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Entscheid

VB.2016.00600

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00600

9. Februar 2017Deutsch10 min

(URT.2017.18710)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. März 2016 erteilte die

Baukommission der Stadt Kloten der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde

Kloten die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 am E-Strasse 02 in Kloten.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 18. April 2016 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom

1.

September 2016 sein Rechtsmittel ab.

III.

Am 3. Oktober 2016 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons

Zürich vom 1. September 2016 sowie die Baubewilligung vom 14. März

2016.

vollumfänglich aufzuheben.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Baubewilligungsbehörde sowie der Beschwerdegegnerin."

Das Baurekursgericht liess sich am 14. Oktober 2016

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Baukommission der

Stadt Kloten beantragte am 1. November 2016 ebenfalls, die Beschwerde

abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Weiter seien A die

Gerichtskosten aufzuerlegen und dieser zur Leistung einer Parteientschädigung

zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu verpflichten. Die evangelisch-reformierte

Kirchgemeinde Kloten stellte am 3. November 2016 den Antrag, die Beschwerde

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. Dazu liess

sich dieser am 30. November 2016 vernehmen. Die Baukommission Kloten und

die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Kloten hielten am 6. Dezember

2016.

je an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Der

Beschwerdegegnerin 1 gehört die am E-Strasse 02 gelegene Parzelle

Kat.-Nr. 02. Dieses Grundstück befindet sich in der Wohnzone W4. Zurzeit

steht darauf ein zweigeschossiges Flachgebäude, das die Bezeichnung Haus

"F" trägt. Die Bauherrschaft möchte dieses mutmasslich aus den

1970er-Jahren stammende Gebäude abbrechen und durch einen Neubau ersetzen.

Geplant ist ein Mehrfamilienhaus mit einer Unterniveaugarage, einem

anrechenbaren Untergeschoss sowie vier Vollgeschossen. Als Gebäudenutzung sind

dreizehn Wohnungen und eine Büroeinheit vorgesehen. Südlich bzw. südwestlich

der Bauparzelle befindet sich die sogenannte Bausiedlung G. Hierbei

handelt es sich um ein im Jahr 1948 nach dem Gartenstadtkonzept errichtetes

Gebäudeensemble. Dieses besteht im Wesentlichen aus freistehenden

Einfamilienhäusern und horizontal aneinandergebauten Reiheneinfamilienhäusern.

Die Siedlung ist seit dem Jahr 1982 im Inventar der schutzwürdigen Gebäude

eingetragen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz schaffe ein unnötiges

Präjudiz, wenn sie das Bauprojekt bewillige ohne sich mit dem Gestaltungsplan H

auseinanderzusetzen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht dieser Gestaltungsplan

für die Bausiedlung G hätte abgewartet werden können.

2.2

Mit

Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere

Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmungen der Bauten bindend festgelegt

(§ 83 Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG]). Ein Gestaltungsplan gilt somit ausschliesslich

für den entsprechenden Perimeter ("bestimmt umgrenzte Gebiete").

Vorliegend bildet die Bauparzelle unbestrittenermassen gerade nicht Bestandteil

der Bausiedlung G. Mangels Zugehörigkeit zum Gestaltungsplangebiet H

braucht das strittige Projekt somit nicht den entsprechenden Gestaltungsplan

abzuwarten bzw. auf diesen Rücksicht zu nehmen.

3.

3.1

Weiter

rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf den

Bericht einer Jury, welche keineswegs unabhängig gewesen sei, sondern im

Auftrag der Bauherrschaft gehandelt habe. Zur Jury habe unter anderem I gehört,

welche die Ausschreibung im Auftrag der Bauherrschaft erstellt habe. Dieser I habe

im Übrigen auch den Jurybericht verfasst, aus dem die Vorinstanz zitiert habe.

Nur schon dies zeige, dass es sich beim Bericht nicht um einen eigentlichen

Fachbericht, sondern um einseitige Parteibehauptungen handle.

3.2

Prozessual

wird zwischen Parteigutachten und Sachverständigengutachten unterschieden.

Parteigutachten bzw. Gutachten, die von Parteien eingereicht werden, kommt lediglich

die Beweiskraft von Parteivorbringen zu. Der Jurybericht ist als

Parteigutachten zu qualifizieren. Allerdings darf solchen Parteigutachten der

Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei

stammen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 148 mit Verweis BGE 137 II 266 E. 3.2). Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den fraglichen

Jurybericht in ihren Entscheid auszugsweise wiedergab. Vielmehr durfte und

musste sie sich mit den entsprechenden Schlussfolgerungen auseinandersetzen.

Der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers, wonach solche Berichte von

vornherein bedeutungslos seien, kann nicht gefolgt werden.

4.

4.1

Weiter

macht die Beschwerde geltend, der Jury fehle das Fachwissen und die Unabhängigkeit

in der hier relevanten Frage der Eingliederung. So sei J, welcher der Abteilung

Lebensraum und Sicherheit der Stadt Kloten vorstehe, Jurymitglied gewesen,

obwohl seine Abteilung später das Projekt geprüft habe.

4.2

Personen,

die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben,

treten unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen

erscheinen, insbesondere wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben

(§ 5a Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). J gehört der Stadtverwaltung Kloten an. Er nimmt dort

indessen ausschliesslich die Funktion des Leiters Bereich Lebensraum +

Liegenschaften ein. Demgegenüber ist er nicht Mitglied der Baukommission und

kann folglich auch nicht "sein eigenes Bauprojekt" bewilligt haben.

Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern J im

Baubewilligungsverfahren gegen Ausstandsbestimmungen hätte verstossen können.

Entsprechend besteht auch keine Grundlage, um ihm die Teilnahme in der Jury eines

Architekturwettbewerbs zu verbieten, wie dies in der Beschwerde gefordert wird.

5.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz

hätte ein Gutachten zur Schutzwürdigkeit der Bausiedlung G einholen müssen,

ist dazu Folgendes festzuhalten: Gemäss § 7 Abs. 1 VRG

untersucht die Verwaltungs(justiz)behörde den Sachverhalt von Amtes wegen, wozu

sie unter anderem Sachverständige beizieht. Ein Gutachten durch eine externe

sachverständige Person drängt sich indessen bloss dann auf, wenn zur Abklärung

des Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, welche den

Behördenmitgliedern fehlen (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Prozessrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 769). Verfügt

die Entscheidinstanz demgegenüber über Fachmitglieder, müssen in der Regel

keine Expertisen von Dritten eingeholt werden (Plüss, § 7 N. 67). Der

vorinstanzliche Spruchkörper setzt sich aus Fachrichtern zusammen. Diese

verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über bau- und architekturspezifische

Kenntnisse. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist in

Angelegenheiten der Denkmalpflege der Beizug einer externen sachverständigen

Person dann angezeigt, wenn die Beantwortung bestimmter Fragen architekturhistorisches

Spezialwissen voraussetzt, das von den Baurekursgerichtsmitgliedern nicht

erwartet werden kann (vgl. VGr, 11. August 2016,

VB.2016.00012, E. 2.5). Vorliegend war einzig zu prüfen, ob das

geplante Mehrfamilienhaus genügend Rücksicht auf die angrenzende (Reihen-)Einfamilienhaussiedlung

aus den späten 1940er-Jahren nimmt. Diese Beurteilung setzt kein besonderes

denkmalpflegerisches Fachwissen voraus. Der Beschwerdeführer selbst vermag

nicht aufzuzeigen, weshalb einzig Architekturhistorikerinnen oder -historiker

dazu in der Lage sein sollen. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht auf die

Einholung eines Gutachtens bei einer externen Fachperson verzichtet.

6.

6.1

In

materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das Bauprojekt verletze

§ 238 PBG. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid solle sich das Projekt

dadurch einordnen, dass es sich abgrenze. Eine solche Auslegung von

§ 238 PBG führe zu einer städtebaulich unerwünschten Bildung von

Zonenblöcken. So habe denn auch das Bundesgericht in einem Urteil vom

10.

August 2016 (1C_317/2015) sinngemäss ausgeführt, dass dieses

Abgrenzungsargument nicht greife, wenn erhöhte Anforderungen an die Qualität

der Baute gestellt würden. Im Gegensatz zur Bausiedlung G kenne das

Bauprojekt keine Tiefenstaffelung. Dadurch wirke das Projekt wie eine Wand.

Während die Bausiedlung G bloss zweigeschossig sei, verfüge das geplante

Mehrfamilienhaus über vier Geschosse. Auch dies verstärke den Eindruck einer

Wand. Die Bauparzelle habe eine zentrale Scharnierfunktion zwischen der Bausiedlung G

und der Wohnzone W4. Gleichwohl sei das Bauprojekt völlig überdimensioniert und

nehme keine Rücksicht auf die Bausiedlung G. Die Höhenstaffelung des

Bauprojekts trage der Neigung der Strassenräume ein wenig Rechnung, sei aber

für die Gesamtwirkung der Zwischenräume nicht relevant. Eine befriedigende

Gesamtwirkung sei nur möglich, wenn die Baute seitlich versetzt erstellt werde,

so wie die Mehrfamilienhäuser der Bausiedlung G oder das ebenfalls am E-Strasse

liegende Mehrfamilienhaus der Zone W4. Sodann würden die halbrunden

Balkone des Projektes weder zur Bausiedlung G noch zu den

dahinterliegenden Mehrfamilienhäusern passen. Schliesslich gleiche die gewählte

Dachform mit ihrer 10 % Neigung eher einem Flachdach- als einem Steildach.

Damit hebe sich das Dach des geplanten Gebäudes von den anderen Dachformen in

der Umgebung, insbesondere auch von jenen der Bausiedlung G deutlich ab.

Es sei eine Wand bewilligt worden, welche nur auf Gewinnmaximierung ausgerichtet

sei.

6.2

Bauten,

Anlagen und Umschwung sind gemäss § 238 Abs. 1 PBG für sich und

in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und

Farben. Dabei ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besonders Rücksicht

zu nehmen (§ 238 Abs. 2 Teilsatz 1 PBG). Das geplante

Mehrfamilienhaus grenzt nicht direkt an die Bausiedlung G an. Vielmehr

verläuft zwischen der Bauparzelle und der inventarisierten Siedlung der E-Strasse.

Dieser bildet somit eine optische Zäsur und stellt sicher, dass die Grenzen

zwischen der Wohnzone W4 und der für die Bausiedlung G geltenden

Landhauszone L2 und Wohnzone W2b erkennbar bleiben. Entgegen der Beschwerde

bildet das geplante 13-Familienhaus kein quartierfremdes Element. In direkter

Nachbarschaft zur Bauparzelle stehen nämlich bereits heute mehrere ähnlich

grosse Mehrfamilienhäuser aus den 1980er/1990er-Jahren. Insofern wird mit dem

Abbruch des Hauses "F" und dem Neubau des 13-Familienhauses

bloss eine Baulücke geschlossen. Indem der Gesetzgeber die Wohnzone W4 direkt

an die Landhauszone L2 und die Wohnzone W2b angrenzen liess, nahm er bewusst

einen Gebäudehöhenunterschied zwischen den einzelnen Zonen in Kauf. Bei diesem

baulichen Umfeld lässt sich der in der Beschwerde geforderte Volumenverzicht

nicht rechtfertigen.

6.3

Auch in

gestalterischer Hinsicht nimmt das Projekt die gebotene besondere Rücksicht auf

die Bausiedlung G. Dessen Gebäude weisen eine für die unmittelbaren Nachkriegsjahre

typische Formgebung auf. Ihre Fassaden sind einheitlich befenstert. Die Baukörper

sind schlicht gehalten und verzichten fast vollständig auf schmückende Elemente.

Dies zeigt sich auch bei der Dachgestaltung. Die Neigung der Satteldächer ist

gering. Die Vordächer sind stirn- und traufseitig nur rudimentär ausgebildet.

Dachaufbauten sind kaum vorhanden oder stammen aus einer späteren Zeit. Das

Bauprojekt greift einzelne dieser Gestaltungselemente auf. Zu erwähnen sind

namentlich die nur schwach ausgeprägten Satteldächer sowie die weitgehend

fehlenden Vordächer an den Stirn- und Traufseiten. Mit seiner einfachen Form

und der schmalen Stirnseite ähnelt der Gebäudekubus stärker den Bauten der

Siedlung G als den angrenzenden Mehrfamilienhäusern aus den

1980/1990er-Jahren mit ihren überladenen Balkonvorbauten. Die dreifache

Höhenstaffelung verhindert zudem, dass das Projekt als monolithische Zeilenbaute

erscheint. Im Übrigen kann im Zusammenhang mit der Einordnung auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Diese geht zu Recht von einer

guten Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG aus.

7.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu; hingegen ist

eine solche Entschädigung antragsgemäss der Beschwerdegegnerin 1

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Sodann hat die lokale

Baubehörde im Streit zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Plüss, § 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 10'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …