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Entscheid

VB.2016.00617

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00617

4. Januar 2017Deutsch12 min

(URT.2017.18626)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 6. November 2015 aufgrund

einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die

Dauer von 14 Monaten vom 28. Januar 2016

bis und mit 27. März 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen

von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unter- und Spezialkategorien sowie

der Spezialkategorie F. Sodann verfügte es, den Führerausweis bis zum

Datum des Vollzugsbeginns einzusenden und auferlegte A die Kosten der

Verfügung. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog

das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 10. Dezember 2015 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit

Entscheid vom 7. September 2016 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs –

soweit nicht gegenstandslos geworden – ab.

III.

Am 10. Oktober 2016 erhob A dagegen Beschwerde und beantragte, den

angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sodann beantragte er, die Kosten- und

Entschädi­gungsfolgen zuzüglich MWST der Staatskasse anzulasten.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in

seiner Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2016, die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen.

Die Sicherheitsdirektion teilte am 7. November 2016 mit, auf eine Vernehm­lassung zur Beschwerde zu verzichten. Zu diesen Eingaben liess sich

A in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Ver­waltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b

Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung

besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Am

26.

Mai 2013, um ca. 13.48 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen

Personenwagen 01 auf der Autobahn C auf dem Gemeindegebiet von D in Richtung E.

Im Strafbefehl vom 22. Januar 2014 wurde – gestützt auf die polizeilichen

Videoaufzeichnungen – festgehalten, der Beschwerdeführer habe nach einem

Spurwechsel von der linken auf die rechte Spur während ca. 50 s über

eine Strecke von ca. 1 km bei einer Fahrgeschwindigkeit von

ca. 90–100 km/h anstelle des erforderlichen Sicherheitsabstandes von

mindestens 45 m zeitweise lediglich einen Abstand von ein bis zwei

Wagenlängen (entspricht ca. 5–10 m) zum vorausfahrenden Fahrzeug

eingehalten.

2.2

Gestützt auf

diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen groben Verletzung

der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft. Das

Bezirksgericht D bestätigte den Strafbefehl in seinem Urteil vom 21. Mai

2014.

und verneinte die behauptete Notstandssituation; ebenso das Obergericht

und das Bundesgericht. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 6. November 2015 den Führerschein für die Dauer von

14.

Monaten.

2.3

Der Beschwerdeführer macht nun im Wesentlichen geltend,

dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das im Strafverfahren Erstellte hätte abstellen

dürfen und zu eigenen Sachverhaltserhebungen verpflichtet gewesen wäre. Der

massgebliche Sachverhalt sei von den Strafbehörden unzureichend erforscht

worden und ergebe sich nicht ohne Weiteres aus den Verfahrensakten. Er stützt

sich dabei insbesondere auf zwei auf denselben Geschehnissen beruhende

Strafbefehle, welche von unterschiedlichen Werten ausgehen würden. So werde im

ersten Strafbefehl vom 28. Juni 2013 noch eine Geschwindigkeit von minimal

95.

km/h und einer Dauer von 90 s, im zweiten Strafbefehl vom 22. Januar

2014.

dagegen eine Geschwindigkeit von minimal 90 km/h und einer Dauer von

50.

s angenommen. Die konkrete Fahrgeschwindigkeit sowie der Abstand zum

vorausfahrenden Fahrzeug seien nicht erwiesen und es hätte dazu ein

Fachgutachten eingeholt werden müssen. Eventuell macht er das Vorliegen einer

Notstandslage sowie ein lediglich sehr leichtes Verschulden geltend.

3.

3.1

Der

Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von

Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid

zutreffend ausführte (E. 3), darf die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde jedoch grundsätzlich nicht von den

Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung des rechtskräftigen Strafentscheids

abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem

Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn

sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem

anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit

dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014,

E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Dem ist anzufügen, dass die

Verwaltungsbehörde insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil

abzustellen hat, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung

unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei

denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung;

in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige

Beweiserhebungen durchzuführen. Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von

der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die

Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich

einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der

Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil

gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf

BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447

E. 3.1).

3.2

In seinem

Entscheid hat das Obergericht anhand der verfügbaren Videoaufzeichnung eine

Analyse der fraglichen Verkehrssituation vorgenommen und darauf hingewiesen,

dass sich die Geschwindigkeitsangaben auf das verfolgende Polizeifahrzeug

beziehen würden. Bezüglich des Abstands hielt es fest, dass dieser nicht auf

den Zentimeter genau festzustehen habe, da lediglich beurteilt werden können

müsse, ob dieser ungenügend sei. Das Bundesgericht erachtete die Ausführungen

des Obergerichts zum Geschehensablauf als detailliert und schlüssig und die Feststellungen

bezüglich Abstand und Geschwindigkeit ausreichend konkret, um die vorgeworfene

Verletzung der Abstandsvorschriften beurteilen zu können.

Der vom Obergericht dargestellte

Sachverhalt überzeugt genauso wie das bundesgerichtliche Urteil, wonach dieser

gestützt auf die Akten feststellbar war und sorgfältig ermittelt worden ist.

Zudem bringt der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts vor, was

nicht bereits bei der Beurteilung durch die Strafgerichte berücksichtigt worden

wäre. Bereits das Bundesgericht hat festgehalten, dass zugunsten des

Beschwerdeführers auf eine Geschwindigkeit von 90 km/h sowie einen

Zeitraum von 50 s abgestellt wurde. Aus den zitierten Strafbefehlen vermag

der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Gleiche

gilt für die Behauptung, der Tachometer des Polizeifahrzeugs sei allenfalls

fehlerhaft, welche jeglicher Grundlage entbehrt. Sodann ist in der Feststellung

eines Abstands von ein bis zwei Wagenlängen nach dem Spurwechsel im Einklang

mit dem Bundesgericht keine Willkür ersichtlich. Schliesslich ist das Strafurteil

im ordentlichen Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen,

weshalb klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen

im Strafurteil bestehen müssten. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Voraussetzungen

für ein Abweichen von den Tatsachen im Strafurteil sind damit nicht gegeben,

weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten

Sachverhalt abgestellt hat. Der rechtlich relevante Sachverhalt war im

Übrigen auch genügend erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung

zusätzlicher Beweise verzichten durfte. Aus denselben Gründen kann auch im

vorliegenden Verfahren auf die Erhebung weiterer Beweismittel, wie etwa eines

Fachgutachtens, verzichtet werden.

3.3

Gemäss

Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,

bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970

ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten

(Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren

Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht gemäss Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt

wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine

konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie

ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar 2015,1C_169/2014,

E. 3.2, 31. Oktober 2011,1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen

Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die schwere Widerhandlung entspricht

einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG

(vgl. BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 95 [2006] Nr. 150).

Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender

Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und

Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden

Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des

voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig

(hinter diesem) anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung

vom 13. November 1962 [VRV]). Bei der Beurteilung sind die gesamten

Umstände wie die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie insbesondere

die gefahrenen Geschwindigkeiten zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133

E. 3.1).

3.4

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h während

einer Dauer von mindestens 50 s zum vorderen Fahrzeug lediglich einen

Abstand von 5–10 m eingehalten hat. Mit Verweis auf die vom Bundesgericht

anerkannte Faustregel von 1/6 der Geschwindigkeit, hier entsprechend 15 m,

hielt sich die Vorinstanz zu Recht an die rechtliche Würdigung des

Strafrichters und ging von einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn

von Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 34

Abs. 4 Art. 90 und Abs. 2 SVG aus (vgl. Entscheid der

Vorinstanz, E. 5a). Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vollständig verwiesen

werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers lag – wie das Obergericht gemäss Bundesgericht

verbindlich festgehalten hat – keine

Notstandssituation vor, indem er durch das hinter ihm befindliche Fahrzeug

bedrängt worden wäre. Demnach befand sich letzteres nicht ein bis zwei

Wagenlängen, sondern etwa 20 m hinter ihm. Dass dieses in der Aufzeichnung

nicht lückenlos sichtbar ist, wurde vom Obergericht berücksichtigt und vermag

an der fehlenden Notstandslage nichts zu ändern.

Ebenfalls unzutreffend ist das Vorbringen des

Beschwerdeführers, es liege lediglich ein sehr leichtes Verschulden vor, was er

aus dem obergerichtlichen Urteil ableiten will. Das Obergericht hatte nicht die

objektive Tatschwere an sich, sondern im Lichte aller denkbaren groben

Verkehrsregelverletzungen als sehr leicht beurteilt und bejahte einen direkten

Vorsatz. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen damit ein Abweichen von

der rechtlichen Würdigung der Strafgerichte nicht zu begründen. Insbesondere da

hier die rechtliche Würdigung sehr stark

von der Würdigung der Tatsachen abhängt, die der Strafrichter, welcher den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat, besser kennt als die Verwaltungsbehörde.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Entzugsdauer ein sehr leichtes Verschulden

geltend, aufgrund dessen auf eine Massnahme zu verzichten sei. Wie soeben ausgeführt,

ging das Obergericht in seinem Entscheid zu Recht von einem direkten Vorsatz

aus und bejahte eine grobe Verkehrsregelverletzung. Es liegen dementsprechend

weder eine besonders geringfügige Gefährdung noch ein besonders geringes

Verschulden vor, da der Beschwerdeführer nicht die Gewissheit haben konnte,

niemanden zu gefährden. Damit ist die Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer

angerufenen Art. 16a Abs. 4 SVG ausgeschlossen (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander

Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16a N. 27). Es kann

daher vorliegend nicht von einer Massnahme abgesehen werden.

4.2

Nach einer

schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis

entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann

vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (Entscheid

der Vorinstanz, E. 6b; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Aufgrund des vorangegangenen Führerausweisentzugs vom 26. August

2009.

wegen schwerer Widerhandlung beträgt die Mindestentzugsdauer im

vorliegenden Fall gemäss von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zwölf

Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht

unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2).

4.3

Angesichts des stark belasteten

automobilistischen Leumunds einerseits (vier Ausweisentzüge zwischen einem und

sechs Monaten seit 2002) und der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten beruflichen

Massnahmeempfindlichkeit anderseits erweist sich eine Entzugsdauer von

14.

Monaten als rechtmässig. Dies insbesondere auch unter dem bereits von

der Vorinstanz angebrachten Hinweis, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht

gleich wie etwa ein Berufschauffeur oder Taxifahrer betroffen ist. Die Ausübung

der Berufstätigkeit erweist sich nicht als von der Verfügbarkeit des Fahrzeugs

abhängig, sondern spielt dieses lediglich bei deren Ausübung eine zentrale

Rolle. Unter diesen Aspekten ist die Entzugsdauer von zwei Monaten über dem

gesetzlichen Minimum nicht unverhältnismässig.

5.

5.1

Die Rügen

erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.

Es bleibt somit bei der Verfügung vom 6. November 2015, mit welcher das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer den Führerausweis

aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

für die Dauer von 14 Monaten entzogen hat.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Parteientschädigungen sind bei diesem Ergebnis keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an