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Entscheid

VB.2016.00574

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00574

14. Dezember 2016Deutsch11 min

(URT.2016.18568)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde seit dem 1. September 2014 von der

Sozialbehörde der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die

Invalidenversicherung sprach A mit Vorbescheid vom 30. Juni 2015 rückwirkend

ab dem 1. April 2015 eine volle IV-Rente zu.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 hob die Sozialbehörde der

Gemeinde B die Unterstützung rückwirkend per 31. Oktober 2015 auf. Sie

hielt in diesem Entscheid fest, dass bei der Sozialabteilung die Nachzahlungen

der Invalidenversicherung und der Ergänzungsleistungen eingegangen seien und

die bevorschusste Unterstützung für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Oktober

2015 bis auf Fr. 700.- habe gedeckt werden können. Die Fr. 700.- seien von A

zurückzuerstatten, wobei ihm diese Summe nach Eintritt der Rechtskraft in

Rechnung gestellt werde. Während der Zeit vom 1. September 2014 bis 31. März

2015 seien insgesamt finanzielle Leistungen für wirtschaftliche Hilfe in der

Höhe von Fr. 18'504.65 erbracht worden.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 10. Juni 2016 an den Bezirksrat

C mit dem sinngemässen Antrag, die Rückerstattung der Fr. 700.- sei aufzuheben.

Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Am

18.

Juni 2016 beantragte er nochmals einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte er Unterlagen ein und ersuchte

erneut sinngemäss um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um

Verlängerung der Rekursfrist um unbestimmte Zeit.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 wies der Bezirksrat C

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte A

eine Nachfrist bis am 25. Juli 2016 zur näheren Begründung seines

Rekurses. Diese reichte A am 6. Juli 2016 ein.

Mit Beschluss vom 14. September 2016 hiess der Bezirksrat

C den Rekurs teilweise gut und beschloss, Dispositivziffer 2 des Beschlusses

der Sozialbehörde der Gemeinde B sei dahingehend zu ändern, als dass Fr. 690.-

von A zurückzuerstatten seien. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Dagegen

erhob A am 16. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Rückzahlung der Fr. 690.- und die Reduktion des

Betrages von Fr. 18'504.65 um die AHV-Mindestbeiträge. Weiter stellte er ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 17. September 2016 reichte A

zudem einen Nachtrag zu seiner Beschwerde mit Unterlagen ein.

Der

Bezirksrat C nahm am 11. Oktober 2016 Stellung. Die Sozialbehörde der

Gemeinde B reichte am 17. Oktober 2016 ihre Beschwerdeantwort ein, in

welcher sie auf ihre Vernehmlassung vom 22. August 2016 an den Bezirksrat

C verwies. A nahm daraufhin am 26. Oktober 2016 Stellung und hielt an

seinen Anträgen fest, unter Kostenauflage zulasten der Sozialbehörde der

Gemeinde B. Letztere liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19c Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.-

fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17

Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die

Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht

werden.

2.2

Der

Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe kommt dann nicht zum Tragen, wenn

zwar ein Anspruch auf Leistungen Dritter besteht, die Leistungspflicht jedoch

nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, sodass eine Notlage eintritt.

Beansprucht beispielsweise eine Rentenabklärung einige Zeit, so hat die

Sozialhilfe den dadurch entstehenden Engpass zu überbrücken (VGr, 29. März

2005, VB.2004.00534, E. 3.2.2; SKOS-Richtlinien, Kap. F.2; Guido

Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,

S. 418;

Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999,

S. 71 f.). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen und der Umfang

des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe nach sozialhilferechtlichen Regeln,

wobei die noch nicht definitiv zugesprochenen oder aus anderen Gründen

ausstehenden Sozialversicherungsleistungen (vorläufig) nicht angerechnet

werden. In dem sich hieraus ergebenden Umfang erbringt die Sozialhilfe ihre

Leistungen, welche – soweit sie kongruent mit den später fliessenden Leistungen

der Sozialversicherungen sind – als Vorschussleistungen gelten und dementsprechend

gestützt auf Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 mit den Nachzahlungen der Sozialversicherung verrechnet

werden können (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015,

Art. 22 N. 57; BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2;

SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2 S. 2). Gemäss Art. 22 Abs. 4

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) kann einer Fürsorgestelle,

die im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt

während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen

ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet

werden.

2.3

Für

die gestützt auf das Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971 (ZLG) und

das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) zu

übernehmenden Kosten bestehen nicht die

gleichen Kriterien wie in der Sozialhilfe. Vielmehr handelt es sich bei den

Ergänzungs-

leistungen um typisierte Bedarfsleistungen, deren Berechnung stärker

schematisiert ist (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,

3.

A., Bern 2003, S. 369, § 55 Rz. 4) als die Leistungen

der Sozialhilfe, welche sich gemäss § 2 SHG ausdrücklich nach den

Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls richtet. Deshalb kann es sich

ergeben, dass trotz Zusprechung einer vollen IV-Rente mit Ergänzungsleistungen

nicht alle von der Sozialhilfe übernommenen Kosten von der Sozialversicherung

rückvergütet werden.

2.4

Vorliegend

lehnte die SVA Zürich die Übernahme der von der Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer gewährten Vergütung von Fr. 690.- für nicht kassenpflichtige Gesundheitskosten

ab, rückvergütete jedoch die restlichen Sozialhilfekosten für den kongruenten

Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. Oktober 2015. Sie hielt in ihrem

rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 21. April 2016 fest, dass die

nicht versicherten Krankheitskosten im Umfang von Fr. 690.- beim Versicherten

einzufordern seien, da nicht versicherte Kosten durch den Grundbedarf des

Versicherten zu decken seien und hierfür keine Vergütung durch die

Zusatzleistungen angezeigt sei. Die Beschwerdegegnerin forderte daraufhin

diesen Betrag vom Beschwerdeführer zurück.

2.5

Gemäss § 27

Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe

unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der

Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält,

entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten

wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich gemäss § 27

Abs. 2 SHG auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, für

seinen Ehegatten während der Ehe, für seine eingetragene Partnerin oder seinen

eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für

seine Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat. Die Kann-Formulierung

der Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen

Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27 SHG

ganz oder auch nur teilweise zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung muss

allerdings immer auch angemessen und verhältnismässig sein (Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 15.2.01,

Ziff. 3, Version vom 9. Februar 2016).

Der Rückerstattungsgrund gemäss § 27 Abs. 1

lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen

voraus (VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2; zum Erfordernis

der zeitlichen Kongruenz vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 15.2.02, Ziff. 2, Version vom 10. Oktober 2016). Da sowohl

die wirtschaftliche Hilfe als auch die Invalidenrenten der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) zum Lebensunterhalt der unterstützten Person

beitragen sollen, ist die sachliche Kongruenz vorliegend gegeben (VGr, 31. Mai

2007, VB.2007.00124, E. 2.2). Aus dem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz

folgt, dass nachträglich eingehende Leistungen nur dann zu einer Rückforderung

von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum

beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt

wurde oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv

für den gleichen Zeitraum geleistet wurde.

Zu beurteilen ist somit vorliegend, ob der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 690.- zurückzuerstatten hat.

2.6

Entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich aufgrund der sich in den Akten

befindenden Belege nachvollziehen, wann und welche Leistungen zu dem Betrag von

Fr. 690.- führten. Aus einer Krankenkassen-Leistungsabrechnung vom 10. April

2015.

geht der nicht versicherte und damit nicht vergütete Betrag von Fr. 446.-

hervor, welcher gemäss Stempel auf selbigem Dokument dem Beschwerdeführer auf

sein Konto überwiesen wurde. Weiter geht aus einer Rechnung der Ärztekasse vom

9.

Juni 2015 der Betrag von Fr. 20.- für Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

hervor. Aus einer weiteren Leistungsabrechnung der Krankenkasse vom 17. Juli

2015.

geht der Betrag von Fr. 204.- als nicht versicherter Betrag hervor.

Schliesslich wurden nochmals Fr. 20.- für Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in

Rechnung gestellt, welche nicht versichert sind. Aus diesen Beträgen für von

der Krankenkasse nicht übernommene Leistungen ergibt sich in der vorliegend

relevanten Zeitspanne vom den 1. April 2015 bis 31. Oktober 2015 ein

Gesamtbetrag von Fr. 690.-. Anhaltspunkte für eine Fälschung der Belege

durch die Beschwerdegegnerin kann die Einzelrichterin nicht feststellen. Sodann

kam die Beschwerdegegnerin mit der Anfechtung des Rückvergütungsbetrages bei

der SVA Zürich ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer

hinreichend nach. Die Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherungen wurde

demnach definitiv abgelehnt, sodass die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 27

SHG zur Rückforderung beim Beschwerdeführer berechtigt ist. Weiter sind die rückvergüteten

Leistungen der Sozialversicherung höher als die bevorschusste Sozialhilfe,

weshalb der Beschwerdeführer gemäss § 27 SHG verpflichtet werden darf, die

nicht versicherten Gesundheitskosten selber zu übernehmen bzw. diese Leistungen

der Beschwerdegegnerin zurückzuzahlen. Denn wäre die Rente rechtzeitig

ausbezahlt worden, hätte er diese Kosten auch selber tragen müssen. Eine

Rückforderung erweist sich angesichts eines Überschusses der rückerstatteten

Versicherungsleistungen auch als verhältnismässig.

2.7

Schliesslich

bringt der Beschwerdeführer vor, dass vom Betrag von Fr. 18'504.65 die

AHV-Mindestbeträge abzuziehen seien. Der erwähnte Betrag beziffert die vom

Beschwerdeführer vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 bezogenen

Sozialhilfeleistungen. Diese sind mit dem vorliegend im Streit liegenden

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2016 nicht zurückgefordert

worden. Es besteht bei diesen Kosten auch keine Kongruenz zu den zugesprochenen

sozialversicherungsrechtlichen Leistungen, welche den Zeitraum vom 1. April

2015.

bis 31. Oktober 2015 betreffen. Es fehlt damit gegenwärtig an einen

Rückerstattungsgrund gemäss § 27 SHG. Die vom Beschwerdeführer beantragte

Modifikation ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich und

auch nicht nötig, da der Betrag Fr. 18'504.65 mit diesem Beschluss gar nicht

zurückgefordert wurde.

2.8

Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines

Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

3.2

Der Beschwerdeführer stellte indessen ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG).

3.3

Aufgrund

der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerunterlagen ist er als mittellos zu

bezeichnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 16. September

2016, worauf die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2016

hinwies, behauptete, dass er es sich "absolut leisten" könne, zu

prozessieren und im Weiteren "Finanzen kein Problem" seien, und er

Geld habe, wird er als IV-Bezüger, der auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist,

auch in der Zwischenzeit nicht zu einem Einkommen gelangt sein, welches ihm die

Bezahlung von Prozesskosten erlaubte. Es ist somit von seiner Mittellosigkeit

auszugehen. Das Verfahren war zudem nicht von vorneherein als offensichtlich

aussichtslos zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist folglich die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

3.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,

der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …