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Entscheid

VB.2016.00587

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00587

5. Oktober 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18382)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 31. März 2015 lehnte

das Migrationsamt des Kantons Zürich ein vom 23. September 2014 datierendes

Gesuch des Ausländers A um eine Aufenthalts- bzw. um Bewilligung des Zuzugs aus

dem Kanton D ab und setzte dem Petenten Frist zum Verlassen der Schweiz bis

30. Mai gleichen Jahres.

A hatte gegenüber den Behörden im

vorliegenden Verfahren ab jenem Gesuch stets seine bis heute unveränderte

Adresse angegeben, über welche ihm denn auch Post zugestellt werden konnte,

wenn er diese überhaupt abholte.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 6. April 2016 wies

die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung vom 31. März

2015.

in der Hauptsache ab und setzte eine neue Ausreisefrist bis 9. Juni

des laufenden Jahres; nachdem A diesen Entscheid nicht abgeholt hatte, wurde

ihm Letzterer am 28. April 2016 nochmals mit A-Post sowie dem Hinweis

zugeschickt, er gelte als bereits zugestellt.

Um eine alsdann gewährte

Fristwiederherstellung zu erwirken, hatte A im Rekursverfahren zwei ärztliche

Zeugnisse des Spitals E vom 21. bzw. 23. Juli 2015 vorgelegt: Das erste

bescheinigte, A sei dort seit Anfang April jenes Jahres wegen einer schweren

psychischen Störung in ambulanter Behandlung, und von 3. bis 31. März

sowie von 27. Mai bis 11. Juni habe es auch stationärer Aufenthalte

bedurft; die Erkrankung führe dazu, dass A zeitweilig selbst einfachste

alltägliche Dinge nicht erledigen könne, wobei typischerweise in solchen Phasen

die Post nicht mehr geöffnet werde. Das zweite bestätigte ihm eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit ab 27. Mai und voraussichtlich für weitere vier bis

sechs Wochen.

III.

Am 28. September 2016 und mit

Vollmacht vom 21. jenes Monats liess A beim Verwaltungsgericht um Wiederherstellung

der Beschwerdefrist sowie deren Neuansetzen unter Entschädigungsfolge ersuchen.

Zur Begründung brachte sein Anwalt im Wesentlichen Folgendes vor:

"Ich

habe Ihnen ein Schreiben des Arztes des Beschwerdeführers vom 27. September

2016.

beigelegt, welches darlegt, dass es nicht möglich war für den

Beschwerdeführer auf den Rekursentscheid vom 6. April 2016 angemessen,

sprich innert Frist zu reagieren. […] Der Beschwerdeführer nahm vor einer Woche

mit mir Kontakt auf über seine zukünftige Ehefrau F. […] Die 30-tägige

Beschwerdefrist […] ist wie erwähnt abgelaufen. Der Beschwerdeführer kann sich

gar nicht mehr richtig daran erinnern, den Entscheid erhalten zu haben. Auf alle

Fälle fiel er in ein depressionsbedingtes Tief. Er hat es erst vor ca. einer

Woche, mit Hilfe von F [nach seiner Darstellung in act. 5/3 S. 2 die

mit ihm zusammenwohnende Lebenspartnerin seit Mitte 2014] geschafft, einen

Anwalt zu mandatieren."

Laut erwähntem Arztzeugnis des Spitals E vom

27.

September 2016 befindet sich A dort wegen seiner Erkrankung seit

Anfang April 2015 in ambulanter Behandlung und war er bis Ende April 2016 zu

100.

% sowie weiter bis Mitte Juni 2016 zu 50 % arbeitsunfähig

"und in dieser Zeit auch nur eingeschränkt in der Lage, sich um seine

administrativen Dinge zu kümmern". – In der Folge wurde das gegenwärtige

Geschäft angelegt und wurde von der Sicherheitsdirektion der Rekursentscheid

samt zugehörigen Versanddokumenten beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit kraft des

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gesuche um

Wiederherstellung der – unstreitig verpassten – Rechtsmittelfrist müssen bei

jener Instanz eingereicht werden, die auch das (verspätete) Rechtsmittel zu

behandeln hätte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 12 N. 90). Das ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion unter

anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b

Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG das Verwaltungsgericht.

Wie sich alsbald zeigt, ergeht hier ein Endentscheid (vgl.

Plüss, § 12 N. 94); diesen gilt es mangels Sondertatbeständen im Sinn

der §§ 38a und 38b VRG gemäss § 38 Abs. 1 VRG in Dreierbesetzung

zu fällen.

2.

2.1

(§ 70

in Verbindung mit) § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist

wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben

und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung

verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreichen (Satz 1); wird dieses

gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung

wiederum zehn Tage (Satz 2).

Fristauslösend für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, wo

jemand aufgrund der ihm bekannten Umstände wissen oder damit rechnen muss, eine

Frist verpasst zu haben, und es ihm objektiv möglich und subjektiv zumutbar

ist, selber tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu

beauftragen (Plüss, § 12 N. 85). Es obliegt der säumigen Person, die

Säumnisgründe sowie das Einhalten der zehntägigen Frist im Gesuch vollständig

und genau darzutun; fehlt es hieran, gilt es weder eine amtliche Untersuchung

über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist

zur Gesuchsverbesserung anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; VGr, 16.

September 2015, VB.2015.00396, E. 1.3 Abs. 1).

Eine Krankheit oder etwa eine – beim Beschwerdeführer diagnostizierte

– Depression genügt für sich allein nicht für eine Fristwiederherstellung;

zusätzlich muss hierin die (anzuerkennende) Ursache für die Säumnis liegen

(Plüss, § 12 N. 61 f.). Ein Arztzeugnis, das ohne nähere Angaben

von Gründen bescheinigt, die säumige Person sei während eines bestimmten

Zeitraums gänzlich arbeitsunfähig bzw. könne keine administrativen Dinge

erledigen, bedeutet keinen genügenden Nachweis für fehlende grobe

Nachlässigkeit; vielmehr muss es verraten, weshalb die betroffene Person die

fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vorzunehmen und auch

sonst niemanden damit zu betrauen vermochte; es muss also belegen, dass die

säumige Person der Möglichkeit jeglichen zielgerichteten Handelns ermangelt

habe (Plüss, § 12 N. 64; VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387,

E. 8.2 Abs. 1).

2.2

Das beschwerdeführerische

Gesuch vom 28. September 2016 samt Beilagen genügt den eben aufgezeigten Anforderungen

für eine Fristwiederherstellung nicht:

Zum einen tut der Beschwerdeführer entgegen seiner

Obliegenheit vor allem mit Bezug auf die Wahrung der zehntägigen Frist nicht

ansatzweise dar, dass und warum er nicht vor dem 18. jenes Monats habe merken

müssen, das Anrufen des Verwaltungsgerichts versäumt zu haben, sondern

frühestens dann habe tätig werden können; er lässt im Dunkeln, was der

schliesslichen Mandatierung seines Anwalts vom 21. September 2016

vorausgegangen sei und ob er den Rekursentscheid ehedem überhaupt sowie

gegebenenfalls wann erhalten bzw. zur Kenntnis genommen habe. Zum andern belegt

das Arztzeugnis vom 27. September 2016 nicht, dass es dem Beschwerdeführer

bis zehn Tage zuvor an der Möglichkeit jeglichen zielgerichteten Handelns

gebrochen habe; vielmehr bescheinigt es jenem, sich – wiewohl eingeschränkt –

um administrative Dinge zu kümmern gewusst zu haben, wobei erst noch unklar

bleibt, ob diese Einschränkung nur zur Zeit der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit

bis Mitte Juni 2016 gegolten habe oder während der gesamten fortdauernden ambulanten

Behandlung seit April 2015.

Mithin ist das Restitutionsgesuch abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es, die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in

Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258,

E. 4).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden

Beschlussdispositivs ist Folgendes zu erläutern (vgl. auch Plüss, § 12 N. 94):

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139

I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.; Hansjörg Seiler in:

derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,

Art. 83 N. 25 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG; siehe zu ihrer hier besonders beschränkten

Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et

al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff.,

Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83

N. 61; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27); das

trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83

lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62;

Seiler, Art. 83 N. 33 ff.; BGr, 3. Mai 2012,2C_911/2011,

E. 1.1 f.).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119

Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der E. 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…