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Entscheid

VB.2016.00623

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00623

23. Februar 2017Deutsch10 min

(URT.2017.18756)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 19. Januar 2016 aufgrund

einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die

Dauer von drei Monaten vom 9. April 2016

bis und mit 8. Juli 2016 den Führerausweis der Kategorien C und CE

und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F auf Schweizer Gebiet. Sodann

verfügte es, den schweizerischen Führerausweis der Kategorien C und CE bis

zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

26.

Februar 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm den Führerausweis

aller Kategorien für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Lichtenstein

für einen Monat zu entziehen, eventualiter ihm den Führerausweis der

Kategorien C und CE für die Dauer von einem Monat und für die übrigen

Kategorien für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Mit Entscheid vom

9.

September 2016 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 13. Oktober 2016 erhob A

dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und ihm den Führerausweis aller Kategorien für das Gebiet der

Schweiz und des Fürstentums Lichtenstein für die Dauer von einem Monat zu

entziehen. Eventuell sei ihm den Führerausweis der Kategorie C und CE für

das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Lichtenstein für die Dauer von einem

Monat und für die übrigen Kategorien für die Dauer von drei Monaten zu entziehen.

Sodann beantragte er eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 8. November 2016, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete in ihrer Eingabe vom

9.

November 2016 stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die mit Präsidialverfügung

vom 17. Oktober 2016 verlangte Kaution von Fr. 2'000.- bezahlte A innert erstreckter Frist am 14. Dezember 2016 ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Am

Freitag, 23. August 2013, um ca. 17.55 Uhr, lenkte der

Beschwerdeführer seinen Personenwagen (D) Kfz.-Nr. 01 innerorts auf der C-Strasse

in D bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer

Geschwindigkeit von netto 76 km/h, was einer

Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h entspricht.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2013 der vorsätzlichen

groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) in

Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung

vom 13. November 1962 (VRV) schuldig gesprochen. Nach Durchführung einer

Hauptverhandlung sprach das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdeführer am

20.

Mai 2014 der vorsätzlichen einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

2.

Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen groben

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer

bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu Fr. 100.- und einer Busse

von Fr. 300.- bestraft. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerschein für die gesetzliche

Mindestentzugsdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1

lit. a und Abs. 2 lit. a SVG.

3.

3.1

Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1

VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die

Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte (E. 4a), darf die für

den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde jedoch grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung des

rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig,

wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren

Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter

nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr,

29.

Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447

E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr

stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt

als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich

einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der

Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch

das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2

mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II

447.

E. 3.1).

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die Geschwindigkeitsüberschreitung

von 26 km/h nicht und anerkennt den Schuldspruch

der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Sodann macht er ausdrücklich

keine Gründe geltend, welche ein ausnahmsweises Abweichen von den

Tatsachenfeststellungen des Strafrichters begründen würden. Indessen ist er der

Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bei der rechtlichen Würdigung – insbesondere auch des

Verschuldens – zu einem anderen Resultat hätte kommen müssen. Er macht geltend,

das Obergericht hätte in seinem Entscheid allein auf die Akten abgestellt,

während das Bezirksgericht eine Verhandlung durchgeführt hätte. Letzterem seien

daher die Tatsachen besser bekannt, weshalb die Beschwerdegegnerin zumindest in

subjektiver Hinsicht nicht von einer schweren Widerhandlung hätte ausgehen

dürfen.

3.3

In seinem

Entscheid hat das Obergericht der Ansicht des Bezirksgerichts und des

Beschwerdeführers widersprochen, wonach letzterer aufgrund der konkreten

Umstände lediglich den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung

verletzt habe. Es verwies auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung,

wonach die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt sind,

wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr

überschritten wird. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, das Obergericht habe

sich in seinen Erwägungen umfassend mit den konkreten örtlichen Verhältnissen

und den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auf

die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (E. 6b des

vorinstanzlichen Entscheids; § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

mit § 70 VRG). Das Obergericht ist überzeugend zum Schluss gelangt, dass

keine Ausnahmesituation vorliege, welche ein Abweichen von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich erachtete es

den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung als erfüllt.

Das Strafurteil ist rechtskräftig

und damit für die Administrativbehörde grundsätzlich

verbindlich. Da es im ordentlichen Verfahren unter Anhörung des

Beschwerdeführers ergangen ist, müssten klare Anhaltspunkte für die

Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und deren rechtlichen Würdigung im Strafurteil

bestehen, um davon abzuweichen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus,

dass das Obergericht bei seiner Beurteilung auf die Akten abgestellt, jedoch

keine weitere Befragung durchgeführt hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Dem Obergericht waren sowohl die objektiven als auch

die subjektiven Umstände aufgrund der Akten und insbesondere auch der

protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers aus der Einvernahme bestens

bekannt. Es hat sich in seinem Urteil eingehend damit befasst und sich

insbesondere auch mit der Verschuldensfrage sorgfältig auseinandergesetzt.

Inwiefern es die Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Entscheidfindung

nicht berücksichtigt haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

substanziiert gerügt. Sodann hat der Beschwerdeführer im Administrativverfahren

nichts vorgebracht, was nicht bereits im Strafverfahren berücksichtigt worden

wäre.

Zusammenfassend sind die

Voraussetzungen für ein Abweichen von der rechtlichen Würdigung im Strafurteil

des Obergerichts nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf

abgestellt hat.

4.

4.1

Gemäss

Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz

vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei

zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und

schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht gemäss Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das

heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer

Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar

2015,1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober 2011,1C_184/2011,

E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die

schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn

von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 95

[2006] Nr. 150).

4.2

Die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto

26.

km/h innerorts ist unbestritten. Nach dem Gesagten hielt sich die

Vorinstanz zu Recht an die rechtliche Würdigung des Strafrichters und ging

damit gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend von einer

schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG aus. Auf

die diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (E. 6

des vorinstanzlichen Entscheids; § 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

5.

5.1

Nach einer

schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis

entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann

auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (Entscheid

der Vor­instanz, E. 7; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall

gemäss von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate und darf nach

Dispositiv

Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass

die Mindestentzugsdauer auch bei einem Berufschauffeur nicht unterschritten

werden darf (BGE 135 II 138 E. 2.4; 132 II 234

E. 2). Eine Reduktion der Entzugsdauer ist daher ausgeschlossen.

5.2 Von der Mindestentzugsdauer dürfte nach der

zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auch bei Vorliegen eines Härtefalls im

Sinn von Art. 33 Abs. 5 der Verordnung vom

27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr (VZV) nicht abgewichen werden. Damit

kommt ein Entzug unter drei Monaten auch im Hinblick auf eine einzelne

(Unter-)Kategorie nicht infrage (BGE 132 II 234 E. 2.3 am

Ende). Insgesamt erweist sich damit die von der Beschwerdegegnerin

festgelegte Entzugsdauer von drei Monaten als rechtsbeständig.

6.

6.1 Die Rügen

erweisen sich insgesamt als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Es

bleibt somit bei der Verfügung vom 19. Januar

2016, mit welcher das Strassen­verkehrsamt des Kantons Zürich dem

Beschwerdeführer den Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums

Lichtenstein für die Dauer von drei Monaten entzogen hat.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen; der

Restbetrag ist dem Beschwerdeführer rückzuvergüten. Eine

Parteientschädigung ist ihm bei diesem Ergebnis keine zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss

erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt

und mit der geleisteten Kaution verrechnet; der Restbetrag wird dem

Beschwerdeführer rückvergütet.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an