VB.2016.00601
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00601
9. Februar 2017Deutsch19 min
(URT.2017.18715)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00601
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baukommission
D, vertreten durch RA E,
2. Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich bewilligte A am 27. Juni
1983 einen Pferdestall (Dressur- und Pensionsstall) samt Reitplatz auf den
damals in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02,
F, an der östlichen Peripherie von D. Am 7. September 1998 erteilte ihm
die Direktion eine standortgebundene Ausnahmebewilligung für den Neubau von
zwei Schöpfen, eines Unterstands und eines Abstellplatzes; die kommunale
Baubewilligung erging am 22. Oktober 1998. Gemäss heute geltender Bau- und
Zonenordnung der Stadt D (BZO) liegt der überbaute Teil des Baugrundstücks in
der Erholungszone R und im Übrigen in der Landwirtschaftszone.
Das Baugesuch vom 26. Juni
2015 umfasst folgende Projektteile:
-
Erstellung eines neuen Pferdestalls von 12.68 m x 12 m x 4.26 m
mit drei Pferdeboxen (11.97 m², 15.84 m², 12.12 m²), ein
Sattelauflieger als Lagerraum mit rund 30 m² sowie eine Rampe und eine
Stützmauer;
-
Ersetzung eines Schopfs durch einen grösseren (4 m x 2.5 m x
3.05 m; bereits ausgeführt);
-
Erweiterung der bestehenden Abstellfläche (von 9.5 m x 10 m
bzw. 11.75 m auf 13 m x 12.5 m bzw. 13.5 m; bereits
ausgeführt).
Am 20. Januar 2016 verfügte
die Baudirektion:
"1. Für das vorstehend beschriebene Bauvorhaben
wird die Bewilligung nach Art. 22 RPG (Raumplanungsgesetz vom 22. Juni
1979) im Sinne der Erwägungen unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt:
a)
Der neue Pferdestall ist als Anbau des bestehenden Pferdestalls
Vers.-Nr. 03 zu realisieren.
b)
Der Sattelauflieger ist komplett in den geplanten Neubau zu integrieren
und vollständig mit einer Holzverschalung einzukleiden.
c)
Der bereits vergrösserte Abstellplatz ist auf die ursprünglich
bewilligte Grösse von 9.5 m x 10 m bzw. 11.75 m zu reduzieren.
d)
Allfällige Auflagen der kommunalen Behörden bezüglich § 238 PBG (Planungs-
und Baugesetz vom 7. September 1975) betreffend Gestaltung der Fassaden
sowie Materialisierung der Bauten und Anlagen bleiben vorbehalten.
2. Die örtliche Behörde wird eingeladen, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen.
…"
Daraufhin beschloss die
Baukommission D am 28. Januar 2016 im Wesentlichen:
"I. Die
baurechtliche Bewilligung wird unter Verweigerung der in Ziffer III genannten
Teile unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt:
…
(D. Erschliessung /
2. Entsorgung / b. Mistlager)
Vor
Baufreigabe ist die künftige Lagerung und Entsorgung des anfallenden Pferdemistes
zu klären sowie die entsprechenden Nachweise über die Kapazität und Dichtigkeit
neu zu erstellender Hofdüngerlageranlagen, Mistplatten und Sammelschächte zu
erbringen.
…
(E. Einordnung und
Gestaltung / 2. Umgebungsgestaltung)
Die
Umgebungsgestaltung sowie die Terrainveränderungen im Bereich des Abstellplatzes
sind mit dem Ressort Bau und Planung neu zu konzipieren.
…
III. Folgende Teile des
Baugesuchs werden verweigert:
Erweiterung
des Abstellplatzes westlich des Pferdestalles Vers.-Nr. 03 sowie die mit
der Vergrösserung des Abstellplatzes in Zusammenhang stehende Abgrabung
nördlich des Platzes."
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A Rekurs beim Baurekursgericht, im Wesentlichen
mit den Anträgen, dass ihm die Baubewilligung in weiterem Umfang zu erteilen
und auf die Wiederherstellung des früheren Terrainverlaufs zu verzichten sei.
Das Baurekursgericht führte einen doppelten
Schriftenwechsel durch und wies daraufhin den Rekurs am 30. August 2016
ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Der Entscheid
(des Baurekursgerichts vom 30. August 2016) sei aufzuheben.
2.1
Es seien Ziff. I.E.2 (Umgebungsgestaltung),
Ziff. II (Verkleinerung Abstellplatz) und Ziff. III (Bauabschlag für
Erweiterung Abstellplatz und Abgrabung) des Beschlusses (der Baukommission D)
vom 28. Januar 2016 … aufzuheben.
2.2
Es seien Ziff. I.1.c und Ziff. I.2 der
Verfügung der (Baudirektion) vom 20. Januar 2016 … aufzuheben.
2.3
Die Sache sei zur Erteilung der baurechtlichen
Bewilligung der vom Beschwerdeführer im Bereich des Abstellplatzes westlich
des bestehenden Hofgebäudes auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 …
vorgenommenen Terrainveränderungen an die (Baukommission D) zurückzuweisen.
2.4
Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des
ordnungsgemässen Verfahrens, namentlich zur Durchführung eines Augenscheins und
der Nachholung der Begründungspflicht, sowie zur Erteilung der baurechtlichen
Bewilligung der vom Beschwerdeführer im Bereich des Abstellplatzes westlich
des bestehenden Hofgebäudes auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 …
vorgenommenen Terrainveränderungen an (das Baurekursgericht) zurückzuweisen.
2.5
Subeventualiter sei die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung der vom Beschwerdeführer im Bereich des
Abstellplatzes westlich des bestehenden Hofgebäudes auf der Liegenschaft
Kat.-Nr. 01 … vorgenommenen Terrainveränderungen zu erteilen.
3.
Es sei die Ziff. I.D.2.b (Mistlager) des
Beschlusses der (Baukommission D) vom 28. Januar 2016 … ersatzlos
aufzuheben.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen
Instanzen zu Lasten der Bewilligungsbehörden."
In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2016 schloss
das Baurekursgericht auf Abweisung des Rechtsmittels.
Am 2. November 2016 beantragte die Baudirektion
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort der
Baukommission D vom 9. November 2016 lautet auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 17. November 2016 und Duplik
vom 1. Dezember 2016 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Erwägungen des Baurekursgerichts und die
Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Kraft § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Bauherr ist zur Beschwerde gegen den
auf Abweisung lautenden Rekursentscheid legitimiert (§ 338a Abs. 1
PBG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
2.
Das Baurekursgericht hat im
angefochtenen Entscheid die Auflage, wonach der Pferdestall als Anbau an den bestehenden
Stall Vers.-Nr. 03 zu realisieren ist, und jene betreffend die Beseitigung
von Abwasser bestätigt. In diesem Umfang hat sich der Beschwerdeführer mit dem
Rekursentscheid abgefunden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden
einerseits die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Erweiterung
des Abstellplatzes samt der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands und anderseits die Auflage betreffend die künftige Lagerung und
Entsorgung von Pferdemist.
3.
Ein Lokaltermin des Baurekursgerichts hätte über die
aktenkundigen baulichen Verhältnisse hinaus keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse geliefert. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich ein Augenschein
durch das Verwaltungsgericht (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79).
4.
4.1
Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG setzt die
Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass das Vorhaben dem Zweck der
Nutzungszone entspricht. Laut Art. 24 RPG können ausnahmsweise
Bewilligungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen oder deren Zweckänderung
erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb
der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. b). In der Erholungszone R sind nach Art. 35
Abs. 4 BZO Reitstallungen mit den dazugehörigen Anlagen zulässig. Bei Um-
und Ersatzbauten darf das bestehende Gebäudevolumen um höchstens einen Viertel
vergrössert werden.
4.2
Das Baurekursgericht erwog, der Bauherr berufe sich bezüglich der Geländeveränderung
und der damit geschaffenen zusätzlichen Abstellplätze zu Unrecht auf
schutzwürdiges Vertrauen, weil der damalige Bauvorstand ihm die Auskunft erteilt
habe, dass Terrainveränderungen bis 500 m² bewilligungsfrei erlaubt seien.
Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter denen sich der
Private auf eine unrichtige behördliche Auskunft stützen könne, seien hier
nicht erfüllt. Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 seien Abstellplätze für vier
Pferdeanhänger und zwei Personenwagen bewilligt. Das Parkieren von Wohnwagen
sei in der Erholungszone R ebenso wenig zonenkonform wie die Vermietung
von Abstellplätzen für Pferdeanhänger an die Halter von Pensionspferden. Die
Baudirektion habe die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff.
RPG geprüft und die Erteilung einer solchen zu Recht verweigert. Die
Baudirektion habe die eigenmächtig vorgenommene Parkplatzerweiterung materiell
geprüft, womit dem Bauherrn das rechtliche Gehör gewährt worden sei.
4.3
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Baukommission die Zonenkonformität der Anlage in
der Erholungszone R hätte prüfen müssen, was jedoch weder sie noch die Baudirektion
getan habe. Das Baurekursgericht hätte dies nicht erstinstanzlich tun dürfen;
zudem genügten seine Erwägungen den Anforderungen an die Begründungspflicht
nicht. Die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die Baukommission
zurückzuweisen. Mit der Terrainveränderung habe der Bauherr Murgängen und
Hangrutschungen nach starken Regenfällen vorbeugen wollen. Der Bauvorstand der
Gemeinde D habe ihm die Auskunft erteilt, dass Terrainveränderungen bis 500 m²
nicht bewilligungspflichtig seien. Daraufhin habe er den Boden im Umfang von
rund 95 m² abgegraben, die Wasserleitung saniert und einen kleinen, durch
ein Unwetter zerstörten Schopf wieder aufgebaut. Den Abstellplatz habe er nicht
zusätzlich befestigt. Aufgrund von Art. 35 Abs. 4 BZO müssten
Parkplätze für Pensionäre als zonenkonform gewürdigt werden; dasselbe gelte für
Abstellplätze für Pferdeanhänger, denn diese müssten unmittelbar beim Tier
abgestellt werden können. Im Jahr 1998 hätten nur zehn Pferde im Dressur- und
Pensionsstall gestanden. Mit der bewilligten Erweiterung umfasse der Stall
künftig sechzehn Boxen. Gemäss den geltenden technischen Richtlinien brauche es
hierfür acht Abstellplätze für Pferdeanhänger statt der im Jahr 1998
bewilligten vier. Der Wohnwagen werde für den Einsatz an Turnieren benötigt.
Sodann würden auf dem Parkfeld Kleinanhänger, ein Schlegelmäher sowie ein
Wassertank abgestellt, die alle mit dem Betrieb des Reitstalls funktional
zusammenhingen. Eventuell müsse der Abstellplatz als standortgebunden gewürdigt
werden. Denn das Grundstück Kat.-Nr. 01 grenze nur im Westen an eine
Wohnzone, die für diesen Zweck ausser Betracht falle, und sei im Übrigen von
Nichtbauzonen umgeben.
In ihrer Beschwerdeantwort führt die Baukommission aus,
dass sie die Zonenkonformität der Erweiterung des Abstellplatzes hinsichtlich
Art. 35 Abs. 4 BZO und die Baudirektion in raumplanungsrechtlicher
Beziehung geprüft hätten. In ihrem Beschluss vom 28. Januar 2016 habe sie
nur die Um- und Anbauten, nicht aber die vergrösserte Parkfläche für zonenkonform
befunden. Das Abstellen von irgendwelchen, mit dem Reitsport zusammenhängenden
Fahrzeugen sei zonenwidrig. Auch wenn kurze Transportwege für die Pferde
wichtig seien, bedinge dies nicht, dass die benötigten Fahrzeuge in Stallnähe
parkiert werden müssten. Dies sei bereits in der Baubewilligung von 1998
angemerkt worden. Die für den eigentlichen Betrieb nötigen Gerätschaften und
Fahrzeuge seien in der Erholungszone R zulässig, nicht aber die übrigen. Von
Standortgebundenheit könne daher nicht gesprochen werden.
4.4
4.4.1
Gemäss § 318
PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch
Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die streitgegenständlichen Bauten und Anlagen
wurden in der Erholungszone R erstellt bzw. sollen in dieser erstellt werden.
Erholungszonen sind in den §§ 61 ff. PBG sowie §§ 39 ff.
PBG normiert. Die Freihalte- und Erholungszonen des Zürcher Rechts sind nach
ihrer Zweckbestimmung keine Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG, da sie
nicht primär Siedlungszwecken dienen. Sie gelten als Spezialzonen bzw. weitere
Nutzungszonen gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG. Sie können sowohl innerhalb
als auch ausserhalb des Baugebiets ausgeschieden werden. Regelt eine Freihalte-
oder Erholungszone die Nutzung innerhalb des Siedlungsgebiets, handelt es sich
um eine sog. "innenliegende" Freihalte- oder Erholungszone. Von einer
solchen ist auszugehen, wenn eine Freihalte- oder Erholungszone mehr oder
weniger vollständig von Bauzonen umgeben ist und Siedlungszwecken dient (BGr,
18.
Januar 2016,1C_328/2015 E. 2.2; VGr, 23. April 2015,
VB.2014.00523 E. 3.3; siehe auch BGE 118 Ib 503 E. 5). Gemäss Art. 25
Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Vorhaben
ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine
Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die vorliegende Erholungszone R ist
auf drei Seiten von Nichtbaugebiet umgeben. Es handelt sich somit um eine
Erholungszone ausserhalb des Baugebiets. Laut § 7 Abs. 1 der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) bedürfen die im
Anhang zur Verordnung genannten Vorhaben neben oder anstelle der baurechtlichen
Bewilligung der örtlichen Baubehörde der Beurteilung anderer, namentlich
kantonaler Stellen. In Freihaltezonen, also ausserhalb der Bauzonen, bezeichnet
Ziffer 1.2.1 des Anhangs zur Verordnung die Baudirektion als zuständige
Bewilligungsinstanz. In Übereinstimmung mit dieser gesetzlichen Regelung hat
die Baudirektion das Vorhaben einschliesslich der Erweiterung des
Abstellplatzes in der Verfügung vom 20. Januar 2016 geprüft. Daraufhin hat
die Baukommission am 28. Januar 2016 die ergänzende baurechtliche
Beurteilung vorgenommen, hinsichtlich der Zonenkonformität auf die Vereinbarkeit
mit Art. 35 Abs. 4 BZO. Wenn sie das Projekt mit Bezug auf die
Gebäude als zonenkonform gewürdigt hat, bezieht sich diese Erwägung offensichtlich
nicht auf die Erweiterung des Parkplatzes. Die Rüge einer fehlenden oder
widersprüchlichen Begründung ist daher haltlos. Der Beschwerdeführer hat denn
auch seinen Standpunkt im Rekursverfahren umfassend darlegen können.
4.4.2
Die streitbetroffene Terrainveränderung dient der Vergrösserung des
Abstellplatzes um gut 60 m². Weil ein Abstellplatz dienende Funktion hat,
beurteilt sich seine Zonenkonformität nach jener der Bauten und Anlagen auf dem
betreffenden Grundstück (RB 1985 Nr. 84 = BEZ 1985 Nr. 21). Mit
Verfügung der Baudirektion vom 7. September 1998 und Beschluss der
Baukommission D vom 22. Oktober 1998 wurde dem Beschwerdeführer – neben
weiteren Bauten und Anlagen – die nachträgliche Bewilligung für einen bereits
realisierten Abstellplatz von 9.5 m x 10 m bzw. 11.75 m erteilt.
Laut dem kommunalen baurechtlichen Entscheid dient er dem Parkieren von ca.
vier Pferdeanhängern und zwei Personenwagen. Wie Art. 16a Abs. 1 RPG
mit Bezug auf die Landwirtschaftszone festhält, sind nur für die
Bewirtschaftung nötige Bauten und Anlagen zulässig. Im Interesse des in Art. 1
Abs. 1 RPG verankerten Gesetzeszwecks der haushälterischen Nutzung des
Bodens und der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet legt die ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichts einen strengen Massstab an das Erfordernis
der Notwendigkeit (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
6.
A., Bern 2016, S. 180 ff.). Wie der Beschwerdeführer
ausführlich dargelegt hat, erleichtert die von ihm vorgenommene Erweiterung der
Parkfläche die Arbeitsläufe im Dressur- und Pensionsstall. Indessen lässt sich
nicht sagen, dass der Betrieb trotz der bewilligten Vergrösserung des Gebäudevolumens
auf zusätzliche Fläche für das Abstellen von Fahrzeugen angewiesen sei. Weitere
Pferdeanhänger können anderswo zonenkonform stationiert werden; dass damit
Mehrkosten verbunden sind, tut planungsrechtlich nichts zur Sache. Dasselbe
gilt für den von der Tochter des Beschwerdeführers benötigten Wohnwagen. Mit
einer zweckmässigen Organisation der betrieblichen Abläufe kann gleichzeitig
erfolgenden Zu- und Wegfahrten von Dritten auf das und vom Betriebsgelände
sowie längerfristigem Parkieren entgegengewirkt werden. Schliesslich bietet das
weitläufige Areal genügend Möglichkeiten, Kleinanhänger und Arbeitsgeräte
anderswo als auf dem erweiterten Abstellplatz zu lagern. Nach dem Gesagten hat
das Baurekursgericht die Zonenwidrigkeit der Terrainveränderung zu Recht bestätigt.
4.4.3
Zu prüfen bleibt eine Ausnahmebewilligung nach Massgabe von Art. 24
RPG. Danach können Ausnahmebewilligungen für zonenwidrige Bauten und Anlagen
erteilt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert
(lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu
bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen
oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten
Gründen, insbesondere der mit der Nutzung verbundenen Immissionen, in einer
Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 136 II 214 E. 2.1;
129.
II 63 E. 3.1 S. 68). Vorliegend fehlt es sowohl an der positiven
als auch an der negativen Standortgebundenheit: Obschon das Grundstück Kat.-Nr. 01
am Rand von D liegt, ist es für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich
zonenkonforme Parkfläche und Lagerraum für Gerätschaften im Ort zu beschaffen.
4.4.4
Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz sind, wie das Baurekursgericht
zutreffend erwogen hat, offensichtlich nicht erfüllt. Wie die Baubewilligung
vom 22. Oktober 1998 festhält, hat der Beschwerdeführer schon damals
seinen Betrieb in erheblichem Umfang eigenmächtig erweitert. Neben der kommunalen
Bewilligung bedurfte es einer Ausnahmebewilligung der Baudirektion nach Art. 24
RPG. Schon aufgrund dieser Vorgeschichte musste der Beschwerdeführer wissen,
dass es für die Terrainveränderung, die sich nicht in einer solchen erschöpfte,
sondern einer Vergrösserung des Parkfeldes diente, wiederum die
raumplanungsrechtliche Zustimmung der Baudirektion brauchte. Hinzu kommt, dass
die Erteilung der kommunalen Baubewilligung nicht in die Zuständigkeit des
Bauvorstandes, sondern der Baukommission fällt. Schliesslich hat die Vorinstanz
zu Recht festgehalten, dass aufgrund des Instituts des baurechtlichen
Vorentscheids gemäss §§ 323 f. PBG eine mündliche Auskunft kaum je
als Vertrauensgrundlage in Betracht kommt.
Nach dem Gesagten erweist sich
die Geländeveränderung als materiell baurechtswidrig.
4.5
Erweist sich ein
eigenmächtig realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, so hat die
zuständige Behörde kraft § 341 PBG den rechtmässigen Zustand
herbeizuführen.
4.5.1
Das Baurekursgericht würdigte die Erweiterung des
ursprünglich rund 100 m² grossen Parkplatzes auf 162 m² als nicht
mehr untergeordnet. Die partielle Auffüllung eines Teils der abgegrabenen
Fläche sei geeignet, um deren unzulässige Nutzung als Abstellplatz zu
verhindern. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestehe zum einen
in der Verkleinerung des Abstellplatzes auf das ursprünglich bewilligte Mass;
zum anderen seien die Umgebungsgestaltung und die Terrainveränderungen im
Bereich der Parkfläche mit der Baubehörde abzusprechen. Die Redimensionierung
des Abstellplatzes auf das 1998 bewilligte Mass erfordere nicht unbedingt die
vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Terrainverlaufs. Der hierfür
erforderliche Aufwand halte sich in Grenzen; ob der Schopf verschoben und eine
Stützmauer erstellt werden müssten, sei noch offen.
4.5.2
Der Beschwerdeführer rügt, dass eine allfällige Abweichung vom
rechtmässigen Zustand höchstens gering sei, zumal die umgestaltete Fläche nicht
einmal einen Fünftel der bewilligungsfrei zulässigen Terrainveränderungen
ausmache. Der Vollzug der Wiederherstellung verursache deutlich höhere Kosten
als die für die Erstellung aufgewendeten Fr. 4'000.-. Der am Siedlungsrand
von D gelegene Abstellplatz liege in einer Mulde und sei nur schwer einsehbar.
Als baurechtlicher Laie habe der Beschwerdeführer gutgläubig gehandelt.
Schliesslich stünden die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen im Widerspruch
zur Bewilligung für den auf dem Abstellplatz wieder aufgebauten Schopf. Denn
eine Verkleinerung des Platzes auf die 1998 erlaubte Grösse lasse sich nicht
ohne Teilabbruch oder Versetzung dieses Gebäudes durchführen.
Dem hält die Beschwerdegegnerin
entgegen, dass ein öffentlicher Fussweg durch die Anlage des Dressur- und
Pensionsstalls führe, weshalb der Abstellplatz gut sichtbar sei. In Anbetracht
der Vorgeschichte und der bisherigen Rechtsmittelverfahren könne dem Bauherrn
kein guter Glaube zugebilligt werden. Die verlangte Verkleinerung des Platzes bedinge
nicht zwangsläufig die Entfernung des Schopfs; die Einzelheiten seien im noch
offenen Bewilligungsverfahren zu klären.
4.5.3
Wie das Baurekursgericht zutreffend erwogen hat, stellt die Erweiterung des
Abstellplatzes um gut 60 m² eine erhebliche Abweichung vom rechtmässigen
Zustand dar. Laut § 1 lit. d BauVV sind Geländeveränderungen bis zu
einer Fläche von 500 m² nur dann bewilligungsfrei, wenn sie nicht mit
Bauten und Anlagen zusammenhängen, die eine Baubewilligung erfordern.
Fahrzeugabstellplätze bedürfen jedoch gemäss § 309 Abs. 1 lit. i
PBG einer solchen. Laut Dispositivziffer III der Baubewilligung vom 28. Januar
2016.
in Verbindung mit E. 11 ist der Abstellplatz auf die am 22. Oktober
1998.
bewilligte Grösse von 9.8 m x 10 m zu verkleinern. Dispositivziffer
I.E.2 hält sodann fest, dass die Umgebungsgestaltung sowie die Terrainveränderungen
im Bereich des Abstellplatzes mit dem Ressort Bau und Planung neu zu
konzipieren seien. Das Baurekursgericht hat daraus den richtigen Schluss
gezogen, dass diese Anordnung nicht zwingend die vollständige Wiederherstellung
des ursprünglichen Terrainverlaufs bedingt. Ob der Schopf verschoben werden und
eine Stützmauer erstellt werden müssten, sei im fortzusetzenden
Baubewilligungsverfahren erst noch zu klären. Unter diesen Umständen wiegen die
der Wiederherstellung entgegenstehenden privaten Interessen des
Beschwerdeführers eher leicht. Falls sich die Parteien im weiteren
Verfahrensverlauf nicht verständigen sollten, hätte über den genauen Umfang der
vorzunehmenden baulichen Massnahmen ein weiterer anfechtbarer Beschluss zu
ergehen. Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer nach dem in E. 4.4.4
Gesagten bösgläubiges Handeln vorwerfen lassen. Unter diesen Umständen hält der
Wiederherstellungsbefehl der seitens des Verwaltungsgerichts kraft § 50
VRG vorzunehmenden Rechtskontrolle stand.
5.
5.1
Das Baurekursgericht erwog, dass die Lagerung von Mist umweltrechtlich von Bedeutung sei.
Die vorgesehene Nutzung eines Müllwagens zur Mistlagerung erfordere daher eine
Baubewilligung. Nachdem die Erlaubnis für eine mobile Anlage im Jahr 2013 abgelaufen
sei, müsse die Lagerung des Mists neu geregelt werden. Die angefochtene Auflage
in Dispositivziffer D.2.b erweise sich daher als rechtens.
5.2
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verwendung eines Kehrichtfahrzeugs nicht der
Bewilligungspflicht unterliege. Er verfüge für die Lagerung des Pferdemists
über eine Mistplatte aus Beton, die jedoch nur ausnahmsweise verwendet werde,
sowie über eine mobile Mulde von 20 m3. Diese diene als
Zwischenlösung, bis das Kehrichtfahrzeug zum Einsatz komme. Letzteres sei dicht
und eigne sich somit für den Transport von Pferdemist in Kleinmengen. Daneben
diene das nicht ortsbezogene Fahrzeug der Entsorgung von Abfall, der Säuberung
der Weiden sowie der Weidegrasentsorgung und könne für weitere Transporte
eingesetzt werden.
In ihrer Beschwerdeantwort führt die Baukommission aus,
dass der Bauherr beabsichtige, zur Entsorgung des anfallenden Mists ein
ausgedientes Kehrichtfahrzeug zu erwerben. Wenn dieses ständig vor Ort
abgestellt werde, sei es ortsbezogen und somit bewilligungspflichtig.
5.3
5.3.1
Können inhaltliche oder formale Mängel des
Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur
Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind
gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen
(Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen. Sofern die Regelung von
Nebenpunkten für die Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens als solches nicht
von ausschlaggebender Bedeutung ist, darf sie in ein späteres Verfahren verwiesen
werden (RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14). Dem steht auch das
Koordinationsgebot von Art. 25a RPG nicht entgegen (vgl. VGr, 27. März
2013, VB.2012.00571, E. 8.1).
5.3.2
Um einen solchen Bewilligungsvorbehalt handelt es sich bei Dispositivziffer
D.2.b. Diese Anordnung enthält nicht eine inhaltliche Einschränkung der
Baubewilligung, sondern stellt fest, dass dieselbe in einem Nebenpunkt, nämlich
mit Bezug auf die Entsorgung des Pferdemists, noch ergänzt werden muss. Das
insoweit fortzusetzende Baubewilligungsverfahren setzt voraus, dass der Bauherr
die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen einreicht (§ 310
PBG in Verbindung mit §§ 3 ff. BauVV). Dass das Baugesuch im fraglichen
Umfang tatsächlich ergänzungsbedürftig ist, wird seitens des Beschwerdeführers
denn auch nicht bestritten.
5.3.3
Ob die künftige Lagerung und Entsorgung des anfallenden Pferdemists mittels
eines Kehrichtfahrzeugs oder in anderer Weise erfolgt, ist nicht Gegenstand der
angefochtenen Auflage. Das Verwaltungsgericht braucht daher den Einwand des Beschwerdeführers,
dass der Einsatz eines Kehrichtfahrzeugs keiner Baubewilligung bedürfe, nicht
abschliessend zu beurteilen. Anzumerken ist jedoch, dass die dauernde
Stationierung eines solchen Fahrzeugs auf dem ausserhalb der Bauzonen liegenden
Grundstück Kat.-Nr. 01 für die Notwendigkeit eines Bewilligungsverfahrens
sprechen würde (BGE 99 Ia 113 E. 3, S. 120; OGr SH, 11. September
2015, OGE 60/2013/37). Im Übrigen ist die Frage nach einem allfälligen
Bewilligungsverfahren deswegen von untergeordneter Bedeutung, weil die Befreiung
von der Bewilligungspflicht kraft § 2 Abs. 2 BauVV nicht von der
Pflicht entbindet, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. Dies
wird die Baukommission prüfen müssen, nachdem der Beschwerdeführer das
bezüglich der Lagerung und Entsorgung des Mists ergänzte Baugesuch eingereicht
hat.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2
VRG) und steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 3'230.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …