VB.2016.00600
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00600
9. Februar 2017Deutsch10 min
(URT.2017.18710)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00600
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Kloten,
2. Baukommission der Stadt Kloten,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. März 2016 erteilte die
Baukommission der Stadt Kloten der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
Kloten die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 am E-Strasse 02 in Kloten.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 18. April 2016 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom
1.
September 2016 sein Rechtsmittel ab.
III.
Am 3. Oktober 2016 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons
Zürich vom 1. September 2016 sowie die Baubewilligung vom 14. März
2016.
vollumfänglich aufzuheben.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Baubewilligungsbehörde sowie der Beschwerdegegnerin."
Das Baurekursgericht liess sich am 14. Oktober 2016
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Baukommission der
Stadt Kloten beantragte am 1. November 2016 ebenfalls, die Beschwerde
abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Weiter seien A die
Gerichtskosten aufzuerlegen und dieser zur Leistung einer Parteientschädigung
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu verpflichten. Die evangelisch-reformierte
Kirchgemeinde Kloten stellte am 3. November 2016 den Antrag, die Beschwerde
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. Dazu liess
sich dieser am 30. November 2016 vernehmen. Die Baukommission Kloten und
die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Kloten hielten am 6. Dezember
2016.
je an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Der
Beschwerdegegnerin 1 gehört die am E-Strasse 02 gelegene Parzelle
Kat.-Nr. 02. Dieses Grundstück befindet sich in der Wohnzone W4. Zurzeit
steht darauf ein zweigeschossiges Flachgebäude, das die Bezeichnung Haus
"F" trägt. Die Bauherrschaft möchte dieses mutmasslich aus den
1970er-Jahren stammende Gebäude abbrechen und durch einen Neubau ersetzen.
Geplant ist ein Mehrfamilienhaus mit einer Unterniveaugarage, einem
anrechenbaren Untergeschoss sowie vier Vollgeschossen. Als Gebäudenutzung sind
dreizehn Wohnungen und eine Büroeinheit vorgesehen. Südlich bzw. südwestlich
der Bauparzelle befindet sich die sogenannte Bausiedlung G. Hierbei
handelt es sich um ein im Jahr 1948 nach dem Gartenstadtkonzept errichtetes
Gebäudeensemble. Dieses besteht im Wesentlichen aus freistehenden
Einfamilienhäusern und horizontal aneinandergebauten Reiheneinfamilienhäusern.
Die Siedlung ist seit dem Jahr 1982 im Inventar der schutzwürdigen Gebäude
eingetragen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz schaffe ein unnötiges
Präjudiz, wenn sie das Bauprojekt bewillige ohne sich mit dem Gestaltungsplan H
auseinanderzusetzen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht dieser Gestaltungsplan
für die Bausiedlung G hätte abgewartet werden können.
2.2
Mit
Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere
Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmungen der Bauten bindend festgelegt
(§ 83 Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG]). Ein Gestaltungsplan gilt somit ausschliesslich
für den entsprechenden Perimeter ("bestimmt umgrenzte Gebiete").
Vorliegend bildet die Bauparzelle unbestrittenermassen gerade nicht Bestandteil
der Bausiedlung G. Mangels Zugehörigkeit zum Gestaltungsplangebiet H
braucht das strittige Projekt somit nicht den entsprechenden Gestaltungsplan
abzuwarten bzw. auf diesen Rücksicht zu nehmen.
3.
3.1
Weiter
rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf den
Bericht einer Jury, welche keineswegs unabhängig gewesen sei, sondern im
Auftrag der Bauherrschaft gehandelt habe. Zur Jury habe unter anderem I gehört,
welche die Ausschreibung im Auftrag der Bauherrschaft erstellt habe. Dieser I habe
im Übrigen auch den Jurybericht verfasst, aus dem die Vorinstanz zitiert habe.
Nur schon dies zeige, dass es sich beim Bericht nicht um einen eigentlichen
Fachbericht, sondern um einseitige Parteibehauptungen handle.
3.2
Prozessual
wird zwischen Parteigutachten und Sachverständigengutachten unterschieden.
Parteigutachten bzw. Gutachten, die von Parteien eingereicht werden, kommt lediglich
die Beweiskraft von Parteivorbringen zu. Der Jurybericht ist als
Parteigutachten zu qualifizieren. Allerdings darf solchen Parteigutachten der
Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei
stammen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 148 mit Verweis BGE 137 II 266 E. 3.2). Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den fraglichen
Jurybericht in ihren Entscheid auszugsweise wiedergab. Vielmehr durfte und
musste sie sich mit den entsprechenden Schlussfolgerungen auseinandersetzen.
Der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers, wonach solche Berichte von
vornherein bedeutungslos seien, kann nicht gefolgt werden.
4.
4.1
Weiter
macht die Beschwerde geltend, der Jury fehle das Fachwissen und die Unabhängigkeit
in der hier relevanten Frage der Eingliederung. So sei J, welcher der Abteilung
Lebensraum und Sicherheit der Stadt Kloten vorstehe, Jurymitglied gewesen,
obwohl seine Abteilung später das Projekt geprüft habe.
4.2
Personen,
die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben,
treten unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen
erscheinen, insbesondere wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben
(§ 5a Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). J gehört der Stadtverwaltung Kloten an. Er nimmt dort
indessen ausschliesslich die Funktion des Leiters Bereich Lebensraum +
Liegenschaften ein. Demgegenüber ist er nicht Mitglied der Baukommission und
kann folglich auch nicht "sein eigenes Bauprojekt" bewilligt haben.
Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern J im
Baubewilligungsverfahren gegen Ausstandsbestimmungen hätte verstossen können.
Entsprechend besteht auch keine Grundlage, um ihm die Teilnahme in der Jury eines
Architekturwettbewerbs zu verbieten, wie dies in der Beschwerde gefordert wird.
5.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz
hätte ein Gutachten zur Schutzwürdigkeit der Bausiedlung G einholen müssen,
ist dazu Folgendes festzuhalten: Gemäss § 7 Abs. 1 VRG
untersucht die Verwaltungs(justiz)behörde den Sachverhalt von Amtes wegen, wozu
sie unter anderem Sachverständige beizieht. Ein Gutachten durch eine externe
sachverständige Person drängt sich indessen bloss dann auf, wenn zur Abklärung
des Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, welche den
Behördenmitgliedern fehlen (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches
Prozessrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 769). Verfügt
die Entscheidinstanz demgegenüber über Fachmitglieder, müssen in der Regel
keine Expertisen von Dritten eingeholt werden (Plüss, § 7 N. 67). Der
vorinstanzliche Spruchkörper setzt sich aus Fachrichtern zusammen. Diese
verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über bau- und architekturspezifische
Kenntnisse. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist in
Angelegenheiten der Denkmalpflege der Beizug einer externen sachverständigen
Person dann angezeigt, wenn die Beantwortung bestimmter Fragen architekturhistorisches
Spezialwissen voraussetzt, das von den Baurekursgerichtsmitgliedern nicht
erwartet werden kann (vgl. VGr, 11. August 2016,
VB.2016.00012, E. 2.5). Vorliegend war einzig zu prüfen, ob das
geplante Mehrfamilienhaus genügend Rücksicht auf die angrenzende (Reihen-)Einfamilienhaussiedlung
aus den späten 1940er-Jahren nimmt. Diese Beurteilung setzt kein besonderes
denkmalpflegerisches Fachwissen voraus. Der Beschwerdeführer selbst vermag
nicht aufzuzeigen, weshalb einzig Architekturhistorikerinnen oder -historiker
dazu in der Lage sein sollen. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht auf die
Einholung eines Gutachtens bei einer externen Fachperson verzichtet.
6.
6.1
In
materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das Bauprojekt verletze
§ 238 PBG. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid solle sich das Projekt
dadurch einordnen, dass es sich abgrenze. Eine solche Auslegung von
§ 238 PBG führe zu einer städtebaulich unerwünschten Bildung von
Zonenblöcken. So habe denn auch das Bundesgericht in einem Urteil vom
10.
August 2016 (1C_317/2015) sinngemäss ausgeführt, dass dieses
Abgrenzungsargument nicht greife, wenn erhöhte Anforderungen an die Qualität
der Baute gestellt würden. Im Gegensatz zur Bausiedlung G kenne das
Bauprojekt keine Tiefenstaffelung. Dadurch wirke das Projekt wie eine Wand.
Während die Bausiedlung G bloss zweigeschossig sei, verfüge das geplante
Mehrfamilienhaus über vier Geschosse. Auch dies verstärke den Eindruck einer
Wand. Die Bauparzelle habe eine zentrale Scharnierfunktion zwischen der Bausiedlung G
und der Wohnzone W4. Gleichwohl sei das Bauprojekt völlig überdimensioniert und
nehme keine Rücksicht auf die Bausiedlung G. Die Höhenstaffelung des
Bauprojekts trage der Neigung der Strassenräume ein wenig Rechnung, sei aber
für die Gesamtwirkung der Zwischenräume nicht relevant. Eine befriedigende
Gesamtwirkung sei nur möglich, wenn die Baute seitlich versetzt erstellt werde,
so wie die Mehrfamilienhäuser der Bausiedlung G oder das ebenfalls am E-Strasse
liegende Mehrfamilienhaus der Zone W4. Sodann würden die halbrunden
Balkone des Projektes weder zur Bausiedlung G noch zu den
dahinterliegenden Mehrfamilienhäusern passen. Schliesslich gleiche die gewählte
Dachform mit ihrer 10 % Neigung eher einem Flachdach- als einem Steildach.
Damit hebe sich das Dach des geplanten Gebäudes von den anderen Dachformen in
der Umgebung, insbesondere auch von jenen der Bausiedlung G deutlich ab.
Es sei eine Wand bewilligt worden, welche nur auf Gewinnmaximierung ausgerichtet
sei.
6.2
Bauten,
Anlagen und Umschwung sind gemäss § 238 Abs. 1 PBG für sich und
in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben. Dabei ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besonders Rücksicht
zu nehmen (§ 238 Abs. 2 Teilsatz 1 PBG). Das geplante
Mehrfamilienhaus grenzt nicht direkt an die Bausiedlung G an. Vielmehr
verläuft zwischen der Bauparzelle und der inventarisierten Siedlung der E-Strasse.
Dieser bildet somit eine optische Zäsur und stellt sicher, dass die Grenzen
zwischen der Wohnzone W4 und der für die Bausiedlung G geltenden
Landhauszone L2 und Wohnzone W2b erkennbar bleiben. Entgegen der Beschwerde
bildet das geplante 13-Familienhaus kein quartierfremdes Element. In direkter
Nachbarschaft zur Bauparzelle stehen nämlich bereits heute mehrere ähnlich
grosse Mehrfamilienhäuser aus den 1980er/1990er-Jahren. Insofern wird mit dem
Abbruch des Hauses "F" und dem Neubau des 13-Familienhauses
bloss eine Baulücke geschlossen. Indem der Gesetzgeber die Wohnzone W4 direkt
an die Landhauszone L2 und die Wohnzone W2b angrenzen liess, nahm er bewusst
einen Gebäudehöhenunterschied zwischen den einzelnen Zonen in Kauf. Bei diesem
baulichen Umfeld lässt sich der in der Beschwerde geforderte Volumenverzicht
nicht rechtfertigen.
6.3
Auch in
gestalterischer Hinsicht nimmt das Projekt die gebotene besondere Rücksicht auf
die Bausiedlung G. Dessen Gebäude weisen eine für die unmittelbaren Nachkriegsjahre
typische Formgebung auf. Ihre Fassaden sind einheitlich befenstert. Die Baukörper
sind schlicht gehalten und verzichten fast vollständig auf schmückende Elemente.
Dies zeigt sich auch bei der Dachgestaltung. Die Neigung der Satteldächer ist
gering. Die Vordächer sind stirn- und traufseitig nur rudimentär ausgebildet.
Dachaufbauten sind kaum vorhanden oder stammen aus einer späteren Zeit. Das
Bauprojekt greift einzelne dieser Gestaltungselemente auf. Zu erwähnen sind
namentlich die nur schwach ausgeprägten Satteldächer sowie die weitgehend
fehlenden Vordächer an den Stirn- und Traufseiten. Mit seiner einfachen Form
und der schmalen Stirnseite ähnelt der Gebäudekubus stärker den Bauten der
Siedlung G als den angrenzenden Mehrfamilienhäusern aus den
1980/1990er-Jahren mit ihren überladenen Balkonvorbauten. Die dreifache
Höhenstaffelung verhindert zudem, dass das Projekt als monolithische Zeilenbaute
erscheint. Im Übrigen kann im Zusammenhang mit der Einordnung auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Diese geht zu Recht von einer
guten Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG aus.
7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu; hingegen ist
eine solche Entschädigung antragsgemäss der Beschwerdegegnerin 1
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Sodann hat die lokale
Baubehörde im Streit zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Plüss, § 17 N. 93 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 10'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …