VB.2016.00584
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00584
5. Januar 2017Deutsch20 min
(URT.2017.18629)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00584
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. JVA C, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 10. Juli 2013 wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz,
einfacher Körperverletzung sowie Drohung. Das Obergericht des Kantons Zürichs beschloss
mit Urteil vom 11. März 2014, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich
unter anderem bezüglich der Dispositivziffer 1 Abs. 2 und 3
(Schuldspruch betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie
einfache Körperverletzung) in Rechtskraft erwachsen sei und sprach A ferner der
versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Drohung schuldig. A wurde zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren (abzüglich 882 Tage bereits erstandenen
Freiheitsentzugs) sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
B. Zurzeit
befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Zwei Drittel der Strafe
waren am 12. Juni 2016 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den
13. Oktober 2018. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 lehnte das Amt für
Justizvollzug die bedingte Entlassung von A auf den Zweidritteltermin ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A mit Eingabe vom 15. Juli 2016 Rekurs
bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) erheben und beantragen, er sei unverzüglich bedingt aus dem
Strafvollzug zu entlassen. Daneben ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 22. August 2016 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte
diesem aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
III.
In der Folge gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. B, am 26. September 2016 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Justizdirektion vom 22. August 2016 sowie die unverzügliche bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug. Sodann ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Die Justizdirektion beantragte am 4. Oktober 2016
unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und mit Verweis auf die Begründung der
Verfügung vom 22. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Justizvollzug stellte am 17. Oktober 2016 denselben Antrag und verwies zur
Begründung auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie die
Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 6. Oktober
2016.
Mit Eingabe vom 7. November 2016 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich ebenfalls die Beschwerdeabweisung. A liess sich dazu am
21.
November 2016 erneut vernehmen. Auf telefonische Aufforderung hin reichte
Rechtsanwalt Dr. iur. B am 3. Januar 2017 seine Honorarnote ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung
fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die Vorinstanz lehnte die bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund der belastenden Legalprognose und der
im Fall eines Rückfalls gefährdeten Rechtsgüter ab. Zusammengefasst erwog die
Vorinstanz, dass die Fachpersonen die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für
Gewaltdelikte als hoch eingestuft hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar
positiv zu würdigende Fortschritte gemacht, allerdings habe er sich mit seinen
Delikten und seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen nicht genug intensiv
und nachhaltig auseinandergesetzt. Der Vollzugsverlauf lasse
den Schluss nicht zu, dass seit der psychiatrischen
Begutachtung eine wesentliche Persönlichkeitsentwicklung stattgefunden habe und die hohe Rückfallgefahr
entscheidend habe gesenkt werden können. Auf das
Gutachten von 2012 könne daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch
abgestellt werden. Die Lebensumstände nach der Entlassung seien nicht derart
stabil, dass davon eine massgebliche präventive Wirkung zu erwarten sei. In Würdigung aller Umstände sei
festzuhalten, dass die legalprognostisch ungünstigen Aspekte überwiegen. Eine
bedingte Entlassung könne deshalb nicht verantwortet
werden.
2.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, er habe aktiv auf seine Wiedereingliederung
hingearbeitet und entsprechende Unterstützungsangebote genutzt, indem er
proaktiv die Unterstützung der Sozialarbeiter im Strafvollzug in Anspruch
genommen und so die nötige Unterstützung bekommen habe, um
seine zukünftige extramurale Situation aufzugleisen.
So habe er namentlich die Möglichkeit erarbeitet, im Hinblick auf seine
Entlassung aus dem Strafvollzug in seinem Heimatland einer geregelten Wohn- und
Arbeitssituation entgegenblicken zu können. Weiter sei der Beschwerdeführer
mittlerweile erwachsen geworden und die Zeit in Haft sei ihm eine Lehre
gewesen. Die Disziplinierungen im Strafvollzug seien minder schwerer Natur.
Vielmehr müsse dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden, dass er keine
Verhaltensweisen gewalttätiger Natur an den Tag gelegt habe. Die geltend
gemachte Rückfallgefahr basiere auf einem veralteten Gutachten und darauf
aufbauenden Aktenberichten und anderweitiger undurchschaubarer und damit nicht
nachvollziehbarer Berichte. Damit verletze der Beschwerdegegner den
Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz habe
in Bezug auf die Legalprognose in unverhältnismässiger teils gar willkürlicher
Art und Weise nur die negativen Aspekte berücksichtigt. Sie habe völlig
einseitig argumentiert und ihre Begründung auf Dokumente abgestützt, die so
nicht hätten verwendet werden dürfen.
2.3
Die Mitbeteiligte macht geltend, der in der Beschwerde erhobene
Vorwurf, es werde nicht auf aktuelle Begebenheiten abgestellt, sei
unbehelflich. Die negative Legalprognose stütze sich nicht nur auf das
psychiatrische Gutachten vom 13. Dezember 2012 und die Risikoabklärung AFA
vom 14. August 2013, sondern auch auf den aktuellen Vollzugsbericht vom
29.
März 2016 sowie das Protokoll der Anhörung vom 7. Juni 2016. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals eine unbedingte Freiheitsstrafe
verbüsse, sei kein Garant für eine positive Legalprognose. Das Verhalten des
Beschwerdeführers im Strafvollzug, insbesondere die vielen Disziplinierungen,
würde darauf hinweisen, dass gewisse im psychiatrischen Gutachten
festgestellten problematischen Einstellungen und Persönlichkeitsaspekte beim
Beschwerdeführer weiterhin bestehen. Dies lasse an seiner Fähigkeit, nach der
bedingten Entlassung deliktfrei zu leben, Zweifel aufkommen. Nachdem beim
Beschwerdeführer überdies nach wie vor unreife und dissoziale Züge, wie bspw. Bagatellisierungstendenzen,
zu beobachten seien, sei nicht ersichtlich, inwiefern die gutachterliche
Einschätzung seiner Persönlichkeit und der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr
an Aktualität eingebüsst haben soll. Es sei auch nicht als besondere Leistung
zu werten, dass der Beschwerdeführer im geschlossenen Regime der JVA C keine
Gewaltstraftaten begangen habe. Sodann sei eine ernsthafte Auseinandersetzung
des Beschwerdeführers mit den Delikten aufgrund der Akten nicht erkennbar.
3.
3.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]).
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte
Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich
neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
3.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der
Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 31. März
2014,6B_842/2013, E. 2; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Juli 2011,6B_375/2011,
E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile
der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben
insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters
bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird
(BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember 2011, VB.2011.00724,
E. 2).
3.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der
zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin
liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu
verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken
weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE
133.
IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung
auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten
des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte
für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli
2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar
2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013,
Art. 86 N. 7). Einwandfreies
Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie
mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter
Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
2.
A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).
4.
Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner
Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1
StGB erfüllt ist. Hinsichtlich des Vollzugsverhaltens folgte die Vorinstanz
zwar der Auffassung des Beschwerdegegners, wonach dieses insgesamt als
"durchzogen" zu bezeichnen ist. Aus dem Vollzugsbericht der JVA C vom
29.
März 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gut integriert sei,
einen respektvollen Umgang mit Mitgefangenen pflege und sich gegenüber dem
Personal freundlich und korrekt verhalte. Allerdings wurden seit Beginn des
Strafvollzugs zwölf Disziplinarmassnahmen gegen ihn ausgesprochen. Insgesamt
ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass das Vollzugsverhalten zwar
durchzogen ist, isoliert betrachtet einer bedingten Entlassung aber nicht im
Weg stehen dürfte. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit davon
ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86
Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. E. 3.3).
5.
5.1
Die Vorinstanz stützte die Beurteilung der Legalprognose auf das anlässlich des Strafverfahrens erstellte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 13. Dezember 2012, die Risikoabklärung durch die Abteilung
für Forensisch-Psychologische Abklärungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste
des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (fortan: Risikoabklärung AFA)
vom 14. August 2013 sowie den Vollzugsbericht
der JVA C vom 29. März 2016. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG kann hinsichtlich des Inhalts dieser Dokumente
grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Immerhin ist an dieser Stelle zusammenfassend festzuhalten,
dass der Gutachter dem Beschwerdeführer eine hohe
Rückfallgefahr attestierte und es für die Korrektur der Störung der
Persönlichkeitsentwicklung als zwingend erachtete, dass der Beschwerdeführer aus dem bisherigen dissozial akzentuierten
Gruppenkontext herausgelöst werde. Hinsichtlich der Behandlungsprognose werde
es entscheidend darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer seine
dissimulierende und Schwierigkeiten verleugnende Haltung ablegen und zu einem
konstruktiveren Umgang mit problematischen
Verhaltensstilen kommen könne. Die Einschätzung des Rückfallrisikos wird durch
die Risikoeinschätzung AFA bestätigt, indem diese dem Beschwerdeführer für
mittelgradige Gewaltdelikte ein hohes und für schwerwiegende Gewaltdelikte ein
mittleres Rückfallrisiko attestieren, insbesondere
bei Waffenverfügbarkeit bestehe das Risiko schwerer Opferschädigungen.
5.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht
auf das Gutachten vom 13. Dezember 2012 abgestellt werden, weil dieses
bereits vier Jahre alt sei, er seither erwachsen
geworden und die Zeit in Haft ihm eine Lehre gewesen sei. Eine gesetzliche Verpflichtung zur
Begutachtung durch einen Sachverständigen besteht anlässlich einer bedingten
Entlassung nur im Sinn von Art. 75a Abs. 1 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf ein zusätzliches psychiatrisches
Gutachten (BGr, 27. Januar 2015,6B_715/2014, E. 4.4; BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.2). Die
Fachkommission ist wiederum nur dann beizuziehen, wenn die Voraussetzungen in
Art. 75a Abs. 1 lit. a und lit. b StGB kumulativ gegeben
sind, d. h. wenn der
Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die
Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten
kann (BGr, 5. Juli 2011,6B_206/2011, E. 1.3). Die Vorinstanz
äusserte sich nicht dazu, ob die Fachkommission beizuziehen gewesen wäre,
stimmte dem Beschwerdegegner aber zusammengefasst zu, dass weiterhin von einer
hohen Rückfallgefahr auszugehen sei und deshalb auf das Gutachten von 2012 noch
abgestellt werden könne. Mithin ist nach Ansicht der Vorinstanz die Gemeingefährlichkeit
eindeutig gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer jedoch bestritten, weshalb zu
prüfen ist, ob die Frage der Rückfallgefahr aufgrund der Aktenlage beantwortet
werden konnte. Dazu ist insbesondere die vom Beschwerdeführer bemängelte Aktualität
des Gutachtens vom 13. Dezember 2012 zu beurteilen, weil die Verweigerung
der bedingten Entlassung insbesondere gestützt auf die im Gutachten dargelegte
Legalprognose erfolgte.
5.3
Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der Aktualität eines früheren
Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür
besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht
gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge
veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen
unabdingbar (vgl. BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.3
mit weiteren Hinweisen; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350,
E. 6.1.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz erwog zwar zu Recht, dass weder das
Vorleben noch das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers die Legalprognose
wesentlich positiv zu beeinflussen vermöge. Es ist der Vorinstanz denn auch zuzustimmen,
dass die von ihr geprüften Akten nicht auf eine wesentliche
Persönlichkeitsentwicklung und eine entscheidende Senkung der Rückfallgefahr
schliessen lassen. Insbesondere wurden beim Beschwerdeführer auch weiterhin
gewisse Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen festgestellt.
Jedenfalls ist aus den vorliegenden Akten keine tiefgehende und umfassende
Tataufarbeitung ersichtlich. Allerdings sind dem Beschwerdeführer durchaus auch
gewisse positiv zu würdigende Fortschritte bezüglich Verantwortungsübernahme
und Selbstreflexion zu attestieren. So ergibt sich aus dem Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung I vom 17. Juli 2014, dass der
Beschwerdeführer der Durchführung von rückfallpräventiven Gesprächen sofort zugestimmt
und "eindeutig" eine Offenlegungsbereitschaft gezeigt hat. Aus dem
Vollzugsbericht vom 29. März 2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
regelmässig an Gesprächen mit der Sozialarbeiterin teilnimmt. Während das
Gutachten noch "massive Schwierigkeiten bei der Erfassung und Bewertung
problematischer Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale und bei der
Verantwortungsübernahme" festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer
gemäss dem neusten Vollzugsbericht über seine Delikte "ziemlich
offen" sprechen und übernimmt "grösstenteils" die Verantwortung
dafür. Bezüglich der umweltbezogenen Risikofaktoren bestehe eine
Problemeinsicht, "teilweise" erkenne er auch personenbezogene
Risikofaktoren. Es habe eine gewisse Veränderungsbereitschaft erkannt werden
können. Der Beschwerdeführer habe sodann das Lernprogramm TRIAS absolviert und
besuche den BiSt-Unterricht. Es ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass im Rahmen
des Lernprogramms TRIAS keine vertiefte Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten
Problembereichen und dem deliktischen Verhalten erfolgt. Allerdings wurden dem
Beschwerdeführer in diesem Rahmen zumindest neue Strategien zur Bewältigung von
Konflikten und Problemen näher gebracht. Aus dem Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung II vom 26. Juli 2016 – das dem
Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Juni 2016 allerdings
noch nicht vorlag – ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer
bislang nur begrenzt über Risikostrategien verfüge, zumindest seien aber "kleine
Fortschritte" erkennbar. Sodann hält das Protokoll fest, dass der
Beschwerdeführer bei der Tataufarbeitung im Rahmen der sozialarbeiterischen
Gespräche gut mitgearbeitet habe und zumindest seine Tat – im Gegensatz zu den
Disziplinierungen im Strafvollzug – nicht bagatellisiere. Darüber hinaus wird
dem Beschwerdeführer entgegen den gutachterlichen Aussagen und gestützt auf den
BiSt-Unterricht "wohl" ein gutes Bildungsniveau attestiert. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem ehemaligen,
prokriminellen Umfeld zu pflegen scheint bzw. fernab vom ehemaligen, prokriminellen
Kollegenkreis ein neues Leben beginnen möchte. Der Beschwerdeführer wird die
Schweiz nach seiner Haftentlassung verlassen müssen, wodurch eine weitere Distanzierung
eintreten dürfte. Dies ist insofern ein Aspekt bei der Beurteilung der
Aktualität des psychiatrischen Gutachtens, als auch der Gutachter es zur
Korrektur der gestörten Persönlichkeitsentwicklung als zwingend erforderlich
erachtete, dass der Beschwerdeführer aus dem bisherigen dissozial akzentuierten
Gruppenkontext herausgelöst werde.
Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden,
dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens vor vier Jahren
nicht verändert hat. Der Beschwerdeführer war bei der Begutachtung im Jahr 2012
erst 20 Jahre alt. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers
erscheint ein vier Jahre altes Gutachten nicht mehr genügend aktuell, zumal
auch der Gutachter beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 noch "unreife und damit
potenziell korrigierbare Persönlichkeitsanteile" erblickte. Vor diesem
Hintergrund vermögen die genannten positiv zu würdigenden Fortschritte
zumindest Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung hinsichtlich der
Rückfallgefahr hervorzurufen. Hinzu kommt, dass auch die Risikoeinschätzung AFA
bereits über drei Jahre alt ist. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz
das Gutachten vom 13. Dezember 2012 sowie die Risikoeinschätzung AFA vom
14.
August 2013 nicht mehr als ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlagen
betrachten. Vielmehr hätte sie bzw. bereits der Beschwerdegegner ein neues
Gutachten in Auftrag geben müssen.
5.4
Somit ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der Verfügung
der Justizdirektion vom 22. August 2016 sowie Dispositivziffer I der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2016 sind aufzuheben, unter
entsprechender Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung (Dispositivziffer
III der Verfügung vom 22. August 2016). Die Sache ist an den Beschwerdegegner
zur neuen Entscheidung nach Einholung eines neues Gutachtens zurückzuweisen
(zur Sprungrückweisung Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zur
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 64 N. 4, 14). Angesichts der nicht
ausreichend eruierten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist es demgegenüber nicht
angezeigt, diesen sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
Unter den gegebenen Umständen
wäre sodann eigentlich Dispositivziffer IV der vorinstanzlichen Verfügung
vom 22. August 2016 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 700.- als angemessen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährte, ist ihm keine zusätzliche
Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr ist der Rückforderungsbetrag für den
Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um den
Betrag der Parteientschädigung von Fr. 700.- zu reduzieren.
6.
6.1
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in
Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden
kann (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 7.1 mit Hinweis auf
BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 und Donatsch, § 64
N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind
die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Entsprechend hat der Beschwerdegegner dem obsiegenden Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich ein
Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als
angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu
prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
6.2.2
Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mittellos ist. Sodann ist das Rechtsmittelverfahren nicht als
offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn zu bezeichnen. Die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick
auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die
Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls zu
bejahen. Demnach ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für
amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
Die in der Honorarnote ausgewiesenen
Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 1'056.-) und die Barauslagen
(Fr. 53.10) erweisen sich als gerechtfertigt. Demnach ist der Rechtsvertreter
mit insgesamt Fr. 1'109.10 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'197.85)
zu entschädigen. Daran ist die zuzusprechende Parteientschädigung anzurechnen
(vgl. E. 6.1).
6.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide
sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. August 2016 sowie
Dispositiv
Dispositivziffer I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juni
2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen
Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. In
Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern vom 22. August 2016 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3. Der Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rekursverfahren
Nr. 01 der Direktion der Justiz und des Innern wird für den Fall einer Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um Fr. 700.-
reduziert.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'190.-- Total der Kosten.
5. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'080.-, zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
8. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.
9. Rechtsanwalt Dr. iur. B wird für das Beschwerdeverfahren unter
Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 7 hiervor mit
Fr. 1'197.85 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
10. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
11. Mitteilung an …