VB.2016.00588
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00588
8. November 2016Deutsch7 min
(URT.2016.18470)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00588
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(Kostenfolgen),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 10. September
2016 gegenüber C Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer
von 14 Tagen (Betretverbot und Kontaktverbot gegenüber A und ihren vier
Töchtern) unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des
Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937 (StGB). Am
13. September 2016 ersuchte A das Bezirksgericht B um Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate.
Das Bezirksgericht B wies das Gesuch von A um Verlängerung
mit Verfügung vom 16. September 2016 ab. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-
wurde A auferlegt. Mit Eingabe vom 20. September, eingegangen am 22. September
2016, ersuchte A das Bezirksgericht B sinngemäss um die rückwirkende Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 23. September 2016 trat das
Bezirksgericht B auf das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht ein. Kosten erhob es keine.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 28. September 2016 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
des Bezirksgerichts B vom 23. September 2016 sowie die Gutheissung ihres
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und damit um Erlass der Gerichtskosten
von Fr. 400.- sowie allfälliger weiterer Auslagen. Zudem stellte sie
sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die
Akten des Gewaltschutzverfahrens am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
B wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist einzig das Nichteintreten auf das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angefochten. Da bei einer Anfechtung der
Hauptsache das Verwaltungsgericht zuständig wäre, ist dieses auch für die
Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. VGr, 21. November
2013, VB.2013.00545, E. 2). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Sache einzutreten. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen
die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16
Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner erwog, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Prozessführung sei erst am 22. September 2016 und somit nach Erledigung
des Verfahrens betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen mit Verfügung
vom 16. September 2016 eingetroffen. Mit Erlass des Endentscheids ende die
Rechtshängigkeit, und auf ein nach diesem Zeitpunkt gestelltes Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht einzutreten. Auf das
Gesuch der Beschwerdeführerin sei demzufolge nicht einzutreten.
3.2
Die
Beschwerdeführerin machte geltend, gegen die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 16. September 2016 sei noch eine fünftätige Frist zur Erhebung einer
Einsprache gelaufen, weshalb das Verfahren noch nicht erledigt gewesen sei und
sie noch Zeit gehabt hätte, um Einspruch zu erheben. Dies habe sie mit ihrer
Eingabe vom 20. September 2016 gegen die Kostenauflage getan. Sie sei
alleinerziehende Mutter von vier Kindern und werde durch das Sozialamt
unterstützt.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin fällte ihren Entscheid in analoger Anwendung der Bestimmungen
der ZPO, da es sich beim gerichtlichen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz um
ein atypisches Verwaltungsverfahren mit Elementen des Zivilprozesses handle.
Die verwaltungsrechtlichen Elemente überwiegen jedoch die
zivilprozessualen, zumal der Instanzenzug die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht vorsieht (§ 11a GSG). Auch das Bundesgericht entschied,
dass gegen kantonale Gewaltschutzmassnahmen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Tragen kommt (BGE 134 I 140 E. 2
m. w. H.). Demzufolge richtet
sich das kantonale Verfahren in erster Linie nach dem VRG, zu welchem die
Vorschriften der ZPO betreffend Prozessleitung, prozessuales Handeln und die
Fristen ergänzend Anwendung finden (§ 71 VRG). Da die unentgeltliche Rechtspflege
explizit im VRG geregelt ist (vgl. E. 2), bedarf es hier keiner
weitergehenden Analogie zur ZPO.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann
im Verwaltungsverfahren – anders als im Zivilprozess (Art. 119 Abs. 1
ZPO) – erst ab Rechtshängigkeit der Begehren eingereicht werden. Während des
hängigen Verfahrens kann das Gesuch jederzeit eingereicht werden. Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der
Endentscheid ergeht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 61).
Selbst in einem Zivilprozess verleihen die Bestimmungen über
die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) in der Regel
keinen Anspruch auf rückwirkende Kostenbefreiung, sondern sehen eine
rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nur ausnahmsweise vor
(so ausdrücklich Art. 119 Abs. 4 ZPO; Viktor Rüegg in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A.,
Basel 2013, Art. 118 N. 5).
4.2
Die
Beschwerdeführerin machte in ihrem Schreiben vom 20. September 2016 geltend,
sie sei erst nachträglich von der Opferberatungsstelle darauf aufmerksam
gemacht worden, dass sie ein solches Gesuch stellen könne. Sie stellte dieses
mit diesem Schreiben jedoch erst nach Ergehen des Endentscheids. Dass dieser
noch eine Einsprache als Rechtsmittel dagegen vorsah, kann vorliegend nicht zu
Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Ihr Schreiben vom 20. September
2016, mit welchem sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte, richtete
sich weder in materieller noch prozessualer Hinsicht gegen den Entscheid an
sich und war demzufolge nicht als eigentliche Einsprache zu verstehen. Vielmehr
stellte sie damit einen neuen prozessualen Antrag, welcher jedoch unter Berücksichtigung
der oben genannten Praxis – sowohl nach VRG als auch nach ZPO – nach Erlass des
Endentscheids verspätet war. Die Beschwerdegegnerin trat somit zu Recht auf das
Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.
Nach Erlass des Endentscheides kommt nur noch ein Gesuch um
nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Ob die
Voraussetzungen dafür gegeben wären, kann vorliegend offenbleiben, zumal die
Beschwerdeführerin kein entsprechendes Gesuch stellte.
4.3
Schliesslich
ist zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung im Verwaltungsverfahren
– anders als im Zivilprozessrecht (Art. 79 ZPO) – grundsätzlich
keine behördliche Pflicht besteht, nicht anwaltlich vertretene
Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche Prozessführung
zu beantragen: Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann erwartet werden,
einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, zumal hierzu keine
besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16
N. 59).
4.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind
die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.2
In ihrer
Beschwerdeschrift vom 28. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin
den Verzicht auf Gerichtskosten. Damit stellte sie sinngemäss ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
Es ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin als mittellos gilt. Mittellos ist, wer nicht in der Lage
ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen
nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu
bezahlen. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Das Begehren der
gesuchstellenden Partei darf zudem nicht offensichtlich aussichtslos sein
(Plüss, § 16 N. 42).
Die Beschwerdeführerin erhält wirtschaftliche Hilfe, womit
ihre Mittellosigkeit ausgewiesen ist. Das Verfahren konnte angesichts der
Besonderheiten des Verfahrens nach Gewaltschutzgesetz gerade noch als nicht
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin ist
deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu
gewähren.
5.3
Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …