VB.2016.00591
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00591
3. Januar 2017Deutsch20 min
(URT.2017.18624)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00591
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend ambulante
Massnahme nach Art. 63 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 22. Oktober 2013 stellte das Obergericht des Kantons Zürich
fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2013 unter
anderem hinsichtlich des Schuldspruchs von A wegen Raubes, versuchten Raubes,
Angriffs und qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie hinsichtlich des
Widerrufs des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 14. Oktober 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von acht Monaten,
welche A bereits vollständig durch Haft und vorsorgliche Unterbringung
erstanden hatte, in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner sprach das Obergericht A
der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig und
bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wovon 815 Tage
durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden
waren. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von
Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. Den
Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf.
B. Am
13. Juni 2013 trat A in die Justizvollzugsanstalt B ein. Im Anschluss an
Anamnesegespräche wurde anfangs November 2013 die eigentliche deliktorientierte
Behandlung aufgenommen.
C. Mit
Verfügung vom 13. Juni 2016 hob das Amt für Justizvollzug die ambulante
Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB wegen
Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Bezirksgericht Zürich aufgrund von
Art. 63b Abs. 5 StGB, anstelle der ambulanten Massnahme nachträglich
eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Für den Fall, dass
am Entlassungstermin von A aus dem Strafvollzug kein rechtskräftiges Urteil
vorliegen bzw. ein vorzeitiger Massnahmenantritt umgesetzt sein sollte, sei für
die Dauer des richterlichen Nachverfahrens unverzüglich Sicherheitshaft anzuordnen.
Erwägungen
II.
A. A erhob
am 15. Juli 2016 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Juni 2016 und
beantragte, diese sei aufzuheben und das Amt für Justizvollzug sei verbindlich
anzuweisen, die bestehende ambulante Massnahme fortzusetzen. Daneben ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Am
18.
Juli 2016 sistierte das Bezirksgericht Zürich das Verfahren betreffend
nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme, da noch nicht
rechtskräftig über die Aufhebung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme
entschieden worden sei. Das Bezirksgericht beschloss, dass die Rechtshängigkeit
zurück an die Vollzugsbehörde gehe, und schrieb das Verfahren als erledigt ab.
C. Das Amt
für Justizvollzug setzte A per 1. August 2016 in Sicherheitshaft, nachdem
die Freiheitsstrafen an diesem Tag vollumfänglich erstanden waren, und
beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 2. August
2016.
die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens. Mit
Verfügung vom 4. August 2016 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A
seinerseits in Sicherheitshaft, befristete diese aber bis 19. August 2016.
Das Amt für Justizvollzug hielt es an, die ambulante Massnahme zu vollziehen
und auf die neuen Verhältnisse nach der Haftentlassung anzupassen. Dagegen
erhob das Amt für Justizvollzug Beschwerde beim Obergericht, das am
15.
August 2016 den Verbleib von A in Sicherheitshaft für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines anderen Entscheids verfügte.
Am 6. September 2016 hob das Obergericht die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Amts für
Justizvollzug auf und versetzte A vorläufig für die Dauer von drei Monaten, das
heisst bis und mit 6. Dezember 2016, in Sicherheitshaft. Im Übrigen wies
das Obergericht die Beschwerde ab.
D. Mit
Verfügung vom 16. September 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs vom
15.
Juli 2016 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm aber
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
III.
A. Daraufhin
erhob A innert verkürzter Beschwerdefrist am 29. September 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Justizdirektion vom
16.
September 2016 respektive diejenige des Amts für Justizvollzug vom
13.
Juni 2016 seien aufzuheben und das Amt für Justizvollzug sei
verbindlich anzuweisen, die bestehende ambulante Massnahme fortzusetzen.
Eventualiter sei das Amt für Justizvollzug anzuweisen, beim zuständigen Gericht
geeignete Weisungen und Bewährungshilfen im Sinn von Art. 63 Abs. 2
StGB zu beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Daneben ersuchte A um Ergänzung des Therapieberichts des Psychiatrisch-Psychologischen
Dienstes (PPD) des Amts für Justizvollzug vom 9. August 2016 mit den
fehlenden Empfehlungen sowie – eventualiter – um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Am
6.
Oktober 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am
26.
Oktober 2016.
C. Mit
Urteil vom 11. November 2016 wies das Bundesgericht die von A am
7.
Oktober 2016 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
vom 6. September 2016 ab (1B_371/2016).
D. Innert
erstreckter Frist nahm A am 17. November 2016 zu den Eingaben der Justizdirektion
bzw. des Amts für Justizvollzug vom 6. und 26. Oktober 2016 im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Stellung. Das Amt für
Justizvollzug reichte daraufhin am 28. November 2016 eine Duplik ein. A
nahm hierzu am 8. Dezember 2016 Stellung. Gleichentags liess das Amt für
Justizvollzug dem Verwaltungsgericht die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
des Bezirks Zürich vom 7. Dezember 2016 zur Kenntnis zukommen, womit
dieses die Sicherheitshaft von A bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen
Urteils bzw. eines vorzeitigen Massnahmenantritts bzw. längstens bis zum
6.
Juni 2017 verlängerte.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Beurteilung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug
zuständig. Die Behandlung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern
– wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 63 StGB kann das Gericht bei einem Täter, der psychisch
schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, eine
ambulante Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte
Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters
in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die zuständige Behörde
prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder
aufzuheben sei. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des
Therapeuten ein (Art. 63a Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63a
Abs. 2 StGB wird die ambulante Behandlung unter anderem dann aufgehoben,
wenn die Fortführung aussichtslos erscheint (lit. b). Das Scheitern einer
Massnahme soll dabei nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass
sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist (Marianne
Heer in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. A.,
2013, Art. 63a N. 11; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 63a N. 4, jeweils mit Hinweis auf BGr, 16. September
2011,6B_460/2011, E. 2.6).
2.2
Bei der Frage, ob eine ambulante Behandlung aufzuheben ist, kommt der
Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen
rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; VGr, 10. März 2010,
VB.2010.00048, E. 2.2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, der neueste Therapiebericht des PPD vom 9. August
2016, auf den sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Verfügung unter anderem
gestützt habe, enthalte anders als die früheren Therapieberichte (vgl. unten
E. 5) keine therapeutischen Empfehlungen und sei deshalb unvollständig.
Falls er nicht wie beantragt ergänzt werde, erweise er sich als blosse
Parteibehauptung bzw. Gefälligkeitszeugnis ohne jeglichen Beweiswert.
3.2
Tatsächlich
verweist der Bericht vom 9. August 2016 auf S. 7 unter dem Titel "Beurteilung/weiteres
Prozedere" für die Empfehlungen zum weiteren Prozedere lediglich auf die
anstehende Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
4.
August 2016 (vorn II.C.) und hält fest, sobald die aktuelle juristische
Situation geklärt sei und ein Auftrag zur weiteren Durchführung der ambulanten Massnahme
vorliege, würden weitere verbindliche Therapiegespräche mit dem
Beschwerdeführer initiiert. Der Umstand, dass es dem Bericht an konkreten
Empfehlungen der Therapeuten mangelt, ändert indes nichts an seiner Eigenschaft
als Amtsbericht (hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 60 ff.) und hat nicht zur Folge, dass
ihm insofern der Beweiswert abgesprochen werden müsste. Vielmehr gilt es, den
Inhalt und die Schlussfolgerungen des Berichts so zu würdigen, wie sie darin
festgehalten wurden, denn auch ohne ausdrückliche Empfehlungen zum weiteren
Vorgehen ist dies ohne Weiteres möglich. Laut den Therapeuten stagniere die
Behandlung seit dem letzten Zwischenbericht deutlich, was vor allem auf die
Belastung des Beschwerdeführers durch die Überprüfung einer stationären
Massnahme zurückzuführen gewesen sei. Weiterhin sei festzustellen, dass er ein
gewisses deliktpräventives Bewusstsein internalisiert habe, ohne dass sich
dieses auf der Verhaltensebene jedoch genügend durch Veränderungen abgezeichnet
habe. Die Arbeit an therapeutischen Themen habe wenig Tiefe erreicht, da der
Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, sich überhaupt noch auf die Behandlung
einzulassen. Nach der Klärung der Frage der Aufhebung der Behandlung könnten
die Therapiegespräche wieder aufgenommen werden. Dem Beschwerdeführer sei auch
noch nach dem Entscheid des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2016 angeboten
worden, die Behandlung einstweilen freiwillig fortzusetzen. Er habe dies indes
abgelehnt.
Der jüngste Therapieverlauf und die vom
Beschwerdeführer zuletzt durchgemachte Entwicklung gehen aus diesen
Ausführungen mit ausreichender Klarheit hervor. Es besteht damit kein Anlass,
den Bericht ergänzen zu lassen.
4.
4.1
Wie schon
mit Rekurs erhebt der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde Einwände gegen das
Gutachten vom 7. April 2016. Dieses wurde im Hinblick
auf die Frage einer allfälligen Änderung der Sanktion eingeholt und
diente dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz massgeblich als
Entscheidgrundlage. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei von
einer Sachverständigen verfasst worden, die vorbefasst und somit befangen gewesen
sei. Die Begutachtung sei auf die Überprüfung und Kontrolle ihrer eigenen
früheren Einschätzung hinausgelaufen, da ihr erneut dieselben Fragen zur
Beantwortung überlassen worden seien, die ihr bereits im Jahr 2012 im Rahmen
der Begutachtung im Strafverfahren vorgelegt worden seien. Der Anschein einer
nicht unvoreingenommenen Erstattung des Gutachtens liege auf der Hand, zumal
die Sachverständige den bisherigen Vollzugsverlauf und die Behandlungsfortschritte
nicht losgelöst von ihrer früheren eigenen Beurteilung habe würdigen können,
als sie die Anordnung einer stationären Massnahme für angezeigt gehalten habe.
Zudem sei das neue Gutachten unvollständig, da es sich nicht mit den Berichten
des behandelnden Therapeuten vom Juni und Juli 2015 auseinandersetze, dazu vielmehr
in offenem Widerspruch stehe. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren überdies nun auch geltend, es handle sich um ein
Parteigutachten, weshalb es auch deshalb nicht opportun sei, darauf als Beweismittel
abzustellen. Der Beschwerdegegner habe es selbst als solches bezeichnet, als er
ihm mitgeteilt habe, dass er nicht berechtigt sei, Einwendungen gegen die Wahl der
Expertin zu erheben.
4.2
Die
Vorinstanz behandelte die Rügen des Beschwerdeführers in E. 5 der
Verfügung vom 16. September 2016 und hielt im Ergebnis fest, das Gutachten
erweise sich als vollständig, nachvollziehbar sowie schlüssig und somit
beweistauglich. Ein Ergänzungsgutachten sei deshalb nicht einzuholen. Zu dem
neu im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand führt
Beschwerdegegner in der Beschwerdeduplik aus, die formellen Bestimmungen zur
Erteilung eines Gutachtensauftrags seien durchwegs eingehalten worden.
Insbesondere sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. So
seien ihm der Name der Gutachterin und die ihr zu stellenden Fragen mit
Schreiben vom 16. Februar 2016 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme
zugestellt worden.
4.3
Wie sich
aus den Akten ergibt, teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer, nachdem
dieser gegen die Person der Sachverständigen opponiert hatte, am 9. März
2016.
mit, dass er sich nicht zu deren Wahl äussern könne, da es sich um ein Parteigutachten
handle. Seine Ergänzungsfrage werde aber in den Fragenkatalog des Gutachtensauftrags
aufgenommen. Tatsächlich kann das Gutachten vom 7. April 2016 aufgrund
dieser Aussage, auf die sich der Beschwerdegegner behaften lassen muss, damit
lediglich als Parteigutachten qualifiziert werden. Hätte ihm ein erhöhter
Beweiswert zukommen sollen, hätte der Beschwerdegegner nach der Intervention
des Beschwerdeführers grundsätzlich einen anfechtbaren Zwischenentscheid in
Bezug auf die Person der Sachverständigen fällen müssen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00384,
E. 6.5; Plüss, § 7 N. 75 f., N. 142 ff.). Zur Prüfung der Frage, ob die Behandlung
wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden durfte, ist das Vorhandensein eines
eigentlichen Gutachtens indessen ohnehin entbehrlich, da gemäss Art. 63a
StGB im Gegensatz etwa zu Art. 62d StGB nicht zwingend ein Gutachten beizuziehen
und eine Fachkommission anzuhören ist (VGr, 17. August 2011,
VB.2011.00312, E. 4.4 [nicht publiziert]; Trechsel/Pieth,
Art. 63a N. 2). Die
vorhandenen Therapieberichte (vgl. unten
E. 5.2) stellen ausreichende Beurteilungsgrundlagen dar, weshalb die
Expertise vom 7. April 2016 ausser Acht gelassen werden kann.
Darüber, welcher Beweiswert dem Gutachten zur Beurteilung der
Frage einer allfälligen Sanktionsänderung zukommen
kann, wozu es denn auch eingeholt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu
befinden und wird vom Strafgericht zu entscheiden sein.
5.
5.1
Die
Vorinstanz nahm in der Verfügung vom 16. September 2016 Bezug auf die Gutachten
vom 3. August 2012 und 7. April 2016 sowie die Therapieberichte und
Stellungnahmen des PPD vom 16. Juni 2014, 17. Dezember
2014, 12. Juni 2015, 27. Juli 2015, 15. Februar 2016 und
9.
August 2016. Bezüglich des dort zutreffend wiedergegebenen Inhalts der
Therapieberichte und Stellungnahmen kann in Anwendung von § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden. Hinsichtlich des Therapieberichts vom 9. August 2016 ist
sodann auch auf E. 3.2 hiervor zu verweisen. Zum Zwischenbericht vom
16.
Juni 2014 ist zu ergänzen, dass er im Zusammenhang mit dem
Therapieverlauf festhielt, dass aufgrund seines immer wieder als taktisch
erlebten Verhaltens mit dem Beschwerdeführer weder an den Problembereichen noch
an den Delikten habe gearbeitet werden können. Die Behandlung stehe nach wie
vor am Anfang. In den letzten Wochen sei zu beobachten gewesen, dass der Beschwerdeführer
um den Einstieg in die therapeutische Arbeit bemüht gewesen sei. Die Introspektionsfähigkeit
sei bisher aber als gering einzuschätzen. Sodann attestierte die Stellungnahme
vom 27. Juli 2015 dem Beschwerdeführer deutliche Fortschritte in der
Behandlung. Es sei jedoch auch offensichtlich geworden, dass es ihm bisher
nicht immer gelungen sei, seine verbesserte Einsicht in innerpsychische
Vorgänge auf der Verhaltensebene umzusetzen. Der Zwischenbericht vom
15.
Februar 2016 habe überdies festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer
weiterhin nicht gelinge, Fortschritte in der Selbstreflexion in entsprechende
Verhaltensweisen umzusetzen. Dieses Muster verändere sich nicht, was verschiedene
Disziplinierungen und die Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug belegen
würden. Innerhalb der therapeutischen Arbeit im Einzelsetting habe sich der Beschwerdeführer
sehr unterschiedlich präsentiert. Phasen, in denen er engagiert mitgearbeitet
und Offenheit gezeigt habe, hätten sich mit solchen abgewechselt, in denen er
therapeutische Inhalte wenig ernst genommen und sich oberflächlich darüber hinweggesetzt
habe. Die Tendenz des Beschwerdeführers, die Erfüllung eigener, momentaner Bedürfnisse
in den Vordergrund zu stellen und sich über bestehende Regeln hinwegzusetzen,
habe sich im Verlauf in verschiedenen Situationen gezeigt und sei unverändert
bestehen geblieben. So sei auch, je näher der Übertritt in den offenen Vollzug
gerückt sei, desto merklicher eine Ungeduld beim Beschwerdeführer spürbar
geworden, welche die Qualität seiner Mitarbeit beeinträchtigt habe. Es habe ihm
Mühe gemacht, mögliche Risikosituationen zu reflektieren. Vielmehr habe er
aufgrund der Tatsache, keine Gewalthandlungen mehr begangen zu haben und mit
der Aussicht auf eine mögliche Ausbildung keine Probleme mehr gesehen. Der
Beschwerdeführer habe den Eindruck hinterlassen, als gäbe es verschiedene
Anteile in seiner Persönlichkeit, die in Bezug auf die Rückfallprävention unterschiedliche
Wirkungen entfalten würden. Während er in der Deliktarbeit um Fortschritte
bemüht geblieben sei, habe er in anderen Bereichen deutlich dissoziale
Wahrnehmungs- und Verhaltensweisen gezeigt, für deren Bearbeitung er oft wenig
zugänglich geblieben sei. Die nachträgliche Einsicht in einzelne Aspekte habe
bisher nicht zu entscheidenden Verhaltensänderungen geführt.
5.2
Zusammengefasst
erwog die Vorinstanz, beim Beschwerdeführer sei unverändert von einer
deutlichen Rückfallgefahr für unter Umständen schwere Gewaltdelikte auszugehen.
Die ambulante Behandlung habe sich trotz kleiner Therapiefortschritte, die sich
indes auf der Handlungsebene noch nicht derart abgebildet hätten, dass von
einer Veränderung des Gesamtrisikos auszugehen wäre, insgesamt als ungenügend
und nicht geeignet erwiesen, weitere Delikte zu verhindern. Ihre Fortsetzung erscheine
aussichtslos. Die Aufhebung der ambulanten Behandlung erweise sich namentlich
auch deshalb als verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer die
Freiheitsstrafe inzwischen vollständig verbüsst habe, das deutliche
Rückfallrisiko bis dahin nicht habe gesenkt werden können und mit der ambulanten
Behandlung neue Straftaten voraussichtlich nicht abgewendet werden könnten.
Unter diesen Umständen würde bei einer Weiterführung der ambulanten Behandlung
in Freiheit immer noch eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit bestehen.
Aus diesem Grund sei denn auch der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der
ambulanten Massnahme nicht aufgeschoben worden.
5.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, nur dann sei eine ambulante Massnahme aussichtslos
und müsse aufgehoben werden, wenn mit der Fortsetzung keine Verbesserung der
Legalprognose mehr erreicht werden könne. Mit Blick auf Art. 63b
Abs. 5 StGB müssten im Verlauf des Vollzugs neue Tatsachen auftreten,
welche eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Behandlung nahelegen
würden, als dies ursprünglich im Strafverfahren anzunehmen gewesen sei. Solche
Noven seien hier nicht erkennbar. Es scheine eher, dass die ambulante
Behandlung einzig deswegen aufgehoben worden sei, um die stationäre Massnahme
bei einem Gericht beantragen zu können. Im bisherigen Vollzugsverlauf habe sich
gezeigt, dass es ihm gelungen sei, sich in den therapeutischen Prozess einzubringen.
Es hätten Fortschritte erzielt werden können. Die disziplinarischen
Verfehlungen seien zwar unschön, gehörten aber zum therapeutischen Prozess.
Noch im Sommer 2015 hätten die Therapeuten – in Kenntnis der Regelverstösse –
ein optimistisches Bild von ihm zu zeichnen gewusst. Erst die Ereignisse im offenen
Vollzug schienen zu einem Umdenken geführt und den Zwischenbericht vom
15.
Februar 2016 beeinflusst zu haben. Die im Bericht vom 9. August
2016.
festgestellte Stagnation der Behandlung bzw. seine reduzierte
Therapiebereitschaft sei allein Folge des angekündigten Übertritts in ein
stationäres Setting.
6.
6.1
Zu Recht widerspricht der Beschwerdegegner dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach sich im Verlauf des Vollzugs keine für die Beurteilung
der Erfolgsaussichten der Behandlung massgebliche Noven ergeben hätten . So
wurden dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen in Form von Tagesurlauben bis
hin zur Versetzung in das offene Strafregime gewährt. Nachdem er sich dort
verschiedener disziplinarischer Vergehen schuldig gemacht hatte, musste er
jedoch mit Verfügung 13. Januar 2016 rückwirkend per 25. Dezember 2015
in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt werden. Dies zeigt deutlich, dass
es dem Beschwerdeführer nach einer Behandlungsdauer von damals rund zwei Jahren
nicht möglich war, das in der Therapie vermeintlich erlernte Wissen anzuwenden.
Diese Problematik der Umsetzung der nicht zu verneinenden, wenn auch insgesamt
als bescheiden zu bezeichnenden Fortschritte in die Verhaltensebene wird denn
auch in den erwähnten Therapieberichten und Stellungnahmen wiederholt thematisiert.
Insofern kommt dem Umstand, dass die im Therapiebericht vom 9. August 2016
festgestellte Stagnation bzw. reduzierte Therapiebereitschaft im Wesentlichen
als Folge des möglichen Übertritt in ein stationäres Setting erachtet wurde,
keine massgebliche Bedeutung zu. Dass die Rückversetzung in den geschlossenen
Vollzug Einfluss auf den Zwischenbericht vom 15. Februar 2016 und die
Einschätzung der Therapeuten hatte, die im Vergleich zu derjenigen des
Vorjahres in Bezug auf die Erfolgsaussichten skeptischer ausfiel und wonach die
ambulante Behandlung nur bedingt zweckmässig und zielführend sei, ist
naheliegend. Ferner ist es zwar so, dass Krisen, Rückfälle und auch
Disziplinierungen während der Therapie auftreten können und dies nicht in jedem
Fall zur Annahme führen muss, die Behandlung sei aussichtslos (Heer, Art. 63a N. 11). Die
grosse Anzahl der disziplinarisch relevanten Vorkommnisse, die sich über die
gesamte Massnahmendauer erstrecken, und der Umstand, dass solche namentlich
auch während den dem Beschwerdeführer gewährten Vollzugslockerungen zu verzeichnen
waren, sprechen jedenfalls vorliegend dafür, dass die bisherigen Behandlungsmethoden
ungenügend sind, um das nach wie vor diagnostizierte,
vom Beschwerdeführer als solches im Übrigen nicht bestrittene deutliche Rückfallrisiko zu senken.
Wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner in einer
Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs von der Aussichtslosigkeit der
ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers ausgehen, ist darin keine
rechtsverletzende Ermessensausübung zu erkennen (vgl. vorn E. 2.2).
6.2
Hinsichtlich des Eventualantrags ist mit dem Beschwerdegegner
festzuhalten, dass die Möglichkeit der Anordnung von Bewährungshilfe und
Weisungen gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB der Gesetzessystematik
entsprechend nur für ambulante Massnahmen unter Strafaufschub gilt und dem die
Massnahmen ausfällenden Gericht vorbehalten ist. Ohnehin scheint aber – auch
nach Ansicht des Bundesgerichts – eine solche Anordnung keinesfalls ausreichend,
um dem hohen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für Gewaltstraftaten zu begegnen.
7.
7.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche
beantragt.
7.2
Zu
prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
7.2.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand
ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
7.2.2
Der
Beschwerdeführer ist im Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung
einer stationären Massnahme amtlich verteidigt
und befindet sich seit längerer Zeit im Strafvollzug bzw. in strafprozessualer
Haft. Von seiner Mittellosigkeit ist daher auszugehen (so auch das
Bundesgericht). Sodann kann die Beschwerde trotz Abweisung nicht als offensichtlich
aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs
eines Rechtsvertreters schliesslich ist angesichts der Bedeutsamkeit der
Streitsache für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;
die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser
hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010).
7.3
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
7.
Rechtsanwalt
C läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an
gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt
würde.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …