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Entscheid

VB.2016.00591

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00591

3. Januar 2017Deutsch20 min

(URT.2017.18624)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 22. Oktober 2013 stellte das Obergericht des Kantons Zürich

fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2013 unter

anderem hinsichtlich des Schuldspruchs von A wegen Raubes, versuchten Raubes,

Angriffs und qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie hinsichtlich des

Widerrufs des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 14. Oktober 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von acht Monaten,

welche A bereits vollständig durch Haft und vorsorgliche Unterbringung

erstanden hatte, in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner sprach das Obergericht A

der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig und

bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wovon 815 Tage

durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden

waren. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von

Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. Den

Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf.

B. Am

13. Juni 2013 trat A in die Justizvollzugsanstalt B ein. Im Anschluss an

Anamnesegespräche wurde anfangs November 2013 die eigentliche deliktorientierte

Behandlung aufgenommen.

C. Mit

Verfügung vom 13. Juni 2016 hob das Amt für Justizvollzug die ambulante

Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB wegen

Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Bezirksgericht Zürich aufgrund von

Art. 63b Abs. 5 StGB, anstelle der ambulanten Massnahme nachträglich

eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Für den Fall, dass

am Entlassungstermin von A aus dem Strafvollzug kein rechtskräftiges Urteil

vorliegen bzw. ein vorzeitiger Massnahmenantritt umgesetzt sein sollte, sei für

die Dauer des richterlichen Nachverfahrens unverzüglich Sicherheitshaft anzuordnen.

Erwägungen

II.

A. A erhob

am 15. Juli 2016 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan:

Justizdirektion) Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Juni 2016 und

beantragte, diese sei aufzuheben und das Amt für Justizvollzug sei verbindlich

anzuweisen, die bestehende ambulante Massnahme fortzusetzen. Daneben ersuchte

er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Am

18.

Juli 2016 sistierte das Bezirksgericht Zürich das Verfahren betreffend

nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme, da noch nicht

rechtskräftig über die Aufhebung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme

entschieden worden sei. Das Bezirksgericht beschloss, dass die Rechtshängigkeit

zurück an die Vollzugsbehörde gehe, und schrieb das Verfahren als erledigt ab.

C. Das Amt

für Justizvollzug setzte A per 1. August 2016 in Sicherheitshaft, nachdem

die Freiheitsstrafen an diesem Tag vollumfänglich erstanden waren, und

beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 2. August

2016.

die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens. Mit

Verfügung vom 4. August 2016 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A

seinerseits in Sicherheitshaft, befristete diese aber bis 19. August 2016.

Das Amt für Justizvollzug hielt es an, die ambulante Massnahme zu vollziehen

und auf die neuen Verhältnisse nach der Haftentlassung anzupassen. Dagegen

erhob das Amt für Justizvollzug Beschwerde beim Obergericht, das am

15.

August 2016 den Verbleib von A in Sicherheitshaft für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines anderen Entscheids verfügte.

Am 6. September 2016 hob das Obergericht die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Amts für

Justizvollzug auf und versetzte A vorläufig für die Dauer von drei Monaten, das

heisst bis und mit 6. Dezember 2016, in Sicherheitshaft. Im Übrigen wies

das Obergericht die Beschwerde ab.

D. Mit

Verfügung vom 16. September 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs vom

15.

Juli 2016 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm aber

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.

A. Daraufhin

erhob A innert verkürzter Beschwerdefrist am 29. September 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Justizdirektion vom

16.

September 2016 respektive diejenige des Amts für Justizvollzug vom

13.

Juni 2016 seien aufzuheben und das Amt für Justizvollzug sei

verbindlich anzuweisen, die bestehende ambulante Massnahme fortzusetzen.

Eventualiter sei das Amt für Justizvollzug anzuweisen, beim zuständigen Gericht

geeignete Weisungen und Bewährungshilfen im Sinn von Art. 63 Abs. 2

StGB zu beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Daneben ersuchte A um Ergänzung des Therapieberichts des Psychiatrisch-Psychologischen

Dienstes (PPD) des Amts für Justizvollzug vom 9. August 2016 mit den

fehlenden Empfehlungen sowie – eventualiter – um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Am

6.

Oktober 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am

26.

Oktober 2016.

C. Mit

Urteil vom 11. November 2016 wies das Bundesgericht die von A am

7.

Oktober 2016 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

vom 6. September 2016 ab (1B_371/2016).

D. Innert

erstreckter Frist nahm A am 17. November 2016 zu den Eingaben der Justizdirektion

bzw. des Amts für Justizvollzug vom 6. und 26. Oktober 2016 im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Stellung. Das Amt für

Justizvollzug reichte daraufhin am 28. November 2016 eine Duplik ein. A

nahm hierzu am 8. Dezember 2016 Stellung. Gleichentags liess das Amt für

Justizvollzug dem Verwaltungsgericht die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

des Bezirks Zürich vom 7. Dezember 2016 zur Kenntnis zukommen, womit

dieses die Sicherheitshaft von A bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen

Urteils bzw. eines vorzeitigen Massnahmenantritts bzw. längstens bis zum

6.

Juni 2017 verlängerte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Beurteilung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug

zuständig. Die Behandlung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern

– wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 63 StGB kann das Gericht bei einem Täter, der psychisch

schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, eine

ambulante Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte

Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu

erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters

in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die zuständige Behörde

prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder

aufzuheben sei. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des

Therapeuten ein (Art. 63a Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63a

Abs. 2 StGB wird die ambulante Behandlung unter anderem dann aufgehoben,

wenn die Fortführung aussichtslos erscheint (lit. b). Das Scheitern einer

Massnahme soll dabei nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass

sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist (Marianne

Heer in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. A.,

2013, Art. 63a N. 11; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 63a N. 4, jeweils mit Hinweis auf BGr, 16. September

2011,6B_460/2011, E. 2.6).

2.2

Bei der Frage, ob eine ambulante Behandlung aufzuheben ist, kommt der

Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen

rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; VGr, 10. März 2010,

VB.2010.00048, E. 2.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, der neueste Therapiebericht des PPD vom 9. August

2016, auf den sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Verfügung unter anderem

gestützt habe, enthalte anders als die früheren Therapieberichte (vgl. unten

E. 5) keine therapeutischen Empfehlungen und sei deshalb unvollständig.

Falls er nicht wie beantragt ergänzt werde, erweise er sich als blosse

Parteibehauptung bzw. Gefälligkeitszeugnis ohne jeglichen Beweiswert.

3.2

Tatsächlich

verweist der Bericht vom 9. August 2016 auf S. 7 unter dem Titel "Beurteilung/weiteres

Prozedere" für die Empfehlungen zum weiteren Prozedere lediglich auf die

anstehende Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

4.

August 2016 (vorn II.C.) und hält fest, sobald die aktuelle juristische

Situation geklärt sei und ein Auftrag zur weiteren Durchführung der ambulanten Massnahme

vorliege, würden weitere verbindliche Therapiegespräche mit dem

Beschwerdeführer initiiert. Der Umstand, dass es dem Bericht an konkreten

Empfehlungen der Therapeuten mangelt, ändert indes nichts an seiner Eigenschaft

als Amtsbericht (hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 60 ff.) und hat nicht zur Folge, dass

ihm insofern der Beweiswert abgesprochen werden müsste. Vielmehr gilt es, den

Inhalt und die Schlussfolgerungen des Berichts so zu würdigen, wie sie darin

festgehalten wurden, denn auch ohne ausdrückliche Empfehlungen zum weiteren

Vorgehen ist dies ohne Weiteres möglich. Laut den Therapeuten stagniere die

Behandlung seit dem letzten Zwischenbericht deutlich, was vor allem auf die

Belastung des Beschwerdeführers durch die Überprüfung einer stationären

Massnahme zurückzuführen gewesen sei. Weiterhin sei festzustellen, dass er ein

gewisses deliktpräventives Bewusstsein internalisiert habe, ohne dass sich

dieses auf der Verhaltensebene jedoch genügend durch Veränderungen abgezeichnet

habe. Die Arbeit an therapeutischen Themen habe wenig Tiefe erreicht, da der

Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, sich überhaupt noch auf die Behandlung

einzulassen. Nach der Klärung der Frage der Aufhebung der Behandlung könnten

die Therapiegespräche wieder aufgenommen werden. Dem Beschwerdeführer sei auch

noch nach dem Entscheid des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2016 angeboten

worden, die Behandlung einstweilen freiwillig fortzusetzen. Er habe dies indes

abgelehnt.

Der jüngste Therapieverlauf und die vom

Beschwerdeführer zuletzt durchgemachte Entwicklung gehen aus diesen

Ausführungen mit ausreichender Klarheit hervor. Es besteht damit kein Anlass,

den Bericht ergänzen zu lassen.

4.

4.1

Wie schon

mit Rekurs erhebt der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde Einwände gegen das

Gutachten vom 7. April 2016. Dieses wurde im Hinblick

auf die Frage einer allfälligen Änderung der Sanktion eingeholt und

diente dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz massgeblich als

Entscheidgrundlage. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei von

einer Sachverständigen verfasst worden, die vorbefasst und somit befangen gewesen

sei. Die Begutachtung sei auf die Überprüfung und Kontrolle ihrer eigenen

früheren Einschätzung hinausgelaufen, da ihr erneut dieselben Fragen zur

Beantwortung überlassen worden seien, die ihr bereits im Jahr 2012 im Rahmen

der Begutachtung im Strafverfahren vorgelegt worden seien. Der Anschein einer

nicht unvoreingenommenen Erstattung des Gutachtens liege auf der Hand, zumal

die Sachverständige den bisherigen Vollzugsverlauf und die Behandlungsfortschritte

nicht losgelöst von ihrer früheren eigenen Beurteilung habe würdigen können,

als sie die Anordnung einer stationären Massnahme für angezeigt gehalten habe.

Zudem sei das neue Gutachten unvollständig, da es sich nicht mit den Berichten

des behandelnden Therapeuten vom Juni und Juli 2015 auseinandersetze, dazu vielmehr

in offenem Widerspruch stehe. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren überdies nun auch geltend, es handle sich um ein

Parteigutachten, weshalb es auch deshalb nicht opportun sei, darauf als Beweismittel

abzustellen. Der Beschwerdegegner habe es selbst als solches bezeichnet, als er

ihm mitgeteilt habe, dass er nicht berechtigt sei, Einwendungen gegen die Wahl der

Expertin zu erheben.

4.2

Die

Vorinstanz behandelte die Rügen des Beschwerdeführers in E. 5 der

Verfügung vom 16. September 2016 und hielt im Ergebnis fest, das Gutachten

erweise sich als vollständig, nachvollziehbar sowie schlüssig und somit

beweistauglich. Ein Ergänzungsgutachten sei deshalb nicht einzuholen. Zu dem

neu im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand führt

Beschwerdegegner in der Beschwerdeduplik aus, die formellen Bestimmungen zur

Erteilung eines Gutachtensauftrags seien durchwegs eingehalten worden.

Insbesondere sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. So

seien ihm der Name der Gutachterin und die ihr zu stellenden Fragen mit

Schreiben vom 16. Februar 2016 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme

zugestellt worden.

4.3

Wie sich

aus den Akten ergibt, teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer, nachdem

dieser gegen die Person der Sachverständigen opponiert hatte, am 9. März

2016.

mit, dass er sich nicht zu deren Wahl äussern könne, da es sich um ein Parteigutachten

handle. Seine Ergänzungsfrage werde aber in den Fragenkatalog des Gutachtensauftrags

aufgenommen. Tatsächlich kann das Gutachten vom 7. April 2016 aufgrund

dieser Aussage, auf die sich der Beschwerdegegner behaften lassen muss, damit

lediglich als Parteigutachten qualifiziert werden. Hätte ihm ein erhöhter

Beweiswert zukommen sollen, hätte der Beschwerdegegner nach der Intervention

des Beschwerdeführers grundsätzlich einen anfechtbaren Zwischenentscheid in

Bezug auf die Person der Sachverständigen fällen müssen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00384,

E. 6.5; Plüss, § 7 N. 75 f., N. 142 ff.). Zur Prüfung der Frage, ob die Behandlung

wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden durfte, ist das Vorhandensein eines

eigentlichen Gutachtens indessen ohnehin entbehrlich, da gemäss Art. 63a

StGB im Gegensatz etwa zu Art. 62d StGB nicht zwingend ein Gutachten beizuziehen

und eine Fachkommission anzuhören ist (VGr, 17. August 2011,

VB.2011.00312, E. 4.4 [nicht publiziert]; Trechsel/Pieth,

Art. 63a N. 2). Die

vorhandenen Therapieberichte (vgl. unten

E. 5.2) stellen ausreichende Beurteilungsgrundlagen dar, weshalb die

Expertise vom 7. April 2016 ausser Acht gelassen werden kann.

Darüber, welcher Beweiswert dem Gutachten zur Beurteilung der

Frage einer allfälligen Sanktionsänderung zukommen

kann, wozu es denn auch eingeholt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu

befinden und wird vom Strafgericht zu entscheiden sein.

5.

5.1

Die

Vorinstanz nahm in der Verfügung vom 16. September 2016 Bezug auf die Gutachten

vom 3. August 2012 und 7. April 2016 sowie die Therapieberichte und

Stellungnahmen des PPD vom 16. Juni 2014, 17. Dezember

2014, 12. Juni 2015, 27. Juli 2015, 15. Februar 2016 und

9.

August 2016. Bezüglich des dort zutreffend wiedergegebenen Inhalts der

Therapieberichte und Stellungnahmen kann in Anwendung von § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden. Hinsichtlich des Therapieberichts vom 9. August 2016 ist

sodann auch auf E. 3.2 hiervor zu verweisen. Zum Zwischenbericht vom

16.

Juni 2014 ist zu ergänzen, dass er im Zusammenhang mit dem

Therapieverlauf festhielt, dass aufgrund seines immer wieder als taktisch

erlebten Verhaltens mit dem Beschwerdeführer weder an den Problembereichen noch

an den Delikten habe gearbeitet werden können. Die Behandlung stehe nach wie

vor am Anfang. In den letzten Wochen sei zu beobachten gewesen, dass der Beschwerdeführer

um den Einstieg in die therapeutische Arbeit bemüht gewesen sei. Die Introspektionsfähigkeit

sei bisher aber als gering einzuschätzen. Sodann attestierte die Stellungnahme

vom 27. Juli 2015 dem Beschwerdeführer deutliche Fortschritte in der

Behandlung. Es sei jedoch auch offensichtlich geworden, dass es ihm bisher

nicht immer gelungen sei, seine verbesserte Einsicht in innerpsychische

Vorgänge auf der Verhaltensebene umzusetzen. Der Zwischenbericht vom

15.

Februar 2016 habe überdies festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer

weiterhin nicht gelinge, Fortschritte in der Selbstreflexion in entsprechende

Verhaltensweisen umzusetzen. Dieses Muster verändere sich nicht, was verschiedene

Disziplinierungen und die Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug belegen

würden. Innerhalb der therapeutischen Arbeit im Einzelsetting habe sich der Beschwerdeführer

sehr unterschiedlich präsentiert. Phasen, in denen er engagiert mitgearbeitet

und Offenheit gezeigt habe, hätten sich mit solchen abgewechselt, in denen er

therapeutische Inhalte wenig ernst genommen und sich oberflächlich darüber hinweggesetzt

habe. Die Tendenz des Beschwerdeführers, die Erfüllung eigener, momentaner Bedürfnisse

in den Vordergrund zu stellen und sich über bestehende Regeln hinwegzusetzen,

habe sich im Verlauf in verschiedenen Situationen gezeigt und sei unverändert

bestehen geblieben. So sei auch, je näher der Übertritt in den offenen Vollzug

gerückt sei, desto merklicher eine Ungeduld beim Beschwerdeführer spürbar

geworden, welche die Qualität seiner Mitarbeit beeinträchtigt habe. Es habe ihm

Mühe gemacht, mögliche Risikosituationen zu reflektieren. Vielmehr habe er

aufgrund der Tatsache, keine Gewalthandlungen mehr begangen zu haben und mit

der Aussicht auf eine mögliche Ausbildung keine Probleme mehr gesehen. Der

Beschwerdeführer habe den Eindruck hinterlassen, als gäbe es verschiedene

Anteile in seiner Persönlichkeit, die in Bezug auf die Rückfallprävention unterschiedliche

Wirkungen entfalten würden. Während er in der Deliktarbeit um Fortschritte

bemüht geblieben sei, habe er in anderen Bereichen deutlich dissoziale

Wahrnehmungs- und Verhaltensweisen gezeigt, für deren Bearbeitung er oft wenig

zugänglich geblieben sei. Die nachträgliche Einsicht in einzelne Aspekte habe

bisher nicht zu entscheidenden Verhaltensänderungen geführt.

5.2

Zusammengefasst

erwog die Vorinstanz, beim Beschwerdeführer sei unverändert von einer

deutlichen Rückfallgefahr für unter Umständen schwere Gewaltdelikte auszugehen.

Die ambulante Behandlung habe sich trotz kleiner Therapiefortschritte, die sich

indes auf der Handlungsebene noch nicht derart abgebildet hätten, dass von

einer Veränderung des Gesamtrisikos auszugehen wäre, insgesamt als ungenügend

und nicht geeignet erwiesen, weitere Delikte zu verhindern. Ihre Fortsetzung erscheine

aussichtslos. Die Aufhebung der ambulanten Behandlung erweise sich namentlich

auch deshalb als verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer die

Freiheitsstrafe inzwischen vollständig verbüsst habe, das deutliche

Rückfallrisiko bis dahin nicht habe gesenkt werden können und mit der ambulanten

Behandlung neue Straftaten voraussichtlich nicht abgewendet werden könnten.

Unter diesen Umständen würde bei einer Weiterführung der ambulanten Behandlung

in Freiheit immer noch eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit bestehen.

Aus diesem Grund sei denn auch der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der

ambulanten Massnahme nicht aufgeschoben worden.

5.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, nur dann sei eine ambulante Massnahme aussichtslos

und müsse aufgehoben werden, wenn mit der Fortsetzung keine Verbesserung der

Legalprognose mehr erreicht werden könne. Mit Blick auf Art. 63b

Abs. 5 StGB müssten im Verlauf des Vollzugs neue Tatsachen auftreten,

welche eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Behandlung nahelegen

würden, als dies ursprünglich im Strafverfahren anzunehmen gewesen sei. Solche

Noven seien hier nicht erkennbar. Es scheine eher, dass die ambulante

Behandlung einzig deswegen aufgehoben worden sei, um die stationäre Massnahme

bei einem Gericht beantragen zu können. Im bisherigen Vollzugsverlauf habe sich

gezeigt, dass es ihm gelungen sei, sich in den therapeutischen Prozess einzubringen.

Es hätten Fortschritte erzielt werden können. Die disziplinarischen

Verfehlungen seien zwar unschön, gehörten aber zum therapeutischen Prozess.

Noch im Sommer 2015 hätten die Therapeuten – in Kenntnis der Regelverstösse –

ein optimistisches Bild von ihm zu zeichnen gewusst. Erst die Ereignisse im offenen

Vollzug schienen zu einem Umdenken geführt und den Zwischenbericht vom

15.

Februar 2016 beeinflusst zu haben. Die im Bericht vom 9. August

2016.

festgestellte Stagnation der Behandlung bzw. seine reduzierte

Therapiebereitschaft sei allein Folge des angekündigten Übertritts in ein

stationäres Setting.

6.

6.1

Zu Recht widerspricht der Beschwerdegegner dem Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach sich im Verlauf des Vollzugs keine für die Beurteilung

der Erfolgsaussichten der Behandlung massgebliche Noven ergeben hätten . So

wurden dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen in Form von Tagesurlauben bis

hin zur Versetzung in das offene Strafregime gewährt. Nachdem er sich dort

verschiedener disziplinarischer Vergehen schuldig gemacht hatte, musste er

jedoch mit Verfügung 13. Januar 2016 rückwirkend per 25. Dezember 2015

in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt werden. Dies zeigt deutlich, dass

es dem Beschwerdeführer nach einer Behandlungsdauer von damals rund zwei Jahren

nicht möglich war, das in der Therapie vermeintlich erlernte Wissen anzuwenden.

Diese Problematik der Umsetzung der nicht zu verneinenden, wenn auch insgesamt

als bescheiden zu bezeichnenden Fortschritte in die Verhaltensebene wird denn

auch in den erwähnten Therapieberichten und Stellungnahmen wiederholt thematisiert.

Insofern kommt dem Umstand, dass die im Therapiebericht vom 9. August 2016

festgestellte Stagnation bzw. reduzierte Therapiebereitschaft im Wesentlichen

als Folge des möglichen Übertritt in ein stationäres Setting erachtet wurde,

keine massgebliche Bedeutung zu. Dass die Rückversetzung in den geschlossenen

Vollzug Einfluss auf den Zwischenbericht vom 15. Februar 2016 und die

Einschätzung der Therapeuten hatte, die im Vergleich zu derjenigen des

Vorjahres in Bezug auf die Erfolgsaussichten skeptischer ausfiel und wonach die

ambulante Behandlung nur bedingt zweckmässig und zielführend sei, ist

naheliegend. Ferner ist es zwar so, dass Krisen, Rückfälle und auch

Disziplinierungen während der Therapie auftreten können und dies nicht in jedem

Fall zur Annahme führen muss, die Behandlung sei aussichtslos (Heer, Art. 63a N. 11). Die

grosse Anzahl der disziplinarisch relevanten Vorkommnisse, die sich über die

gesamte Massnahmendauer erstrecken, und der Umstand, dass solche namentlich

auch während den dem Beschwerdeführer gewährten Vollzugslockerungen zu verzeichnen

waren, sprechen jedenfalls vorliegend dafür, dass die bisherigen Behandlungsmethoden

ungenügend sind, um das nach wie vor diagnostizierte,

vom Beschwerdeführer als solches im Übrigen nicht bestrittene deutliche Rückfallrisiko zu senken.

Wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner in einer

Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs von der Aussichtslosigkeit der

ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers ausgehen, ist darin keine

rechtsverletzende Ermessensausübung zu erkennen (vgl. vorn E. 2.2).

6.2

Hinsichtlich des Eventualantrags ist mit dem Beschwerdegegner

festzuhalten, dass die Möglichkeit der Anordnung von Bewährungshilfe und

Weisungen gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB der Gesetzessystematik

entsprechend nur für ambulante Massnahmen unter Strafaufschub gilt und dem die

Massnahmen ausfällenden Gericht vorbehalten ist. Ohnehin scheint aber – auch

nach Ansicht des Bundesgerichts – eine solche Anordnung keinesfalls ausreichend,

um dem hohen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für Gewaltstraftaten zu begegnen.

7.

7.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche

beantragt.

7.2

Zu

prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

7.2.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand

ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

7.2.2

Der

Beschwerdeführer ist im Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung

einer stationären Massnahme amtlich verteidigt

und befindet sich seit längerer Zeit im Strafvollzug bzw. in strafprozessualer

Haft. Von seiner Mittellosigkeit ist daher auszugehen (so auch das

Bundesgericht). Sodann kann die Beschwerde trotz Abweisung nicht als offensichtlich

aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs

eines Rechtsvertreters schliesslich ist angesichts der Bedeutsamkeit der

Streitsache für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;

die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser

hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach

Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010).

7.3

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts­verbeiständung

gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

7.

Rechtsanwalt

C läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an

gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt

würde.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …