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Entscheid

VB.2016.00621

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00621

31. Januar 2017Deutsch17 min

(URT.2017.18681)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1959, und seine Ehefrau B, geboren 1957,

werden seit dem Frühjahr 2012 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich

wirtschaftlich unterstützt. Das Ehepaar lebt seit dem 1. August 2010 in

einer 4-Zimmer-Wohnung an der C-Strasse 01 in Zürich zu einem Mietzins von

Fr. 1'613.- brutto pro Monat. Bis Ende Juli 2015 wohnte die Tochter von B

(mit Unterbrüchen) ebenfalls in dieser Wohnung.

B.

Am 14. August 2015 verfügte die Sozialarbeiterin

des Sozialzentrums D, dass der bisher übernommene Mietzins für einen

3-Personen-Haushalt von monatlich Fr. 1'600.- längstens noch bis am

31. März 2016 im Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigt werde.

Gleichzeitig wurde den Eheleuten die Auflage erteilt, bis zum 30. November

2015 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal

Fr. 1'400.- brutto für einen 2-Personen-Haushalt zu suchen, wobei die

Suchbemühungen der zuständigen Sozialarbeiterin unaufgefordert nachzuweisen

seien und eine Wohnung auch ausserhalb des jetzigen Quartiers in Betracht zu

ziehen sei. Ausserdem wurden A und B darauf hingewiesen, dass der monatliche

Mietzins bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage per 1. April 2016

auf Fr. 1'400.- gekürzt werden könne. Diese Verfügung blieb unangefochten.

C. Mit

Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums D vom 5. Februar 2016

wurde die angedrohte Reduktion des im Unterstützungsbudget von A und B zu

berücksichtigenden Mietzinses auf Fr. 1'400.- per

1. April 2016 verfügt, da die Eheleute die erteilte Auflage mangels

ausreichender Suchbemühungen nicht erfüllt hätten und weiterhin in der zu teuren

Wohnung leben würden.

D.

Die Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend "SEK") hiess die

dagegen erhobene Einsprache am 19. Mai 2016 gut und hob den Entscheid der Stellenleitung

des Sozialzentrums D vom 5. Februar 2016 auf, weil aus der erteilten

Auflage zur Senkung der Mietkosten nicht hervorgegangen sei, wie viele Suchbemühungen

von A und B erwartet worden seien (Dispositiv-Ziff. 1). Das Ehepaar wurde

aufgefordert, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bis zum 1. August

2016 mindestens zwanzig Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung zu einem

maximalen Mietzins von Fr. 1'400.- brutto pro Monat, auch

ausserhalb ihres aktuellen Quartiers, vorzuweisen (Dispositiv-Ziff. 2).

Bei Nichterfüllung der Auflage werde der monatliche Mietzins von

Fr. 1'613.- brutto längstens bis zum 1. Oktober 2016 im

Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigt (Dispositiv-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Mit Beschluss

vom 15. September 2016 hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs von A und B

teilweise gut (Dispositiv-Ziff. I), mit der Begründung, dass der

angefochtene Entscheid der SEK vom 19. Mai 2016 die vertraglichen

Kündigungsfristen des Mietverhältnisses nicht berücksichtigt habe. Dabei sei

die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung grundsätzlich zu bestätigen,

nur die Kürzungsandrohung sei anzupassen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2

und 3 des Entscheids der SEK vom 19. Mai 2016 forderte der Bezirksrat

Zürich das Ehepaar A/B daher auf, der zuständigen Amtsstelle bei den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich bis zum 30. November 2016 mindestens acht Suchbemühungen

pro Monat für eine günstigere Wohngelegenheit zu einem monatlichen Maximalzins

von Fr. 1'400.- brutto vorzulegen. Der überhöhte Mietzins von

Fr. 1'613.- brutto pro Monat werde bei Nichterfüllung dieser Auflage

längstens noch bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin nach Ablauf der

Suchfrist, dem 31. März 2017, im Unterstützungsbudget von A und B

berücksichtigt (Dispositiv-Ziff. II). Der Bezirksrat Zürich erhob weder Verfahrenskosten

noch sprach er eine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III und V).

III.

A.

A und B gelangten daraufhin mit Schreiben vom

11.

Oktober 2016 bzw. verbesserter Eingabe vom 21. Oktober 2016

(Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragten, dass der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom

15.

September 2016 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren

Gunsten – vollständig aufzuheben oder zu sistieren sei. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

B. Der

Bezirksrat Zürich verwies am 25. Oktober 2016 auf die Begründung des

angefochtenen Rekursentscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 beantragte die

Sozialbehörde der Stadt Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A

und B liessen sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden wehren sich gegen den Beschluss der Vorinstanz, worin ihnen

die Auflage erteilt wurde, bis zum 30. November 2016 mindestens acht

Suchbemühungen pro Monat für eine günstigere Wohnung vorzulegen, andernfalls

die in ihrem Unterstützungsbudget zu berücksichtigenden Wohnkosten reduziert

würden. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der

gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2

VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr,

13.

Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4 und E. 4.4). Die Beschwerdeführenden

machen geltend, dass ihnen die Suche nach einer günstigeren Wohnung aufgrund

des schlechten Gesundheitszustands von A – zumindest vorübergehend – nicht

zumutbar sei. Damit bringen sie sinngemäss vor, dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn

sie mit der Anfechtung der Auflage bis zu einem allfälligen Entscheid über den

Leistungsentzug zuwarten würden. Durch die Anfechtung der Auflage erlangen sie

Gewissheit darüber, ob sie unter den gegenwärtigen Umständen tatsächlich nach

einer günstigeren Wohnung suchen müssen. Nur dank dieser Gewissheit haben sie

es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer

Bedarfspositionen zu vermeiden. Folglich bildet die umstrittene Auflage ein zulässiges Anfechtungsobjekt (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 1.2; 12. September

2014, VB.2014.00381, E. 1.2). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Obwohl vor

Verwaltungsgericht nur die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung und

nicht die ebenfalls angedrohte Reduktion der Wohnkosten im sozialhilferechtlichen

Unterstützungsbudget im Streit liegt, müsste auf Letztere im Fall einer Gutheissung

der Beschwerde verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht

als reine Verhaltensanweisung, sondern als vermögensrechtliche Angelegenheit zu

betrachten, wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung

bemisst (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 1.3; 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 1.2). Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 14. September

2016, VB.2016.00315, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts

der der angedrohten Reduktion der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 213.- pro

Monat bzw. Fr. 2'556.- pro Jahr ergibt sich

vorliegend ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-, womit die Sache in die

einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur

materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen

Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind

so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung

steht. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die

SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden

grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin

ist dieser Empfehlung gefolgt und hat mit Beschluss vom 10. September 2015

eine "Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im

Unterstützungsbudget" erlassen (einsehbar unter <https://www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/sozial­behoerde.html>). Der maximale Mietzins (inkl. Nebenkosten) für einen 2-Personen-Haushalt in der Stadt

Zürich beträgt danach Fr. 1'400.- pro Monat. Der Mietzins für die Wohnung der

Beschwerdeführenden übersteigt diese Grenze um Fr. 213.- monatlich.

2.3

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima

dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen.

Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter

Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen.

Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen

zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte

Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem

kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr,

24.

März 2016, VB.2015.00760, E. 4.2; 19. November 2014,

VB.2014.00554, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe

beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum

überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor

der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere

folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der

Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und

die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen

Integration (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2;

SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.4

Ist die

zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen

Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der

Wohngelegenheit spricht, so hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage

nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände

eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und

zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren

Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl.

SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte Person während der

gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen,

dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig.

Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin

bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine

entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten

nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).

2.5

Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG

auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit der den Beschwerdeführenden erteilten Auflage,

eine günstigere Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 1'400.-

brutto pro Monat zu suchen, unter Berücksichtigung der individuellen Situation

eingehend geprüft. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass bei den

Beschwerdeführenden nicht von einer kurzfristigen Unterstützung durch die

Sozialhilfe ausgegangen werden könne, welche die Übernahme des vollen

Mietzinses im Sinn einer Übergangslösung rechtfertigen würde. Auch könne bei

den Beschwerdeführenden nach einer Wohndauer von sechs Jahren nicht von einer

starken Verwurzelung in ihrem jetzigen Quartier gesprochen werden. Obwohl A

gesundheitlich angeschlagen sei (Tumor) und bei Konzentrations- und

Anstrengungssituationen rasch ermüde, stünden sodann auch das Alter und der

gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden der Wohnungssuche bzw. einem

Umzug nicht entgegen. Schliesslich erweise sich auch die für die Wohnungssuche

eingeräumte Frist von dreieinhalb Monaten als verhältnismässig, zumal es trotz

Fristablauf nicht zulässig wäre, die Wohnkosten zu kürzen, wenn die

Beschwerdeführenden belegen könnten, dass sie sich erfolglos um eine günstigere

Wohngelegenheit bemüht hätten. Zwar treffe es zu, dass die Mietzinsmaxima

gemäss den Mietzinsrichtlinien der Stadt Zürich eher knapp bemessen seien und

die Suche nach einer solchen Wohngelegenheit mit einem gewissen Aufwand

verbunden sei. Das Auffinden einer passenden Wohnung werde damit aber nicht

geradezu verunmöglicht. So habe die Suche auf dem Immobilienportal "E" gezeigt, dass in der Stadt Zürich derzeit

15.

Wohnungen mit mindestens zwei Zimmern für unter Fr. 1'400.- ausgeschrieben seien. Im Übrigen müssten gewisse Einschränkungen

bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung der Wohnung in Kauf

genommen werden. Vor diesem Hintergrund sei auch der von der Beschwerdegegnerin

verlangte Nachweis von acht Suchbemühungen pro Monat nicht zu beanstanden.

Allerdings habe die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 19. Mai 2016 die

vertraglichen Kündigungsfristen der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt,

weshalb die mit der Auflage zu verbindende Kürzungsandrohung bei ungenügenden

Wohnungssuchbemühungen auf den nächstmög­lichen Kündigungstermin nach Ablauf

der Suchfrist festzulegen sei.

3.2

Zusammengefasst ist

festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit allen für die Beurteilung der

Rechtmässigkeit der Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung massgebenden

Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Die soziale Integration der Beschwerdeführenden,

deren Alter und Gesundheit sowie die Situation

auf dem Wohnungsmarkt wurden in die Interessenabwägung miteinbezogen. Es ist

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage des seinerzeitigen

Sachverhalts zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführenden im Vergleich zu

anderen Sozialhilfeempfangenden, welche ebenfalls aufgrund zu hoher Mietzinse

umziehen mussten, nicht besonders oder stärker betroffen seien, sodass ein

Wohnungswechsel als zumutbar und die Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu

suchen, als gerechtfertigt erschienen. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführenden

daher zum damaligen Zeitpunkt zu Recht auf, der zuständigen Amtsstelle bei den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich mindestens acht Suchbemühungen pro Monat für

eine günstigere Wohngelegenheit zu einem monatlichen Maximalzins von Fr. 1'400.- vorzulegen, wobei der

überhöhte Mietzins von Fr. 1'613.- pro Monat bei Nichterfüllung der Auflage

längstens bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin nach Ablauf der Suchfrist

im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführenden berücksichtigt werde. Es kann

dazu in Anwendung von § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

vollumfänglich auf die vorangehend wiedergegebenen Erwägungen des Beschlusses

vom 15. September 2016 verwiesen werden.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen vor Verwaltungsgericht denn auch nicht geltend, dass

der angefochtene Beschluss der Vorinstanz einer Rechtskontrolle nicht

standhalte. Stattdessen bringen sie vor, dass A am 30. August 2016 – nur

wenige Tage vor dem bezirksrätlichen Entscheid – einen Herzinfarkt erlitten

habe und gleichentags notfallmässig operiert worden sei. Seit jenem Tag habe er

grosse Mühe, seinen Alltag zu bewältigen. Er habe keine Kraft, sei völlig

antriebslos und könne sich nicht mehr konzentrieren. Er benötige sehr viel

Schlaf. Selbst leichte Tätigkeiten wie das Erledigen von Einkäufen seien für

ihn mit grosser Anstrengung verbunden. Er sei dabei auch schon von

Panikattacken übermannt worden. Bisher seien die Ursachen für seinen prekären

Zustand unbekannt, weshalb weitere Untersuchungen und eine Umstellung der

Medikation vorgesehen seien. Es gehe den Beschwerdeführenden nicht darum, ihre

Situation zu dramatisieren. Allerdings sei A zurzeit nicht in der Lage,

Wohnungen zu besichtigen oder gar einen Umzug zu bewältigen. Als Beleg für die

Verschlechterung des Gesundheitszustands von A legen die Beschwerdeführenden

ein ärztliches Zeugnis vom 11. Oktober 2016 der … ins Recht. Darin wird bestätigt,

dass A vom 30. August 2016 bis am 3. September 2016 wegen eines

kardialen Ereignisses hospitalisiert worden sei und er an einem

Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe, welches zum Berichtszeitpunkt noch

nicht abgeschlossen gewesen sei. Es wird empfohlen, dass A grössere Belastungs-

und Stresssituationen, wozu auch ein Wohnungswechsel und die damit verbundene

Wohnungssuche gehörten, sicher bis zum Ende des Jahres 2016 wenn immer möglich

meiden solle.

4.2

Bei den

von den Beschwerdeführenden eingewendeten gesundheitlichen Problemen von A

handelt es sich um eine neue Tatsache, die erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurde. Entscheidet das Verwaltungsgericht

wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue Tatsachen – im Rahmen

des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit

§ 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt geltend gemacht werden. Dies gilt

selbst dann, wenn die neuen Tatsachen bereits vor der Vorinstanz hätten

dargelegt werden können (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 16).

Im hier zu beurteilenden Fall kann angesichts der neuen

Tatsachenvorbringen nicht ausgeschlossen werden, dass die Verhältnismässigkeit

der angefochtenen Auflage durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands

von A infrage gestellt wird. Allerdings stammen sämtliche Angaben zu seinen

gesundheitlichen Problemen von Oktober 2016. Im ärztlichen Zeugnis vom

11.

Oktober 2016 wird die Dauer der Beeinträchtigung als "sicher bis Ende Jahr" eingeschätzt. Über

die weitere Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung von A ist dem

Verwaltungsgericht jedoch nichts bekannt. Die Parteien haben sich auch im

Rahmen des Schriftenwechsels nicht dazu geäussert. Unter diesen Umständen und

da durch die behaupteten Veränderungen in der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführenden Ermessensfragen aufgeworfen werden könnten, rechtfertigt es

sich, die Angelegenheit an die – für die Ermessensausübung zuständige –

Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (vgl. auch

Donatsch, § 52 N. 20). Diese wird dabei zu prüfen haben, ob die

kardiale Erkrankung von A mit derart schwerwiegenden Folgen für seine

Gesundheit verbunden ist, dass ihm die Suche nach einer neuen Wohnung und ein

allfälliger Umzug – auch mit Unterstützung seiner Ehefrau und der Sozialhilfeorgane

– vorläufig nicht zuzumuten ist. Würde sich dies bestätigen, wäre der zu hohe

Mietzins der Beschwerdeführenden vorübergehend weiter zu übernehmen und die

Situation periodisch neu zu überprüfen. Andernfalls wäre die zufolge des

Rechtsmittelverfahrens abgelaufene Frist für die Erfüllung der grundsätzlich

bestätigten Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung neu anzusetzen.

4.3

Folglich

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 15. September 2016 ist

aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

5.1 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechts­mittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 64 N. 5), weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach

§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG

eigentlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wären. Da die Rückweisung jedoch

auf Noven zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten für das vorliegende

Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch wird keine Parteientschädigung

zugesprochen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 30).

5.2 Das Gesuch

der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem

Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weiterziehen lässt

(BGE 138 I 143 E. 1.2). Die Rückweisung ist daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom

15. September 2016 wird aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung

und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern einzureichen.

7. Mitteilung an