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Entscheid

VB.2016.00596

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00596

4. Mai 2017Deutsch11 min

(URT.2017.18917)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 12. November 2015 verlängerte das Amt für Raumentwicklung,

Archäologie und Denkmalpflege die Frist für die Schutzabklärungen und den

Entscheid über den Erlass definitiver Schutzmassnahmen betreffend die

Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in D bis zum 31. Januar

2016 (nachstehend: Fristverlängerungsverfügung).

B. Mit

Verfügung vom 18. Februar 2016 stufte das Amt für Raumentwicklung,

Archäologie und Denkmalpflege die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 als Objekt von

regionaler Bedeutung ein und nahm dieses ins Inventar der kunst- und

kulturhistorischen Schutzobjekte und archäologischer Denkmäler von

überkommunaler Bedeutung auf (nachstehend: Unterschutzstellungsverfügung).

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 21. Juni (richtig: Dezember) 2015

gegen die Fristverlängerungsverfügung und am 9. März 2016 gegen die

Unterschutzstellungsverfügung an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit

Rekursentscheid vom 31. August 2016 vereinigte das Baurekursgericht die

beiden Rekursverfahren (Disp.-Ziff. I). Ein Protokollergänzungsbegehren

wies es ab (Disp.-Ziff. II). Den Rekurs betreffend die

Fristverlängerungsverfügung wies es ab (Disp.-Ziff. III). Demgegenüber

hiess es den Rekurs betreffend die Unterschutzstellungsverfügung teilweise gut

(Disp.-Ziff. IV). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte es zu 2/3 A

und zu 1/3 der Baudirektion des Kantons Zürich.

III.

Am 29. September 2016 führte die Baudirektion gegen

diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende

Anträge:

"1. Es sei Dispositiv IV des angefochtenen Entscheids insoweit

aufzuheben, als damit in teilweiser Gutheissung des Rekurses […] folgende

Änderungen am Schutzumfang gemäss Verfügung der Baudirektion […] vom

18.

Februar 2016 vorgenommen wurden:

a.

Aufhebung der auf das Gebäudeäussere bezogenen

Erhaltungspflicht des "zur Strasse hin eingeschossig und zum See hin

zweigeschossig in Erscheinung tretende[n] bauzeitliche[n]

Gebäudevolumen[s]" in Dispositiv III.

b.

Aufhebung des Verbots oberirdischer

Volumenvergrösserungen in Dispositiv IV.

2.

Unter Kostenfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

zulasten der Beschwerdegegnerin."

Das Baurekursgericht beantragte am 14. Oktober 2016,

die Beschwerde abzuweisen. A stellte am 17. Oktober 2016 folgende Anträge:

"1. Auf die Beschwerde sei […] nicht einzutreten.

2.

Evt. sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

3.

Alles unter KuEF zulasten der Bf."

Die Baudirektion des Kantons Zürich teilte am 25. November

2016.

mit, dass sie vollumfänglich an ihren Anträgen festhalte; zur Begründung

verwies sie auf einen Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung vom

23.

November 2016. A hielt in ihrer Duplik vom 12. Dezember 2016

ebenfalls an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

In

prozessualer Hinsicht ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerin

zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist. Die Gegenpartei führt zur

(fehlenden) Legitimation der Beschwerdeführerin Folgendes aus: Nach § 338c

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) könne die

zuständige Direktion gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer

kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, zur Wahrung öffentlicher

Interessen Beschwerde erheben. Diese Bestimmung sei erst seit dem 1. Januar

2014.

in Kraft. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gehe es indessen um eine

Verfügung vom 31. Oktober 2011, die sich mit einem bereits damals

abgeschlossenen Sachverhalt befasse. Mangels einer Übergangsbestimmung bestimme

sich die Legitimation nach dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung; zu

diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Grundlage noch nicht legitimiert gewesen.

1.2

§ 338c

PBG hat die Marginalie "Behördenbeschwerde" und lautet wie folgt:

Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder

teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher

Interessen Beschwerde erheben. Diese Bestimmung ist per 1. Juli 2014 in

Kraft getreten. Es handelt sich dabei um neues Verfahrensrecht, welches – einem

allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend – mangels einer anderslautenden

Übergangsbestimmung mit dem Tag seines Inkrafttretens anwendbar ist (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 296). Damit galt das

Behördenbeschwerderecht bereits vor Erlass der erstinstanzlichen

Fristverlängerungsverfügung vom 12. November 2015 und der ebenfalls

erstinstanzlichen Unterschutzstellungsverfügung vom 18. Februar 2016.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass diesen beiden Verfügungen weitere

Verfügungen vorangingen, welche vor dem 1. Juli 2014 erlassen worden

waren. Diese weiteren Anordnungen bilden nicht Anfechtungsobjekte des

vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin gelangte am 29. September

2014.

(und damit nach Inkrafttreten von § 338c PBG) ans Verwaltungsgericht.

Sollte die Beschwerdeantwort mit ihrer Forderung, die Legitimation müsse sich

nach dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung bestimmen, die formelle

Beschwer gemeint haben, ist dazu Folgendes zu bemerken: Die Behördenbeschwerde

verzichtet typischerweise auf diese Legitimationsvoraussetzung. Schliesslich

ist auch das von § 338c PBG geforderte öffentliche Interesse zu bejahen.

Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) sind die Kantone für den Heimatschutz zuständig. Aufgrund dieses

verfassungsrechtlichen Auftrags müssen Behörden die Schutzwürdigkeit von Bauten

abklären und in Zweifelsfällen den Rechtsweg beschreiten. Die vorliegende

Beschwerde zielt auf einen solchen Schutzentscheid ab und wahrt damit

öffentliche Interessen im Sinn von § 338c PBG.

2.

Die Beschwerdegegnerin gehört die Parzelle Kat.-Nr. 01

an der C-Strasse 02 in D. Auf diesem gegen Süden leicht abschüssigen

Grundstück steht ein Wohnhaus, das der Architekt Jacques Schader entworfen hat

und in den Jahren 1973/74 errichtet wurde. Das Grundstück grenzt nördlich an

die C-Strasse sowie östlich und westlich an mit freistehenden

Einfamilienhäusern überbaute Parzellen. Südlich breitet sich im Anschluss an

den E-See ein weites Ried aus, das unter Naturschutz steht. Dort mündet der E-See

in den Fluss F. Das Flachdachgebäude von Jacques Schader weist

strassenseitig ein und seeseitig zwei Geschosse auf. Die

Grundstückseigentümerin möchte das Gebäude auf der Strassenseite um ein

weiteres Geschoss aufstocken, um darin eine Einliegerwohnung unterzubringen.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob eine solche Aufstockung zulässig ist.

3.

3.1

Die

Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass eine vollumfängliche Unterschutzstellung

unverhältnismässig sei, da dem Gebäudeäussern kein hoher Schutzwürdigkeitsgrad

zukomme. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Kantonale

Denkmalpflegekommission (KDK) erachte eine Aufstockung des Gebäudes als

unzulässig, da eine solche oberirdische Volumenerweiterung eine wesentliche

Beeinträchtigung darstellen würde. Von einem KDK-Gutachten dürfe ein Gericht

nur aus triftigen Gründen abweichen. Die Vorinstanz setze sich ohne solche

Gründe über das KDK-Gutachten hinweg und stufe den Grad der Schutzwürdigkeit

des Gebäudes als mittel ein. Demgegenüber komme der vorinstanzliche

Minderheitsantrag nach einlässlicher Begründung zu Recht zum Schluss, dass die

Baute als Ganzes zu betrachten und daher die Schutzwürdigkeit des ganzen

Gebäudes als hoch einzustufen sei. Das Wohnhaus von Jacques Schader erscheine

zur Strasse hin ein- und zur Seeseite hin zweigeschossig. Auf diese Weise füge

sich der Baukörper respektvoll in die Topografie der Uferlandschaft des E-Sees

ein. Diese Einpassung zeuge von durchdachter, hoher ortsbaulicher Sensibilität

des entwerfenden Architekten und gehöre zur herausragenden architektonischen

Qualität des Gebäudes. Hinzu komme, dass das Gebäude durch die

Grundrissdisposition mit der gestaffelten Anordnung der Räume, der Betonung der

Horizontalen durch Balkonbrüstungen und Flachdachabschlussband, der Verwendung

von scharfgeschnittenem Sichtbeton im äusseren Erscheinungsbild einen in hohem

Mass zeittypischen, skulpturalen Charakter aufweise. Dies zeuge von grosser

architektonischer Qualität. Im Ergebnis sei die Vorinstanz grundlos vom

KDK-Gutachten abgewichen. Demnach sei nicht nur die Schutzwürdigkeit des

Innern, sondern auch diejenige des ganzen Gebäudes im Sinn einer

Gesamtkomposition als hoch einzustufen.

3.2

Zu den

Schutzobjekten zählen unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von

solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen

oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaft oder

Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen

Umgebung (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). Eigentumsbeschränkungen

zum Schutz von Baudenkmälern liegen nach der Rechtsprechung allgemein im

öffentlichen Interesse. Wie weit dieses öffentliche Interesse reicht,

insbesondere in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz

verdient, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (BGE 120 Ia 270 E. 4a).

3.3

Die

Parteien sind sich einig, dass das Einfamilienhaus des Architekten Jacques

Schader ein bedeutender Zeuge der Nachkriegsmoderne ist. Strittig ist

demgegenüber der genaue Schutzumfang, der dieser Baute zukommen soll.

3.4

Jacques

Schader charakterisiert sein eigenes Wohnhaus wie folgt:

" Der

Übergang von der Ein- zur Zweigeschossigkeit im Wohnbereich wird zum

Ausgangspunkt der räumlich-visuellen Organisation des Hauses. Zentrum und

Schwerpunkt der Gestaltungsidee ist die Mittelhalle, die in der Art eines

gedeckten Atriums die verschiedenen Teilbereiche – nämlich Wirtschaftsteil mit

Esszimmer, Schlafteil mit Arbeitsplatz im oberen Geschoss, Bibliothek, Arbeits-

und Gästeräume, Schwimmbad und Nebenräume im unteren Geschoss – um sich

versammelt und miteinander verbindet, ausserdem aber auch die Beziehung zum

Aussenraum, d.h. zu der oberen und unteren Wohnfläche im Freien,

herstellt."

3.5

Jacques

Schader versteht mithin die Wohnhalle als das zentrale Element seines Hauses.

Demgegenüber geht er auf die äussere Gestaltung seiner Baute in der von der KDK

zitierten Passage nicht ein. Auch die KDK selbst hebt die Qualitäten dieser

Treppenhalle hervor, indem sie auf die vertikale Transparenz sowie das

fliessende Raumkontinuum im Gebäudeinnern hinweist. Die geplante Aufstockung

tangiert weder die zentrale Wohnhalle noch die übrige Innengliederung des

Gebäudes. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob die Aufstockung das äussere

Erscheinungsbild beeinträchtigt. Diesbezüglich hält die KDK bloss fest, dank

perfekt ausgeführten Sichtbetonwänden und scharf geschnittenen Gebäudekanten

erhalte der mit Staffelungen geformte Baukörper einen wohlproportionierten

skulpturalen Ausdruck. Sorgfältig habe der Architekt die Anlage in die

natürliche Topografie eingebettet.

3.6

Das

Gutachten befasst sich nur am Rande mit dem Gebäudeäussern. Insbesondere zeigt

es nicht auf, worin dessen besonderen Qualitäten bestehen sollen, die durch

eine Aufstockung geschmälert würden. Schliesslich fehlt darin eine

Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich das Bauprojekt auf das äussere

Erscheinungsbild auswirken würde. Unter diesen Umständen bleibt offen, weshalb

genau die KDK die Gebäudeaufstockung "als nicht möglich beurteilt".

Das Gutachten erweist sich in diesem Punkt als lückenhaft. Eine solche

Expertise entfaltet nur eine beschränkte Bindungswirkung; von ihm darf eine

(Rechtsmittel-)behörde abweichen (VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012,

E. 2.3).

3.7

Wie die

bestehende Baute sieht auch das Projekt markante Gebäudekanten vor. Mit dem

Dachabschlussband greift es zudem ein wichtiges Gestaltungselement des Gebäudes

auf. Damit fügen sich Neu- und Altbau zu einem harmonischen Ganzen zusammen.

Das neue Dachgeschoss ist gegenüber den darunterliegenden Geschossen

zurückversetzt und in der Tiefe doppelt gestuft. Aufgrund dieser Stufung ist

sichergestellt, dass das zusätzliche Geschoss dem Gebäude kein störendes

Übergewicht verleiht. Ähnliches gilt für die grossen Glasflächen: Sie sorgen für

Transparenz und lassen den darunterliegenden Geschossen genügend Raum, um

weiterhin ihre im Gutachten hervorgehobene skulpturale Wirkung zu entfalten.

Auch die dort betonte gleichmässige Bebauung mit Wohnhäusern an der C-Strasse

vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese Homogenität ist auf die

früheren Bauvorschriften zurückzuführen. Nachdem die geltenden Bestimmungen

eine stärkere Grundstücksausnützung gestatten, werden in diesem Quartier

voraussichtlich weitere Aufstockungen folgen. Es ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern das Wohngebäude in ortsbaulich besonders qualitativer Weise in das

leicht abfallende Gelände eingebettet sein soll. Fast alle Gebäude erscheinen

im betreffenden Quartier zur Strasse hin ein- und zur Seeseite hin zweigeschossig.

Entsprechend zeugt diese Einpassung nicht "von durchdachter, hoher

ortsbaulicher Sensibilität des entwerfenden Architekten", wie die Beschwerde

geltend macht. Sie ist vielmehr Folge der Parzellenanordnung an einer Hangkante

und der ursprünglich geltenden Bauvorschriften. Zusammenfassend ist das

Gebäudeäussere, wie das Baurekursgericht zu Recht erkannt hat, in mittlerem

Umfang schutzwürdig. Die geplante Aufstockung nimmt genügend Rücksicht auf das Schutzobjekt

und greift bloss geringfügig in dessen Erscheinungsbild ein.

3.8

Hinsichtlich

der weiteren Aspekte der Verhältnismässigkeitsprüfung kann auf die entsprechenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Es sind vorliegend nicht allein finanzielle

Interessen, die gegen einen weitergehenden Schutzumfang sprechen, sondern

ebenso das öffentlichen Interesse an einem haushälterischen Umgang mit dem

Boden (Art. 1 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979).

3.9

Insgesamt

erweist sich die vorinstanzliche Interessenabwägung als rechtskonform. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu; hingegen ist eine solche

Entschädigung antragsgemäss der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f.

VRG). Die Mitbeteiligte hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt,

weshalb sie keinen Entschädigungsanspruch hat.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 6'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteient-schädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Regierungsrat.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Versandt:

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