VB.2016.00623
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00623
23. Februar 2017Deutsch10 min
(URT.2017.18756)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00623
Urteil
der Einzelrichter
vom 23. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Warnungsentzug
des Führerausweises/Fahrverbot auf Schweizergebiet,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 19. Januar 2016 aufgrund
einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die
Dauer von drei Monaten vom 9. April 2016
bis und mit 8. Juli 2016 den Führerausweis der Kategorien C und CE
und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F auf Schweizer Gebiet. Sodann
verfügte es, den schweizerischen Führerausweis der Kategorien C und CE bis
zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
26.
Februar 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm den Führerausweis
aller Kategorien für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Lichtenstein
für einen Monat zu entziehen, eventualiter ihm den Führerausweis der
Kategorien C und CE für die Dauer von einem Monat und für die übrigen
Kategorien für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Mit Entscheid vom
9.
September 2016 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 13. Oktober 2016 erhob A
dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und ihm den Führerausweis aller Kategorien für das Gebiet der
Schweiz und des Fürstentums Lichtenstein für die Dauer von einem Monat zu
entziehen. Eventuell sei ihm den Führerausweis der Kategorie C und CE für
das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Lichtenstein für die Dauer von einem
Monat und für die übrigen Kategorien für die Dauer von drei Monaten zu entziehen.
Sodann beantragte er eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 8. November 2016, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete in ihrer Eingabe vom
9.
November 2016 stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die mit Präsidialverfügung
vom 17. Oktober 2016 verlangte Kaution von Fr. 2'000.- bezahlte A innert erstreckter Frist am 14. Dezember 2016 ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Am
Freitag, 23. August 2013, um ca. 17.55 Uhr, lenkte der
Beschwerdeführer seinen Personenwagen (D) Kfz.-Nr. 01 innerorts auf der C-Strasse
in D bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer
Geschwindigkeit von netto 76 km/h, was einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h entspricht.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2013 der vorsätzlichen
groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) in
Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung
vom 13. November 1962 (VRV) schuldig gesprochen. Nach Durchführung einer
Hauptverhandlung sprach das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdeführer am
20.
Mai 2014 der vorsätzlichen einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
2.
Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer
bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu Fr. 100.- und einer Busse
von Fr. 300.- bestraft. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerschein für die gesetzliche
Mindestentzugsdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1
lit. a und Abs. 2 lit. a SVG.
3.
3.1
Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1
VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die
Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte (E. 4a), darf die für
den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde jedoch grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung des
rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig,
wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren
Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter
nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr,
29.
Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447
E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr
stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt
als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich
einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der
Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch
das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2
mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II
447.
E. 3.1).
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet die Geschwindigkeitsüberschreitung
von 26 km/h nicht und anerkennt den Schuldspruch
der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Sodann macht er ausdrücklich
keine Gründe geltend, welche ein ausnahmsweises Abweichen von den
Tatsachenfeststellungen des Strafrichters begründen würden. Indessen ist er der
Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei der rechtlichen Würdigung – insbesondere auch des
Verschuldens – zu einem anderen Resultat hätte kommen müssen. Er macht geltend,
das Obergericht hätte in seinem Entscheid allein auf die Akten abgestellt,
während das Bezirksgericht eine Verhandlung durchgeführt hätte. Letzterem seien
daher die Tatsachen besser bekannt, weshalb die Beschwerdegegnerin zumindest in
subjektiver Hinsicht nicht von einer schweren Widerhandlung hätte ausgehen
dürfen.
3.3
In seinem
Entscheid hat das Obergericht der Ansicht des Bezirksgerichts und des
Beschwerdeführers widersprochen, wonach letzterer aufgrund der konkreten
Umstände lediglich den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung
verletzt habe. Es verwies auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung,
wonach die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt sind,
wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr
überschritten wird. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, das Obergericht habe
sich in seinen Erwägungen umfassend mit den konkreten örtlichen Verhältnissen
und den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auf
die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (E. 6b des
vorinstanzlichen Entscheids; § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 70 VRG). Das Obergericht ist überzeugend zum Schluss gelangt, dass
keine Ausnahmesituation vorliege, welche ein Abweichen von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich erachtete es
den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung als erfüllt.
Das Strafurteil ist rechtskräftig
und damit für die Administrativbehörde grundsätzlich
verbindlich. Da es im ordentlichen Verfahren unter Anhörung des
Beschwerdeführers ergangen ist, müssten klare Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und deren rechtlichen Würdigung im Strafurteil
bestehen, um davon abzuweichen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus,
dass das Obergericht bei seiner Beurteilung auf die Akten abgestellt, jedoch
keine weitere Befragung durchgeführt hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Dem Obergericht waren sowohl die objektiven als auch
die subjektiven Umstände aufgrund der Akten und insbesondere auch der
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers aus der Einvernahme bestens
bekannt. Es hat sich in seinem Urteil eingehend damit befasst und sich
insbesondere auch mit der Verschuldensfrage sorgfältig auseinandergesetzt.
Inwiefern es die Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Entscheidfindung
nicht berücksichtigt haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
substanziiert gerügt. Sodann hat der Beschwerdeführer im Administrativverfahren
nichts vorgebracht, was nicht bereits im Strafverfahren berücksichtigt worden
wäre.
Zusammenfassend sind die
Voraussetzungen für ein Abweichen von der rechtlichen Würdigung im Strafurteil
des Obergerichts nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf
abgestellt hat.
4.
4.1
Gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz
vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei
zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und
schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht gemäss Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das
heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer
Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar
2015,1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober 2011,1C_184/2011,
E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die
schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn
von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 95
[2006] Nr. 150).
4.2
Die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto
26.
km/h innerorts ist unbestritten. Nach dem Gesagten hielt sich die
Vorinstanz zu Recht an die rechtliche Würdigung des Strafrichters und ging
damit gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend von einer
schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG aus. Auf
die diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (E. 6
des vorinstanzlichen Entscheids; § 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
5.
5.1
Nach einer
schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis
entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann
auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (Entscheid
der Vorinstanz, E. 7; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall
gemäss von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate und darf nach
Dispositiv
Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass
die Mindestentzugsdauer auch bei einem Berufschauffeur nicht unterschritten
werden darf (BGE 135 II 138 E. 2.4; 132 II 234
E. 2). Eine Reduktion der Entzugsdauer ist daher ausgeschlossen.
5.2 Von der Mindestentzugsdauer dürfte nach der
zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auch bei Vorliegen eines Härtefalls im
Sinn von Art. 33 Abs. 5 der Verordnung vom
27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (VZV) nicht abgewichen werden. Damit
kommt ein Entzug unter drei Monaten auch im Hinblick auf eine einzelne
(Unter-)Kategorie nicht infrage (BGE 132 II 234 E. 2.3 am
Ende). Insgesamt erweist sich damit die von der Beschwerdegegnerin
festgelegte Entzugsdauer von drei Monaten als rechtsbeständig.
6.
6.1 Die Rügen
erweisen sich insgesamt als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Es
bleibt somit bei der Verfügung vom 19. Januar
2016, mit welcher das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich dem
Beschwerdeführer den Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums
Lichtenstein für die Dauer von drei Monaten entzogen hat.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen; der
Restbetrag ist dem Beschwerdeführer rückzuvergüten. Eine
Parteientschädigung ist ihm bei diesem Ergebnis keine zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit der geleisteten Kaution verrechnet; der Restbetrag wird dem
Beschwerdeführer rückvergütet.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…