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Entscheid

VB.2016.00584

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00584

5. Januar 2017Deutsch20 min

(URT.2017.18629)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 10. Juli 2013 wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz,

einfacher Körperverletzung sowie Drohung. Das Obergericht des Kantons Zürichs beschloss

mit Urteil vom 11. März 2014, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich

unter anderem bezüglich der Dispositivziffer 1 Abs. 2 und 3

(Schuldspruch betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie

einfache Körperverletzung) in Rechtskraft erwachsen sei und sprach A ferner der

versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Drohung schuldig. A wurde zu einer

Freiheitsstrafe von sieben Jahren (abzüglich 882 Tage bereits erstandenen

Freiheitsentzugs) sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu

Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

B. Zurzeit

befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Zwei Drittel der Strafe

waren am 12. Juni 2016 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den

13. Oktober 2018. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 lehnte das Amt für

Justizvollzug die bedingte Entlassung von A auf den Zweidritteltermin ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A mit Eingabe vom 15. Juli 2016 Rekurs

bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) erheben und beantragen, er sei unverzüglich bedingt aus dem

Strafvollzug zu entlassen. Daneben ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 22. August 2016 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte

diesem aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.

In der Folge gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. iur. B, am 26. September 2016 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Justizdirektion vom 22. August 2016 sowie die unverzügliche bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug. Sodann ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Die Justizdirektion beantragte am 4. Oktober 2016

unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und mit Verweis auf die Begründung der

Verfügung vom 22. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für

Justizvollzug stellte am 17. Oktober 2016 denselben Antrag und verwies zur

Begründung auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie die

Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 6. Oktober

2016.

Mit Eingabe vom 7. November 2016 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft

des Kantons Zürich ebenfalls die Beschwerdeabweisung. A liess sich dazu am

21.

November 2016 erneut vernehmen. Auf telefonische Aufforderung hin reichte

Rechtsanwalt Dr. iur. B am 3. Januar 2017 seine Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorlie­genden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung

fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die Vorinstanz lehnte die bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund der belastenden Legalprognose und der

im Fall eines Rückfalls gefährdeten Rechtsgüter ab. Zusammengefasst erwog die

Vorinstanz, dass die Fachpersonen die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für

Gewaltdelikte als hoch eingestuft hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar

positiv zu würdigende Fortschritte gemacht, allerdings habe er sich mit seinen

Delikten und seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen nicht genug intensiv

und nachhaltig auseinandergesetzt. Der Vollzugsverlauf lasse

den Schluss nicht zu, dass seit der psychiatrischen

Begutachtung eine wesentliche Persönlichkeitsentwicklung statt­gefunden habe und die hohe Rückfallgefahr

entscheidend habe gesenkt werden können. Auf das

Gutachten von 2012 könne daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch

abgestellt werden. Die Lebensumstände nach der Entlassung seien nicht derart

stabil, dass davon eine massgebliche präventive Wirkung zu erwarten sei. In Würdigung aller Umstände sei

festzuhalten, dass die legalprognostisch ungünstigen Aspekte überwiegen. Eine

bedingte Entlassung könne deshalb nicht verantwortet

werden.

2.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, er habe aktiv auf seine Wiedereingliederung

hingearbeitet und entsprechende Unterstützungsangebote genutzt, indem er

proaktiv die Unterstützung der Sozialarbeiter im Strafvollzug in Anspruch

genommen und so die nötige Unterstützung bekommen habe, um

seine zukünftige extramurale Situation aufzu­gleisen.

So habe er namentlich die Möglichkeit erarbeitet, im Hinblick auf seine

Entlassung aus dem Strafvollzug in seinem Heimatland einer geregelten Wohn- und

Arbeitssituation entgegenblicken zu können. Weiter sei der Beschwerdeführer

mittlerweile erwachsen geworden und die Zeit in Haft sei ihm eine Lehre

gewesen. Die Disziplinierungen im Strafvollzug seien minder schwerer Natur.

Vielmehr müsse dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden, dass er keine

Verhaltensweisen gewalttätiger Natur an den Tag gelegt habe. Die geltend

gemachte Rückfallgefahr basiere auf einem veralteten Gutachten und darauf

aufbauenden Aktenberichten und anderweitiger undurchschaubarer und damit nicht

nachvollziehbarer Berichte. Damit verletze der Beschwerdegegner den

Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz habe

in Bezug auf die Legalprognose in unverhältnismässiger teils gar willkürlicher

Art und Weise nur die negativen Aspekte berücksichtigt. Sie habe völlig

einseitig argumentiert und ihre Begründung auf Dokumente abgestützt, die so

nicht hätten verwendet werden dürfen.

2.3

Die Mitbeteiligte macht geltend, der in der Beschwerde erhobene

Vorwurf, es werde nicht auf aktuelle Begebenheiten abgestellt, sei

unbehelflich. Die negative Legalprognose stütze sich nicht nur auf das

psychiatrische Gutachten vom 13. Dezember 2012 und die Risikoabklärung AFA

vom 14. August 2013, sondern auch auf den aktuellen Vollzugsbericht vom

29.

März 2016 sowie das Protokoll der Anhörung vom 7. Juni 2016. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals eine unbedingte Freiheitsstrafe

verbüsse, sei kein Garant für eine positive Legalprognose. Das Verhalten des

Beschwerdeführers im Strafvollzug, insbesondere die vielen Disziplinierungen,

würde darauf hinweisen, dass gewisse im psychiatrischen Gutachten

festgestellten problematischen Einstellungen und Persönlichkeitsaspekte beim

Beschwerdeführer weiterhin bestehen. Dies lasse an seiner Fähigkeit, nach der

bedingten Entlassung deliktfrei zu leben, Zweifel aufkommen. Nachdem beim

Beschwerdeführer überdies nach wie vor unreife und dissoziale Züge, wie bspw. Bagatellisierungstendenzen,

zu beobachten seien, sei nicht ersichtlich, inwiefern die gut­achterliche

Einschätzung seiner Persönlichkeit und der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr

an Aktualität eingebüsst haben soll. Es sei auch nicht als besondere Leistung

zu werten, dass der Beschwerdeführer im geschlossenen Regime der JVA C keine

Gewaltstraftaten begangen habe. Sodann sei eine ernsthafte Auseinandersetzung

des Beschwerdeführers mit den Delikten aufgrund der Akten nicht erkennbar.

3.

3.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,

mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein

Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]).

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte

Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich

neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

3.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,

von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der

Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 31. März

2014,6B_842/2013, E. 2; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Juli 2011,6B_375/2011,

E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile

der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben

insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters

bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird

(BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember 2011, VB.2011.00724,

E. 2).

3.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der

zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin

liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu

verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken

weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE

133.

IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung

auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohl­verhalten

des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte

für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli

2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar

2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013,

Art. 86 N. 7). Einwandfreies

Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie

mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter

Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

2.

A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).

4.

Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner

Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1

StGB erfüllt ist. Hinsichtlich des Vollzugsverhaltens folgte die Vorinstanz

zwar der Auffassung des Beschwerdegegners, wonach dieses insgesamt als

"durchzogen" zu bezeichnen ist. Aus dem Vollzugsbericht der JVA C vom

29.

März 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gut integriert sei,

einen respektvollen Umgang mit Mitgefangenen pflege und sich gegenüber dem

Personal freundlich und korrekt verhalte. Allerdings wurden seit Beginn des

Strafvollzugs zwölf Disziplinarmassnahmen gegen ihn ausgesprochen. Insgesamt

ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass das Vollzugsverhalten zwar

durchzogen ist, isoliert betrachtet einer bedingten Entlassung aber nicht im

Weg stehen dürfte. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit davon

ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86

Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. E. 3.3).

5.

5.1

Die Vorinstanz stützte die Beurteilung der Legalprognose auf das anlässlich des Strafverfahrens erstellte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 13. Dezember 2012, die Risikoabklärung durch die Abteilung

für Forensisch-Psycholo­gische Abklärungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste

des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (fortan: Risikoabklärung AFA)

vom 14. August 2013 sowie den Vollzugs­bericht

der JVA C vom 29. März 2016. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG kann hinsichtlich des Inhalts dieser Dokumente

grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Immerhin ist an dieser Stelle zusammenfassend festzuhalten,

dass der Gutach­ter dem Beschwerdeführer eine hohe

Rückfallgefahr attestierte und es für die Korrektur der Störung der

Persönlichkeitsentwicklung als zwingend erachtete, dass der Beschwerde­führer aus dem bisherigen dissozial akzentuierten

Gruppenkontext herausgelöst werde. Hinsichtlich der Behandlungsprognose werde

es entscheidend darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer seine

dissimulierende und Schwierigkeiten verleugnende Haltung ablegen und zu einem

konstruktiveren Umgang mit problematischen

Verhaltensstilen kommen könne. Die Einschätzung des Rückfallrisikos wird durch

die Risikoeinschätzung AFA bestätigt, indem diese dem Beschwerdeführer für

mittelgradige Gewaltdelikte ein hohes und für schwerwiegende Gewaltdelikte ein

mittleres Rückfall­risiko attestieren, insbesondere

bei Waffenverfügbarkeit bestehe das Risiko schwerer Opferschädigungen.

5.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht

auf das Gutachten vom 13. Dezember 2012 abgestellt werden, weil dieses

bereits vier Jahre alt sei, er seither erwachsen

geworden und die Zeit in Haft ihm eine Lehre gewesen sei. Eine gesetzliche Verpflichtung zur

Begutachtung durch einen Sachverständigen besteht anlässlich einer bedingten

Entlassung nur im Sinn von Art. 75a Abs. 1 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf ein zusätzliches psychiatrisches

Gutachten (BGr, 27. Januar 2015,6B_715/2014, E. 4.4; BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.2). Die

Fachkommission ist wiederum nur dann beizuziehen, wenn die Voraussetzungen in

Art. 75a Abs. 1 lit. a und lit. b StGB kumulativ gegeben

sind, d. h. wenn der

Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die

Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten

kann (BGr, 5. Juli 2011,6B_206/2011, E. 1.3). Die Vorinstanz

äusserte sich nicht dazu, ob die Fachkommission beizuziehen gewesen wäre,

stimmte dem Beschwerdegegner aber zusammengefasst zu, dass weiterhin von einer

hohen Rückfallgefahr auszugehen sei und deshalb auf das Gutachten von 2012 noch

abgestellt werden könne. Mithin ist nach Ansicht der Vorinstanz die Gemeingefährlichkeit

eindeutig gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer jedoch bestritten, weshalb zu

prüfen ist, ob die Frage der Rückfallgefahr aufgrund der Aktenlage beantwortet

werden konnte. Dazu ist insbesondere die vom Beschwerdeführer bemängelte Aktualität

des Gutachtens vom 13. Dezember 2012 zu beurteilen, weil die Verweigerung

der bedingten Entlassung insbesondere gestützt auf die im Gutachten dargelegte

Legalprognose erfolgte.

5.3

Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der Aktualität eines früheren

Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür

besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht

gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge

veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen

unabdingbar (vgl. BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.3

mit weiteren Hinweisen; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350,

E. 6.1.3 mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz erwog zwar zu Recht, dass weder das

Vorleben noch das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers die Legalprognose

wesentlich positiv zu beeinflussen vermöge. Es ist der Vorinstanz denn auch zuzustimmen,

dass die von ihr geprüften Akten nicht auf eine wesentliche

Persönlichkeitsentwicklung und eine entscheidende Senkung der Rückfallgefahr

schliessen lassen. Insbesondere wurden beim Beschwerdeführer auch weiterhin

gewisse Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen festgestellt.

Jedenfalls ist aus den vorliegenden Akten keine tiefgehende und umfassende

Tataufarbeitung ersichtlich. Allerdings sind dem Beschwerdeführer durchaus auch

gewisse positiv zu würdigende Fortschritte bezüglich Verantwortungsübernahme

und Selbstreflexion zu attestieren. So ergibt sich aus dem Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung I vom 17. Juli 2014, dass der

Beschwerdeführer der Durchführung von rückfallpräventiven Gesprächen sofort zugestimmt

und "eindeutig" eine Offenlegungsbereitschaft gezeigt hat. Aus dem

Vollzugsbericht vom 29. März 2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

regelmässig an Gesprächen mit der Sozialarbeiterin teilnimmt. Während das

Gutachten noch "massive Schwierigkeiten bei der Erfassung und Bewertung

problematischer Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale und bei der

Verantwortungsübernahme" festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer

gemäss dem neusten Vollzugsbericht über seine Delikte "ziemlich

offen" sprechen und übernimmt "grösstenteils" die Verantwortung

dafür. Bezüglich der umweltbezogenen Risikofaktoren bestehe eine

Problemeinsicht, "teilweise" erkenne er auch personenbezogene

Risikofaktoren. Es habe eine gewisse Veränderungsbereitschaft erkannt werden

können. Der Beschwerdeführer habe sodann das Lernprogramm TRIAS absolviert und

besuche den BiSt-Unterricht. Es ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass im Rahmen

des Lernprogramms TRIAS keine vertiefte Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten

Problembereichen und dem deliktischen Verhalten erfolgt. Allerdings wurden dem

Beschwerdeführer in diesem Rahmen zumindest neue Strategien zur Bewältigung von

Konflikten und Problemen näher gebracht. Aus dem Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung II vom 26. Juli 2016 – das dem

Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Juni 2016 allerdings

noch nicht vorlag – ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer

bislang nur begrenzt über Risikostrategien verfüge, zumindest seien aber "kleine

Fortschritte" erkennbar. Sodann hält das Protokoll fest, dass der

Beschwerdeführer bei der Tataufarbeitung im Rahmen der sozialarbeiterischen

Gespräche gut mitgearbeitet habe und zumindest seine Tat – im Gegensatz zu den

Disziplinierungen im Strafvollzug – nicht bagatellisiere. Darüber hinaus wird

dem Beschwerdeführer entgegen den gutachterlichen Aussagen und gestützt auf den

BiSt-Unterricht "wohl" ein gutes Bildungsniveau attestiert. Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem ehemaligen,

prokriminellen Umfeld zu pflegen scheint bzw. fernab vom ehemaligen, prokriminellen

Kollegenkreis ein neues Leben beginnen möchte. Der Beschwerdeführer wird die

Schweiz nach seiner Haftentlassung verlassen müssen, wodurch eine weitere Distanzierung

eintreten dürfte. Dies ist insofern ein Aspekt bei der Beurteilung der

Aktualität des psychiatrischen Gutachtens, als auch der Gutachter es zur

Korrektur der gestörten Persönlichkeitsentwicklung als zwingend erforderlich

erachtete, dass der Beschwerdeführer aus dem bisherigen dissozial akzentuierten

Gruppenkontext herausgelöst werde.

Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden,

dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens vor vier Jahren

nicht verändert hat. Der Beschwerdeführer war bei der Begutachtung im Jahr 2012

erst 20 Jahre alt. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers

erscheint ein vier Jahre altes Gutachten nicht mehr genügend aktuell, zumal

auch der Gutachter beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 noch "unreife und damit

potenziell korrigierbare Persönlichkeitsanteile" erblickte. Vor diesem

Hintergrund vermögen die genannten positiv zu würdigenden Fortschritte

zumindest Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung hinsichtlich der

Rückfallgefahr hervorzurufen. Hinzu kommt, dass auch die Risikoeinschätzung AFA

bereits über drei Jahre alt ist. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz

das Gutachten vom 13. Dezember 2012 sowie die Risikoeinschätzung AFA vom

14.

August 2013 nicht mehr als ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlagen

betrachten. Vielmehr hätte sie bzw. bereits der Beschwerdegegner ein neues

Gutachten in Auftrag geben müssen.

5.4

Somit ist

die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der Verfügung

der Justizdirektion vom 22. August 2016 sowie Dispositivziffer I der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2016 sind aufzuheben, unter

entsprechender Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung (Dispositivziffer

III der Verfügung vom 22. August 2016). Die Sache ist an den Beschwerdegegner

zur neuen Entscheidung nach Einholung eines neues Gutachtens zurückzuweisen

(zur Sprungrückweisung Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zur

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 64 N. 4, 14). Angesichts der nicht

ausreichend eruierten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist es demgegenüber nicht

angezeigt, diesen sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

Unter den gegebenen Umständen

wäre sodann eigentlich Dispositivziffer IV der vor­instanzlichen Verfügung

vom 22. August 2016 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 700.- als angemessen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährte, ist ihm keine zusätzliche

Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr ist der Rückforderungsbetrag für den

Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um den

Betrag der Parteientschädigung von Fr. 700.- zu reduzieren.

6.

6.1

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in

Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden

kann (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 7.1 mit Hinweis auf

BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 und Donatsch, § 64

N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind

die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Entsprechend hat der Beschwerdegegner dem obsiegenden Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich ein

Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als

angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu

prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

6.2.2

Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszu­gehen, dass der

Beschwerdeführer mittellos ist. Sodann ist das Rechtsmittelverfahren nicht als

offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn zu bezeichnen. Die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick

auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die

Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls zu

bejahen. Demnach ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für

amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Die in der Honorarnote ausgewiesenen

Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 1'056.-) und die Barauslagen

(Fr. 53.10) erweisen sich als gerechtfertigt. Demnach ist der Rechtsvertreter

mit insgesamt Fr. 1'109.10 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'197.85)

zu entschädigen. Daran ist die zuzusprechende Parteientschädigung anzurechnen

(vgl. E. 6.1).

6.2.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nach­zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

7.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide

sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. August 2016 sowie

Dispositiv

Dispositivziffer I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juni

2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen

Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2. In

Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und

des Innern vom 22. August 2016 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rekursverfahren

Nr. 01 der Direktion der Justiz und des Innern wird für den Fall einer Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um Fr. 700.-

reduziert.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 1'190.-- Total der Kosten.

5. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-,

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'080.-, zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

8. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

9. Rechtsanwalt Dr. iur. B wird für das Beschwerdeverfahren unter

Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 7 hiervor mit

Fr. 1'197.85 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

10. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

11. Mitteilung an …