaften sei am 15. Dezember 2011 vom

Beschwerdeführer auf ihre vier Enkel übertragen worden. Da gleichzeitig zu

ihren Gunsten eine lebenslange Nutzniessung mit Unterhaltsregelung im Sinn von

Art. 745 ff. ZGB errichtet worden sei, hätte die Verfügung auch an

die Beschwerdeführerin adressiert werden müssen.

3.2

Nach der

bundesgerichtlichen Evidenztheorie ist Nichtigkeit einer Verfügung nicht

leichthin, sondern lediglich bei offensichtlichen und besonders schweren

Mängeln anzunehmen (BGE 136 II 489 E. 3.3 mit

Hinweisen). Ein solcher ist indessen vorliegend nicht gegeben. Die

Verfügung vom 22. März 2016 über die Ausserbetriebnahme und Plombierung

der Aufzugsanlagen liess zwar den Eigentümerwechsel vom 15. Dezember 2011

unberücksichtigt, welcher leicht aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen wäre.

Doch bereits die mit Verfügung vom 2. September 2009 angeordneten

Sicherheitsmassnahmen zur Erfüllung der ESBA-Anforderungen hatten sich allein

an den Beschwerdeführer als damaligen Alleineigentümer gerichtet wie auch alle

nach dem Eigentümerwechsel ergangenen Mahnschreiben, was nie bemängelt wurde.

Da auch die angefochtene Verfügung an diesen adressiert war, kann nicht von

einem offensichtlichen Mangel gesprochen werden. Folglich ist die Verfügung

lediglich als anfechtbar zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführerin ist allerdings daraus, dass die

strittige Verfügung lediglich dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, kein

Rechtsnachteil entstanden, da sie davon rechtzeitig Kenntnis erhalten hat und sich

im Rekursverfahren dagegen zur Wehr setzen konnte (Plüss, § 10 N. 13 f.).

Dass in der Folge ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde, steht dem nicht

entgegen, da sie zu dessen Anfechtung legitimiert war (vgl. dazu oben

E. 1.2). Es kann dementsprechend offenbleiben, ob die Verfügung der

Beschwerdeführerin ebenfalls hätte eröffnet werden müssen. Auch der

Beschwerdeführer, welcher nicht von der Verpflichtung befreit werden will, kann

aus einer allenfalls fehlerhaften Eröffnung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Es wäre ohnehin fraglich, ob ein Berufen auf mangelhafte Eröffnung in diesem

Verfahrensstadium nicht rechtsmissbräuchlich wäre, da die Beschwerdeführenden

seit dem Eigentümerwechsel ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, die Behörden

auf die geänderten Umstände hinzuweisen.

4.

4.1

In materieller Hinsicht bemängeln die Beschwerdeführenden die

Ausserbetriebnahme und Plombierung als unnötig.

4.2

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich

der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen

Entscheidgründe als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit

steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern

kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn

diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

4.3

Die

Vorinstanz hat in ihrem Entscheid (E. 3.1) zutreffend ausgeführt, dass

gemäss § 239 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) Bauten und Anlagen weder bei

ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden dürfen

und wo die Sicherheit es verlangt, den technischen Entwicklungen anzupassen

sind (§ 296 PBG). Nach § 33 der Besonderen Bauverordnung I vom

6.

Mai 1981 [BBV I] sind Anlagen, die den Vorschriften nicht

entsprechen, diesen anzupassen und nötigenfalls deren Betrieb zu untersagen.

4.4

Das

Baurekursgericht beurteilte das Vorgehen der Behörde, bei fehlender Umsetzung

nur dann von einer Ausserbetriebnahme abzusehen, wenn ein schriftlicher

Nachweis eines baldigen und verbindlichen Umsetzungstermins vorliegt, zu Recht

als in deren Ermessen liegend. Die diesbezüglichen Ausführungen blieben denn

auch unbestritten. Auf die weiteren zutreffenden Erwägungen, wonach ein

entsprechendes Projekt noch nicht einmal in den Grundzügen vorhanden ist, kann

vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Dies wird durch

das Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigt, wonach der Familienrat nach

Klarheit über die Möglichkeiten der neuen BZO erst noch über das weitere

Vorgehen entscheiden müsse und lediglich eine Offerte der D AG sowie ein

Angebot für eine Grundstückübernahme vorliegt. Für den Vorwurf der Willkür

bleibt damit kein Raum.

Das Baurekursgericht hat zudem zu Recht darauf

hingewiesen, dass die Frist zur Mängelbehebung vor mehr als eineinhalb Jahren

(inzwischen über zwei Jahren) abgelaufen ist und seither zwei Nachfristen

angesetzt worden sind, weshalb ausreichend Zeit zum Entscheid über die

Umsetzung vorhanden war. Dem ist anzufügen, dass es nicht mehr mit dem Zweck

der Etablierung eines erhöhten Sicherheitsniveaus (vgl. Ziff. 4.2 der ESBA-Richtlinie)

zu vereinbaren wäre, wenn die Umsetzung von notwendigen Sicherheitsmassnahmen

über Jahre hinweg hinausgeschoben werden könnten mit dem Argument, man werde

diese zusammen mit (nicht belegten) künftigen Bauarbeiten treffen. Damit würde

die zu gewährleistende Sicherheit übermässig stark untergraben, zumal die zu

treffenden Massnahmen vorliegend bereits vor über sieben Jahren festgelegt

worden sind. Dass das höhere Sicherheitsniveau im Kanton Zürich im Allgemeinen

voraussichtlich erst im Jahr 2018 erreicht sein wird, vermag ebenfalls

keinen weiteren Aufschub zu begründen. Ein solcher wäre auch nicht aufgrund der

anstehenden BZO-Revision gerechtfertigt, deren Inkrafttreten noch nicht festgelegt

ist.

Das Argument, andere Kantone hätten noch keine entsprechenden

Regelungen erlassen, verfängt genauso wenig, da die vorliegende Beurteilung

einzig das im Kanton Zürich geltende Recht massgebend ist. Im Übrigen besteht für

den infrage stehenden Eingriff ins Eigentum eine genügende gesetzliche

Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auch auf das gewichtige öffentliche

Interesse an der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung hinzuweisen. Mit

der Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen werden zudem keine

irreversiblen Massnahmen getroffen. Sodann verhindert ein solches Vorgehen eine

Besserstellung derjenigen, welche sich eigenmächtig über geltende Vorschriften

hinwegzusetzen versuchen.

Die Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich damit

insgesamt als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden, je hälftig,

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen angesichts ihres

Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Als

neuer Termin zur Ausserbetriebnahme und Plombierung der streitgegenständlichen

Aufzugsanlagen wird der 25. April 2017 festgesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je

hälftig, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …