Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00624

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00624

2. März 2017Deutsch10 min

(URT.2017.18764)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. April 2016 genehmigte die

Bauvorsteherin der Gemeinde Embrach den Umgebungsplan der B AG für ein mit

Beschluss vom 28. August 2013 bewilligten Neubau eines Mehrfamilienhauses

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Embrach.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 19. Mai 2016 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf sein Rechtsmittel mit

Entscheid vom 15. September 2016 nicht ein.

III.

Am 14. Oktober 2016 führte A Rekurs (richtig: Beschwerde)

beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Wir stellen Antrag, dass als Folge der behördlichen

Untersuchungspflicht […] unser verspätetes Vorbringen zu berücksichtigen und

darauf einzutreten ist. […]

2.

Der Abbau (oder Aufheben) der beiden Parkplätze P7 und BP ist vom

Verwaltungsgericht bzw. der Gemeinde Embrach anzuordnen.

3.

Dem bestehenden Fuss- und Fahrwegrecht ist ein Parkier- und Umschlagsrecht

für die Grosstierambulanz zuzufügen, ebenso ein Überrollrecht auf den

aufgehobenen Parkplätzen als Zu- und Wegfahrt aus unserem bestehenden Parkplatz.

4.

Die Bauherrschaft ist zu verpflichten, die offenen

Grenzbereinigungen […] unverzüglich vorzunehmen. […]

5.

Die Kosten des Verfahrens sind dem Rekursgegner (recte: Beschwerdegegnerin

1) aufzuerlegen, mit der Verpflichtung, seine vertraglichen Verpflichtungen

einzuhalten.

Umtriebsentschädigungsforderungen

im Baurekursgerichtsentscheid sind aufzuheben und in der Folge zurückzuweisen."

Das Baurekursgericht beantragte am 27. Oktober 2016, die

Beschwerde abzuweisen. Am 11. November 2016 beantragte die B AG, die

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Embrach stellte gleichentags den

Antrag, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Rekursentscheid zu

bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. Dazu liess

sich dieser am 28. November 2016 vernehmen und stellte den zusätzlichen

Antrag, die B AG zu verpflichten, verschiedene Baumängel zu beheben,

Gefahren vom seinem Grundstück abzuwenden sowie den Garten instand zu stellen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

private Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 01 an

der D-Strasse 02 in Embrach. Dem Beschwerdeführer gehört das Nachbargrundstück

(Kat.-Nr. 03) und er verfügt in dieser Eigenschaft über ein Fuss- und

Fahrwegrecht zulasten des Grundstückes Kat.-Nr. 01. Das entsprechende

Wegrecht hat eine Breite von 3 m und führt von der D-Strasse über das

Grundstück der privaten Beschwerdegegnerin zum Grundstück des

Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer betreibt einen Grosstierrettungsdienst

und benötigt das Wegrecht nach eigenen Angaben insbesondere zur Durchfahrt mit

den entsprechenden Ambulanzzügen.

1.2

Mit

Beschluss vom 28. August 2013 erteilte der Bauausschuss der Gemeinde

Embrach der privaten Beschwerdegegnerin die Bewilligung für einen Neubau eines

Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und einer Tiefgarage. Mit der Erteilung

der Baubewilligung wurde die private Beschwerdegegnerin zur Schaffung von acht

Abstellplätzen für Motorfahrzeuge verpflichtet. Davon sollten zwei oberirdisch

und sechs in der Tiefgarage erstellt werden.

1.3

Mit

Verfügung vom 22. Dezember 2014 bewilligte die Beschwerdegegnerin 2

eine von der privaten Beschwerdegegnerin eingereichte Projektänderung, wonach

im Obergeschoss neu zwei Wohnungen anstatt einer grossen Wohnung entstehen

sollen. Durch die Projektänderung löste das Bauvorhaben die Pflicht zur

Erstellung von neun (anstelle von ursprünglich acht) Fahrzeugabstellplätzen

aus. In der Ergänzungsbewilligung wird festgehalten, dass zusätzlich zu den

bereits bewilligten zwei oberirdischen ein dritter oberirdischer Parkplatz

erstellt werde. Gemäss dem Abänderungsplan befinden sich neu zwei dieser drei

oberirdischen Parkplätze an der Nordseite des Mehrfamilienhauses. Der dritte

oberirdische Parkplatz befindet sich unverändert an der D-Strasse. Gegen die

Erteilung der Ergänzungsbewilligung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

2.

2.1

In seiner

Replik im vorinstanzlichen Verfahren vom 17. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer

in seiner Rekursschrift nicht enthaltene Anträge und brachte neue Tatsachenbehauptungen

vor. Der Beschwerdeführer rügt nun in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe

zu Unrecht seine mit dieser Replik gestellten zusätzlichen Anträge sowie die

von ihm darin vorgebrachten Rügen nicht beachtet.

2.2

Eine Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung

enthalten (§ 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 [VRG]). Die Anträge können nur innerhalb der Rekursfrist geändert oder

ergänzt werden (Alain Griffel in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 16). Die

vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 17. Juli

2016.

gestellten neuen bzw. veränderten Anträge erfolgten rund zwei Monate nach

Ablauf der Rekursfrist und waren damit klarerweise verspätet. Die Vorinstanz

ist auf diese Anträge somit zu Recht nicht eingetreten.

2.3

Wie der Antrag kann auch die Begründung eines Rekurses

nach Ablauf der Rekursfrist nicht mehr erweitert werden. Jedoch steht es als Folge des Untersuchungsrundsatzes im Ermessen der

Rekursinstanz, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (Griffel

Kommentar VRG, § 23 N. 23). Vorliegend hat die Vorinstanz die

vom Beschwerdeführer in seiner Replik vorgebrachten Ausführungen und Rügen

nicht berücksichtigt. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde,

befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Replik nicht mit dem von ihm

angefochtenen Umgebungsplan. Vielmehr kritisiert er die Lage des Parkplatzes

Nr. 7, die Bauausführung durch die private Beschwerdegegnerin sowie die

Einhaltung von privatrechtlichen Vereinbarungen. Vor diesem Hintergrund ist es

daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen, diese

verspätet vorgebrachten Parteivorbringen nicht zu beachten, Gebrauch gemacht

hat. Dies gilt umso mehr, als dass mit Beschwerde am Verwaltungsgericht ohnehin

nur geltend gemacht werden kann, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht,

überschritten oder unterschritten (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG). Dagegen ist die Rüge der Unangemessenheit

vor Verwaltungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2

VRG). Ein qualifizierter Ermessensfehler im Sinn von § 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG liegt vorliegend nicht vor und

wird denn auch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

2.4

Zusammengefasst

hat die Vorinstanz damit zu Recht einzig die sich in der Rekursschrift vom

19.

Mai 2016 befindenden Anträge und Vorbringen beachtet und beurteilt. Diese

bilden somit auch die Grundlage für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

3.

3.1

In der

Hauptsache beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Nichteintretensentscheid

des Baurekursgerichtes aufzuheben und die Aufhebung der beiden nordseitig

angelegten Parkplätze anzuordnen.

3.2

Anfechtungsobjekt

im Rekursverfahren war die Genehmigung des von der privaten Beschwerdegegnerin

eingereichten Umgebungsplanes durch die Beschwerdegegnerin 2. Die private

Beschwerdegegnerin wurde in ihrer Baubewilligung im Sinn einer Auflage dazu

verpflichtet, vor der Rohbauabnahme einen detaillierten Umgebungsplan mit

Angabe der genauen Bepflanzung zur Bewilligung einzureichen. Inhalt des

Umgebungsplanes bildet damit einzig die Bepflanzung des Grundstückes der

privaten Beschwerdegegnerin. Für die Beurteilung des Rekurses sowie der vorliegenden

Beschwerde massgebend sind somit allein diejenigen Rügen, die sich gegen die geplante

Bepflanzung des Grundstücks der privaten Beschwerdegegnerin richten. Denn nur

solche Vorbringen hätten vor der Vorinstanz überhaupt zu einer Gutheissung des

Rekurses führen können. Dagegen sind sowohl der

Standort als auch die Anzahl der Parkplätze nicht Teil des Umgebungsplanes und

konnten demnach auch nicht Gegenstand des dagegen gerichteten Rekurses sein. Der

Beschwerdeführer hätte seine diesbezüglichen Einwendungen mit Rekurs gegen die

Änderungsbewilligung vom 22. Dezember 2014 und

innerhalb der entsprechenden Rechtsmittelfrist vorbringen müssen. Seine

Vorbringen bezüglich der Parkplätze erweisen sich damit als verspätet,

weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Einwendungen

gegen die im Umgebungsplan geregelte Bepflanzung finden sich in der

Rekursschrift des Beschwerdeführers im Übrigen keine.

3.3

Folglich erweisen sich sämtliche

Ausführungen des Beschwerdeführers mit denen er die Lage, die Zahl und die

Beschaffenheit der Parkplätze als fehlerhaft rügt, im vorliegenden Verfahren

als verspätet.

3.4

Der Vollständigkeit halber ist zu diesen

Rügen jedoch Folgendes anzumerken: Dass die Gemeinde

Embrach seit der Erteilung der Änderungsbewilligung ihre Bau- und Zonenordnung

angepasst und eine separate Abstellverordnung erlassen hat, würde dem Beschwerdeführer

ohnehin nicht weiterhelfen, ändert dies doch an der Frage der Rechtmässigkeit

der beiden nordseitigen Parkplätze nichts. Wird nämlich mit einer Verfügung

eine Befugnis eingeräumt und hat der Berechtigte von dieser Befugnis bereits

Gebrauch gemacht, so kann die Verfügung grundsätzlich nicht widerrufen werden

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1252). Auch aus dem vom Beschwerdeführer

angerufenen § 243 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) könnte dieser nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Gemäss dieser Bestimmung kann die Baubehörde die Aufhebung von

Abstellplätzen anordnen, wenn der bisherige Zustand regelmässig

Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirkt. Diese Voraussetzung ist etwa

gegeben, wenn der Bestand der Parkplätze bereits zu Verkehrsunfällen geführt

hat (VGr, 27. März 2015, VB.2014.00565, E. 5.2). Der Umstand, dass

sich der Beschwerdeführer durch die oberirdischen Parkplätze in der Ausübung seines

Fahr- und Fusswegrechtes behindert fühlt, würde den Tatbestand von § 243

Abs. 2 PBG damit ohnehin nicht erfüllen.

4.

4.1

Im

Beschwerdeverfahren können keine neuen Sachbegehren gestellt werden (§ 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt für die

Beurteilung, ob ein neuer Antrag vorliegt, bildet vorliegend die bei der

Vorinstanz eingereichte Rekursschrift des Beschwerdeführers (zur

Unbeachtlichkeit der bei der Vorinstanz verspätet vorgebrachten Anträge siehe

oben E. 2.2). Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Anträge des Beschwerdeführers

bezüglich der Erweiterung des bestehenden Fuss- und Fahrwegrechtes sowie der

Verpflichtung zur Vornahme der offenen Grenzbereinigung sind damit nicht

zulässig, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Gleiches gilt für den in der

Vernehmlassung vom 28. November 2016 erstmals gestellten Antrag bezüglich

der Behebung von Baumängeln und der Gefahrenabwendung. Der Klarheit halber und

um weitere Missverständnisse zu vermeiden, sei dennoch kurz erläutert, weshalb

auf diese Begehren selbst bei einer rechtzeitigen Geltendmachung nicht eingetreten

worden wäre.

4.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, das auf dem Grundstück der privaten Beschwerdegegnerin

lastende Fuss- und Fahrwegrecht zu erweitern. Bei der Einräumung sowie der

Änderung von Dienstbarkeiten handelt es sich um sachenrechtliche und damit zivilrechtliche

Angelegenheiten, welche von vornherein nicht in die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts fallen (§ 1 VRG). Somit wäre auf dieses Begehren in

Folge Unzuständigkeit nicht eingetreten worden.

4.3

Ebenso

verhält es sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Behebung von

Baumängeln bzw. der Abwendung von Gefahren von seinem Grundstück. Der

Beschwerdeführer macht damit sinngemäss nachbarrechtliche, allenfalls auch

haftungsrechtliche, in jedem Fall aber zivilrechtliche Ansprüche geltend, für

deren Beurteilung die Zivilgerichte zuständig wären. Auch diesbezüglich wäre

damit ein Nichteintre-tensentscheid erfolgt.

4.4

Weiter

verlangt der Beschwerdeführer, es seien die "offenen

Grenzbereinigungen" wie etwa die Böschungssicherung unverzüglich vorzunehmen.

Die Inanspruchnahme bzw. Anpassung von Grundstücken Dritter für Böschungen,

Aufschüttungen etc. wurde bereits in der Baubewilligung vom 28. August

2013.

geregelt. Die Grenzbereinigungen bilden somit nicht Teil des

Umgebungsplanes; vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollzugsfrage der Stammbewilligung,

welche ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren zu klären gewesen wäre.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

6.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu; hingegen ist

eine solche Entschädigung antragsgemäss der Beschwerdegegnerin 1

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Die lokale Baubehörde

hingegen hat im Streit zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …