VB.2016.00617
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00617
4. Januar 2017Deutsch12 min
(URT.2017.18626)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00617
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 6. November 2015 aufgrund
einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die
Dauer von 14 Monaten vom 28. Januar 2016
bis und mit 27. März 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen
von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unter- und Spezialkategorien sowie
der Spezialkategorie F. Sodann verfügte es, den Führerausweis bis zum
Datum des Vollzugsbeginns einzusenden und auferlegte A die Kosten der
Verfügung. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog
das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 10. Dezember 2015 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit
Entscheid vom 7. September 2016 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs –
soweit nicht gegenstandslos geworden – ab.
III.
Am 10. Oktober 2016 erhob A dagegen Beschwerde und beantragte, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sodann beantragte er, die Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST der Staatskasse anzulasten.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in
seiner Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2016, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Sicherheitsdirektion teilte am 7. November 2016 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Zu diesen Eingaben liess sich
A in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b
Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung
besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Am
26.
Mai 2013, um ca. 13.48 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen
Personenwagen 01 auf der Autobahn C auf dem Gemeindegebiet von D in Richtung E.
Im Strafbefehl vom 22. Januar 2014 wurde – gestützt auf die polizeilichen
Videoaufzeichnungen – festgehalten, der Beschwerdeführer habe nach einem
Spurwechsel von der linken auf die rechte Spur während ca. 50 s über
eine Strecke von ca. 1 km bei einer Fahrgeschwindigkeit von
ca. 90–100 km/h anstelle des erforderlichen Sicherheitsabstandes von
mindestens 45 m zeitweise lediglich einen Abstand von ein bis zwei
Wagenlängen (entspricht ca. 5–10 m) zum vorausfahrenden Fahrzeug
eingehalten.
2.2
Gestützt auf
diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen groben Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft. Das
Bezirksgericht D bestätigte den Strafbefehl in seinem Urteil vom 21. Mai
2014.
und verneinte die behauptete Notstandssituation; ebenso das Obergericht
und das Bundesgericht. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 6. November 2015 den Führerschein für die Dauer von
14.
Monaten.
2.3
Der Beschwerdeführer macht nun im Wesentlichen geltend,
dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das im Strafverfahren Erstellte hätte abstellen
dürfen und zu eigenen Sachverhaltserhebungen verpflichtet gewesen wäre. Der
massgebliche Sachverhalt sei von den Strafbehörden unzureichend erforscht
worden und ergebe sich nicht ohne Weiteres aus den Verfahrensakten. Er stützt
sich dabei insbesondere auf zwei auf denselben Geschehnissen beruhende
Strafbefehle, welche von unterschiedlichen Werten ausgehen würden. So werde im
ersten Strafbefehl vom 28. Juni 2013 noch eine Geschwindigkeit von minimal
95.
km/h und einer Dauer von 90 s, im zweiten Strafbefehl vom 22. Januar
2014.
dagegen eine Geschwindigkeit von minimal 90 km/h und einer Dauer von
50.
s angenommen. Die konkrete Fahrgeschwindigkeit sowie der Abstand zum
vorausfahrenden Fahrzeug seien nicht erwiesen und es hätte dazu ein
Fachgutachten eingeholt werden müssen. Eventuell macht er das Vorliegen einer
Notstandslage sowie ein lediglich sehr leichtes Verschulden geltend.
3.
3.1
Der
Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von
Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid
zutreffend ausführte (E. 3), darf die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde jedoch grundsätzlich nicht von den
Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung des rechtskräftigen Strafentscheids
abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem
Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn
sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem
anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit
dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014,
E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
Dem ist anzufügen, dass die
Verwaltungsbehörde insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil
abzustellen hat, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung
unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei
denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung;
in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige
Beweiserhebungen durchzuführen. Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von
der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die
Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich
einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der
Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil
gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf
BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447
E. 3.1).
3.2
In seinem
Entscheid hat das Obergericht anhand der verfügbaren Videoaufzeichnung eine
Analyse der fraglichen Verkehrssituation vorgenommen und darauf hingewiesen,
dass sich die Geschwindigkeitsangaben auf das verfolgende Polizeifahrzeug
beziehen würden. Bezüglich des Abstands hielt es fest, dass dieser nicht auf
den Zentimeter genau festzustehen habe, da lediglich beurteilt werden können
müsse, ob dieser ungenügend sei. Das Bundesgericht erachtete die Ausführungen
des Obergerichts zum Geschehensablauf als detailliert und schlüssig und die Feststellungen
bezüglich Abstand und Geschwindigkeit ausreichend konkret, um die vorgeworfene
Verletzung der Abstandsvorschriften beurteilen zu können.
Der vom Obergericht dargestellte
Sachverhalt überzeugt genauso wie das bundesgerichtliche Urteil, wonach dieser
gestützt auf die Akten feststellbar war und sorgfältig ermittelt worden ist.
Zudem bringt der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts vor, was
nicht bereits bei der Beurteilung durch die Strafgerichte berücksichtigt worden
wäre. Bereits das Bundesgericht hat festgehalten, dass zugunsten des
Beschwerdeführers auf eine Geschwindigkeit von 90 km/h sowie einen
Zeitraum von 50 s abgestellt wurde. Aus den zitierten Strafbefehlen vermag
der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Gleiche
gilt für die Behauptung, der Tachometer des Polizeifahrzeugs sei allenfalls
fehlerhaft, welche jeglicher Grundlage entbehrt. Sodann ist in der Feststellung
eines Abstands von ein bis zwei Wagenlängen nach dem Spurwechsel im Einklang
mit dem Bundesgericht keine Willkür ersichtlich. Schliesslich ist das Strafurteil
im ordentlichen Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen,
weshalb klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen
im Strafurteil bestehen müssten. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Voraussetzungen
für ein Abweichen von den Tatsachen im Strafurteil sind damit nicht gegeben,
weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten
Sachverhalt abgestellt hat. Der rechtlich relevante Sachverhalt war im
Übrigen auch genügend erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung
zusätzlicher Beweise verzichten durfte. Aus denselben Gründen kann auch im
vorliegenden Verfahren auf die Erhebung weiterer Beweismittel, wie etwa eines
Fachgutachtens, verzichtet werden.
3.3
Gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,
bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970
ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten
(Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren
Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht gemäss Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt
wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine
konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie
ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar 2015,1C_169/2014,
E. 3.2, 31. Oktober 2011,1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen
Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die schwere Widerhandlung entspricht
einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG
(vgl. BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 95 [2006] Nr. 150).
Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender
Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und
Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden
Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des
voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig
(hinter diesem) anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung
vom 13. November 1962 [VRV]). Bei der Beurteilung sind die gesamten
Umstände wie die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie insbesondere
die gefahrenen Geschwindigkeiten zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133
E. 3.1).
3.4
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h während
einer Dauer von mindestens 50 s zum vorderen Fahrzeug lediglich einen
Abstand von 5–10 m eingehalten hat. Mit Verweis auf die vom Bundesgericht
anerkannte Faustregel von 1/6 der Geschwindigkeit, hier entsprechend 15 m,
hielt sich die Vorinstanz zu Recht an die rechtliche Würdigung des
Strafrichters und ging von einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn
von Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 34
Abs. 4 Art. 90 und Abs. 2 SVG aus (vgl. Entscheid der
Vorinstanz, E. 5a). Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vollständig verwiesen
werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers lag – wie das Obergericht gemäss Bundesgericht
verbindlich festgehalten hat – keine
Notstandssituation vor, indem er durch das hinter ihm befindliche Fahrzeug
bedrängt worden wäre. Demnach befand sich letzteres nicht ein bis zwei
Wagenlängen, sondern etwa 20 m hinter ihm. Dass dieses in der Aufzeichnung
nicht lückenlos sichtbar ist, wurde vom Obergericht berücksichtigt und vermag
an der fehlenden Notstandslage nichts zu ändern.
Ebenfalls unzutreffend ist das Vorbringen des
Beschwerdeführers, es liege lediglich ein sehr leichtes Verschulden vor, was er
aus dem obergerichtlichen Urteil ableiten will. Das Obergericht hatte nicht die
objektive Tatschwere an sich, sondern im Lichte aller denkbaren groben
Verkehrsregelverletzungen als sehr leicht beurteilt und bejahte einen direkten
Vorsatz. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen damit ein Abweichen von
der rechtlichen Würdigung der Strafgerichte nicht zu begründen. Insbesondere da
hier die rechtliche Würdigung sehr stark
von der Würdigung der Tatsachen abhängt, die der Strafrichter, welcher den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat, besser kennt als die Verwaltungsbehörde.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Entzugsdauer ein sehr leichtes Verschulden
geltend, aufgrund dessen auf eine Massnahme zu verzichten sei. Wie soeben ausgeführt,
ging das Obergericht in seinem Entscheid zu Recht von einem direkten Vorsatz
aus und bejahte eine grobe Verkehrsregelverletzung. Es liegen dementsprechend
weder eine besonders geringfügige Gefährdung noch ein besonders geringes
Verschulden vor, da der Beschwerdeführer nicht die Gewissheit haben konnte,
niemanden zu gefährden. Damit ist die Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer
angerufenen Art. 16a Abs. 4 SVG ausgeschlossen (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander
Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16a N. 27). Es kann
daher vorliegend nicht von einer Massnahme abgesehen werden.
4.2
Nach einer
schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis
entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann
vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (Entscheid
der Vorinstanz, E. 6b; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Aufgrund des vorangegangenen Führerausweisentzugs vom 26. August
2009.
wegen schwerer Widerhandlung beträgt die Mindestentzugsdauer im
vorliegenden Fall gemäss von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zwölf
Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht
unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2).
4.3
Angesichts des stark belasteten
automobilistischen Leumunds einerseits (vier Ausweisentzüge zwischen einem und
sechs Monaten seit 2002) und der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten beruflichen
Massnahmeempfindlichkeit anderseits erweist sich eine Entzugsdauer von
14.
Monaten als rechtmässig. Dies insbesondere auch unter dem bereits von
der Vorinstanz angebrachten Hinweis, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht
gleich wie etwa ein Berufschauffeur oder Taxifahrer betroffen ist. Die Ausübung
der Berufstätigkeit erweist sich nicht als von der Verfügbarkeit des Fahrzeugs
abhängig, sondern spielt dieses lediglich bei deren Ausübung eine zentrale
Rolle. Unter diesen Aspekten ist die Entzugsdauer von zwei Monaten über dem
gesetzlichen Minimum nicht unverhältnismässig.
5.
5.1
Die Rügen
erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.
Es bleibt somit bei der Verfügung vom 6. November 2015, mit welcher das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer den Führerausweis
aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
für die Dauer von 14 Monaten entzogen hat.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Parteientschädigungen sind bei diesem Ergebnis keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…