VB.2016.00587
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00587
5. Oktober 2016Deutsch8 min
(URT.2016.18382)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00587
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Fristwiederherstellungsgesuch/Aufenthaltsbewilligung
(Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 31. März 2015 lehnte
das Migrationsamt des Kantons Zürich ein vom 23. September 2014 datierendes
Gesuch des Ausländers A um eine Aufenthalts- bzw. um Bewilligung des Zuzugs aus
dem Kanton D ab und setzte dem Petenten Frist zum Verlassen der Schweiz bis
30. Mai gleichen Jahres.
A hatte gegenüber den Behörden im
vorliegenden Verfahren ab jenem Gesuch stets seine bis heute unveränderte
Adresse angegeben, über welche ihm denn auch Post zugestellt werden konnte,
wenn er diese überhaupt abholte.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 6. April 2016 wies
die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung vom 31. März
2015.
in der Hauptsache ab und setzte eine neue Ausreisefrist bis 9. Juni
des laufenden Jahres; nachdem A diesen Entscheid nicht abgeholt hatte, wurde
ihm Letzterer am 28. April 2016 nochmals mit A-Post sowie dem Hinweis
zugeschickt, er gelte als bereits zugestellt.
Um eine alsdann gewährte
Fristwiederherstellung zu erwirken, hatte A im Rekursverfahren zwei ärztliche
Zeugnisse des Spitals E vom 21. bzw. 23. Juli 2015 vorgelegt: Das erste
bescheinigte, A sei dort seit Anfang April jenes Jahres wegen einer schweren
psychischen Störung in ambulanter Behandlung, und von 3. bis 31. März
sowie von 27. Mai bis 11. Juni habe es auch stationärer Aufenthalte
bedurft; die Erkrankung führe dazu, dass A zeitweilig selbst einfachste
alltägliche Dinge nicht erledigen könne, wobei typischerweise in solchen Phasen
die Post nicht mehr geöffnet werde. Das zweite bestätigte ihm eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit ab 27. Mai und voraussichtlich für weitere vier bis
sechs Wochen.
III.
Am 28. September 2016 und mit
Vollmacht vom 21. jenes Monats liess A beim Verwaltungsgericht um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist sowie deren Neuansetzen unter Entschädigungsfolge ersuchen.
Zur Begründung brachte sein Anwalt im Wesentlichen Folgendes vor:
"Ich
habe Ihnen ein Schreiben des Arztes des Beschwerdeführers vom 27. September
2016.
beigelegt, welches darlegt, dass es nicht möglich war für den
Beschwerdeführer auf den Rekursentscheid vom 6. April 2016 angemessen,
sprich innert Frist zu reagieren. […] Der Beschwerdeführer nahm vor einer Woche
mit mir Kontakt auf über seine zukünftige Ehefrau F. […] Die 30-tägige
Beschwerdefrist […] ist wie erwähnt abgelaufen. Der Beschwerdeführer kann sich
gar nicht mehr richtig daran erinnern, den Entscheid erhalten zu haben. Auf alle
Fälle fiel er in ein depressionsbedingtes Tief. Er hat es erst vor ca. einer
Woche, mit Hilfe von F [nach seiner Darstellung in act. 5/3 S. 2 die
mit ihm zusammenwohnende Lebenspartnerin seit Mitte 2014] geschafft, einen
Anwalt zu mandatieren."
Laut erwähntem Arztzeugnis des Spitals E vom
27.
September 2016 befindet sich A dort wegen seiner Erkrankung seit
Anfang April 2015 in ambulanter Behandlung und war er bis Ende April 2016 zu
100.
% sowie weiter bis Mitte Juni 2016 zu 50 % arbeitsunfähig
"und in dieser Zeit auch nur eingeschränkt in der Lage, sich um seine
administrativen Dinge zu kümmern". – In der Folge wurde das gegenwärtige
Geschäft angelegt und wurde von der Sicherheitsdirektion der Rekursentscheid
samt zugehörigen Versanddokumenten beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit kraft des
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gesuche um
Wiederherstellung der – unstreitig verpassten – Rechtsmittelfrist müssen bei
jener Instanz eingereicht werden, die auch das (verspätete) Rechtsmittel zu
behandeln hätte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 12 N. 90). Das ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion unter
anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b
Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG das Verwaltungsgericht.
Wie sich alsbald zeigt, ergeht hier ein Endentscheid (vgl.
Plüss, § 12 N. 94); diesen gilt es mangels Sondertatbeständen im Sinn
der §§ 38a und 38b VRG gemäss § 38 Abs. 1 VRG in Dreierbesetzung
zu fällen.
2.
2.1
(§ 70
in Verbindung mit) § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist
wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben
und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung
verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreichen (Satz 1); wird dieses
gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung
wiederum zehn Tage (Satz 2).
Fristauslösend für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, wo
jemand aufgrund der ihm bekannten Umstände wissen oder damit rechnen muss, eine
Frist verpasst zu haben, und es ihm objektiv möglich und subjektiv zumutbar
ist, selber tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu
beauftragen (Plüss, § 12 N. 85). Es obliegt der säumigen Person, die
Säumnisgründe sowie das Einhalten der zehntägigen Frist im Gesuch vollständig
und genau darzutun; fehlt es hieran, gilt es weder eine amtliche Untersuchung
über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist
zur Gesuchsverbesserung anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; VGr, 16.
September 2015, VB.2015.00396, E. 1.3 Abs. 1).
Eine Krankheit oder etwa eine – beim Beschwerdeführer diagnostizierte
– Depression genügt für sich allein nicht für eine Fristwiederherstellung;
zusätzlich muss hierin die (anzuerkennende) Ursache für die Säumnis liegen
(Plüss, § 12 N. 61 f.). Ein Arztzeugnis, das ohne nähere Angaben
von Gründen bescheinigt, die säumige Person sei während eines bestimmten
Zeitraums gänzlich arbeitsunfähig bzw. könne keine administrativen Dinge
erledigen, bedeutet keinen genügenden Nachweis für fehlende grobe
Nachlässigkeit; vielmehr muss es verraten, weshalb die betroffene Person die
fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vorzunehmen und auch
sonst niemanden damit zu betrauen vermochte; es muss also belegen, dass die
säumige Person der Möglichkeit jeglichen zielgerichteten Handelns ermangelt
habe (Plüss, § 12 N. 64; VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387,
E. 8.2 Abs. 1).
2.2
Das beschwerdeführerische
Gesuch vom 28. September 2016 samt Beilagen genügt den eben aufgezeigten Anforderungen
für eine Fristwiederherstellung nicht:
Zum einen tut der Beschwerdeführer entgegen seiner
Obliegenheit vor allem mit Bezug auf die Wahrung der zehntägigen Frist nicht
ansatzweise dar, dass und warum er nicht vor dem 18. jenes Monats habe merken
müssen, das Anrufen des Verwaltungsgerichts versäumt zu haben, sondern
frühestens dann habe tätig werden können; er lässt im Dunkeln, was der
schliesslichen Mandatierung seines Anwalts vom 21. September 2016
vorausgegangen sei und ob er den Rekursentscheid ehedem überhaupt sowie
gegebenenfalls wann erhalten bzw. zur Kenntnis genommen habe. Zum andern belegt
das Arztzeugnis vom 27. September 2016 nicht, dass es dem Beschwerdeführer
bis zehn Tage zuvor an der Möglichkeit jeglichen zielgerichteten Handelns
gebrochen habe; vielmehr bescheinigt es jenem, sich – wiewohl eingeschränkt –
um administrative Dinge zu kümmern gewusst zu haben, wobei erst noch unklar
bleibt, ob diese Einschränkung nur zur Zeit der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit
bis Mitte Juni 2016 gegolten habe oder während der gesamten fortdauernden ambulanten
Behandlung seit April 2015.
Mithin ist das Restitutionsgesuch abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es, die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in
Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258,
E. 4).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden
Beschlussdispositivs ist Folgendes zu erläutern (vgl. auch Plüss, § 12 N. 94):
Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139
I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.; Hansjörg Seiler in:
derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,
Art. 83 N. 25 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG; siehe zu ihrer hier besonders beschränkten
Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff.,
Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83
N. 61; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27); das
trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62;
Seiler, Art. 83 N. 33 ff.; BGr, 3. Mai 2012,2C_911/2011,
E. 1.1 f.).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119
Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der E. 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
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