VB.2016.00607
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00607
21. Februar 2017Deutsch14 min
(URT.2017.18738)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00607
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1962, dänische Staatsangehörige, reiste am 10. Januar 2003 in die
Schweiz. Am 28. März 2003 wurde ihr vom Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei der Tochter B (geboren 1994)
bzw. zum Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung
wurde in der Folge verlängert; fortan mit dem Vermerk "berechtigt zur
Erwerbstätigkeit". Vom 1. September 2004 bis 31. August 2012
wurde sie von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit Fr. 164'667.25
unterstützt. Nach Verlegung des Wohnsitzes nach C im September 2012 bezog sie
weiterhin Sozialhilfegelder, welche sich im September 2016 auf insgesamt
Fr. 113'859.90 beliefen.
B. In den
Jahren 2006 und 2007 arbeitete A zu 50 % in einem
Arbeitsintegrationsprogramm der sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich.
Am 26. Oktober 2012 stellte sie ein Gesuch um Zusprechung von
IV-Leistungen, welches die IV-Stelle Zürich am 1. November 2013 mit
begründeter Verfügung abwies. Am 27. Oktober 2014 stellte sie erneut ein Gesuch
um IV-Leistungen. Dieses wurde von der IV-Stelle Zürich mit Vorbescheid vom
27. April 2016 und anschliessend mit Verfügung vom 7. Juli 2016
abgewiesen. Gegen die Verfügung der IV-Stelle wurde am 6. September 2016
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben, welche nach wie vor
rechtshängig ist.
C. Mit
Verfügung vom 16. März 2015 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und setzte ihr eine Frist zum Verlassen
der Schweiz bis 30. Juni 2015.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. September 2016 ab. Die
Rekursabteilung setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis
31.
Dezember 2016.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2016 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
belassen. Eventualiter ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis
ein rechtskräftiger Entscheid über ihre IV-Rente vorliege. Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Weiter ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt
D als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2016 forderte
der Abteilungspräsident das Sozialzentrum E auf, innert einer Frist von
10.
Tagen eine vollständige Aufstellung (Kontoauszug) über die Höhe der von
der Beschwerdeführerin von September 2004 bis zu ihrem Wegzug aus der Stadt
Zürich bezogenen Sozialhilfegelder einzureichen. Mit Eingabe vom
2.
Dezember 2016 reichten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die gewünschten
Unterlagen ein. Diese wurden den Parteien zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gemäss
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,
sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen
müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der
sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch eigene
Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren
Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf
Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7; BGE
142.
II 35 E. 5.1); die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten
bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai
2002.
über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) nach den Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.3
Der
Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ist jedoch subsidiär zu
anderen Aufenthaltsansprüchen des FZA (BGr, 8. Juli 2014,2C_1102/2013,
E. 4.1). Es ist daher vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin
gegebenenfalls ein Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA zukommt.
Nach dieser Bestimmung haben Staatsangehörige einer Vertragspartei und ihre
Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf
Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Die Beschwerdeführerin
war ab einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2006 bis August 2007 im
2.
Arbeitsmarkt (Näherei/Wäscherei der Arbeitsintegration der Stadt
Zürich) tätig. Der Begriff des Arbeitnehmers wird nach Gemeinschaftsrecht
definiert. Nicht als "Arbeitnehmer" im Sinn von Art. 6 ff.
Anhang I FZA gilt, wer Tätigkeiten, die nicht dem gewöhnlichen Arbeitsmarkt
zuzurechnen sind, sondern der Weiterbildung oder Wiedereingliederung von
physisch oder psychisch beeinträchtigten Personen dienen, ausübt (BGE 131 II
339.
E. 3.1 und E. 3.3 = Pra 95 [2006] Nr. 39). Nach dem Gesagten
kann die Beschwerdeführerin, die während der Dauer ihrer Anwesenheit lediglich
in einem Arbeitsintegrationsprogramm tätig war, nicht als "Arbeitnehmerin"
im Sinn des FZA gelten. Demzufolge kommt ihr kein Verbleiberecht nach
Beendigung der Tätigkeit zu und gelangt Art. 24 Anhang I FZA subsidiär zur
Anwendung.
2.4
Die
Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
als offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe praktisch seit
ihrer Einreise in die Schweiz und bis heute massiv von der Sozialhilfe
unterstützt werden müssen. Im 1. Arbeitsmarkt sei sie nie tätig gewesen,
im 2. Arbeitsmarkt lediglich zeitweise 2006/2007. Ihre Gesuche um
Ausrichtung einer Invalidenrente seien erfolglos geblieben. Eine Loslösung von
der Sozialhilfe sei nicht absehbar.
2.5
Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, ein unverschuldeter Sozialhilfebezug
rechtfertige den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht. Zwar habe die
IV-Stelle das Gesuch um Rentenleistungen abgewiesen; die Beschwerde gegen die
Abweisung sei indessen nach wie vor rechtshängig, womit noch nicht bekannt sei,
ob sie eine IV-Rente erhalten werde. Habe sie indessen Anspruch auf eine IV-Rente,
könne sie sich von der Sozialhilfe ablösen. Die Prognose sei daher sehr gut,
dass sie sich bei einer Gutheissung der IV-Beschwerde auf Dauer werde von der Sozialhilfe
ablösen können.
2.6
Die
Beschwerdeführerin wird seit über 12 Jahren von der öffentlichen Fürsorge
unterstützt. Im September 2016 belief sich der insgesamt bezogene Betrag auf Fr. 278'527.15.
Die IV-Stelle Zürich verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente zuletzt mit
Verfügung vom 7. Juli 2016. Wäre die dagegen erhobene Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
erfolgreich und würde die Beschwerdeführerin als 100 % arbeitsunfähig
erachtet, so könnte sie ihren Lebensunterhalt mit IV-Leistungen und
gegebenenfalls mit Ergänzungsleistungen bestreiten. Die Beschwerdeführerin
beantragt daher eventualiter, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein
rechtskräftiger Entscheid über die IV-Leistungen vorliege.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die
Migrationsbehörde bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit solange
nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen
bezüglich der dauernden Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. Im Zweifelsfall
ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus
darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als
Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1
E. 4.2.1; BGr, 27. August 2015,2C_771/2014, E. 2.3.3; BGr,
8.
Juli 2014,2C_1102/2013, E. 4.4; BGr, 30. Oktober 2013,
2C_587/2013, E. 4.3). Eine Sistierung des migrationsrechtlichen
Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis des sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens
abzuwarten, ist vorliegend aus folgenden Gründen nicht angezeigt: Aus den
bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich nicht, dass die Migrationsbehörden
und die mit dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus befassten Gerichte mit
dem Entscheid zuwarten müssen, bis die Verfügung der IV-Stelle rechtskräftig
geworden ist. Während ein Rentenvorbescheid der IV-Stelle in der Regel nicht
ausreichend erscheint (vgl. BGr, 30. Oktober 2013,2C_587/2013,
E. 4.3), kann bei klarer Sachlage auf einen begründeten Vorbescheid
abgestellt werden (BGr, 27. August 2015,2C_771/2014, E. 2.3.3).
Liegt schon eine anfechtbare Verfügung der IV-Stelle vor, darf über den
migrationsrechtlichen Status entschieden werden (vgl. BGr, 8. Juli 2014,
2C_1102/2013, E. 5.3). Mit begründeter Verfügung vom 7. Juli 2016 hat
die IV-Stelle das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistungen der
Invalidenversicherung zu erhalten, abgewiesen. Die IV-Stelle stützte sich dabei
insbesondere auf ein Gutachten der F, wonach bei der Beschwerdeführerin eine
rezidivierende depressive Störung mit leicht bis mittelgradiger Episode
diagnostiziert worden sei. Aus IV-rechtlicher Sicht begründe dies keine
langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Zudem werde die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin vorwiegend aufgrund psychosozialer Faktoren eingeschränkt
(z. B. finanzielle
Probleme, fehlende Qualifikation, fehlende Integration sowie Sprachkenntnisse
etc.). Diese Faktoren würden allerdings als IV-fremd gelten, weshalb sie bei
der Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt werden könnten.
Aus körperlicher Sicht seien gewisse Beschwerden bzw. Einschränkungen hingegen
objektiviert. Dass aufgrund der Knie-, Rücken- und Handprobleme nicht alle
Tätigkeiten ausgeübt werden könnten, sei nachvollziehbar. Jedoch sei aus medizinischer
Sicht eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer
Sicht liege daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Die Erwägungen der
IV-Stelle lassen den Sachverhalt in IV-rechtlicher Hinsicht als klar und
eindeutig erscheinen: Weder weist die Beschwerdeführerin eine schwere
psychische Erkrankung auf, noch sind ihre somatischen Beschwerden derart
schwerwiegend, dass unter Berücksichtigung der Leiden eine angepasste Tätigkeit
nicht ausgeübt werden könnte. Dass die sozialversicherungsrechtliche Verfügung
noch nicht rechtskräftig ist, hindert das Verwaltungsgericht nicht daran, das
migrationsrechtliche Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
2.7
Da die
Beschwerdeführerin als Sozialhilfebezügerin nicht über genügende finanzielle
Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt, kann sie
gestützt auf diese Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Mit der
baldigen Ablösung von der Sozialhilfe ist ebenfalls nicht zu rechnen: Zwar
erscheint die Beschwerdeführerin aus Sicht der IV-Stelle als 100 %
arbeitsfähig und verfügt sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Indessen
wird ihre berufliche Integration durch verschiedene Faktoren (u. a. Gesundheitszustand,
fehlende Qualifikation, Alter, mangelnde soziale Integration) erschwert. Dass
sie sich durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe loslösen
würde, wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Aus den
Akten gehen auch keine aktiven, langfristigen Bemühungen um eine Arbeitsstelle
hervor, sondern lediglich sehr sporadische Bewerbungsschreiben (Bewerbung bei G
im Januar 2015; Bewerbung beim Hotel H im Mai 2013; Bewerbung als … im Mai
2013; Bewerbung bei I im Juni 2008). Die eingereichten Bewerbungen um Freiwilligeneinsätze
(Bewerbung beim Freiwilligendienst K sowie beim Verein L, jeweils vom Dezember
2013) sind nicht zu berücksichtigen. Laut Schreiben der zuständigen
Sozialarbeiterin J vom 10. Februar 2014 wollte die Beschwerdeführerin auch
kein Eingliederungsprogramm besuchen. Aus Sicht der Sozialarbeiterin (E-Mail
vom 7. September 2016) ist die Ablösung der Beschwerdeführerin von der
wirtschaftlichen Sozialhilfe aufgrund der gesundheitlichen Situation und den
sozialen Problemen der Beschwerdeführerin nicht absehbar. Sodann hilft der
Hinweis der Beschwerdeführerin, sie werde gegebenenfalls Ergänzungsleistungen beziehen
können, nicht, da beim Bezug von Ergänzungsleistungen die "erforderlichen
Mittel" im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ebenfalls
nicht gegeben sind (siehe dazu BGE 135 II 265 E. 3.7; BGr, 23. Oktober
2014,2C_52/2014, E. 4.2; BGr, 6. September 2014,2C_737/2014,
E. 1.2). Im Übrigen sieht Art. 16 Abs. 2 VEP explizit vor, dass die
finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre
Familienangehörigen dann ausreichend sind, wenn sie den Betrag übersteigen, der
einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin
und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG) (bzw. heute nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG]) berechtigt. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz zu Recht einen
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA verneinen.
Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr erfüllt (vgl.
Art. 23 Abs. 1 VEP), durfte Letztere widerrufen bzw. nicht verlängert
werden (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2).
2.8
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie würde die Bedingungen von
Art. 28 AuG erfüllen. Nach dieser Bestimmung mit dem Titel
"Rentnerinnen und Rentner" können Ausländerinnen und Ausländer, die
nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat
festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Weder erfüllt die
Beschwerdeführerin das vom Bundesrat geforderte Mindestalter von 55 Jahren
(Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]), noch verfügt sie als
Sozialhilfebezügerin über die notwendigen finanziellen Mittel (vgl. Art. 25
Abs. 4 VZAE sowie Marc Spescha in: derselbe/Hanspeter Thür/Andreas
Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Migrationsrecht Kommentar, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 28 AuG N. 4).
2.9
Im Übrigen
bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung
durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen
alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat.
Zwar lebt die Beschwerdeführerin schon seit 14 Jahren in der Schweiz. Indessen
war sie im Zeitpunkt ihrer Einreise bereits 40 Jahre alt. Vorher lebte sie
in Dänemark; geboren wurde sie in .... Eine massgebliche Integration in der
Schweiz hat nicht stattgefunden: Seit 2004 musste sie durchgehend von der
Sozialhilfe unterstützt werden; sie war nur kurze Zeit im 2. Arbeitsmarkt
tätig. Am 21. März 2005 wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat wegen einfacher Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis (bedingt)
verurteilt, weil sie ihrem Ex-Mann anlässlich eines Streits ein Messer anwarf,
welches ihn in der rechten Wade traf, worauf dieser Schnitt- und
Stichverletzungen erlitt. In der Schweiz lebt einzig ihre volljährige Tochter. Dass
diese gemäss Arztbericht von Prof. M vom 30. September 2016 die wichtigste
Bezugsperson und für die psychische Gesamtsituation der Beschwerdeführerin von
erheblicher Bedeutung ist, vermag nichts daran zu ändern, dass der
Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Dänemark zuzumuten ist, da ihre
gesundheitlichen Beschwerden ohne Weiteres auch in Dänemark behandelt werden
können.
Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 AuG) sind weder
ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
3.
3.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich die
Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl.
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die
Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
3.2
Die
Beschwerdeführerin wird weiterhin von der öffentlichen Fürsorge unterstützt,
weshalb sie zweifellos als mittellos gilt. Aufgrund ihrer langandauernden
Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich nicht. Bei dieser
Sachlage muss von der Aussichtslosigkeit des Begehrens ausgegangen werden,
weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsbeistand abzuweisen sind. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin daher
die Gerichtskosten zu tragen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …