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Entscheid

VB.2016.00620

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00620

29. Dezember 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18615)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1966, von Land H, pflegte eine Beziehung zu C, Staatsangehörige von Land H (geb.

1980), aus der die beiden Söhne F (geb. 2006) und E (geb. 2008) stammen. Im

Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts aus der inzwischen aufgelösten Beziehung

zu C brachte A seine beiden Söhne, die er am 15. Oktober 2011 zu sich auf

Besuch gehabt hatte, entgegen der Vereinbarung nicht über die involvierte

Beiständin der Mutter zurück, sondern reiste ohne deren Wissen mit ihnen nach Land

H und gab sie in die Hände seiner Familienangehörigen. Bis heute ist der genaue

Aufenthaltsort der Söhne in Land H nicht bekannt. Seit Ende November 2011 trägt

C die alleinige elterliche Sorge über die beiden Söhne, ohne sie allerdings

ausüben zu können.

B. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2013 wurde A im Wesentlichen

der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinn von

Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184

Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie des mehrfachen

Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220 StGB für schuldig

befunden und mit 8 ½

Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 583 Tage Haft) bestraft. Mit Urteil vom

13. Januar 2014 bestätigte das Obergericht auf Berufung von A hin den

Schuldspruch der Vorinstanz, reduzierte indessen die Freiheitsstrafe auf sieben

Jahre. Nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil vom 2. Dezember

2014) hatte das Obergericht noch zu klären, ob auch die subjektiven

Tatbestandsmerkmale der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB

erfüllt seien. Das Obergericht bejahte dies im Urteil vom 21. Oktober 2015

mit ausführlicher Begründung und sprach A der mehrfachen qualifizierten

Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit

Art. 184 Abs. 4 StGB schuldig; es bestätigte das Strafmass von sieben

Jahren Freiheitsstrafe. Dass A des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im

Sinn von Art. 220 StGB schuldig war, war in diesem Verfahren nicht mehr

umstritten. Eine erneute Beschwerde von A gegen dieses Urteil wies das

Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2016 ab.

C. Seit

dem 26. Mai 2015 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei

Drittel seiner Freiheitsstrafe waren am 8. Juli 2016 verbüsst. Das

ordentliche Strafende fällt auf den 11. November 2018. Am 9. Juni

2016 ersuchte A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den frühest

möglichen Termin, die ihm das Amt für Justizvollzug nach seiner Anhörung mit

Verfügung vom 29. Juni 2016 verweigerte.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 20. Juli 2016 bei der Direktion

der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) Rekurs und verlangte neben

anderem die unverzügliche bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die

Justizdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. September 2016 ab.

III.

Dagegen legte A am 22. September 2016 Beschwerde am

Verwaltungsgericht ein und verlangte, er sei unverzüglich bedingt zu entlassen.

Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu

gewähren, auch für frühere Verfahren. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016

wurden die Akten eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Zustän­digkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer wehrt sich im vorliegenden

Verfahren gegen den Schuldspruch durch die Strafgerichte. Er bestreitet, eine Entführung begangen zu haben, ebenso eine

Freiheitsberaubung. Er übersieht jedoch, dass nach der Rückweisung der

Strafsache an das Obergericht mit Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Dezember 2014 das Obergericht die notwendigen Abklärungen zum

Vorliegen der subjek­tiven Tatbestandsmerkmale der

Entführung vorgenommen und im Urteil vom 21. Oktober

2015.

berücksichtigt hatte. Dieses Strafurteil wurde mit Urteil des Bundes­gerichts vom 14. April 2016 (vorn

I.B.) daher rechtskräftig. Es besteht keine Möglichkeit – im vor­liegenden Verfahren ohnehin nicht –, darauf zurückzukommen.

Insofern ist auf die Beschwerde vielmehr nicht einzutreten.

1.3

Weiter sind die Vorbringen des Beschwerdeführers,

wonach seine damalige Lebens­partnerin C im

Drogenhandel und in der Prostitution tätig gewesen sei und Sozialhilfe-Gelder

missbräuchlich bezogen habe, weshalb er die Kinder von ihr habe trennen müssen,

im Strafverfahren längst als unzutreffend beurteilt worden. Auch diese

Vorbringen, darauf ausgerichtet, sein Handeln zu rechtfertigen, für das er

verurteilt wurde, sind im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Dasselbe

gilt für seine Vorbringen, welche angebliche Verfahrensmängel im Strafverfahren

betreffen. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,

mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein

Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB; BGr, 8. Januar 2008,6B_755/2007, E. 2.2).

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzu­hören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2

StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann

(Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,

von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der

Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Ent­lassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr,

19.

Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1). Das

Vollzugsverhalten ist jedoch nur als ein Element in der Gesamtwürdigung

der Bewährungsprognose zu behandeln. Einwandfreies Verhalten in der

Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungs­prognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative.

Vielmehr soll das Vollzugs­verhalten Rückschlüsse auf

das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulassen (Cor­nelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Strafrecht I, Basler

Kommentar, 3. A., Basel 2013, [Basler Kommentar

Strafrecht I], Art. 86 N. 4, 10).

2.3

Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben

insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters

bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird

(BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember 2011, VB.2011.00724,

E. 2).

2.4

Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der

zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin

liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu

verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken

weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE

133.

IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung

auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohl­verhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn

gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; Cornelia Koller,

Art. 86 N. 7).

3.

3.1

Die Vorinstanz beurteilte das Vollzugsverhalten

des Beschwerdeführers als gut gemäss dem Bericht der Justizvollzugsanstalt vom

9.

Juni 2016. Es hätten keine Disziplinierungen

ausgesprochen werden müssen, und er verhalte sich angepasst und unauffällig.

Die Zelle sei allerdings unordentlich, und die persönliche Hygiene lasse zu

wünschen übrig. Richtig kam die Vorinstanz aber zum Schluss, dass allein das

Vollzugsverhalten nicht gegen eine bedingte Entlassung sprechen würde (vgl. zu dessen

Würdigung jedoch vorn E. 2.2).

3.2

Die Vorinstanz kam weiter zu einer ungünstigen

Legalprognose des Beschwerde­führers in Freiheit. Ins

Gewicht fiel einerseits die Vorstrafe gemäss dem Entscheid des Obergerichts vom

8.

Juni 2012 wegen Nötigung und mehrfacher

Tätlichkeiten, auch wenn diese Strafe im Zeitpunkt des Strafurteils vom 21. Oktober 2015 bereits erstanden war. Anderseits zeigten die

fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers um die Rückkehr seiner Kinder in die

Schweiz, dass er sich mit der Aufarbeitung seiner Tat bislang noch nicht befasst

habe. Sein Vorbringen, dass er sich nur in Freiheit um die Rückkehr seiner

Kinder kümmern könnte, treffe zwar zu, indessen widerspreche dies klar seiner

Über­zeugung, wonach er nach dem Recht von Land H alleiniger

Sorgerechtsinhaber über seine Kinder sei. Es könne wohl kaum davon ausgegangen

werden, dass er sich ernsthaft um eine Rückführung seiner Kinder bemühe.

3.3

Der Beschwerdeführer besteht auf seinem Anspruch,

nach zwei Drittel der verbüssten Freiheitsstrafe bedingt entlassen werden zu müssen.

Es bestehe keine Pflicht, sich zur begangenen Tat zu bekennen. Schuldeinsicht

sei nicht notwendige Voraussetzung für ein künftiges Leben ohne Straftaten.

4.

4.1

Wie erwähnt, wurde der Beschwerdeführer

rechtskräftig der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung

im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung

mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des

mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220 StGB für

schuldig befunden (vorn I.).

4.2

Wie der Beschwerdegegner richtig ausführte,

handelt es sich dabei um ein Dauerdelikt. Eine Dauerstraftat liegt vor, wenn

die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Handlungen, die zu seiner

Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner

Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs

gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrück­lich oder sinngemäss mitumfasst wird (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2, 2.4.5).

Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestands somit nicht

abgeschlossen, sondern der rechtswidrige Zustand wird durch den fortdauernden

Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich gewissermassen

fortlaufend. Da die Verurteilung nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung

des rechtswidrigen Zustands bis zum Urteils­zeitpunkt

erfasst, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selb­ständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung

aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem"

nicht. In diesen Fällen ist daher eine neue Verurteilung für die vom ersten

Urteil nicht erfassten Tathandlungen möglich (BGE 135 IV 6 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dauerdelikte sind mit anderen Worten

dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechts­widrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht

bildet (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2). Eine Dauerstraftat wurde von der

Rechtsprechung bisher etwa für die Freiheitsberaubung und die qualifizierte Entführung

gemäss Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit

Art. 184 Abs. 4 StGB angenommen (BGE 119 IV

216.

E. 2f; BGr, 27. Juni 2013,6B_694/2012, E. 2.3.1).

4.3

Dauerdelikte sind erst beendet, wenn der

strafrechtswidrige Zustand aufhört (z. B. Wiederherstellung der

Bewegungsfreiheit bei Freiheitsberaubung, Art. 183

Ziff. 1 StGB) oder das Handlungskontinuum abbricht

(Peter Popp/Anne Berkemeier, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 2 N. 9). Die bedingte

Entlassung dürfte bei den als Dauerdelikten ausgestalteten

(ausländerrechtlichen) Strafbestimmungen regelmässig daran scheitern, dass der

deliktische Zustand im Moment der Entlassung wieder aufgenommen wird (Joël

Bonfranchi, Die Zulässigkeit von Haftstrafen im Wegweisungsverfahren, in Asyl

3/13 S. 3 ff., 8).

Dasselbe muss dort gelten, wo der deliktische Zustand nach dem Willen des

Betroffenen – hier des Beschwerdeführers – weiter aufrechterhalten wird.

5.

Die Entführung seiner beiden Söhne nach Land

H im Oktober 2011 durch den Beschwer­deführer ist

daher ein Dauerdelikt. Sollte er diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht­erhalten, würde er sich erneut strafbar machen. Das ist im Hinblick auf die Legalprognose zu prüfen.

5.1

Vorab ist festzuhalten, dass der Aufenthaltsort der Kinder des

Beschwerdeführers entgegen seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 27. Juni

2016.

nicht bekannt ist. Zwar gab der Beschwerdeführer darin an, er habe

"von Anfang an" die Koordinaten [der Kinder] gegenüber den Behörden

und ihrer Mutter angegeben. Die Behörden von Land H wüssten, wo die Kinder

seien. Hingegen könne die Schweiz die Kinder nicht zurückführen, weil es aufgrund

des traditionellen Rechts in Land H nicht möglich sei. Unter der Bedingung,

dass seine Ex-Partnerin und die Behörden "den Konflikt beilegen"

würden, würde er die Kinder zurückbringen. Die Mutter habe aufgrund ihrer

Drogengeschäfte kein Recht mehr, das einzige Sorgerecht zu haben. Er habe die

Kinder deshalb fortnehmen müssen. Die Mutter müsse wegen Drogengeschäften

verurteilt werden. Er habe die Kinder schützen wollen. Gemäss dem Recht von

Land H habe er das alleinige Sorgerecht.

Daraus geht klar hervor, dass der

Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den schweizerischen Behörden zu kooperieren,

um die Kinder in die Schweiz zurückzuführen, und dass er deren Rückführung

davon abhängig macht, dass seine Ex-Partnerin wegen Drogenhandels verurteilt

werde, wofür indessen kein Anlass besteht (vorn E. 1.3). Immerhin gesteht

der Beschwerdeführer damit zu, dass er selber in der Lage wäre, seine Kinder in

die Schweiz zurückzuführen, derweil solches aufgrund des traditionellen Rechts von

Land H den Behörden nicht möglich sei. Mit anderen Worten hätte es der

Beschwerdeführer somit in der Hand, dem Dauerdelikt ein Ende zu setzen, doch

unter Bedingungen, die erhebliche Zweifel daran bestehen lassen, dass er

überhaupt gewillt wäre, sich solches zu überlegen.

5.2

In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer im Lauf des Strafverfahrens aus dem Gefängnis versucht hatte,

verschlüsselte Anweisungen zum Aufenthalt seiner Kinder bzw. über das

Verbringen der Kinder an einen anderen Ort zu erteilen. Unter anderem deswegen

wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug verweigert. Tatsächlich wurden bei einer

überraschenden Durchsuchung der Zelle des Beschwerdeführers am 25. September

2012.

diverse von ihm verfasste Notizzettel sichergestellt. Aus dem Wortlaut dieser Zettel gehen klare Anweisungen betreffend

seine Kinder in Land H hervor (z. B. "change phones also for

all of them in contact"; oder "Use this names for them in Registering

them in Schools: 1) I; 2) J or K"; oder "Don't have to move

them for now. Till he hear directly from me."). Das

Bezirksgericht Zürich kam im Urteil vom 3. Juni 2013 zum Ergebnis, es sei

"evident", dass die Notizen inhaltlich als Anweisungen betreffend den

Aufenthalt etc. der beiden Buben verfasst seien. Die Version des Beschwerdeführers,

es seien bloss seine Träume gewesen, überzeuge nicht, umso weniger, als er

damals mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen habe, dass er den Aufenthaltsort

und das weitere Schicksal seiner Kinder bestimmen könne. Wenn der

Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde von einer erfundenen Theorie

spricht, kann ihm nicht gefolgt werden, umso weniger, als er während der

Durchsuchung seiner Zelle einen der Zettel verschlucken wollte. Besonders ist

auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder nach seinem

Namen benennen lässt, nämlich F (geb. 2006) und E, geb. 2008, wohl wissend,

dass die in der Schweiz geborenen Kinder einer nicht verheirateten Mutter deren

Namen tragen. Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass er allein das Sagen über

seine Kinder haben will.

5.3

Daran hat sich inzwischen nichts geändert. Wohl machte der

Beschwerdeführer geltend, aus dem Gefängnis heraus könne er nichts für die

Rückreise seiner Söhne tun, sondern er wolle sich persönlich vor Ort in Land H

gegenüber den Oberhäuptern und seiner Stammesgemeinschaft für die Rückkehr seiner

Söhne einsetzen können, wobei er sich zum möglichen Ergebnis dieses Einsatzes

nicht äusserte. Dies widerspricht allerdings den Angaben anlässlich der

Anhörung vom 27. Juni 2016, wonach er die Kinder in die Schweiz zurückbringe,

wenn mit seiner Ex-Partnerin nach seinem Willen verfahren werde, nachdem er ja

auch das alleinige Sorgerecht über die Kinder habe (vorn E. 5.1). Dies deutet

darauf hin, dass er nicht als Bittsteller vor die Oberen seines Stammes treten

muss. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben kann somit nicht ernsthaft vom

Willen des Beschwerdeführers ausgegangen werden, sich um eine Rückführung der

Kinder in die Schweiz zu bemühen. Dies umso weniger, als er den

"manipulierten" Strafprozess im Rückblick als massive Erpressung

seiner Person empfindet, seine Kinder in die Schweiz zurückzuführen und in der

Beschwerdeschrift zu Unrecht den Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung

sowie der Entführung bestreitet (vorn E. 1.2). Dies dürfte ihn nicht

ernsthaft dazu bewegen, irgendwelche Aktivitäten im Hinblick auf eine

Rückführung der Kinder in die Schweiz zu unternehmen, sondern zeigt vielmehr

seine grundlegende Haltung, im Recht zu sein, wozu auch gehört, dass die hiesigen

Behörden die Tradition der Gerichte in Land H zu berücksichtigen hätten.

5.4

Der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers ab dem 26. Mai 2015

führte damit nicht zum Abbruch des verbotenen Verhaltens (vgl. auch BGr,

27.

Juni 2013,6B_694/2012, E. 2.3.1). Unter diesen Umständen ist

aber schon die Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB, wonach nicht

anzunehmen ist, dass der Verurteilte in Freiheit weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen werde, nicht erfüllt. Im Moment der bedingten Entlassung würde

nämlich der deliktische Zustand des Dauerdelikts wieder aufgenommen und

fortgeführt (vorn E. 4.2, 4.3), was sich mit einem deliktfreien Verhalten

nicht in Einklang bringen lässt und konsequenterweise sogleich wieder zum

Widerruf der bedingten Entlassung führen müsste.

5.5

Unter diesen Umständen relativiert sich auch eine Differentialprognose:

Ob der Beschwerdeführer weiterhin im Strafvollzug bleibt oder ob er bedingt

entlassen wird, ist in der aktuellen Situation insofern nicht von Bedeutung,

als in beiden Fällen das Dauerdelikt fortgeführt wird. Anders wäre höchstens zu

befinden, wenn sich der Beschwerdeführer ernsthaft für die Rückführung seiner

Söhne einsetzen und darum bemühen würde, woran es jedoch fehlt. Unter den

gegebenen Umständen kann ihm daher keine günstige Legalprognose gestellt

werden.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die unentgeltliche

Prozessführung ist ihm angesichts der Aussichtslosigkeit seines Standpunkts

nicht zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG). Dasselbe gilt für seinen Antrag, es sei ihm die

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Zwar ist das vorliegende Verfahren insbesondere mit der

Frage des Dauer­delikts rechtlich als nicht ganz

einfach zu würdigen. Indessen hätte genügt, wenn der Beschwerdeführer seinen

Willen dargetan hätte, für eine Rückführung seiner Kinder in die Schweiz

ernsthaft motiviert zu sein, womit das Ende des Dauerdelikts abzusehen gewesen wäre

(vorn E. 4.3). Im Übrigen vermochte er seinen

Standpunkt verständlich und wohlbegründet darzutun mit Hinweis auf die zur

Anwendung gelangenden rechtlichen Bestimmungen, weshalb er auf rechtlichen Beistand

nicht angewiesen war (§ 16 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer

keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und sind die

Kostenfolgen früherer Verfahren nicht zu ändern.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 690.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …