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Entscheid

VB.2016.00586

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00586

21. September 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19247)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 verweigerte die

Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich A die nachträgliche baurechtliche

Bewilligung für die in der Liegenschaft C-Gasse 01, Kat.-Nr. 02, in

Zürich eingebauten Kunststofffenster und aussenliegenden Rollladenkästen,

ausgenommen für einen nordseitigen, in den Luftbereich der Nachbarliegenschaft C-Gasse 03

ragenden Rollladenkasten. Sodann ordnete sie an, innert drei Monaten ab

Rechtskraft jenes Entscheides seien die Kunststofffenster durch Holzfenster zu

ersetzen und die verweigerten Rollläden inklusive Kästen zu entfernen, und

regelte sodann die Säumnisfolgen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 3. März 2016 an das Baurekursgericht

des Kantons Zürich.

Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 26. August 2016

teilweise gut und hob den Bauentscheid insoweit auf, als die Baubewilligung für

die Kunststofffenster und die Eingangstüren nachträglich verweigert und

insofern die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet worden

war. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 27. September 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge,

es sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 26. August 2016 insoweit

aufzuheben, als der Rekurs hinsichtlich der drei westseitigen Rollläden bei der

Küche beziehungsweise beim Esszimmer sowie der drei nordseitigen Rollläden beim

Wohnzimmer im Obergeschoss abgewiesen worden war, und die Baubehörde sei

einzuladen, die entsprechende baurechtliche Bewilligung zu erteilen.

Eventualiter sei hinsichtlich dieser Rollläden auf einen Rückbau zu verzichten

und er sei im Sinne einer Auflage zu verpflichten, die Rollladenkästen durch

Anbringung einer anderen passenden Farbe oder einer farblich passenden

Abdeckung zu kaschieren.

Die Bausektion der Stadt Zürich und das Baurekursgericht

schlossen am 26. resp. 25. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. A hielt

replicando am 8. November 2016 an seinen Anträgen vollumfänglich fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

In Zusammenhang mit den Rollläden an den drei nordseitig

liegenden Fenstern beantragt der Beschwerdeführer, es sei ein Augenschein

durchzuführen. Bei den Akten findet sich das Protokoll des vorinstanzlichen

Augenscheins. Darin enthalten sind Fotos der streitbetroffenen Liegenschaft und

insbesondere Nahaufnahmen der Fenster und Rollläden. Von den vorliegend noch

strittigen je drei west- und nordseitigen Rollläden im Obergeschoss zeigen

diese aber nur die drei westseitigen; eine Aufnahme der nördlichen Fassade

fehlt. Hingegen befindet sich eine solche unter den anlässlich des Augenscheins

von der Vertreterin der Beschwerdegegnerin eingereichten Fotos. Schliesslich

reichten der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine weitere Fotografie der

nordseitigen Fenster ein und die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort

weitere solche ein.

Aus diesen Aktenstücken sowie der Gesamtheit der übrigen

Akten ergibt sich der massgeb­liche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit,

sodass auf die Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann

(vgl. BGr, 8. November 2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August

2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,

E. 2.1).

3.

Das betroffene Gebäude liegt in der Kernzone Altstadt der

Stadt Zürich und ist im kommunalen Inventar der Denkmalpflege verzeichnet. Die

Altstadt Zürich stellt ein Ortsbild kantonaler Bedeutung dar.

Die Vorschriften über die Kernzone bezwecken die Wahrung

des Gebietscharakters durch Pflege der bestehenden Bau- und Grünsubstanz und

deren angepasste Ergänzung durch Bauten und Anlagen (Art. 25 der Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 [BZO]). Bauten, Anlagen und

Umschwung sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass

der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung

erzielt wird (Art. 43 BZO, vgl. § 238 Abs. 2 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). In der

Kernzone Altstadt kennzeichnen hohes Alter und kleinmassstäbliche Baustruktur

die Architektur (Art. 44 BZO).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, die eingebauten Rollläden und -kästen

entsprächen diesen erhöhten Gestaltungs- und Einordnungserfordernissen nicht

und seien deshalb nicht bewilligungsfähig.

Die Vorinstanz hat sich mit der Einordnungsfrage eingehend

auseinandergesetzt. Sie gelangte zu Recht zum Schluss, dass die Kästen unter

den Fensterstürzen gut sichtbar sind und gedrungen in Erscheinung träten, sie

den oberen Teil der Fassadenöffnungen verdeckten und die Fenstergewände optisch

zerschnitten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen substantiiert lediglich ein,

dies träfe für die nordseitigen Rollläden nicht zu. Die nordseitigen

Rollladenkästen sind in der Tat nicht unter den Fensterstürzen angebracht,

sondern sind über dem Fenstersturz auf die Fassade montiert. In solcher

Ausführung wirken sie aber umso stärker als aufgesetzte Fremdkörper, die keinen

Bezug zur Fassadengestaltung aufweisen.

4.2

Bezüglich

der nordseitigen Rollläden macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien von

der C-Gasse aus praktisch nicht sichtbar und hätten keinen Einfluss auf das Ortsbild.

Vom Grundsatz her müssen sich selbst Bauten, die von

keinem bestehenden Gebäude aus wahrnehmbar sind, in ihre bauliche Umgebung

einordnen (VGr, 12. Oktober 2011, VB.2011.00417, E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Gerade in der Altstadt sind quer zur Strasse verlaufende Fassaden bedingt durch

die engen Gassen meistens für Passanten und Passantinnen nur teilweise

einsehbar. Vorliegend kommt hinzu, dass die strittigen Rollladenkästen von den

Nachbarliegenschaften aus sehr gut sichtbar sind. Der Umstand, dass die

nordseitigen Rollladenkästen von Passanten auf der C-Gasse nur zum Teil

sichtbar sind, führt daher nicht dazu, dass ihre Gestaltung von den in der

Kernzone erhöhten Anforderungen ausgenommen werden könnte.

Die Rollladenkästen ragen nördlich überdies in den

Luftraum des Nachbargrundstückes hinein, weshalb der Beschwerdeführer auch

seine Berechtigung hierzu nachweisen müsste (§ 310 Abs. 3 PBG).

4.3

Damit

wurden die Rollladenkästen zu Recht wegen fehlender guter Einordnung nicht

bewilligt.

4.4

In Bezug

auf die westseitigen Rollläden und -kästen im oberen Geschoss macht der

Beschwerdeführer geltend, solche seien schon seit mehr als 30 Jahren vorhanden

gewesen und genössen deshalb Bestandesschutz.

4.4.1

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist das Recht der Baubehörde, die Beseitigung baurechtswidriger

Bauten und Anlagen anzuordnen, grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (BGE

107.

Ia 123 E. 1; BGE 136 II 359 E. 8.3). Eine Baubewilligung kann

also nach 30 Jahren ersessen werden: Der Grundeigentümer ersitzt damit das

Recht, den Zustand des Gebäudes beizubehalten. Die Verwirkungsfrist läuft ab

der Fertigstellung des Gebäudes oder des streitigen Gebäudeteils (BGE 107 Ia

121.

E. 1.b). Die Beweislast für den 30-jährigen Bestand

einer Baute trägt der Grundeigentümer (VGr, 30. Juni 2015, VB.2014.00649,

E. 5.2).

4.4.2

Vorliegend bestanden die Rollläden auf der

Westseite schon seit geraumer Zeit. Aus zwei Schreiben des damaligen Generalunternehmers

von 1976 geht hervor, dass schon damals Einbaurollläden vorgesehen waren. Wie

diese dann ausgeführt worden sind, insbesondere ob die Kästen schon damals

aussen unter dem Fenstersturz angebracht worden waren und wie diese in

Erscheinung traten, lässt sich aber diesen Schreiben nicht entnehmen. Der

Beschwerdeführer macht geltend, die strittigen Ersatzrollläden seien am

identischen Ort und auf dieselbe Weise wie diejenigen aus dem Jahre 1976/1977

installiert worden. Schon die damalige Situation habe sich bei diesen Fenstern

identisch mit dem heutigen Zustand präsentiert. Demgegenüber weist die Beschwerdegegnerin

darauf hin, dass die Rollladenkästen in der neuen Ausführung nicht mehr

versteckt in einer Nische untergebracht seien. Die neuen Rollladenpanzer seien

nicht mehr vollständig vom Holzbrett abgedeckt, was als störender Eingriff in

die Fassade und das Ortsbild zu werten sei.

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass

Rollläden mit aussenliegenden Kästen an der Westfassade des oberen Geschosses

schon vorhanden waren. In diesem Sinne liegt keine grundlegend neue Ausführung

der Rollläden vor. Hingegen zeigt der Vergleich des Fassadenbildes vor und nach

der Erneuerung, dass sich die Rollladenkästen in ihrer Erscheinung und

Dimensionierung unterscheiden. Zwar befinden sich beide aussen zwischen den

oberen Fenstergehrungen. Die alten Kästen reichten aber vorne nicht bis zur

Fassade und lagen horizontal betrachtet gänzlich hinter der vertikalen

Holzabdeckung. Die neuen Kästen sind demgegenüber vorne bündig mit der Fassade

und ihr unterster Punkt liegt klar unter der (unveränderten) Holzabdeckung.

Aufgrund ihrer Höhe und Tiefe treten sie deutlicher in Erscheinung als in der

bisherigen Ausführung. Diese neue Gestaltung wirkt sich gegenüber der

bisherigen erheblich störender auf das Fassaden- und Ortsbild aus und fällt

damit nicht mehr unter den Bestandesschutz.

Angesichts des gut dokumentierten Zustandes der

westseitigen Rollläden vor und nach der Erneuerung und der sichtbaren

Unterschiede ist nicht erkennbar, was die offerierte Zeugenbefragung des

Architekten sowie des Projektleiters und des Monteurs der Rollläden an diesem

Beweisergebnis noch ändern könnte. Es steht zweifelsfrei fest, dass die

Rollladenkästen verändert worden sind, und es kann ausgeschlossen werden, dass

bezüglich dieser drei Fenster lediglich neue Rollläden in die bestehenden Kästen

montiert worden sind, ohne diese zu verändern. Auf diese Zeugeneinvernahmen ist

daher zu verzichten.

Da die neue Gestaltung der Rollladenkästen nicht mehr von

der Bestandesgarantie erfasst ist, kann auch offengelassen werden, ob der

Bestandesschutz für die bisherigen Rollläden nicht schon allein durch ihren

Ersatz ohnehin weggefallen ist.

5.

5.1

Nach

§ 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und

Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Die Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss verhältnismässig sein

(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];

BGr, 26. April 2010,1C_397/2009, E. 4.1). Dies ist nach ständiger

Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen

Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der

dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen

(BGE 132 II 21 E. 6; VGr, 12. März 2008, VB.2007.00383,

E. 7 ff. und VGr, 4. April 2012, VB.2011.00565,

E. 6 ff. auch zum Folgenden). Grundsätzlich kann sich auch die

bösgläubig handelnde Bauherrschaft auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz

berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass dem Interesse an der

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands aus grundsätzlichen Überlegungen,

nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, erhöhtes

Gewicht beigemessen und die der Bauherrschaft allenfalls entstehenden Nachteile

nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigt werden (BGE 132 II 21

E. 6.4; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 485).

5.2

Das

öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Anwendung der Gestaltungs- und

Einordnungsvorschriften in der Kernzone eines geschützten Ortsbildes. Dieses

Interesse ist als gross zu bezeichnen. Die verlangte Entfernung der montierten

Rollläden samt -kasten ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Ein milderes

Mittel ist nicht ersichtlich: Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene farbliche

Anpassung der westseitigen Kästen oder eine Verlängerung der Holzabdeckung sind

untauglich. Ersteres änderte nichts an der störenden Dimensionierung der Kästen

und eine Vergrösserung der Holzabdeckung führte zu einer neuen, verzerrten

Proportionierung des Fassadenbildes. Die für den Umbau erteilte Baubewilligung

vom 25. September 2013 umfasste den Einbau oder Ersatz der Rollläden nicht,

sondern wies darauf hin, dass auch blosse Änderungen der Fassaden bezüglich

Materialwahl, Bearbeitung und Farbgebung eine baurechtliche Bewilligung

benötigten. Damit musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die montierten

Rollläden bewilligungspflichtig und sicherlich nicht ohne Weiteres

bewilligungsfähig waren. Die Kosten für den Ausbau der sechs Rollläden und

ihren allfälligen Ersatz durch eine zulässige Lösung sind auch im Vergleich zu

den gesamten Umbaukosten nicht übermässig hoch und führen angesichts dieser

Umstände nicht zur Unverhältnismässigkeit der Anordnung, den rechtmässigen

Zustand wiederherzustellen.

5.3

Ein Verstoss

gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit liegt nach dem Gesagten nicht vor.

Die streitbetroffenen Bauteile sind auf eigene Kosten zurückzubauen. Die angesetzte

Beseitigungsfrist von drei Monaten entspricht der Zeitspanne, welche sich in

der Praxis herausgebildet hat und üblicherweise für vergleichbare Rückbauten

angeordnet wird (vgl. z. B.

VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015, E. 9.1; 4. Oktober 2012,

VB.2012.00389, E. 5 = BEZ 2012 Nr. 57).

6.

Damit erweisen sich die strittigen Rollläden samt -kasten als

nicht bewilligungsfähig und sie fallen auch nicht unter die

Besitzstandsgarantie. Die Anordnung, sie zu entfernen, ist verhältnismässig.

Dies führt zur vollständigen Abweisung der Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an