VB.2016.00573
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00573
1. Februar 2017Deutsch12 min
(URT.2017.18684)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00573
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
Basil Cupa.
In Sachen
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI160213-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Entscheid vom 9. August 2010 lehnte das damalige Bundesamt für Migration,
heute Staatssekretariat für Migration (SEM), das Asylgesuch von A vom
12. Juli 2010 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz
an. Hiergegen erhob A am 6. September 2010 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht, welches sein Rechtsmittel am 19. Dezember 2012
abwies. Mit Entscheid vom 30. August 2013 lehnte das SEM das durch A
eingereichte Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 9. August
2010 für rechtskräftig und vollstreckbar.
Am 25. Februar
2014 reichte A erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches am 2. Mai 2014 abgewiesen wurde. Die hiergegen von A eingereichte
Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. August 2015 teilweise gut. In der Folge nahm das SEM am 19. August 2015 die Wiedererwägung auf. Der Vollzug der Wegweisung
wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt. Mit
Verfügung vom 21. Juni 2016 wies das SEM das
Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 9. August 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gegen diese
Verfügung erhob A am 20. Juli 2016 Beschwerde am
Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass die in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM
vom 21. Juni 2016 als aussichtslos zu
qualifizieren seien, weshalb ein Kostenvorschuss zu verlangen sei. Zusätzlich
wies es das in der Beschwerde gestellte Begehren um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab. Gegen
diese Zwischenverfügung erhob der Beschwerdegegner am 5. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit
Zwischenverfügung vom 9. August 2016 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von A in die Türkei
einstweilen aus.
B. Bereits
am 20. Juli 2016 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich gestützt auf
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG eine Eingrenzung gegen A angeordnet
(Gebiet des Kreises 2 der Stadt Winterthur, befristet auf 2 Jahre).
Gegen diese Eingrenzungsanordnung erhob A am 27. Juli 2016 Beschwerde beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 hiess das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die am 27. Juli 2016
eingereichte Beschwerde gegen die Eingrenzung durch das Migrationsamt Zürich
gut und hob die Anordnung auf.
III.
Am 21. September 2016 erhob das SEM Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid vom 18. August 2016
aufzuheben sowie die Zusprache einer Parteientschädigung.
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 beantragte
das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gutheissung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2016 beantragte A, auf die Beschwerde
nicht einzutreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde, sinngemäss
subeventualiter eine Ausweitung der Eingrenzung auf den gesamten Bezirk
Winterthur sowie eine Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte A
unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das SEM
liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Zum Antrag des Migrationsamts auf Gutheissung der
Beschwerde äusserte sich A mit Eingabe vom 30. Dezember 2016. Die Eingabe
wurde dem SEM am 20. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. VRG amtet das
Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz bei der Beurteilung von
Beschwerden gegen sämtliche verwaltungsrechtliche Akte, unbesehen der Behörde,
welche diese Akte erlassen hat (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungs-rechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41
N. 13 ff.). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich auf dem
Gebiet der auslän-derrechtlichen Zwangsmassnahmen
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. a GOG in Verbindung mit Art. 76a AuG
sowie Art. 80a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 AuG). Dagegen ist
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. § 43 Abs. 1
lit. b VRG; vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc.
2015, S. 140 f.).
1.2
Das SEM ist gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in
Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts
– namentlich auch im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen –
berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht
Beschwerde zu führen, falls es um die Klärung einer Rechtsfrage eines
tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen auf künftig ähnlich
gelagerte Sachverhalte geht (BGE 134 II 201 E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1).
Diese Voraussetzung ist vorliegend, wie in den nachfolgenden Erwägungen
erläutert, erfüllt. Die Beschwerdelegitimation für das kantonale Verfahren vor
Verwaltungsgericht ist mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens
ebenfalls gegeben (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. Martin Bertschi in:
Kommentar VRG, § 21 N. 3).
Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt seien und die Vorinstanz diese zu Unrecht aufgehoben
hätte. Erstens liege ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor und habe der
Beschwerdegegner sich nicht an die angesetzte Ausreisefrist gehalten; zweitens
erweise sich die Eingrenzung auch als verhältnismässig.
2.2
Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige
kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet
nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht
innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird oder sie die ihr angesetzte
Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Nicht rechtskräftig ist ein Wegweisungs-entscheid, wenn dagegen ein Rechtsmittel ergriffen wurde, und zwar
selbst, wenn dieses keine aufschiebende Wirkung hat
oder die Rechtsmittelfrist noch läuft (Taran Göksu, in
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 74 N. 17).
2.3
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass
vorliegend ein rechtskräftiger Wegwei-sungsentscheid
vorliegt. Der Wegweisungsentscheid vom 9. August
2010.
wurde vom Beschwerdegegner vor Bundesverwaltungsgericht mit dem
ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 105
und Art. 108 AsylG) angefochten und ist nach der
Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen. Die Wiedererwägungsgesuche,
welche der Beschwerdegegner im Anschluss an den Wegweisungsentscheid gemäss
Art. 111b AsylG ergriffen hat, stellen
ausserordentliche Rechtsmittel dar. Ausserordentliche Rechtsmittel hemmen die
Rechtskraft eines Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. in Bezug auf das
Wiedererwägungsgesuch auch Susanne Bolz, Das Verfahren vor dem Bundesver-waltungsgericht, in: Schweizerische Flüchtlingshilfe (Hrsg.),
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. A.,
2015, S. 359; BVGer, 26. Mai 2011, E-2571/2011). Auch das Bundesverwaltungsgericht stellte
in seinem Urteil vom 18. August 2015 fest, dass
der Beschwerdeführer zu Recht festgestellt habe, die Wiedererwägungsgesuche des
Beschwer-degegners vermögen die Rechtskraft des
Wegweisungsentscheids im konkreten Fall nicht zu beseitigen.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme kann
die zuständige Behörde die Vollstreckung des Entscheides, dessen Wiedererwägung
beantragt wird, aufschieben. Eine solche vorsorgliche Massnahme, wie sie auch
im vorliegenden Fall getroffen wurde, bezieht sich aber lediglich auf den
Vollzug des Entscheids, berührt hingegen die Rechtskraft nicht. Auch hierbei
ergibt sich somit keine Aufhebung der Rechtskraft. Bei der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016
handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Sistierung der
Wegweisung bzw. weiterer Vollzugshandlungen, solange das
Bundesverwaltungsgericht noch über das hängige Verfahren (Beschwerde gegen das
Wiedererwägungsgesuch) zu entscheiden hat. Auch im Falle der strengeren Massnahme der
Ausschaffungshaft führt eine vorübergehende Sistierung der Vollzugsmassnahmen
nicht zu einem Wegfall des ursprünglichen Wegweisungsentscheids bzw. des
Haftgrunds, wenn mit einem baldigen Entscheid über das Gesuch gerechnet werden
kann (BGr, 26. Mai 2005,2A.304/2005, E. 2.1; 3. Januar 2005,2A.714/2004, E. 2.1; BGE 125 II 377, E. 2.b). Das
Gleiche muss auch im Falle der milderen Massnahme der Eingrenzung gelten. Es
ist anzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des
Beschwerdegegners gegen den Wiedererwägungsentscheid des Beschwerdeführers beför-derlich behandeln und zu einem zeitnahen Entscheid gelangen wird.
In diesem Sinne führt eine vorübergehende Aussetzung der Vollzugshandlungen
nicht per se zu einem Wegfallen der Gründe für eine Eingrenzung. Daran ändert
auch nichts Massgebliches, wenn der Wegweisungsstopp – wie der Beschwerdegegner
mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 geltend macht – nach wie vor Bestand hat.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner die
angeordnete Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2013
unbestrittenermassen nicht eingehalten. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG grundsätzlich erfüllt und bleibt die Verhältnismässigkeit der
Eingrenzung zu prüfen.
2.4
Eine Eingrenzung muss verhältnismässig, das heisst
geeignet und erforderlich sein, um den damit angestrebten Zweck zu erreichen,
sowie zumutbar sein.
Der zu erreichende Zweck der Eingrenzung
ist es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre
Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung
sicherzustellen (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas
Zünd/Peter Bolzli, Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 5). Sie ist milderes Mittel zum
ausländerrechtlich begründeten Freiheits-entzug und
darf analog zu diesem auch eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der
Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012,
E. 3.1). Die Kontrolle und die Förderung der Ausreise weggewiesener
Ausländer gilt als legitimes öffentliches Interesse (BGr, 5. November
2012,2C_1044/2012, E. 3.2).
Geeignet ist eine staatliche Handlung dann,
wenn durch sie das öffentliche Interesse auch tatsächlich wahrgenommen werden
kann, das heisst, wenn der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht
werden kann (Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.],
Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A.,
Zürich/ St. Gallen 2014,
Art. 36 N. 38). Des Weiteren darf die Massnahme nicht über das
Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des
Rayons und der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen ist. Schliesslich haben Zweck
und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (vgl. BGE 135
II 105 E. 2.2.1 S. 107). Dabei muss die zuständige Behörde auf
begründetes Gesuch hin für gewisse Gänge zu Behörden, Anwalt, Arzt oder
Angehörigen Ausnahmen bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse
nicht sachgerecht und grundrechtskonform im be-zeichneten
Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können (vgl. BGr, 5. November
2012,2C_1044/2012, E. 3.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A. 2009, N. 10.175 ff.).
2.5
Die im konkreten Fall ursprünglich getroffene
Eingrenzung ist grundsätzlich geeignet, die staatliche Kontrolle über den Beschwerdegegner
zu erleichtern, dessen – nach wie vor nicht unmögliche – Ausreise zu fördern
und in diesem Sinne eine gewisse Druckwirkung zu entfalten. Zu prüfen bleibt
damit, ob das öffentliche Interesse an der Massnahme das gegenteilige Interesse
des Beschwerdegegners an der weitgehend uneingeschränkten Bewegungsfreiheit in
der Schweiz überwiegt.
Das öffentliche Interesse an einer
Eingrenzung ist vorliegend zwar zu bejahen; es wiegt jedoch nicht schwer, zumal
beim Beschwerdegegner abgesehen von einer Bestrafung wegen Ausübung einer nicht
bewilligten Erwerbstätigkeit kein deliktisches Verhalten ersichtlich ist. Bei
dieser Sachlage erscheint die im Streit liegende Eingrenzung des Beschwerdegegners
auf den Kreis 2 der Stadt Winterthur als
unverhältnismässig, zumal die Dauer auf die vergleichsweise lange Frist von
zwei Jahren festgesetzt wurde (vgl. auch VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4;
vgl. auch BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012, E. 3.3).
Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter
die verfügte Eingrenzung – wenn auch aus anderen Gründen – aufgehoben hat.
Die Beschwerde vermag demnach mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht durchzudringen. Sie ist
abzuweisen.
3.
3.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Entsprechend hat er den
Beschwerdegegner für die anwaltlichen Bemühungen zu entschädigen (§ 17
Abs. 2 lit. b VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-,
zahlbar an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners.
3.2
Der Beschwerdegegner beantragt die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsver-beiständung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Das Kriterium der fehlenden offensichtlichen
Aussichtslosigkeit gilt nicht für die beschwerdegegnerische Partei, die selber
kein Rechtsmittel erhebt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 16 N. 44). Ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Da der Beschwerdegegner keine
Gerichtskosten zu tragen hat, ist sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.
Zu prüfen ist hingegen sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung. Der Beschwerde-gegner
erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis bezüglich Eingrenzungen
war der Beschwerdegegner zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter
angewiesen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Rechtsvertreter Frist zur Ein-reichung
der Rechnung anzusetzen. Die zugesprochene
Parteientschädigung wird an den Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters angerechnet.
Der Beschwerdegegner wird auf § 16
Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird
verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar an seinen Rechtsvertreter innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Dem Beschwerdegegner wird in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser
wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen
nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS
175.
)