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Entscheid

VB.2016.00576

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00576

2. März 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18767)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

J, geboren 2005, leidet seit Geburt an einem schweren

Herzfehler. Sie wurde seit Januar 2006 zunächst von der Kinderspitex X und

ab Januar 2007 von der Kinderspitex E, einem Unternehmen im Dienst der Stiftung A

in F zuhause betreut.

Der Bezirksrat G verpflichtete die Gemeinde C mit

Beschluss vom 10. Juni 2009, J und der Kinderspitex E die effektiv

geleisteten Pflegestunden, jedoch maximal im von der IV verfügten Umfang, zu

einem Stundenansatz von Fr. 37.80 zu vergüten, zuzüglich 5 % Zins ab

12. Oktober 2007 bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen. Dieser Entscheid

wurde vom Verwaltungsgericht (VB.2009.00444 vom 3. Dezember 2009) und vom

Bundesgericht (2C_128/2010 vom 7. Dezember 2010) bestätigt.

In der Folge schlossen die Gemeinde C und die Kinderspitex E

im Dienst der Stiftung A am 1. März 2012 eine Leistungsvereinbarung

ab mit dem Zweck, die Beziehungen zwischen der Gemeinde und der Kinderspitex E

zu regeln für die Zeit, in der J in der Gemeinde C gemeldet ist.

Am 20. Mai 2014 liess die Kinderspitex E bei der

Gemeinde C ein "Gesuch um Gemeindebeiträge" in der Höhe von Fr. 394'215.10

für den Zeitraum von Oktober 2007 bis 31. Dezember 2013 stellen.

Mit Beschluss vom 17. November 2014 sprach der

Gemeinderat C der Kinderspitex E einen Gemeindebeitrag von Fr. 35'815.50

zuzüglich Verzugszins ab dem 15. September 2013 zu und wies den Antrag im

Übrigen ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat G

am 17. August 2016 teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde C,

der Stiftung A Gemeindebeiträge von Fr. 205'582.74 zuzüglich

Verzugszins von 5 % ab 1. Juni 2014 zu bezahlen.

III.

Mit Beschwerde vom 21. September 2016 gelangte die

Stiftung A an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene

Beschluss sei aufzuheben, und es sei die Gemeinde C zu verpflichten, der Stiftung A

Gemeindebeiträge für den Zeitraum von Oktober 2007 bis 31. Dezember 2013

von insgesamt Fr. 394'215.10 (inkl. Zins bis und mit Mai 2014) sowie Zins

zu 5 % auf Fr. 342'707.40 seit 1. Juni 2014 zu bezahlen. Sodann

sei die Gemeinde C zu verpflichten, die Kosten für das vorinstanzliche

Verfahren vollumfänglich zu übernehmen und der Stiftung A eine volle

Prozessentschädigung (zuzüglich 8 % MWST) auszurichten, alles unter Kosten

und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C.

Am 13. September 2016 hatte die Stiftung A bei

der Vor­instanz die Berichtigung, eventualiter die Wiederwägung des Beschlusses

vom 17. August 2016 verlangt, mit dem Hauptantrag, die Gemeinde C sei

zu verpflichten, ihr für die zugunsten von J erbrachten Pflegeleistungen Fr. 346'581.30

zzgl. 5 % Zins seit 1. Juni 2014 zu bezahlen. Eventualiter beantragte

sie die Wiedererwägung des Beschlusses vom 17. August 2016. Die Vorinstanz

wies das Begehren um Berichtigung des Beschlusses ab und trat auf das Begehren

um Wiedererwägung nicht ein.

Die Gemeinde C beantragte vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde; eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vor­instanz verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober

2016.

auf Vernehmlassung. Die Stiftung A liess sich am 7. November

2016.

erneut vernehmen.

Die Kammer

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Mit der Beschwerde können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b VRG).

2.

Die Vorinstanz erwog bei der Berechnung der Gemeindebeiträge,

die von der Kinderspitex E beauftragte Pflegefachperson H habe in ihren

Abrechnungen einen konstanten Rechnungsfehler begangen, indem sie die Gesamtzahl

ihrer pro Monat geleisteten Minuten durch 6 statt durch 60 geteilt habe. Somit

seien die von ihr ausgewiesenen Stunden um das Zehnfache höher als effektiv

geleistet. Sie sprach der Beschwerdeführerin für von der Kinderspitex E

und der beauftragten Pflegefachperson H zulasten der Krankenversicherung

geleistete Pflegestunden für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember

2010.

Gemeindebeiträge für total 1'205,3 Stunden à Fr. 37.80 zu, für

das Jahr 2011 78 Stunden à Fr. 32.- und für die Jahre 2012 und 2013

852.

Stunden à Fr. 37.80.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe

den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Kürzung um den Faktor 10

erweise sich als falsch. H habe stets in Zeiteinheiten von 10 Minuten

abgerechnet. Sodann verletze der vorinstanzliche Entscheid das rechtliche Gehör

der Beschwerdeführerin, indem zu ihren Lasten Korrekturen vorgenommen worden

seien, welche im Verfahren nie thematisiert worden seien.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt,

dass sich die Beschwerdeführerin für die Abgeltung der Gemeindebeiträge an die

Pflegeleistungen von H grundsätzlich nicht auf die zwischen den Parteien

abgeschlossene Leistungsvereinbarung stützen könne. Zur konkreten Berechnung

der von H geleisteten Stunden macht sie keine Ausführungen.

3.

3.1

Gemäss § 5

Abs. 1 des Pflegegesetzes vom 27. September 2010 (PfG) sorgen die Gemeinden

für eine bedarfs- und fachgerechte stationäre und ambulante Pflegeversorgung

ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Sie betreiben zu diesem Zweck eigene

Einrichtungen oder beauftragen von Dritten betriebene Pflegeheime und Spitex-Institutionen

oder selbständig tätige Pflegefachpersonen. Die Kosten der Pflegeleistungen

gehen im von der Bundesgesetzgebung über die Sozialversicherung

vorgeschriebenen Umfang zulasten der Versicherer (§ 9 Abs. 1 PfG).

Die verbleibenden Kosten werden bei Pflegeleistungen ambulanter

Leistungserbringer zur Hälfte des höchstzulässigen Umfangs den

Leistungsbezügerinnen und -bezügern überbunden. Für Personen bis zum

vollendeten 18. Altersjahr wird keine entsprechende Kostenbeteiligung erhoben (§ 9

Abs. 2 PfG). Die restlichen Kosten sind bei Leistungserbringern gemäss § 5

Abs. 1 von der Gemeinde zu tragen (§ 9 Abs. 4 PfG).

Ziff. 7.6 der zwischen den Parteien am 1. März

2012.

mit Gültigkeit rückwirkend ab 1. Januar 2011 abgeschlossenen

Leistungsvereinbarung lautet wie folgt: "Der Beitrag an die Kinderspitex E

beträgt Fr. 32.00, ab 1.1.2012 Fr. 37.80 pro geleistete Pflegestunde

und wird von der Kinderspitex E anhand der Anzahl der mit der IV/KK

verrechneten und ausgewiesenen Stunden der Gemeinde C in Rechnung

gestellt. Die von der Kinderspitex E beauftragte(n) Drittstelle(n) können

den Beitrag anhand der Anzahl von der jeweiligen Drittstelle mit der IV/KK

verrechneter und ausgewiesener Stunden im eigenen Namen direkt der Gemeinde C

in Rechnung stellen."

Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin

könne sich für die Abgeltung der Gemeindebeiträge an die Pflegeleistungen der

Pflegefachperson H nicht auf die Leistungsvereinbarung vom 1. März 2012

stützen, ist unbegründet (vgl. VGr, 2. März 2017, VB.2016.000558).

Massgebend für die Berechnung der für die Ausrichtung des

Gemeindebeitrags geleisteten Pflegestunden ist somit die Anzahl der mit den

Sozialversicherungen abgerechneten Stunden. Gemäss Rechnungsformularen von H

ist unter der Rubrik "Dauer in Minuten" die Arbeitszeit jeweils "per

Abschnitte von 10 Minuten" eingetragen. Somit beträgt beispielsweise

die unter dieser Rubrik eingetragene Einheit "24" 24 x 10 Minuten,

d. h. 240 Minuten

bzw. 4 Stunden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den

Rechnungsformularen. Der Pflegebedarf von J betrug gemäss ärztlichen

Anordnungen zwischen Oktober 2007 und Dezember 2010 jeweils zwischen 20 und 24 Stunden

pro Woche. In der ersten Woche des März 2008 leistete H beispielsweise gemäss

der Rubrik "Dauer in Minuten" die Einheit 24 am 3. März, 30 am 5. März

und 30 am 7. März. Berechnet nach Einheiten à 10 Minuten ergibt dies

14.

von H geleistete Pflegestunden. Zusätzlich leistete die Kinderspitex E

am 6. März fünf Pflegestunden. Dies ergibt für die erste Märzwoche 2008

eine wöchentliche Pflegezeit von 19 Stunden, was ungefähr der ärztlichen

Anordnung entspricht. Ginge man davon aus, dass die eingetragenen Einheiten der

tatsächlich geleisteten Zeit in Minuten entsprächen, wäre in dieser Woche nur

eine Pflegezeit von ca. 6,5 Stunden geleistet worden. Im Übrigen erscheint

es nicht nachvollziehbar, dass die Pflegefachperson lediglich 24 bis 30 Minuten

pro Tag mit der Pflege der schwerkranken J verbracht hätte. Es ist somit als

erwiesen zu erachten, dass H Zeiteinheiten pro 10 Minuten aufgeschrieben

hat, weshalb die Anzahl der von ihr geleisteten Minuten für die Berechnung der

geleisteten Stunden entgegen der Berechnungen der Vorinstanz nicht durch 60,

sondern durch 6 zu teilen ist.

3.2

Die

Beschwerdeführerin hatte mit Eingabe vom 20. Mai 2014 für den Zeitraum von

Oktober 2007 bis 31. Dezember 2013 um Ausrichtung von Gemeindebeiträgen in

der Höhe von insgesamt Fr. 394'215.10 ersucht.

Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember

2010.

macht die Beschwerdeführerin 3'465,5 zulasten der Krankenversicherung

geleistete Pflegestunden geltend, wobei 2'518 Stunden von H geleistet

worden seien. Gemäss vorinstanzlicher Berechnung habe die Kinderspitex E selber

bis zum 31. Dezember 2010 952,5 Pflegestunden erbracht, welche sie mit dem

Krankenversicherer abgerechnet habe. H habe bis zum 31. Dezember 2010

insgesamt 252,8 Stunden geleistet, welche sie ebenfalls mit dem

Krankenversicherer I abgerechnet habe. Insgesamt seien somit Gemeindebeiträge

für total 1'205,3 Stunden à Fr. 37.80 zu zahlen, was einen Betrag von

Fr. 45'560.34 ergebe.

Gemäss Schreiben der Krankenversicherung I wurden vom 1. Oktober

2007.

bis zum 31. Dezember 2010 3'465,5 Stunden abgerechnet. Bei der

Berechnung ist in Anwendung von Ziff. 7.6 der Leistungsvereinbarung auf

die mit der Krankenversicherung abgerechneten Stunden abzustellen. Es ergibt

sich gemäss Schreiben der Krankenversicherung I vom 14. August 2013 somit

für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Dezember 2010 eine zulasten der

Krankenversicherung abgerechnete Stundenanzahl von 3'465,5 Stunden, somit

ein Gemeindebeitrag von Fr. 130'995.90.

Für das Jahr 2011 sprach die Vorinstanz der

Beschwerdeführerin hinsichtlich der von H geleisteten Pflegestunden gemäss

deren Abrechnungen zugunsten der Krankenkasse den Betrag von Fr. 32.- für

78.

geleistete Pflegestunden zu, d. h. einen Betrag von Fr. 2'496.-. Gemäss eingereichten

Abrechnungen von H hat sie im Jahr 2011 780 Stunden geleistet. Dies ergibt

einen Gesamtbetrag von Fr. 24'960.-.

Für die Jahre 2012 und 2013 errechnete die Vorinstanz

einen Beitrag von Fr. 32'205.60 (852 Stunden x Fr. 37.80).

Aus dem Entscheid geht nicht hervor, woraus die Vorinstanz diese Zahl ableitet.

Aufgrund der eingereichten Abrechnungen zulasten der Krankenkasse ergeben sich

für das Jahr 2012 870 Stunden; für das Jahr 2013 765 Stunden. Dies

resultiert in einer Gesamtstundenzahl von 1'635, was einen Gemeindebeitrag von Fr. 61'803.-

ergibt.

Die Beschwerdeführerin anerkennt sodann mit Blick auf die

zulasten der Invalidenversicherung geleisteten Stunden die Berechnung der

Vorinstanz. Die Beiträge für Pflegelei­stungen zulasten der

Invalidenversicherung betragen somit insgesamt Fr. 125'320.80.

Es resultiert somit für die Jahre 2007 bis 2013 ein

Gesamtbetrag für Gemeindebeiträge betreffend zulasten der Invalidenversicherung

und der Krankenversicherung geleistete Stunden von Fr. 343'079.70.

Da das Verwaltungsgericht bezüglich der Feststellung des

Sachverhalts über die gleiche Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz,

die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Feststellung der geleisteten

Stundenzahl mit ihrem Antrag vollumfänglich durchdringt und eine Rückweisung

der Sache von vornherein zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, sind

allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin als

geheilt zu betrachten und nicht weiter zu prüfen.

4.

Gemäss angefochtenem Entscheid ist die zugesprochene

Gesamtforderung ab 1. Juni 2014 zu 5 % zu verzinsen. Die Vorinstanz

erwog, dass die für die Berechnung der Gemeindebeiträge notwendigen Unterlagen

zusammen mit dem Gesuch vom 20. Mai 2014 eingereicht worden waren. Somit

hätte die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Beiträge ab dem 1. Juni 2014

ausrichten können.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Forderung habe

sich aus ihrem Schreiben vom 8. März 2013 klar und eindeutig ergeben,

wobei bereits am 1. Juni 2012 eine Mahnung erfolgt sei. Eine solche sei

jedoch nicht notwendig gewesen, da unter Ziff. 7 der Leistungsvereinbarung

vereinbart worden sei, dass die Auszahlung der Gemeindebeiträge gestützt auf

die Rechnungen der Kinderspitex E monatlich mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen

erfolge. Der Zins sei demnach aus dem mittleren Verfall zu berechnen. Sodann

macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz

die Zinspflicht auf den 1. Juni 2014 festgesetzt habe, d. h. auf einen späteren

Zeitpunkt, als dies die Beschwerdegegnerin getan habe.

Die Beschwerdegegnerin führt aus, Verzugszinsen seien nur

geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Gesetz festgelegt bzw. zwischen den

Beteiligten vertraglich vereinbart worden seien, was vorliegend beides nicht

gegeben sei. Überdies habe der Gemeindebeitrag für H nicht von der

Beschwerdeführerin, sondern nur von H selber gefordert werden können. Daher

könnte der Verzugszins ohnehin erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, in

welchem der Beschwerdegegnerin alle massgebenden Unterlagen vorlagen.

Nicht zutreffend ist der Einwand der Beschwerdegegnerin,

die Gemeindebeiträge für Leistungen von H hätten nur von dieser selber

gefordert werden können. Ziff. 7.6 der Leistungsvereinbarung sieht vor,

dass die Beiträge sowohl von der beauftragten Drittstelle als auch von der Kinderspitex E

gefordert werden können (vgl. VGr, 2. März 2017, VB.2016.000558).

Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen für

öffentlich-rechtliche Forderungen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und

besteht grundsätzlich auch ohne gesetzliche Grundlage (Tobias Jaag in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 29 N. 6) oder eine

ausdrückliche Vereinbarung. Nach § 29a Abs. 2 VRG setzt die

Verzugszinspflicht bei öffentlich-rechtlichen Forderungen eine Mahnung voraus.

Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die

zum Ausdruck bringt, dass er die Lei­stung ohne Säumnis verlangt. Mit der

Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet werden, dass der

Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um eine

Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung

in der Mahnung selbst kann jedoch zum Beispiel verzichtet werden, wenn damit

auf eine früher zugestellte, den Geldbetrag enthaltende Rechnung verwiesen

wird. Eine Bezifferung ist sodann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt der

Fälligkeit der Forderung nicht möglich ist, weil deren genaue Höhe noch nicht

feststeht (vgl. BGr, 23. Mai 2016,2C_348/2015, E. 5.2.2, mit

Hinweisen [zur BGE-Publikation vorgesehen])

Gemäss Ziff. 7.6 der Leistungsvereinbarung wird der

Beitrag an die Kinderspitex E und die beauftragten Drittstellen pro

geleistete Pflegestunde festgesetzt, und es wird von der Kinderspitex E

anhand der Anzahl der mit der IV/KK verrechneten und ausgewiesenen Stunden der

Gemeinde C in Rechnung gestellt.

Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung ist somit,

dass die Anzahl der mit den Sozialversicherungen abgerechneten Stunden

ausgewiesen ist. Mit Eingaben vom 1. Juni 2012 und vom 8. März 2013

reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zwar Bestätigungen der

Krankenkasse I sowie der Sozialversicherungsanstalt Zürich betreffend

abgerechnete Stunden ein, diese waren jedoch nicht detailliert und bestanden

teilweise lediglich aus ausgedruckten E-Mails. Zudem entsprechen die in den

Bestätigungen genannten Stundenzahlen – mit Ausnahme der in den Jahren 2007 bis

2011.

zulasten der Krankenkasse geleisteten Stunden – nicht der im Laufe des

Verfahrens letztlich ermittelten genauen Stundenzahl. Damit eine wirksame

Mahnung vorliegt, muss die Gemeinde in der Lage sein, die genaue Anzahl

geleisteter Pflegestunden anhand detaillierter Abrechnungen erkennen zu können.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, war dies für die Pflegeleistungen von H

frühestens anhand des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2014

gegeben, mit welchem erstmals die detaillierten Leistungsabrechnungen und

ärztlichen Verordnungen eingereicht wurden. Somit setzte die Vorinstanz den

Verzugszins für die Gemeindebeiträge für Leistungen von H zu Recht ab 1. Juni

2014.

fest.

Die Beschwerdegegnerin hatte den Verzugszins mit dem angefochtenen

Beschluss ab dem 15. September 2013 berechnet, da ihr die für die

Berechnung des zugesprochenen Betrags von Fr. 35'815.50 massgebenden

Unterlagen mit Schreiben vom 13. August 2013 vorgelegen hätten. Da die

Vorinstanz den Verzugszins ab 1. Juni 2014 berechnet hat, d. h. später als dies die

Beschwerdegegnerin getan hatte, macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs geltend. Sie verkennt dabei jedoch, dass die

Beschwerdegegnerin den Verzugszins lediglich für die von der Kinderspitex E

geleisteten Pflegestunden zugesprochen hatte, die Forderung für die von H

geleisteten Stunden jedoch vollumfänglich abwies und damit auch keinen

Verzugszins berechnete. Die für die Berechnung der Leistungen der Kinderspitex E

notwendigen Unterlagen sind mit Schreiben vom 13. August 2013 bei der

Beschwerdegegnerin eingegangen; der Verzugszins ist somit ab dem 15. August

2013.

zu berechnen. Die dreissigtägige Zahlungsfrist ist hier nicht zu beachten,

da die ursprüngliche Rechnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt

worden war.

Der Verzugszins ist somit für den Beitrag an die von der Kinderspitex E

geleisteten Pflegestunden (952,5 Stunden à Fr. 37.80, d. h. Fr. 36'004.50) ab

dem 15. August 2013, für die Leistungen von H (Fr. 307'075.20) aber ab

dem 1. Juni 2014 zu berechnen.

Demnach ist die Beschwerde im beschriebenen Umfang

teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten entsprechend ihrem

Unterliegen der Beschwerdeführerin zu 1/6 und der Beschwerdegegnerin zu 5/6

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziff. II des

Beschlusses des Bezirksrats G vom 17. August 2016 wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die zwischen

Oktober 2007 und 31. Dezember 2013 erbrachten Pflegeleistungen Gemeindebeiträge

von insgesamt Fr. 343'079.70.- zuzüglich Verzugszins

von 5 % ab 15. August 2013 für Fr. 36'004.50 sowie zu 5 %

ab 1. Juni 2014 für Fr. 307'075.20 zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/6 und der Beschwerdegegnerin zu

5/6 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (MWST

inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …