VB.2016.00576
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00576
2. März 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18767)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00576
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
Stiftung A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch den Gemeinderat,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entschädigung
Kinderspitex-Leistungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
J, geboren 2005, leidet seit Geburt an einem schweren
Herzfehler. Sie wurde seit Januar 2006 zunächst von der Kinderspitex X und
ab Januar 2007 von der Kinderspitex E, einem Unternehmen im Dienst der Stiftung A
in F zuhause betreut.
Der Bezirksrat G verpflichtete die Gemeinde C mit
Beschluss vom 10. Juni 2009, J und der Kinderspitex E die effektiv
geleisteten Pflegestunden, jedoch maximal im von der IV verfügten Umfang, zu
einem Stundenansatz von Fr. 37.80 zu vergüten, zuzüglich 5 % Zins ab
12. Oktober 2007 bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen. Dieser Entscheid
wurde vom Verwaltungsgericht (VB.2009.00444 vom 3. Dezember 2009) und vom
Bundesgericht (2C_128/2010 vom 7. Dezember 2010) bestätigt.
In der Folge schlossen die Gemeinde C und die Kinderspitex E
im Dienst der Stiftung A am 1. März 2012 eine Leistungsvereinbarung
ab mit dem Zweck, die Beziehungen zwischen der Gemeinde und der Kinderspitex E
zu regeln für die Zeit, in der J in der Gemeinde C gemeldet ist.
Am 20. Mai 2014 liess die Kinderspitex E bei der
Gemeinde C ein "Gesuch um Gemeindebeiträge" in der Höhe von Fr. 394'215.10
für den Zeitraum von Oktober 2007 bis 31. Dezember 2013 stellen.
Mit Beschluss vom 17. November 2014 sprach der
Gemeinderat C der Kinderspitex E einen Gemeindebeitrag von Fr. 35'815.50
zuzüglich Verzugszins ab dem 15. September 2013 zu und wies den Antrag im
Übrigen ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat G
am 17. August 2016 teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde C,
der Stiftung A Gemeindebeiträge von Fr. 205'582.74 zuzüglich
Verzugszins von 5 % ab 1. Juni 2014 zu bezahlen.
III.
Mit Beschwerde vom 21. September 2016 gelangte die
Stiftung A an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben, und es sei die Gemeinde C zu verpflichten, der Stiftung A
Gemeindebeiträge für den Zeitraum von Oktober 2007 bis 31. Dezember 2013
von insgesamt Fr. 394'215.10 (inkl. Zins bis und mit Mai 2014) sowie Zins
zu 5 % auf Fr. 342'707.40 seit 1. Juni 2014 zu bezahlen. Sodann
sei die Gemeinde C zu verpflichten, die Kosten für das vorinstanzliche
Verfahren vollumfänglich zu übernehmen und der Stiftung A eine volle
Prozessentschädigung (zuzüglich 8 % MWST) auszurichten, alles unter Kosten
und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C.
Am 13. September 2016 hatte die Stiftung A bei
der Vorinstanz die Berichtigung, eventualiter die Wiederwägung des Beschlusses
vom 17. August 2016 verlangt, mit dem Hauptantrag, die Gemeinde C sei
zu verpflichten, ihr für die zugunsten von J erbrachten Pflegeleistungen Fr. 346'581.30
zzgl. 5 % Zins seit 1. Juni 2014 zu bezahlen. Eventualiter beantragte
sie die Wiedererwägung des Beschlusses vom 17. August 2016. Die Vorinstanz
wies das Begehren um Berichtigung des Beschlusses ab und trat auf das Begehren
um Wiedererwägung nicht ein.
Die Gemeinde C beantragte vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde; eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober
2016.
auf Vernehmlassung. Die Stiftung A liess sich am 7. November
2016.
erneut vernehmen.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Mit der Beschwerde können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG).
2.
Die Vorinstanz erwog bei der Berechnung der Gemeindebeiträge,
die von der Kinderspitex E beauftragte Pflegefachperson H habe in ihren
Abrechnungen einen konstanten Rechnungsfehler begangen, indem sie die Gesamtzahl
ihrer pro Monat geleisteten Minuten durch 6 statt durch 60 geteilt habe. Somit
seien die von ihr ausgewiesenen Stunden um das Zehnfache höher als effektiv
geleistet. Sie sprach der Beschwerdeführerin für von der Kinderspitex E
und der beauftragten Pflegefachperson H zulasten der Krankenversicherung
geleistete Pflegestunden für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember
2010.
Gemeindebeiträge für total 1'205,3 Stunden à Fr. 37.80 zu, für
das Jahr 2011 78 Stunden à Fr. 32.- und für die Jahre 2012 und 2013
852.
Stunden à Fr. 37.80.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Kürzung um den Faktor 10
erweise sich als falsch. H habe stets in Zeiteinheiten von 10 Minuten
abgerechnet. Sodann verletze der vorinstanzliche Entscheid das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin, indem zu ihren Lasten Korrekturen vorgenommen worden
seien, welche im Verfahren nie thematisiert worden seien.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt,
dass sich die Beschwerdeführerin für die Abgeltung der Gemeindebeiträge an die
Pflegeleistungen von H grundsätzlich nicht auf die zwischen den Parteien
abgeschlossene Leistungsvereinbarung stützen könne. Zur konkreten Berechnung
der von H geleisteten Stunden macht sie keine Ausführungen.
3.
3.1
Gemäss § 5
Abs. 1 des Pflegegesetzes vom 27. September 2010 (PfG) sorgen die Gemeinden
für eine bedarfs- und fachgerechte stationäre und ambulante Pflegeversorgung
ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Sie betreiben zu diesem Zweck eigene
Einrichtungen oder beauftragen von Dritten betriebene Pflegeheime und Spitex-Institutionen
oder selbständig tätige Pflegefachpersonen. Die Kosten der Pflegeleistungen
gehen im von der Bundesgesetzgebung über die Sozialversicherung
vorgeschriebenen Umfang zulasten der Versicherer (§ 9 Abs. 1 PfG).
Die verbleibenden Kosten werden bei Pflegeleistungen ambulanter
Leistungserbringer zur Hälfte des höchstzulässigen Umfangs den
Leistungsbezügerinnen und -bezügern überbunden. Für Personen bis zum
vollendeten 18. Altersjahr wird keine entsprechende Kostenbeteiligung erhoben (§ 9
Abs. 2 PfG). Die restlichen Kosten sind bei Leistungserbringern gemäss § 5
Abs. 1 von der Gemeinde zu tragen (§ 9 Abs. 4 PfG).
Ziff. 7.6 der zwischen den Parteien am 1. März
2012.
mit Gültigkeit rückwirkend ab 1. Januar 2011 abgeschlossenen
Leistungsvereinbarung lautet wie folgt: "Der Beitrag an die Kinderspitex E
beträgt Fr. 32.00, ab 1.1.2012 Fr. 37.80 pro geleistete Pflegestunde
und wird von der Kinderspitex E anhand der Anzahl der mit der IV/KK
verrechneten und ausgewiesenen Stunden der Gemeinde C in Rechnung
gestellt. Die von der Kinderspitex E beauftragte(n) Drittstelle(n) können
den Beitrag anhand der Anzahl von der jeweiligen Drittstelle mit der IV/KK
verrechneter und ausgewiesener Stunden im eigenen Namen direkt der Gemeinde C
in Rechnung stellen."
Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin
könne sich für die Abgeltung der Gemeindebeiträge an die Pflegeleistungen der
Pflegefachperson H nicht auf die Leistungsvereinbarung vom 1. März 2012
stützen, ist unbegründet (vgl. VGr, 2. März 2017, VB.2016.000558).
Massgebend für die Berechnung der für die Ausrichtung des
Gemeindebeitrags geleisteten Pflegestunden ist somit die Anzahl der mit den
Sozialversicherungen abgerechneten Stunden. Gemäss Rechnungsformularen von H
ist unter der Rubrik "Dauer in Minuten" die Arbeitszeit jeweils "per
Abschnitte von 10 Minuten" eingetragen. Somit beträgt beispielsweise
die unter dieser Rubrik eingetragene Einheit "24" 24 x 10 Minuten,
d. h. 240 Minuten
bzw. 4 Stunden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den
Rechnungsformularen. Der Pflegebedarf von J betrug gemäss ärztlichen
Anordnungen zwischen Oktober 2007 und Dezember 2010 jeweils zwischen 20 und 24 Stunden
pro Woche. In der ersten Woche des März 2008 leistete H beispielsweise gemäss
der Rubrik "Dauer in Minuten" die Einheit 24 am 3. März, 30 am 5. März
und 30 am 7. März. Berechnet nach Einheiten à 10 Minuten ergibt dies
14.
von H geleistete Pflegestunden. Zusätzlich leistete die Kinderspitex E
am 6. März fünf Pflegestunden. Dies ergibt für die erste Märzwoche 2008
eine wöchentliche Pflegezeit von 19 Stunden, was ungefähr der ärztlichen
Anordnung entspricht. Ginge man davon aus, dass die eingetragenen Einheiten der
tatsächlich geleisteten Zeit in Minuten entsprächen, wäre in dieser Woche nur
eine Pflegezeit von ca. 6,5 Stunden geleistet worden. Im Übrigen erscheint
es nicht nachvollziehbar, dass die Pflegefachperson lediglich 24 bis 30 Minuten
pro Tag mit der Pflege der schwerkranken J verbracht hätte. Es ist somit als
erwiesen zu erachten, dass H Zeiteinheiten pro 10 Minuten aufgeschrieben
hat, weshalb die Anzahl der von ihr geleisteten Minuten für die Berechnung der
geleisteten Stunden entgegen der Berechnungen der Vorinstanz nicht durch 60,
sondern durch 6 zu teilen ist.
3.2
Die
Beschwerdeführerin hatte mit Eingabe vom 20. Mai 2014 für den Zeitraum von
Oktober 2007 bis 31. Dezember 2013 um Ausrichtung von Gemeindebeiträgen in
der Höhe von insgesamt Fr. 394'215.10 ersucht.
Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember
2010.
macht die Beschwerdeführerin 3'465,5 zulasten der Krankenversicherung
geleistete Pflegestunden geltend, wobei 2'518 Stunden von H geleistet
worden seien. Gemäss vorinstanzlicher Berechnung habe die Kinderspitex E selber
bis zum 31. Dezember 2010 952,5 Pflegestunden erbracht, welche sie mit dem
Krankenversicherer abgerechnet habe. H habe bis zum 31. Dezember 2010
insgesamt 252,8 Stunden geleistet, welche sie ebenfalls mit dem
Krankenversicherer I abgerechnet habe. Insgesamt seien somit Gemeindebeiträge
für total 1'205,3 Stunden à Fr. 37.80 zu zahlen, was einen Betrag von
Fr. 45'560.34 ergebe.
Gemäss Schreiben der Krankenversicherung I wurden vom 1. Oktober
2007.
bis zum 31. Dezember 2010 3'465,5 Stunden abgerechnet. Bei der
Berechnung ist in Anwendung von Ziff. 7.6 der Leistungsvereinbarung auf
die mit der Krankenversicherung abgerechneten Stunden abzustellen. Es ergibt
sich gemäss Schreiben der Krankenversicherung I vom 14. August 2013 somit
für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Dezember 2010 eine zulasten der
Krankenversicherung abgerechnete Stundenanzahl von 3'465,5 Stunden, somit
ein Gemeindebeitrag von Fr. 130'995.90.
Für das Jahr 2011 sprach die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der von H geleisteten Pflegestunden gemäss
deren Abrechnungen zugunsten der Krankenkasse den Betrag von Fr. 32.- für
78.
geleistete Pflegestunden zu, d. h. einen Betrag von Fr. 2'496.-. Gemäss eingereichten
Abrechnungen von H hat sie im Jahr 2011 780 Stunden geleistet. Dies ergibt
einen Gesamtbetrag von Fr. 24'960.-.
Für die Jahre 2012 und 2013 errechnete die Vorinstanz
einen Beitrag von Fr. 32'205.60 (852 Stunden x Fr. 37.80).
Aus dem Entscheid geht nicht hervor, woraus die Vorinstanz diese Zahl ableitet.
Aufgrund der eingereichten Abrechnungen zulasten der Krankenkasse ergeben sich
für das Jahr 2012 870 Stunden; für das Jahr 2013 765 Stunden. Dies
resultiert in einer Gesamtstundenzahl von 1'635, was einen Gemeindebeitrag von Fr. 61'803.-
ergibt.
Die Beschwerdeführerin anerkennt sodann mit Blick auf die
zulasten der Invalidenversicherung geleisteten Stunden die Berechnung der
Vorinstanz. Die Beiträge für Pflegeleistungen zulasten der
Invalidenversicherung betragen somit insgesamt Fr. 125'320.80.
Es resultiert somit für die Jahre 2007 bis 2013 ein
Gesamtbetrag für Gemeindebeiträge betreffend zulasten der Invalidenversicherung
und der Krankenversicherung geleistete Stunden von Fr. 343'079.70.
Da das Verwaltungsgericht bezüglich der Feststellung des
Sachverhalts über die gleiche Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz,
die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Feststellung der geleisteten
Stundenzahl mit ihrem Antrag vollumfänglich durchdringt und eine Rückweisung
der Sache von vornherein zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, sind
allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin als
geheilt zu betrachten und nicht weiter zu prüfen.
4.
Gemäss angefochtenem Entscheid ist die zugesprochene
Gesamtforderung ab 1. Juni 2014 zu 5 % zu verzinsen. Die Vorinstanz
erwog, dass die für die Berechnung der Gemeindebeiträge notwendigen Unterlagen
zusammen mit dem Gesuch vom 20. Mai 2014 eingereicht worden waren. Somit
hätte die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Beiträge ab dem 1. Juni 2014
ausrichten können.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Forderung habe
sich aus ihrem Schreiben vom 8. März 2013 klar und eindeutig ergeben,
wobei bereits am 1. Juni 2012 eine Mahnung erfolgt sei. Eine solche sei
jedoch nicht notwendig gewesen, da unter Ziff. 7 der Leistungsvereinbarung
vereinbart worden sei, dass die Auszahlung der Gemeindebeiträge gestützt auf
die Rechnungen der Kinderspitex E monatlich mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen
erfolge. Der Zins sei demnach aus dem mittleren Verfall zu berechnen. Sodann
macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz
die Zinspflicht auf den 1. Juni 2014 festgesetzt habe, d. h. auf einen späteren
Zeitpunkt, als dies die Beschwerdegegnerin getan habe.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, Verzugszinsen seien nur
geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Gesetz festgelegt bzw. zwischen den
Beteiligten vertraglich vereinbart worden seien, was vorliegend beides nicht
gegeben sei. Überdies habe der Gemeindebeitrag für H nicht von der
Beschwerdeführerin, sondern nur von H selber gefordert werden können. Daher
könnte der Verzugszins ohnehin erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, in
welchem der Beschwerdegegnerin alle massgebenden Unterlagen vorlagen.
Nicht zutreffend ist der Einwand der Beschwerdegegnerin,
die Gemeindebeiträge für Leistungen von H hätten nur von dieser selber
gefordert werden können. Ziff. 7.6 der Leistungsvereinbarung sieht vor,
dass die Beiträge sowohl von der beauftragten Drittstelle als auch von der Kinderspitex E
gefordert werden können (vgl. VGr, 2. März 2017, VB.2016.000558).
Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen für
öffentlich-rechtliche Forderungen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und
besteht grundsätzlich auch ohne gesetzliche Grundlage (Tobias Jaag in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 29 N. 6) oder eine
ausdrückliche Vereinbarung. Nach § 29a Abs. 2 VRG setzt die
Verzugszinspflicht bei öffentlich-rechtlichen Forderungen eine Mahnung voraus.
Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die
zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt. Mit der
Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet werden, dass der
Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um eine
Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung
in der Mahnung selbst kann jedoch zum Beispiel verzichtet werden, wenn damit
auf eine früher zugestellte, den Geldbetrag enthaltende Rechnung verwiesen
wird. Eine Bezifferung ist sodann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Forderung nicht möglich ist, weil deren genaue Höhe noch nicht
feststeht (vgl. BGr, 23. Mai 2016,2C_348/2015, E. 5.2.2, mit
Hinweisen [zur BGE-Publikation vorgesehen])
Gemäss Ziff. 7.6 der Leistungsvereinbarung wird der
Beitrag an die Kinderspitex E und die beauftragten Drittstellen pro
geleistete Pflegestunde festgesetzt, und es wird von der Kinderspitex E
anhand der Anzahl der mit der IV/KK verrechneten und ausgewiesenen Stunden der
Gemeinde C in Rechnung gestellt.
Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung ist somit,
dass die Anzahl der mit den Sozialversicherungen abgerechneten Stunden
ausgewiesen ist. Mit Eingaben vom 1. Juni 2012 und vom 8. März 2013
reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zwar Bestätigungen der
Krankenkasse I sowie der Sozialversicherungsanstalt Zürich betreffend
abgerechnete Stunden ein, diese waren jedoch nicht detailliert und bestanden
teilweise lediglich aus ausgedruckten E-Mails. Zudem entsprechen die in den
Bestätigungen genannten Stundenzahlen – mit Ausnahme der in den Jahren 2007 bis
2011.
zulasten der Krankenkasse geleisteten Stunden – nicht der im Laufe des
Verfahrens letztlich ermittelten genauen Stundenzahl. Damit eine wirksame
Mahnung vorliegt, muss die Gemeinde in der Lage sein, die genaue Anzahl
geleisteter Pflegestunden anhand detaillierter Abrechnungen erkennen zu können.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, war dies für die Pflegeleistungen von H
frühestens anhand des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2014
gegeben, mit welchem erstmals die detaillierten Leistungsabrechnungen und
ärztlichen Verordnungen eingereicht wurden. Somit setzte die Vorinstanz den
Verzugszins für die Gemeindebeiträge für Leistungen von H zu Recht ab 1. Juni
2014.
fest.
Die Beschwerdegegnerin hatte den Verzugszins mit dem angefochtenen
Beschluss ab dem 15. September 2013 berechnet, da ihr die für die
Berechnung des zugesprochenen Betrags von Fr. 35'815.50 massgebenden
Unterlagen mit Schreiben vom 13. August 2013 vorgelegen hätten. Da die
Vorinstanz den Verzugszins ab 1. Juni 2014 berechnet hat, d. h. später als dies die
Beschwerdegegnerin getan hatte, macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend. Sie verkennt dabei jedoch, dass die
Beschwerdegegnerin den Verzugszins lediglich für die von der Kinderspitex E
geleisteten Pflegestunden zugesprochen hatte, die Forderung für die von H
geleisteten Stunden jedoch vollumfänglich abwies und damit auch keinen
Verzugszins berechnete. Die für die Berechnung der Leistungen der Kinderspitex E
notwendigen Unterlagen sind mit Schreiben vom 13. August 2013 bei der
Beschwerdegegnerin eingegangen; der Verzugszins ist somit ab dem 15. August
2013.
zu berechnen. Die dreissigtägige Zahlungsfrist ist hier nicht zu beachten,
da die ursprüngliche Rechnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt
worden war.
Der Verzugszins ist somit für den Beitrag an die von der Kinderspitex E
geleisteten Pflegestunden (952,5 Stunden à Fr. 37.80, d. h. Fr. 36'004.50) ab
dem 15. August 2013, für die Leistungen von H (Fr. 307'075.20) aber ab
dem 1. Juni 2014 zu berechnen.
Demnach ist die Beschwerde im beschriebenen Umfang
teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten entsprechend ihrem
Unterliegen der Beschwerdeführerin zu 1/6 und der Beschwerdegegnerin zu 5/6
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziff. II des
Beschlusses des Bezirksrats G vom 17. August 2016 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die zwischen
Oktober 2007 und 31. Dezember 2013 erbrachten Pflegeleistungen Gemeindebeiträge
von insgesamt Fr. 343'079.70.- zuzüglich Verzugszins
von 5 % ab 15. August 2013 für Fr. 36'004.50 sowie zu 5 %
ab 1. Juni 2014 für Fr. 307'075.20 zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/6 und der Beschwerdegegnerin zu
5/6 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (MWST
inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …