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Entscheid

VB.2016.00599

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00599

19. Januar 2017Deutsch8 min

(URT.2017.18657)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss Nr. 01 vom 27. Mai 2015 erteilte

der Bauausschuss der Stadt Winterthur der A AG die baurechtliche

Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Bau eines

Mehrfamilienhauses mit neun Wohnungen sowie eines Fahrradunterstands auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 04 in Winterthur unter Auflagen

und Bedingungen.

Erwägungen

II.

A. C liess

am 29. Juni 2015 beim Baurekursgericht rekurrieren und die Aufhebung der

Baubewilligung beantragen.

B. Mit

Verfügung Nr. 2016/63 vom 16. Februar 2016 erteilte die

Bauinspektorin der Stadt Winterthur der A AG im Anzeigeverfahren die

Baubewilligung für Projektänderungen, welche unter anderem neu eine

grundstücksinterne Erschliessung der Parkplätze entlang der Ostfassade, eine

dafür notwendige Rückversetzung dieser Fassade im Unter- und Erdgeschoss auf

einer Länge von 6,12 m sowie eine Verschiebung und Veränderung des Fahrradunterstands

samt neu projektiertem Abwartsraum vorsieht. Auch dagegen liess C beim Baurekursgericht

rekurrieren.

C. Mit

Beschluss vom 1. September 2016 vereinigte das Baurekursgericht beide

Verfahren, hiess die Rekurse gut und hob den Beschluss des Bauausschusses vom

27.

Mai 2015 sowie die Verfügung der Bauinspektorin vom 16. Februar

2016.

auf.

III.

Die A AG liess am 3. Oktober 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der Rekursentscheid aufzuheben und es seien der Beschluss vom 27. Mai 2015

sowie die Verfügung vom 16. Februar 2016 zu bestätigen, eventualiter sei

die Angelegenheit an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Das Baurekursgericht

schloss mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur verzichtete am 28. Oktober 2016 auf

eine Beschwerdeantwort. C liess am 7. November 2016 die Abweisung der Beschwerde

unter Entschädigungsfolge beantragen. Die A AG verzichtete am

9.

November 2016 auf eine Stellungnahme hierzu.

Die Kammer erwägt:

1.

Strittig ist vorliegend in erster Linie, ob die Projektänderung

der Beschwerdeführerin im Rahmen des Anzeigeverfahrens beurteilt werden durfte

oder dafür ein ordentliches Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden

müssen.

Das ursprünglich bewilligte Projekt sah im nördlichen

Bereich der Parzelle – von der E-Strasse aus gesehen hinter dem Gebäude – vier

Parkplätze vor, die über den der östlichen Grundstücksgrenze entlangführenden

und zu diesem Zweck unter Inanspruchnahme des Baugrundstücks leicht

verbreiterten Flurweg erschlossen worden wären; angrenzend an den Flurweg waren

auf dem Grundstück zudem zwei Längsparkfelder geplant. Der Fahrradunterstand

war mit der Stirnseite angrenzend an das nördliche Nachbargrundstück leicht westlich

der Grundstücksmitte geplant und wies eine Länge von 9,70 m und eine Tiefe

von 2,64 m auf. In der nordwestlichen Ecke des Grundstücks war eine

Gemeinschaftsfläche mit einer Grösse von 37,5 m2 geplant.

Gemäss Projektänderung soll die Zufahrt neu innerhalb des

Grundstücks, entlang der östlichen Grundstücksgrenze erfolgen. Um einen

Warteraum für Autos zu schaffen, wird die östliche Fassade im Unter- und

Erdgeschoss auf einer Länge von 6,12 m um 1,04 m zurückversetzt. Die

zuvor entlang der Ostfassade geplante Bepflanzung fällt mit der Projektänderung

vollständig weg. Sodann sollen neu insgesamt sechs Parkplätze mit der Stirnseite

entlang der nördlichen Grundstückgrenze angeordnet werden. Statt der

Gemeinschaftsfläche, die wegfällt, ist in der nordwestlichen Grundstücksecke

neu ein offener Fahrradabstellplatz geplant und südlich davon ein neu entlang

der westlichen Grenze geplanter Fahrradunterstand mit zusätzlichem Abwartsraum,

der eine Länge von 5,28 m und eine Breite von 4,70 m aufweist.

2.

2.1

Gemäss

§ 325 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG, LS 700.1) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (LS 700.6) wird bei

Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits

bewilligter Projekte anstelle des ordentlichen das Anzeigeverfahren angewendet.

Für Bewilligungen im Anzeigeverfahren kann der Gemeindevorstand die Zuständigkeit

an den Bauvorsteher oder an sachkundige Beamte delegieren (§ 325

Abs. 2 PBG). In diesem Sinn ist die Bauinspektorin gemäss zweitem Lemma

von Ziff. 1.5 der Zuständigkeitsordnung (der Stadt Winterthur) für die

Erteilung von Bewilligungen in Bausachen und für die Zusprechung von Natur- und

Heimatschutzbeiträgen vom 14. August 1996 zuständig für die Erteilung von

Baubewilligungen im Anzeigeverfahren.

2.2

Auch

Projektänderungen dürfen jedoch nur im Anzeigeverfahren bewilligt werden, wenn

sie von untergeordneter Natur sind und keine zum Rekurs berechtigenden

Interessen Dritter betroffen sind. Weicht das Bauvorhaben aufgrund der

Änderungen jedoch derart vom bewilligten Projekt ab, dass sich eine neue

Gesamtbeurteilung aufdrängt, besteht kein Raum für das Anzeigeverfahren; in

diesen Fällen ist vielmehr erneut ein ordentliches Baubewilligungsverfahren

durchzuführen. Die Abgrenzung ist jeweils im Einzelfall vor­zunehmen, wobei in

Zweifelsfällen das ordentliche Verfahren anzuordnen ist (§ 15 Abs. 3

BVV; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.2, und 20. Mai

2009, VB.2009.00057, E. 3.2 Abs. 2).

2.3

Vorliegend

betrifft die Projektänderung zunächst die Zufahrt zu den Parkplätzen sowie

deren Lage. Statt mehrheitlich über den Flurweg soll die Zufahrt neu innerhalb

des Grundstücks erfolgen, was nicht nur eine teilweise Rückversetzung der

Ostfassade zur Folge hat, sondern auch dazu führt, dass die zuvor dort geplante

Begrünung wegfällt. Mit dem bestehenden Flurweg ergibt sich damit auf der

gesamten Grundstückstiefe eine befestigte Fläche mit einer Breite von rund 7

bis 8 Metern, was sich erheblich auf die optische Wirkung des Bauprojekts

auswirkt. Es handelt sich damit nicht nur um eine "Lageverschiebung"

der Ausfahrt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, sondern um eine

Neuprojektierung mit notwendigen Änderungen am Gebäude und erheblichen Auswirkungen

auf die Umgebungsgestaltung. Sodann wurde der Fahrradunterstand nicht nur

leicht verschoben, sondern an einem anderen Ort und mit völlig anderen

Dimensionen geplant. Ebenso wird die für Parkfelder und Fahrradparkplätze

benötigte befestigte Fläche im nördlichen Grundstücksbereich mit der

Projektänderung erheblich grösser. Schliesslich fällt der zuvor geplante

Gemeinschaftsbereich vollständig weg. Die mit der Projektänderung einhergehenden

optischen Veränderungen haben damit erhebliche Auswirkungen auf die Einordnung

des Bauprojekts in die Umgebung (§ 238 Abs. 1 PBG). Insgesamt kommt

die Vorinstanz deshalb zu Recht zum Schluss, dass die Projektänderungen nicht

mehr nur untergeordneter Natur sind und im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren beurteilt werden müssen.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vermag daran

auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bauinspektorin sie auflageweise

verpflichtete, zwei Wochen vor Rohbauabnahme einen bereinigten Umgebungsplan

einzureichen. Damit kann die hier notwendige Neubeurteilung der genügenden

Einordnung nicht ersetzt werden.

2.4

Die

Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die geplanten Veränderungen keine

grossen Auswirkungen auf die Nachbarschaft hätten bzw. den betroffenen

Grundstückeigentümern auch die im Anzeigeverfahren erteilte Baubewilligung

zugestellt worden sei.

Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin, dass ein

Anzeigeverfahren nur dann durchgeführt werden kann, wenn die Projektänderung

von untergeordneter Natur ist und keine zum Rekurs berechtigenden

Interessen Dritter betroffen sind; ist nur eine dieser Voraussetzungen gegeben,

besteht kein Raum für das Anzeigeverfahren (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 321).

Sodann könnte der Verfahrensfehler im

Baubewilligungsverfahren hier auch nicht mit der Begründung geheilt werden,

dass dadurch keinem der rekursberechtigten Nachbarn ein Nachteil entstanden

sei. Nach § 318 PBG in Verbindung mit Ziff. 1.1 der Zuständigkeitsordnung

ist der Bauausschuss für die Erteilung einer Baubewilligung im ordentlichen Verfahren

zuständig. Die Bauinspektorin, welche hier die Projektänderung bewilligt hat,

war dafür deshalb funktionell unzuständig. Dabei handelt es sich um einen

schweren formellen Mangel, der sich vorliegend nicht im Rechtsmittelverfahren

heilen lässt.

2.5

Demnach

hat die Vorinstanz die Baubewilligung zu Recht aufgehoben und das Verfahren

sinngemäss an den Bauausschuss zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt sodann, vom Baurekursgericht

"im Sinne einer Dienstleistung zuhanden der Vorinstanz" gemachte

Ausführungen zur Bewilligungsfähigkeit einer Ausfahrt am geplanten Standort

seien falsch.

Wie es sich damit verhält, braucht in diesem Verfahren

indes nicht geprüft zu werden, weil die Rechtmässigkeit der Projektänderung

zuerst durch den hierfür erstinstanzlich zuständigen Bauausschuss zu beurteilen

ist. Anzumerken ist aber, dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz ist, die

erstinstanzliche Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde durch ergänzende

Ausführungen vorwegzunehmen. Insbesondere hat die Vorinstanz gegenüber den

Baubewilligungsbehörden keine Aufsichtsfunktion und kann diesen deshalb nicht

Weisungen erteilen, wie ein noch nicht beurteiltes Baugesuch zu behandeln sein

wird. Die Baubewilligungsbehörde ist an die entsprechenden Ausführungen des

Baurekursgerichts entsprechend nicht gebunden, sondern hat die Rechtmässigkeit

der geplanten Ausfahrt selber zu prüfen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

Die Beschwerdeantwort besteht zu erheblichen Teilen aus

einer Wiederholung der vor­instanzlichen Erwägungen und wenigen eigenen

Ausführungen; dafür erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 10'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …