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Entscheid

VB.2016.00605

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00605

15. Juni 2017Deutsch46 min

(URT.2017.19013)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte am 18. Mai

2015 den kantonalen Gestaltungsplan "Jagdschiessanlage D, C" (fortan:

JSA) fest. Das Projekt soll auf dem Areal der Kiesgrube D im nördlichen

Gemeindegebiet von C realisiert werden und die drei bisherigen Anlagen in E, F

und G ersetzen. Die betroffenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 liegen

gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt C (BZO) in der Landwirtschaftszone und

sind nach Ziffer 1.1.2 BZO der Empfindlichkeitsstufe III gemäss

Art. 43 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. De­zember 1986

(LSV) zugeordnet. Die Kiesgrube ist teilweise noch in Betrieb und teilweise

bereits wieder aufgefüllt. Vorgesehen sind verschiedene Schiessanlagen für die

Aus- und Weiterbildung der Zürcher Jägerschaft samt einer eingeschränkten

Mitbenutzung durch Sportschützen, Schulungsräume, eine Büchsenmacherei (Laden

mit Werkstatt), ein Restaurant sowie 120 Autoabstellplätze. Zuvor hatte der

Kantonsrat am 24. Juni 2013 eine Teilrevision des kantonalen Richtplans

beschlossen und das Gebiet D als Standort für den Neubau einer

Jagdschiessanlage bezeichnet.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die Stiftung A (fortan: Stiftung) Rekurs

beim Baurekursgericht. Materiell beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung; eventuell seien verschiedene Vorschriften des

Gestaltungsplans zu ändern. Das Baurekursgericht führte einen doppelten

Schriftenwechsel und am 6. November 2015 einen Delegationsaugenschein

durch. Daraufhin verpflichtete das Gericht die Baudirektion zur Vornahme von

zusätzlichen Lärmmessungen, zu denen sich die Rekurrentin äussern konnte. Am

1.

September 2016 entschied das Baurekursgericht wie folgt:

"I.

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen.

Demgemäss ist der kantonale Gestaltungsplan 'Jagdschiessanlage D, C' vom

18.

Mai 2015 wie folgt zu überarbeiten:

Die Anzahl der Fahrzeugabstellplätze und die für die Verpflegung notwendige

Fläche sind im Sinne der Erwägungen zu reduzieren. Auf ein öffentliches

Restaurant ist zu verzichten.

Die als Schulungsraum notwendige Fläche ist neu zu definieren.

Die Fläche der Büchsenmacherei ist auf 400 m² zu verkleinern.

Die Betriebszeiten sowie die Sondernutzung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen

sind im Sinne der Erwägungen zu präzisieren bzw. zu ergänzen.

Die Gestaltungsplanvorschriften sind im Rahmen dieser Rückweisung, sofern

notwendig, generell anzupassen.

In diesem Umfang wird die Streitsache an die Rekursgegnerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

(…)"

III.

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2016 liess die

Stiftung dem Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung –

beantragen:

"1. Der Entscheid des Baurekursgerichts (…) sei

insoweit aufzuheben, als die mit Rekurs vom 19. Juni 2015 gestellten

Anträge damit abgewiesen wurden.

2.

Die mit Rekurs vom 19. Juni 2015 gestellten

Anträge seien gutzuheissen, nämlich:

2.1

Die mit Verfügung vom

18.

Mai 2015 erfolgte Festsetzung des Gestaltungsplans Jagdschiessanlage D

sei aufzuheben.

2.2

Eventualiter sei der Gestaltungsplan

Jagdschiessanlage D zur Überarbeitung insbesondere der folgenden Punkte

zurückzuweisen:

- Der Betrieb sei auf eine Jagdschiessanlage zu

beschränken und der erforderliche Perimeter sowie die Betriebszeiten und

Betriebsintensität seien entsprechend zu reduzieren.

Die

einzelnen Vorschriften [des Gestaltungsplans; im Folgenden GPV] seien wie folgt

abzufassen:

- Art. 1: (…) Die Anlage soll an den gesamten

Bedarf an jagdlicher Schiesskapazität für praktische Ausbildung,

Training und praktische Weiterbildung im Kanton Zürich sowie das

festgelegte Kontingent des sportlichen Schiessens abdecken beitragen.

- Art. 6 Absatz 2 [neu]: Die Betriebsbewilligung

darf erst erteilt werden, wenn die Anlage mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut

erschlossen ist.

- Art. 7b): Im Baubereich B1: Hauptgebäude mit

allgemeinen Erschliessungsflächen, Technikräumen, sanitären Einrichtungen, Lagern,

Büro- und Verwaltungsräumen, Schulungsräumen, einer Büchsenmacherei mit

Werkstatt und Verkaufsladen (beschränkt auf Artikel für Jagd-/Schiessbedarf),

Restaurationsbetrieb, einer Werkstatt mit Verkaufsbereich für den Erwerb der

vorgegebenen Produkte, Schiesskino, Indoorschiessanlagen (ohne Paintball,

Combat oder ähnlichem) sowie gedeckter, lärmabsorbierend ausgestalteter

Abschussbereich für die Kugelanlagen im Freien. Sämtliche Flächen sind auf das für

den Betrieb der Jagdschiessanlage zwingend erforderliche Mass zu beschränken.

- Zu Art. 7d): [Die für die Kugelschiessanlage

vorzusehenden Lärmschutzmassnahmen seien in Art. 7d) dahingehend zu

definieren, dass die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 9 der Lärmschutzverordnung

eingehalten werden.]

- Art. 7e): [sei wie folgt zu ersetzen]: Jagdliche

Schrotschiessanlagen im Freien, inklusive Lärmschutzmassnahmen [Die

vorzusehenden Lärmschutzmassnahmen seien in Art. 7e) dahingehend zu

definieren, dass die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 9 der

Lärmschutzverordnung eingehalten werden].

- Art. 9 Abs. 1: In den Baubereichen sind (…)

zu gestalten, dass möglichst wenig Fläche beansprucht und eine besonders

gute …

- Art. 9 Abs. 2: Dachflächen sind so zu

gestalten, dass sie extensiv begrünt werden können. (…)

- Art. 9 Abs. 3: Die Ausgestaltung (…) ergibt

sich im Weiteren aus den technischen (…)

- Art. 11 Abs. 1: Die Jagdschiessanlage hat

bei sämtlichen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bestehenden,

für eine Wohn- oder Arbeitsnutzung heute oder künftig verwendbaren Gebäuden die

Planungswerte gemäss … einzuhalten. Sollte sich nach Inbetriebnahme

erstellen, dass der verursachte Lärm die Bevölkerung trotz Einhaltung der

Planungswerte in ihrem Wohlbefinden erheblich stört, ist der Betrieb soweit

einzuschränken, dass er keine erhebliche Störung verursacht.

- Art. 11 Abs. 3 lit. c: [streichen, da

ausserhalb Baugebiet keine Trap- und Skeet-Anlage erstellt werden kann].

- [neu] Art. 11 Abs. 3 lit. e: Es dürfen

pro Jahr auf der Jagdschiessanlage D nicht mehr als 207'000 Schüsse abgegeben

werden. Ist das Maximum zulässiger Schüsse erreicht, ist der Betrieb

einzustellen. Der Betreiber teilt die Anzahl abgegebener Schüsse jährlich den

vom Lärm betroffenen Liegenschafteneigentümern wie auch der Stadt C mit.

- Art. 11 Abs. 4 1. Satz: Die Einhaltung der

Planungswerte ist vor Erteilung einer Baubewilligung durch Lärmsimulationen zu

verifizieren und hinsichtlich ihrer Störungswirkung auf die Bevölkerung zu

bewerten. In der Betriebsphase ist die Einhaltung der Planungswerte und der

Ausschluss erheblicher Störungen der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden durch

die jährliche Erhebung der Betriebszahlen (…) im Rahmen des Controllings sowie

durch weitere Messungen bei wesentlichen Veränderungen halbjährliche

Messungen bei Volllast zu verifizieren.

- Art. 11 Abs. 4 2. Satz: ersetzen durch:

Können die Planungswerte im Betrieb nicht eingehalten werden oder wird die

Bevölkerung durch den Betrieb in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört, ist der

Betrieb bis zur Sanierung einzustellen.

- Art. 12 Abs. 1: ergänzen mit: Die

Schadstoffwerte sind der Gemeinde C mitzuteilen.

- Art. 13 [Titel] Auf der Anlage zugelassene

Produkte, (…)

- Art. 13 Abs. 1: ersetzen durch: Auf der

Anlage dürfen nur Munition und Wurfscheiben verwendet werden, die dem neuesten

Stand der Technik und den neuesten ökologischen Erkenntnissen entsprechen. Zur

Gewährleistung dieser Bedingungen sowie zur Erfassung der Anzahl abgegebener

Schüsse müssen die Produkte auf der Anlage bezogen werden.

- Art. 13 Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 2: Bei

sämtlichen Anlagen sind die verschossene Munition, das Schrot und die

Wurfscheiben mit geeigneten Systemen vollständig aufzufangen, einzusammeln und

laufend umweltgerecht zu entsorgen oder zu verwerten.

- Art. 16: [Die ökologischen Auflagen seien an

besonders gefährdeten Arten auszurichten, so dass ein effektiver ökologischer

Mehrwert entsteht.]

- Art. 17: (…) Zur Kompensation sind im Kanton

Zürich durch Aufwertung von minderwertigem Boden 3.7 Hektaren

Fruchtfolgeflächen in einer dem Verlust gleichwertigen Qualität zu erstellen.

Der Ersatz der Fruchtfolgeflächen ist im Detail zu planen. Die Baufreigabe kann

erst erteilt werden, wenn die Umsetzung der Aufwertung in Ausführung begriffen

ist. Die Betriebsbewilligung setzt den Abschluss der Bodenaufwertung voraus.

- Art. 18 Einfügen eines 2. Satzes: Die

betroffenen Anstösser sind in Form der Anhörung in den Reglementserlass

einzubeziehen. Einfügen eines 4. Satzes: Das Betriebsreglement muss

überarbeitet werden, sollten sich im Betrieb negative Auswirkungen auf die

Nachbarschaft, die Erschliessungsträger oder auch den Wildtierkorridor zeigen.

- Art. 19: [neu] Die Anlage dient allein der

Ausbildung von Jägern und kann entsprechend nur von Jägern und Personen, die

die Jagdausbildung absolvieren, genutzt werden. Ausgebildete oder in Ausbildung

befindliche Jäger und Sportschützen werden auf der Jagdschiessanlage D

mittels Chipkarte oder ähnlichem System individuell registriert. Es können sich

nur Jäger mit Wohnsitz im Kanton Zürich registrieren lassen.

- Art. 19 Abs. 2–5 seien ersatzlos zu

streichen.

- Art. 20 Abs. 2 [neu Abs. 1, da ein

öffentliches Restaurant gemäss vor­instanzlichem Entscheid nicht realisiert

werden kann]: Die Aussenanlagen dürfen an maximal 135 Schiesshalbtagen im

Jahr in Betrieb sein.

- Art. 20 Abs. 3 [neu Abs. 2]: Die

Aussenanlagen dürfen an Werktagen (Montag bis Samstag) am Morgen nicht vor

8.00

Uhr und am Abend bis maximal um 19.00 Uhr geöffnet sein. Über

Mittag ist eine Ruhepause von einer Stunde einzuhalten von Montag bis

Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und an Samstagen von 14.00 Uhr

bis 18.00 Uhr in Betrieb sein.

- Art. 20 Abs. 4 [neu Abs. 3]: An Nachmittagen

von Montag bis Freitag, am Samstagmorgen und an Sonn- und allgemeinen

Feiertagen oder ausserhalb der Betriebszeiten ist die Benutzung der

Aussenanlagen nicht zulässig. Für die Nachmittage von Montag bis

Freitag und an Samstagmorgen können während der Schulferien von der

Baudirektion bei ausgewiesenem Bedarf Ausnahmen bewilligt werden. Die maximalen

Öffnungszeiten von 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr und die

maximale Anzahl Schiesshalbtage pro Jahr dürfen nicht überschritten werden.

nur an maximal 4 Sonderanlässen pro Jahr zulässig, die von der Baudirektion

bewilligt werden müssen.

- [neu] Art. 21 Im Grundbuch ist eine Rückbaupflicht

anzumerken (Art. 44 RPV [Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000])

auf den Zeitpunkt, in dem die Aus- und Weiterbildung der Jäger in der heutigen

Form auf der Jagdschiessanlage D nicht mehr erforderlich ist."

Die Baudirektion beantragte am 4. November 2016 die Abweisung

der Beschwerde. Denselben Antrag enthält die Vernehmlassung des

Baurekursgerichts vom 7. November 2016.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird,

soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig.

2.

Die Beschwerdeführerin

ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 05 an der H-Strasse 04 in C.

Dort betreibt sie das Schulinternat I, in dem 40 Schüler­innen und Schüler

im Alter von 7 bis 17 Jahren betreut werden, die im Rahmen der Volksschule

nicht weiter gefördert werden können und deren soziale Umstände die

Unterbringung in einer stationären Einrichtung erfordern. Die Liegenschaft

befindet sich in einer Entfernung von rund 400 m zur geplanten JSA. Kraft

§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist

die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen legitimiert, sich mit Beschwerde

gegen den Rekursentscheid zu wehren.

3.

Die vom Baurekursgericht am Augenschein getroffenen

Feststellungen können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 81). Ausserdem geben die Akten über die massgebenden Umstände des

streitbetroffenen Planungsakts hinreichend Auskunft. Auf einen gerichtlichen

Lokaltermin kann daher verzichtet werden.

4.

4.1

Im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren gilt ein unterschiedlicher Überprüfungsmassstab: Mit Rekurs

können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, b. unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts, c. Unangemessenheit der

angefochtenen Anordnung (§ 20 Abs. 1 VRG). Mit Beschwerde können

hingegen grundsätzlich nur die Rügen gemäss § 20 Abs. 1 lit. a

und b VRG erhoben werden (§ 50 Abs. 1 VRG); die Rüge der

Unangemessenheit ist bloss dann zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht

(§ 50 Abs. 2 VRG).

4.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die

Rekursbehörden grundsätzlich verpflichtet, ihre umfassende Überprüfungsbefugnis

nach § 20 Abs. 1 VRG voll auszuschöpfen und angefochtene Entscheide

demnach auch auf Unangemessenheit zu überprüfen (vgl. VGr, 28. April 2010,

URB.2009.00001, E. 2.2). Nicht selten anerkennt die Rechtsprechung

allerdings Gründe, die es als zulässig erscheinen lassen, dass die

Rekursinstanz ihre Kognition einschränkt – insbesondere wenn der Entscheid

einer kommunalen Behörde zu überprüfen ist, wenn die Erstinstanz die

entscheidrelevanten persönlichen oder örtlichen Verhältnisse besser kennt als

die Rekursinstanz, wenn es um technische oder verwaltungsorganisatorische

Fragen geht oder wenn es sich um eine Streitsache besonderer Natur handelt

(Heimatschutz; Prüfungsergebnisse). Gerichtliche Rechtsmittelinstanzen, die

weder Aufsichts- noch Oberverwaltungsbehörden sind, haben eigenständige

Beurteilungsspielräume der Verwaltungsbehörden grundsätzlich zu respektieren

(vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 57 ff. und

N. 80 ff.).

Im vorliegenden Fall hatte das

Baurekursgericht einen die kantonale (Sonder-)Nutzungs­planung

betreffenden Beschluss der Beschwerdegegnerin zu überprüfen. Der angefochtene

Gestaltungsplan seinerseits beruht auf einer vom Kantonsrat am 24. Juni

2013.

beschlossenen Teilrevision des kantonalen Richtplans für das Gebiet D. Dem

Kantonsratsbeschluss war eine eingehende Evaluation mehrerer in Frage kommender

Standorte vorausgegangen. Unter diesen Umständen war es sachgerecht, dass die

Vor­instanz das prospektiv-technische Ermessen des Kantonsrats bei der Auswahl

des Standorts anerkannte und sich insoweit Zurückhaltung auferlegte (vgl. Donatsch,

§ 20 N. 79). Die einzelnen Vorschriften des Gestaltungsplans hat die

Vor­instanz indessen zu Recht mit voller Kognition überprüft.

4.3

Demgegenüber ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, das

Ermessen der Beschwerdegegnerin bzw. des Baurekursgerichts zu überprüfen.

Mangels abweichender spezialgesetzlicher Grundlage kann das Gericht den

angefochtenen Entscheid nur auf eigentliche Rechtsfehler, nicht aber auf

Unangemessenheit überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Etwas anderes ergibt

sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), denn bereits das

Rekursverfahren gewährleistet die volle Überprüfung durch wenigstens eine

Rechtsmittelinstanz (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz,

Bern 2006, Art. 33 N. 75).

5.

5.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer

betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und

den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden

Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999; § 10 Abs. 1 und § 28

Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., Zürich etc. 2016,

N. 835 ff., 838; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 35 und § 28

N. 5; Plüss, § 10 N. 34). Die Begründung soll verhindern, dass

sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen

ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn

sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des

Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie

sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1

S. 277 mit Hinweisen; Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29

N. 23 und 25).

5.2

Aus dem

nachfolgend in E. 6.1 und 6.2 skizzierten Ablauf der Teilrevision des

Richtplans und der Festsetzung des Gestaltungsplans geht hervor, dass die im

Mitwirkungsverfahren erhobenen Einwendungen entsprechend § 7 PBG

tatsächlich geprüft und materiell behandelt worden sind. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich nicht sagen, dass die

Interessenabwägung im Zeitpunkt des Einwendungsverfahrens in Widerspruch zu den

Anforderungen des Bundesgerichts (BGE 135 II 286 E. 4.2.3) schon

abgeschlossen gewesen sei. Denn die Beschwerdegegnerin hat alle Einwendungen

geprüft und gemäss den Erwägungen zur angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 18. Mai 2015 einigen von diesen auch stattgegeben (vgl. dazu ferner

die Medienmitteilung des Amts für Landschaft und Natur vom 22. Mai 2015

"Baudirektion setzt Gestaltungsplan für Jagdschiessanlage D fest").

Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht gesprochen

werden.

5.3

Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich das Baurekursgericht mit ihren

Einwänden gegen die Rechtmässigkeit des Gestaltungsplans D als Ganzes und gegen

zahlreiche Gestaltungsplanvorschriften eingehend auseinandergesetzt. Dass die

Vor­instanz die Erwägungen der Beschwerdegegnerin überwiegend bestätigt und den

Sondernutzungsplan insgesamt für rechtens befunden hat, ist eine Frage der

materiell-recht­lichen Beurteilung und stellt keinen Begründungsmangel dar.

6.

6.1

Der

Kantonsrat beschloss am 24. Juni 2013 im Hinblick auf das streitbetroffene

Vorhaben eine Teilrevision des kantonalen Richtplans (Kapitel Öffentliche

Bauten und Anlagen, Jagdschiessanlage D, C). In der Richtplankarte wurde mit

der Signatur "S" die neue Festlegung "Jagdschiessanlage D"

eingetragen. Der Richtplantext nennt als Trägerschaft "Kanton Zürich,

privat". Unter "Ausgangslage, Bedarf" werden die

sanierungsbedürftigen Jagdschiessanlagen in E, F und G erwähnt, die laut der

Rubrik "Massnahmen und Mittel" aufgehoben und deren Standorte saniert

werden sollen. Unter "Zielvorstellungen" ist vermerkt:

"Neubau Jagdschiessanlage in C; Art und Grösse

der Anlage richten sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Aus- und

Weiterbildungswesens der Jäger und Jägerinnen gemäss Gesetz über Jagd und

Vogelschutz [vom 12. Mai 1929; JVG] und den kantonalen Bestimmungen; der

Kanton prüft periodisch den Nutzungsanteil der rein sportlichen Schützen in den

Aussenanlagen und sorgt dafür, dass dieser 25 % nicht übersteigt."

Der genannten Festlegung war eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste, durch die J AG

durchgeführte Standortevaluation vorangegangen. Diese erstattete am 26. September

2011.

(revidiert am 8. Mai 2012) einen umfangreichen Bericht (Neue

Jagdschiessanlage [JSA] D, Gemeinde C; Bericht über die Standortwahl und die

Umweltauswirkungen auf Stufe Richtplanung; im Folgenden Bericht Standortwahl).

Am 26. Oktober 2011 beauftragte der Regierungsrat die Beschwerdegegnerin, die öffentliche Auflage zur

Ergänzung des Kapitels "6.6 Weitere Öffentliche Dienstleistungen

(Jagdschiessanlage)" des kantonalen Richtplans durchzuführen. Daraufhin

fanden vom 11. No­vember 2011 bis 30. Januar 2012 die öffentliche

Auflage und die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger statt. Am

4.

Dezember 2013 genehmigte der Bundesrat diese Teilrevision des Richtplans.

6.2

Vor Erlass

des Gestaltungsplans verfasste die J AG am 31. März 2014 einen

Bericht zu den Umweltauswirkungen der JSA (fortan: Bericht Umweltauswirkungen).

Vom 17. Juni bis 25. September 2014 fanden die Anhörung und die

öffentliche Auflage statt. Am 3. Februar 2015 wurde die

Einigungsverhandlung mit der Standortgemeinde C durchgeführt. Am 30. März

2015.

erstattete die Beschwerdegegnerin Bericht

gemäss Art. 47 RPV sowie zu den Einwendungen, die sie teilweise

berücksichtigte.

6.3

Das

Baurekursgericht erwog, dass der Kanton Zürich drei Schiessanlagen in E, F und G

betreibe, in denen zur Gewährleistung des technischen Fachwissens angehende

Jäger ausgebildet würden. Ferner müssten die rund 1'500 aktiven Jäger im Kanton

alle zwei Jahre das obligatorische Bedingungsschiessen absolvieren. Die drei

dezentralen Anlagen sollten gemäss Richtplantext und Erläuterungsbericht nach

einer Altlastensanierung kurz- (E) bzw. mittelfristig (F und G) aufgehoben

werden. Weil sich jene in E in einem Landschafts- und Naturschutzgebiet

befinde, habe sich das Bundesamt für Raumentwicklung für deren baldige

Stilllegung ausgesprochen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei

die Erstellung einer neuen Anlage der Sanierung der bestehenden vorzuziehen;

denn die Areale in F und G seien dafür zu klein, und die Anlage in E befinde

sich in einem Auenschutzgebiet. Der Bericht Standortwahl halte zusammenfassend

fest, dass der Kiesabbau im Gestaltungsplangebiet bald beendet sei. Das Gelände

liege abseits von grösseren Wohngebieten und sei verkehrsmässig gut

erschlossen. Die Zufahrt über die K-Strasse erfolge von Norden her über die

bestehende Strasse zur Kiesgrube. Dadurch werde weder ein Wohngebiet noch der

ökologisch sensible Bereich im Süden tangiert. Die Lärmauswirkungen auf die Umgebung

hielten sich voraussichtlich im gesetzlichen Rahmen. Sofern der Schiessbetrieb

ausserhalb der Hauptaktivität der Wildtiere stattfinde, werde der dortige

nationale Wildkorridor nicht beeinträchtigt. Wenn der Gestaltungsplan mit den

entsprechenden Auflagen verknüpft werde, lasse er sich mit den Vorschriften des

Natur- und Heimatschutzes vereinbaren. Diese Ausführungen seien allesamt

schlüssig und zeigten, dass der Richtplaneintrag im Rahmen einer akzessorischen

Prüfung als recht- und zweckmässig zu qualifizieren sei. Dasselbe gelte auch

für die partielle Nutzung der Anlage durch Sportschützen.

6.4

Zur

Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der

Richtplaneintrag betreffend die JSA verschiedene Bestimmungen des Raumplanungs-

und Umweltrechts verletze und deswegen aufzuheben sei. Zunächst frage sich, ob

die Ausbildung der Jäger überhaupt eine zentrale Anlage von der projektierten

Grösse erfordere. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei der

Standort D keineswegs der geeignetste; insbesondere habe sie die

Lärmempfindlichkeit des Schulinternats nicht berücksichtigt. Weil die

Erstellung der geplanten Anlage für die Beschwerdeführerin einen schweren

Eingriff bedeute, hätte der langfristige Bedarf nach einem solchen Vorhaben

untersucht werden müssen. Soweit auch die Nutzung durch Sportschützen erlaubt

werde, fehle es an einem für die Durchstossung erforderlichen wesentlichen

öffentlichen Interesse. Der Richtplan beschränke zu Unrecht nur die Anzahl der

auf den Aussenanlagen zugelassenen Sportschützen, nicht aber deren Aktivitäten.

Die von der Vorinstanz befürwortete zusätzliche Auslastung der JSA durch

Sportschützen und Jagdgäste gewichte wirtschaftliche Argumente höher als den

Schutz der Anstösser vor einer unzumutbaren Lärmbelastung. Sodann missachte der

angefochtene Entscheid die Bodenschutzinteressen. Das umweltrechtliche

Vorsorgeprinzip rechtfertige die Verweigerung einer Baubewilligung, wenn zum

geplanten Vorhaben eine funktionell gleichwertige, aber schonendere Alternative

bestehe. Mit der Realisierung der JSA fielen auf dem Gelände erstmals und

massiv Sonderabfälle in Form von verschossener Munition an und werde

fruchtbarer Boden überbaut. Unter dem Aspekt der Vorsorge verdiene die

Weiterführung der bisherigen Anlagen den Vorzug vor einer Neuanlage mit

unbekannten Auswirkungen. Gemäss Standort-Evaluationsbericht eigne sich E für

eine gesamtkantonale JSA. Gegen den Standort D spreche ferner der unmittelbar

südlich desselben verlaufende nationale Wildtierkorridor. Entgegen den Annahmen

im Bericht Umweltauswirkungen genüge eine blosse Begrenzung der Betriebszeiten

nicht, zumal Verkehrs- und Menschenlärm ausserhalb dieses Zeitfensters die

Funktion des Korridors beeinträchtige. Das von Bauten und Betrieb betroffene

Gruben- und Ruderalbiotop gelte als Biotop bzw. Lebensraum im Sinn von Art. 18

des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966

(NHG), was in der Beurteilung der Umweltverträglichkeit ausser Acht gelassen

worden sei. Nördlich der Anlage am L-Graben befinde sich ein ökologisch

wertvolles Feuchtbiotop mit Weihern, wechselfeuchten Wiesen, Einzelsträuchern

und Kleintierstrukturen. Eine Beeinträchtigung des Biotops käme nur aufgrund

einer umfassenden Interessenabwägung in Betracht. Der Schiesslärm, der dort

80.

dB/A betrage, zerstöre die Vogelpopulation. Das Gestaltungsplangebiet

umfasse 3,7 ha; entgegen Art. 18 Abs. 1ter NHG

beliefen sich die ersatzweise vorgesehenen naturnahen Flächen jedoch nur auf

2.

ha.

Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie den

Prozess der Standortwahl und die hierfür massgebenden Kriterien umfassend

dokumentiert habe; die entscheidrelevanten Unterlagen zur Teilrevision des

kantonalen Richtplans sowie zum kantonalen Gestaltungsplan seien im Internet

veröffentlicht. Auch die der planerischen Festlegung zugrunde liegende

Interessenabwägung sei dargelegt worden und entspreche dem politischen Willen. Der

Wildtierkorridor grenze südlich an das Areal der JSA; diese erfasse nur etwa

40.

m des rund 1 km breiten Korridors und behindere die Wildwanderung

kaum. Die eingeschränkten Betriebszeiten im Aussenbereich begünstigten die

nachtaktiven Tiere. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin führe der

Schiesslärm bei den Wildtieren nicht zu Stress oder Meideverhalten; andernfalls

wären zahlreiche Wildtierübergänge bei Autobahnen nutzlos. Ein Teil des Areals D

sei ein Feucht- und Trockenbiotop bzw. ein überkommunales Naturschutzobjekt. Im

nördlichen Bereich befinde sich der L-Graben als kantonal bedeutendes

Naturschutzobjekt. Dieses sei in den Gestaltungsplan einbezogen worden, damit

der ungeschmälerte Weiterbestand und die Pflege des Biotops sichergestellt

bleibe. Die für die Rekultivierung der Kiesgrube vorgeschriebene ökologische Ausgleichsfläche

von insgesamt 2 ha (wechselfeuchte bis wechseltrockene Wiesen, flache

Tümpel, Trockenbiotope und Pionierflächen) werde vom Gestaltungsplan

vollumfänglich übernommen. Die neu zu gestaltenden Lebensräume und die

Zielarten seien mit der Fachstelle für Naturschutz abgestimmt worden.

6.5

6.5.1

Wie das Baurekursgericht zutreffend erwogen hat, ist die Beschwerdeführerin

als Eigentümerin des von der projektierten JSA betroffenen Grundstücks

Kat.-Nr. 05 kraft § 19 Abs. 2 PBG befugt, die der Festsetzung

des Gestaltungsplans zugrunde liegende Änderung des kantonalen Richtplans vom

24.

Juni 2013 akzessorisch anzufechten.

6.5.2

Die Beschwerdeführerin bezweifelt, ob es für die Schiessausbildung der

Jäger überhaupt eine derartige Anlage brauche. Auch wenn diese Frage bejaht

werde, müsse geprüft werden, ob anstelle des streitbetroffenen Neubaus nicht

die Sanierung der bestehenden Anlagen in E, F und G vorzuziehen sei.

Beim Grundsatzentscheid des Kantonsrats für den Bau einer

JSA handelt es sich um einen politischen Entscheid, der im

Rechtsmittelverfahren nicht hinterfragt werden kann. Art. 1 des

Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

(Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 umschreibt den Gesetzeszweck und hält

fest, dass die Kantone die Jagd nach den Grundsätzen dieses Erlasses zu regeln

hätten. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung (Art. 4

Abs. 1 JSG). Eine solche wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton

festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse

verfügen (Abs. 2). Der Kanton Zürich hat das Jagdwesen mit dem Gesetz über

die Jagd und den Vogelschutz normiert. Darin hat er sich für die Revierjagd

entschieden, wobei die Reviere von den Gemeinden auf acht Jahre verpachtet

werden (§ 6 Abs. 1 JSG). Die Kritik der Beschwerdeführerin an dieser

Ordnung ist schon deswegen nicht zu hören, weil es sich um geltendes Recht

handelt; im Übrigen hat sich dieses bewährt. Ebenso hat sich der Kantonsrat –

nach eingehender Prüfung durch die Beschwerdegegnerin

– aufgrund von raumplanerischen wie politischen Überlegungen dafür

ausgesprochen, die bisherigen kleineren Anlagen zu einer einzigen

zusammenzufassen. Die meisten Auswirkungen auf die Umgebung, die mit einer

solchen Anlage verbunden sind, treten an jedem möglichen Standort auf. Hingegen

ergeben sich Unterschiede bezüglich der Beschaffenheit der für eine solche

Anlage benötigten Fläche und der Immissionen für die Anstösser.

6.5.3

Mit der vom Bundesrat am 4. Dezember 2013 genehmigten Revision des

kantonalen Richtplans vom 24. Juni 2013 hat der Kantonsrat die

planungsrechtliche Grundlage für die Erstellung der umstrittenen JSA in der

Landwirtschaftszone geschaffen. Mithin stellt sich die von der

Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer Durchstossung

der Landwirtschaftszone nicht (vgl. BGr, 5. Juli 2012,1C_491/2011,

E. 4.1).

6.5.4

Der Entscheid des Kantonsrats für den Standort D stützt sich auf eine

umfangreiche Untersuchung der J AG. Wie der ausführliche Bericht zeigt,

wurden zahlreiche mögliche Standorte auf ihre Eignung für eine JSA näher

geprüft und sodann neun von diesen einer vertieften Prüfung unterzogen. Die

Ingenieure kamen zum Ergebnis, dass sich der Standort D am besten eigne.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgte die Evaluation des

Standorts sorgfältig und umfassend. Den Überlegungen der Fachleute haben sich

die Beschwerdegegnerin, der Regierungsrat und

schliesslich der Kantonsrat sowie der Bundesrat angeschlossen.

Im Rekursverfahren war es nicht

Aufgabe des Baurekursgerichts, nochmals eine umfassende Prüfung und Bewertung

der evaluierten Standorte oder gar allfällig weiterer solcher vorzunehmen.

Vielmehr hatte die Vorinstanz – und hat nachfolgend das Verwaltungsgericht

(dazu E. 7 ff.) – zu prüfen, ob der streitbetroffene Gestaltungsplan D

den mass­gebenden Gesetzesbestimmungen entspricht oder nicht. Wenn das

Baurekursgericht den ausführlichen Überlegungen und Wertungen der

Sachverständigen und der politischen Instanzen gefolgt ist, liegt darin weder

ein Begründungsmangel noch eine fehlerhafte Gewichtung der zu

berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen. Aus dem Bericht

Standortwahl geht auch für eine weitere Öffentlichkeit klar hervor, weshalb der

Kantonsrat dem Areal D den Vorzug gegeben hat. Für die von der

Beschwerdeführerin beantragte Edition eines "Rechtsgutachtens" der Beschwerdegegnerin und der Herausgabe der

Vereinbarung betreffend Übernahme des Areals D besteht schon deswegen kein

Anlass, weil es sich um amtsinterne Unterlagen handelt (Griffel, § 8 N. 14);

im Übrigen sind diese für den Standortentscheid nicht von wesentlicher

Bedeutung. Auch für das Verwaltungsgericht ist die Bevorzugung des Standorts D

schlüssig; selbst wenn eine andere Örtlichkeit möglicherweise auch infrage

gekommen wäre, liegt in dieser Wahl keinesfalls eine Rechtsverletzung im Sinn

von § 50 Abs. 1 VRG.

7.

7.1

Das

Baurekursgericht wies den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand zurück,

wonach dem Vorhaben die Kulturlandinitiative entgegenstehe, weil diese nur Land

in den Bodeneignungsklassen (Nutzungseignungsklassen) 1–6 erfasse. Die in den Gestaltungsplan

einbezogene Fläche von 5,68 ha liege überwiegend in den Klassen 7–10

oder ausserhalb der Bodeneignungsklassen; lediglich rund 0,35 ha in der

südwestlichen Ecke seien der Klasse 1 zugewiesen. Dieser teilweise schon

rekultivierte Bereich befinde sich zur Hauptsache innerhalb der naturnahen

Flächen und könne nicht überbaut werden. Die Kiesgrube D sei zwar nicht als

Fruchtfolgefläche ausgeschieden, doch habe sich die M AG als Betreiberin

1991.

verpflichtet, die Grube nach deren Ausbeutung zu rekultivieren, wodurch 3,7 ha

fruchtbares Landwirtschaftsland geschaffen worden wären. Weil diese Fläche mit

der Realisierung der JSA verloren gehe, verlange Art. 17 GPV, dass innert

fünf Jahren ab rechtskräftiger Baubewilligung Ersatz zu schaffen sei.

Diese Anordnung entspreche der gängigen Praxis und sei sachgerecht.

7.2

Die

Beschwerdeführerin hält dem Rekursentscheid entgegen, aufgrund der Vereinbarung

von 1991 hätte die M AG die Kiesgrube D mit einer pflanzennutzbaren

Gründigkeit von 50 cm rekultivieren müssen. Dadurch wäre Boden der

Nutzungseignungsklassen 1–6, also von der Kulturlandinitiative erfasste

Fruchtfolgeflächen geschaffen worden. Für die Beurteilung der Bodenqualität sei

nicht auf die heutige Nutzung als Kiesgrube, sondern auf den Zustand nach der

Rekultivierung abzustellen. Weil der Richtplan erst am 24. Juni 2013

festgesetzt worden sei, hätte der Kanton das mit Annahme der

Kulturlandinitiative am 17. Juni 2012 geschaffene Verbot,

landwirtschaftlich nutzbares Land in Bauland umzuzonen, beachten müssen. Ob

Kompensationsmassnahmen nach dem Wortlaut der Initiative überhaupt zulässig

seien und wie sie gesichert werden müssten, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls

verbiete sich der mit Art. 17 GPV gewährte Aufschub. Der Kanton Zürich

erreiche die von ihm zu erhaltende Fruchtfolgefläche von 44'400 ha ohnehin

nur knapp; deren Verminderung durch eine JSA auf dem Areal D sei daher

unzulässig.

Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin steht die

Kulturlandinitiative dem kantonalen Gestaltungsplan nicht entgegen. Die vom

Bundesgericht nicht beanstandete Weisung der Beschwerdegegnerin zu deren

Umsetzung vertrage sich mit dem Gestaltungsplan. Der mit dem Bau der JSA

verbundene Verlust von 3,7 ha Kulturland werde laut Art. 17 GPV

kompensiert. Wo dies geschehe, stehe noch nicht fest; die Verpflichtung könne

jedoch innert der statuierten Frist von fünf Jahren ab Baubewilligung

realisiert werden.

7.3

Die in

Form einer allgemeinen Anregung eingereichte Kulturlandinitiative, welche die

Stimmberechtigten des Kantons Zürich am 17. Juni 2012 angenommen haben und

die gegenwärtig noch nicht umgesetzt ist, verpflichtet den Kanton, dafür zu

sorgen, dass die wertvollen Landwirtschaftsflächen und die Flächen von

besonderer ökologischer Bedeutung wirksam geschützt werden und in Bestand und

Qualität erhalten bleiben (ABl 2010, 2955). Als wertvoll gelten nicht

eingezonte Landwirtschaftsflächen der Bodeneignungsklassen 1–6. Bei der

Beurteilung des streitbetroffenen Gestaltungsplans ist grundsätzlich auf die

Sachlage im Zeitpunkt der Planfestsetzung abzustellen; spätere Änderungen der

tatsächlichen Verhältnisse bis zur gerichtlichen Beurteilung sind grundsätzlich

ebenfalls noch zu berücksichtigen (vgl. Donatsch, § 20a N. 4 ff.).

Demgegenüber ist ein künftiger Sachverhalt, dessen Verwirklichung ohnehin in

der Schwebe bleibt, nicht massgebend. Das Baurekursgericht hat daher zu Recht

erwogen, dass die heutige Beschaffenheit des Areals D als Kiesgrube dessen

Umnutzung in eine JSA keinen Widerspruch zur Kulturlandinitiative bedeutet.

Unter dem Randtitel "Fruchtfolgeflächen" hält Art. 17

GPV fest:

"Im Gestaltungsplanperimeter ist zukünftig keine

landwirtschaftliche Nutzung mehr möglich. Zur Kompensation sind im Kanton

Zürich 3.7 Hektaren Fruchtfolgeflächen mit einer pflanzennutzbaren

Gründigkeit von mindestens 50 cm auszuscheiden. Der Ersatz der

Fruchtfolgeflächen ist noch im Detail zu planen und innert 5 Jahren ab der

rechtskräftigen Baubewilligung (Projektfestsetzung) zu realisieren."

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin

diese Bestimmung tatsächlich umsetzt und für Ersatz der

Fruchtfolgeflächen sorgen wird. Angesichts der dazu erforderlichen sorgfältigen

Planung und der mit erheblichem Aufwand verbundenen Ausführung erscheint die

hierfür vorgesehene Fünfjahresfrist als sachgerecht. Vielmehr wäre es

unverhältnismässig, wenn angesichts der vergleichsweise geringen Fläche mit dem

Bau der JSA, an deren Realisierung ebenfalls ein öffentliches Interesse

besteht, bis zur Schaffung der Ersatzfläche zugewartet werden müsste.

8.

8.1

Die

geplante JSA D soll gemäss Art. 6 GPV ausschliesslich von Norden her ab

dem Kreisel zwischen Q, N und C über die O- und die K-Strasse erschlossen

werden. Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters seien die baulichen

Voraussetzungen zu schaffen, dass die wegfahrenden Fahrzeuge nach Norden

geleitet würden. Gemäss Feststellungen des Baurekursgerichts am Augenschein

befindet sich die K-Strasse baulich in einem guten Zustand und ist weder

ausbau- noch sanierungsbedürftig. Dieses Verkehrsregime lasse sich nicht

beanstanden. Eine Anbindung der JSA an den öffentlichen Verkehr sei schon wegen

des eingeschränkten Benutzerkreises nicht erforderlich; von einer

verkehrsintensiven Einrichtung im Sinn der Rechtsprechung könne nicht

gesprochen werden. Die in Art. 7 lit. a GPV vorgesehene Anzahl von

120.

Fahrzeug­abstellplätzen müsse deutlich vermindert werden. Die

Rechtsprechung stütze sich bei der von § 243 Abs. 1 lit. a PBG

verlangten Betrachtung des Einzelfalls auf die VSS-Norm SN 640281. Auf den

dort als Richtlinie für Schiessanlagen genannten Wert könne wegen des

umfassenderen Angebots auf der streitbetroffenen JSA nicht abgestellt werden.

Einzelne Sonderanlässe spielten keine Rolle; sodann sei die (aufgrund des

Rekursentscheids vorzunehmende) Verkleinerung der Infrastrukturbauten zu berücksichtigen.

Die von der Beschwerdegegnerin geschätzten 100–150 täglichen Zufahrten seien

daher übersetzt und unterlägen zudem jahreszeitlichen Schwankungen.

8.2

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass sich ohne weitere Erhebung nicht beurteilen

lasse, ob die vorgesehene Erschliessung allen Anforderungen genüge. Gehe man

von 3'000 regelmässigen Besuchern der Anlage aus, so erzeugten diese

6'000 Fahrten pro Woche bzw. 1'000 pro Tag; hinzu komme noch der Verkehr

bei besonderen Anlässen, was insgesamt rund 1'200 Fahrten täglich ergebe.

Insgesamt liefen die geplanten Angebote auf einen dauernden Betrieb hinaus, der

sich mit einem Eventzentrum vergleichen lasse. Unter diesen Umständen verlange

das Vorsorgeprinzip eine Erschliessung mit öffentlichem Verkehr, der im Gebiet D

jedoch fehle. Im Weiteren sei auch die Erschliessung durch den motorisierten

Individualverkehr ungenügend. Denn die Verkehrsträger, welche einen Mehrverkehr

von 1'200 Fahrten täglich aufzunehmen hätten, seien schon heute überlastet.

Andere Standorte seien deutlich besser erschlossen und für die vorgesehene

Nutzung daher vorteilhafter.

Die Beschwerdegegnerin hält eine Erschliessung mit dem

öffentlichen Verkehr wegen des geringen zusätzlichen Verkehrs und der

gebündelten Nachfrage zu bestimmten Zeitpunkten für unzweckmässig.

8.3

Wie vorne

in E. 6.5.4 festgehalten, tut es nichts zur Sache, ob andere Standorte

verkehrsmässig besser erschlossen wären als das Areal D; vielmehr ist einzig zu

prüfen, ob die Erschliessung des letzteren den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass das kurze Teilstück auf

der O-Strasse zwischen dem Kreisel Q/C/N und der Abzweigung K-Strasse

offensichtlich ausreichend dimensioniert ist. Sodann tritt sie den

Feststellungen der Vor­instanz, wonach sich die heute von schweren Lastwagen

als Zufahrt zur Kiesgrube genutzte K-Strasse in einem guten Zustand befindet

und keines Ausbaus bedarf, nicht entgegen. Ihre gegenteilige Schlussfolgerung

stützt die Beschwerdeführerin auf eine von ihr geschätzte durchschnittliche

Anzahl (Zu- und Weg-)Fahrten zur Anlage von 1'200 pro Tag. In Anbetracht der

erforderlichen Anzahl Parkplätze (dazu nachfolgend E. 8.4) ist diese

Annahme weit übertrieben. Dabei gilt es auch in Rechnung zu stellen, dass die

JSA aufgrund des von der Beschwerdegegnerin hingenommenen Rekursentscheids

verkleinert werden muss. Einzuräumen ist allerdings, dass das tatsächliche

künftige Verkehrsaufkommen aufgrund der Unwägbarkeiten, die einer solchen

Schätzung zugrunde liegen, im heutigen Zeitpunkt nicht zuverlässig ermittelt

werden kann. Unter diesen Umständen hat das Baurekursgericht die K-Strasse

einstweilen zu Recht als genügende Erschliessung anerkannt. Im nachfolgenden

Baubewilligungsverfahren hat die Baubehörde zu prüfen, ob im Hinblick auf denkbare

Störungen des fliessenden Verkehrs gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG

entsprechende Auflagen zu statuieren sind. Selbst wenn sie dies für nicht nötig

erachten sollte, müssten im Fall von später eintretenden Missständen kraft

§ 358 PBG die geeigneten Massnahmen getroffen werden.

Laut § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG bedingt die

genügende Zugänglichkeit, dass bei "grösseren Überbauungen" die

Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet ist. Dieser Begriff

wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Einen Anhaltspunkt zur Auslegung bietet

§ 4 Abs. 1 der Verordnung über das Angebot im öffentlichen

Personenverkehr vom 14. Dezember 1988, wonach zusammenhängende, überbaute

Siedlungsgebiete mit wenigstens 300 Einwohnern, Arbeits- und Ausbildungsplätzen

mit mindestens einer Haltestelle zu erschliessen sind (RB 2005 Nr. 67 =

BEZ 2005 Nr. 18). Im Licht dieser Praxis kann bei der JSA D von einer

verkehrsintensiven Einrichtung offensichtlich nicht gesprochen werden, wie die

Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Hinzu kommt, dass die Anlage zeitlich

unregelmässig frequentiert wird, was eine Erschliessung mit dem öffentlichen

Verkehr erschwert. Schliesslich ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass

weitaus die meisten Benützer der Anlage ohnehin den Individualverkehr bevorzugen

dürften und Sicherheitsüberlegungen ebenfalls für diesen sprechen.

8.4

Die vom

Baurekursgericht angeordnete Herabsetzung der Anzahl Parkfelder anlässlich des

zu überarbeitenden Gestaltungsplans hat die Beschwerdegegnerin

akzeptiert. Auch die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich keine

Einwendungen, zumal solche im Widerspruch mit dem von ihr behaupteten grösseren

Verkehrsaufkommen stünden.

9.

9.1

Unter dem

Randtitel "Nutzung" erklärt Art. 7 GPV folgende

Infrastrukturbauten und Anlagen für zulässig:

"a) Im Baubereich A

[Erschliessung/Parkierung]: Erschliessungs- und Zugangsbereiche zur Anlage,

inklusive maximal 120 Parkplätze. Mindestens 50 % der Parkplätze sind

als Schotterrasen auszugestalten.

b) Im Baubereich B1

[Infrastruktur/Indoor-Schiessanlagen (…)]: Haupt­gebäude mit allgemeinen

Erschliessungsflächen, Technikräumen, sanitären Einrichtungen, Lagern,

Büro-/Verwaltungsräumen, Schulungsräumen, einer Büchsenmacherei mit Werkstatt

und Verkaufsladen (beschränkt auf Artikel für Jagd-/Schiessbedarf), Restaurationsbetrieb,

Schiesskino, Indoorschiessanlagen (ohne Paintball, Combat oder ähnlichem) sowie

gedeckter, lärmabsorbierend ausgestalteter Abschussbereich für die Kugelanlagen

im Freien. [Maximale Fläche der Büchsenmacherei mit Werkstatt und Verkaufsladen:

600.

m²; maximale Fläche von Restaurant und Schulungsräumen zusammen

500.

m²; Art. 8 Abs. 3 und 4 GPV]

c) Im Baubereich B2: schalldichter,

vollständig eingedeckter Schiesstunnel bis maximal 300 m Schiessdistanz.

d) Im Baubereich C: Kugelschiessanlagen im

Freien mit bewegten und fixen Zielen, inklusive Lärmschutzmassnahmen.

e) Im Baubereich D: Schrotschiessanlagen im

Freien, bestehend aus Jagd­parcours, Skeet- und Trap-Anlage, inklusive

Lärmschutzmassnahmen. Die Anlagen sind so zu erstellen, dass auch die

olympischen Sportdisziplinen Skeet und Trap trainiert werden können.

f) E: Naturnahe Flächen.

g) F: Umzäunungen, Sicherheitsabschrankungen."

9.2

Das

Baurekursgericht erwog hinsichtlich der Büchsenmacherei, dass aufgrund eines

Vergleichs mit anderen gleichartigen Einrichtungen (Waffenhandlung mit

Reparaturwerkstatt) sowie Detailhandelsgeschäften eine Fläche von 400 m²

ausreiche. Ob die für Schulungsräume vorgesehenen rund 170 m² tatsächlich

nötig seien, habe die Beschwerdegegnerin im

Rahmen der gebotenen Überarbeitung des Gestaltungsplans nochmals zu prüfen. Für

die Verpflegung der Schützen und Besucher brauche es kein Restaurant von rund

330.

m², vielmehr genüge ein kleinerer Raum; auf eine öffentliche

Gaststätte sei ganz zu verzichten. Die Notwendigkeit der Indoor-Schiessanlagen

und des 300-m-Schiesstunnels für die Jagdausbildung sei in den vorgesehenen

Dimensionen ausgewiesen; dies gelte auch für den Abschussbereich. Ferner lasse

sich die Ausdehnung der Kugel- und Schrotanlagen im Freien nicht beanstanden.

Denn nur mit den im Gestaltungsplan vorgesehenen Ausmassen könnten alle

schiesstechnischen Vorgaben erfüllt und ein dem Ausbildungs- und Übungszweck

entsprechendes Training durchgeführt werden. Die partiell zulässige

Mitbenutzung der JSA durch Sportschützen wirke sich auf die Grösse der

Schiessanlagen nicht aus. Weil die schiesstechnischen Anlagen sachgerecht

dimensioniert seien, falle eine Verkleinerung des Gestaltungsplanperimeters

ausser Betracht.

9.3

In der von

ihr eventuell beantragten Änderung einzelner Vorschriften des Gestaltungsplans

will die Beschwerdeführerin Büro- und Verwaltungsräume darauf beschränkt haben,

dass sie allein dem Training der Jäger dienten. Zur Beurteilung der in Art. 7

GPV festgelegten Dimensionierung der Infrastrukturanlagen habe der Kanton

Zürich die jagdlichen Abschusszahlen der letzten fünf Jahre offenzulegen. Weil

Sportschiessen keinem öffentlichen Interesse entspreche, seien aus

raumplanerischen und umweltrechtlichen Gründen die Anforderungen, dass die

Skeet- und Trap-Anlagen auf das Training für die olympischen Sportdisziplinen

ausgerichtet werden sollten, zu streichen.

9.4

Inwiefern

die vom Baurekursgericht bestätigte Dimensionierung der Büro- und

Verwaltungsräume nicht ausschliesslich dem Training der Jäger dient, begründet

die Beschwerdeführerin nicht näher und geht aus den Akten auch nicht hervor.

Für das Erfordernis einer fachkundigen Aus- und Weiterbildung der Jägerschaft

tun die Abschusszahlen nichts zur Sache. Vielmehr ist zu beachten, dass die

Pacht eines Jagdreviers und der Besitz eines Jagdpasses kraft § 11 lit. g

JVG vom Nachweis der erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten abhängen, wozu nach

§ 14bis JVG eine Jägerprüfung abzulegen ist. Laut § 17 JVG

wird der Jagdpass entzogen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, wegen

deren er nicht hätte erteilt werden dürfen. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin besteht durchaus ein öffentliches Interesse, dass

Sportschützen ihr Hobby, das einer fest verankerten schweizerischen Tradition

entspricht, angemessen ausüben können. Dieses Interesse überwiegt ein

allfälliges Interesse an noch geringeren Lärmimmissionen schon deswegen, weil

die Lärm-Grenzwerte aus dem Schiessbetrieb inkl. Sportschützen gar nicht

erreicht werden. Dementsprechend hat der Kantonsrat schon in der Richtplanänderung

vom 24. Juni 2013 einen Anteil von 25 % Sportschützen in der JSA für

zulässig erklärt. Ebenso besteht allgemein ein öffentliches Interesse an

Trainingsmöglichkeiten in olympischen Disziplinen, so auch in der

streitbetroffenen Skeet- und Trap-Anlage (Schiessen auf Wurftauben).

10.

10.1

Mit Bezug

auf die in Art. 8 f. GPV geregelte Stellung und Dimensionen der

Bauten und Anlagen sowie deren Gestaltung erachtete das Baurekursgericht den

Gestaltungsplan für rechtens. Die Kubatur des Baubereichs B1 sei nicht zu

beanstanden. Für die in Art. 9 Abs. 1 GPV verlangte besonders gute

Gesamtwirkung genüge es, die Dachflächen, soweit möglich, extensiv zu begrünen

(Abs. 2); eine generelle Begrünungspflicht sei weder sachlich noch

rechtlich geboten. Ferner hielten die Dimensionierung und Platzierung der

Anlagen in den Baubereichen C und D ebenfalls der gerichtlichen

Überprüfung stand.

10.2

Für die

von der Beschwerdeführerin beantragte Präzisierung von Art. 9 GPV besteht

kein Anlass. Auch wenn andere Formulierungen dieser Bestimmung denkbar sind,

tut sie nicht dar, dass die vom Baurekursgericht bestätigte Fassung eine

Rechtsverletzung bedeutet.

11.

11.1

Bei der

geplanten JSA D handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7

Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2

Abs. 1 LSV. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen zunächst

im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Sodann dürfen laut Art. 25

Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV die durch die

Anlage allein verursachten Immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht

überschreiten. Ferner hat der Lärm des betreffenden Vorhabens zusammen mit jenem

von anderen Anlagen die Immissionsgrenzwerte zu respektieren (Art. 8 und Art. 13

ff. USG und Art. 40 Abs. 2 LSV). Aufgrund von Art. 40 Abs. 1

LSV sind im Anhang zur Verordnung Belastungsgrenzwerte für verschiedene Anlagen

geregelt, so in Anhang 7 für jene von zivilen Schiessanlagen. Zu diesen

zählt auch die streitbetroffene JSA D. Im Bereich der Empfindlichkeitsstufe II,

welche für das Grundstück Kat.-Nr. 05 der Beschwerdeführerin massgebend ist,

muss ein Planungswert von 55 dB(A) eingehalten werden. Der mutmasslich

erzeugte Lärm ist anhand von Modellrechnungen zu bestimmen. Ziffer 3 von

Anhang 7 LSV regelt die Ermittlung des Beurteilungspegels.

Art. 11 GPV normiert den Lärmschutz näher und hält in

Abs. 4 fest:

"Die Einhaltung der Planungswerte ist vor

Betriebsaufnahme durch Lärmmessungen zu verifizieren und in der Betriebsphase

durch die jährliche Erhebung der Betriebszahlen (Schiesshalbtage, Schusszahlen,

Öffnungszeiten) im Rahmen des Controllings sowie durch weitere Messungen bei

wesentlichen Veränderungen. Falls die Planungswerte nicht eingehalten sein

sollten, hat die Baudirektion zusätzliche Lärmschutzmassnahmen anzuordnen.

11.2

Das

Baurekursgericht erwog, dass es anlässlich des Augenscheins die Beschwerdegegnerin angewiesen habe, auf dem

Schulareal der Beschwerdeführerin zusätzliche Lärmmessungen durchzuführen.

Diese hätten verordnungskonforme Grenzwerte von 48,7 dB(A) bzw. 48,8 dB(A)

ergeben. Zuvor habe die Beschwerdegegnerin ein Testschiessen in der Kiesgrube D

durchgeführt und die Schiesslärmimmissionen anhand des Berechnungsmodells

SonARMS der EMPA ermittelt. Das von der J AG zusammen mit der EMPA und der

Lärmschutzfachstelle des Kantons Zürich erstellte Gutachten sei zum Schluss

gekommen, dass beim massgebenden Belastungsgrenzwert auf der Basis von

400.

Schiesshalbtagen und insgesamt 826'000 Schüssen pro Jahr der

Planungswert an allen relevanten Orten eingehalten werde. Zwar sei der Beschwerdeführerin

beizupflichten, dass die Lärmermittlung mit gewissen Unsicherheiten behaftet

sei. Indessen biete Art. 11 Abs. 4 GPV Gewähr, dass in die

nachfolgende Baubewilligung eine Nebenbestimmung aufgenommen werde, wonach die

Einhaltung der Grenzwerte nach Erstellung der JSA im Rahmen von

Abnahmemessungen vor der Inbetriebnahme verifiziert werde. Mit den lärmschutzrechtlichen

Bestimmungen in Art. 11 GPV werde das Vorsorgeprinzip gebührend beachtet.

Weil die Planungswerte eingehalten seien, bedürfe es weder einer Einschränkung

der gemäss Art. 20 Abs. 2 GPV zulässigen 400 Schiesshalbtage noch

einer Verminderung der der Lärmermittlung zugrunde liegenden Anzahl von

563'000 Schrot- und 263'000 Kugelschüssen.

11.3

Die

Beschwerdeführerin hält die Rüge übermässiger Immissionen aufrecht. Entgegen

der Auffassung der Vorinstanz dürfe eine neue Anlage nicht "die gesamte

bisherige Ruhe bis zum Planungswert konsumieren". Es gehe nicht an, durch

die Zulassung eines Bauvorhabens ausserhalb der Bauzonen die rechtmässigen

Nutzungen innerhalb der Bauzonen in ihrer Existenz zu gefährden. Die Beschwerdeführerin

habe davon ausgehen dürfen, dass die Kiesgrube rekultiviert werde. Im Rahmen

der Vorsorge sei die Nutzung durch die Jäger einzuschränken und jene durch

Sportschützen zu untersagen. Laut Aktennotiz der J AG vom 10. November

2015.

seien an der H-Strasse 06 und 07 (Schulzimmer und Kinderzimmer)

Einzelschusspegel von 42–52 dB(A) errechnet worden; gemittelt ergäben sich

Pegel von 48,7–48,8 dB(A). Gemäss Lärmgutachten vom 31. März 2014

lägen die Lärmberechnungen gegenüber den Messungen im Gebiet des Schulinternats

I aber um rund 3 dB(A) zu tief. Somit würden aus dem Betrieb der JSA von

Montag bis Samstag während rund 9 Stunden alle paar Sekunden

Einzelereignisse mit einem Lärmpegel von 45–55 dB(A) auf die Kinder

einwirken. Schiesslärm werde auch von gesunden Menschen als unmittelbare Gefahr

empfunden und stelle einen Stressfaktor dar. Dies gelte verstärkt für die

aufgrund ihrer Lebenssituation besonders belasteten Bewohner des Internats. Die

umstrittene JSA gefährde die Aufrechterhaltung des Schulheimbetriebs. Am

langjährigen sozial- und sonderpädagogischen Angebot des Internats bestehe ein

grösseres öffentliches Interesse als an der Jägerausbildung in einem

Eventzentrum D. Die derzeit noch als Durchschnittspegel berechneten

Lärmgrenzwerte bildeten die tatsächliche Störwirkung des impulshaltigen Schiesslärms

nicht genügend ab. Dies habe das Bundesgericht auch mit Bezug auf den ebenfalls

impulshaltigen Fluglärm festgehalten und den Gesetzgeber aufgefordert, die

entsprechende Regulierung zu überarbeiten. Hinsichtlich seiner Störungswirkung

lasse sich der Schiesslärm durchaus mit Fluglärm vergleichen, sei wegen seines

plötzlichen Auftretens aber noch störender. Die P AG habe auf dem

Schulgelände für einzelne Schüsse einen Lärmpegel von bis zu 62 dB(A)

ermittelt.

Die Beschwerdegegnerin erwidert,

dass die Vorinstanz zu Recht auf die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 7

LSV abgestellt habe. Eine Revision derselben sei nicht vorgesehen und der von

der Beschwerdeführerin erwähnte Bundesgerichtsentscheid betreffe eine andere

Lärmkategorie.

11.4

11.4.1

Das Baurekursgericht hat in E. 9.3.1 das zweistufige System des

Immissionsschutzes, bestehend aus dem Vorsorgeprinzip und der Begrenzung der

zulässigen Lärmeinwirkungen, zutreffend dargestellt und in E. 10

begründet, weshalb die von der Beschwerdeführerin verlangte Einschränkung des

Betriebs hinsichtlich der zulässigen Schiesshalbtage und der Schusszahl nicht

geboten sei. Wie vorne in E. 6.5.2 festgehalten, lag es in der Kompetenz

des Kantonsrats, den Gesetzesauftrag zur Ausbildung der Jäger umzusetzen und

erweisen sich die im Gestaltungsplan vorgesehenen Infrastrukturbauten als

rechtens (vorne E. 9). Dies gilt auch für die bestimmungsgemässe Nutzung

der Anlage. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Verminderung der

Schusszahlen würde die Ausbildung der Jäger und der Sportschützen übermässig

beeinträchtigen und wäre überdies auch nicht praktikabel. Entgegen ihrer

Auffassung durfte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass nach der

Auffüllung der Kiesgrube auf dem betreffenden Areal keine lärmigen Tätigkeiten

mehr ausgeübt würden. Im Übrigen stand der jahrzehntelange Betrieb dieser

Grube, der wie die vorgesehene JSA ebenfalls mit unregelmässig und impulsartig

auftretendem Lärm verbunden war, dem Schulinternatsbetrieb der Beschwerdeführerin

offenbar nicht entgegen.

11.4.2

Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, hat die ergänzende Prüfung der

Lärmimmissionen durch die J AG an der H-Strasse 06 und 07 Schuss­pegel

von gemittelt 48,7 dB(A) bzw. 48,8 dB(A) ergeben. Weshalb diese Werte

im Licht des Berichts Umweltauswirkungen mit den dort aufgeführten Lärmmessungen

an anderen Standorten um 3 dB(A) zu tief sein sollten, ist nicht

ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung nicht näher

bezeichneter Grundrechte anführt, ist darauf schon deswegen nicht weiter

einzugehen, als es die Beschwerdeführerin an der dazu nötigen Substanziierung

fehlen lässt. Im Übrigen wäre der Planungswert von 55 dB(A) auch so noch

respektiert. Schliesslich ist festzuhalten, dass auf die Messungen der P AG

schon wegen des Auftragsverhältnisses zur Beschwerdeführerin nicht abgestellt

werden kann (Plüss, § 7 N. 148); im Übrigen hat das Baurekursgericht

in E. 9.3.2 zutreffend auf die fachlichen Mängel jener Untersuchung

hingewiesen. Weil die Planungswerte aufgrund der bisherigen Untersuchungen klar

eingehalten sind, wäre es unverhältnismässig, entsprechend dem Antrag der

Beschwerdeführerin vor Erteilung der Baubewilligung eine erneute Prüfung

anzuordnen. Vielmehr genügt die in Art. 11 Abs. 4 GPV vorgesehene

Messung vor der Betriebsaufnahme. Es steht der Beschwerdeführerin frei, durch

geeignete Massnahmen wie die Erstellung einer Lärmschutzwand und den Einbau von

Schallschutzfenstern die Lärmeinwirkungen zusätzlich zu vermindern.

12.

12.1

Art. 20

Abs. 3 und 4 GPV regelt die Betriebszeiten der lärmrelevanten Aussenanlagen

wie folgt:

"Die Aussenanlagen dürfen an Werktagen (Montag

bis Samstag) am Morgen nicht vor 08.00 Uhr und am Abend von Montag bis

Freitag bis maximal um 18.00 Uhr bzw. einmal in der Woche bis 19.00 Uhr

sowie an Samstagen bis maximal 17.00 Uhr geöffnet sein. Über Mittag ist

eine Ruhepause von mindestens einer Stunde einzuhalten.

An

Sonn- und allgemeinen Feiertagen oder ausserhalb der ordentlichen

Betriebszeiten ist die Benutzung der Aussenanlagen nur an maximal 4 Sonderanlässen

pro Jahr zulässig, die von der Baudirektion bewilligt werden müssen."

12.2

Das

Baurekursgericht erwog, dass für die Betriebszeiten die in der Polizeiverordnung

der Stadt C vom 5. Juli 2010 verankerten kommunalen Bestimmungen über die

Ruhezeiten heranzuziehen seien. Im Licht dieser Regelung liessen sich die

genannten Zeiten nicht beanstanden; die Mittagsruhe sei allerdings nicht

fallweise festzusetzen, sondern regelmässig zwischen 12 und 13 Uhr

einzuhalten. Sofern die Sonderanlässe, die nur der Jagd und nicht auch den

Sportschützen zu dienen hätten, an einem Sonn- oder allgemeinen Feiertag

stattfänden, dürften sie nicht vor 10 Uhr beginnen und müssten – unter

Beachtung der Mittagsruhe – spätestens um 16 Uhr enden.

12.3

Die

Beschwerdeführerin ficht dieses eingeschränkte Regime nicht grundsätzlich an,

hält jedoch dafür, aufgrund der von ihr beantragten Reduktion der

Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse könnten auch die Betriebszeiten

reduziert werden (Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und am Samstag von 14

bis 17 Uhr). Wie vorne in E. 11.4.1 festgehalten, verlangt das

Vorsorgeprinzip weder eine Verminderung der zulässigen Schiesshalbtage noch der

Anzahl Schüsse. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Betriebszeiten

gegenüber dem Rekursentscheid zu vermindern.

13.

13.1

Die vom

Kantonsrat am 24. Juni 2013 beschlossene Teilrevision des Richtplans sieht

vor, dass der Anteil der Sportschützen höchstens 25 % betragen darf (vorne

E. 6.1). Gemäss Art. 18 GPV hat der Betreiber der Anlage ein

Betriebsreglement zu erstellen, das der Beschwerdegegnerin

zur Genehmigung vorzulegen ist. Unter dem Randtitel

"Benützerkreis" hält Art. 19 GPV fest:

"1 Sportschützen sind Schützen

ohne Jagdfähigkeitsausweis und solche, die nicht in jagdlicher Ausbildung sind.

2.

Jäger und Sportschützen werden auf

der Jagdschiessanlage D mittels Chipkarte oder einem ähnlichen System

individuell registriert.

3.

Der

Anteil der rein sportlichen Schützen ist in den Aussenanlagen auf maximal 25 %

beschränkt. Der Betrachtungszeitraum beträgt jeweils ein Jahr.

4.

Die

Einhaltung des Anteils der Sportschützen wird von der Baudirektion jährlich

anhand der Registrierungen überprüft.

5.

Die

Benutzung der Anlagen durch jagdliche Schützen des Kantons Zürich hat

Priorität.

6.

Erreicht

der Anteil der Sportschützen bei der periodischen Prüfung 25 %, werden

keine neuen Sportschützen mehr registriert bzw. erst dann wieder, wenn die

Quote von 25 % wieder unterschritten wird."

13.2

Das

Baurekursgericht hielt fest, dass die Festlegung im Gestaltungsplan dem

Richtplan entspreche und insoweit rechtmässig sei. Grundsätzlich mache es Sinn,

die Kapazität der JSA mit einer solchen Zusatznutzung auszulasten und den

olympischen Schiesssport zu fördern, soweit keine übermässigen Immissionen

anfielen. Ebenso wenig lasse sich die – in der Schweiz übliche – gelegentliche

Nutzung durch ausserkantonale Jagdgäste beanstanden.

13.3

Art. 18

GPV äussert sich nicht dazu, wer vor Erlass des Betriebsreglements zu begrüssen

ist. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Anhörung der Nachbarn stösst

daher ins Leere. Die Beschwerdeführerin setzt sich hinsichtlich des Antrags,

wonach der Benutzerkreis auf Jäger aus dem Kanton Zürich zu beschränken und

Sportschützen nicht zuzulassen seien, mit den Erwägungen des Baurekursgerichts

nicht näher auseinander. Diese sind schlüssig und halten einer Rechtskontrolle

stand, soweit auf die Rüge überhaupt einzutreten ist.

14.

14.1

Der Rekursentscheid

bezeichnet in E. 13 die in Art. 12 GPV statuierten lufthygienischen

Massnahmen sowie die in Art. 13 GPV verankerten Vorschriften über die

Verwendung von schadstoffarmer Munition, deren Einsammlung und Entsorgung als

vorbildlich und im Einklang mit den neuesten Standards bei Schiessanlagen. Die

von der Beschwerdeführerin verlangten zusätzlichen Auflagen im Zusammenhang mit

der verwendeten und verschossenen Munition sowie den Wurfscheiben erübrigten

sich. Detailliertere Anordnungen müssten in dem noch zu erstellenden

Betriebsreglement verankert werden.

14.2

Auch mit

Bezug auf die von ihr verlangten zusätzlichen Auflagen bleibt die

Beschwerdeführerin eine nähere Begründung dafür schuldig, weshalb die seitens

des Baurekursgerichts bestätigten Bestimmungen von Art. 12 und 13 GPV

umweltrechtliche Vorschriften verletzen sollten. Die offene Formulierung in Art. 13

Abs. 2 GPV betreffend einen wirksamen Kugelfang ist nicht zu beanstanden;

auch diesbezüglich ist die nähere Konkretisierung dem Betriebsreglement

vorbehalten. Der Rekursentscheid überzeugt auch in diesem Punkt.

15.

15.1

Art. 14

GPV besagt, dass auf den nationalen Wildtierkorridor ZH 9 mittels

Beschränkung der Betriebszeiten Rücksicht genommen werde. Hinsichtlich des nahe

gelegenen Biotops am L-Graben bestimmt Art. 15 GPV, dass der im Perimeter

der JSA liegende Teil des Biotops von gut 0,4 ha durch den Schiessbetrieb

mit Ausnahme der Lärmimmissionen nicht weiter beeinträchtigt werden dürfe.

Sodann enthält Art. 16 GPV verschiedene ökologische Auflagen.

15.2

Das

Baurekursgericht führte aus, dass diese Massnahmen genügten und verwarf den

Antrag der Beschwerdeführerin auf zusätzliche Auflagen. Ergänzend hielt die

Vorinstanz fest, dass der nationale Wildtierkorridor im Bereich D rund 1 km

breit sei und durch die JSA nicht wesentlich tangiert werde.

15.3

Im

Zusammenhang mit ihrer Kritik an der Standortwahl rügte die Beschwerdeführerin,

dass die geplante JSA den Biotopschutz missachte, was die Beschwerdegegnerin

bestreitet (vorne E. 6.4).

15.4

Die

geplante JSA D befindet sich an der nördlichen Peripherie des rund 1 km

breiten Wildtierkorridors. Aufgrund dieser räumlichen Gegebenheiten und der

Tatsache, dass auf dem fraglichen Gelände seit Jahren ein lärmintensiver

Kiesabbau betrieben wird, kann mit der Beschwerdegegnerin angenommen werden,

dass der Schiessbetrieb den Wildwechsel nicht nennenswert stört. Neben den von

ihr angeführten Wildtierpassagen über Nationalstrassen sind zahlreiche, seit

Jahrzehnten betriebene militärische und zivile Schiessanlagen zu erwähnen, an

die sich die Tiere offensichtlich gewöhnt haben. Gerade bei militärischen

Anlagen, die der Ausbildung an schweren Waffen dienen, fallen ungleich höhere

Immissionen an, als sie vorliegend zur Diskussion stehen. Ähnliches gilt für

die in Gebirgsregionen verbreitet durchgeführten Lawinensprengungen. Diese im

Vergleich zum Schiessbetrieb seltenen, aber heftigen Einzellärmereignisse mögen

der Fauna zwar schaden, ihren Bestand jedoch nicht zu gefährden. Das Biotop am L-Graben

wird nicht nur durch Art. 15 GPV vor einer weiteren Beeinträchtigung

geschützt, sondern mit einer Teilfläche von rund 0,43 ha in den

Gestaltungsplan integriert. In der Karte zum Gestaltungsplan sind mit der

Signatur "E" naturnahe Flächen von 2,02 ha ausgeschieden. Wie Art. 16

Abs. 1 GPV festhält, wird damit die Verpflichtung des

Landschaftsgestaltungsplans für den Kiesabbau vom 4. November 1992

übernommen, wonach im Anschluss an die Kiesausbeutung naturnahe Flächen im

Umfang von 2 ha zu erstellen sind. Der Einwand der Beschwerdeführerin,

dass die Fläche aller Baubereiche von insgesamt (knapp) 3,7 ha kompensiert

werden müsse, ist deswegen unbegründet, weil die JSA an die Stelle der

bisherigen Kiesgrube tritt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin bereits

die Legitimation zu dieser Rüge fehlt (vgl. RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995

Nr. 14). Denn eine zusätzliche ökologische Ausgleichsfläche könnte nicht

im Perimeter des Gestaltungsplans, sondern müsste andernorts geschaffen werden,

woran ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin fehlt.

16.

Laut § 262 Abs. 1

PBG beträgt der Waldabstand ausserhalb der Bauzonen 30 m von der

forstrechtlichen Waldgrenze. Das Baurekursgericht hat das Ansinnen der Beschwerdeführerin,

wonach dieser Abstand durchgängig zu respektieren sei, mit der Begründung

zurückgewiesen, dass die Erhaltung, Pflege und Nutzung des angrenzenden Waldes

mit dem festgesetzten Perimeter in keiner Weise beeinträchtigt würden. Dieser

schlüssigen Feststellung tritt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

nicht mehr entgegen.

17.

Diese Erwägungen führen zur

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Nachdem der

vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Beschwerdegegnerin

den Gestaltungsplan entsprechend den Weisungen des Baurekursgerichts zu

überarbeiten. Ein nachfolgendes Bauprojekt ist in einem

Baubewilligungsverfahren zu prüfen.

18.

Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht

ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 20'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …