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Entscheid

VB.2016.00607

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00607

21. Februar 2017Deutsch14 min

(URT.2017.18738)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1962, dänische Staatsangehörige, reiste am 10. Januar 2003 in die

Schweiz. Am 28. März 2003 wurde ihr vom Kanton Zürich eine

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei der Tochter B (geboren 1994)

bzw. zum Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung

wurde in der Folge verlängert; fortan mit dem Vermerk "berechtigt zur

Erwerbstätigkeit". Vom 1. September 2004 bis 31. August 2012

wurde sie von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit Fr. 164'667.25

unterstützt. Nach Verlegung des Wohnsitzes nach C im September 2012 bezog sie

weiterhin Sozialhilfegelder, welche sich im September 2016 auf insgesamt

Fr. 113'859.90 beliefen.

B. In den

Jahren 2006 und 2007 arbeitete A zu 50 % in einem

Arbeitsintegrationsprogramm der sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich.

Am 26. Oktober 2012 stellte sie ein Gesuch um Zusprechung von

IV-Leistungen, welches die IV-Stelle Zürich am 1. November 2013 mit

begründeter Verfügung abwies. Am 27. Oktober 2014 stellte sie erneut ein Gesuch

um IV-Leistungen. Dieses wurde von der IV-Stelle Zürich mit Vorbescheid vom

27. April 2016 und anschliessend mit Verfügung vom 7. Juli 2016

abgewiesen. Gegen die Verfügung der IV-Stelle wurde am 6. September 2016

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben, welche nach wie vor

rechtshängig ist.

C. Mit

Verfügung vom 16. März 2015 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und setzte ihr eine Frist zum Verlassen

der Schweiz bis 30. Juni 2015.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. September 2016 ab. Die

Rekursabteilung setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis

31.

Dezember 2016.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2016 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der

Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

belassen. Eventualiter ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis

ein rechtskräftiger Entscheid über ihre IV-Rente vorliege. Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Weiter ersuchte sie um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt

D als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2016 forderte

der Abteilungspräsident das Sozialzentrum E auf, innert einer Frist von

10.

Tagen eine vollständige Aufstellung (Kontoauszug) über die Höhe der von

der Beschwerdeführerin von September 2004 bis zu ihrem Wegzug aus der Stadt

Zürich bezogenen Sozialhilfegelder einzureichen. Mit Eingabe vom

2.

Dezember 2016 reichten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die gewünschten

Unterlagen ein. Diese wurden den Parteien zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(EU) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Gemäss

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,

sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen

müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der

sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch eigene

Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren

Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf

Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7; BGE

142.

II 35 E. 5.1); die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten

bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai

2002.

über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) nach den Richtlinien

für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.3

Der

Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ist jedoch subsidiär zu

anderen Aufenthaltsansprüchen des FZA (BGr, 8. Juli 2014,2C_1102/2013,

E. 4.1). Es ist daher vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin

gegebenenfalls ein Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA zukommt.

Nach dieser Bestimmung haben Staatsangehörige einer Vertragspartei und ihre

Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf

Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Die Beschwerdeführerin

war ab einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2006 bis August 2007 im

2.

Arbeitsmarkt (Näherei/Wäscherei der Arbeitsintegration der Stadt

Zürich) tätig. Der Begriff des Arbeitnehmers wird nach Gemeinschaftsrecht

definiert. Nicht als "Arbeitnehmer" im Sinn von Art. 6 ff.

Anhang I FZA gilt, wer Tätigkeiten, die nicht dem gewöhnlichen Arbeitsmarkt

zuzurechnen sind, sondern der Weiterbildung oder Wiedereingliederung von

physisch oder psychisch beeinträchtigten Personen dienen, ausübt (BGE 131 II

339.

E. 3.1 und E. 3.3 = Pra 95 [2006] Nr. 39). Nach dem Gesagten

kann die Beschwerdeführerin, die während der Dauer ihrer Anwesenheit lediglich

in einem Arbeitsintegrationsprogramm tätig war, nicht als "Arbeitnehmerin"

im Sinn des FZA gelten. Demzufolge kommt ihr kein Verbleiberecht nach

Beendigung der Tätigkeit zu und gelangt Art. 24 Anhang I FZA subsidiär zur

Anwendung.

2.4

Die

Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

als offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe praktisch seit

ihrer Einreise in die Schweiz und bis heute massiv von der Sozialhilfe

unterstützt werden müssen. Im 1. Arbeitsmarkt sei sie nie tätig gewesen,

im 2. Arbeitsmarkt lediglich zeitweise 2006/2007. Ihre Gesuche um

Ausrichtung einer Invalidenrente seien erfolglos geblieben. Eine Loslösung von

der Sozialhilfe sei nicht absehbar.

2.5

Die

Beschwerdeführerin hält dem entgegen, ein unverschuldeter Sozialhilfebezug

rechtfertige den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht. Zwar habe die

IV-Stelle das Gesuch um Rentenleistungen abgewiesen; die Beschwerde gegen die

Abweisung sei indessen nach wie vor rechtshängig, womit noch nicht bekannt sei,

ob sie eine IV-Rente erhalten werde. Habe sie indessen Anspruch auf eine IV-Rente,

könne sie sich von der Sozialhilfe ablösen. Die Prognose sei daher sehr gut,

dass sie sich bei einer Gutheissung der IV-Beschwerde auf Dauer werde von der Sozialhilfe

ablösen können.

2.6

Die

Beschwerdeführerin wird seit über 12 Jahren von der öffentlichen Fürsorge

unterstützt. Im September 2016 belief sich der insgesamt bezogene Betrag auf Fr. 278'527.15.

Die IV-Stelle Zürich verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente zuletzt mit

Verfügung vom 7. Juli 2016. Wäre die dagegen erhobene Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

erfolgreich und würde die Beschwerdeführerin als 100 % arbeitsunfähig

erachtet, so könnte sie ihren Lebensunterhalt mit IV-Leistungen und

gegebenenfalls mit Ergänzungsleistungen bestreiten. Die Beschwerdeführerin

beantragt daher eventualiter, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein

rechtskräftiger Entscheid über die IV-Leistungen vorliege.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die

Migrationsbehörde bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit solange

nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen

bezüglich der dauernden Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. Im Zweifelsfall

ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus

darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als

Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1

E. 4.2.1; BGr, 27. August 2015,2C_771/2014, E. 2.3.3; BGr,

8.

Juli 2014,2C_1102/2013, E. 4.4; BGr, 30. Oktober 2013,

2C_587/2013, E. 4.3). Eine Sistierung des migrationsrechtlichen

Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis des sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens

abzuwarten, ist vorliegend aus folgenden Gründen nicht angezeigt: Aus den

bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich nicht, dass die Migrationsbehörden

und die mit dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus befassten Gerichte mit

dem Entscheid zuwarten müssen, bis die Verfügung der IV-Stelle rechtskräftig

geworden ist. Während ein Rentenvorbescheid der IV-Stelle in der Regel nicht

ausreichend erscheint (vgl. BGr, 30. Oktober 2013,2C_587/2013,

E. 4.3), kann bei klarer Sachlage auf einen begründeten Vorbescheid

abgestellt werden (BGr, 27. August 2015,2C_771/2014, E. 2.3.3).

Liegt schon eine anfechtbare Verfügung der IV-Stelle vor, darf über den

migrationsrechtlichen Status entschieden werden (vgl. BGr, 8. Juli 2014,

2C_1102/2013, E. 5.3). Mit begründeter Verfügung vom 7. Juli 2016 hat

die IV-Stelle das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistungen der

Invalidenversicherung zu erhalten, abgewiesen. Die IV-Stelle stützte sich dabei

insbesondere auf ein Gutachten der F, wonach bei der Beschwerdeführerin eine

rezidivierende depressive Störung mit leicht bis mittelgradiger Episode

diagnostiziert worden sei. Aus IV-rechtlicher Sicht begründe dies keine

langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Zudem werde die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin vorwiegend aufgrund psychosozialer Faktoren eingeschränkt

(z. B. finanzielle

Probleme, fehlende Qualifikation, fehlende Integration sowie Sprachkenntnisse

etc.). Diese Faktoren würden allerdings als IV-fremd gelten, weshalb sie bei

der Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt werden könnten.

Aus körperlicher Sicht seien gewisse Beschwerden bzw. Einschränkungen hingegen

objektiviert. Dass aufgrund der Knie-, Rücken- und Handprobleme nicht alle

Tätigkeiten ausgeübt werden könnten, sei nachvollziehbar. Jedoch sei aus medizinischer

Sicht eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer

Sicht liege daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Die Erwägungen der

IV-Stelle lassen den Sachverhalt in IV-rechtlicher Hinsicht als klar und

eindeutig erscheinen: Weder weist die Beschwerdeführerin eine schwere

psychische Erkrankung auf, noch sind ihre somatischen Beschwerden derart

schwerwiegend, dass unter Berücksichtigung der Leiden eine angepasste Tätigkeit

nicht ausgeübt werden könnte. Dass die sozialversicherungsrechtliche Verfügung

noch nicht rechtskräftig ist, hindert das Verwaltungsgericht nicht daran, das

migrationsrechtliche Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

2.7

Da die

Beschwerdeführerin als Sozialhilfebezügerin nicht über genügende finanzielle

Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt, kann sie

gestützt auf diese Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Mit der

baldigen Ablösung von der Sozialhilfe ist ebenfalls nicht zu rechnen: Zwar

erscheint die Beschwerdeführerin aus Sicht der IV-Stelle als 100 %

arbeitsfähig und verfügt sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Indessen

wird ihre berufliche Integration durch verschiedene Faktoren (u. a. Gesundheitszustand,

fehlende Qualifikation, Alter, mangelnde soziale Integration) erschwert. Dass

sie sich durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe loslösen

würde, wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Aus den

Akten gehen auch keine aktiven, langfristigen Bemühungen um eine Arbeitsstelle

hervor, sondern lediglich sehr sporadische Bewerbungsschreiben (Bewerbung bei G

im Januar 2015; Bewerbung beim Hotel H im Mai 2013; Bewerbung als … im Mai

2013; Bewerbung bei I im Juni 2008). Die eingereichten Bewerbungen um Freiwilligeneinsätze

(Bewerbung beim Freiwilligendienst K sowie beim Verein L, jeweils vom Dezember

2013) sind nicht zu berücksichtigen. Laut Schreiben der zuständigen

Sozialarbeiterin J vom 10. Februar 2014 wollte die Beschwerdeführerin auch

kein Eingliederungsprogramm besuchen. Aus Sicht der Sozialarbeiterin (E-Mail

vom 7. September 2016) ist die Ablösung der Beschwerdeführerin von der

wirtschaftlichen Sozialhilfe aufgrund der gesundheitlichen Situation und den

sozialen Problemen der Beschwerdeführerin nicht absehbar. Sodann hilft der

Hinweis der Beschwerdeführerin, sie werde gegebenenfalls Ergänzungsleistungen beziehen

können, nicht, da beim Bezug von Ergänzungsleistungen die "erforderlichen

Mittel" im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ebenfalls

nicht gegeben sind (siehe dazu BGE 135 II 265 E. 3.7; BGr, 23. Oktober

2014,2C_52/2014, E. 4.2; BGr, 6. September 2014,2C_737/2014,

E. 1.2). Im Übrigen sieht Art. 16 Abs. 2 VEP explizit vor, dass die

finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre

Familienangehörigen dann ausreichend sind, wenn sie den Betrag übersteigen, der

einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin

und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG) (bzw. heute nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG]) berechtigt. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz zu Recht einen

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA verneinen.

Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr erfüllt (vgl.

Art. 23 Abs. 1 VEP), durfte Letztere widerrufen bzw. nicht verlängert

werden (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2).

2.8

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie würde die Bedingungen von

Art. 28 AuG erfüllen. Nach dieser Bestimmung mit dem Titel

"Rentnerinnen und Rentner" können Ausländerinnen und Ausländer, die

nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat

festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Weder erfüllt die

Beschwerdeführerin das vom Bundesrat geforderte Mindestalter von 55 Jahren

(Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]), noch verfügt sie als

Sozialhilfebezügerin über die notwendigen finanziellen Mittel (vgl. Art. 25

Abs. 4 VZAE sowie Marc Spescha in: derselbe/Hanspeter Thür/Andreas

Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Migrationsrecht Kommentar, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 28 AuG N. 4).

2.9

Im Übrigen

bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung

durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen

alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat.

Zwar lebt die Beschwerdeführerin schon seit 14 Jahren in der Schweiz. Indessen

war sie im Zeitpunkt ihrer Einreise bereits 40 Jahre alt. Vorher lebte sie

in Dänemark; geboren wurde sie in .... Eine massgebliche Integration in der

Schweiz hat nicht stattgefunden: Seit 2004 musste sie durchgehend von der

Sozialhilfe unterstützt werden; sie war nur kurze Zeit im 2. Arbeitsmarkt

tätig. Am 21. März 2005 wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat wegen einfacher Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis (bedingt)

verurteilt, weil sie ihrem Ex-Mann anlässlich eines Streits ein Messer anwarf,

welches ihn in der rechten Wade traf, worauf dieser Schnitt- und

Stichverletzungen erlitt. In der Schweiz lebt einzig ihre volljährige Tochter. Dass

diese gemäss Arztbericht von Prof. M vom 30. September 2016 die wichtigste

Bezugsperson und für die psychische Gesamtsituation der Beschwerdeführerin von

erheblicher Bedeutung ist, vermag nichts daran zu ändern, dass der

Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Dänemark zuzumuten ist, da ihre

gesundheitlichen Beschwerden ohne Weiteres auch in Dänemark behandelt werden

können.

Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 AuG) sind weder

ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

3.

3.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich die

Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl.

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die

Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

3.2

Die

Beschwerdeführerin wird weiterhin von der öffentlichen Fürsorge unterstützt,

weshalb sie zweifellos als mittellos gilt. Aufgrund ihrer langandauernden

Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich nicht. Bei dieser

Sachlage muss von der Aussichtslosigkeit des Begehrens ausgegangen werden,

weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsbeistand abzuweisen sind. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin daher

die Gerichtskosten zu tragen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …