VB.2016.00611
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00611
13. Juli 2017Deutsch24 min
(URT.2017.19086)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00611
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fremdplatzierungskosten,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 25. Juni 2015 ordnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E die Unterbringung von B, geboren 2002,
bei der Stiftung D in F an. In der Folge ersuchte G, die Beiständin von B,
den Gemeinderat A um Übernahme der Aufenthaltskosten im Betrag von
Fr. 11'897.- pro Monat.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 wies der Gemeinderat A
das Gesuch um Kostengutsprache ab. Er ordnete aber an, dass die fälligen
Rechnungen der Stiftung D sowie die nötigen sozialhilferechtlichen
Auslagen für B vorschussweise geleistet würden, bis die Zuständigkeitsfrage
geklärt sei.
Innert erstreckter Vernehmlassungsfrist, mit Beschluss vom
26. Oktober 2015, zog der Gemeinderat A seinen Beschluss vom
13. Juli 2015 in Wiedererwägung und wies das Kostengutsprachegesuch
mangels sozialhilferechtlicher Zuständigkeit im Sinn der Erwägungen ab.
Erwägungen
II.
Gegen beide Beschlüsse des Gemeinderats A erhob
Rechtsanwalt C als Beistand von B jeweils rechtzeitig Rekurs beim
Bezirksrat E. Mit Entscheid vom 7. September 2016 hiess der
Bezirksrat E den Rekurs gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2015 gut
und verpflichtete den Gemeinderat A, die beantragte Kostenübernahme für
den Aufenthalt der Rekurrentin in der Stiftung D zu leisten. Der Rekurs
gegen den Beschluss vom 13. Juli 2015 wurde als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Ausserdem wurde B die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter für das Rekursverfahren bestellt. Der Gemeinderat A wurde
verpflichtet, B eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- in Anrechnung auf
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu leisten.
Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2016 erhob der
Gemeinderat A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die
Ziffer V. des Beschlusses des Bezirksrats E vom 7. September 2016 sei
vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 liess B
beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in
der Person von Rechtsanwalt C.
Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom
8.
November 2016 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im
Übrigen auf Vernehmlassung. Am 29. Juni 2017 reichte der Vertreter von B
seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen entspricht der
Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (VGr,
9.
November 2016, VB.2016.00438, E. 1.2 m. w. H.). Mit angefochtenem Beschluss des Bezirksrats E wird
die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Fremdplatzierungskosten von monatlich
Fr. 11'897.- bis auf Weiteres verpflichtet. Folglich ergibt sich ein
Streitwert von Fr. 142'764.- (12 x Fr. 11'897.-), weshalb die
Erledigung der Beschwerde in die Kammerzuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 1
und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist die Gemeinde legitimiert,
wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen
Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere bei einem wesentlichen
Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Dies trifft auch dann zu, wenn
der angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen
f. die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (statt vieler VGr,
17.
Juli 2013, VB.2013.00377, E. 1.3 m. w. H.).
Im vorliegenden Fall hat bereits der angefochtene Entscheid erhebliche
finanzielle Auswirkungen und ist durchaus denkbar, dass die Beantwortung dieser
Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere
finanzielle Auswirkungen in Form höherer Ausgaben zur Folge haben könnte. Vor
dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist die Legitimation der
Beschwerdeführerin somit zu bejahen.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob
die Kindsmutter zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung der Beschwerdegegnerin (am
18.
November 2013) ihren Unterstützungswohnsitz in A tatsächlich
aufgegeben habe. Die Tatsache, dass sie ihre minderjährige Tochter in der
gemieteten Wohnung zurückgelassen und sich vor ihrer Ausreise ins Land I
per 11. September 2013 bei der Gemeinde nicht abgemeldet habe, lasse darauf
schliessen, dass sie wohl mit einer baldigen Rückkehr gerechnet habe und ihren
Wohnsitz grundsätzlich nicht habe aufgeben wollen. Insofern sei von einem
eigenen Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 7
Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz; ZUG) in A
auszugehen. Ob die Kindsmutter durch die Abwesenheit im Land I ihren
Wohnsitz in A tatsächlich aufgegeben habe, könne jedoch offengelassen
werden, da selbst diesfalls ein Unterstützungswohnsitz in A bestünde
(Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG). Denn hierfür massgeblich sei der
Aufenthaltsort des Kindes zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung. Dieser
Unterstützungswohnsitz bleibe auch bei anschliessenden Umplatzierungen
bestehen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der zivilrechtliche Wohnsitz der
Beschwerdegegnerin befinde sich gemäss Art. 25 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort, d. h. mit der Platzierung in
der Stiftung D mit Entscheid der KESB E vom 25. Juni 2015 in F
(Kanton H). Allerdings wäre die KESB E gar nicht mehr für
Kindesschutzmassnahmen zuständig gewesen, habe die Beschwerdegegnerin doch seit
18.
November 2013 keinen Wohnsitz mehr im Bezirk E. Der Bezirksrat E
gehe im angefochtenen Beschluss fälschlicherweise von einem interkantonalen
Sachverhalt aus, dabei handle es sich um einen "innerkantonalen Fall des
Kantons H". Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gemäss den
ihr vorliegenden Informationen die Platzierung der Beschwerdegegnerin in der Stiftung D
in F am 4. Dezember 2015 abgebrochen worden sei. Mit Beschluss vom
11.
August 2016 habe die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht
wieder zurückgegeben. Der Beschluss lasse vermuten, dass die Beschwerdegegnerin
wieder bei ihrer Mutter lebe und dass eine Tagesstruktur (Angebot J) in
Zürich in Erwägung gezogen werde.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2016
geltend, die Entscheidungen der KESB E seien in Rechtskraft erwachsen und
entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin daher im vorliegenden Verfahren
nicht zu hören. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr behaupte, die KESB E wäre
gar nicht zuständig gewesen, widerspreche sie ihrem Beschluss vom
26.
Oktober 2016. Sodann hätte die Unzuständigkeit früher geltend gemacht
werden müssen. Auch gemäss dem Entscheid der KESB E vom 25. Juni 2015
liege der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin in A. Die
Vorinstanz sei zu Recht von einem interkantonalen Fall ausgegangen.
3.
3.1
Dass die
Beschwerdegegnerin Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz hat, ist
unbestritten. Welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich
in der Schweiz aufhält, zuständig ist, regelt das ZUG (vgl. Art. 1 Abs. 1
ZUG). Überdies regelt es den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen
(Art. 1 Abs. 2 ZUG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das
unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den
Unterstützungswohnsitz der Eltern. Der letzte Satzteil "oder jenes
Elternteils, unter dessen Sorge es steht" – so Art. 7 Abs. 1
aZUG (in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung) – wurde per
1.
Januar 2017 gestrichen. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen
zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilte das minderjährige Kind nach
Art. 7 Abs. 2 aZUG den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei
dem es wohnte. Im Unterschied dazu hat das minderjährige Kind gemäss der seit
1.
Januar 2017 geltenden Regelung einen eigenständigen
Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend
wohnt (Abs. 2; siehe dazu BBl 2014 529, 588 f.). Unverändert hat das
minderjährige Kind eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten
Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei
den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c).
3.2
Art. 7
Abs. 3 lit. c ZUG gilt für wirtschaftlich unselbständige, nicht
bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende Kinder. Als lediglich
vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen
Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1
und 2 ZUG begründend – gelten laut Rechtsprechung Fremdaufenthalte in
auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei
denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und
die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den
Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder
bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die
Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht
dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Ob dabei die
elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist
nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des
Fremdaufenthalts an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der
Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende
Lösung beabsichtigt gewesen war. Andernfalls könnte immer erst nach einer
bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher
Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes
entsprechen kann (BGr, 14. März 2014,8C_701/2013, E. 3.2.2.2 mit
Hinweisen; BGr, 29. Juni 2006,2A.134/2006, E. 4.3.1; Werner Thomet, Kommentar
zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
[ZUG], Zürich 1994, N. 132).
Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind unmittelbar
vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt
bzw. Wohnsitz gehabt hat (Art. 7 Abs. 3 lit. c i. V. m. Abs. 1 und 2 ZUG; BGE 139 V 433
E. 3.2.2). Sie bleibt solange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es
fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 10. Mai 2012,
VB.2012.00054, E. 2.5 mit Hinweisen). Umplatzierungen des Kindes und
Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts (BGE
139.
V 433 E. 3.2.2; VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a).
3.3
Ein
eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort im Sinn von Art. 7
Abs. 3 lit. d ZUG soll nur bestehen, wenn kein "letzter
gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (BGE
139.
V 433 E. 3.2.2; Thomet, N. 135).
Zu beachten ist, dass sich die Unterstützungszuständigkeit
nicht ändert, wenn das Kind ausserhalb der gestützt auf Art. 7 Abs. 3
lit. d ZUG für die Unterstützung zuständigen Aufenthaltsgemeinde in eine
Pflegefamilie oder ein Heim platziert wird. Wäre dies der Fall, könnte sich die
zuständige Aufenthaltsgemeinde mit einem solchen Vorgehen ihrer
Unterstützungszuständigkeit entledigen, was dem Sinn und Zweck der
sozialhilferechtlichen Zuständigkeitsordnung widersprechen würde. Zudem soll
der Unterstützungswohnsitz wie bei Volljährigen (vgl. Art. 5 ZUG und
Art. 9 Abs. 3 ZUG) im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und
anderen sozialpädagogischen Einrichtungen oder von Pflegefamilien möglichst
nicht am Standort solcher Institutionen bzw. am Wohnort der Pflegefamilie
liegen. Dies ist namentlich auch Grund für die Regelung von Art. 7
Abs. 3 lit. c ZUG (vgl. auch Thomet, N. 130). Unter
Berücksichtigung des allgemeinen Interesses an einem genügenden Bestand von
Heimen, Spitälern und anderen Anstalten ist diesem Schutz ein hoher Stellenwert
zuzumessen. Analog zur Regelung von Art. 5 ZUG und Art. 9 Abs. 3
ZUG beenden daher Heimplatzierungen und Unterbringungen in Pflegefamilien einen
(nach Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG begründeten) eigenen
Unterstützungswohnsitz grundsätzlich nicht. Anders kann der Fall beurteilt werden,
wenn eine Platzierung des Kindes in eine Pflegefamilie freiwillig,
selbstbestimmt und selbstfinanziert erfolgt, z. B. wenn ein Kind zu Familienangehörigen oder
anderen ihm nahestehenden Personen (etwa Gotte oder Götti) zieht und keine
Entschädigung für die Betreuung und Erziehung anfällt (zum Ganzen Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 3.2.03, Ziff. 2.4, 3. Januar
2017).
3.4
Der
zivilrechtliche Wohnsitz ist nicht mit dem öffentlich-rechtlichen
Unterstützungswohnsitz identisch (BGE 140 V 499 E. 4.2.2; BGE 139 V
433.
E. 3.2.1). So können beispielweise nach Art. 23 Abs. 1 ZGB
urteilsfähige volljährige Personen, die freiwillig in ein Alters- und
Pflegeheim eintreten, um dort den Lebensabend zu verbringen, also die Absicht
haben, sich dort dauernd aufzuhalten, an diesem Ort zivilrechtlichen Wohnsitz
begründen. Dieser Aufenthalt begründet jedoch keinen öffentlich-rechtlichen
Unterstützungswohnsitz, und zwar selbst dann nicht, wenn er freiwillig ist
(vgl. Art. 5 ZUG; BBl 2006 7001, 7096). Ebenso entschied sich die
Expertenkommission im Rahmen der Revision des ZUG bei der Überprüfung von
Art. 7 ZUG aus Praktikabilitätsgründen gegen eine Übernahme des
zivilrechtlichen Wohnsitzkonzepts nach Art. 25 ZGB (BBl 1990 I 49, 61).
Nach Ansicht der Expertenkommission hätte die Anknüpfung am Aufenthaltsort des
Kindes für die Standorte von Kinderheimen untragbare finanzielle
Mehrbelastungen zur Folge gehabt und wäre mit unerwünschten Auswirkungen auf
die heimpolitischen Entscheide der Kantone verbunden gewesen.
3.5
Demzufolge
richtet sich die Bestimmung des öffentlich-rechtlichen Unterstützungswohnsitzes
bei Fremdplatzierungssachverhalten, bei denen nicht zusammenlebende Eltern
beide Träger der elterlichen Sorge bleiben, nach Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG. Für alle nicht anderweitig geregelten Sachverhalte, welche
nach Ansicht der Expertenkommission überwiegend "Übergangsfälle"
darstellen dürften und deshalb für die betroffenen Aufenthaltsorte keine
unzumutbaren Mehrbelastungen zur Folge haben sollten, gilt Art. 7 Abs. 3
lit. d ZUG (BBl 1990 I 49, 62).
4.
4.1
Unbestrittenermassen
zog die Beschwerdegegnerin im September 2010 mit ihrer Mutter nach A. Mit
Gemeinderatsbeschluss vom 20. Dezember 2010 wurde den Eltern die
elterliche Obhut nach Art. 310 Abs. 1 ZGB über die Beschwerdegegnerin
und deren Geschwister bis auf Weiteres entzogen und eine Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Im September 2013 reiste die
Mutter ins Land I aus, ohne sich abzumelden. Die Beschwerdegegnerin
verblieb bis November 2013 in der Wohnung in A, bis sie gestützt auf den
Entscheid der KESB E vom 18. November 2013 fremdplatziert wurde.
4.2
Wie die
Vorinstanz zu Recht feststellte, war bereits zu Beginn der Fremdplatzierung von
deren Dauerhaftigkeit auszugehen, zumal eine Rückplatzierung zu einem
Elternteil von der KESB E in ihrem Entscheid vom 25. Juni 2015 als
undenkbar erachtet wurde. Da die minderjährige, nicht bevormundete und nicht
wirtschaftlich selbständige Beschwerdegegnerin somit dauernd und nicht nur
vorübergehend von ihren Eltern getrennt wohnte, ist zu prüfen, ob und wo ein
öffentlich-rechtlicher Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG besteht. Die Eltern der Beschwerdegegnerin hatten keinen
gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, weshalb sich der Unterstützungswohnsitz
der Beschwerdegegnerin am "Unterstützungswohnsitz" ihrer Mutter (Art. 7
Abs. 2 aZUG) bzw. am "Wohnsitz" ihrer Mutter (Art. 7
Abs. 2 ZUG) befand.
Im Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin
vorgebracht, die Mutter habe zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung am
18.
November 2013 keinen Unterstützungswohnsitz mehr in A gehabt,
weshalb die Beschwerdegegnerin auch keinen eigenen Unterstützungswohnsitz in A
habe begründen können. In der Tat verliert den Unterstützungswohnsitz, wer aus
dem Kanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Ist der Zeitpunkt des
Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9
Abs. 2 ZUG). Das Datum des Wegzugs der Mutter der Beschwerdegegnerin ist
unbestrittenermassen der 11. September 2013, auch wenn sie sich nicht
polizeilich abgemeldet hat. Entscheidend für die Beendigung des
Unterstützungswohnsitzes ist einzig das Kriterium des Wegzugs; auf die
Absichten der betroffenen Person ist nicht abzustellen, da sich deren
Überprüfung als faktisch unmöglich erweist (BBl 1990 I 49, 63). Im Gegensatz zu
Art. 24 ZGB gibt es hier also keinen fiktiven Wohnsitz. Insoweit ist es
somit belanglos, ob die Mutter mit einer baldigen Rückkehr rechnete und ihren
Wohnsitz in A nicht aufgeben wollte. Allerdings zieht nicht weg, wer den
Wohnsitz nur vorübergehend zu einem bestimmten Zweck (z. B. eine Reise, eine Saisonstelle)
verlässt, insbesondere, wenn die Person die bisherige Wohnung nicht aufgibt
(Thomet, N. 146).
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die
Frage, ob die Mutter der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung
ihren Unterstützungswohnsitz in A tatsächlich aufgegeben hat, aufgrund der
Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Nimmt man an, dass sie nicht
"weggezogen" ist, besteht in A ein Unterstützungswohnsitz der
Beschwerdegegnerin nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG. Gelangt man
demgegenüber zur Schlussfolgerung, dass unmittelbar vor der Fremdplatzierung
kein gemeinsamer Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin und deren Mutter
existierte, ist der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3
lit. d ZUG zu bestimmen. Dies vermag am Resultat, dass die
Beschwerdegegnerin einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz in A hat,
freilich nichts zu ändern, hielt sie sich doch im November 2013 (unmittelbar
vor der Fremdplatzierung) in A auf. Folglich kann offenbleiben, ob
Art. 7 Abs. 2 ZUG, der (seit 1. Januar 2017) "einen
eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es
[sc. das Kind] überwiegend wohnt", an den zivilrechtlichen Wohnsitz und
nicht den Unterstützungswohnsitz der Mutter anknüpfen würde, bei Bestimmung
dessen Art. 24 ZGB sehr wohl anwendbar wäre.
4.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass sich der eigene Unterstützungswohnsitz der
Beschwerdegegnerin am 18. November 2013 in A befand. A bleibt
solange Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin, als sie fremdplatziert
ist bzw. von den Eltern getrennt lebt, und zwar unabhängig davon, ob sich der
Unterstützungswohnsitz ursprünglich bzw. unmittelbar vor der Fremdplatzierung
nach Art. 7 Abs. 3 lit. c oder lit. d ZUG richtete (vgl.
E. 3.2 und 3.3). Umplatzierungen der Beschwerdegegnerin und
Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zieht somit die Fremdplatzierung
auf Anlass der KESB E keine Verlegung des Unterstützungswohnsitzes nach F/H
nach sich. Der öffentlich-rechtliche Unterstützungswohnsitz wurde per
18.
November 2013 in A fixiert.
4.4
4.4.1
Somit ist die Beschwerdeführerin zur Tragung der Kosten verpflichtet,
unabhängig davon, welche KESB die Kindesschutzmassnahmen anordnet. Dass die
KESB E für die erste Fremdplatzierung mit Entscheid vom 18. November
2013.
tatsächlich zuständig war, wird von der Beschwerdeführerin nicht infrage
gestellt. Sie macht aber sinngemäss geltend, dass die KESB E nach dieser
ersten Kindesschutzmassnahme mangels Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin im
Bezirk E für weitere Kindesschutzmassnahmen nicht mehr zuständig gewesen
wäre.
4.4.2
Die Prüfung solcher Vorfragen durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig,
wenn die entscheidkompetente Behörde bereits darüber entschieden hat – es sei
denn, der Entscheid erweise sich als nichtig (BGE 138 III 49 = Pra 101
(2012) Nr. 75 E. 4.4.3; BGE 137 III 8 E. 3.3.1). Dass die
örtliche Unzuständigkeit grundsätzlich keinen Nichtigkeits-, sondern lediglich
einen Anfechtungsgrund darstellt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht,
trifft in der Regel zwar zu (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 1103). Allerdings war es der Beschwerdeführerin verwehrt, die
entsprechenden Entscheide der KESB E anzufechten, da ihr nach neuerer
Bundesgerichtsrechtsprechung die Legitimation dazu abgesprochen worden wäre
(vgl. BGr, 28. März 2014,5A_979/2013). Infolgedessen hat der Kanton
Schaffhausen eine Standesinitiative zur "Verankerung einer
Beschwerdelegitimation des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegenüber Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen der KESB im ZGB" (Geschäfts-Nr. 15.309)
eingereicht. Denn die Rechtsfolgen des bundesgerichtlichen Entscheides seien in
jeder Hinsicht unbefriedigend, weil sie erstens berechtigte finanzielle
Interessen des kostenpflichtigen Gemeinwesens ausser Acht liessen und weil
diese Praxis zweitens dazu führe, dass es in vielen Fällen niemanden gebe, der
den Beschluss der KESB im Interesse der betroffenen Person (insbesondere eines
betroffenen Kindes) hinterfrage und einer gerichtlichen Überprüfung zukommen lasse.
Dies sei vor allem dann der Fall, wenn Eltern mit einem Obhutsentzug
einverstanden seien, dieser bereits zu einem früheren Zeitpunkt angeordnet oder
die elterliche Sorge bereits entzogen worden sei. Zudem sei es selten, dass
Eltern oder betroffene erwachsene Personen finanziell für kostenträchtige
Massnahmen aufzukommen hätten. Die Initiative wurde in den Räten noch nicht
behandelt.
Selbst wenn man angesichts dieser unbefriedigenden
Situation, dass die kostenpflichtige Beschwerdeführerin die Entscheide der KESB E
mangels Legitimation auf dem zivilrechtlichen Weg nicht anfechten konnte, die
allfällige örtliche Unzuständigkeit ausnahmsweise als Nichtigkeitsgrund
erachtete, so erwiesen sich die Entscheide der KESB E nur dann als
nichtig, wenn der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre
und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet würde (statt
vieler BGE 139 II 243 E. 11.2).
4.4.3
Laut Art. 315 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz
des Kindes für Kindesschutzmassnahmen zuständig. In der Tat gilt nach
Art. 25 Abs. 1 ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz im Fall des
Entzugs der Obhutsberechtigung beider Eltern, die Inhaber der elterlichen Sorge
bleiben und keinen gemeinsamen Wohnsitz haben (BGE 135 III 49 E. 5.3.2). Dass
sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin bis am
18.
November 2013 in A befand, ist unumstritten. Gemäss Art. 23
Abs. 1 ZGB begründet die Unterbringung in einer Anstalt "für sich
allein" keinen Wohnsitz, selbst wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt, der
Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird und alle Beziehungen zum
bisherigen Wohnsitz abgebrochen werden. Dabei kann auch die Stiftung D in F,
die Krisen-, Abklärungs- und Übergangsplätze sowie Plätze für ein Time Out,
somit alles vorübergehende Aufenthalte zu Sonderzwecken, anbietet, eine Anstalt
im Sinn von Art. 23 ZGB darstellen (vgl. Daniel Staehelin, Basler
Kommentar, Art. 23 ZGB N. 19i). Davon ausgehend liesse sich auch
vertreten, dass die Beschwerdegegnerin auch zivilrechtlich ihren Wohnsitz
gemäss Art. 25 ZGB in A behalten habe (Daniel Staehelin, Basler
Kommentar, Art. 23 ZGB N. 19h).
Demzufolge sind die Entscheide der KESB E, die nach dem
Gesagten jedenfalls nicht offensichtlich örtlich unzuständig ist, nicht nichtig.
Hinzu kommt, dass ein Entscheid einer örtlich unzuständigen Behörde im Sinn der
Rechtssicherheit solange gültig bleiben sollte, bis die Anordnung von der
zuständigen Behörde aufgehoben wird (BGE 82 II 257 E. 1).
4.5
A bleibt
jedoch nur solange Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin, als
diese von den Eltern getrennt lebt (E. 3.2 und E. 4.3). Wie dem
Rubrum des Entscheids der KESB E vom 11. August 2016 entnommen werden
kann, hält sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Mutter – in K – auf.
Angesichts dieses Entscheidauszugs kann der Unterstellung der
Beschwerdegegnerin, dass es sich hierbei bloss um Mutmassungen der
Beschwerdeführerin handle, nicht gefolgt werden. Ebenso wenig trifft zu, dass
dieser Umstand irrelevant wäre. Zwar sind Umplatzierungen der
Beschwerdegegnerin und Wohnsitzwechsel der Eltern unbeachtlich (vgl.
E. 3.2), allerdings nur solange, als die Beschwerdegegnerin von ihren
Eltern getrennt lebt. Sobald die Beschwerdegegnerin wieder mit ihrer Mutter an
deren Wohnsitz zusammenlebt, befindet sich ihr Unterstützungswohnsitz nach
Art. 7 Abs. 2 ZUG ab dem zu bestimmenden Termin an diesem Wohnort
(E. 3.1). Die aktenkundigen Informationen genügen nicht, um diese Fragen
zu beantworten (vgl. vorn E. 2.2). Da der Entscheid dem Gericht nur
auszugsweise vorliegt und weitere Informationen fehlen, kann das Gericht nicht
beurteilen, ob die Mutter Wohnsitz in K hat und ob und ab wann die
Beschwerdegegnerin wieder mit ihrer Mutter wohnt. Die Angelegenheit ist
folglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, die abzuklären und darüber zu
entscheiden hat, bis wann sich der Unterstützungswohnsitz der
Beschwerdegegnerin in A befand.
5.
Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziff. V
des Beschlusses des Bezirksrats E vom 7. September 2016 aufzuheben –
mehr hatte die Beschwerdeführerin nicht beantragt – und die Sache zur ergänzenden
Untersuchung und zum Neuentscheid an den Bezirksrat E zurückzuweisen.
5.1
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf
die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten zwar als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch
oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,
E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Allerdings handelt
es sich im vorliegenden Verfahren lediglich um ein teilweises Obsiegen, erfolgt
doch die Rückweisung nur insoweit, als fraglich bleibt, für wie lange die
Beschwerdeführerin die Kosten für den Aufenthalt in der Stiftung D übernehmen
muss. Demgegenüber unterliegt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, ob
sie die Kosten für den Aufenthalt in der Stiftung D übernehmen muss. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten für das vorliegende
Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
5.2
Sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin beantragten eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführerin ist indes keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil
der vor Verwaltungsgericht geleistete Aufwand nicht als aussergewöhnlich
erscheint und die Erhebung bzw. Beantwortung von Rechtsmitteln grundsätzlich
zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51). Ebenso wenig
ist der Beschwerdegegnerin mangels überwiegenden Obsiegens eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17 N. 30).
5.3
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
5.3.1
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3.2
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist aufgrund ihres Alters
und ihrer Sozialhilfebedürftigkeit auszugehen. Das Beschwerdeverfahren kann
zudem nicht als offensichtlich aussichtslos im oben beschriebenen Sinn bezeichnet
werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist schliesslich
im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen
sowie die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für die Beschwerdegegnerin ebenfalls
zu bejahen. Demnach ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Der Vertreter der
Beschwerdegegnerin weist in der Honorarnote
einen zeitlichen Aufwand für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren von
insgesamt 14,15 Stunden aus, wovon 50 Minuten auf Leistungen am
12.
/13. September 2016 und 30 Minuten auf die Erstellung der
Honorarrechnung vom 29. Juni 2017 entfielen. Da Rechtsanwalt C nach
Studium des vorinstanzlichen Entscheids am 12./13. September 2016
entschied, kein Beschwerdeverfahren anzustrengen, sind jene Leistungen nicht
dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen. Dem Studium der Akten und des
vorinstanzlichen Entscheids wird mit 1,5 Stunden am 13. Oktober 2016, nach
Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts mit Fristansetzung zur Einreichung
der Beschwerdeantwort, genügend Rechnung getragen. Ebenso wenig sind die
geltend gemachten, hoch erscheinenden Kosten für die Erstellung der
Honorarrechnung zu vergüten. Demnach ist der Vertreter der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'841.65 zusätzlich
Mehrwertsteuer von 8 %, also mit total Fr. 3'069.-, zu entschädigen.
5.3.4
Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
6.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen
Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn
von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. V des
Beschlusses des Bezirksrats E vom 7. September 2016 aufgehoben. Die
Sache wird zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an den Bezirksrat E zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 7'100.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Die der Beschwerdegegnerin
auferlegten Kosten werden zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt
C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser
wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'069.- (inkl.
Fr. 227.35 MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …