VB.2016.00613
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00613
2. November 2016Deutsch6 min
(URT.2016.18461)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00613
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Zustelladresse:
A,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat Uster,
Beschwerdegegner,
betreffend Stimmrechtsrekurs (aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich setzte
mit Beschluss vom 30. April 2013 unter anderem ein Projekt für den Ausbau
des Aabachs im Abschnitt Zellweger-Wehr bis zur Brücke Weiherallee in
der Stadt Uster fest und erteilte die dafür notwendigen Bewilligungen und
das Enteignungsrecht. Das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar
2014 (VB.2013.00444) und das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2015 (1C_103/2014)
wiesen dagegen erhobene Rechtsmittel ab, soweit sie den Festsetzungsbeschluss
und die Bewilligungserteilung betrafen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2016
genehmigte der Kantonsrat für die Projektausführung einen Kredit von Fr. 3'016'650.-
(Prot. KR 2015–19, S. 3772–3784).
Bereits mit Beschluss vom 30. Oktober
2012 hatte der Stadtrat Uster für den Umbau des Zellweger-Wehrs einen
Bruttokredit von Fr. 1'410'000.- bewilligt.
Erwägungen
II.
A, B und C erhoben am 22. September
2016.
Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Uster und beantragten, unter Entschädigungsfolge
sei der Beschluss vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und der Stadtrat Uster
zu verpflichten, diesen Kredit sowie einen Kredit über Fr. 265'000.- für
die Anpassung des Entlastungskanals der Siedlungsentwässerung dem (Grossen) Gemeinderat
zu unterbreiten; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter anderem
um Erteilung aufschiebender Wirkung in dem Sinn, dass dem Kanton Zürich
untersagt werde, mit der Projektausführung am Aabach zu beginnen, bevor der
Rekurs behandelt worden sei. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2016
trat der Bezirksrat auf das Begehren um aufschiebende Wirkung nicht ein.
III.
A, B und C führten am 6. Oktober 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten Folgendes:
"1. Die Präsidialverfügung des Bezirksrates Uster vom
27.
September 2016 sei aufzuheben. […]
2.
Der
Stimmrechtsbeschwerde vom 22. September 2016 sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
3.
Der
Bezirksrat sei anzuweisen, dem Regierungsrat mitzuteilen, dass der
Stimmrechtsbeschwerde aufschiebende Wirkung gegeben wird und dass die
Baudirektion mit keinerlei Ausbau-Arbeiten am Aabach in Uster beginnen dürfe,
auch nicht mit vorsorglichen Baumfällungen und dergleichen.
4.
Gegebenenfalls
sei eine Begehung vor Ort durchzuführen.
5.
Alle
Kosten- und Entschädigungsfolgen gingen zulasten des Beschwerdegegners."
Der Bezirksrat D verzichtete am
12.
Oktober 2016 auf eine Vernehmlassung; der Stadtrat Uster schloss
mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. A,
B und C reichten dem Verwaltungsgericht am 15. Oktober 2016 eine auch von
Letzterem unterzeichnete Beschwerdeschrift ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksrats im
Zusammenhang mit einem bei diesem hängigen Stimmrechtsrekurs nach § 151a
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) in
Verbindung mit §§ 41 Abs. 1 f., 19 Abs. 1 lit. c und
Abs. 3 Satz 1, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid, auf den sich nach § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
eintreten lässt, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde. Hier droht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn der
Kanton – entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführenden – mit der Projektausführung
bereits beginnen würde, weil sich die damit verbundenen Veränderungen am
Bachbett und der Ufervegetation anschliessend kaum noch rückgängig machen
liessen. Ob ihr Begehren im vorinstanzlichen Verfahren zulässig war, ist vor
Verwaltungsgericht eine materiellrechtliche Frage.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Da – wie sich sogleich zeigt – der Sachverhalt für die sich
hier stellenden Rechtsfragen genügend erstellt ist, kann auf den anbegehrten
Augenschein verzichtet werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden ersuchten im Rekursverfahren darum, dem Kanton den Beginn
der Projektausführung am Aabach zu untersagen. Dabei handelt es sich um einen Antrag
auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von § 6 Satz 1 VRG.
3.2
Vorsorgliche
Massnahmen sind akzessorisch zur Hauptsache; sie dürfen deshalb nur innerhalb
des Streitgegenstands der Hauptsache angeordnet werden. Mit anderen Worten vermag
vorsorglich nicht mehr erwirkt zu werden, als in der Hauptsache verlangt werden
kann (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 6 N. 15 S. 130; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II
S. 253 ff., 346).
Streitgegenstand des Rekursverfahrens
bilden einzig kommunale Beschlüsse über Kreditbewilligungen; die Projektfestsetzung und die Bewilligungen für den
Ausbau des Aabachs sind demgegenüber nicht Gegenstand
des Verfahrens: Den entsprechenden Beschluss hat das Bundesgericht
bereits mit Urteil vom 13. März 2015 letztinstanzlich bestätigt. Ebenso wenig ist der Beschluss
des Kantonsrats vom 4. Juli 2016, mit dem dieser einen Kredit für den
Ausbau des Aabachs bewilligte, Gegenstand des
Rekursverfahrens. Auch dieser Beschluss ist im
Übrigen mittlerweile rechtskräftig, da das Bundesgericht mit Urteil vom
13.
Oktober 2016 (1C_420/2016) auf eine dagegen erhobene
Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten ist. Würde der Stimmrechtsrekurs
der Beschwerdeführenden gutgeheissen, hätte dies einzig zur Folge, dass über die
Kostenbeteiligung der Stadt Uster noch nicht entschieden wurde; dies
könnte den Kanton Zürich aber nicht daran hindern, mit dem Ausbau des Aabachs
bereits zu beginnen.
Damit kann – wie die Vorinstanz
zutreffend festhält – der Beginn der Ausführungsarbeiten nicht Gegenstand einer
vorsorglichen Massnahme im Rahmen des bei der Vorinstanz hängigen
Rekursverfahrens sein. Diese ist deshalb auf den Antrag der Beschwerdeführenden
im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen grundsätzlich keine Verfahrenskosten
erhoben. Diese sind deshalb auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
4.2
Ausgangsgemäss
ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil über einen
Zwischenentscheid ist ebenfalls ein Zwischenentscheid (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015,
VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des
Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…