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Entscheid

VB.2016.00601

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00601

9. Februar 2017Deutsch19 min

(URT.2017.18715)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich bewilligte A am 27. Juni

1983 einen Pferdestall (Dressur- und Pensionsstall) samt Reitplatz auf den

damals in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02,

F, an der östlichen Peripherie von D. Am 7. September 1998 erteilte ihm

die Direktion eine standortgebundene Ausnahmebewilligung für den Neubau von

zwei Schöpfen, eines Unterstands und eines Abstellplatzes; die kommunale

Baubewilligung erging am 22. Oktober 1998. Gemäss heute geltender Bau- und

Zonenordnung der Stadt D (BZO) liegt der überbaute Teil des Baugrundstücks in

der Erholungszone R und im Übrigen in der Landwirtschaftszone.

Das Baugesuch vom 26. Juni

2015 umfasst folgende Projektteile:

-

Erstellung eines neuen Pferdestalls von 12.68 m x 12 m x 4.26 m

mit drei Pferdeboxen (11.97 m², 15.84 m², 12.12 m²), ein

Sattelauflieger als Lagerraum mit rund 30 m² sowie eine Rampe und eine

Stützmauer;

-

Ersetzung eines Schopfs durch einen grösseren (4 m x 2.5 m x

3.05 m; bereits ausgeführt);

-

Erweiterung der bestehenden Abstellfläche (von 9.5 m x 10 m

bzw. 11.75 m auf 13 m x 12.5 m bzw. 13.5 m; bereits

ausgeführt).

Am 20. Januar 2016 verfügte

die Baudirektion:

"1. Für das vorstehend beschriebene Bauvorhaben

wird die Bewilligung nach Art. 22 RPG (Raumplanungsgesetz vom 22. Juni

1979) im Sinne der Erwägungen unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt:

a)

Der neue Pferdestall ist als Anbau des bestehenden Pferdestalls

Vers.-Nr. 03 zu realisieren.

b)

Der Sattelauflieger ist komplett in den geplanten Neubau zu integrieren

und vollständig mit einer Holzverschalung einzukleiden.

c)

Der bereits vergrösserte Abstellplatz ist auf die ursprünglich

bewilligte Grösse von 9.5 m x 10 m bzw. 11.75 m zu reduzieren.

d)

Allfällige Auflagen der kommunalen Behörden bezüglich § 238 PBG (Planungs-

und Baugesetz vom 7. September 1975) betreffend Gestaltung der Fassaden

sowie Materialisierung der Bauten und Anlagen bleiben vorbehalten.

2. Die örtliche Behörde wird eingeladen, die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen.

…"

Daraufhin beschloss die

Baukommission D am 28. Januar 2016 im Wesentlichen:

"I. Die

baurechtliche Bewilligung wird unter Verweigerung der in Ziffer III genannten

Teile unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt:

(D. Erschliessung /

2. Entsorgung / b. Mistlager)

Vor

Baufreigabe ist die künftige Lagerung und Entsorgung des anfallenden Pferdemistes

zu klären sowie die entsprechenden Nachweise über die Kapazität und Dichtigkeit

neu zu erstellender Hofdüngerlageranlagen, Mistplatten und Sammelschächte zu

erbringen.

(E. Einordnung und

Gestaltung / 2. Umgebungsgestaltung)

Die

Umgebungsgestaltung sowie die Terrainveränderungen im Bereich des Abstellplatzes

sind mit dem Ressort Bau und Planung neu zu konzipieren.

III. Folgende Teile des

Baugesuchs werden verweigert:

Erweiterung

des Abstellplatzes westlich des Pferdestalles Vers.-Nr. 03 sowie die mit

der Vergrösserung des Abstellplatzes in Zusammenhang stehende Abgrabung

nördlich des Platzes."

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A Rekurs beim Baurekursgericht, im Wesentlichen

mit den Anträgen, dass ihm die Baubewilligung in weiterem Umfang zu erteilen

und auf die Wiederherstellung des früheren Terrainverlaufs zu verzichten sei.

Das Baurekursgericht führte einen doppelten

Schriftenwechsel durch und wies daraufhin den Rekurs am 30. August 2016

ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2016 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Der Entscheid

(des Baurekursgerichts vom 30. August 2016) sei aufzuheben.

2.1

Es seien Ziff. I.E.2 (Umgebungsgestaltung),

Ziff. II (Verkleinerung Abstellplatz) und Ziff. III (Bauabschlag für

Erweiterung Abstellplatz und Abgrabung) des Be­schlusses (der Baukommission D)

vom 28. Januar 2016 … aufzuheben.

2.2

Es seien Ziff. I.1.c und Ziff. I.2 der

Verfügung der (Baudirektion) vom 20. Januar 2016 … aufzuheben.

2.3

Die Sache sei zur Erteilung der baurechtlichen

Bewilligung der vom Beschwer­deführer im Bereich des Abstellplatzes westlich

des bestehenden Hof­gebäudes auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 …

vorgenommenen Terrainveränderungen an die (Baukommission D) zurückzuweisen.

2.4

Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des

ordnungsgemässen Verfahrens, namentlich zur Durchführung eines Augenscheins und

der Nachholung der Begrün­dungspflicht, sowie zur Erteilung der baurechtlichen

Bewilligung der vom Be­schwerdeführer im Bereich des Abstellplatzes westlich

des bestehenden Hof­gebäudes auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 …

vorgenommenen Terrainverän­de­rungen an (das Baurekursgericht) zurückzuweisen.

2.5

Subeventualiter sei die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung der vom Beschwer­de­führer im Bereich des

Abstellplatzes westlich des bestehenden Hofgebäudes auf der Liegenschaft

Kat.-Nr. 01 … vorgenommenen Terrainverän­derungen zu ertei­len.

3.

Es sei die Ziff. I.D.2.b (Mistlager) des

Beschlusses der (Baukommission D) vom 28. Januar 2016 … ersatzlos

aufzuheben.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen

Instanzen zu Lasten der Bewilli­gungsbehörden."

In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2016 schloss

das Baurekursgericht auf Abweisung des Rechtsmittels.

Am 2. November 2016 beantragte die Baudirektion

ebenfalls die Abweisung der Be­schwerde. Die Beschwerdeantwort der

Baukommission D vom 9. November 2016 lautet auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 17. November 2016 und Duplik

vom 1. Dezember 2016 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Erwägungen des Baurekursgerichts und die

Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen

zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Kraft § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Ver­bindung mit

§ 19 Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der

vorliegen­den Beschwerde zuständig. Der Bauherr ist zur Beschwerde gegen den

auf Abweisung lautenden Rekursentscheid legitimiert (§ 338a Abs. 1

PBG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

2.

Das Baurekursgericht hat im

angefochtenen Entscheid die Auflage, wonach der Pferdestall als Anbau an den bestehenden

Stall Vers.-Nr. 03 zu realisieren ist, und jene betreffend die Beseitigung

von Abwasser bestätigt. In diesem Umfang hat sich der Beschwerdeführer mit dem

Rekursentscheid abgefunden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden

einerseits die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Erweiterung

des Abstellplatzes samt der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands und anderseits die Auflage betreffend die künftige Lagerung und

Entsorgung von Pferdemist.

3.

Ein Lokaltermin des Baurekursgerichts hätte über die

aktenkundigen baulichen Verhält­nisse hinaus keine wesentlichen neuen

Erkenntnisse geliefert. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich ein Augenschein

durch das Verwaltungsgericht (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pfle­gegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79).

4.

4.1

Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG setzt die

Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass das Vorhaben dem Zweck der

Nutzungszone entspricht. Laut Art. 24 RPG können ausnahmsweise

Bewilligungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen oder deren Zweckänderung

erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb

der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen (lit. b). In der Erholungszone R sind nach Art. 35

Abs. 4 BZO Reitstallungen mit den dazugehörigen Anlagen zulässig. Bei Um-

und Ersatzbauten darf das bestehende Gebäudevolumen um höchstens einen Viertel

vergrössert werden.

4.2

Das Baurekursgericht erwog, der Bauherr berufe sich bezüglich der Geländeveränderung

und der damit geschaffenen zusätzlichen Abstellplätze zu Unrecht auf

schutzwürdiges Vertrauen, weil der damalige Bauvorstand ihm die Auskunft erteilt

habe, dass Terrainveränderungen bis 500 m² bewilligungsfrei erlaubt seien.

Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter denen sich der

Private auf eine unrichtige behördliche Auskunft stützen könne, seien hier

nicht erfüllt. Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 seien Abstellplätze für vier

Pferdeanhänger und zwei Personenwagen bewilligt. Das Parkieren von Wohnwagen

sei in der Erholungszone R ebenso wenig zonenkonform wie die Vermietung

von Abstellplätzen für Pferdeanhänger an die Halter von Pensionspferden. Die

Baudirektion habe die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff.

RPG geprüft und die Erteilung einer solchen zu Recht verweigert. Die

Baudirektion habe die eigenmächtig vorgenommene Parkplatzerweiterung materiell

geprüft, womit dem Bauherrn das rechtliche Gehör gewährt worden sei.

4.3

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Baukommission die Zonenkonformität der Anlage in

der Erholungszone R hätte prüfen müssen, was jedoch weder sie noch die Baudirektion

getan habe. Das Baurekursgericht hätte dies nicht erstinstanzlich tun dürfen;

zudem genügten seine Erwägungen den Anforderungen an die Begründungspflicht

nicht. Die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die Baukommission

zurückzuweisen. Mit der Terrainveränderung habe der Bauherr Murgängen und

Hangrutschungen nach starken Regenfällen vorbeugen wollen. Der Bauvorstand der

Gemeinde D habe ihm die Auskunft erteilt, dass Terrainveränderungen bis 500 m²

nicht bewilligungspflichtig seien. Daraufhin habe er den Boden im Umfang von

rund 95 m² abgegraben, die Wasserleitung saniert und einen kleinen, durch

ein Unwetter zerstörten Schopf wieder aufgebaut. Den Abstellplatz habe er nicht

zusätzlich befestigt. Aufgrund von Art. 35 Abs. 4 BZO müssten

Parkplätze für Pensionäre als zonenkonform gewürdigt werden; dasselbe gelte für

Abstellplätze für Pferdeanhänger, denn diese müssten unmittelbar beim Tier

abgestellt werden können. Im Jahr 1998 hätten nur zehn Pferde im Dressur- und

Pensionsstall gestanden. Mit der bewilligten Erweiterung umfasse der Stall

künftig sechzehn Boxen. Gemäss den geltenden technischen Richtlinien brauche es

hierfür acht Abstellplätze für Pferdeanhänger statt der im Jahr 1998

bewilligten vier. Der Wohnwagen werde für den Einsatz an Turnieren benötigt.

Sodann würden auf dem Parkfeld Kleinanhänger, ein Schlegelmäher sowie ein

Wassertank abgestellt, die alle mit dem Betrieb des Reitstalls funktional

zusammenhingen. Eventuell müsse der Abstellplatz als standortgebunden gewürdigt

werden. Denn das Grundstück Kat.-Nr. 01 grenze nur im Westen an eine

Wohnzone, die für diesen Zweck ausser Betracht falle, und sei im Übrigen von

Nichtbauzonen umgeben.

In ihrer Beschwerdeantwort führt die Baukommission aus,

dass sie die Zonenkonformität der Erweiterung des Abstellplatzes hinsichtlich

Art. 35 Abs. 4 BZO und die Baudirektion in raumplanungsrechtlicher

Beziehung geprüft hätten. In ihrem Beschluss vom 28. Januar 2016 habe sie

nur die Um- und Anbauten, nicht aber die vergrösserte Parkfläche für zonenkonform

befunden. Das Abstellen von irgendwelchen, mit dem Reitsport zusammenhängenden

Fahrzeugen sei zonenwidrig. Auch wenn kurze Transportwege für die Pferde

wichtig seien, bedinge dies nicht, dass die benötigten Fahrzeuge in Stallnähe

parkiert werden müssten. Dies sei bereits in der Baubewilligung von 1998

angemerkt worden. Die für den eigentlichen Betrieb nötigen Gerätschaften und

Fahrzeuge seien in der Erholungszone R zulässig, nicht aber die übrigen. Von

Standortgebundenheit könne daher nicht gesprochen werden.

4.4

4.4.1

Gemäss § 318

PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch

Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die streitgegenständlichen Bauten und Anlagen

wurden in der Erholungszone R erstellt bzw. sollen in dieser erstellt werden.

Erholungszonen sind in den §§ 61 ff. PBG sowie §§ 39 ff.

PBG normiert. Die Freihalte- und Erholungszonen des Zürcher Rechts sind nach

ihrer Zweckbestimmung keine Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG, da sie

nicht primär Siedlungszwecken dienen. Sie gelten als Spezialzonen bzw. weitere

Nutzungszonen gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG. Sie können sowohl innerhalb

als auch ausserhalb des Baugebiets ausgeschieden werden. Regelt eine Freihalte-

oder Erholungszone die Nutzung innerhalb des Siedlungsgebiets, handelt es sich

um eine sog. "innenliegende" Freihalte- oder Erholungszone. Von einer

solchen ist auszugehen, wenn eine Freihalte- oder Erholungszone mehr oder

weniger vollständig von Bauzonen umgeben ist und Siedlungszwecken dient (BGr,

18.

Januar 2016,1C_328/2015 E. 2.2; VGr, 23. April 2015,

VB.2014.00523 E. 3.3; siehe auch BGE 118 Ib 503 E. 5). Gemäss Art. 25

Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Vorhaben

ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine

Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die vorliegende Erholungszone R ist

auf drei Seiten von Nichtbaugebiet umgeben. Es handelt sich somit um eine

Erholungszone ausserhalb des Baugebiets. Laut § 7 Abs. 1 der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) bedürfen die im

Anhang zur Verordnung genannten Vorhaben neben oder anstelle der baurechtlichen

Bewilligung der örtlichen Baubehörde der Beurteilung anderer, namentlich

kantonaler Stellen. In Freihaltezonen, also ausserhalb der Bauzonen, bezeichnet

Ziffer 1.2.1 des Anhangs zur Verordnung die Baudirektion als zuständige

Bewilligungsinstanz. In Übereinstimmung mit dieser gesetzlichen Regelung hat

die Baudirektion das Vorhaben einschliesslich der Erweiterung des

Abstellplatzes in der Verfügung vom 20. Januar 2016 geprüft. Daraufhin hat

die Baukommission am 28. Januar 2016 die ergänzende baurechtliche

Beurteilung vorgenommen, hinsichtlich der Zonenkonformität auf die Vereinbarkeit

mit Art. 35 Abs. 4 BZO. Wenn sie das Projekt mit Bezug auf die

Gebäude als zonenkonform gewürdigt hat, bezieht sich diese Erwägung offensichtlich

nicht auf die Erweiterung des Parkplatzes. Die Rüge einer fehlenden oder

widersprüchlichen Begründung ist daher haltlos. Der Beschwerdeführer hat denn

auch seinen Standpunkt im Rekursverfahren umfassend darlegen können.

4.4.2

Die streitbetroffene Terrainveränderung dient der Vergrösserung des

Abstellplatzes um gut 60 m². Weil ein Abstellplatz dienende Funktion hat,

beurteilt sich seine Zonenkonformität nach jener der Bauten und Anlagen auf dem

betreffenden Grundstück (RB 1985 Nr. 84 = BEZ 1985 Nr. 21). Mit

Verfügung der Baudirektion vom 7. September 1998 und Beschluss der

Baukommission D vom 22. Oktober 1998 wurde dem Beschwerdeführer – neben

weiteren Bauten und Anlagen – die nachträgliche Bewilligung für einen bereits

realisierten Abstellplatz von 9.5 m x 10 m bzw. 11.75 m erteilt.

Laut dem kommunalen baurechtlichen Entscheid dient er dem Parkieren von ca.

vier Pferdeanhängern und zwei Personenwagen. Wie Art. 16a Abs. 1 RPG

mit Bezug auf die Landwirtschaftszone festhält, sind nur für die

Bewirtschaftung nötige Bauten und Anlagen zulässig. Im Interesse des in Art. 1

Abs. 1 RPG verankerten Gesetzeszwecks der haushälterischen Nutzung des

Bodens und der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet legt die ständige

Rechtsprechung des Bundesgerichts einen strengen Massstab an das Erfordernis

der Notwendigkeit (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

6.

A., Bern 2016, S. 180 ff.). Wie der Beschwerdeführer

ausführlich dargelegt hat, erleichtert die von ihm vorgenommene Erweiterung der

Parkfläche die Arbeitsläufe im Dressur- und Pensionsstall. Indessen lässt sich

nicht sagen, dass der Betrieb trotz der bewilligten Vergrösserung des Gebäudevolumens

auf zusätzliche Fläche für das Abstellen von Fahrzeugen angewiesen sei. Weitere

Pferdeanhänger können anderswo zonenkonform stationiert werden; dass damit

Mehrkosten verbunden sind, tut planungsrechtlich nichts zur Sache. Dasselbe

gilt für den von der Tochter des Beschwerdeführers benötigten Wohnwagen. Mit

einer zweckmässigen Organisation der betrieblichen Abläufe kann gleichzeitig

erfolgenden Zu- und Wegfahrten von Dritten auf das und vom Betriebsgelände

sowie längerfristigem Parkieren entgegengewirkt werden. Schliesslich bietet das

weitläufige Areal genügend Möglichkeiten, Kleinanhänger und Arbeitsgeräte

anderswo als auf dem erweiterten Abstellplatz zu lagern. Nach dem Gesagten hat

das Baurekursgericht die Zonenwidrigkeit der Terrainveränderung zu Recht bestätigt.

4.4.3

Zu prüfen bleibt eine Ausnahmebewilligung nach Massgabe von Art. 24

RPG. Danach können Ausnahmebewilligungen für zonenwidrige Bauten und Anlagen

erteilt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert

(lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu

bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen

oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone

angewiesen (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten

Gründen, insbesondere der mit der Nutzung verbundenen Immissionen, in einer

Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 136 II 214 E. 2.1;

129.

II 63 E. 3.1 S. 68). Vorliegend fehlt es sowohl an der positiven

als auch an der negativen Standortgebundenheit: Obschon das Grundstück Kat.-Nr. 01

am Rand von D liegt, ist es für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich

zonenkonforme Parkfläche und Lagerraum für Gerätschaften im Ort zu beschaffen.

4.4.4

Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz sind, wie das Baurekursgericht

zutreffend erwogen hat, offensichtlich nicht erfüllt. Wie die Baubewilligung

vom 22. Oktober 1998 festhält, hat der Beschwerdeführer schon damals

seinen Betrieb in erheblichem Umfang eigenmächtig erweitert. Neben der kommunalen

Bewilligung bedurfte es einer Ausnahmebewilligung der Baudirektion nach Art. 24

RPG. Schon aufgrund dieser Vorgeschichte musste der Beschwerdeführer wissen,

dass es für die Terrainveränderung, die sich nicht in einer solchen erschöpfte,

sondern einer Vergrösserung des Parkfeldes diente, wiederum die

raumplanungsrechtliche Zustimmung der Baudirektion brauchte. Hinzu kommt, dass

die Erteilung der kommunalen Baubewilligung nicht in die Zuständigkeit des

Bauvorstandes, sondern der Baukommission fällt. Schliesslich hat die Vorinstanz

zu Recht festgehalten, dass aufgrund des Instituts des baurechtlichen

Vorentscheids gemäss §§ 323 f. PBG eine mündliche Auskunft kaum je

als Vertrauensgrundlage in Betracht kommt.

Nach dem Gesagten erweist sich

die Geländeveränderung als materiell baurechtswidrig.

4.5

Erweist sich ein

eigenmächtig realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, so hat die

zuständige Behörde kraft § 341 PBG den rechtmässigen Zustand

herbeizuführen.

4.5.1

Das Baurekursgericht würdigte die Erweiterung des

ursprünglich rund 100 m² grossen Parkplatzes auf 162 m² als nicht

mehr untergeordnet. Die partielle Auffüllung eines Teils der abgegrabenen

Fläche sei geeignet, um deren unzulässige Nutzung als Abstellplatz zu

verhindern. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestehe zum einen

in der Verkleinerung des Abstellplatzes auf das ursprünglich bewilligte Mass;

zum anderen seien die Umgebungsgestaltung und die Terrainveränderungen im

Bereich der Parkfläche mit der Baubehörde abzusprechen. Die Redimensionierung

des Abstellplatzes auf das 1998 bewilligte Mass erfordere nicht unbedingt die

vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Terrainverlaufs. Der hierfür

erforderliche Aufwand halte sich in Grenzen; ob der Schopf verschoben und eine

Stützmauer erstellt werden müssten, sei noch offen.

4.5.2

Der Beschwerdeführer rügt, dass eine allfällige Abweichung vom

rechtmässigen Zustand höchstens gering sei, zumal die umgestaltete Fläche nicht

einmal einen Fünftel der bewilligungsfrei zulässigen Terrainveränderungen

ausmache. Der Vollzug der Wiederherstellung verursache deutlich höhere Kosten

als die für die Erstellung aufgewendeten Fr. 4'000.-. Der am Siedlungsrand

von D gelegene Abstellplatz liege in einer Mulde und sei nur schwer einsehbar.

Als baurechtlicher Laie habe der Beschwerdeführer gutgläubig gehandelt.

Schliesslich stünden die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen im Widerspruch

zur Bewilligung für den auf dem Abstellplatz wieder aufgebauten Schopf. Denn

eine Verkleinerung des Platzes auf die 1998 erlaubte Grösse lasse sich nicht

ohne Teilabbruch oder Versetzung dieses Gebäudes durchführen.

Dem hält die Beschwerdegegnerin

entgegen, dass ein öffentlicher Fussweg durch die Anlage des Dressur- und

Pensionsstalls führe, weshalb der Abstellplatz gut sichtbar sei. In Anbetracht

der Vorgeschichte und der bisherigen Rechtsmittelverfahren könne dem Bauherrn

kein guter Glaube zugebilligt werden. Die verlangte Verkleinerung des Platzes bedinge

nicht zwangsläufig die Entfernung des Schopfs; die Einzelheiten seien im noch

offenen Bewilligungsverfahren zu klären.

4.5.3

Wie das Baurekursgericht zutreffend erwogen hat, stellt die Erweiterung des

Abstellplatzes um gut 60 m² eine erhebliche Abweichung vom rechtmässigen

Zustand dar. Laut § 1 lit. d BauVV sind Geländeveränderungen bis zu

einer Fläche von 500 m² nur dann bewilligungsfrei, wenn sie nicht mit

Bauten und Anlagen zusammenhängen, die eine Baubewilligung erfordern.

Fahrzeugabstellplätze bedürfen jedoch gemäss § 309 Abs. 1 lit. i

PBG einer solchen. Laut Dispositivziffer III der Baubewilligung vom 28. Januar

2016.

in Verbindung mit E. 11 ist der Abstellplatz auf die am 22. Oktober

1998.

bewilligte Grösse von 9.8 m x 10 m zu verkleinern. Dispositivziffer

I.E.2 hält sodann fest, dass die Umgebungsgestaltung sowie die Terrainveränderungen

im Bereich des Abstellplatzes mit dem Ressort Bau und Planung neu zu

konzipieren seien. Das Baurekursgericht hat daraus den richtigen Schluss

gezogen, dass diese Anordnung nicht zwingend die vollständige Wiederherstellung

des ursprünglichen Terrainverlaufs bedingt. Ob der Schopf verschoben werden und

eine Stützmauer erstellt werden müssten, sei im fortzusetzenden

Baubewilligungsverfahren erst noch zu klären. Unter diesen Umständen wiegen die

der Wiederherstellung entgegenstehenden privaten Interessen des

Beschwerdeführers eher leicht. Falls sich die Parteien im weiteren

Verfahrensverlauf nicht verständigen sollten, hätte über den genauen Umfang der

vorzunehmenden baulichen Massnahmen ein weiterer anfechtbarer Beschluss zu

ergehen. Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer nach dem in E. 4.4.4

Gesagten bösgläubiges Handeln vorwerfen lassen. Unter diesen Umständen hält der

Wiederherstellungsbefehl der seitens des Verwaltungsgerichts kraft § 50

VRG vorzunehmenden Rechtskontrolle stand.

5.

5.1

Das Baurekursgericht erwog, dass die Lagerung von Mist umweltrechtlich von Bedeutung sei.

Die vorgesehene Nutzung eines Müllwagens zur Mistlagerung erfordere daher eine

Baubewilligung. Nachdem die Erlaubnis für eine mobile Anlage im Jahr 2013 abgelaufen

sei, müsse die Lagerung des Mists neu geregelt werden. Die angefochtene Auflage

in Dispositivziffer D.2.b erweise sich daher als rechtens.

5.2

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verwendung eines Kehrichtfahrzeugs nicht der

Bewilligungspflicht unterliege. Er verfüge für die Lagerung des Pferdemists

über eine Mistplatte aus Beton, die jedoch nur ausnahmsweise verwendet werde,

sowie über eine mobile Mulde von 20 m3. Diese diene als

Zwischenlösung, bis das Kehrichtfahrzeug zum Einsatz komme. Letzteres sei dicht

und eigne sich somit für den Transport von Pferdemist in Kleinmengen. Daneben

diene das nicht ortsbezogene Fahrzeug der Entsorgung von Abfall, der Säuberung

der Weiden sowie der Weidegrasentsorgung und könne für weitere Transporte

eingesetzt werden.

In ihrer Beschwerdeantwort führt die Baukommission aus,

dass der Bauherr beabsichtige, zur Entsorgung des anfallenden Mists ein

ausgedientes Kehrichtfahrzeug zu erwerben. Wenn dieses ständig vor Ort

abgestellt werde, sei es ortsbezogen und somit bewilligungspflichtig.

5.3

5.3.1

Können inhaltliche oder formale Mängel des

Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur

Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind

gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen

(Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen. Sofern die Regelung von

Nebenpunkten für die Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens als solches nicht

von ausschlaggebender Bedeutung ist, darf sie in ein späteres Verfahren verwiesen

werden (RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14). Dem steht auch das

Koordinationsgebot von Art. 25a RPG nicht entgegen (vgl. VGr, 27. März

2013, VB.2012.00571, E. 8.1).

5.3.2

Um einen solchen Bewilligungsvorbehalt handelt es sich bei Dispositivziffer

D.2.b. Diese Anordnung enthält nicht eine inhaltliche Einschränkung der

Baubewilligung, sondern stellt fest, dass dieselbe in einem Nebenpunkt, nämlich

mit Bezug auf die Entsorgung des Pferdemists, noch ergänzt werden muss. Das

insoweit fortzusetzende Baubewilligungsverfahren setzt voraus, dass der Bauherr

die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen einreicht (§ 310

PBG in Verbindung mit §§ 3 ff. BauVV). Dass das Baugesuch im fraglichen

Umfang tatsächlich ergänzungsbedürftig ist, wird seitens des Beschwerdeführers

denn auch nicht bestritten.

5.3.3

Ob die künftige Lagerung und Entsorgung des anfallenden Pferdemists mittels

eines Kehrichtfahrzeugs oder in anderer Weise erfolgt, ist nicht Gegenstand der

angefochtenen Auflage. Das Verwaltungsgericht braucht daher den Einwand des Beschwerdeführers,

dass der Einsatz eines Kehrichtfahrzeugs keiner Baubewilligung bedürfe, nicht

abschliessend zu beurteilen. Anzumerken ist jedoch, dass die dauernde

Stationierung eines solchen Fahrzeugs auf dem ausserhalb der Bauzonen liegenden

Grundstück Kat.-Nr. 01 für die Notwendigkeit eines Bewilligungsverfahrens

sprechen würde (BGE 99 Ia 113 E. 3, S. 120; OGr SH, 11. September

2015, OGE 60/2013/37). Im Übrigen ist die Frage nach einem allfälligen

Bewilligungsverfahren deswegen von untergeordneter Bedeutung, weil die Befreiung

von der Bewilligungspflicht kraft § 2 Abs. 2 BauVV nicht von der

Pflicht entbindet, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. Dies

wird die Baukommission prüfen müssen, nachdem der Beschwerdeführer das

bezüglich der Lagerung und Entsorgung des Mists ergänzte Baugesuch eingereicht

hat.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Ver­bindung mit §§ 13 Abs. 2

VRG) und steht ihm von vornherein keine Parteientschädi­gung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 3'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …