Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00575

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00575

23. Januar 2017Deutsch4 min

(URT.2017.18671)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeindeversammlung der Schulgemeinde Wallisellen vom

9. Dezember 2015 beschloss unter anderem einen Projektierungskredit von

Fr. 276'000.- für den Bau eines Primarschulhauses Dorf Mitte.

Erwägungen

II.

A führte dagegen am 17. Januar 2016 Gemeindebeschwerde

beim Bezirksrat Bülach, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom

23.

Juni 2016 abwies.

III.

A erhob dagegen am 14. September 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Gemeinderatsbeschlusses vom 9. Dezember 2015. Der Bezirksrat Bülach

äusserte sich hierzu mit Vernehmlassung vom 11./14. Oktober 2016, ohne

einen Antrag zu stellen; die Schulgemeinde Wallisellen schloss mit Beschwerdeantwort

vom 22. November 2016 darauf, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu nahm A am 10. Januar

2017.

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschlüsse eines

Bezirksrats über Gemeindebeschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung

einer Schulgemeinde nach § 151 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(GG, LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Als

Stimmberechtigter der Schulgemeinde Wallisellen ist der Beschwerdeführer zur

Gemeindebeschwerde legitimiert (§ 151 Abs. 1 Ingress GG); die

erweiterte Beschwerdelegitimation gilt auch für den Weiterzug von Gemeindebeschwerdeentscheiden

ans Verwaltungsgericht (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 21 N. 92).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des Verfahrens,

scheint damit aber vielmehr die Gutheissung seiner Beschwerde zu meinen

("Sistierung [= Einhalten] des Verfahrens in dieser Causa"). Soweit

er mit seinen Ausführungen tatsächlich um Sistierung ersuchen sollte, bestünde

dafür angesichts des sich sogleich zeigenden Ausgangs kein Anlass.

3.

3.1

Mit einer

Gemeindebeschwerde kann nach § 151 Abs. 1 GG nur gerügt werden, der

angefochtene Beschluss verletze übergeordnetes Recht (Ziff. 1) oder er

gehe offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinaus und habe zugleich eine

erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge oder verletze die

Billigkeit in ungebührlicher Weise (Ziff. 2).

3.2

Streitgegenstand

bildet ein Projektierungskredit für den Neubau eines Schulhauses. Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Schulhaus sei als Neubau anstelle eines

Gebäudes geplant, das als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1

lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1)

zu qualifizieren sei. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist

jedoch nicht ersichtlich, inwiefern allein durch einen Projektierungskredit –

mit dem ein Neubau erst geplant wird – in unzulässiger Weise in ein

Schutzobjekt eingegriffen werden sollte; solches liesse sich ohnehin erst

anhand des konkreten Projekts – welches auch den Erhalt des Gebäudes vorsehen

könnte – beurteilen. Im Übrigen würden auch mit einem späteren Baukredit noch

keine Änderungen am Gebäude vorgenommen, die gegen § 203 ff. PBG

verstossen könnten. Dies könnte erst durch eine Abbruch- bzw. Baubewilligung

der kommunalen Baubehörde geschehen, die jedoch kein Anfechtungsobjekt einer

Gemeindebeschwerde wäre (vgl. hierzu VGr, 30. September 2015,

VB.2015.00455, E. 2.3).

Schliesslich ist die Rüge des Beschwerdeführers auch in

der Sache unbegründet, da das fragliche Gebäude bereits im Jahr 2003 aus dem

kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten entlassen worden war.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, wie

sie bereits im Rekursentscheid zutreffend wiedergegeben wurde, war die Beschwerde

im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG offensichtlich unbegründet,

weshalb der Beschwerdegegnerin die beantragte Parteientschädigung zuzusprechen

ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…