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Entscheid

VB.2016.00595

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00595

1. Dezember 2016Deutsch3 min

(URT.2016.18525)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 vergab die

Gemeinde Schönenberg im freihändigen Verfahren Archivierungsarbeiten mit einem

Auftragsvolumen von rund Fr. 7'500.- an die A AG. Der Zuschlag wurde

in der Folge jedoch mit Beschluss vom 13. September 2016 widerrufen.

Erwägungen

II.

Gegen den letzteren Beschluss gelangte die A AG am

26.

September 2016 an den Bezirksrat Horgen, welcher die Eingabe gestützt

auf § 5 Abs. 2 VRG an das Verwaltungsgericht überwies. Sie

beantragte, den Beschluss aufzuheben; weiter beantragte sie sinngemäss, der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie den Gemeinderat Schönenberg

auf die Strafbarkeit eines vorzeitigen Vollzugs aufmerksam zu machen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 5. Oktober

2016.

(Poststempel) eine Erstreckung der Frist zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort. Diese wurde ihr mit Verfügung vom 7. Oktober 2016

gewährt. In der Folge liess sie sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Gesuch der

Beschwerdeführerin betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung samt

Strafandrohung wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

2.

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die

Beschwerde offensichtlich gutzuheissen. Sie kann daher summarisch begründet

werden (§ 28a Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

3.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen

die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat den Widerruf der

Zuschlagsverfügung nicht begründet. Es sind denn auch keine Widerrufsgründe

gemäss § 4a des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG)

oder anderen Gründe, welche das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu

rechtfertigen vermöchten, ersichtlich. Ein grundloser Widerruf eines –

vorliegend auch bereits rechtskräftigen – Zuschlags verstösst gegen die

Grundsätze rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns, weshalb die Beschwerde ohne

Weiteres gutzuheissen und der angefochtene Beschluss vom 13. September

2016.

aufzuheben ist.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Der geschätzte Auftragswert

erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1

lit. b der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung

der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und

2017.

[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Gemeinderats Schönenberg vom

13.

September 2016 aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert dieses Urteil

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …