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Entscheid

VB.2016.00597

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00597

8. März 2018Deutsch18 min

(URT.2018.19699)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 7. März 2015 ersuchte der

Quartierverein A beim Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) um Zustellung der

Netzgrafik zur S-Bahn 2G, die im Rahmen der Planung STEP Ausbauschritt 2030 im

November 2014 beim Bundesamt für Verkehr (BAV) eingereicht worden war. Darauf

schlug der ZVV dem Quartierverein ein mündliches Gespräch vor, andernfalls

sollte dieser eine Begründung seines Gesuchs einreichen. Eine solche Begründung

reichte der Quartierverein A am 17. April 2015 ein. Der ZVV wies das

Gesuch um Zustellung der Netzgrafik zur S-Bahn 2G daraufhin mit Verfügung vom

21. Mai 2015 ab.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

rekurrierte der Quartierverein A mit Schreiben vom 17. Juni 2015 an

die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich. Der Quartierverein A verlangte

wiederum die Zustellung der Netzgrafik zur S-Bahn 2G, wie sie im November 2014

beim BAV eingereicht worden sei.

B. Die

Volkswirtschaftsdirektion holte Stellungnahmen bei der Koordinationsstelle IDG,

beim BAV sowie bei den SBB ein und wies daraufhin den Rekurs mit Verfügung vom

31.

August 2016 ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Quartierverein A

auferlegt.

III.

Gegen diese Verfügung erhob der Quartierverein A am

30.

September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

mit dem Antrag, der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion sei aufzuheben und

das Informationszugangsgesuch gutzuheissen. Der ZVV beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 die Abweisung des Rekurses (recte:

der Beschwerde) und verwies im Weiteren auf die angefochtenen Verfügungen vom

31.

August 2016 und 21. Mai 2015. Die Volkswirtschaftsdirektion

reichte am 10. Oktober 2016 eine Stellungnahme ein, worin sie auf ihre

Verfügung vom 31. August 2016 verwies.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich betreffend den Informationszugang

nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) in Verbindung mit § 39a Abs. 3 des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) zuständig.

1.2

Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verlangte beim Beschwerdegegner und vor der Vorinstanz die

Herausgabe der Netzgrafik zur S-Bahn 2G, wie sie im November 2014 beim BAV

eingereicht worden sei (im Folgenden: Netzgrafik).

2.2

Der

Beschwerdegegner lehnte das Begehren des Beschwerdeführers ab, weil einer

Herausgabe der Netzgrafik verschiedene öffentliche Interessen entgegenstünden.

Einerseits handle es sich bei der Netzgrafik lediglich um einen Entwurf,

welcher zu falschen Interpretationen Anlass geben könnte, und andererseits

befinde sich der Bund bezüglich der Abstimmung der Anliegen aller Kantone sowie

des Fern- und Güterverkehrs noch mitten im Meinungsbildungsprozess. Eine

Herausgabe würde insofern die Beziehungen zu anderen Kantonen, aber auch zum

Bund beeinträchtigen und die Verhandlungsposition des Kantons Zürich schwächen.

Dem Anliegen des Beschwerdeführers sei zudem entsprochen worden, indem die

Einführung des Viertelstundentaktes in A beim Bund beantragt worden und dies

auch bereits kommuniziert worden sei.

2.3

Die

Vorinstanz prüfte die einzelnen vorgebrachten Interessen

(Meinungsbildungsprozess, Beziehungen zu Bund und Kantonen, private Interessen

der SBB) und kam in einer Interessenabwägung zum Schluss, dass die öffentlichen

Interessen an einer Verweigerung der Herausgabe der Netzgrafik überwiegen

würden. Weil dem Beschwerdeführer überdies eine mündliche Auskunftserteilung angeboten

worden sei, sei auch die Verhältnismässigkeit gewahrt worden.

2.4

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz führe hauptsächlich politische

Argumente auf und der Meinungsbildungsprozess sei entgegen der Ansicht der Vor­instanz

sehr wohl abgeschlossen, wofür er auf die Stellungnahme der Koordinationsstelle

IDG verweist. Im Weiteren sei die Herausgabe der Netzgrafik für die Erreichung

seiner Ziele nach wie vor von Bedeutung, da die Netzgrafik eine notwendige

Grundlage für die Bildung einer fundierten Zweitmeinung durch ein renommiertes

Planungsbüro sei.

2.5

Die

streitgegenständliche Netzgrafik wurde im Zusammenhang mit dem schrittweisen

Ausbau der Angebote und Infrastrukturen der Eisenbahn bis 2030/2035

(Strategisches Entwicklungsprogramm [STEP] Ausbauschritt 2030/35; Begriffe gem.

Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsverfahren zum Ausbauschritt der

Bahninfrastruktur 2030/35 [AS 2030/35] vom 29. September 2017, teilweise

in Abweichung der verwendeten Begriffe durch die Parteien) durch den ZVV in

Zusammenarbeit mit der SBB erstellt und bildet grafisch den Fahrplanentwurf für

den Regional- und Fernverkehr für 2030 ab (gemäss angefochtenem Entscheid auch

für den Güterverkehr, was jedoch aus der Netzgrafik nicht ersichtlich ist). Der

Ausbauschritt 2030/35 führt den Ausbauschritt 2025, der im an der

Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommenen Bundesbeschluss über die

Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) vorgesehen ist,

weiter. Im Rahmen des Ausbauschritts 2035 waren die Kantone im Rahmen ihrer

sechs Planungsregionen gehalten, im 4. Quartal 2014 Konzepte zum Angebot des

regionalen Personenverkehrs einzureichen, wie sie es bis 2030 anstreben. Für

die Ausarbeitung entsprechender Konzepte zu dem Fern- und Güterverkehr waren die

SBB und das BAV zuständig. Zwischen dem 29. September 2017 und dem 15. Januar

2018.

fand die Vernehmlassung durch den Bundesrat statt, und bis Ende 2018 soll

eine entsprechende Botschaft ausgearbeitet und die Sache ans Parlament

überwiesen werden (vgl. www.bav.admin.ch, Themen A–Z, STEP, Ausbauschritt 2035,

Der Weg zum Ausbauschritt 2035, besucht am: 1. Februar 2018).

3.

3.1

Gemäss § 2

Abs. 1 Satz 1 IDG gilt dieses Gesetz für die öffentlichen Organe (im

Kanton Zürich). Öffentliche Organe sind unter anderem Organisationen und

Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung

öffentlicher Aufgaben betraut sind (§ 3 Abs. 1 lit. c IDG). Der

ZVV ist eine unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts, die mit

der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut ist (vgl. § 10 ff.

des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988

[PVG]). Das IDG ist somit auf den ZVV anwendbar.

3.2

Jede

Person hat nach § 20 IDG Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen

Organ vorhandenen Informationen (Abs. 1) sowie auf Zugang zu den eigenen

Personendaten (Abs. 2). Informationen sind nach § 3 Abs. 2 IDG

alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen;

ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die

ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Personendaten sind

Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 3

Abs. 3 IDG). Wer Zugang zu solchen Informationen möchte, hat ein

schriftliches Gesuch zu stellen (§ 24 Abs. 1 IDG). Ob ein

schutzwürdiges Interesse am Zugang besteht, muss nur nachgewiesen werden, wenn

die Bearbeitung des Gesuchs einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht (§ 25

Abs. 2 IDG; § 15 der Verordnung über die Information und den Datenschutz

vom 28. Mai 2008 [IDV]); eine Begründung des Gesuchs ist jedoch in Fällen sinnvoll,

in welchen sich verschiedene Interessen entgegenstehen.

3.2.1

Der Beschwerdegegner beruft sich namentlich darauf, dass es sich bei der

Netzgrafik um einen Entwurf handle, womit sich vorliegend die Frage stellt, ob

es sich bei der Netzgrafik allenfalls mangels Fertigstellung überhaupt um eine

Information im Sinn des IDG handelt. Weder das IDG selbst (in § 3

Abs. 2) noch die IDV führen aus, wann eine Information "nicht fertiggestellt"

sein soll. Laut der Weisung des Regierungsrates vom 9. November 2005 zum

IDG (ABl 2005 Nr. 47, 1283 ff., nachfolgend: Weisung IDG) soll mit

dieser Ausnahme der freie verwaltungsinterne Meinungsbildungsprozess gesichert

werden. Für die Abgrenzung zwischen Vorentwurf und fertiggestelltem Dokument

sei auf die Unterzeichnung oder Genehmigung eines Dokumentes durch die dazu

berechtigte Amtsperson abzustellen oder auf die Übermittlung an ein anderes

öffentliches Organ oder eine aussenstehende Person (Weisung IDG, 1303). Die in

der genannten Bestimmung statuierte Ausnahmeklausel bezieht sich damit nicht

auf abgeschlossene Verfahren, sondern auf fertiggestellte Dokumente; es geht

mithin einzig darum, dass Dokumente, welche sich noch im Entwurfsstadium

befinden, nicht herausgegeben werden müssen. Es widerspräche indes dem

Grundprinzip des Transparenzgebots, wenn der Beschwerdegegner die Offenlegung

allein schon dadurch vereiteln könnte, dass er seine Netzgrafik laufend

ergänzte und sich deshalb immer auf den Standpunkt stellen könnte, es handle

sich nicht um ein fertiggestelltes Dokument.

3.2.2

Die Netzgrafik wurde als eine Art Positionspapier beim Bund (BAV)

eingereicht und stellt die fahrplanerischen Anliegen und Wünsche für 2030 des

ZVV für die Planungsregion Zürich dar. Da die Verwirklichung dieses Fahrplans

von verschiedenen noch zu realisierenden Infrastrukturprojekten abhängt, über

deren Finanzierung schliesslich der Bund entscheidet, kann die Netzgrafik als

grafische Darstellung des möglichen Fahrplans 2030 bis dahin noch mehrmals

Änderungen unterliegen.

3.2.3

Auch wenn es sich bei der Netzgrafik lediglich um einen Vorentwurf für

einen Fahrplan für das Jahr 2030 handelt, wurde sie doch innerhalb des ZVV

fertiggestellt und einem anderen öffentlichen Organ, nämlich dem BAV,

zugestellt. Das kann nur bedeuten, dass sich die Netzgrafik 2014 nicht mehr im

Entwurfstadium befand. Da die Einschränkung des unfertigen Entwurfs eng

auszulegen ist, ist die Netzgrafik in der Folge als fertiggestellt und somit als

Information im Sinn des § 3 Abs. 2 IDG zu qualifizieren.

3.3

Das

öffentliche Organ kann die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise

verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein

überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23

Abs. 1 IDG). Ein öffentliches Interesse liegt nach § 23 Abs. 2

IDG insbesondere vor, wenn die Information Positionen in Vertragsverhandlungen

betrifft (lit. a), die Bekanntgabe der Information den

Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt (lit. b)

oder die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen

gefährdet (lit. c), die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen

Kanton, zum Bund oder zum Ausland (lit. d) oder die zielkonforme

Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt (lit. e).

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, und es sind weitere entgegenstehende

öffentliche Interessen denkbar (Bruno Baeriswyl in: derselbe/Beat Rudin

[Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons

Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 23 N. 14 mit Hinweis zur

Entstehungsgeschichte). Ob solche entgegenstehenden Interessen bestehen, ist in

den Erwägungen vier bis sieben zu prüfen.

3.4

Ein Gesuch

um Bekanntgabe von Informationen kann abgelehnt werden, wenn es sich um

Informationen handelt, die bereits öffentlich sind und auf angemessene Weise

zur Verfügung stehen (§ 25 Abs. 1 IDG). Die Informationen, die aus

anderweitigen Quellen bezogen werden können, sollen allerdings dieselben sein

und zu denselben Kosten und in entsprechender Qualität verfügbar sein (Weisung

IDG, 1318).

3.4.1

Der Beschwerdegegner verweist auf einen in der Eisenbahnrevue im Jahr 2015

erschienenen Bericht, in welchem "[d]ie Wünsche der Kantone für den

Ausbauschritt 2030" dargelegt werden. Unter anderem erwähnt der Artikel,

dass zwischen dem Flughafen und dem Zürcher Hauptbahnhof im Viertelstundentakt

S-Bahn-Züge verkehren würden, jeweils mit Halt in C und A. Einen Auszug dieses

Berichts legte der Beschwerdegegner seiner Verfügung vom 21. Mai 2015 bei.

3.4.2

Die Ausnahme von § 25 Abs. 1 IDG kommt vorliegend nicht zur

Anwendung, da es sich bei dem umstrittenen Herausgabeobjekt um eine grafische

Darstellung von Fahrplänen handelt (das Wie gemäss Ausführungen des

Beschwerdegegners) und beim in der Eisenbahnrevue publizierten Bericht um

ausformulierte Wünsche der Planungsregionen (das Was und Warum

gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners). Es handelt sich insofern nicht um

dieselben Informationen.

4.

4.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Meinungsbildungsprozess des

Beschwerdegegners noch nicht abgeschlossen sei und dies als in § 23

Abs. 2 lit. b IDG aufgezähltes Interesse der Herausgabe entgegenstehe

(angefochtener Entscheid, E. 13). Sie begründet dies damit, dass ansonsten

jeder Arbeitsstand oder jede Änderung als abgeschlossener Entwurf zu qualifizieren

wäre und so laufend Fragen und Diskussionen ausgesetzt wäre, die sich teilweise

auf überholte Annahmen stützen würden. So würde nicht nur das laufende

Verfahren, sondern auch die geschützte Meinungsbildung des Beschwerdegegners

erheblich erschwert und beeinflusst. Eine Herausgabe der Netzgrafik würde somit

den Meinungsbildungsprozess des Beschwerdegegners beeinträchtigen

(angefochtener Entscheid, E. 13 bc und d). Der Beschwerdegegner schliesst

sich dieser Begründung an.

Der Beschwerdeführer betrachtet dahingegen den

Meinungsbildungsprozess als abgeschlossen oder mindestens als nicht

beeinträchtigt; bei der Netzgrafik handle es sich um einen abgeschlossenen

Entwurf. Sinngemäss macht er somit geltend, dass das öffentliche Interesse des

beeinträchtigten Meinungsbildungsprozesses vorliegend gar keine Anwendung

finden soll.

4.2

Nach § 23

Abs. 2 lit. b IDG liegt ein entgegenstehendes öffentliches Interesse

vor, wenn die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des

öffentlichen Organs beeinträchtigt. Zweck dieser Bestimmung ist die möglichst

freie interne Kommunikation bis zum Abschluss des Entscheidungsprozesses des

öffentlichen Organs. Nach Abschluss der Erörterungen und Entscheidung bzw. nach

Abschluss der Verhandlung sollen die Informationen in der Regel zugänglich sein

(Weisung IDG, S. 1316). Die Information im Rahmen eines

Meinungsbildungsprozesses kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn

dieser politisch umstrittenen Fragen betrifft oder die betreffenden Geschäfte

Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten bilden können (§ 2 Abs. 1

Satz 1 IDV).

4.2.1

Den Materialien zum IDG und zur IDV sowie dem Gesetzestext selbst ist zu

entnehmen, dass das Gesetz in § 23 Abs. 2 lit. b IDG davon

ausgeht, dass an der Geheimhaltung einer Information ein öffentliches Interesse

besteht, wenn der Meinungsbildungsprozess eines bestimmten öffentlichen Organs

beeinträchtigt ist (vgl. Weisung IDG, S. 1316; Erläuterungen des

Regierungsrates zur IDV vom 28. Mai 2008 [nachfolgend: Erläuterungen IDV],

S. 6 f.). Der Begriff des öffentlichen Organs ergibt sich aus § 3

Abs. 1 IDG, und hängt demnach mit dem Anwendungsbereich des IDG zusammen.

4.2.2

Mit Einreichung der Netzgrafik beim Bund war der Meinungsbildungsprozess

bezüglich der Information, welche in der Netzgrafik enthalten ist, nämlich die

Darlegung der fahrplanerischen Angebotswünsche im Personenverkehr bis 2035, aufseiten

des Beschwerdegegners abgeschlossen, und der Entscheid steht auf Bundesebene

aus. Bundesorgane unterstehen allerdings nicht dem IDG (§ 3 Abs. 1

IDG e contrario), weshalb das Interesse an der freien

Meinungsbildung des Bundes nicht unter § 23 Abs. 2 lit. b IDG

fällt.

Da der Meinungsbildungsprozess des Beschwerdegegners

gestützt auf diese Informationen abgeschlossen war, steht schon aus diesem

Grund die behauptete Gefährdung des Meinungsbildungsprozesses der Offenlegung

nicht entgegen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb allein der Umstand

den internen Meinungsbildungsprozess gefährdete, dass aufgrund der in den

streitgegenständlichen Dokumenten enthaltenen Kontrollergebnisse politischer

Druck für die Ergreifung von Massnahmen ausgeübt werden könnte. Von einer

Verwaltungsbehörde bzw. einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts

darf erwartet werden, dass sie sich nicht von unsachlichem Druck von aussen

beeinflussen lassen (vgl. hierzu BGr, 4. März 2014,1C_780/2013, E. 3

mit Verweis auf BGE 139 I 129 E. 3.6).

5.

5.1

Die

Vorinstanz sah als weiteres öffentliches Interesse die möglichweise

beeinträchtigte Beziehung zum Bund (§ 23 Abs. 2 lit. d IDG). Und

zwar sei davon auszugehen, dass mangels Entscheid des Bundesrates die

Netzgrafik durch den Bund nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das

Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; insb.

Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 2 BGÖ) nicht

zugänglich gemacht würde. Eine Herausgabe auf kantonaler Ebene während des

laufenden Verfahrens auf Bundesebene wäre geeignet, das Verhältnis zum Bund zu

beeinträchtigen (angefochtener Entscheid, E. 14 f).

5.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Erwägungen der Vorinstanz sinngemäss, indem er

geltend macht, dass die Vorinstanz hauptsächlich politische Argumente vorbringe

und zweifelhaft sei, dass weitere öffentliche Interessen gegen einen

Informationszugang sprächen.

5.3

Gemäss § 23

Abs. 2 lit. d IDG liegt ein der Herausgabe entgegenstehendes

öffentliches Interesse vor, wenn die Bekanntgabe der Information die

Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum

Ausland beeinträchtigt. Grundsätzlich muss die Information das Potenzial haben,

die Beziehungen stören zu können (Baeriswyl, § 23 N. 4 und 20). Davon

sind insbesondere Informationen umfasst, die einem öffentlichen Organ von einer

ausserkantonalen (oder einer Bundes- oder einer ausländischen) Behörde, die dem

Öffentlichkeitsprinzip nicht unterliegt, mitgeteilt worden sind (Weisung IDG,

S. 1317). Es zu vermeiden, dass eine Person über öffentliche Organe im

Kanton Zürich an Informationen gelangt, an die sie beim Ersteller der

Informationen rechtskonform nicht gelangen könnte. Unter diesen Umständen

erscheint eine Einschränkung des Zugangs gerechtfertigt, da beim

Zugänglichmachen der Information damit gerechnet werden muss, dass künftig

entsprechende Informationen seitens des Informationserstellers nicht mehr

bekanntgegeben würden (VGr, 25. Juni 2015, VB.2015.00104, E. 3.4;

vgl. zur ähnlichen Rechtslage auf Bundesebene BGr, 14. Februar 2017,

1C_129/2016, E. 3.3). Eine solche Situation besteht vorliegend nicht, da

es sich um eine innerhalb des Kantons Zürich erstellte Information handelt. Es

ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch in anderen Kon­stellationen die

Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum

Ausland beeinträchtigt würden (Baeriswyl, § 23 N. 19). Vorstellbar

wäre, dass es wie vorliegend um die Herausgabe von Informationen ginge, welche

bei einer ausserkantonalen Behörde oder beim Bund nicht der Herausgabe

unterliegen, weil sich diese Behörde bspw. noch mitten im Meinungs- oder

Willensbildungsprozess befände.

5.4

Vor der

Vorinstanz wurde das BAV zur Stellungnahme zum Gesuch um Einsichtnahme in die

Netzgrafik eingeladen (vgl. § 26 Abs. 1 IDG). Mit Schreiben vom 29. Januar

2016.

weist das BAV darauf hin, dass es seiner Ansicht nach in der Kompetenz des

Kantons Zürich liege, zu beurteilen, ob eine Herausgabe mit den Bestimmungen

des IDG zu vereinbaren wäre und die Kantone als Ersteller von Angebotskonzepten

befugt seien, ihre Arbeitsergebnisse an Dritte weiterzugeben. Das Amt selber habe

als blosser Empfänger der Netzgrafik keine besondere verfahrensmässige Rolle

und würde als solches dem BGÖ unterstehen. Eine Herausgabe würde den Prozess

lediglich insofern erschweren, als die Netzgrafik bei Dritten bzw. in der

Öffentlichkeit eine Erwartungshaltung wecken würde, welcher der

STEP-Ausbauschritt 2030 eventuell nicht gerecht werden könne.

5.5

Der

Stellungnahme des BAV ist zu entnehmen, dass es einer Herausgabe nicht

grundsätzlich entgegensteht, auch wenn allenfalls mit einer Beeinflussung der

Planung zu rechnen und eine Herausgabe der Netzgrafik durch das BAV allenfalls

nach BGÖ zu verweigern wäre. Es sind aufgrund der billigenden Haltung des BAV

keine Gründe ersichtlich, inwiefern eine Herausgabe der Netzgrafik die

Beziehungen zum Bund stören könnte.

6.

6.1

Der

Beschwerdegegner stützt sich weiter darauf ab, dass eine Veröffentlichung der

Netzgrafik die Beziehungen zu anderen Kantonen beeinträchtigen könnte, weil mit

den beim Bund verfügbaren finanziellen Mitteln nicht allen Anliegen sämtlicher

Kantone entsprochen werden könne und die in der Netzgrafik vertretenen

Positionen nur rudimentär mit den Nachbarkantonen abgestimmt worden seien, womit

ein Interesse im Sinn von § 23 Abs. 2 lit. d IDG bestehe.

6.2

Inwiefern

eine Veröffentlichung der Netzgrafik die Beziehungen zu anderen Kantonen

beeinträchtigen könnte, ist nicht ersichtlich. Zumal die Anliegen und Wünsche

der Planungsregion Zürich ausführlich in der Eisenbahnrevue publiziert worden

sind und andere Kantone bereits zum jetzigen Zeitpunkt ihre Anliegen mit

denjenigen des Kantons Zürich vergleichen können.

7.

Die von der Vorinstanz geprüften betroffenen Interessen der

SBB (angefochtener Entscheid, E. 15) sind weder seitens der SBB noch des

ZVV substanziiert begründet, und aufgrund der Stellungnahme der SBB ist ebenso wenig

dargetan, was mit "vertraglichen Gründen" gemeint ist. Zusätzlich

begründet der Umstand, dass eine Herausgabe im gegenwärtigen Planungsstadium

"verfrüht und nicht zielführend" sein soll, kein relevantes Interesse.

Soweit erkennbar, sind der Netzgrafik zudem keine Informationen zum

Güterverkehr zu entnehmen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern ein allfällig

bestehendes Geschäftsgeheimnis im Bereich des Güterverkehrs verletzt werden

könnte. Aber auch im Bereich des Personenverkehrs ist eine solche Verletzung

nicht erkennbar und wird von der SBB auch nicht nicht geltend gemacht. Somit

bestehen keine der Herausgabe entgegenstehenden Interessen der SBB.

8.

8.1

Im Rahmen

der Interessenabwägung kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass dem

Herausgabeinteresse des Beschwerdeführers das Anliegen eines

Viertelstundentaktes für die Haltestelle Bahnhof A zugrunde liegt und

dieses Anliegen vom Beschwerdegegner aufgenommen und gegenüber dem Bund

eingebracht wurde (vgl. zur Gewichtung der der Einsicht zugrunde liegenden

Interessen: BGr, 15. Januar 2014,1C_664/2012, E. 2.4). Dadurch kommt

den Interessen des Beschwerdeführers für sich alleine betrachtet eher wenig

Gewicht zu. Allerdings ist aufseiten der Interessen, die für eine Herausgabe

sprechen, die Zielverwirklichung des IDG zu berücksichtigen, welcher ein

gewisses Gewicht zukommt. Das IDG soll nämlich mittels Transparenz die freie

Meinungsbildung ermöglichen und die Kontrolle des staatlichen Handelns

garantieren und dadurch die Teilnahme an der Demokratie erleichtern.

8.2

Demnach

bestehen zwar gewisse der Herausgabe entgegenstehende Interessen des ZVV,

insbesondere das Interesse, dass die Herausgabe der Netzgrafik falsche

Erwartungen wecken und zu Diskussionen führen könnte. Dies sind allerdings

nicht gemäss § 23 Abs. 2 IDG anerkannte Interessen und auch sonst

nicht überwiegende im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG; vielmehr sind es gar

Interessen, welche dem Zweck des IDG teilweise zuwiderlaufen. Folglich überwiegt

das Interesse an der Herausgabe der Netzgrafik die Interessen an deren

Geheimhaltung, und die Verweigerung des Informationszugangs erweist sich als nicht

mit dem IDG vereinbar. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

9.

9.1

Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurde keine verlangt.

9.2

Die Kosten

des Rekursverfahrens sind neu zu verlegen und ebenfalls von dem

Beschwerdegegner zu tragen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend werden Dispositiv-Ziffer I der

Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 31. August 2016 sowie

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Direktion des ZVV vom 21. Mai

2015 aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer die

Netzgrafik zur S-Bahn 2G, die im Rahmen der Planungen STEP Ausbauschritt 2030

im November 2014 beim Bundesamt für Verkehr (BAV) eingereicht wurde,

herauszugeben.

2. In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 31. August 2016 insofern aufgehoben, als die

Verfahrenskosten von Fr. 500.- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Die

Kosten von Fr. 500.- sind vom Beschwerdegegner zu tragen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 3'200.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an