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Entscheid

VB.2016.00608

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00608

14. Dezember 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18562)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Kroate A wurde 1985 in der Schweiz geboren und ist

hier aufgewachsen sowie niedergelassen. Nach einer gescheiterten und kinderlos

gebliebenen Ehe mit einer Schweizerin ist er seit Sommer 2012 mit einer

ebenfalls aus Kroatien stammenden Schweizerin liiert, welche er noch in diesem

Jahr zu ehelichen gedenkt.

Während seines Aufenthalts in

der Schweiz trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte

folgende Strafen:

-

Bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen

mehrfachen Nachmachens von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne

Fälschungsabsicht und mehrfacher Pornographie gemäss Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 22. September 2004;

-

teilbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.- wegen Betrugs

und Betrugsversuchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 23. Juli 2007;

-

bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten und 25 Tagen, bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 130.- sowie Busse

von Fr. 3'000.- wegen gewerbs- und bandenmässigem

Diebstahls, mehrfachem Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher

missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen bzw. Kontrollschildern, mehrfachen Fahrens ohne Ausweis oder trotz

Entzug, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln,

Übertretung der Verkehrsregelnverordnung und

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) gemäss Urteil des

Obergerichts des Kanton Zürichs vom 10. Juni

2010;

-

Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Fahrens

in fahrunfähigem Zustand gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

11. April 2013;

Zur

Verurteilung vom 10. Juni 2010 wurden noch

folgende Zusatzstrafen ausgesprochen:

-

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie Busse

von Fr. 150.- wegen (einfacher) Verletzung der

Verkehrsregeln sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Ausweisentzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

2. März 2011;

-

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.- wegen Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom

25. Juni 1982 (AVIG) gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. September

2013.

Aufgrund seiner Delinquenz wurde A am

10. Januar 2005, am 23. Oktober 2007 und am 5. Oktober 2010

jeweils ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem das Migrationsamt nach der letzten

Verwarnung von den drei nachfolgenden Verurteilungen von A erfahren hatte,

widerrief es mit Verfügung vom 5. Oktober 2015

dessen Niederlassungsbewilligung.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion am 16. September 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer

die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter beantragte er die Zusprechung

einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. b des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heutige Fassung,

früher Art. 62 lit. b AuG) kann die

Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist

immer dann gegeben, wenn die ausländische

Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE

135.

II 377 E. 4.2). Dabei ist das Zusammenrechnen von mehreren kürzeren

Strafen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe grundsätzlich unzulässig (BGE

137.

II 297 E. 2.3).

2.2

Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und

Art. 63 Abs. 3 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht

über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine

Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden,

wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den

Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen

zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober

2016.

ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

2.3

Da sich ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG grundsätzlich nur rechtfertigt, wenn ein genügend

gewichtiger aktueller Anlass vorliegt, ist darüber hinaus zu fordern, dass die

zum Widerruf Anlass gebende Strafe selbst als längerfristige Freiheitsstrafe zu

qualifizieren ist, während ältere oder sogar gelöschte Vorstrafen nur (aber

immerhin) bei der abschliessenden Prüfung der Verhältnismässigkeit eines

Bewilligungswiderrufs zu berücksichtigen sind (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00310, E. 3.1;

vgl. auch BGr, 24. Februar 2009,2C_477/2008, E. 3.2.1 f.:

"genügend gewichtiger aktueller Anlass").

Dies schliesst aber nicht aus, dass das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung auch noch nachträglich widerrufen

darf, wenn nach einer Verwarnung wegen der Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe weitere (allenfalls auch nur minderschwere)

Straftaten hinzutreten. So begründet eine Verwarnung kein berechtigtes Vertrauen

dahingehend, dass die Behörde von einem Widerruf absehen würde. Vielmehr muss

einem bereits verwarnten Ausländer gerade klar sein, dass die

Interessensabwägung bei weiteren Verurteilungen zu seinen Ungunsten ausfallen

kann (vgl. VGr, 21. September 2016, VB.2016.00269,

E. 3.3 mit weiteren Hinweisen [noch nicht rechtskräftig]): Delinquiert

der betroffene Ausländer trotz Verwarnung weiter, hat er sich durch die blosse

Verwarnungen offensichtlich nicht von neuen Straftaten

abhalten lassen und ist als weitergehende Massnahme ein Bewilligungswiderruf in

Betracht zu ziehen. Werden nach der Verwarnung weitere Straftaten aufgedeckt,

welche bereits vor der Verwarnung begangen wurden, kann dem betroffenen

Ausländer zwar nicht vorgeworfen werden, trotz Verwarnung weiterdelinquiert zu

haben. Gleichwohl ist auch in diesem Fall eine Neubeurteilung vorzunehmen,

hätte doch allenfalls von einer blossen Verwarnung Abstand genommen und ein

Bewilligungswiderruf ausgesprochen werden müssen, wäre die gesamte

Straffälligkeit des betroffenen Ausländers bereits zum Verwarnungszeitpunkt

bekannt gewesen.

2.4

Der Beschwerdeführer ist vom Zürcher Obergericht

am 10. Juni 2010 zu einer überjährigen

Freiheitsstrafe von 21 Monaten und 25 Tagen verurteilt worden, weswegen er vom Migrationsamt mit

Verfügung vom 5. Oktober 2010 zunächst lediglich

verwarnt wurde. Erst nachdem dieses von weiteren Delikten des Beschwerdeführers

Kenntnis erlangte, widerrief es die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers. Auch wenn damit die Verurteilung vom 10. Juni 2010 nicht den unmittelbaren Anlass für den

Bewilligungswiderruf bildete, erscheint eine Neubeurteilung aufgrund der erst

nach der Verwarnung vom 5. Oktober 2010

abgeurteilten Straftaten geboten. Die Vorinstanzen erachteten dabei im Licht

obenstehender Überlegungen und angesichts der am 10. Juni 2010 ausgefällten überjährigen Freiheitsstrafe zu Recht auch

den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. b AuG

als gegeben, was im Grundsatz unumstritten ist.

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der

Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat, weil

der diesbezügliche Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG

gegenüber demjenigen der längerfristigen Freiheitsstrafe subsidiärer Natur ist

(BGE 135 II 377 E. 4.2).

3.

3.1

3.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt

sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende

Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die

persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu

berücksichtigen (Art. 96 AuG).

3.1.2

Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss

Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in

das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 63

Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen

Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des

Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen,

zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung

entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen

Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).

Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

3.2

3.2.1

Hinsichtlich der am 10. Juni 2010 mit einer längerfristigen

Freiheitsstrafe geahndeten Einbruchsdelikte etc. ist aufgrund der ausgesprochenen

Strafe, der hohen Deliktsumme von weit über Fr. 100'000.- und der gewerbs-

und bandenmässigen Begehungsart von einer erheblichen kriminellen Energie

auszugehen, auch wenn der vom Beschwerdeführer selbst erzielte Deliktserlös

vergleichsweise gering ausfiel. Der Beschwerdeführer hat (meist) zusammen mit

einem Komplizen zwischen Oktober 2007 und Ende März 2008 insgesamt 55 Diebstähle

von Komplettradsätzen in Quartieren mit grossen Wohnblöcken und Tiefgaragen

verübt sowie weitere Delikte begangen. Derartige Einbruchsdelikte (Diebstahl in

Kombination mit Hausfriedensbruch) gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV zu

denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen

sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot

belegt wird. In den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird zudem auch

der gewerbs- oder bandenmässig begangene Diebstahl ausdrücklich als Delikt

genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen

Landesverweisung führen soll (vgl. Art. 66a des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs [StGB]). Auch wenn weder Art. 121 BV noch die genannten

Ausführungsbestimmungen auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar

sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung

zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE

139.

I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet derartige

Einbruchsdiebstähle sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGr,

30.

Dezember 2013,2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung

von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662,

E. 5.2.3). Dass der Beschwerdeführer bei seinen Diebstählen nicht in Privatwohnungen

eingebrochen und damit nicht auch noch die Privat- und Intimsphäre seiner Opfer

verletzt hat, hat sich bereits bei der Strafzumessung durch den Strafrichter

niedergeschlagen und ist damit nicht weiter zu seinen Gunsten zu

berücksichtigen (vgl. hierzu auch BGr, 3. November 2016,2C_441/2016, E. 4.2.1).

Damit legen auch die vom Beschwerdeführer begangenen Deliktskategorien einen

Bewilligungswiderruf nahe.

3.2.2

Die nach der letzten Verwarnung ausgesprochenen (nicht längerfristigen)

Strafen beeinflussen die Interessensabwägung in zweierlei Hinsicht zuungunsten

des Beschwerdeführers: Zunächst hat dieser trotz seiner dritten Verwarnung

erneut delinquiert, indem er am 1. Januar 2012 in fahrunfähigem Zustand

ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dies wiegt umso schwerer, als dass bereits der

Verurteilung vom 10. Juni 2010 ein gleichartiges Trunkenheitsdelikt

zugrunde lag und der Beschwerdeführer damit nicht nur erneut, sondern auch

einschlägig delinquierte. Sodann liegen den Verurteilungen vom 2. März

2011.

und vom 18. September 2013 zwar Sachverhalte zugrunde, welche sich

vor der (letzten) Verwarnung vom 5. Oktober 2010 zugetragen haben, weshalb

sich hieraus keine Rückschlüsse auf die spezialpräventive Wirksamkeit der

zuletzt ausgesprochenen Verwarnung ergeben. Gleichwohl ist angesichts der ausgesprochenen

Zusatzstrafen von 100 bzw. 50 Tagessätzen davon auszugehen, dass sich die

Verhältnismässigkeitsabwägung bereits zum Verwarnungszeitpunkt zuungunsten des

Beschwerdeführers verschoben hätte, wäre dem Migrationsamt dannzumal die

gesamte Delinquenz des Beschwerdeführers bekannt gewesen.

3.2.3

Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen, noch laufende Probezeiten, noch

vorangegangene Verwarnungen von seinen Delikten abhalten lassen. Dass er sich

seit Anfang 2012 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf

nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten im Strafvollzug oder unter dem Druck

eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist

und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA

ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen,

Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122). Zwar

kann eine grundlegende biografische Kehrtwende bei der Interessensabwägung

berücksichtig werden, insbesondere wenn besondere kriminalitätsfördernde

Faktoren (wie z. B.

Drogensucht) weggefallen sind (vgl. Marc Spescha in: Derselbe et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 63 AuG N. 6a). Auf

eine solche Kehrtwende ist jedoch nicht schon aus einem ohnehin zu erwartenden

Wohlverhaltens im hängigen Bewilligungsverfahren oder während laufender

Probezeiten zu schliessen.

Aufgrund des Verschuldens und des bisherigen

Legalverhaltens besteht damit ungeachtet der strafrechtlichen Legalprognose ein

erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der

Schweiz wegzuweisen. Diesem sind nunmehr die privaten Interessen des Beschwerdeführers

und seiner Familie gegenüberzustellen.

3.3

3.3.1

Auf das Grundrecht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamilliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt, kann es zudem das in den selben

Bestimmungen genannte Recht auf Familienleben verletzen, wenn

ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben

vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen).

Auch Konkubinatsbeziehungen können unter

den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen. Eine massgebliche und

konventionsrechtlich geschützte Konkubinatsbeziehung ist jedoch erst

anzunehmen, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt

wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit

hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und

Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob

die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge

ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch

Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung,

Rechnung zu tragen (BGr, 27. Juni 2012,2C_634/2011, E. 4.2.2).

3.3.2

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, wo auch

sein familiäres und soziales Umfeld lebt. Er hat sich zumindest in den letzten

Jahren beruflich integriert und seine Schulden abgetragen. Aufgrund seines

Integrationsgrades und seiner (lebens-)langen Anwesenheitsdauer ist davon

auszugehen, dass er hier über konventions- und verfassungsmässig geschützte

Beziehungen verfügt. Zudem lebt der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren mit

einer ebenfalls aus Kroatien stammenden Schweizerin zusammen. Das Paar plant demnächst

zu heiraten und hat hierzu bereits einen provisorischen Trauungstermin reserviert.

Aufgrund der Dauer der Beziehung und der Haushaltsgemeinschaft sowie der

beabsichtigten Heirat ist von einem gefestigten, eheähnlichen Konkubinat auszugehen,

welches grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach

Art. 8 EMRK fällt.

3.3.3

Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer

Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen

werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst

dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges

Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter

Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten –

auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit

des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; BGE

122.

II 433 E. 2c; vgl. auch Art. 63

Abs. 2 AuG).

3.3.4

Obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich

geschützte Beziehungen verfügt, geht seine Integration auch angesichts der erfreulichen

Entwicklung in den letzten Jahren nicht über übliche Integrationserwartungen

hinaus und ist durch seine frühere Delinquenz stark getrübt. So darf

grundsätzlich erwartet werden, dass sich ein Ausländer selbst finanziert, seine

Schulden zurückbezahlt, sich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt integriert und keine

Straftaten begeht.

3.3.5

Der Beschwerdeführer hat zudem gemäss eigenen Angaben seine Verlobte

bereits zu Beginn der Beziehung über sein deliktisches Vorleben aufgeklärt,

weshalb diese mit der Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen musste. Sodann

stammt seine Verlobte ebenfalls aus dem Heimatland des Beschwerdeführers und

ist mit der dortigen Sprache und den dortigen Gegebenheiten vertraut.

Angesichts des erheblichen Fernhalteinteresses ist es der Verlobten deshalb

zuzumuten, ihre Beziehung zum Beschwerdeführer über die Distanz zu leben oder

ansonsten diesem allenfalls auch in seine Heimat zu folgen.

3.3.6

Zu seinem Vater hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben kaum mehr

Kontakt. Zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter und seinen ebenfalls hier

wohnhaften Geschwistern pflegt der Beschwerdeführer zwar engen Kontakt. Die

Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Geschwistern oder Eltern fällt bei

volljährigen Personen jedoch nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in

den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr,

18.

Juli 2011,2C_253/2010, E. 1.5). Auch hier ist es dem

Beschwerdeführer zumutbar, seine familiären Kontakte über die Distanz und durch

wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.

3.3.7

Da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und trotz mehrfachen Verwarnungen

immer wieder straffällig in Erscheinung getreten ist, vermögen seine privaten

Beziehungen damit das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. Dass

die beruflichen Perspektiven in Kroatien allenfalls schlechter sind als in der

Schweiz bildet hingegen keinen zureichenden Grund, von einer Wegweisung des

Beschwerdeführers abzusehen. Aufgrund seines noch jungen Alters, seiner

Sprachkenntnisse und seiner Berufsausbildung dürfte ihm auch in seinem

Heimatland die berufliche und soziale Integration gelingen. Er verfügt dort zudem

auch über ein intaktes Beziehungsnetz, verbringt er doch regelmässig seine

Ferien bei seinem Onkel in Kroatien und hat dort offenbar auch noch weitere

Verwandte. Auch dies wird ihm die Reintegration in seinem Heimatland

erleichtern.

Angesichts des überwiegenden

öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen

Verhält­nisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen

verhältnismässig.

4.

Das überwiegende öffentliche

Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach

pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

geltend gemacht.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …