VB.2016.00595
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00595
1. Dezember 2016Deutsch3 min
(URT.2016.18525)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00595
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Schönenberg,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 vergab die
Gemeinde Schönenberg im freihändigen Verfahren Archivierungsarbeiten mit einem
Auftragsvolumen von rund Fr. 7'500.- an die A AG. Der Zuschlag wurde
in der Folge jedoch mit Beschluss vom 13. September 2016 widerrufen.
Erwägungen
II.
Gegen den letzteren Beschluss gelangte die A AG am
26.
September 2016 an den Bezirksrat Horgen, welcher die Eingabe gestützt
auf § 5 Abs. 2 VRG an das Verwaltungsgericht überwies. Sie
beantragte, den Beschluss aufzuheben; weiter beantragte sie sinngemäss, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie den Gemeinderat Schönenberg
auf die Strafbarkeit eines vorzeitigen Vollzugs aufmerksam zu machen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 5. Oktober
2016.
(Poststempel) eine Erstreckung der Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort. Diese wurde ihr mit Verfügung vom 7. Oktober 2016
gewährt. In der Folge liess sie sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Gesuch der
Beschwerdeführerin betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung samt
Strafandrohung wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
2.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die
Beschwerde offensichtlich gutzuheissen. Sie kann daher summarisch begründet
werden (§ 28a Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
3.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Widerruf der
Zuschlagsverfügung nicht begründet. Es sind denn auch keine Widerrufsgründe
gemäss § 4a des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG)
oder anderen Gründe, welche das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu
rechtfertigen vermöchten, ersichtlich. Ein grundloser Widerruf eines –
vorliegend auch bereits rechtskräftigen – Zuschlags verstösst gegen die
Grundsätze rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns, weshalb die Beschwerde ohne
Weiteres gutzuheissen und der angefochtene Beschluss vom 13. September
2016.
aufzuheben ist.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Der geschätzte Auftragswert
erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1
lit. b der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und
2017.
[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Gemeinderats Schönenberg vom
13.
September 2016 aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert dieses Urteil
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …