VB.2016.00575
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00575
23. Januar 2017Deutsch4 min
(URT.2017.18671)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00575
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulgemeinde Wallisellen,
vertreten durch die
Schulpflege Wallisellen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Projektierungskredit für einen Neubau des Primarschulhauses Dorf Mitte,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeindeversammlung der Schulgemeinde Wallisellen vom
9. Dezember 2015 beschloss unter anderem einen Projektierungskredit von
Fr. 276'000.- für den Bau eines Primarschulhauses Dorf Mitte.
Erwägungen
II.
A führte dagegen am 17. Januar 2016 Gemeindebeschwerde
beim Bezirksrat Bülach, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom
23.
Juni 2016 abwies.
III.
A erhob dagegen am 14. September 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Gemeinderatsbeschlusses vom 9. Dezember 2015. Der Bezirksrat Bülach
äusserte sich hierzu mit Vernehmlassung vom 11./14. Oktober 2016, ohne
einen Antrag zu stellen; die Schulgemeinde Wallisellen schloss mit Beschwerdeantwort
vom 22. November 2016 darauf, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu nahm A am 10. Januar
2017.
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschlüsse eines
Bezirksrats über Gemeindebeschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung
einer Schulgemeinde nach § 151 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(GG, LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Als
Stimmberechtigter der Schulgemeinde Wallisellen ist der Beschwerdeführer zur
Gemeindebeschwerde legitimiert (§ 151 Abs. 1 Ingress GG); die
erweiterte Beschwerdelegitimation gilt auch für den Weiterzug von Gemeindebeschwerdeentscheiden
ans Verwaltungsgericht (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 21 N. 92).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des Verfahrens,
scheint damit aber vielmehr die Gutheissung seiner Beschwerde zu meinen
("Sistierung [= Einhalten] des Verfahrens in dieser Causa"). Soweit
er mit seinen Ausführungen tatsächlich um Sistierung ersuchen sollte, bestünde
dafür angesichts des sich sogleich zeigenden Ausgangs kein Anlass.
3.
3.1
Mit einer
Gemeindebeschwerde kann nach § 151 Abs. 1 GG nur gerügt werden, der
angefochtene Beschluss verletze übergeordnetes Recht (Ziff. 1) oder er
gehe offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinaus und habe zugleich eine
erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge oder verletze die
Billigkeit in ungebührlicher Weise (Ziff. 2).
3.2
Streitgegenstand
bildet ein Projektierungskredit für den Neubau eines Schulhauses. Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Schulhaus sei als Neubau anstelle eines
Gebäudes geplant, das als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1
lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1)
zu qualifizieren sei. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist
jedoch nicht ersichtlich, inwiefern allein durch einen Projektierungskredit –
mit dem ein Neubau erst geplant wird – in unzulässiger Weise in ein
Schutzobjekt eingegriffen werden sollte; solches liesse sich ohnehin erst
anhand des konkreten Projekts – welches auch den Erhalt des Gebäudes vorsehen
könnte – beurteilen. Im Übrigen würden auch mit einem späteren Baukredit noch
keine Änderungen am Gebäude vorgenommen, die gegen § 203 ff. PBG
verstossen könnten. Dies könnte erst durch eine Abbruch- bzw. Baubewilligung
der kommunalen Baubehörde geschehen, die jedoch kein Anfechtungsobjekt einer
Gemeindebeschwerde wäre (vgl. hierzu VGr, 30. September 2015,
VB.2015.00455, E. 2.3).
Schliesslich ist die Rüge des Beschwerdeführers auch in
der Sache unbegründet, da das fragliche Gebäude bereits im Jahr 2003 aus dem
kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten entlassen worden war.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, wie
sie bereits im Rekursentscheid zutreffend wiedergegeben wurde, war die Beschwerde
im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG offensichtlich unbegründet,
weshalb der Beschwerdegegnerin die beantragte Parteientschädigung zuzusprechen
ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…