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Entscheid

VB.2016.00611

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00611

13. Juli 2017Deutsch24 min

(URT.2017.19086)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 25. Juni 2015 ordnete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E die Unterbringung von B, geboren 2002,

bei der Stiftung D in F an. In der Folge ersuchte G, die Beiständin von B,

den Gemeinderat A um Übernahme der Aufenthaltskosten im Betrag von

Fr. 11'897.- pro Monat.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 wies der Gemeinderat A

das Gesuch um Kostengutsprache ab. Er ordnete aber an, dass die fälligen

Rechnungen der Stiftung D sowie die nötigen sozialhilferechtlichen

Auslagen für B vorschussweise geleistet würden, bis die Zuständigkeitsfrage

geklärt sei.

Innert erstreckter Vernehmlassungsfrist, mit Beschluss vom

26. Oktober 2015, zog der Gemeinderat A seinen Beschluss vom

13. Juli 2015 in Wiedererwägung und wies das Kostengutsprachegesuch

mangels sozialhilferechtlicher Zuständigkeit im Sinn der Erwägungen ab.

Erwägungen

II.

Gegen beide Beschlüsse des Gemeinderats A erhob

Rechtsanwalt C als Beistand von B jeweils rechtzeitig Rekurs beim

Bezirksrat E. Mit Entscheid vom 7. September 2016 hiess der

Bezirksrat E den Rekurs gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2015 gut

und verpflichtete den Gemeinderat A, die beantragte Kostenübernahme für

den Aufenthalt der Rekurrentin in der Stiftung D zu leisten. Der Rekurs

gegen den Beschluss vom 13. Juli 2015 wurde als gegenstandslos geworden

abgeschrieben. Ausserdem wurde B die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter für das Rekursverfahren bestellt. Der Gemeinderat A wurde

verpflichtet, B eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- in Anrechnung auf

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu leisten.

Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2016 erhob der

Gemeinderat A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die

Ziffer V. des Beschlusses des Bezirksrats E vom 7. September 2016 sei

vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 liess B

beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in

der Person von Rechtsanwalt C.

Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom

8.

November 2016 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im

Übrigen auf Vernehmlassung. Am 29. Juni 2017 reichte der Vertreter von B

seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen entspricht der

Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe

dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (VGr,

9.

November 2016, VB.2016.00438, E. 1.2 m. w. H.). Mit angefochtenem Beschluss des Bezirksrats E wird

die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Fremdplatzierungskosten von monatlich

Fr. 11'897.- bis auf Weiteres verpflichtet. Folglich ergibt sich ein

Streitwert von Fr. 142'764.- (12 x Fr. 11'897.-), weshalb die

Erledigung der Beschwerde in die Kammerzuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist die Gemeinde legitimiert,

wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen

Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere bei einem wesentlichen

Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Dies trifft auch dann zu, wenn

der angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen

f. die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (statt vieler VGr,

17.

Juli 2013, VB.2013.00377, E. 1.3 m. w. H.).

Im vorliegenden Fall hat bereits der angefochtene Entscheid erhebliche

finanzielle Auswirkungen und ist durchaus denkbar, dass die Beantwortung dieser

Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere

finanzielle Auswirkungen in Form höherer Ausgaben zur Folge haben könnte. Vor

dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist die Legitimation der

Beschwerdeführerin somit zu bejahen.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob

die Kindsmutter zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung der Beschwerdegegnerin (am

18.

November 2013) ihren Unterstützungswohnsitz in A tatsächlich

aufgegeben habe. Die Tatsache, dass sie ihre minderjährige Tochter in der

gemieteten Wohnung zurückgelassen und sich vor ihrer Ausreise ins Land I

per 11. September 2013 bei der Gemeinde nicht abgemeldet habe, lasse darauf

schliessen, dass sie wohl mit einer baldigen Rückkehr gerechnet habe und ihren

Wohnsitz grundsätzlich nicht habe aufgeben wollen. Insofern sei von einem

eigenen Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 7

Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz; ZUG) in A

auszugehen. Ob die Kindsmutter durch die Abwesenheit im Land I ihren

Wohnsitz in A tatsächlich aufgegeben habe, könne jedoch offengelassen

werden, da selbst diesfalls ein Unterstützungswohnsitz in A bestünde

(Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG). Denn hierfür mass­geblich sei der

Aufenthaltsort des Kindes zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung. Dieser

Unterstützungswohnsitz bleibe auch bei anschliessenden Umplatzierungen

bestehen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der zivilrechtliche Wohnsitz der

Beschwerdegegnerin befinde sich gemäss Art. 25 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

vom 10. Dezember 1907 (ZGB) an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort, d. h. mit der Platzierung in

der Stiftung D mit Entscheid der KESB E vom 25. Juni 2015 in F

(Kanton H). Allerdings wäre die KESB E gar nicht mehr für

Kindesschutzmassnahmen zuständig gewesen, habe die Beschwerdegegnerin doch seit

18.

November 2013 keinen Wohnsitz mehr im Bezirk E. Der Bezirksrat E

gehe im angefochtenen Beschluss fälschlicherweise von einem interkantonalen

Sachverhalt aus, dabei handle es sich um einen "innerkantonalen Fall des

Kantons H". Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gemäss den

ihr vorliegenden Informationen die Platzierung der Beschwerdegegnerin in der Stiftung D

in F am 4. Dezember 2015 abgebrochen worden sei. Mit Beschluss vom

11.

August 2016 habe die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht

wieder zurückgegeben. Der Beschluss lasse vermuten, dass die Beschwerdegegnerin

wieder bei ihrer Mutter lebe und dass eine Tagesstruktur (Angebot J) in

Zürich in Erwägung gezogen werde.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2016

geltend, die Entscheidungen der KESB E seien in Rechtskraft erwachsen und

entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin daher im vorliegenden Verfahren

nicht zu hören. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr behaupte, die KESB E wäre

gar nicht zuständig gewesen, widerspreche sie ihrem Beschluss vom

26.

Oktober 2016. Sodann hätte die Unzuständigkeit früher geltend gemacht

werden müssen. Auch gemäss dem Entscheid der KESB E vom 25. Juni 2015

liege der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin in A. Die

Vorinstanz sei zu Recht von einem interkantonalen Fall ausgegangen.

3.

3.1

Dass die

Beschwerdegegnerin Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz hat, ist

unbestritten. Welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich

in der Schweiz aufhält, zuständig ist, regelt das ZUG (vgl. Art. 1 Abs. 1

ZUG). Überdies regelt es den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen

(Art. 1 Abs. 2 ZUG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das

unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den

Unterstützungswohnsitz der Eltern. Der letzte Satzteil "oder jenes

Elternteils, unter dessen Sorge es steht" – so Art. 7 Abs. 1

aZUG (in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung) – wurde per

1.

Januar 2017 gestrichen. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen

zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilte das minderjährige Kind nach

Art. 7 Abs. 2 aZUG den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei

dem es wohnte. Im Unterschied dazu hat das minderjährige Kind gemäss der seit

1.

Januar 2017 geltenden Regelung einen eigenständigen

Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend

wohnt (Abs. 2; siehe dazu BBl 2014 529, 588 f.). Unverändert hat das

minderjährige Kind eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten

Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei

den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c).

3.2

Art. 7

Abs. 3 lit. c ZUG gilt für wirtschaftlich unselbständige, nicht

bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende Kinder. Als lediglich

vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen

Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1

und 2 ZUG begründend – gelten laut Rechtsprechung Fremdaufenthalte in

auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei

denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und

die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den

Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder

bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die

Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht

dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Ob dabei die

elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist

nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des

Fremdaufenthalts an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der

Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende

Lösung beabsichtigt gewesen war. Andernfalls könnte immer erst nach einer

bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher

Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes

entsprechen kann (BGr, 14. März 2014,8C_701/2013, E. 3.2.2.2 mit

Hinweisen; BGr, 29. Juni 2006,2A.134/2006, E. 4.3.1; Werner Thomet, Kommentar

zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

[ZUG], Zürich 1994, N. 132).

Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind unmittelbar

vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt

bzw. Wohnsitz gehabt hat (Art. 7 Abs. 3 lit. c i. V. m. Abs. 1 und 2 ZUG; BGE 139 V 433

E. 3.2.2). Sie bleibt solange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es

fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 10. Mai 2012,

VB.2012.00054, E. 2.5 mit Hinweisen). Umplatzierungen des Kindes und

Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts (BGE

139.

V 433 E. 3.2.2; VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a).

3.3

Ein

eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort im Sinn von Art. 7

Abs. 3 lit. d ZUG soll nur bestehen, wenn kein "letzter

gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (BGE

139.

V 433 E. 3.2.2; Thomet, N. 135).

Zu beachten ist, dass sich die Unterstützungszuständigkeit

nicht ändert, wenn das Kind ausserhalb der gestützt auf Art. 7 Abs. 3

lit. d ZUG für die Unterstützung zuständigen Aufenthaltsgemeinde in eine

Pflegefamilie oder ein Heim platziert wird. Wäre dies der Fall, könnte sich die

zuständige Aufenthaltsgemeinde mit einem solchen Vorgehen ihrer

Unterstützungszuständigkeit entledigen, was dem Sinn und Zweck der

sozialhilferechtlichen Zuständigkeitsordnung widersprechen würde. Zudem soll

der Unterstützungswohnsitz wie bei Volljährigen (vgl. Art. 5 ZUG und

Art. 9 Abs. 3 ZUG) im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und

anderen sozialpädagogischen Einrichtungen oder von Pflegefamilien möglichst

nicht am Standort solcher Institutionen bzw. am Wohnort der Pflegefamilie

liegen. Dies ist namentlich auch Grund für die Regelung von Art. 7

Abs. 3 lit. c ZUG (vgl. auch Thomet, N. 130). Unter

Berücksichtigung des allgemeinen Interesses an einem genügenden Bestand von

Heimen, Spitälern und anderen Anstalten ist diesem Schutz ein hoher Stellenwert

zuzumessen. Analog zur Regelung von Art. 5 ZUG und Art. 9 Abs. 3

ZUG beenden daher Heimplatzierungen und Unterbringungen in Pflegefamilien einen

(nach Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG begründeten) eigenen

Unterstützungswohnsitz grundsätzlich nicht. Anders kann der Fall beurteilt werden,

wenn eine Platzierung des Kindes in eine Pflegefamilie freiwillig,

selbstbestimmt und selbstfinanziert erfolgt, z. B. wenn ein Kind zu Familienangehörigen oder

anderen ihm nahestehenden Personen (etwa Gotte oder Götti) zieht und keine

Entschädigung für die Betreuung und Erziehung anfällt (zum Ganzen Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 3.2.03, Ziff. 2.4, 3. Januar

2017).

3.4

Der

zivilrechtliche Wohnsitz ist nicht mit dem öffentlich-rechtlichen

Unterstützungswohnsitz identisch (BGE 140 V 499 E. 4.2.2; BGE 139 V

433.

E. 3.2.1). So können beispielweise nach Art. 23 Abs. 1 ZGB

urteilsfähige volljährige Personen, die freiwillig in ein Alters- und

Pflegeheim eintreten, um dort den Lebensabend zu verbringen, also die Absicht

haben, sich dort dauernd aufzuhalten, an diesem Ort zivilrechtlichen Wohnsitz

begründen. Dieser Aufenthalt begründet jedoch keinen öffentlich-rechtlichen

Unterstützungswohnsitz, und zwar selbst dann nicht, wenn er freiwillig ist

(vgl. Art. 5 ZUG; BBl 2006 7001, 7096). Ebenso entschied sich die

Expertenkommission im Rahmen der Revision des ZUG bei der Überprüfung von

Art. 7 ZUG aus Praktikabilitätsgründen gegen eine Übernahme des

zivilrechtlichen Wohnsitzkonzepts nach Art. 25 ZGB (BBl 1990 I 49, 61).

Nach Ansicht der Expertenkommission hätte die Anknüpfung am Aufenthaltsort des

Kindes für die Standorte von Kinderheimen untragbare finanzielle

Mehrbelastungen zur Folge gehabt und wäre mit unerwünschten Auswirkungen auf

die heimpolitischen Entscheide der Kantone verbunden gewesen.

3.5

Demzufolge

richtet sich die Bestimmung des öffentlich-rechtlichen Unterstützungswohnsitzes

bei Fremdplatzierungssachverhalten, bei denen nicht zusammenlebende Eltern

beide Träger der elterlichen Sorge bleiben, nach Art. 7 Abs. 3

lit. c ZUG. Für alle nicht anderweitig geregelten Sachverhalte, welche

nach Ansicht der Expertenkommission überwiegend "Übergangsfälle"

darstellen dürften und deshalb für die betroffenen Aufenthaltsorte keine

unzumutbaren Mehrbelastungen zur Folge haben sollten, gilt Art. 7 Abs. 3

lit. d ZUG (BBl 1990 I 49, 62).

4.

4.1

Unbestrittenermassen

zog die Beschwerdegegnerin im September 2010 mit ihrer Mutter nach A. Mit

Gemeinderatsbeschluss vom 20. Dezember 2010 wurde den Eltern die

elterliche Obhut nach Art. 310 Abs. 1 ZGB über die Beschwerdegegnerin

und deren Geschwister bis auf Weiteres entzogen und eine Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Im September 2013 reiste die

Mutter ins Land I aus, ohne sich abzumelden. Die Beschwerdegegnerin

verblieb bis November 2013 in der Wohnung in A, bis sie gestützt auf den

Entscheid der KESB E vom 18. November 2013 fremdplatziert wurde.

4.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht feststellte, war bereits zu Beginn der Fremdplatzierung von

deren Dauerhaftigkeit auszugehen, zumal eine Rückplatzierung zu einem

Elternteil von der KESB E in ihrem Entscheid vom 25. Juni 2015 als

undenkbar erachtet wurde. Da die minderjährige, nicht bevormundete und nicht

wirtschaftlich selbständige Beschwerdegegnerin somit dauernd und nicht nur

vorübergehend von ihren Eltern getrennt wohnte, ist zu prüfen, ob und wo ein

öffentlich-rechtlicher Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3

lit. c ZUG besteht. Die Eltern der Beschwerdegegnerin hatten keinen

gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, weshalb sich der Unterstützungswohnsitz

der Beschwerdegegnerin am "Unterstützungswohnsitz" ihrer Mutter (Art. 7

Abs. 2 aZUG) bzw. am "Wohnsitz" ihrer Mutter (Art. 7

Abs. 2 ZUG) befand.

Im Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin

vorgebracht, die Mutter habe zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung am

18.

November 2013 keinen Unterstützungswohnsitz mehr in A gehabt,

weshalb die Beschwerdegegnerin auch keinen eigenen Unterstützungswohnsitz in A

habe begründen können. In der Tat verliert den Unterstützungswohnsitz, wer aus

dem Kanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Ist der Zeitpunkt des

Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9

Abs. 2 ZUG). Das Datum des Wegzugs der Mutter der Beschwerdegegnerin ist

unbestrittenermassen der 11. September 2013, auch wenn sie sich nicht

polizeilich abgemeldet hat. Entscheidend für die Beendigung des

Unterstützungswohnsitzes ist einzig das Kriterium des Wegzugs; auf die

Absichten der betroffenen Person ist nicht abzustellen, da sich deren

Überprüfung als faktisch unmöglich erweist (BBl 1990 I 49, 63). Im Gegensatz zu

Art. 24 ZGB gibt es hier also keinen fiktiven Wohnsitz. Insoweit ist es

somit belanglos, ob die Mutter mit einer baldigen Rückkehr rechnete und ihren

Wohnsitz in A nicht aufgeben wollte. Allerdings zieht nicht weg, wer den

Wohnsitz nur vorübergehend zu einem bestimmten Zweck (z. B. eine Reise, eine Saisonstelle)

verlässt, insbesondere, wenn die Person die bisherige Wohnung nicht aufgibt

(Thomet, N. 146).

Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die

Frage, ob die Mutter der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung

ihren Unterstützungswohnsitz in A tatsächlich aufgegeben hat, aufgrund der

Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Nimmt man an, dass sie nicht

"weggezogen" ist, besteht in A ein Unterstützungswohnsitz der

Beschwerdegegnerin nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG. Gelangt man

demgegenüber zur Schlussfolgerung, dass unmittelbar vor der Fremdplatzierung

kein gemeinsamer Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin und deren Mutter

existierte, ist der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3

lit. d ZUG zu bestimmen. Dies vermag am Resultat, dass die

Beschwerdegegnerin einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz in A hat,

freilich nichts zu ändern, hielt sie sich doch im November 2013 (unmittelbar

vor der Fremdplatzierung) in A auf. Folglich kann offenbleiben, ob

Art. 7 Abs. 2 ZUG, der (seit 1. Januar 2017) "einen

eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es

[sc. das Kind] überwiegend wohnt", an den zivilrechtlichen Wohnsitz und

nicht den Unterstützungswohnsitz der Mutter anknüpfen würde, bei Bestimmung

dessen Art. 24 ZGB sehr wohl anwendbar wäre.

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass sich der eigene Unterstützungswohnsitz der

Beschwerdegegnerin am 18. November 2013 in A befand. A bleibt

solange Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin, als sie fremdplatziert

ist bzw. von den Eltern getrennt lebt, und zwar unabhängig davon, ob sich der

Unterstützungswohnsitz ursprünglich bzw. unmittelbar vor der Fremdplatzierung

nach Art. 7 Abs. 3 lit. c oder lit. d ZUG richtete (vgl.

E. 3.2 und 3.3). Umplatzierungen der Beschwerdegegnerin und

Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zieht somit die Fremdplatzierung

auf Anlass der KESB E keine Verlegung des Unterstützungswohnsitzes nach F/H

nach sich. Der öffentlich-rechtliche Unterstützungswohnsitz wurde per

18.

November 2013 in A fixiert.

4.4

4.4.1

Somit ist die Beschwerdeführerin zur Tragung der Kosten verpflichtet,

unabhängig davon, welche KESB die Kindesschutzmassnahmen anordnet. Dass die

KESB E für die erste Fremdplatzierung mit Entscheid vom 18. November

2013.

tatsächlich zuständig war, wird von der Beschwerdeführerin nicht infrage

gestellt. Sie macht aber sinngemäss geltend, dass die KESB E nach dieser

ersten Kindesschutzmassnahme mangels Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin im

Bezirk E für weitere Kindesschutzmassnahmen nicht mehr zuständig gewesen

wäre.

4.4.2

Die Prüfung solcher Vorfragen durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig,

wenn die entscheidkompetente Behörde bereits darüber entschieden hat – es sei

denn, der Entscheid erweise sich als nichtig (BGE 138 III 49 = Pra 101

(2012) Nr. 75 E. 4.4.3; BGE 137 III 8 E. 3.3.1). Dass die

örtliche Unzuständigkeit grundsätzlich keinen Nichtigkeits-, sondern lediglich

einen Anfechtungsgrund darstellt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht,

trifft in der Regel zwar zu (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Rz. 1103). Allerdings war es der Beschwerdeführerin verwehrt, die

entsprechenden Entscheide der KESB E anzufechten, da ihr nach neuerer

Bundesgerichtsrechtsprechung die Legitimation dazu abgesprochen worden wäre

(vgl. BGr, 28. März 2014,5A_979/2013). Infolgedessen hat der Kanton

Schaffhausen eine Standesinitiative zur "Verankerung einer

Beschwerdelegitimation des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegenüber Kindes- und

Erwachsenenschutzmassnahmen der KESB im ZGB" (Geschäfts-Nr. 15.309)

eingereicht. Denn die Rechtsfolgen des bundesgerichtlichen Entscheides seien in

jeder Hinsicht unbefriedigend, weil sie erstens berechtigte finanzielle

Interessen des kostenpflichtigen Gemeinwesens ausser Acht liessen und weil

diese Praxis zweitens dazu führe, dass es in vielen Fällen niemanden gebe, der

den Beschluss der KESB im Interesse der betroffenen Person (insbesondere eines

betroffenen Kindes) hinterfrage und einer gerichtlichen Überprüfung zukommen lasse.

Dies sei vor allem dann der Fall, wenn Eltern mit einem Obhutsentzug

einverstanden seien, dieser bereits zu einem früheren Zeitpunkt angeordnet oder

die elterliche Sorge bereits entzogen worden sei. Zudem sei es selten, dass

Eltern oder betroffene erwachsene Personen finanziell für kostenträchtige

Massnahmen aufzukommen hätten. Die Initiative wurde in den Räten noch nicht

behandelt.

Selbst wenn man angesichts dieser unbefriedigenden

Situation, dass die kostenpflichtige Beschwerdeführerin die Entscheide der KESB E

mangels Legitimation auf dem zivilrechtlichen Weg nicht anfechten konnte, die

allfällige örtliche Unzuständigkeit ausnahmsweise als Nichtigkeitsgrund

erachtete, so erwiesen sich die Entscheide der KESB E nur dann als

nichtig, wenn der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre

und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet würde (statt

vieler BGE 139 II 243 E. 11.2).

4.4.3

Laut Art. 315 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz

des Kindes für Kindesschutzmassnahmen zuständig. In der Tat gilt nach

Art. 25 Abs. 1 ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz im Fall des

Entzugs der Obhutsberechtigung beider Eltern, die Inhaber der elterlichen Sorge

bleiben und keinen gemeinsamen Wohnsitz haben (BGE 135 III 49 E. 5.3.2). Dass

sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin bis am

18.

November 2013 in A befand, ist unumstritten. Gemäss Art. 23

Abs. 1 ZGB begründet die Unterbringung in einer Anstalt "für sich

allein" keinen Wohnsitz, selbst wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt, der

Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird und alle Beziehungen zum

bisherigen Wohnsitz abgebrochen werden. Dabei kann auch die Stiftung D in F,

die Krisen-, Abklärungs- und Übergangsplätze sowie Plätze für ein Time Out,

somit alles vorübergehende Aufenthalte zu Sonderzwecken, anbietet, eine Anstalt

im Sinn von Art. 23 ZGB darstellen (vgl. Daniel Staehelin, Basler

Kommentar, Art. 23 ZGB N. 19i). Davon ausgehend liesse sich auch

vertreten, dass die Beschwerdegegnerin auch zivilrechtlich ihren Wohnsitz

gemäss Art. 25 ZGB in A behalten habe (Daniel Staehelin, Basler

Kommentar, Art. 23 ZGB N. 19h).

Demzufolge sind die Entscheide der KESB E, die nach dem

Gesagten jedenfalls nicht offensichtlich örtlich unzuständig ist, nicht nichtig.

Hinzu kommt, dass ein Entscheid einer örtlich unzuständigen Behörde im Sinn der

Rechtssicherheit solange gültig bleiben sollte, bis die Anordnung von der

zuständigen Behörde aufgehoben wird (BGE 82 II 257 E. 1).

4.5

A bleibt

jedoch nur solange Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin, als

diese von den Eltern getrennt lebt (E. 3.2 und E. 4.3). Wie dem

Rubrum des Entscheids der KESB E vom 11. August 2016 entnommen werden

kann, hält sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Mutter – in K – auf.

Angesichts dieses Entscheidauszugs kann der Unterstellung der

Beschwerdegegnerin, dass es sich hierbei bloss um Mutmassungen der

Beschwerdeführerin handle, nicht gefolgt werden. Ebenso wenig trifft zu, dass

dieser Umstand irrelevant wäre. Zwar sind Umplatzierungen der

Beschwerdegegnerin und Wohnsitzwechsel der Eltern unbeachtlich (vgl.

E. 3.2), allerdings nur solange, als die Beschwerdegegnerin von ihren

Eltern getrennt lebt. Sobald die Beschwerdegegnerin wieder mit ihrer Mutter an

deren Wohnsitz zusammenlebt, befindet sich ihr Unterstützungswohnsitz nach

Art. 7 Abs. 2 ZUG ab dem zu bestimmenden Termin an diesem Wohnort

(E. 3.1). Die aktenkundigen Informationen genügen nicht, um diese Fragen

zu beantworten (vgl. vorn E. 2.2). Da der Entscheid dem Gericht nur

auszugsweise vorliegt und weitere Informationen fehlen, kann das Gericht nicht

beurteilen, ob die Mutter Wohnsitz in K hat und ob und ab wann die

Beschwerdegegnerin wieder mit ihrer Mutter wohnt. Die Angelegenheit ist

folglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, die abzuklären und darüber zu

entscheiden hat, bis wann sich der Unterstützungswohnsitz der

Beschwerdegegnerin in A befand.

5.

Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziff. V

des Beschlusses des Bezirksrats E vom 7. September 2016 aufzuheben –

mehr hatte die Beschwerdeführerin nicht beantragt – und die Sache zur ergänzenden

Untersuchung und zum Neuentscheid an den Bezirksrat E zurückzuweisen.

5.1

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf

die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten zwar als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch

oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,

E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Allerdings handelt

es sich im vorliegenden Verfahren lediglich um ein teilweises Obsiegen, erfolgt

doch die Rückweisung nur insoweit, als fraglich bleibt, für wie lange die

Beschwerdeführerin die Kosten für den Aufenthalt in der Stiftung D übernehmen

muss. Demgegenüber unterliegt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, ob

sie die Kosten für den Aufenthalt in der Stiftung D übernehmen muss. Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten für das vorliegende

Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen.

5.2

Sowohl die

Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin beantragten eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführerin ist indes keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil

der vor Verwaltungsgericht geleistete Aufwand nicht als aussergewöhnlich

erscheint und die Erhebung bzw. Beantwortung von Rechtsmitteln grundsätzlich

zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51). Ebenso wenig

ist der Beschwerdegegnerin mangels überwiegenden Obsiegens eine

Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17 N. 30).

5.3

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

5.3.1

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3.2

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist aufgrund ihres Alters

und ihrer Sozialhilfebedürftigkeit auszugehen. Das Beschwerdeverfahren kann

zudem nicht als offensichtlich aussichtslos im oben beschriebenen Sinn bezeichnet

werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist schliesslich

im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen

sowie die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für die Beschwerdegegnerin ebenfalls

zu bejahen. Demnach ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der Vertreter der

Beschwerdegegnerin weist in der Honorarnote

einen zeitlichen Aufwand für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren von

insgesamt 14,15 Stunden aus, wovon 50 Minuten auf Leistungen am

12.

/13. September 2016 und 30 Minuten auf die Erstellung der

Honorarrechnung vom 29. Juni 2017 entfielen. Da Rechtsanwalt C nach

Studium des vorinstanzlichen Entscheids am 12./13. September 2016

entschied, kein Beschwerdeverfahren anzustrengen, sind jene Leistungen nicht

dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen. Dem Studium der Akten und des

vorinstanzlichen Entscheids wird mit 1,5 Stunden am 13. Oktober 2016, nach

Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts mit Fristansetzung zur Einreichung

der Beschwerdeantwort, genügend Rechnung getragen. Ebenso wenig sind die

geltend gemachten, hoch erscheinenden Kosten für die Erstellung der

Honorarrechnung zu vergüten. Demnach ist der Vertreter der

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'841.65 zusätzlich

Mehrwertsteuer von 8 %, also mit total Fr. 3'069.-, zu entschädigen.

5.3.4

Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

6.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen

Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn

von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. V des

Beschlusses des Bezirksrats E vom 7. September 2016 aufgehoben. Die

Sache wird zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an den Bezirksrat E zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 7'100.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Die der Beschwerdegegnerin

auferlegten Kosten werden zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt

C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser

wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'069.- (inkl.

Fr. 227.35 MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …