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Entscheid

VB.2016.00582

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00582

21. Dezember 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18586)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der im Jahr 1923 verstorbene Heinrich Ernst vermachte der

Gemeinde Zolli­kon mit Testament vom 10. August 1920 einen Teil seines

Vermögens, darunter Grundstücke an der Seestrasse 109, zur Verwendung

insbesondere für ein Heim "für alte Leute". Diese Vermögenswerte

wurden in der Folge dem "Heinrich Ernst Fonds" übertragen und für diesen

im Jahr 1924 entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen. Am 30. November

1969 beschloss die Gemeindeversammlung unter anderem, an der Seestrasse ein

neues Altersheim zu bauen, dafür einen Kredit von Fr. 1,6 Mio. zu

bewilligen, die Liegenschaften Kat.-Nrn. 3529 und 5621 aus dem Heinrich-Ernst-Fonds

in die "nichtrealisierbaren Aktiven des Gemeindegutes" zu übertragen

und dafür – dem Buchwert der Liegenschaften entsprechend – einen Kredit von

Fr. 226'000.- zu bewilligen. Im Jahr 1970 wurde offenbar der Saldo des

Heinrich-Ernst-Fonds von Fr. 242'325.07 in den "Allgemeinen

Reservefonds Alterswohnfürsorge" übertragen. Dieser Fonds wurde durch Beschluss

der Gemeindeversammlung Zollikon vom 17. März 1976 aufgelöst und der Saldo

für den Bau des Altersheims Beugi verwendet.

Am 9. September 2015 beschloss die

Gemeindeversammlung unter anderem, den Gemeinderat zu ermächtigen, die

Liegenschaft an der Seestrasse 109 zum Mindestpreis von Fr. 10 Mio.

an den Meistbietenden zu verkaufen (Beschluss 2) und die Ausführungs­bestimmungen

über den Heinrich-Ernst-Fonds aufzuheben (Beschluss 3).

Erwägungen

II.

A und B führten dagegen am 6. Oktober 2015

Gemeindebeschwerde beim Bezirksrat Meilen, welcher das Rechtsmittel mit

Beschluss vom 29. August 2016 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und die

Verfahrenskosten von Fr. 1'155.80 in Dispositiv-Ziff. II A und B zu

gleichen Teilen auferlegte.

III.

A und B führten am 26. September 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der bezirksrätliche

Entscheid sowie die Beschlüsse der Gemeindeversammlung betreffend Verkauf der

Liegenschaft Seestrasse 109 bzw. Aufhebung des Heinrich-Ernst-Fonds

ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei ein dem heutigen Wert der Liegenschaft

entsprechender Betrag als Sondervermögen weiterhin separat zu verwalten. Der

Bezirksrat Meilen verzichtete am 3. Oktober 2016 unter Verweis auf die

Begründung seines Beschlusses auf eine Vernehmlassung; die Gemeinde Zollikon

schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 auf Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschlüsse eines Bezirksrats über

Gemeindebeschwerden gegen Beschlüsse einer Gemeindeversammlung nach § 151

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Als Stimmberechtigte der

Gemeinde Zollikon sind die Beschwerdeführenden zur Gemeindebeschwerde legitimiert

(§ 151 Abs. 1 Ingress GG); die erweiterte Beschwerdelegitimation gilt

auch für den Weiterzug von Gemeindebeschwerdeentscheiden ans Verwaltungsgericht

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21

N. 92).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit einer Gemeindebeschwerde kann nach § 151 Abs. 1

GG nur gerügt werden, der angefochtene Beschluss verletze übergeordnetes Recht

(Ziff. 1) oder er gehe offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinaus und

habe zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge oder

verletze die Billigkeit in ungebührlicher Weise (Ziff. 2).

3.

Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die angefochtenen

Beschlüsse verstiessen gegen eine Testamentsauflage im Sinn von Art. 482

des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), handelt es sich um eine im Rahmen der

Gemeindebeschwerde unzulässige Rüge. Bei einer Auflage in einem Testament

handelt es sich nicht um übergeordnetes Recht, und es ist auch nicht ersichtlich

und wird nicht dargetan, inwiefern dadurch der Rügegrund von § 151

Abs. 1 Ziff. 2 GG erfüllt sein könnte. Soweit die Beschwerdeführenden

mit ihrem Rechtsmittel schliesslich beabsichtigten, im Sinn einer

Vollziehungsklage gemäss Art. 482 Abs. 1 ZGB die Umsetzung einer

testamentarischen Auflage durchzusetzen, fehlte es dem Verwaltungsgericht im

Übrigen bereits an der sachlichen Zuständigkeit, da es sich dabei um eine zivilrechtliche

Streitigkeit handelte.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen weiter, die angefochtenen Beschlüsse verstiessen gegen

§ 129 GG. Gemäss dieser Bestimmung verwaltet die Gemeinde Schenkungen und

letztwillige Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung gesondert; die

Gemeindevorsteherschaft kann die Zweckbindung anpassen oder aufheben, wenn sie

unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist.

4.2

Aus den

Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in den ihr vermachten Gebäuden

weisungsgemäss ein Altersheim einrichtete; im Jahr 1969 wurden diese Gebäude

abgerissen und durch einen Neubau ersetzt, welcher im Zeitpunkt des

angefochtenen Beschlusses immer noch als Altersheim diente. Im Frühling 2016

wurde indes an einem anderen Standort in Zollikon ein neues Wohn- und Pflegezentrum

eröffnet, weshalb die Liegenschaft an der Seestrasse 109 für diesen Zweck

nicht mehr benötigt wird. Mit dem angefochtenen Beschluss soll diese Liegenschaft

deshalb verkauft und der daraus resultierende Ertrag dem Finanzvermögen

gutgeschrieben werden.

4.3

Die

Liegenschaft war nach § 129 Satz 1 GG gestützt auf die mit der

letztwilligen Verfügung auferlegte Zweckbindung als Sondervermögen zu

verwalten. Die Zweckbindung – der Betrieb eines Altersheims – liesse sich

deshalb nach § 129 Satz 2 GG nur aufheben, wenn diese unzeitgemäss

oder unwirksam geworden wäre. Ersteres trifft offenkundig nicht zu, ist doch

das Bedürfnis nach Wohnraum und Pflegeeinrichtungen für ältere Personen in den

vergangenen Jahren eher gestiegen. Allerdings wird das Wohn- und Pflegezentrum

für ältere Personen inzwischen an einem anderen Ort betrieben; die

streitgegenständliche Liegenschaft wird dafür nicht mehr benötigt. Damit ist

die Zweckbindung, soweit diese die Liegenschaft an sich betrifft, im Sinn von

§ 129 Abs. 2 GG unwirksam geworden. In solchen Konstellationen muss

der Gemeindevorsteherschaft grundsätzlich möglich sein, die Liegenschaft einem

anderen Zweck zuzuführen bzw. zu veräussern. Sie hat dabei aber zu beachten,

dass der mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundene Vermögenswert

weiterhin zweckgebunden ist, denn diesbezüglich ist die Zweckbindung nicht

unwirksam geworden. Mit anderen Worten kann ein allfälliger Vermögensertrag

(etwa durch Baurechtszinsen) immer noch dem Zweck dienen, ein Heim für ältere

Personen zu betreiben. Das Gleiche gilt, wenn die Liegenschaft veräussert

würde. Auch in diesem Fall bleibt der Vermögenswert zweckgebunden und ist der

entsprechende Verkaufserlös deshalb als zweckgebundenes Sondervermögen zu

verwalten. Der Verkauf der Liegenschaft verstiesse demnach nur dann nicht gegen

§ 129 GG, wenn der erzielte Erlös wiederum als zweck­gebundenes

Sondervermögen in der Bilanz der Beschwerdegegnerin geführt würde.

4.4

Die

Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Zweckbindung sei durch den Beschluss

der Gemeindeversammlung vom 30. November 1969 aufgehoben, die Liegenschaft

ins Verwaltungsvermögen übertragen und dem Heinrich-Ernst-Fonds für den

Buchwert der Liegenschaft ein Betrag von Fr. 226'000.- gutgeschrieben

worden; entsprechend bestehe für die Liegenschaft keine Zweckbindung mehr. Dem

lässt sich nicht folgen. Wohl beschloss die Gemeindeversammlung vom

30.

November 1969 einen Kredit von Fr. 226'000.- zu Gunsten des

Heinrich-Ernst-Fonds; gleichzeitig beschloss sie aber auch, auf den vermachten

Grundstücken ein neues Altersheim zu bauen. Die Zweckbindung der Liegenschaft

blieb damit ausdrücklich – und zwar bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses

– bestehen. Der dem Heinrich-Ernst-Fonds gutgeschriebene Betrag wurde sodann

bereits im darauffolgenden Jahr wieder aus diesem entnommen, zunächst einem

anderen Fonds gutgeschrieben und schliesslich im Jahr 1976 für den Bau eines

weiteren Altersheims verwendet. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die auf

der vermachten Liegenschaft liegende Zweckbindung damit als aufgehoben

angesehen werden müsste, obwohl die Liegenschaft weiterhin dem ihr ursprünglich

zugedachten Zweck diente. Die – im Übrigen kaum nachvollziehbaren – Umbuchungen

in den Jahren 1969 und 1970 vermögen deshalb an der Zweckbindung der Liegenschaft

Seestrasse 109 nichts zu ändern. Schliesslich hätte der Zweck eines Fonds

– und damit auch die Zweckbindung von den Kernbestand des Fonds ausmachenden

Vermögenswerten – gemäss § 139 Abs. 3 GG in der im Jahr 1969 gültigen

Fassung (GS I 73) nur mit Zustimmung des Regierungsrats abgeändert werden

dürfen.

4.5

Demnach darf

die Liegenschaft Seestrasse 109 zwar verkauft werden, ein entsprechender

Verkaufserlös ist jedoch dem Heinrich-Ernst-Fonds gutzuschreiben und im Sinn

der testamentarischen Anordnung zu verwenden. In diesem Sinn ist die

Zweckbindung des Heinrich-Ernst-Fonds weder unzeitgemäss noch unwirksam. Der

die Ausführungsbestimmungen betreffend diesen Fonds und damit auch den Fonds

selber aufhebende Beschluss verstösst damit gegen § 129 Abs. 2 GG und

ist deshalb aufzuheben.

Wohl verstösst der Beschluss, den Gemeinderat zum Verkauf

der Liegenschaft Seestrasse 109 zu ermächtigen, nicht per se gegen

§ 129 Abs. 2 GG, sondern nur dann, wenn der Verkaufserlös nicht dem

Heinrich-Ernst-Fonds zugewiesen wird und in dem Sinn nicht zweckgebunden bleibt.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Stimmberechtigten dem

Verkauf in der Meinung zustimmten, ein entsprechender Erlös werde dem (frei

verfügbaren) Finanzvermögen der Gemeinde und nicht einem Sondervermögen gutgeschrieben.

Es lässt sich nicht ausschliessen, dass der Entscheid im Wissen darum, dass ein

allfälliger Erlös – soweit die ursprünglich vermachten Grundstücke betreffend –

zwingend dem Betrieb eines Heims für ältere Personen zukommen muss, anders

ausgefallen wäre. Es rechtfertigt sich deshalb, auch diesen Beschluss

vollumfänglich aufzuheben. Dem Gemeinderat Zollikon ist jedoch unbenommen, mit

einem entsprechend angepassten Antrag den Verkauf der streitgegenständlichen

Liegenschaften erneut der Gemeindeversammlung zu unterbreiten.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Meilen sowie

die Beschlüsse 2 (Verkauf der Liegenschaft Seestrasse 109,

Kat.-Nr. 8723, in Zollikon) und 3 (Aufhebung der Ausführungsbestimmungen

über den Heinrich-Ernst-Fonds) sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II

des bezirksrätlichen Entscheids sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Die Beschwerdeführenden beantragen für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2

lit. a VRG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine

Parteientschädigung, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte

und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug

einer Rechtsvertretung rechtfertigte. Hier waren die Beschwerdeführenden auf

keine Rechtsvertretung angewiesen, was aber in erster Linie daran liegen

dürfte, dass es sich bei ihnen um juristisch erfahrene Personen handelt. Dass

hier ein komplizierter Sachverhalt und schwierige Rechtsfragen zu beantworten

waren, zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine

Rechtsbeiständin beizog und vor der Gemeindeversammlung bereits zwei

Rechtsgutachten einholte. Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführenden

für den entstandenen Aufwand, den sie nur aufgrund ihrer Ausbildung selber

bewältigen konnten, für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses

des Bezirksrats Meilen vom 29. August 2016 sowie die Beschlüsse 2

(Verkauf der Liegenschaft Seestrasse 109, Kat.-Nr. 8723, in Zollikon) und

3 (Aufhebung der Ausführungsbestimmungen über den Heinrich-Ernst-Fonds) der Gemeindeversammlung

der Gemeinde Zollikon vom 9. September 2015 werden aufgehoben.

In Abänderung

von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom

29. August 2016 werden die Kosten des Rekursverfahrens der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den beiden Beschwerdeführenden für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt je eine Parteientschädigung von

Fr. 1'250.- (total Fr. 2'500.-) zu bezahlen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…