VB.2016.00605
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00605
15. Juni 2017Deutsch46 min
(URT.2017.19013)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00605
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
Stiftung A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat C,
Mitbeteiligter,
betreffend Gestaltungsplan,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte am 18. Mai
2015 den kantonalen Gestaltungsplan "Jagdschiessanlage D, C" (fortan:
JSA) fest. Das Projekt soll auf dem Areal der Kiesgrube D im nördlichen
Gemeindegebiet von C realisiert werden und die drei bisherigen Anlagen in E, F
und G ersetzen. Die betroffenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 liegen
gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt C (BZO) in der Landwirtschaftszone und
sind nach Ziffer 1.1.2 BZO der Empfindlichkeitsstufe III gemäss
Art. 43 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV) zugeordnet. Die Kiesgrube ist teilweise noch in Betrieb und teilweise
bereits wieder aufgefüllt. Vorgesehen sind verschiedene Schiessanlagen für die
Aus- und Weiterbildung der Zürcher Jägerschaft samt einer eingeschränkten
Mitbenutzung durch Sportschützen, Schulungsräume, eine Büchsenmacherei (Laden
mit Werkstatt), ein Restaurant sowie 120 Autoabstellplätze. Zuvor hatte der
Kantonsrat am 24. Juni 2013 eine Teilrevision des kantonalen Richtplans
beschlossen und das Gebiet D als Standort für den Neubau einer
Jagdschiessanlage bezeichnet.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die Stiftung A (fortan: Stiftung) Rekurs
beim Baurekursgericht. Materiell beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung; eventuell seien verschiedene Vorschriften des
Gestaltungsplans zu ändern. Das Baurekursgericht führte einen doppelten
Schriftenwechsel und am 6. November 2015 einen Delegationsaugenschein
durch. Daraufhin verpflichtete das Gericht die Baudirektion zur Vornahme von
zusätzlichen Lärmmessungen, zu denen sich die Rekurrentin äussern konnte. Am
1.
September 2016 entschied das Baurekursgericht wie folgt:
"I.
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen.
Demgemäss ist der kantonale Gestaltungsplan 'Jagdschiessanlage D, C' vom
18.
Mai 2015 wie folgt zu überarbeiten:
Die Anzahl der Fahrzeugabstellplätze und die für die Verpflegung notwendige
Fläche sind im Sinne der Erwägungen zu reduzieren. Auf ein öffentliches
Restaurant ist zu verzichten.
Die als Schulungsraum notwendige Fläche ist neu zu definieren.
Die Fläche der Büchsenmacherei ist auf 400 m² zu verkleinern.
Die Betriebszeiten sowie die Sondernutzung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen
sind im Sinne der Erwägungen zu präzisieren bzw. zu ergänzen.
Die Gestaltungsplanvorschriften sind im Rahmen dieser Rückweisung, sofern
notwendig, generell anzupassen.
In diesem Umfang wird die Streitsache an die Rekursgegnerin zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
(…)"
III.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2016 liess die
Stiftung dem Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung –
beantragen:
"1. Der Entscheid des Baurekursgerichts (…) sei
insoweit aufzuheben, als die mit Rekurs vom 19. Juni 2015 gestellten
Anträge damit abgewiesen wurden.
2.
Die mit Rekurs vom 19. Juni 2015 gestellten
Anträge seien gutzuheissen, nämlich:
2.1
Die mit Verfügung vom
18.
Mai 2015 erfolgte Festsetzung des Gestaltungsplans Jagdschiessanlage D
sei aufzuheben.
2.2
Eventualiter sei der Gestaltungsplan
Jagdschiessanlage D zur Überarbeitung insbesondere der folgenden Punkte
zurückzuweisen:
- Der Betrieb sei auf eine Jagdschiessanlage zu
beschränken und der erforderliche Perimeter sowie die Betriebszeiten und
Betriebsintensität seien entsprechend zu reduzieren.
Die
einzelnen Vorschriften [des Gestaltungsplans; im Folgenden GPV] seien wie folgt
abzufassen:
- Art. 1: (…) Die Anlage soll an den gesamten
Bedarf an jagdlicher Schiesskapazität für praktische Ausbildung,
Training und praktische Weiterbildung im Kanton Zürich sowie das
festgelegte Kontingent des sportlichen Schiessens abdecken beitragen.
- Art. 6 Absatz 2 [neu]: Die Betriebsbewilligung
darf erst erteilt werden, wenn die Anlage mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut
erschlossen ist.
- Art. 7b): Im Baubereich B1: Hauptgebäude mit
allgemeinen Erschliessungsflächen, Technikräumen, sanitären Einrichtungen, Lagern,
Büro- und Verwaltungsräumen, Schulungsräumen, einer Büchsenmacherei mit
Werkstatt und Verkaufsladen (beschränkt auf Artikel für Jagd-/Schiessbedarf),
Restaurationsbetrieb, einer Werkstatt mit Verkaufsbereich für den Erwerb der
vorgegebenen Produkte, Schiesskino, Indoorschiessanlagen (ohne Paintball,
Combat oder ähnlichem) sowie gedeckter, lärmabsorbierend ausgestalteter
Abschussbereich für die Kugelanlagen im Freien. Sämtliche Flächen sind auf das für
den Betrieb der Jagdschiessanlage zwingend erforderliche Mass zu beschränken.
- Zu Art. 7d): [Die für die Kugelschiessanlage
vorzusehenden Lärmschutzmassnahmen seien in Art. 7d) dahingehend zu
definieren, dass die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 9 der Lärmschutzverordnung
eingehalten werden.]
- Art. 7e): [sei wie folgt zu ersetzen]: Jagdliche
Schrotschiessanlagen im Freien, inklusive Lärmschutzmassnahmen [Die
vorzusehenden Lärmschutzmassnahmen seien in Art. 7e) dahingehend zu
definieren, dass die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 9 der
Lärmschutzverordnung eingehalten werden].
- Art. 9 Abs. 1: In den Baubereichen sind (…)
zu gestalten, dass möglichst wenig Fläche beansprucht und eine besonders
gute …
- Art. 9 Abs. 2: Dachflächen sind so zu
gestalten, dass sie extensiv begrünt werden können. (…)
- Art. 9 Abs. 3: Die Ausgestaltung (…) ergibt
sich im Weiteren aus den technischen (…)
- Art. 11 Abs. 1: Die Jagdschiessanlage hat
bei sämtlichen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bestehenden,
für eine Wohn- oder Arbeitsnutzung heute oder künftig verwendbaren Gebäuden die
Planungswerte gemäss … einzuhalten. Sollte sich nach Inbetriebnahme
erstellen, dass der verursachte Lärm die Bevölkerung trotz Einhaltung der
Planungswerte in ihrem Wohlbefinden erheblich stört, ist der Betrieb soweit
einzuschränken, dass er keine erhebliche Störung verursacht.
- Art. 11 Abs. 3 lit. c: [streichen, da
ausserhalb Baugebiet keine Trap- und Skeet-Anlage erstellt werden kann].
- [neu] Art. 11 Abs. 3 lit. e: Es dürfen
pro Jahr auf der Jagdschiessanlage D nicht mehr als 207'000 Schüsse abgegeben
werden. Ist das Maximum zulässiger Schüsse erreicht, ist der Betrieb
einzustellen. Der Betreiber teilt die Anzahl abgegebener Schüsse jährlich den
vom Lärm betroffenen Liegenschafteneigentümern wie auch der Stadt C mit.
- Art. 11 Abs. 4 1. Satz: Die Einhaltung der
Planungswerte ist vor Erteilung einer Baubewilligung durch Lärmsimulationen zu
verifizieren und hinsichtlich ihrer Störungswirkung auf die Bevölkerung zu
bewerten. In der Betriebsphase ist die Einhaltung der Planungswerte und der
Ausschluss erheblicher Störungen der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden durch
die jährliche Erhebung der Betriebszahlen (…) im Rahmen des Controllings sowie
durch weitere Messungen bei wesentlichen Veränderungen halbjährliche
Messungen bei Volllast zu verifizieren.
- Art. 11 Abs. 4 2. Satz: ersetzen durch:
Können die Planungswerte im Betrieb nicht eingehalten werden oder wird die
Bevölkerung durch den Betrieb in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört, ist der
Betrieb bis zur Sanierung einzustellen.
- Art. 12 Abs. 1: ergänzen mit: Die
Schadstoffwerte sind der Gemeinde C mitzuteilen.
- Art. 13 [Titel] Auf der Anlage zugelassene
Produkte, (…)
- Art. 13 Abs. 1: ersetzen durch: Auf der
Anlage dürfen nur Munition und Wurfscheiben verwendet werden, die dem neuesten
Stand der Technik und den neuesten ökologischen Erkenntnissen entsprechen. Zur
Gewährleistung dieser Bedingungen sowie zur Erfassung der Anzahl abgegebener
Schüsse müssen die Produkte auf der Anlage bezogen werden.
- Art. 13 Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 2: Bei
sämtlichen Anlagen sind die verschossene Munition, das Schrot und die
Wurfscheiben mit geeigneten Systemen vollständig aufzufangen, einzusammeln und
laufend umweltgerecht zu entsorgen oder zu verwerten.
- Art. 16: [Die ökologischen Auflagen seien an
besonders gefährdeten Arten auszurichten, so dass ein effektiver ökologischer
Mehrwert entsteht.]
- Art. 17: (…) Zur Kompensation sind im Kanton
Zürich durch Aufwertung von minderwertigem Boden 3.7 Hektaren
Fruchtfolgeflächen in einer dem Verlust gleichwertigen Qualität zu erstellen.
Der Ersatz der Fruchtfolgeflächen ist im Detail zu planen. Die Baufreigabe kann
erst erteilt werden, wenn die Umsetzung der Aufwertung in Ausführung begriffen
ist. Die Betriebsbewilligung setzt den Abschluss der Bodenaufwertung voraus.
- Art. 18 Einfügen eines 2. Satzes: Die
betroffenen Anstösser sind in Form der Anhörung in den Reglementserlass
einzubeziehen. Einfügen eines 4. Satzes: Das Betriebsreglement muss
überarbeitet werden, sollten sich im Betrieb negative Auswirkungen auf die
Nachbarschaft, die Erschliessungsträger oder auch den Wildtierkorridor zeigen.
- Art. 19: [neu] Die Anlage dient allein der
Ausbildung von Jägern und kann entsprechend nur von Jägern und Personen, die
die Jagdausbildung absolvieren, genutzt werden. Ausgebildete oder in Ausbildung
befindliche Jäger und Sportschützen werden auf der Jagdschiessanlage D
mittels Chipkarte oder ähnlichem System individuell registriert. Es können sich
nur Jäger mit Wohnsitz im Kanton Zürich registrieren lassen.
- Art. 19 Abs. 2–5 seien ersatzlos zu
streichen.
- Art. 20 Abs. 2 [neu Abs. 1, da ein
öffentliches Restaurant gemäss vorinstanzlichem Entscheid nicht realisiert
werden kann]: Die Aussenanlagen dürfen an maximal 135 Schiesshalbtagen im
Jahr in Betrieb sein.
- Art. 20 Abs. 3 [neu Abs. 2]: Die
Aussenanlagen dürfen an Werktagen (Montag bis Samstag) am Morgen nicht vor
8.00
Uhr und am Abend bis maximal um 19.00 Uhr geöffnet sein. Über
Mittag ist eine Ruhepause von einer Stunde einzuhalten von Montag bis
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und an Samstagen von 14.00 Uhr
bis 18.00 Uhr in Betrieb sein.
- Art. 20 Abs. 4 [neu Abs. 3]: An Nachmittagen
von Montag bis Freitag, am Samstagmorgen und an Sonn- und allgemeinen
Feiertagen oder ausserhalb der Betriebszeiten ist die Benutzung der
Aussenanlagen nicht zulässig. Für die Nachmittage von Montag bis
Freitag und an Samstagmorgen können während der Schulferien von der
Baudirektion bei ausgewiesenem Bedarf Ausnahmen bewilligt werden. Die maximalen
Öffnungszeiten von 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr und die
maximale Anzahl Schiesshalbtage pro Jahr dürfen nicht überschritten werden.
nur an maximal 4 Sonderanlässen pro Jahr zulässig, die von der Baudirektion
bewilligt werden müssen.
- [neu] Art. 21 Im Grundbuch ist eine Rückbaupflicht
anzumerken (Art. 44 RPV [Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000])
auf den Zeitpunkt, in dem die Aus- und Weiterbildung der Jäger in der heutigen
Form auf der Jagdschiessanlage D nicht mehr erforderlich ist."
Die Baudirektion beantragte am 4. November 2016 die Abweisung
der Beschwerde. Denselben Antrag enthält die Vernehmlassung des
Baurekursgerichts vom 7. November 2016.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin
ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 05 an der H-Strasse 04 in C.
Dort betreibt sie das Schulinternat I, in dem 40 Schülerinnen und Schüler
im Alter von 7 bis 17 Jahren betreut werden, die im Rahmen der Volksschule
nicht weiter gefördert werden können und deren soziale Umstände die
Unterbringung in einer stationären Einrichtung erfordern. Die Liegenschaft
befindet sich in einer Entfernung von rund 400 m zur geplanten JSA. Kraft
§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist
die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen legitimiert, sich mit Beschwerde
gegen den Rekursentscheid zu wehren.
3.
Die vom Baurekursgericht am Augenschein getroffenen
Feststellungen können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 81). Ausserdem geben die Akten über die massgebenden Umstände des
streitbetroffenen Planungsakts hinreichend Auskunft. Auf einen gerichtlichen
Lokaltermin kann daher verzichtet werden.
4.
4.1
Im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren gilt ein unterschiedlicher Überprüfungsmassstab: Mit Rekurs
können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, b. unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts, c. Unangemessenheit der
angefochtenen Anordnung (§ 20 Abs. 1 VRG). Mit Beschwerde können
hingegen grundsätzlich nur die Rügen gemäss § 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG erhoben werden (§ 50 Abs. 1 VRG); die Rüge der
Unangemessenheit ist bloss dann zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht
(§ 50 Abs. 2 VRG).
4.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die
Rekursbehörden grundsätzlich verpflichtet, ihre umfassende Überprüfungsbefugnis
nach § 20 Abs. 1 VRG voll auszuschöpfen und angefochtene Entscheide
demnach auch auf Unangemessenheit zu überprüfen (vgl. VGr, 28. April 2010,
URB.2009.00001, E. 2.2). Nicht selten anerkennt die Rechtsprechung
allerdings Gründe, die es als zulässig erscheinen lassen, dass die
Rekursinstanz ihre Kognition einschränkt – insbesondere wenn der Entscheid
einer kommunalen Behörde zu überprüfen ist, wenn die Erstinstanz die
entscheidrelevanten persönlichen oder örtlichen Verhältnisse besser kennt als
die Rekursinstanz, wenn es um technische oder verwaltungsorganisatorische
Fragen geht oder wenn es sich um eine Streitsache besonderer Natur handelt
(Heimatschutz; Prüfungsergebnisse). Gerichtliche Rechtsmittelinstanzen, die
weder Aufsichts- noch Oberverwaltungsbehörden sind, haben eigenständige
Beurteilungsspielräume der Verwaltungsbehörden grundsätzlich zu respektieren
(vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 57 ff. und
N. 80 ff.).
Im vorliegenden Fall hatte das
Baurekursgericht einen die kantonale (Sonder-)Nutzungsplanung
betreffenden Beschluss der Beschwerdegegnerin zu überprüfen. Der angefochtene
Gestaltungsplan seinerseits beruht auf einer vom Kantonsrat am 24. Juni
2013.
beschlossenen Teilrevision des kantonalen Richtplans für das Gebiet D. Dem
Kantonsratsbeschluss war eine eingehende Evaluation mehrerer in Frage kommender
Standorte vorausgegangen. Unter diesen Umständen war es sachgerecht, dass die
Vorinstanz das prospektiv-technische Ermessen des Kantonsrats bei der Auswahl
des Standorts anerkannte und sich insoweit Zurückhaltung auferlegte (vgl. Donatsch,
§ 20 N. 79). Die einzelnen Vorschriften des Gestaltungsplans hat die
Vorinstanz indessen zu Recht mit voller Kognition überprüft.
4.3
Demgegenüber ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, das
Ermessen der Beschwerdegegnerin bzw. des Baurekursgerichts zu überprüfen.
Mangels abweichender spezialgesetzlicher Grundlage kann das Gericht den
angefochtenen Entscheid nur auf eigentliche Rechtsfehler, nicht aber auf
Unangemessenheit überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), denn bereits das
Rekursverfahren gewährleistet die volle Überprüfung durch wenigstens eine
Rechtsmittelinstanz (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz,
Bern 2006, Art. 33 N. 75).
5.
5.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer
betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und
den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden
Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; § 10 Abs. 1 und § 28
Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., Zürich etc. 2016,
N. 835 ff., 838; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 35 und § 28
N. 5; Plüss, § 10 N. 34). Die Begründung soll verhindern, dass
sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen
ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1
S. 277 mit Hinweisen; Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29
N. 23 und 25).
5.2
Aus dem
nachfolgend in E. 6.1 und 6.2 skizzierten Ablauf der Teilrevision des
Richtplans und der Festsetzung des Gestaltungsplans geht hervor, dass die im
Mitwirkungsverfahren erhobenen Einwendungen entsprechend § 7 PBG
tatsächlich geprüft und materiell behandelt worden sind. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich nicht sagen, dass die
Interessenabwägung im Zeitpunkt des Einwendungsverfahrens in Widerspruch zu den
Anforderungen des Bundesgerichts (BGE 135 II 286 E. 4.2.3) schon
abgeschlossen gewesen sei. Denn die Beschwerdegegnerin hat alle Einwendungen
geprüft und gemäss den Erwägungen zur angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 18. Mai 2015 einigen von diesen auch stattgegeben (vgl. dazu ferner
die Medienmitteilung des Amts für Landschaft und Natur vom 22. Mai 2015
"Baudirektion setzt Gestaltungsplan für Jagdschiessanlage D fest").
Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht gesprochen
werden.
5.3
Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich das Baurekursgericht mit ihren
Einwänden gegen die Rechtmässigkeit des Gestaltungsplans D als Ganzes und gegen
zahlreiche Gestaltungsplanvorschriften eingehend auseinandergesetzt. Dass die
Vorinstanz die Erwägungen der Beschwerdegegnerin überwiegend bestätigt und den
Sondernutzungsplan insgesamt für rechtens befunden hat, ist eine Frage der
materiell-rechtlichen Beurteilung und stellt keinen Begründungsmangel dar.
6.
6.1
Der
Kantonsrat beschloss am 24. Juni 2013 im Hinblick auf das streitbetroffene
Vorhaben eine Teilrevision des kantonalen Richtplans (Kapitel Öffentliche
Bauten und Anlagen, Jagdschiessanlage D, C). In der Richtplankarte wurde mit
der Signatur "S" die neue Festlegung "Jagdschiessanlage D"
eingetragen. Der Richtplantext nennt als Trägerschaft "Kanton Zürich,
privat". Unter "Ausgangslage, Bedarf" werden die
sanierungsbedürftigen Jagdschiessanlagen in E, F und G erwähnt, die laut der
Rubrik "Massnahmen und Mittel" aufgehoben und deren Standorte saniert
werden sollen. Unter "Zielvorstellungen" ist vermerkt:
"Neubau Jagdschiessanlage in C; Art und Grösse
der Anlage richten sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Aus- und
Weiterbildungswesens der Jäger und Jägerinnen gemäss Gesetz über Jagd und
Vogelschutz [vom 12. Mai 1929; JVG] und den kantonalen Bestimmungen; der
Kanton prüft periodisch den Nutzungsanteil der rein sportlichen Schützen in den
Aussenanlagen und sorgt dafür, dass dieser 25 % nicht übersteigt."
Der genannten Festlegung war eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste, durch die J AG
durchgeführte Standortevaluation vorangegangen. Diese erstattete am 26. September
2011.
(revidiert am 8. Mai 2012) einen umfangreichen Bericht (Neue
Jagdschiessanlage [JSA] D, Gemeinde C; Bericht über die Standortwahl und die
Umweltauswirkungen auf Stufe Richtplanung; im Folgenden Bericht Standortwahl).
Am 26. Oktober 2011 beauftragte der Regierungsrat die Beschwerdegegnerin, die öffentliche Auflage zur
Ergänzung des Kapitels "6.6 Weitere Öffentliche Dienstleistungen
(Jagdschiessanlage)" des kantonalen Richtplans durchzuführen. Daraufhin
fanden vom 11. November 2011 bis 30. Januar 2012 die öffentliche
Auflage und die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger statt. Am
4.
Dezember 2013 genehmigte der Bundesrat diese Teilrevision des Richtplans.
6.2
Vor Erlass
des Gestaltungsplans verfasste die J AG am 31. März 2014 einen
Bericht zu den Umweltauswirkungen der JSA (fortan: Bericht Umweltauswirkungen).
Vom 17. Juni bis 25. September 2014 fanden die Anhörung und die
öffentliche Auflage statt. Am 3. Februar 2015 wurde die
Einigungsverhandlung mit der Standortgemeinde C durchgeführt. Am 30. März
2015.
erstattete die Beschwerdegegnerin Bericht
gemäss Art. 47 RPV sowie zu den Einwendungen, die sie teilweise
berücksichtigte.
6.3
Das
Baurekursgericht erwog, dass der Kanton Zürich drei Schiessanlagen in E, F und G
betreibe, in denen zur Gewährleistung des technischen Fachwissens angehende
Jäger ausgebildet würden. Ferner müssten die rund 1'500 aktiven Jäger im Kanton
alle zwei Jahre das obligatorische Bedingungsschiessen absolvieren. Die drei
dezentralen Anlagen sollten gemäss Richtplantext und Erläuterungsbericht nach
einer Altlastensanierung kurz- (E) bzw. mittelfristig (F und G) aufgehoben
werden. Weil sich jene in E in einem Landschafts- und Naturschutzgebiet
befinde, habe sich das Bundesamt für Raumentwicklung für deren baldige
Stilllegung ausgesprochen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei
die Erstellung einer neuen Anlage der Sanierung der bestehenden vorzuziehen;
denn die Areale in F und G seien dafür zu klein, und die Anlage in E befinde
sich in einem Auenschutzgebiet. Der Bericht Standortwahl halte zusammenfassend
fest, dass der Kiesabbau im Gestaltungsplangebiet bald beendet sei. Das Gelände
liege abseits von grösseren Wohngebieten und sei verkehrsmässig gut
erschlossen. Die Zufahrt über die K-Strasse erfolge von Norden her über die
bestehende Strasse zur Kiesgrube. Dadurch werde weder ein Wohngebiet noch der
ökologisch sensible Bereich im Süden tangiert. Die Lärmauswirkungen auf die Umgebung
hielten sich voraussichtlich im gesetzlichen Rahmen. Sofern der Schiessbetrieb
ausserhalb der Hauptaktivität der Wildtiere stattfinde, werde der dortige
nationale Wildkorridor nicht beeinträchtigt. Wenn der Gestaltungsplan mit den
entsprechenden Auflagen verknüpft werde, lasse er sich mit den Vorschriften des
Natur- und Heimatschutzes vereinbaren. Diese Ausführungen seien allesamt
schlüssig und zeigten, dass der Richtplaneintrag im Rahmen einer akzessorischen
Prüfung als recht- und zweckmässig zu qualifizieren sei. Dasselbe gelte auch
für die partielle Nutzung der Anlage durch Sportschützen.
6.4
Zur
Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der
Richtplaneintrag betreffend die JSA verschiedene Bestimmungen des Raumplanungs-
und Umweltrechts verletze und deswegen aufzuheben sei. Zunächst frage sich, ob
die Ausbildung der Jäger überhaupt eine zentrale Anlage von der projektierten
Grösse erfordere. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei der
Standort D keineswegs der geeignetste; insbesondere habe sie die
Lärmempfindlichkeit des Schulinternats nicht berücksichtigt. Weil die
Erstellung der geplanten Anlage für die Beschwerdeführerin einen schweren
Eingriff bedeute, hätte der langfristige Bedarf nach einem solchen Vorhaben
untersucht werden müssen. Soweit auch die Nutzung durch Sportschützen erlaubt
werde, fehle es an einem für die Durchstossung erforderlichen wesentlichen
öffentlichen Interesse. Der Richtplan beschränke zu Unrecht nur die Anzahl der
auf den Aussenanlagen zugelassenen Sportschützen, nicht aber deren Aktivitäten.
Die von der Vorinstanz befürwortete zusätzliche Auslastung der JSA durch
Sportschützen und Jagdgäste gewichte wirtschaftliche Argumente höher als den
Schutz der Anstösser vor einer unzumutbaren Lärmbelastung. Sodann missachte der
angefochtene Entscheid die Bodenschutzinteressen. Das umweltrechtliche
Vorsorgeprinzip rechtfertige die Verweigerung einer Baubewilligung, wenn zum
geplanten Vorhaben eine funktionell gleichwertige, aber schonendere Alternative
bestehe. Mit der Realisierung der JSA fielen auf dem Gelände erstmals und
massiv Sonderabfälle in Form von verschossener Munition an und werde
fruchtbarer Boden überbaut. Unter dem Aspekt der Vorsorge verdiene die
Weiterführung der bisherigen Anlagen den Vorzug vor einer Neuanlage mit
unbekannten Auswirkungen. Gemäss Standort-Evaluationsbericht eigne sich E für
eine gesamtkantonale JSA. Gegen den Standort D spreche ferner der unmittelbar
südlich desselben verlaufende nationale Wildtierkorridor. Entgegen den Annahmen
im Bericht Umweltauswirkungen genüge eine blosse Begrenzung der Betriebszeiten
nicht, zumal Verkehrs- und Menschenlärm ausserhalb dieses Zeitfensters die
Funktion des Korridors beeinträchtige. Das von Bauten und Betrieb betroffene
Gruben- und Ruderalbiotop gelte als Biotop bzw. Lebensraum im Sinn von Art. 18
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966
(NHG), was in der Beurteilung der Umweltverträglichkeit ausser Acht gelassen
worden sei. Nördlich der Anlage am L-Graben befinde sich ein ökologisch
wertvolles Feuchtbiotop mit Weihern, wechselfeuchten Wiesen, Einzelsträuchern
und Kleintierstrukturen. Eine Beeinträchtigung des Biotops käme nur aufgrund
einer umfassenden Interessenabwägung in Betracht. Der Schiesslärm, der dort
80.
dB/A betrage, zerstöre die Vogelpopulation. Das Gestaltungsplangebiet
umfasse 3,7 ha; entgegen Art. 18 Abs. 1ter NHG
beliefen sich die ersatzweise vorgesehenen naturnahen Flächen jedoch nur auf
2.
ha.
Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie den
Prozess der Standortwahl und die hierfür massgebenden Kriterien umfassend
dokumentiert habe; die entscheidrelevanten Unterlagen zur Teilrevision des
kantonalen Richtplans sowie zum kantonalen Gestaltungsplan seien im Internet
veröffentlicht. Auch die der planerischen Festlegung zugrunde liegende
Interessenabwägung sei dargelegt worden und entspreche dem politischen Willen. Der
Wildtierkorridor grenze südlich an das Areal der JSA; diese erfasse nur etwa
40.
m des rund 1 km breiten Korridors und behindere die Wildwanderung
kaum. Die eingeschränkten Betriebszeiten im Aussenbereich begünstigten die
nachtaktiven Tiere. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin führe der
Schiesslärm bei den Wildtieren nicht zu Stress oder Meideverhalten; andernfalls
wären zahlreiche Wildtierübergänge bei Autobahnen nutzlos. Ein Teil des Areals D
sei ein Feucht- und Trockenbiotop bzw. ein überkommunales Naturschutzobjekt. Im
nördlichen Bereich befinde sich der L-Graben als kantonal bedeutendes
Naturschutzobjekt. Dieses sei in den Gestaltungsplan einbezogen worden, damit
der ungeschmälerte Weiterbestand und die Pflege des Biotops sichergestellt
bleibe. Die für die Rekultivierung der Kiesgrube vorgeschriebene ökologische Ausgleichsfläche
von insgesamt 2 ha (wechselfeuchte bis wechseltrockene Wiesen, flache
Tümpel, Trockenbiotope und Pionierflächen) werde vom Gestaltungsplan
vollumfänglich übernommen. Die neu zu gestaltenden Lebensräume und die
Zielarten seien mit der Fachstelle für Naturschutz abgestimmt worden.
6.5
6.5.1
Wie das Baurekursgericht zutreffend erwogen hat, ist die Beschwerdeführerin
als Eigentümerin des von der projektierten JSA betroffenen Grundstücks
Kat.-Nr. 05 kraft § 19 Abs. 2 PBG befugt, die der Festsetzung
des Gestaltungsplans zugrunde liegende Änderung des kantonalen Richtplans vom
24.
Juni 2013 akzessorisch anzufechten.
6.5.2
Die Beschwerdeführerin bezweifelt, ob es für die Schiessausbildung der
Jäger überhaupt eine derartige Anlage brauche. Auch wenn diese Frage bejaht
werde, müsse geprüft werden, ob anstelle des streitbetroffenen Neubaus nicht
die Sanierung der bestehenden Anlagen in E, F und G vorzuziehen sei.
Beim Grundsatzentscheid des Kantonsrats für den Bau einer
JSA handelt es sich um einen politischen Entscheid, der im
Rechtsmittelverfahren nicht hinterfragt werden kann. Art. 1 des
Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 umschreibt den Gesetzeszweck und hält
fest, dass die Kantone die Jagd nach den Grundsätzen dieses Erlasses zu regeln
hätten. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung (Art. 4
Abs. 1 JSG). Eine solche wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton
festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse
verfügen (Abs. 2). Der Kanton Zürich hat das Jagdwesen mit dem Gesetz über
die Jagd und den Vogelschutz normiert. Darin hat er sich für die Revierjagd
entschieden, wobei die Reviere von den Gemeinden auf acht Jahre verpachtet
werden (§ 6 Abs. 1 JSG). Die Kritik der Beschwerdeführerin an dieser
Ordnung ist schon deswegen nicht zu hören, weil es sich um geltendes Recht
handelt; im Übrigen hat sich dieses bewährt. Ebenso hat sich der Kantonsrat –
nach eingehender Prüfung durch die Beschwerdegegnerin
– aufgrund von raumplanerischen wie politischen Überlegungen dafür
ausgesprochen, die bisherigen kleineren Anlagen zu einer einzigen
zusammenzufassen. Die meisten Auswirkungen auf die Umgebung, die mit einer
solchen Anlage verbunden sind, treten an jedem möglichen Standort auf. Hingegen
ergeben sich Unterschiede bezüglich der Beschaffenheit der für eine solche
Anlage benötigten Fläche und der Immissionen für die Anstösser.
6.5.3
Mit der vom Bundesrat am 4. Dezember 2013 genehmigten Revision des
kantonalen Richtplans vom 24. Juni 2013 hat der Kantonsrat die
planungsrechtliche Grundlage für die Erstellung der umstrittenen JSA in der
Landwirtschaftszone geschaffen. Mithin stellt sich die von der
Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer Durchstossung
der Landwirtschaftszone nicht (vgl. BGr, 5. Juli 2012,1C_491/2011,
E. 4.1).
6.5.4
Der Entscheid des Kantonsrats für den Standort D stützt sich auf eine
umfangreiche Untersuchung der J AG. Wie der ausführliche Bericht zeigt,
wurden zahlreiche mögliche Standorte auf ihre Eignung für eine JSA näher
geprüft und sodann neun von diesen einer vertieften Prüfung unterzogen. Die
Ingenieure kamen zum Ergebnis, dass sich der Standort D am besten eigne.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgte die Evaluation des
Standorts sorgfältig und umfassend. Den Überlegungen der Fachleute haben sich
die Beschwerdegegnerin, der Regierungsrat und
schliesslich der Kantonsrat sowie der Bundesrat angeschlossen.
Im Rekursverfahren war es nicht
Aufgabe des Baurekursgerichts, nochmals eine umfassende Prüfung und Bewertung
der evaluierten Standorte oder gar allfällig weiterer solcher vorzunehmen.
Vielmehr hatte die Vorinstanz – und hat nachfolgend das Verwaltungsgericht
(dazu E. 7 ff.) – zu prüfen, ob der streitbetroffene Gestaltungsplan D
den massgebenden Gesetzesbestimmungen entspricht oder nicht. Wenn das
Baurekursgericht den ausführlichen Überlegungen und Wertungen der
Sachverständigen und der politischen Instanzen gefolgt ist, liegt darin weder
ein Begründungsmangel noch eine fehlerhafte Gewichtung der zu
berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen. Aus dem Bericht
Standortwahl geht auch für eine weitere Öffentlichkeit klar hervor, weshalb der
Kantonsrat dem Areal D den Vorzug gegeben hat. Für die von der
Beschwerdeführerin beantragte Edition eines "Rechtsgutachtens" der Beschwerdegegnerin und der Herausgabe der
Vereinbarung betreffend Übernahme des Areals D besteht schon deswegen kein
Anlass, weil es sich um amtsinterne Unterlagen handelt (Griffel, § 8 N. 14);
im Übrigen sind diese für den Standortentscheid nicht von wesentlicher
Bedeutung. Auch für das Verwaltungsgericht ist die Bevorzugung des Standorts D
schlüssig; selbst wenn eine andere Örtlichkeit möglicherweise auch infrage
gekommen wäre, liegt in dieser Wahl keinesfalls eine Rechtsverletzung im Sinn
von § 50 Abs. 1 VRG.
7.
7.1
Das
Baurekursgericht wies den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand zurück,
wonach dem Vorhaben die Kulturlandinitiative entgegenstehe, weil diese nur Land
in den Bodeneignungsklassen (Nutzungseignungsklassen) 1–6 erfasse. Die in den Gestaltungsplan
einbezogene Fläche von 5,68 ha liege überwiegend in den Klassen 7–10
oder ausserhalb der Bodeneignungsklassen; lediglich rund 0,35 ha in der
südwestlichen Ecke seien der Klasse 1 zugewiesen. Dieser teilweise schon
rekultivierte Bereich befinde sich zur Hauptsache innerhalb der naturnahen
Flächen und könne nicht überbaut werden. Die Kiesgrube D sei zwar nicht als
Fruchtfolgefläche ausgeschieden, doch habe sich die M AG als Betreiberin
1991.
verpflichtet, die Grube nach deren Ausbeutung zu rekultivieren, wodurch 3,7 ha
fruchtbares Landwirtschaftsland geschaffen worden wären. Weil diese Fläche mit
der Realisierung der JSA verloren gehe, verlange Art. 17 GPV, dass innert
fünf Jahren ab rechtskräftiger Baubewilligung Ersatz zu schaffen sei.
Diese Anordnung entspreche der gängigen Praxis und sei sachgerecht.
7.2
Die
Beschwerdeführerin hält dem Rekursentscheid entgegen, aufgrund der Vereinbarung
von 1991 hätte die M AG die Kiesgrube D mit einer pflanzennutzbaren
Gründigkeit von 50 cm rekultivieren müssen. Dadurch wäre Boden der
Nutzungseignungsklassen 1–6, also von der Kulturlandinitiative erfasste
Fruchtfolgeflächen geschaffen worden. Für die Beurteilung der Bodenqualität sei
nicht auf die heutige Nutzung als Kiesgrube, sondern auf den Zustand nach der
Rekultivierung abzustellen. Weil der Richtplan erst am 24. Juni 2013
festgesetzt worden sei, hätte der Kanton das mit Annahme der
Kulturlandinitiative am 17. Juni 2012 geschaffene Verbot,
landwirtschaftlich nutzbares Land in Bauland umzuzonen, beachten müssen. Ob
Kompensationsmassnahmen nach dem Wortlaut der Initiative überhaupt zulässig
seien und wie sie gesichert werden müssten, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls
verbiete sich der mit Art. 17 GPV gewährte Aufschub. Der Kanton Zürich
erreiche die von ihm zu erhaltende Fruchtfolgefläche von 44'400 ha ohnehin
nur knapp; deren Verminderung durch eine JSA auf dem Areal D sei daher
unzulässig.
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin steht die
Kulturlandinitiative dem kantonalen Gestaltungsplan nicht entgegen. Die vom
Bundesgericht nicht beanstandete Weisung der Beschwerdegegnerin zu deren
Umsetzung vertrage sich mit dem Gestaltungsplan. Der mit dem Bau der JSA
verbundene Verlust von 3,7 ha Kulturland werde laut Art. 17 GPV
kompensiert. Wo dies geschehe, stehe noch nicht fest; die Verpflichtung könne
jedoch innert der statuierten Frist von fünf Jahren ab Baubewilligung
realisiert werden.
7.3
Die in
Form einer allgemeinen Anregung eingereichte Kulturlandinitiative, welche die
Stimmberechtigten des Kantons Zürich am 17. Juni 2012 angenommen haben und
die gegenwärtig noch nicht umgesetzt ist, verpflichtet den Kanton, dafür zu
sorgen, dass die wertvollen Landwirtschaftsflächen und die Flächen von
besonderer ökologischer Bedeutung wirksam geschützt werden und in Bestand und
Qualität erhalten bleiben (ABl 2010, 2955). Als wertvoll gelten nicht
eingezonte Landwirtschaftsflächen der Bodeneignungsklassen 1–6. Bei der
Beurteilung des streitbetroffenen Gestaltungsplans ist grundsätzlich auf die
Sachlage im Zeitpunkt der Planfestsetzung abzustellen; spätere Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse bis zur gerichtlichen Beurteilung sind grundsätzlich
ebenfalls noch zu berücksichtigen (vgl. Donatsch, § 20a N. 4 ff.).
Demgegenüber ist ein künftiger Sachverhalt, dessen Verwirklichung ohnehin in
der Schwebe bleibt, nicht massgebend. Das Baurekursgericht hat daher zu Recht
erwogen, dass die heutige Beschaffenheit des Areals D als Kiesgrube dessen
Umnutzung in eine JSA keinen Widerspruch zur Kulturlandinitiative bedeutet.
Unter dem Randtitel "Fruchtfolgeflächen" hält Art. 17
GPV fest:
"Im Gestaltungsplanperimeter ist zukünftig keine
landwirtschaftliche Nutzung mehr möglich. Zur Kompensation sind im Kanton
Zürich 3.7 Hektaren Fruchtfolgeflächen mit einer pflanzennutzbaren
Gründigkeit von mindestens 50 cm auszuscheiden. Der Ersatz der
Fruchtfolgeflächen ist noch im Detail zu planen und innert 5 Jahren ab der
rechtskräftigen Baubewilligung (Projektfestsetzung) zu realisieren."
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin
diese Bestimmung tatsächlich umsetzt und für Ersatz der
Fruchtfolgeflächen sorgen wird. Angesichts der dazu erforderlichen sorgfältigen
Planung und der mit erheblichem Aufwand verbundenen Ausführung erscheint die
hierfür vorgesehene Fünfjahresfrist als sachgerecht. Vielmehr wäre es
unverhältnismässig, wenn angesichts der vergleichsweise geringen Fläche mit dem
Bau der JSA, an deren Realisierung ebenfalls ein öffentliches Interesse
besteht, bis zur Schaffung der Ersatzfläche zugewartet werden müsste.
8.
8.1
Die
geplante JSA D soll gemäss Art. 6 GPV ausschliesslich von Norden her ab
dem Kreisel zwischen Q, N und C über die O- und die K-Strasse erschlossen
werden. Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters seien die baulichen
Voraussetzungen zu schaffen, dass die wegfahrenden Fahrzeuge nach Norden
geleitet würden. Gemäss Feststellungen des Baurekursgerichts am Augenschein
befindet sich die K-Strasse baulich in einem guten Zustand und ist weder
ausbau- noch sanierungsbedürftig. Dieses Verkehrsregime lasse sich nicht
beanstanden. Eine Anbindung der JSA an den öffentlichen Verkehr sei schon wegen
des eingeschränkten Benutzerkreises nicht erforderlich; von einer
verkehrsintensiven Einrichtung im Sinn der Rechtsprechung könne nicht
gesprochen werden. Die in Art. 7 lit. a GPV vorgesehene Anzahl von
120.
Fahrzeugabstellplätzen müsse deutlich vermindert werden. Die
Rechtsprechung stütze sich bei der von § 243 Abs. 1 lit. a PBG
verlangten Betrachtung des Einzelfalls auf die VSS-Norm SN 640281. Auf den
dort als Richtlinie für Schiessanlagen genannten Wert könne wegen des
umfassenderen Angebots auf der streitbetroffenen JSA nicht abgestellt werden.
Einzelne Sonderanlässe spielten keine Rolle; sodann sei die (aufgrund des
Rekursentscheids vorzunehmende) Verkleinerung der Infrastrukturbauten zu berücksichtigen.
Die von der Beschwerdegegnerin geschätzten 100–150 täglichen Zufahrten seien
daher übersetzt und unterlägen zudem jahreszeitlichen Schwankungen.
8.2
Die
Beschwerdeführerin rügt, dass sich ohne weitere Erhebung nicht beurteilen
lasse, ob die vorgesehene Erschliessung allen Anforderungen genüge. Gehe man
von 3'000 regelmässigen Besuchern der Anlage aus, so erzeugten diese
6'000 Fahrten pro Woche bzw. 1'000 pro Tag; hinzu komme noch der Verkehr
bei besonderen Anlässen, was insgesamt rund 1'200 Fahrten täglich ergebe.
Insgesamt liefen die geplanten Angebote auf einen dauernden Betrieb hinaus, der
sich mit einem Eventzentrum vergleichen lasse. Unter diesen Umständen verlange
das Vorsorgeprinzip eine Erschliessung mit öffentlichem Verkehr, der im Gebiet D
jedoch fehle. Im Weiteren sei auch die Erschliessung durch den motorisierten
Individualverkehr ungenügend. Denn die Verkehrsträger, welche einen Mehrverkehr
von 1'200 Fahrten täglich aufzunehmen hätten, seien schon heute überlastet.
Andere Standorte seien deutlich besser erschlossen und für die vorgesehene
Nutzung daher vorteilhafter.
Die Beschwerdegegnerin hält eine Erschliessung mit dem
öffentlichen Verkehr wegen des geringen zusätzlichen Verkehrs und der
gebündelten Nachfrage zu bestimmten Zeitpunkten für unzweckmässig.
8.3
Wie vorne
in E. 6.5.4 festgehalten, tut es nichts zur Sache, ob andere Standorte
verkehrsmässig besser erschlossen wären als das Areal D; vielmehr ist einzig zu
prüfen, ob die Erschliessung des letzteren den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass das kurze Teilstück auf
der O-Strasse zwischen dem Kreisel Q/C/N und der Abzweigung K-Strasse
offensichtlich ausreichend dimensioniert ist. Sodann tritt sie den
Feststellungen der Vorinstanz, wonach sich die heute von schweren Lastwagen
als Zufahrt zur Kiesgrube genutzte K-Strasse in einem guten Zustand befindet
und keines Ausbaus bedarf, nicht entgegen. Ihre gegenteilige Schlussfolgerung
stützt die Beschwerdeführerin auf eine von ihr geschätzte durchschnittliche
Anzahl (Zu- und Weg-)Fahrten zur Anlage von 1'200 pro Tag. In Anbetracht der
erforderlichen Anzahl Parkplätze (dazu nachfolgend E. 8.4) ist diese
Annahme weit übertrieben. Dabei gilt es auch in Rechnung zu stellen, dass die
JSA aufgrund des von der Beschwerdegegnerin hingenommenen Rekursentscheids
verkleinert werden muss. Einzuräumen ist allerdings, dass das tatsächliche
künftige Verkehrsaufkommen aufgrund der Unwägbarkeiten, die einer solchen
Schätzung zugrunde liegen, im heutigen Zeitpunkt nicht zuverlässig ermittelt
werden kann. Unter diesen Umständen hat das Baurekursgericht die K-Strasse
einstweilen zu Recht als genügende Erschliessung anerkannt. Im nachfolgenden
Baubewilligungsverfahren hat die Baubehörde zu prüfen, ob im Hinblick auf denkbare
Störungen des fliessenden Verkehrs gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG
entsprechende Auflagen zu statuieren sind. Selbst wenn sie dies für nicht nötig
erachten sollte, müssten im Fall von später eintretenden Missständen kraft
§ 358 PBG die geeigneten Massnahmen getroffen werden.
Laut § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG bedingt die
genügende Zugänglichkeit, dass bei "grösseren Überbauungen" die
Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet ist. Dieser Begriff
wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Einen Anhaltspunkt zur Auslegung bietet
§ 4 Abs. 1 der Verordnung über das Angebot im öffentlichen
Personenverkehr vom 14. Dezember 1988, wonach zusammenhängende, überbaute
Siedlungsgebiete mit wenigstens 300 Einwohnern, Arbeits- und Ausbildungsplätzen
mit mindestens einer Haltestelle zu erschliessen sind (RB 2005 Nr. 67 =
BEZ 2005 Nr. 18). Im Licht dieser Praxis kann bei der JSA D von einer
verkehrsintensiven Einrichtung offensichtlich nicht gesprochen werden, wie die
Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Hinzu kommt, dass die Anlage zeitlich
unregelmässig frequentiert wird, was eine Erschliessung mit dem öffentlichen
Verkehr erschwert. Schliesslich ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass
weitaus die meisten Benützer der Anlage ohnehin den Individualverkehr bevorzugen
dürften und Sicherheitsüberlegungen ebenfalls für diesen sprechen.
8.4
Die vom
Baurekursgericht angeordnete Herabsetzung der Anzahl Parkfelder anlässlich des
zu überarbeitenden Gestaltungsplans hat die Beschwerdegegnerin
akzeptiert. Auch die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich keine
Einwendungen, zumal solche im Widerspruch mit dem von ihr behaupteten grösseren
Verkehrsaufkommen stünden.
9.
9.1
Unter dem
Randtitel "Nutzung" erklärt Art. 7 GPV folgende
Infrastrukturbauten und Anlagen für zulässig:
"a) Im Baubereich A
[Erschliessung/Parkierung]: Erschliessungs- und Zugangsbereiche zur Anlage,
inklusive maximal 120 Parkplätze. Mindestens 50 % der Parkplätze sind
als Schotterrasen auszugestalten.
b) Im Baubereich B1
[Infrastruktur/Indoor-Schiessanlagen (…)]: Hauptgebäude mit allgemeinen
Erschliessungsflächen, Technikräumen, sanitären Einrichtungen, Lagern,
Büro-/Verwaltungsräumen, Schulungsräumen, einer Büchsenmacherei mit Werkstatt
und Verkaufsladen (beschränkt auf Artikel für Jagd-/Schiessbedarf), Restaurationsbetrieb,
Schiesskino, Indoorschiessanlagen (ohne Paintball, Combat oder ähnlichem) sowie
gedeckter, lärmabsorbierend ausgestalteter Abschussbereich für die Kugelanlagen
im Freien. [Maximale Fläche der Büchsenmacherei mit Werkstatt und Verkaufsladen:
600.
m²; maximale Fläche von Restaurant und Schulungsräumen zusammen
500.
m²; Art. 8 Abs. 3 und 4 GPV]
c) Im Baubereich B2: schalldichter,
vollständig eingedeckter Schiesstunnel bis maximal 300 m Schiessdistanz.
d) Im Baubereich C: Kugelschiessanlagen im
Freien mit bewegten und fixen Zielen, inklusive Lärmschutzmassnahmen.
e) Im Baubereich D: Schrotschiessanlagen im
Freien, bestehend aus Jagdparcours, Skeet- und Trap-Anlage, inklusive
Lärmschutzmassnahmen. Die Anlagen sind so zu erstellen, dass auch die
olympischen Sportdisziplinen Skeet und Trap trainiert werden können.
f) E: Naturnahe Flächen.
g) F: Umzäunungen, Sicherheitsabschrankungen."
9.2
Das
Baurekursgericht erwog hinsichtlich der Büchsenmacherei, dass aufgrund eines
Vergleichs mit anderen gleichartigen Einrichtungen (Waffenhandlung mit
Reparaturwerkstatt) sowie Detailhandelsgeschäften eine Fläche von 400 m²
ausreiche. Ob die für Schulungsräume vorgesehenen rund 170 m² tatsächlich
nötig seien, habe die Beschwerdegegnerin im
Rahmen der gebotenen Überarbeitung des Gestaltungsplans nochmals zu prüfen. Für
die Verpflegung der Schützen und Besucher brauche es kein Restaurant von rund
330.
m², vielmehr genüge ein kleinerer Raum; auf eine öffentliche
Gaststätte sei ganz zu verzichten. Die Notwendigkeit der Indoor-Schiessanlagen
und des 300-m-Schiesstunnels für die Jagdausbildung sei in den vorgesehenen
Dimensionen ausgewiesen; dies gelte auch für den Abschussbereich. Ferner lasse
sich die Ausdehnung der Kugel- und Schrotanlagen im Freien nicht beanstanden.
Denn nur mit den im Gestaltungsplan vorgesehenen Ausmassen könnten alle
schiesstechnischen Vorgaben erfüllt und ein dem Ausbildungs- und Übungszweck
entsprechendes Training durchgeführt werden. Die partiell zulässige
Mitbenutzung der JSA durch Sportschützen wirke sich auf die Grösse der
Schiessanlagen nicht aus. Weil die schiesstechnischen Anlagen sachgerecht
dimensioniert seien, falle eine Verkleinerung des Gestaltungsplanperimeters
ausser Betracht.
9.3
In der von
ihr eventuell beantragten Änderung einzelner Vorschriften des Gestaltungsplans
will die Beschwerdeführerin Büro- und Verwaltungsräume darauf beschränkt haben,
dass sie allein dem Training der Jäger dienten. Zur Beurteilung der in Art. 7
GPV festgelegten Dimensionierung der Infrastrukturanlagen habe der Kanton
Zürich die jagdlichen Abschusszahlen der letzten fünf Jahre offenzulegen. Weil
Sportschiessen keinem öffentlichen Interesse entspreche, seien aus
raumplanerischen und umweltrechtlichen Gründen die Anforderungen, dass die
Skeet- und Trap-Anlagen auf das Training für die olympischen Sportdisziplinen
ausgerichtet werden sollten, zu streichen.
9.4
Inwiefern
die vom Baurekursgericht bestätigte Dimensionierung der Büro- und
Verwaltungsräume nicht ausschliesslich dem Training der Jäger dient, begründet
die Beschwerdeführerin nicht näher und geht aus den Akten auch nicht hervor.
Für das Erfordernis einer fachkundigen Aus- und Weiterbildung der Jägerschaft
tun die Abschusszahlen nichts zur Sache. Vielmehr ist zu beachten, dass die
Pacht eines Jagdreviers und der Besitz eines Jagdpasses kraft § 11 lit. g
JVG vom Nachweis der erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten abhängen, wozu nach
§ 14bis JVG eine Jägerprüfung abzulegen ist. Laut § 17 JVG
wird der Jagdpass entzogen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, wegen
deren er nicht hätte erteilt werden dürfen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin besteht durchaus ein öffentliches Interesse, dass
Sportschützen ihr Hobby, das einer fest verankerten schweizerischen Tradition
entspricht, angemessen ausüben können. Dieses Interesse überwiegt ein
allfälliges Interesse an noch geringeren Lärmimmissionen schon deswegen, weil
die Lärm-Grenzwerte aus dem Schiessbetrieb inkl. Sportschützen gar nicht
erreicht werden. Dementsprechend hat der Kantonsrat schon in der Richtplanänderung
vom 24. Juni 2013 einen Anteil von 25 % Sportschützen in der JSA für
zulässig erklärt. Ebenso besteht allgemein ein öffentliches Interesse an
Trainingsmöglichkeiten in olympischen Disziplinen, so auch in der
streitbetroffenen Skeet- und Trap-Anlage (Schiessen auf Wurftauben).
10.
10.1
Mit Bezug
auf die in Art. 8 f. GPV geregelte Stellung und Dimensionen der
Bauten und Anlagen sowie deren Gestaltung erachtete das Baurekursgericht den
Gestaltungsplan für rechtens. Die Kubatur des Baubereichs B1 sei nicht zu
beanstanden. Für die in Art. 9 Abs. 1 GPV verlangte besonders gute
Gesamtwirkung genüge es, die Dachflächen, soweit möglich, extensiv zu begrünen
(Abs. 2); eine generelle Begrünungspflicht sei weder sachlich noch
rechtlich geboten. Ferner hielten die Dimensionierung und Platzierung der
Anlagen in den Baubereichen C und D ebenfalls der gerichtlichen
Überprüfung stand.
10.2
Für die
von der Beschwerdeführerin beantragte Präzisierung von Art. 9 GPV besteht
kein Anlass. Auch wenn andere Formulierungen dieser Bestimmung denkbar sind,
tut sie nicht dar, dass die vom Baurekursgericht bestätigte Fassung eine
Rechtsverletzung bedeutet.
11.
11.1
Bei der
geplanten JSA D handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7
Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2
Abs. 1 LSV. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen zunächst
im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Sodann dürfen laut Art. 25
Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV die durch die
Anlage allein verursachten Immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht
überschreiten. Ferner hat der Lärm des betreffenden Vorhabens zusammen mit jenem
von anderen Anlagen die Immissionsgrenzwerte zu respektieren (Art. 8 und Art. 13
ff. USG und Art. 40 Abs. 2 LSV). Aufgrund von Art. 40 Abs. 1
LSV sind im Anhang zur Verordnung Belastungsgrenzwerte für verschiedene Anlagen
geregelt, so in Anhang 7 für jene von zivilen Schiessanlagen. Zu diesen
zählt auch die streitbetroffene JSA D. Im Bereich der Empfindlichkeitsstufe II,
welche für das Grundstück Kat.-Nr. 05 der Beschwerdeführerin massgebend ist,
muss ein Planungswert von 55 dB(A) eingehalten werden. Der mutmasslich
erzeugte Lärm ist anhand von Modellrechnungen zu bestimmen. Ziffer 3 von
Anhang 7 LSV regelt die Ermittlung des Beurteilungspegels.
Art. 11 GPV normiert den Lärmschutz näher und hält in
Abs. 4 fest:
"Die Einhaltung der Planungswerte ist vor
Betriebsaufnahme durch Lärmmessungen zu verifizieren und in der Betriebsphase
durch die jährliche Erhebung der Betriebszahlen (Schiesshalbtage, Schusszahlen,
Öffnungszeiten) im Rahmen des Controllings sowie durch weitere Messungen bei
wesentlichen Veränderungen. Falls die Planungswerte nicht eingehalten sein
sollten, hat die Baudirektion zusätzliche Lärmschutzmassnahmen anzuordnen.
11.2
Das
Baurekursgericht erwog, dass es anlässlich des Augenscheins die Beschwerdegegnerin angewiesen habe, auf dem
Schulareal der Beschwerdeführerin zusätzliche Lärmmessungen durchzuführen.
Diese hätten verordnungskonforme Grenzwerte von 48,7 dB(A) bzw. 48,8 dB(A)
ergeben. Zuvor habe die Beschwerdegegnerin ein Testschiessen in der Kiesgrube D
durchgeführt und die Schiesslärmimmissionen anhand des Berechnungsmodells
SonARMS der EMPA ermittelt. Das von der J AG zusammen mit der EMPA und der
Lärmschutzfachstelle des Kantons Zürich erstellte Gutachten sei zum Schluss
gekommen, dass beim massgebenden Belastungsgrenzwert auf der Basis von
400.
Schiesshalbtagen und insgesamt 826'000 Schüssen pro Jahr der
Planungswert an allen relevanten Orten eingehalten werde. Zwar sei der Beschwerdeführerin
beizupflichten, dass die Lärmermittlung mit gewissen Unsicherheiten behaftet
sei. Indessen biete Art. 11 Abs. 4 GPV Gewähr, dass in die
nachfolgende Baubewilligung eine Nebenbestimmung aufgenommen werde, wonach die
Einhaltung der Grenzwerte nach Erstellung der JSA im Rahmen von
Abnahmemessungen vor der Inbetriebnahme verifiziert werde. Mit den lärmschutzrechtlichen
Bestimmungen in Art. 11 GPV werde das Vorsorgeprinzip gebührend beachtet.
Weil die Planungswerte eingehalten seien, bedürfe es weder einer Einschränkung
der gemäss Art. 20 Abs. 2 GPV zulässigen 400 Schiesshalbtage noch
einer Verminderung der der Lärmermittlung zugrunde liegenden Anzahl von
563'000 Schrot- und 263'000 Kugelschüssen.
11.3
Die
Beschwerdeführerin hält die Rüge übermässiger Immissionen aufrecht. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz dürfe eine neue Anlage nicht "die gesamte
bisherige Ruhe bis zum Planungswert konsumieren". Es gehe nicht an, durch
die Zulassung eines Bauvorhabens ausserhalb der Bauzonen die rechtmässigen
Nutzungen innerhalb der Bauzonen in ihrer Existenz zu gefährden. Die Beschwerdeführerin
habe davon ausgehen dürfen, dass die Kiesgrube rekultiviert werde. Im Rahmen
der Vorsorge sei die Nutzung durch die Jäger einzuschränken und jene durch
Sportschützen zu untersagen. Laut Aktennotiz der J AG vom 10. November
2015.
seien an der H-Strasse 06 und 07 (Schulzimmer und Kinderzimmer)
Einzelschusspegel von 42–52 dB(A) errechnet worden; gemittelt ergäben sich
Pegel von 48,7–48,8 dB(A). Gemäss Lärmgutachten vom 31. März 2014
lägen die Lärmberechnungen gegenüber den Messungen im Gebiet des Schulinternats
I aber um rund 3 dB(A) zu tief. Somit würden aus dem Betrieb der JSA von
Montag bis Samstag während rund 9 Stunden alle paar Sekunden
Einzelereignisse mit einem Lärmpegel von 45–55 dB(A) auf die Kinder
einwirken. Schiesslärm werde auch von gesunden Menschen als unmittelbare Gefahr
empfunden und stelle einen Stressfaktor dar. Dies gelte verstärkt für die
aufgrund ihrer Lebenssituation besonders belasteten Bewohner des Internats. Die
umstrittene JSA gefährde die Aufrechterhaltung des Schulheimbetriebs. Am
langjährigen sozial- und sonderpädagogischen Angebot des Internats bestehe ein
grösseres öffentliches Interesse als an der Jägerausbildung in einem
Eventzentrum D. Die derzeit noch als Durchschnittspegel berechneten
Lärmgrenzwerte bildeten die tatsächliche Störwirkung des impulshaltigen Schiesslärms
nicht genügend ab. Dies habe das Bundesgericht auch mit Bezug auf den ebenfalls
impulshaltigen Fluglärm festgehalten und den Gesetzgeber aufgefordert, die
entsprechende Regulierung zu überarbeiten. Hinsichtlich seiner Störungswirkung
lasse sich der Schiesslärm durchaus mit Fluglärm vergleichen, sei wegen seines
plötzlichen Auftretens aber noch störender. Die P AG habe auf dem
Schulgelände für einzelne Schüsse einen Lärmpegel von bis zu 62 dB(A)
ermittelt.
Die Beschwerdegegnerin erwidert,
dass die Vorinstanz zu Recht auf die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 7
LSV abgestellt habe. Eine Revision derselben sei nicht vorgesehen und der von
der Beschwerdeführerin erwähnte Bundesgerichtsentscheid betreffe eine andere
Lärmkategorie.
11.4
11.4.1
Das Baurekursgericht hat in E. 9.3.1 das zweistufige System des
Immissionsschutzes, bestehend aus dem Vorsorgeprinzip und der Begrenzung der
zulässigen Lärmeinwirkungen, zutreffend dargestellt und in E. 10
begründet, weshalb die von der Beschwerdeführerin verlangte Einschränkung des
Betriebs hinsichtlich der zulässigen Schiesshalbtage und der Schusszahl nicht
geboten sei. Wie vorne in E. 6.5.2 festgehalten, lag es in der Kompetenz
des Kantonsrats, den Gesetzesauftrag zur Ausbildung der Jäger umzusetzen und
erweisen sich die im Gestaltungsplan vorgesehenen Infrastrukturbauten als
rechtens (vorne E. 9). Dies gilt auch für die bestimmungsgemässe Nutzung
der Anlage. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Verminderung der
Schusszahlen würde die Ausbildung der Jäger und der Sportschützen übermässig
beeinträchtigen und wäre überdies auch nicht praktikabel. Entgegen ihrer
Auffassung durfte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass nach der
Auffüllung der Kiesgrube auf dem betreffenden Areal keine lärmigen Tätigkeiten
mehr ausgeübt würden. Im Übrigen stand der jahrzehntelange Betrieb dieser
Grube, der wie die vorgesehene JSA ebenfalls mit unregelmässig und impulsartig
auftretendem Lärm verbunden war, dem Schulinternatsbetrieb der Beschwerdeführerin
offenbar nicht entgegen.
11.4.2
Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, hat die ergänzende Prüfung der
Lärmimmissionen durch die J AG an der H-Strasse 06 und 07 Schusspegel
von gemittelt 48,7 dB(A) bzw. 48,8 dB(A) ergeben. Weshalb diese Werte
im Licht des Berichts Umweltauswirkungen mit den dort aufgeführten Lärmmessungen
an anderen Standorten um 3 dB(A) zu tief sein sollten, ist nicht
ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung nicht näher
bezeichneter Grundrechte anführt, ist darauf schon deswegen nicht weiter
einzugehen, als es die Beschwerdeführerin an der dazu nötigen Substanziierung
fehlen lässt. Im Übrigen wäre der Planungswert von 55 dB(A) auch so noch
respektiert. Schliesslich ist festzuhalten, dass auf die Messungen der P AG
schon wegen des Auftragsverhältnisses zur Beschwerdeführerin nicht abgestellt
werden kann (Plüss, § 7 N. 148); im Übrigen hat das Baurekursgericht
in E. 9.3.2 zutreffend auf die fachlichen Mängel jener Untersuchung
hingewiesen. Weil die Planungswerte aufgrund der bisherigen Untersuchungen klar
eingehalten sind, wäre es unverhältnismässig, entsprechend dem Antrag der
Beschwerdeführerin vor Erteilung der Baubewilligung eine erneute Prüfung
anzuordnen. Vielmehr genügt die in Art. 11 Abs. 4 GPV vorgesehene
Messung vor der Betriebsaufnahme. Es steht der Beschwerdeführerin frei, durch
geeignete Massnahmen wie die Erstellung einer Lärmschutzwand und den Einbau von
Schallschutzfenstern die Lärmeinwirkungen zusätzlich zu vermindern.
12.
12.1
Art. 20
Abs. 3 und 4 GPV regelt die Betriebszeiten der lärmrelevanten Aussenanlagen
wie folgt:
"Die Aussenanlagen dürfen an Werktagen (Montag
bis Samstag) am Morgen nicht vor 08.00 Uhr und am Abend von Montag bis
Freitag bis maximal um 18.00 Uhr bzw. einmal in der Woche bis 19.00 Uhr
sowie an Samstagen bis maximal 17.00 Uhr geöffnet sein. Über Mittag ist
eine Ruhepause von mindestens einer Stunde einzuhalten.
An
Sonn- und allgemeinen Feiertagen oder ausserhalb der ordentlichen
Betriebszeiten ist die Benutzung der Aussenanlagen nur an maximal 4 Sonderanlässen
pro Jahr zulässig, die von der Baudirektion bewilligt werden müssen."
12.2
Das
Baurekursgericht erwog, dass für die Betriebszeiten die in der Polizeiverordnung
der Stadt C vom 5. Juli 2010 verankerten kommunalen Bestimmungen über die
Ruhezeiten heranzuziehen seien. Im Licht dieser Regelung liessen sich die
genannten Zeiten nicht beanstanden; die Mittagsruhe sei allerdings nicht
fallweise festzusetzen, sondern regelmässig zwischen 12 und 13 Uhr
einzuhalten. Sofern die Sonderanlässe, die nur der Jagd und nicht auch den
Sportschützen zu dienen hätten, an einem Sonn- oder allgemeinen Feiertag
stattfänden, dürften sie nicht vor 10 Uhr beginnen und müssten – unter
Beachtung der Mittagsruhe – spätestens um 16 Uhr enden.
12.3
Die
Beschwerdeführerin ficht dieses eingeschränkte Regime nicht grundsätzlich an,
hält jedoch dafür, aufgrund der von ihr beantragten Reduktion der
Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse könnten auch die Betriebszeiten
reduziert werden (Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und am Samstag von 14
bis 17 Uhr). Wie vorne in E. 11.4.1 festgehalten, verlangt das
Vorsorgeprinzip weder eine Verminderung der zulässigen Schiesshalbtage noch der
Anzahl Schüsse. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Betriebszeiten
gegenüber dem Rekursentscheid zu vermindern.
13.
13.1
Die vom
Kantonsrat am 24. Juni 2013 beschlossene Teilrevision des Richtplans sieht
vor, dass der Anteil der Sportschützen höchstens 25 % betragen darf (vorne
E. 6.1). Gemäss Art. 18 GPV hat der Betreiber der Anlage ein
Betriebsreglement zu erstellen, das der Beschwerdegegnerin
zur Genehmigung vorzulegen ist. Unter dem Randtitel
"Benützerkreis" hält Art. 19 GPV fest:
"1 Sportschützen sind Schützen
ohne Jagdfähigkeitsausweis und solche, die nicht in jagdlicher Ausbildung sind.
2.
Jäger und Sportschützen werden auf
der Jagdschiessanlage D mittels Chipkarte oder einem ähnlichen System
individuell registriert.
3.
Der
Anteil der rein sportlichen Schützen ist in den Aussenanlagen auf maximal 25 %
beschränkt. Der Betrachtungszeitraum beträgt jeweils ein Jahr.
4.
Die
Einhaltung des Anteils der Sportschützen wird von der Baudirektion jährlich
anhand der Registrierungen überprüft.
5.
Die
Benutzung der Anlagen durch jagdliche Schützen des Kantons Zürich hat
Priorität.
6.
Erreicht
der Anteil der Sportschützen bei der periodischen Prüfung 25 %, werden
keine neuen Sportschützen mehr registriert bzw. erst dann wieder, wenn die
Quote von 25 % wieder unterschritten wird."
13.2
Das
Baurekursgericht hielt fest, dass die Festlegung im Gestaltungsplan dem
Richtplan entspreche und insoweit rechtmässig sei. Grundsätzlich mache es Sinn,
die Kapazität der JSA mit einer solchen Zusatznutzung auszulasten und den
olympischen Schiesssport zu fördern, soweit keine übermässigen Immissionen
anfielen. Ebenso wenig lasse sich die – in der Schweiz übliche – gelegentliche
Nutzung durch ausserkantonale Jagdgäste beanstanden.
13.3
Art. 18
GPV äussert sich nicht dazu, wer vor Erlass des Betriebsreglements zu begrüssen
ist. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Anhörung der Nachbarn stösst
daher ins Leere. Die Beschwerdeführerin setzt sich hinsichtlich des Antrags,
wonach der Benutzerkreis auf Jäger aus dem Kanton Zürich zu beschränken und
Sportschützen nicht zuzulassen seien, mit den Erwägungen des Baurekursgerichts
nicht näher auseinander. Diese sind schlüssig und halten einer Rechtskontrolle
stand, soweit auf die Rüge überhaupt einzutreten ist.
14.
14.1
Der Rekursentscheid
bezeichnet in E. 13 die in Art. 12 GPV statuierten lufthygienischen
Massnahmen sowie die in Art. 13 GPV verankerten Vorschriften über die
Verwendung von schadstoffarmer Munition, deren Einsammlung und Entsorgung als
vorbildlich und im Einklang mit den neuesten Standards bei Schiessanlagen. Die
von der Beschwerdeführerin verlangten zusätzlichen Auflagen im Zusammenhang mit
der verwendeten und verschossenen Munition sowie den Wurfscheiben erübrigten
sich. Detailliertere Anordnungen müssten in dem noch zu erstellenden
Betriebsreglement verankert werden.
14.2
Auch mit
Bezug auf die von ihr verlangten zusätzlichen Auflagen bleibt die
Beschwerdeführerin eine nähere Begründung dafür schuldig, weshalb die seitens
des Baurekursgerichts bestätigten Bestimmungen von Art. 12 und 13 GPV
umweltrechtliche Vorschriften verletzen sollten. Die offene Formulierung in Art. 13
Abs. 2 GPV betreffend einen wirksamen Kugelfang ist nicht zu beanstanden;
auch diesbezüglich ist die nähere Konkretisierung dem Betriebsreglement
vorbehalten. Der Rekursentscheid überzeugt auch in diesem Punkt.
15.
15.1
Art. 14
GPV besagt, dass auf den nationalen Wildtierkorridor ZH 9 mittels
Beschränkung der Betriebszeiten Rücksicht genommen werde. Hinsichtlich des nahe
gelegenen Biotops am L-Graben bestimmt Art. 15 GPV, dass der im Perimeter
der JSA liegende Teil des Biotops von gut 0,4 ha durch den Schiessbetrieb
mit Ausnahme der Lärmimmissionen nicht weiter beeinträchtigt werden dürfe.
Sodann enthält Art. 16 GPV verschiedene ökologische Auflagen.
15.2
Das
Baurekursgericht führte aus, dass diese Massnahmen genügten und verwarf den
Antrag der Beschwerdeführerin auf zusätzliche Auflagen. Ergänzend hielt die
Vorinstanz fest, dass der nationale Wildtierkorridor im Bereich D rund 1 km
breit sei und durch die JSA nicht wesentlich tangiert werde.
15.3
Im
Zusammenhang mit ihrer Kritik an der Standortwahl rügte die Beschwerdeführerin,
dass die geplante JSA den Biotopschutz missachte, was die Beschwerdegegnerin
bestreitet (vorne E. 6.4).
15.4
Die
geplante JSA D befindet sich an der nördlichen Peripherie des rund 1 km
breiten Wildtierkorridors. Aufgrund dieser räumlichen Gegebenheiten und der
Tatsache, dass auf dem fraglichen Gelände seit Jahren ein lärmintensiver
Kiesabbau betrieben wird, kann mit der Beschwerdegegnerin angenommen werden,
dass der Schiessbetrieb den Wildwechsel nicht nennenswert stört. Neben den von
ihr angeführten Wildtierpassagen über Nationalstrassen sind zahlreiche, seit
Jahrzehnten betriebene militärische und zivile Schiessanlagen zu erwähnen, an
die sich die Tiere offensichtlich gewöhnt haben. Gerade bei militärischen
Anlagen, die der Ausbildung an schweren Waffen dienen, fallen ungleich höhere
Immissionen an, als sie vorliegend zur Diskussion stehen. Ähnliches gilt für
die in Gebirgsregionen verbreitet durchgeführten Lawinensprengungen. Diese im
Vergleich zum Schiessbetrieb seltenen, aber heftigen Einzellärmereignisse mögen
der Fauna zwar schaden, ihren Bestand jedoch nicht zu gefährden. Das Biotop am L-Graben
wird nicht nur durch Art. 15 GPV vor einer weiteren Beeinträchtigung
geschützt, sondern mit einer Teilfläche von rund 0,43 ha in den
Gestaltungsplan integriert. In der Karte zum Gestaltungsplan sind mit der
Signatur "E" naturnahe Flächen von 2,02 ha ausgeschieden. Wie Art. 16
Abs. 1 GPV festhält, wird damit die Verpflichtung des
Landschaftsgestaltungsplans für den Kiesabbau vom 4. November 1992
übernommen, wonach im Anschluss an die Kiesausbeutung naturnahe Flächen im
Umfang von 2 ha zu erstellen sind. Der Einwand der Beschwerdeführerin,
dass die Fläche aller Baubereiche von insgesamt (knapp) 3,7 ha kompensiert
werden müsse, ist deswegen unbegründet, weil die JSA an die Stelle der
bisherigen Kiesgrube tritt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin bereits
die Legitimation zu dieser Rüge fehlt (vgl. RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995
Nr. 14). Denn eine zusätzliche ökologische Ausgleichsfläche könnte nicht
im Perimeter des Gestaltungsplans, sondern müsste andernorts geschaffen werden,
woran ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin fehlt.
16.
Laut § 262 Abs. 1
PBG beträgt der Waldabstand ausserhalb der Bauzonen 30 m von der
forstrechtlichen Waldgrenze. Das Baurekursgericht hat das Ansinnen der Beschwerdeführerin,
wonach dieser Abstand durchgängig zu respektieren sei, mit der Begründung
zurückgewiesen, dass die Erhaltung, Pflege und Nutzung des angrenzenden Waldes
mit dem festgesetzten Perimeter in keiner Weise beeinträchtigt würden. Dieser
schlüssigen Feststellung tritt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
nicht mehr entgegen.
17.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Nachdem der
vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Beschwerdegegnerin
den Gestaltungsplan entsprechend den Weisungen des Baurekursgerichts zu
überarbeiten. Ein nachfolgendes Bauprojekt ist in einem
Baubewilligungsverfahren zu prüfen.
18.
Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht
ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 20'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …