VB.2016.00624
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00624
2. März 2017Deutsch10 min
(URT.2017.18764)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00624
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B AG,
vertreten durch RA C,
2. Bauvorsteherin der Gemeinde Embrach,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Umgebungsplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 genehmigte die
Bauvorsteherin der Gemeinde Embrach den Umgebungsplan der B AG für ein mit
Beschluss vom 28. August 2013 bewilligten Neubau eines Mehrfamilienhauses
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Embrach.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 19. Mai 2016 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf sein Rechtsmittel mit
Entscheid vom 15. September 2016 nicht ein.
III.
Am 14. Oktober 2016 führte A Rekurs (richtig: Beschwerde)
beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Wir stellen Antrag, dass als Folge der behördlichen
Untersuchungspflicht […] unser verspätetes Vorbringen zu berücksichtigen und
darauf einzutreten ist. […]
2.
Der Abbau (oder Aufheben) der beiden Parkplätze P7 und BP ist vom
Verwaltungsgericht bzw. der Gemeinde Embrach anzuordnen.
3.
Dem bestehenden Fuss- und Fahrwegrecht ist ein Parkier- und Umschlagsrecht
für die Grosstierambulanz zuzufügen, ebenso ein Überrollrecht auf den
aufgehobenen Parkplätzen als Zu- und Wegfahrt aus unserem bestehenden Parkplatz.
4.
Die Bauherrschaft ist zu verpflichten, die offenen
Grenzbereinigungen […] unverzüglich vorzunehmen. […]
5.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Rekursgegner (recte: Beschwerdegegnerin
1) aufzuerlegen, mit der Verpflichtung, seine vertraglichen Verpflichtungen
einzuhalten.
Umtriebsentschädigungsforderungen
im Baurekursgerichtsentscheid sind aufzuheben und in der Folge zurückzuweisen."
Das Baurekursgericht beantragte am 27. Oktober 2016, die
Beschwerde abzuweisen. Am 11. November 2016 beantragte die B AG, die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Embrach stellte gleichentags den
Antrag, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Rekursentscheid zu
bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. Dazu liess
sich dieser am 28. November 2016 vernehmen und stellte den zusätzlichen
Antrag, die B AG zu verpflichten, verschiedene Baumängel zu beheben,
Gefahren vom seinem Grundstück abzuwenden sowie den Garten instand zu stellen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
private Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 01 an
der D-Strasse 02 in Embrach. Dem Beschwerdeführer gehört das Nachbargrundstück
(Kat.-Nr. 03) und er verfügt in dieser Eigenschaft über ein Fuss- und
Fahrwegrecht zulasten des Grundstückes Kat.-Nr. 01. Das entsprechende
Wegrecht hat eine Breite von 3 m und führt von der D-Strasse über das
Grundstück der privaten Beschwerdegegnerin zum Grundstück des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer betreibt einen Grosstierrettungsdienst
und benötigt das Wegrecht nach eigenen Angaben insbesondere zur Durchfahrt mit
den entsprechenden Ambulanzzügen.
1.2
Mit
Beschluss vom 28. August 2013 erteilte der Bauausschuss der Gemeinde
Embrach der privaten Beschwerdegegnerin die Bewilligung für einen Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und einer Tiefgarage. Mit der Erteilung
der Baubewilligung wurde die private Beschwerdegegnerin zur Schaffung von acht
Abstellplätzen für Motorfahrzeuge verpflichtet. Davon sollten zwei oberirdisch
und sechs in der Tiefgarage erstellt werden.
1.3
Mit
Verfügung vom 22. Dezember 2014 bewilligte die Beschwerdegegnerin 2
eine von der privaten Beschwerdegegnerin eingereichte Projektänderung, wonach
im Obergeschoss neu zwei Wohnungen anstatt einer grossen Wohnung entstehen
sollen. Durch die Projektänderung löste das Bauvorhaben die Pflicht zur
Erstellung von neun (anstelle von ursprünglich acht) Fahrzeugabstellplätzen
aus. In der Ergänzungsbewilligung wird festgehalten, dass zusätzlich zu den
bereits bewilligten zwei oberirdischen ein dritter oberirdischer Parkplatz
erstellt werde. Gemäss dem Abänderungsplan befinden sich neu zwei dieser drei
oberirdischen Parkplätze an der Nordseite des Mehrfamilienhauses. Der dritte
oberirdische Parkplatz befindet sich unverändert an der D-Strasse. Gegen die
Erteilung der Ergänzungsbewilligung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
2.
2.1
In seiner
Replik im vorinstanzlichen Verfahren vom 17. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer
in seiner Rekursschrift nicht enthaltene Anträge und brachte neue Tatsachenbehauptungen
vor. Der Beschwerdeführer rügt nun in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
zu Unrecht seine mit dieser Replik gestellten zusätzlichen Anträge sowie die
von ihm darin vorgebrachten Rügen nicht beachtet.
2.2
Eine Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung
enthalten (§ 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 [VRG]). Die Anträge können nur innerhalb der Rekursfrist geändert oder
ergänzt werden (Alain Griffel in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 16). Die
vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 17. Juli
2016.
gestellten neuen bzw. veränderten Anträge erfolgten rund zwei Monate nach
Ablauf der Rekursfrist und waren damit klarerweise verspätet. Die Vorinstanz
ist auf diese Anträge somit zu Recht nicht eingetreten.
2.3
Wie der Antrag kann auch die Begründung eines Rekurses
nach Ablauf der Rekursfrist nicht mehr erweitert werden. Jedoch steht es als Folge des Untersuchungsrundsatzes im Ermessen der
Rekursinstanz, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (Griffel
Kommentar VRG, § 23 N. 23). Vorliegend hat die Vorinstanz die
vom Beschwerdeführer in seiner Replik vorgebrachten Ausführungen und Rügen
nicht berücksichtigt. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde,
befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Replik nicht mit dem von ihm
angefochtenen Umgebungsplan. Vielmehr kritisiert er die Lage des Parkplatzes
Nr. 7, die Bauausführung durch die private Beschwerdegegnerin sowie die
Einhaltung von privatrechtlichen Vereinbarungen. Vor diesem Hintergrund ist es
daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen, diese
verspätet vorgebrachten Parteivorbringen nicht zu beachten, Gebrauch gemacht
hat. Dies gilt umso mehr, als dass mit Beschwerde am Verwaltungsgericht ohnehin
nur geltend gemacht werden kann, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht,
überschritten oder unterschritten (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG). Dagegen ist die Rüge der Unangemessenheit
vor Verwaltungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2
VRG). Ein qualifizierter Ermessensfehler im Sinn von § 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG liegt vorliegend nicht vor und
wird denn auch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.
2.4
Zusammengefasst
hat die Vorinstanz damit zu Recht einzig die sich in der Rekursschrift vom
19.
Mai 2016 befindenden Anträge und Vorbringen beachtet und beurteilt. Diese
bilden somit auch die Grundlage für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
3.
3.1
In der
Hauptsache beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Nichteintretensentscheid
des Baurekursgerichtes aufzuheben und die Aufhebung der beiden nordseitig
angelegten Parkplätze anzuordnen.
3.2
Anfechtungsobjekt
im Rekursverfahren war die Genehmigung des von der privaten Beschwerdegegnerin
eingereichten Umgebungsplanes durch die Beschwerdegegnerin 2. Die private
Beschwerdegegnerin wurde in ihrer Baubewilligung im Sinn einer Auflage dazu
verpflichtet, vor der Rohbauabnahme einen detaillierten Umgebungsplan mit
Angabe der genauen Bepflanzung zur Bewilligung einzureichen. Inhalt des
Umgebungsplanes bildet damit einzig die Bepflanzung des Grundstückes der
privaten Beschwerdegegnerin. Für die Beurteilung des Rekurses sowie der vorliegenden
Beschwerde massgebend sind somit allein diejenigen Rügen, die sich gegen die geplante
Bepflanzung des Grundstücks der privaten Beschwerdegegnerin richten. Denn nur
solche Vorbringen hätten vor der Vorinstanz überhaupt zu einer Gutheissung des
Rekurses führen können. Dagegen sind sowohl der
Standort als auch die Anzahl der Parkplätze nicht Teil des Umgebungsplanes und
konnten demnach auch nicht Gegenstand des dagegen gerichteten Rekurses sein. Der
Beschwerdeführer hätte seine diesbezüglichen Einwendungen mit Rekurs gegen die
Änderungsbewilligung vom 22. Dezember 2014 und
innerhalb der entsprechenden Rechtsmittelfrist vorbringen müssen. Seine
Vorbringen bezüglich der Parkplätze erweisen sich damit als verspätet,
weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Einwendungen
gegen die im Umgebungsplan geregelte Bepflanzung finden sich in der
Rekursschrift des Beschwerdeführers im Übrigen keine.
3.3
Folglich erweisen sich sämtliche
Ausführungen des Beschwerdeführers mit denen er die Lage, die Zahl und die
Beschaffenheit der Parkplätze als fehlerhaft rügt, im vorliegenden Verfahren
als verspätet.
3.4
Der Vollständigkeit halber ist zu diesen
Rügen jedoch Folgendes anzumerken: Dass die Gemeinde
Embrach seit der Erteilung der Änderungsbewilligung ihre Bau- und Zonenordnung
angepasst und eine separate Abstellverordnung erlassen hat, würde dem Beschwerdeführer
ohnehin nicht weiterhelfen, ändert dies doch an der Frage der Rechtmässigkeit
der beiden nordseitigen Parkplätze nichts. Wird nämlich mit einer Verfügung
eine Befugnis eingeräumt und hat der Berechtigte von dieser Befugnis bereits
Gebrauch gemacht, so kann die Verfügung grundsätzlich nicht widerrufen werden
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1252). Auch aus dem vom Beschwerdeführer
angerufenen § 243 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) könnte dieser nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Gemäss dieser Bestimmung kann die Baubehörde die Aufhebung von
Abstellplätzen anordnen, wenn der bisherige Zustand regelmässig
Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirkt. Diese Voraussetzung ist etwa
gegeben, wenn der Bestand der Parkplätze bereits zu Verkehrsunfällen geführt
hat (VGr, 27. März 2015, VB.2014.00565, E. 5.2). Der Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer durch die oberirdischen Parkplätze in der Ausübung seines
Fahr- und Fusswegrechtes behindert fühlt, würde den Tatbestand von § 243
Abs. 2 PBG damit ohnehin nicht erfüllen.
4.
4.1
Im
Beschwerdeverfahren können keine neuen Sachbegehren gestellt werden (§ 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt für die
Beurteilung, ob ein neuer Antrag vorliegt, bildet vorliegend die bei der
Vorinstanz eingereichte Rekursschrift des Beschwerdeführers (zur
Unbeachtlichkeit der bei der Vorinstanz verspätet vorgebrachten Anträge siehe
oben E. 2.2). Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Anträge des Beschwerdeführers
bezüglich der Erweiterung des bestehenden Fuss- und Fahrwegrechtes sowie der
Verpflichtung zur Vornahme der offenen Grenzbereinigung sind damit nicht
zulässig, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Gleiches gilt für den in der
Vernehmlassung vom 28. November 2016 erstmals gestellten Antrag bezüglich
der Behebung von Baumängeln und der Gefahrenabwendung. Der Klarheit halber und
um weitere Missverständnisse zu vermeiden, sei dennoch kurz erläutert, weshalb
auf diese Begehren selbst bei einer rechtzeitigen Geltendmachung nicht eingetreten
worden wäre.
4.2
Der
Beschwerdeführer beantragt, das auf dem Grundstück der privaten Beschwerdegegnerin
lastende Fuss- und Fahrwegrecht zu erweitern. Bei der Einräumung sowie der
Änderung von Dienstbarkeiten handelt es sich um sachenrechtliche und damit zivilrechtliche
Angelegenheiten, welche von vornherein nicht in die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts fallen (§ 1 VRG). Somit wäre auf dieses Begehren in
Folge Unzuständigkeit nicht eingetreten worden.
4.3
Ebenso
verhält es sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Behebung von
Baumängeln bzw. der Abwendung von Gefahren von seinem Grundstück. Der
Beschwerdeführer macht damit sinngemäss nachbarrechtliche, allenfalls auch
haftungsrechtliche, in jedem Fall aber zivilrechtliche Ansprüche geltend, für
deren Beurteilung die Zivilgerichte zuständig wären. Auch diesbezüglich wäre
damit ein Nichteintre-tensentscheid erfolgt.
4.4
Weiter
verlangt der Beschwerdeführer, es seien die "offenen
Grenzbereinigungen" wie etwa die Böschungssicherung unverzüglich vorzunehmen.
Die Inanspruchnahme bzw. Anpassung von Grundstücken Dritter für Böschungen,
Aufschüttungen etc. wurde bereits in der Baubewilligung vom 28. August
2013.
geregelt. Die Grenzbereinigungen bilden somit nicht Teil des
Umgebungsplanes; vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollzugsfrage der Stammbewilligung,
welche ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren zu klären gewesen wäre.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu; hingegen ist
eine solche Entschädigung antragsgemäss der Beschwerdegegnerin 1
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Die lokale Baubehörde
hingegen hat im Streit zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 93 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …