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Entscheid

VB.2016.00588

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00588

8. November 2016Deutsch7 min

(URT.2016.18470)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 10. September

2016 gegenüber C Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer

von 14 Tagen (Betretverbot und Kontaktverbot gegenüber A und ihren vier

Töchtern) unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des

Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937 (StGB). Am

13. September 2016 ersuchte A das Bezirksgericht B um Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate.

Das Bezirksgericht B wies das Gesuch von A um Verlängerung

mit Verfügung vom 16. September 2016 ab. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-

wurde A auferlegt. Mit Eingabe vom 20. September, eingegangen am 22. September

2016, ersuchte A das Bezirksgericht B sinngemäss um die rückwirkende Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 23. September 2016 trat das

Bezirksgericht B auf das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege nicht ein. Kosten erhob es keine.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 28. September 2016 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung

des Bezirksgerichts B vom 23. September 2016 sowie die Gutheissung ihres

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und damit um Erlass der Gerichtskosten

von Fr. 400.- sowie allfälliger weiterer Auslagen. Zudem stellte sie

sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die

Akten des Gewaltschutzverfahrens am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

B wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts

in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern

sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung

mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist einzig das Nichteintreten auf das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angefochten. Da bei einer Anfechtung der

Hauptsache das Verwaltungsgericht zuständig wäre, ist dieses auch für die

Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. VGr, 21. November

2013, VB.2013.00545, E. 2). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Sache einzutreten. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen

die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16

Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner erwog, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Prozessführung sei erst am 22. September 2016 und somit nach Erledigung

des Verfahrens betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen mit Verfügung

vom 16. September 2016 eingetroffen. Mit Erlass des Endentscheids ende die

Rechtshängigkeit, und auf ein nach diesem Zeitpunkt gestelltes Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht einzutreten. Auf das

Gesuch der Beschwerdeführerin sei demzufolge nicht einzutreten.

3.2

Die

Beschwerdeführerin machte geltend, gegen die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 16. September 2016 sei noch eine fünftätige Frist zur Erhebung einer

Einsprache gelaufen, weshalb das Verfahren noch nicht erledigt gewesen sei und

sie noch Zeit gehabt hätte, um Einspruch zu erheben. Dies habe sie mit ihrer

Eingabe vom 20. September 2016 gegen die Kostenauflage getan. Sie sei

alleinerziehende Mutter von vier Kindern und werde durch das Sozialamt

unterstützt.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin fällte ihren Entscheid in analoger Anwendung der Bestimmungen

der ZPO, da es sich beim gerichtlichen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz um

ein atypisches Verwaltungsverfahren mit Elementen des Zivilprozesses handle.

Die verwaltungsrechtlichen Elemente überwiegen jedoch die

zivilprozessualen, zumal der Instanzenzug die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht vorsieht (§ 11a GSG). Auch das Bundesgericht entschied,

dass gegen kantonale Gewaltschutzmassnahmen die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Tragen kommt (BGE 134 I 140 E. 2

m. w. H.). Demzufolge richtet

sich das kantonale Verfahren in erster Linie nach dem VRG, zu welchem die

Vorschriften der ZPO betreffend Prozessleitung, prozessuales Handeln und die

Fristen ergänzend Anwendung finden (§ 71 VRG). Da die unentgeltliche Rechtspflege

explizit im VRG geregelt ist (vgl. E. 2), bedarf es hier keiner

weitergehenden Analogie zur ZPO.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann

im Verwaltungsverfahren – anders als im Zivilprozess (Art. 119 Abs. 1

ZPO) – erst ab Rechtshängigkeit der Begehren eingereicht werden. Während des

hängigen Verfahrens kann das Gesuch jederzeit eingereicht werden. Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der

Endentscheid ergeht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 61).

Selbst in einem Zivilprozess verleihen die Bestimmungen über

die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) in der Regel

keinen Anspruch auf rückwirkende Kostenbefreiung, sondern sehen eine

rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nur ausnahmsweise vor

(so ausdrücklich Art. 119 Abs. 4 ZPO; Viktor Rüegg in: Spühler/Tenchio/Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A.,

Basel 2013, Art. 118 N. 5).

4.2

Die

Beschwerdeführerin machte in ihrem Schreiben vom 20. September 2016 geltend,

sie sei erst nachträglich von der Opferberatungsstelle darauf aufmerksam

gemacht worden, dass sie ein solches Gesuch stellen könne. Sie stellte dieses

mit diesem Schreiben jedoch erst nach Ergehen des Endentscheids. Dass dieser

noch eine Einsprache als Rechtsmittel dagegen vorsah, kann vorliegend nicht zu

Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Ihr Schreiben vom 20. September

2016, mit welchem sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte, richtete

sich weder in materieller noch prozessualer Hinsicht gegen den Entscheid an

sich und war demzufolge nicht als eigentliche Einsprache zu verstehen. Vielmehr

stellte sie damit einen neuen prozessualen Antrag, welcher jedoch unter Berücksichtigung

der oben genannten Praxis – sowohl nach VRG als auch nach ZPO – nach Erlass des

Endentscheids verspätet war. Die Beschwerdegegnerin trat somit zu Recht auf das

Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.

Nach Erlass des Endentscheides kommt nur noch ein Gesuch um

nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Ob die

Voraussetzungen dafür gegeben wären, kann vorliegend offenbleiben, zumal die

Beschwerdeführerin kein entsprechendes Gesuch stellte.

4.3

Schliesslich

ist zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung im Verwaltungsverfahren

– anders als im Zivilprozessrecht (Art. 79 ZPO) – grundsätzlich

keine behördliche Pflicht besteht, nicht anwaltlich vertretene

Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche Prozessführung

zu beantragen: Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann erwartet werden,

einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, zumal hierzu keine

besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16

N. 59).

4.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind

die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2

In ihrer

Beschwerdeschrift vom 28. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin

den Verzicht auf Gerichtskosten. Damit stellte sie sinngemäss ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

Es ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin als mittellos gilt. Mittellos ist, wer nicht in der Lage

ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen

nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu

bezahlen. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation

im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Das Begehren der

gesuchstellenden Partei darf zudem nicht offensichtlich aussichtslos sein

(Plüss, § 16 N. 42).

Die Beschwerdeführerin erhält wirtschaftliche Hilfe, womit

ihre Mittellosigkeit ausgewiesen ist. Das Verfahren konnte angesichts der

Besonderheiten des Verfahrens nach Gewaltschutzgesetz gerade noch als nicht

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin ist

deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu

gewähren.

5.3

Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …