Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00613

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00613

2. November 2016Deutsch6 min

(URT.2016.18461)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich setzte

mit Beschluss vom 30. April 2013 unter anderem ein Projekt für den Ausbau

des Aabachs im Abschnitt Zellweger-Wehr bis zur Brücke Weiherallee in

der Stadt Uster fest und erteilte die dafür notwendigen Bewilligungen und

das Enteignungsrecht. Das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar

2014 (VB.2013.00444) und das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2015 (1C_103/2014)

wiesen dagegen erhobene Rechtsmittel ab, soweit sie den Festsetzungsbeschluss

und die Bewilligungserteilung betrafen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2016

genehmigte der Kantonsrat für die Projektausführung einen Kredit von Fr. 3'016'650.-

(Prot. KR 2015–19, S. 3772–3784).

Bereits mit Beschluss vom 30. Oktober

2012 hatte der Stadtrat Uster für den Umbau des Zellweger-Wehrs einen

Bruttokredit von Fr. 1'410'000.- bewilligt.

Erwägungen

II.

A, B und C erhoben am 22. September

2016.

Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Uster und beantragten, unter Entschädigungsfolge

sei der Beschluss vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und der Stadtrat Uster

zu verpflichten, diesen Kredit sowie einen Kredit über Fr. 265'000.- für

die Anpassung des Entlastungskanals der Siedlungsentwässerung dem (Grossen) Gemeinderat

zu unterbreiten; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter anderem

um Erteilung aufschiebender Wirkung in dem Sinn, dass dem Kanton Zürich

untersagt werde, mit der Projektausführung am Aabach zu beginnen, bevor der

Rekurs behandelt worden sei. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2016

trat der Bezirksrat auf das Begehren um aufschiebende Wirkung nicht ein.

III.

A, B und C führten am 6. Oktober 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten Folgendes:

"1. Die Präsidialverfügung des Bezirksrates Uster vom

27.

September 2016 sei aufzuheben. […]

2.

Der

Stimmrechtsbeschwerde vom 22. September 2016 sei aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

3.

Der

Bezirksrat sei anzuweisen, dem Regierungsrat mitzuteilen, dass der

Stimmrechtsbeschwerde aufschiebende Wirkung gegeben wird und dass die

Baudirektion mit keinerlei Ausbau-Arbeiten am Aabach in Uster beginnen dürfe,

auch nicht mit vorsorglichen Baumfällungen und dergleichen.

4.

Gegebenenfalls

sei eine Begehung vor Ort durchzuführen.

5.

Alle

Kosten- und Entschädigungsfolgen gingen zulasten des Beschwerdegegners."

Der Bezirksrat D verzichtete am

12.

Oktober 2016 auf eine Vernehmlassung; der Stadtrat Uster schloss

mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. A,

B und C reichten dem Verwaltungsgericht am 15. Oktober 2016 eine auch von

Letzterem unterzeichnete Beschwerdeschrift ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksrats im

Zusammenhang mit einem bei diesem hängigen Stimmrechtsrekurs nach § 151a

Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) in

Verbindung mit §§ 41 Abs. 1 f., 19 Abs. 1 lit. c und

Abs. 3 Satz 1, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid, auf den sich nach § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

eintreten lässt, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde. Hier droht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn der

Kanton – entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführenden – mit der Projektausführung

bereits beginnen würde, weil sich die damit verbundenen Veränderungen am

Bachbett und der Ufervegetation anschliessend kaum noch rückgängig machen

liessen. Ob ihr Begehren im vorinstanzlichen Verfahren zulässig war, ist vor

Verwaltungsgericht eine materiellrechtliche Frage.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Da – wie sich sogleich zeigt – der Sachverhalt für die sich

hier stellenden Rechtsfragen genügend erstellt ist, kann auf den anbegehrten

Augenschein verzichtet werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden ersuchten im Rekursverfahren darum, dem Kanton den Beginn

der Projektausführung am Aabach zu untersagen. Dabei handelt es sich um einen Antrag

auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von § 6 Satz 1 VRG.

3.2

Vorsorgliche

Massnahmen sind akzessorisch zur Hauptsache; sie dürfen deshalb nur innerhalb

des Streitgegenstands der Hauptsache angeordnet werden. Mit anderen Worten vermag

vorsorglich nicht mehr erwirkt zu werden, als in der Hauptsache verlangt werden

kann (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 6 N. 15 S. 130; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II

S. 253 ff., 346).

Streitgegenstand des Rekursverfahrens

bilden einzig kommunale Beschlüsse über Kredit­bewilligungen; die Projektfestsetzung und die Bewilligungen für den

Ausbau des Aabachs sind demgegenüber nicht Gegenstand

des Verfahrens: Den entsprechenden Beschluss hat das Bundesgericht

bereits mit Urteil vom 13. März 2015 letztinstanzlich bestätigt. Ebenso wenig ist der Beschluss

des Kantonsrats vom 4. Juli 2016, mit dem dieser einen Kredit für den

Ausbau des Aabachs bewilligte, Gegenstand des

Rekursverfahrens. Auch dieser Be­schluss ist im

Übrigen mittlerweile rechtskräftig, da das Bundesgericht mit Urteil vom

13.

Oktober 2016 (1C_420/2016) auf eine dagegen erhobene

Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten ist. Würde der Stimmrechtsrekurs

der Beschwerdeführenden gutgeheissen, hätte dies einzig zur Folge, dass über die

Kostenbeteiligung der Stadt Uster noch nicht entschieden wurde; dies

könnte den Kanton Zürich aber nicht daran hindern, mit dem Ausbau des Aabachs

bereits zu beginnen.

Damit kann – wie die Vorinstanz

zutreffend festhält – der Beginn der Ausführungsarbeiten nicht Gegenstand einer

vorsorglichen Massnahme im Rahmen des bei der Vorinstanz hängigen

Rekursverfahrens sein. Diese ist deshalb auf den Antrag der Beschwerdeführenden

im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechts­sachen grundsätzlich keine Verfahrenskosten

erhoben. Diese sind deshalb auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

4.2

Ausgangsgemäss

ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzu­sprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

5.

Das vorliegende Urteil über einen

Zwischenentscheid ist ebenfalls ein Zwischenentscheid (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015,

VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des

Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…