VB.2016.00599
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00599
19. Januar 2017Deutsch8 min
(URT.2017.18657)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00599
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch Stadt
Winterthur, Baupolizeiamt,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss Nr. 01 vom 27. Mai 2015 erteilte
der Bauausschuss der Stadt Winterthur der A AG die baurechtliche
Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Bau eines
Mehrfamilienhauses mit neun Wohnungen sowie eines Fahrradunterstands auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 04 in Winterthur unter Auflagen
und Bedingungen.
Erwägungen
II.
A. C liess
am 29. Juni 2015 beim Baurekursgericht rekurrieren und die Aufhebung der
Baubewilligung beantragen.
B. Mit
Verfügung Nr. 2016/63 vom 16. Februar 2016 erteilte die
Bauinspektorin der Stadt Winterthur der A AG im Anzeigeverfahren die
Baubewilligung für Projektänderungen, welche unter anderem neu eine
grundstücksinterne Erschliessung der Parkplätze entlang der Ostfassade, eine
dafür notwendige Rückversetzung dieser Fassade im Unter- und Erdgeschoss auf
einer Länge von 6,12 m sowie eine Verschiebung und Veränderung des Fahrradunterstands
samt neu projektiertem Abwartsraum vorsieht. Auch dagegen liess C beim Baurekursgericht
rekurrieren.
C. Mit
Beschluss vom 1. September 2016 vereinigte das Baurekursgericht beide
Verfahren, hiess die Rekurse gut und hob den Beschluss des Bauausschusses vom
27.
Mai 2015 sowie die Verfügung der Bauinspektorin vom 16. Februar
2016.
auf.
III.
Die A AG liess am 3. Oktober 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der Rekursentscheid aufzuheben und es seien der Beschluss vom 27. Mai 2015
sowie die Verfügung vom 16. Februar 2016 zu bestätigen, eventualiter sei
die Angelegenheit an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Das Baurekursgericht
schloss mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur verzichtete am 28. Oktober 2016 auf
eine Beschwerdeantwort. C liess am 7. November 2016 die Abweisung der Beschwerde
unter Entschädigungsfolge beantragen. Die A AG verzichtete am
9.
November 2016 auf eine Stellungnahme hierzu.
Die Kammer erwägt:
1.
Strittig ist vorliegend in erster Linie, ob die Projektänderung
der Beschwerdeführerin im Rahmen des Anzeigeverfahrens beurteilt werden durfte
oder dafür ein ordentliches Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden
müssen.
Das ursprünglich bewilligte Projekt sah im nördlichen
Bereich der Parzelle – von der E-Strasse aus gesehen hinter dem Gebäude – vier
Parkplätze vor, die über den der östlichen Grundstücksgrenze entlangführenden
und zu diesem Zweck unter Inanspruchnahme des Baugrundstücks leicht
verbreiterten Flurweg erschlossen worden wären; angrenzend an den Flurweg waren
auf dem Grundstück zudem zwei Längsparkfelder geplant. Der Fahrradunterstand
war mit der Stirnseite angrenzend an das nördliche Nachbargrundstück leicht westlich
der Grundstücksmitte geplant und wies eine Länge von 9,70 m und eine Tiefe
von 2,64 m auf. In der nordwestlichen Ecke des Grundstücks war eine
Gemeinschaftsfläche mit einer Grösse von 37,5 m2 geplant.
Gemäss Projektänderung soll die Zufahrt neu innerhalb des
Grundstücks, entlang der östlichen Grundstücksgrenze erfolgen. Um einen
Warteraum für Autos zu schaffen, wird die östliche Fassade im Unter- und
Erdgeschoss auf einer Länge von 6,12 m um 1,04 m zurückversetzt. Die
zuvor entlang der Ostfassade geplante Bepflanzung fällt mit der Projektänderung
vollständig weg. Sodann sollen neu insgesamt sechs Parkplätze mit der Stirnseite
entlang der nördlichen Grundstückgrenze angeordnet werden. Statt der
Gemeinschaftsfläche, die wegfällt, ist in der nordwestlichen Grundstücksecke
neu ein offener Fahrradabstellplatz geplant und südlich davon ein neu entlang
der westlichen Grenze geplanter Fahrradunterstand mit zusätzlichem Abwartsraum,
der eine Länge von 5,28 m und eine Breite von 4,70 m aufweist.
2.
2.1
Gemäss
§ 325 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG, LS 700.1) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (LS 700.6) wird bei
Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits
bewilligter Projekte anstelle des ordentlichen das Anzeigeverfahren angewendet.
Für Bewilligungen im Anzeigeverfahren kann der Gemeindevorstand die Zuständigkeit
an den Bauvorsteher oder an sachkundige Beamte delegieren (§ 325
Abs. 2 PBG). In diesem Sinn ist die Bauinspektorin gemäss zweitem Lemma
von Ziff. 1.5 der Zuständigkeitsordnung (der Stadt Winterthur) für die
Erteilung von Bewilligungen in Bausachen und für die Zusprechung von Natur- und
Heimatschutzbeiträgen vom 14. August 1996 zuständig für die Erteilung von
Baubewilligungen im Anzeigeverfahren.
2.2
Auch
Projektänderungen dürfen jedoch nur im Anzeigeverfahren bewilligt werden, wenn
sie von untergeordneter Natur sind und keine zum Rekurs berechtigenden
Interessen Dritter betroffen sind. Weicht das Bauvorhaben aufgrund der
Änderungen jedoch derart vom bewilligten Projekt ab, dass sich eine neue
Gesamtbeurteilung aufdrängt, besteht kein Raum für das Anzeigeverfahren; in
diesen Fällen ist vielmehr erneut ein ordentliches Baubewilligungsverfahren
durchzuführen. Die Abgrenzung ist jeweils im Einzelfall vorzunehmen, wobei in
Zweifelsfällen das ordentliche Verfahren anzuordnen ist (§ 15 Abs. 3
BVV; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.2, und 20. Mai
2009, VB.2009.00057, E. 3.2 Abs. 2).
2.3
Vorliegend
betrifft die Projektänderung zunächst die Zufahrt zu den Parkplätzen sowie
deren Lage. Statt mehrheitlich über den Flurweg soll die Zufahrt neu innerhalb
des Grundstücks erfolgen, was nicht nur eine teilweise Rückversetzung der
Ostfassade zur Folge hat, sondern auch dazu führt, dass die zuvor dort geplante
Begrünung wegfällt. Mit dem bestehenden Flurweg ergibt sich damit auf der
gesamten Grundstückstiefe eine befestigte Fläche mit einer Breite von rund 7
bis 8 Metern, was sich erheblich auf die optische Wirkung des Bauprojekts
auswirkt. Es handelt sich damit nicht nur um eine "Lageverschiebung"
der Ausfahrt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, sondern um eine
Neuprojektierung mit notwendigen Änderungen am Gebäude und erheblichen Auswirkungen
auf die Umgebungsgestaltung. Sodann wurde der Fahrradunterstand nicht nur
leicht verschoben, sondern an einem anderen Ort und mit völlig anderen
Dimensionen geplant. Ebenso wird die für Parkfelder und Fahrradparkplätze
benötigte befestigte Fläche im nördlichen Grundstücksbereich mit der
Projektänderung erheblich grösser. Schliesslich fällt der zuvor geplante
Gemeinschaftsbereich vollständig weg. Die mit der Projektänderung einhergehenden
optischen Veränderungen haben damit erhebliche Auswirkungen auf die Einordnung
des Bauprojekts in die Umgebung (§ 238 Abs. 1 PBG). Insgesamt kommt
die Vorinstanz deshalb zu Recht zum Schluss, dass die Projektänderungen nicht
mehr nur untergeordneter Natur sind und im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren beurteilt werden müssen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vermag daran
auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bauinspektorin sie auflageweise
verpflichtete, zwei Wochen vor Rohbauabnahme einen bereinigten Umgebungsplan
einzureichen. Damit kann die hier notwendige Neubeurteilung der genügenden
Einordnung nicht ersetzt werden.
2.4
Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die geplanten Veränderungen keine
grossen Auswirkungen auf die Nachbarschaft hätten bzw. den betroffenen
Grundstückeigentümern auch die im Anzeigeverfahren erteilte Baubewilligung
zugestellt worden sei.
Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin, dass ein
Anzeigeverfahren nur dann durchgeführt werden kann, wenn die Projektänderung
von untergeordneter Natur ist und keine zum Rekurs berechtigenden
Interessen Dritter betroffen sind; ist nur eine dieser Voraussetzungen gegeben,
besteht kein Raum für das Anzeigeverfahren (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 321).
Sodann könnte der Verfahrensfehler im
Baubewilligungsverfahren hier auch nicht mit der Begründung geheilt werden,
dass dadurch keinem der rekursberechtigten Nachbarn ein Nachteil entstanden
sei. Nach § 318 PBG in Verbindung mit Ziff. 1.1 der Zuständigkeitsordnung
ist der Bauausschuss für die Erteilung einer Baubewilligung im ordentlichen Verfahren
zuständig. Die Bauinspektorin, welche hier die Projektänderung bewilligt hat,
war dafür deshalb funktionell unzuständig. Dabei handelt es sich um einen
schweren formellen Mangel, der sich vorliegend nicht im Rechtsmittelverfahren
heilen lässt.
2.5
Demnach
hat die Vorinstanz die Baubewilligung zu Recht aufgehoben und das Verfahren
sinngemäss an den Bauausschuss zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, vom Baurekursgericht
"im Sinne einer Dienstleistung zuhanden der Vorinstanz" gemachte
Ausführungen zur Bewilligungsfähigkeit einer Ausfahrt am geplanten Standort
seien falsch.
Wie es sich damit verhält, braucht in diesem Verfahren
indes nicht geprüft zu werden, weil die Rechtmässigkeit der Projektänderung
zuerst durch den hierfür erstinstanzlich zuständigen Bauausschuss zu beurteilen
ist. Anzumerken ist aber, dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz ist, die
erstinstanzliche Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde durch ergänzende
Ausführungen vorwegzunehmen. Insbesondere hat die Vorinstanz gegenüber den
Baubewilligungsbehörden keine Aufsichtsfunktion und kann diesen deshalb nicht
Weisungen erteilen, wie ein noch nicht beurteiltes Baugesuch zu behandeln sein
wird. Die Baubewilligungsbehörde ist an die entsprechenden Ausführungen des
Baurekursgerichts entsprechend nicht gebunden, sondern hat die Rechtmässigkeit
der geplanten Ausfahrt selber zu prüfen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
Die Beschwerdeantwort besteht zu erheblichen Teilen aus
einer Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen und wenigen eigenen
Ausführungen; dafür erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 10'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …