VB.2016.00621
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00621
31. Januar 2017Deutsch17 min
(URT.2017.18681)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00621
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1959, und seine Ehefrau B, geboren 1957,
werden seit dem Frühjahr 2012 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
wirtschaftlich unterstützt. Das Ehepaar lebt seit dem 1. August 2010 in
einer 4-Zimmer-Wohnung an der C-Strasse 01 in Zürich zu einem Mietzins von
Fr. 1'613.- brutto pro Monat. Bis Ende Juli 2015 wohnte die Tochter von B
(mit Unterbrüchen) ebenfalls in dieser Wohnung.
B.
Am 14. August 2015 verfügte die Sozialarbeiterin
des Sozialzentrums D, dass der bisher übernommene Mietzins für einen
3-Personen-Haushalt von monatlich Fr. 1'600.- längstens noch bis am
31. März 2016 im Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigt werde.
Gleichzeitig wurde den Eheleuten die Auflage erteilt, bis zum 30. November
2015 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal
Fr. 1'400.- brutto für einen 2-Personen-Haushalt zu suchen, wobei die
Suchbemühungen der zuständigen Sozialarbeiterin unaufgefordert nachzuweisen
seien und eine Wohnung auch ausserhalb des jetzigen Quartiers in Betracht zu
ziehen sei. Ausserdem wurden A und B darauf hingewiesen, dass der monatliche
Mietzins bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage per 1. April 2016
auf Fr. 1'400.- gekürzt werden könne. Diese Verfügung blieb unangefochten.
C. Mit
Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums D vom 5. Februar 2016
wurde die angedrohte Reduktion des im Unterstützungsbudget von A und B zu
berücksichtigenden Mietzinses auf Fr. 1'400.- per
1. April 2016 verfügt, da die Eheleute die erteilte Auflage mangels
ausreichender Suchbemühungen nicht erfüllt hätten und weiterhin in der zu teuren
Wohnung leben würden.
D.
Die Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend "SEK") hiess die
dagegen erhobene Einsprache am 19. Mai 2016 gut und hob den Entscheid der Stellenleitung
des Sozialzentrums D vom 5. Februar 2016 auf, weil aus der erteilten
Auflage zur Senkung der Mietkosten nicht hervorgegangen sei, wie viele Suchbemühungen
von A und B erwartet worden seien (Dispositiv-Ziff. 1). Das Ehepaar wurde
aufgefordert, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bis zum 1. August
2016 mindestens zwanzig Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung zu einem
maximalen Mietzins von Fr. 1'400.- brutto pro Monat, auch
ausserhalb ihres aktuellen Quartiers, vorzuweisen (Dispositiv-Ziff. 2).
Bei Nichterfüllung der Auflage werde der monatliche Mietzins von
Fr. 1'613.- brutto längstens bis zum 1. Oktober 2016 im
Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigt (Dispositiv-Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Mit Beschluss
vom 15. September 2016 hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs von A und B
teilweise gut (Dispositiv-Ziff. I), mit der Begründung, dass der
angefochtene Entscheid der SEK vom 19. Mai 2016 die vertraglichen
Kündigungsfristen des Mietverhältnisses nicht berücksichtigt habe. Dabei sei
die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung grundsätzlich zu bestätigen,
nur die Kürzungsandrohung sei anzupassen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2
und 3 des Entscheids der SEK vom 19. Mai 2016 forderte der Bezirksrat
Zürich das Ehepaar A/B daher auf, der zuständigen Amtsstelle bei den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich bis zum 30. November 2016 mindestens acht Suchbemühungen
pro Monat für eine günstigere Wohngelegenheit zu einem monatlichen Maximalzins
von Fr. 1'400.- brutto vorzulegen. Der überhöhte Mietzins von
Fr. 1'613.- brutto pro Monat werde bei Nichterfüllung dieser Auflage
längstens noch bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin nach Ablauf der
Suchfrist, dem 31. März 2017, im Unterstützungsbudget von A und B
berücksichtigt (Dispositiv-Ziff. II). Der Bezirksrat Zürich erhob weder Verfahrenskosten
noch sprach er eine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III und V).
III.
A.
A und B gelangten daraufhin mit Schreiben vom
11.
Oktober 2016 bzw. verbesserter Eingabe vom 21. Oktober 2016
(Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragten, dass der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom
15.
September 2016 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren
Gunsten – vollständig aufzuheben oder zu sistieren sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
B. Der
Bezirksrat Zürich verwies am 25. Oktober 2016 auf die Begründung des
angefochtenen Rekursentscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 beantragte die
Sozialbehörde der Stadt Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A
und B liessen sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden wehren sich gegen den Beschluss der Vorinstanz, worin ihnen
die Auflage erteilt wurde, bis zum 30. November 2016 mindestens acht
Suchbemühungen pro Monat für eine günstigere Wohnung vorzulegen, andernfalls
die in ihrem Unterstützungsbudget zu berücksichtigenden Wohnkosten reduziert
würden. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2
VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr,
13.
Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4 und E. 4.4). Die Beschwerdeführenden
machen geltend, dass ihnen die Suche nach einer günstigeren Wohnung aufgrund
des schlechten Gesundheitszustands von A – zumindest vorübergehend – nicht
zumutbar sei. Damit bringen sie sinngemäss vor, dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn
sie mit der Anfechtung der Auflage bis zu einem allfälligen Entscheid über den
Leistungsentzug zuwarten würden. Durch die Anfechtung der Auflage erlangen sie
Gewissheit darüber, ob sie unter den gegenwärtigen Umständen tatsächlich nach
einer günstigeren Wohnung suchen müssen. Nur dank dieser Gewissheit haben sie
es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer
Bedarfspositionen zu vermeiden. Folglich bildet die umstrittene Auflage ein zulässiges Anfechtungsobjekt (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 1.2; 12. September
2014, VB.2014.00381, E. 1.2). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Obwohl vor
Verwaltungsgericht nur die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung und
nicht die ebenfalls angedrohte Reduktion der Wohnkosten im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget im Streit liegt, müsste auf Letztere im Fall einer Gutheissung
der Beschwerde verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht
als reine Verhaltensanweisung, sondern als vermögensrechtliche Angelegenheit zu
betrachten, wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung
bemisst (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 1.3; 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 1.2). Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 14. September
2016, VB.2016.00315, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts
der der angedrohten Reduktion der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 213.- pro
Monat bzw. Fr. 2'556.- pro Jahr ergibt sich
vorliegend ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-, womit die Sache in die
einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur
materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind
so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung
steht. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die
SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden
grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin
ist dieser Empfehlung gefolgt und hat mit Beschluss vom 10. September 2015
eine "Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im
Unterstützungsbudget" erlassen (einsehbar unter <https://www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/sozialbehoerde.html>). Der maximale Mietzins (inkl. Nebenkosten) für einen 2-Personen-Haushalt in der Stadt
Zürich beträgt danach Fr. 1'400.- pro Monat. Der Mietzins für die Wohnung der
Beschwerdeführenden übersteigt diese Grenze um Fr. 213.- monatlich.
2.3
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima
dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen.
Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter
Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen.
Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen
zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte
Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem
kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr,
24.
März 2016, VB.2015.00760, E. 4.2; 19. November 2014,
VB.2014.00554, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe
beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum
überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor
der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere
folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der
Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und
die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen
Integration (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2;
SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
2.4
Ist die
zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen
Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der
Wohngelegenheit spricht, so hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage
nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände
eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und
zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren
Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl.
SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte Person während der
gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen,
dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig.
Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin
bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine
entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten
nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).
2.5
Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG
auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit der den Beschwerdeführenden erteilten Auflage,
eine günstigere Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 1'400.-
brutto pro Monat zu suchen, unter Berücksichtigung der individuellen Situation
eingehend geprüft. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass bei den
Beschwerdeführenden nicht von einer kurzfristigen Unterstützung durch die
Sozialhilfe ausgegangen werden könne, welche die Übernahme des vollen
Mietzinses im Sinn einer Übergangslösung rechtfertigen würde. Auch könne bei
den Beschwerdeführenden nach einer Wohndauer von sechs Jahren nicht von einer
starken Verwurzelung in ihrem jetzigen Quartier gesprochen werden. Obwohl A
gesundheitlich angeschlagen sei (Tumor) und bei Konzentrations- und
Anstrengungssituationen rasch ermüde, stünden sodann auch das Alter und der
gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden der Wohnungssuche bzw. einem
Umzug nicht entgegen. Schliesslich erweise sich auch die für die Wohnungssuche
eingeräumte Frist von dreieinhalb Monaten als verhältnismässig, zumal es trotz
Fristablauf nicht zulässig wäre, die Wohnkosten zu kürzen, wenn die
Beschwerdeführenden belegen könnten, dass sie sich erfolglos um eine günstigere
Wohngelegenheit bemüht hätten. Zwar treffe es zu, dass die Mietzinsmaxima
gemäss den Mietzinsrichtlinien der Stadt Zürich eher knapp bemessen seien und
die Suche nach einer solchen Wohngelegenheit mit einem gewissen Aufwand
verbunden sei. Das Auffinden einer passenden Wohnung werde damit aber nicht
geradezu verunmöglicht. So habe die Suche auf dem Immobilienportal "E" gezeigt, dass in der Stadt Zürich derzeit
15.
Wohnungen mit mindestens zwei Zimmern für unter Fr. 1'400.- ausgeschrieben seien. Im Übrigen müssten gewisse Einschränkungen
bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung der Wohnung in Kauf
genommen werden. Vor diesem Hintergrund sei auch der von der Beschwerdegegnerin
verlangte Nachweis von acht Suchbemühungen pro Monat nicht zu beanstanden.
Allerdings habe die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 19. Mai 2016 die
vertraglichen Kündigungsfristen der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt,
weshalb die mit der Auflage zu verbindende Kürzungsandrohung bei ungenügenden
Wohnungssuchbemühungen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin nach Ablauf
der Suchfrist festzulegen sei.
3.2
Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit allen für die Beurteilung der
Rechtmässigkeit der Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung massgebenden
Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Die soziale Integration der Beschwerdeführenden,
deren Alter und Gesundheit sowie die Situation
auf dem Wohnungsmarkt wurden in die Interessenabwägung miteinbezogen. Es ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage des seinerzeitigen
Sachverhalts zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführenden im Vergleich zu
anderen Sozialhilfeempfangenden, welche ebenfalls aufgrund zu hoher Mietzinse
umziehen mussten, nicht besonders oder stärker betroffen seien, sodass ein
Wohnungswechsel als zumutbar und die Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu
suchen, als gerechtfertigt erschienen. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführenden
daher zum damaligen Zeitpunkt zu Recht auf, der zuständigen Amtsstelle bei den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich mindestens acht Suchbemühungen pro Monat für
eine günstigere Wohngelegenheit zu einem monatlichen Maximalzins von Fr. 1'400.- vorzulegen, wobei der
überhöhte Mietzins von Fr. 1'613.- pro Monat bei Nichterfüllung der Auflage
längstens bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin nach Ablauf der Suchfrist
im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführenden berücksichtigt werde. Es kann
dazu in Anwendung von § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
vollumfänglich auf die vorangehend wiedergegebenen Erwägungen des Beschlusses
vom 15. September 2016 verwiesen werden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen vor Verwaltungsgericht denn auch nicht geltend, dass
der angefochtene Beschluss der Vorinstanz einer Rechtskontrolle nicht
standhalte. Stattdessen bringen sie vor, dass A am 30. August 2016 – nur
wenige Tage vor dem bezirksrätlichen Entscheid – einen Herzinfarkt erlitten
habe und gleichentags notfallmässig operiert worden sei. Seit jenem Tag habe er
grosse Mühe, seinen Alltag zu bewältigen. Er habe keine Kraft, sei völlig
antriebslos und könne sich nicht mehr konzentrieren. Er benötige sehr viel
Schlaf. Selbst leichte Tätigkeiten wie das Erledigen von Einkäufen seien für
ihn mit grosser Anstrengung verbunden. Er sei dabei auch schon von
Panikattacken übermannt worden. Bisher seien die Ursachen für seinen prekären
Zustand unbekannt, weshalb weitere Untersuchungen und eine Umstellung der
Medikation vorgesehen seien. Es gehe den Beschwerdeführenden nicht darum, ihre
Situation zu dramatisieren. Allerdings sei A zurzeit nicht in der Lage,
Wohnungen zu besichtigen oder gar einen Umzug zu bewältigen. Als Beleg für die
Verschlechterung des Gesundheitszustands von A legen die Beschwerdeführenden
ein ärztliches Zeugnis vom 11. Oktober 2016 der … ins Recht. Darin wird bestätigt,
dass A vom 30. August 2016 bis am 3. September 2016 wegen eines
kardialen Ereignisses hospitalisiert worden sei und er an einem
Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe, welches zum Berichtszeitpunkt noch
nicht abgeschlossen gewesen sei. Es wird empfohlen, dass A grössere Belastungs-
und Stresssituationen, wozu auch ein Wohnungswechsel und die damit verbundene
Wohnungssuche gehörten, sicher bis zum Ende des Jahres 2016 wenn immer möglich
meiden solle.
4.2
Bei den
von den Beschwerdeführenden eingewendeten gesundheitlichen Problemen von A
handelt es sich um eine neue Tatsache, die erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurde. Entscheidet das Verwaltungsgericht
wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue Tatsachen – im Rahmen
des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit
§ 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt geltend gemacht werden. Dies gilt
selbst dann, wenn die neuen Tatsachen bereits vor der Vorinstanz hätten
dargelegt werden können (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 16).
Im hier zu beurteilenden Fall kann angesichts der neuen
Tatsachenvorbringen nicht ausgeschlossen werden, dass die Verhältnismässigkeit
der angefochtenen Auflage durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
von A infrage gestellt wird. Allerdings stammen sämtliche Angaben zu seinen
gesundheitlichen Problemen von Oktober 2016. Im ärztlichen Zeugnis vom
11.
Oktober 2016 wird die Dauer der Beeinträchtigung als "sicher bis Ende Jahr" eingeschätzt. Über
die weitere Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung von A ist dem
Verwaltungsgericht jedoch nichts bekannt. Die Parteien haben sich auch im
Rahmen des Schriftenwechsels nicht dazu geäussert. Unter diesen Umständen und
da durch die behaupteten Veränderungen in der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführenden Ermessensfragen aufgeworfen werden könnten, rechtfertigt es
sich, die Angelegenheit an die – für die Ermessensausübung zuständige –
Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (vgl. auch
Donatsch, § 52 N. 20). Diese wird dabei zu prüfen haben, ob die
kardiale Erkrankung von A mit derart schwerwiegenden Folgen für seine
Gesundheit verbunden ist, dass ihm die Suche nach einer neuen Wohnung und ein
allfälliger Umzug – auch mit Unterstützung seiner Ehefrau und der Sozialhilfeorgane
– vorläufig nicht zuzumuten ist. Würde sich dies bestätigen, wäre der zu hohe
Mietzins der Beschwerdeführenden vorübergehend weiter zu übernehmen und die
Situation periodisch neu zu überprüfen. Andernfalls wäre die zufolge des
Rechtsmittelverfahrens abgelaufene Frist für die Erfüllung der grundsätzlich
bestätigten Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung neu anzusetzen.
4.3
Folglich
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 15. September 2016 ist
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 64 N. 5), weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach
§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG
eigentlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wären. Da die Rückweisung jedoch
auf Noven zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten für das vorliegende
Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch wird keine Parteientschädigung
zugesprochen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 30).
5.2 Das Gesuch
der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem
Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weiterziehen lässt
(BGE 138 I 143 E. 1.2). Die Rückweisung ist daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom
15. September 2016 wird aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung
und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern einzureichen.
7. Mitteilung an
…