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Entscheid

VB.2016.00626

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00626

1. Juni 2017Deutsch19 min

(URT.2017.19031)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt B, Fachanwalt für …, der für A aufgrund

eines Mandats bereits im Jahr 2013 tätig gewesen war, wurde auf Basis der

damals geltenden Konditionen und der Vollmacht vom 1. April 2015 erneut

für A tätig, wobei es um die Auflösung von dessen Arbeitsverhältnis und um ein

Strafverfahren gegen einen Exponenten der Arbeitgeberin ging. Rechtsanwalt B

legte das Mandat Ende November 2015 nieder. Die Rechnungen vom 1. Oktober,

3. November und 24. November 2015 über insgesamt Fr. 13'864.50

blieben von A unbezahlt, während er frühere Rechnungen aus den Jahren 2014 und

2015 bezahlt hatte. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 verlangte Rechtsanwalt B

bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:

Aufsichtskommission), er sei vom Berufsgeheimnis zu entbinden, um seine

Honorarforderung geltend machen zu können, nachdem er A vergeblich zur

Bezahlung gemahnt und dieser auf die ihm zugestellte Entbindungserklärung nicht

reagiert habe. Er bestätigte sodann, dass seinem Gesuch keine höheren

Interessen seines Klienten gegenüberstünden, welche einer Befreiung vom

Berufsgeheimnis entgegenstehen könnten.

Auf

entsprechende Anfrage der Aufsichtskommission mit Schreiben vom 9. Juni

2016 wehrte sich A mit Eingaben vom 12. Juni und 9. Juli 2016 gegen

die beantragte Befreiung Rechtsanwalt Bs vom Berufsgeheimnis unter Hinweis

auf dessen ungenügende Mandatsführung und die Niederlegung des Mandats zur

Unzeit, bestritt die Honorarforderungen, machte höhere Interessen gegen die

Entbindung vom Berufsgeheimnis geltend und verlangte für den Fall der

Gutheissung des Gesuchs die Sistierung der Entbindung bis zur Erledigung der ihn

betreffenden Verfahren. Mit Beschluss vom 1. September 2016 wies die

Aufsichtskommission das Sistierungsbegehren ab und ermächtigte Rechtsanwalt B,

sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu

offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung

durchzusetzen. Sie auferlegte die Kosten für ihren Entscheid (Fr. 600.-) A.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Aufsichtskommission

vom 1. September 2016 erhob A mit Eingabe vom 11. Oktober 2016

Beschwerde am Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss dieselben Anträge wie

vor Vorinstanz, inbegriffen den Antrag auf Sistierung. Rechtsanwalt B

verlangte in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 die Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Auf Anfrage

des Gerichts bestätigte er, keinen Honorarvorschuss von A verlangt zu haben.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 28. No­vember 2016 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom

Berufsgeheimnis fallen grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG); in Fällen von grundsätzlicher

Bedeutung kann die Entscheidung der Kammer übertragen werden. Mindestens

teilweise kommt dem vorliegenden Fall grundlegende Bedeutung zu (dazu hinten

E. 4), weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Die

Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem

Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft

anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [BGFA]; vgl.

auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

[StGB]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses

fallen, gehört unter Umständen bereits das Bestehen eines Mandats zwischen dem

Rechtsanwalt und dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer

Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner

Schweigepflicht voraus (BGr, 27. Mai 2008,2C_508/2007, E. 2.1; BGr,

17.

März 2012,2C_661/2011, E. 3.1; BGr, 7. April 2014,

2C_1127/2013 E. 3.1; BGr, 6. Januar 2017,2C_704/2016, E. 3.1;

bezüglich Bestehen eines Mandats überholt Hans Nater/Gaudenz G. Zindel,

in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 13 N. 146 ff.;

vgl. hinten E. 2.3). Verweigert der Mandant die Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis, kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem

Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die

Aufsichtsbehörde wenden (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich

etc. 2009, Rz. 587, 616). Nach § 21 Abs. 2 lit. d AnwG ist

die Aufsichtskommission zuständig für den Entscheid über die Entbindung vom

Berufsgeheimnis.

2.2

Zwar ist

die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Eintreibung offener

Honorarforderungen (fortan: Entbindung) als solche gemäss Art. 13

Abs. 1 BGFA möglich, nicht aber ausdrücklich geregelt. Dagegen sieht § 33

AnwG ausdrücklich vor, dass eine Anwältin oder ein Anwalt bei der dafür

zuständigen Aufsichtskommission um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen

kann, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht

eingeholt werden kann. Die Entbindung durch die Aufsichtskommission erfolgt,

wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der

Klientschaft an der Geheimhaltung. Die Schweigepflicht ist insbesondere

unzumutbar, wenn sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn

geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen oder einen

ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (BGr,

21.

September 2011,2C_503/2011, E. 2.2). Die Entbindung begründet

jedoch nur eine Ermächtigung der Anwälte zur sanktionslosen Offenlegung,

niemals aber eine Pflicht (Schiller, Rz. 588).

2.3

Dem Anwalt

soll die Eintreibung des ihm zustehenden Honorars nicht unnötig erschwert

werden. Da bereits die Tatsache geheim ist, dass die Klientschaft einen Anwalt aufsucht

und ihm einen Auftrag erteilt, ist die Entbindung vom Berufsgeheimnis

notwendig, umso eher, wenn der Anwalt zur Durchsetzung der Honorarforderung ihm

von seinem Klienten anvertraute Tatsachen offenbaren muss (Walter Fellmann,

Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 596). Dessen Interessen wird durch

das Amtsgeheimnis im Übrigen genügend Rechnung getragen. Schliesslich gilt es

in der Regel als rechtsmissbräuchlich, wenn der Klient sich auf das

Berufsgeheimnis beruft, um die Eintreibung des Honorars zu verhindern

(Nater/Zindel, Art. 13 N. 146 f., 155; Schiller, Rz. 656 f.).

In aller Regel wird der Anwalt – ebenso die Anwältin (auch fortan) – ein hohes

Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses haben, weil er diese

benötigt, um seine Honorarforderung ohne Verletzung der Berufspflichten durchsetzen

zu können (BGr, 17. März 2012,2C_661/2011, E. 3.3; dazu auch BGr,

7.

April 2014,2C_1127/2013, E. 3.1).

2.4

Der

Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt, ohne Verletzung

des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses seine

behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Allfällige

Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand

des Verfahrens betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis, sondern erst im

Zivilprozess um die Honorarforderung (BGr, 6. Januar 2017,2C_704/2016,

E. 3.3). In einem Honorarprozess zwischen Anwalt und Klient kann lediglich

das Thema sein, was ohnehin bereits Gegenstand in dem durch den Anwalt

geführten Prozess war (BGr, 7. April 2014,2C_1127/2013, E. 3.3.1;

BGr, 17. März 2012,2C_661/2011, E. 3.3, 3.4; BGr, 27. Mai 2008,

2C_508/2007, E. 2.3).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht höhere Interessen geltend, welche die Vorinstanz bei

ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. So müsse der Beschwerdegegner 1

zwangsweise detailliert seine geleistete Arbeit nachweisen, was automatisch zur

Bekanntmachung der Handakten und von für ihn nachteiligen Informationen in der

laufenden Klage führe. Zudem werde er gewiss unter Druck gesetzt, indem die

entsprechend kritischen, für die Gegenseite entscheidenden Sachverhalte in der

potenziellen Forderungsklage als Nachweis für die ausgeführte Arbeit aufgeführt

würden. Schliesslich sei es ein übliches Vorgehen, den Anwalt der Gegenpartei als

Zeugen befragen zu lassen, wobei dann "ganz legal" die Handakten des

Beschwerdegegners 1 eingeflochten würden. Das Verfahren vor dem

Friedensrichter sei sodann öffentlich. Ferner sei der Beschwerdegegner 1

mit dem Gegenanwalt gut bekannt, sodass beide Anwälte ein gemeinsames Interesse

hätten, auf seine Kosten ihre Forderungen zu gewinnen. Der Gegenanwalt sei

sogar "aufgrund Referenz" des Beschwerdegegners 1 von der

Gegenpartei engagiert worden. Die Vorinstanz erwähne schliesslich mit keinem

Wort, dass er bisher explizit auf rechtliche Schritte gegen den

Beschwerdegegner 1 verzichtet habe, damit dieser weiterhin an sein Berufsgeheimnis

gebunden sei. Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Vorwürfe,

welche die Mandatsführung, die Niederlegung des Mandats und die Höhe der

Honorare betreffen. Dem widerspricht der Beschwerdegegner 1.

3.2

Die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente gegen die Entbindung des

Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis halten einer Überprüfung nicht

stand.

3.2.1

Wie schon aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 vom 9. Juni

2016.

an den Beschwerdeführer hervorgeht, sind Vorwürfe, welche die

Mandatsführung, die Niederlegung des Mandats (hier angeblich zur Unzeit) und

die Höhe der Honorarforderungen betreffen, Thema des Verfahrens um die

materielle Beurteilung der Honorarforderung und nicht Teil des Verfahrens um

Entbindung vom Berufsgeheimnis. Die vom Beschwerdeführer beanstandete

mangelhafte Mandatsführung ist vorliegend somit nicht zu prüfen. Soweit der

Beschwerdeführer erwähnt, er habe bislang auf rechtliche und strafrechtliche Schritte

gegen den Beschwerdegegner 1 verzichtet, damit dieser weiterhin an sein

Berufsgeheimnis gebunden bleibe, ist auch dies kein Grund, die Entbindung davon

nicht zu gewähren. Vielmehr erscheint ein solches Verhalten als

rechtsmissbräuchlich, nachdem der Beschwerdegegner 1 seit November 2015

das Mandat niedergelegt hat und darauf angewiesen ist, seine Honorarforderung mangels

Einwilligung des Beschwerdeführers zur Entbindung einzufordern (vorn E. 2.3).

3.2.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Verfahren vor dem

Friedensrichter mit Ausnahme hier keine Rolle spielender Angelegenheiten nicht

öffentlich (Art. 203 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die diesbezüglich geäusserten Bedenken des

Beschwerdeführers erscheinen daher unbegründet. Dasselbe gilt, soweit der

Beschwerdeführer befürchtet, dass der Gegenanwalt als Zeuge befragt und dadurch

die Handakten des Beschwerdegegners 1 "eingeflochten würden".

Hierzu ist vorab der Hinweis angebracht, dass das Berufsgeheimnis des

Beschwerdegegners 1 gegenüber einem allfälligen Zeugen weiterhin bestehen

bleibt. Insofern erscheint die Gefahr, dass Geheimnisse aus den Handakten

verraten würden, äusserst gering. Zudem besteht die Möglichkeit, das Verfahren

unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen (Art. 54 Abs. 3

ZPO). Dabei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen; der Ausschluss

der Öffentlichkeit muss überdies geeignet sein, den angeführten gegenteiligen

Interessen Rechnung zu tragen (Myriam A. Gehri, Kommentar zur

Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 54 N. 20).

Angesichts des grossen Gewichts des Berufsgeheimnisses des Anwalts und der

engen Möglichkeiten, Anvertrautes preiszugeben (vorn E. 2.3), dürfte ein

Ausschluss der Öffentlichkeit zur Geltendmachung einer Honorarforderung

durchaus möglich sein (Ernst Staehelin, Ausreisser? Ausreisser!, in:

Anwaltsrevue 9/2016, S. 393 ff., insbesondere S. 396).

3.2.3

Aufgrund des eben Ausgeführten erscheinen auch die Bedenken des

Beschwerdeführers, dass er durch die befürchtete Offenlegung von Geheimnissen

aus den Handakten unter Druck gesetzt werde, als unbegründet. Denn die

Gegenparteien der arbeits- und strafrechtlichen Verfahren würden mangels

Teilnahme am Verfahren um die Honorierung des Beschwerdegegners 1 von

irgendwelchen Geheimnissen gar nichts erfahren. Im Übrigen wird dieser Vorwurf

weiter dadurch relativiert, dass der Beschwerdegegner 1 den

Beschwerdeführer seit Ende November 2015 nicht mehr vertritt (vorn I.), während

das arbeitsrechtliche und das Strafverfahren noch nicht erledigt sind (zur

Frage der Sistierung hinten E. 5). Zudem kann im Honorarprozess zwischen

Anwalt und Klient nur das Thema sein, was ohnehin bereits Gegenstand in dem

durch den Anwalt geführten Prozess war, solange dieser das Mandat führte (vorn

E. 2.4).

3.2.4

Der Beschwerdegegner 1 gestand sodann zu, mit dem Anwalt der

Gegenpartei bekannt zu sein aufgrund gemeinsam absolvierter Ausbildung zum

Fachanwalt. Er bestritt indessen, zusammen mit dem Gegenanwalt ein gemeinsames

Interesse zu haben, auf Kosten des Beschwerdeführers zu prozessieren, was von

Letzterwähntem unbestritten blieb und sich aufgrund der Sachlage, soweit sie

aus den Akten erkennbar ist, auch nicht ergibt. Selbst wenn der Gegenanwalt

"auf Referenz" des Beschwerdegegners 1 von der Gegenpartei

engagiert worden sein sollte, fehlt doch jeder Hinweis darauf, dass der

Gegenanwalt die Interessen seiner Partei oder umgekehrt der

Beschwerdegegner 1 diejenigen des Beschwerdeführers je zu deren/dessen

Ungunsten vernachlässigt oder die Parteivertreter miteinander gar kooperiert

haben sollten. Im Übrigen betrifft dieser Vorwurf die Mandatsführung und nicht

die Frage der Entbindung vom Berufsgeheimnis.

4.

4.1

Der Beschwerdegegner 1

wies auf Anfrage des Gerichts darauf hin, dass er keinen Honorarvorschuss vom

Beschwerdeführer verlangt habe, da dieser die bisher gestellten Rechnungen auch

aus einem früheren Mandat jeweils bezahlt habe. Vom Klienten würde es aber

regelmässig als Ausdruck des Misstrauens verstanden und das

Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient würde empfindlich gestört, wenn

ein Honorarvorschuss vom Klienten verlangt würde, obwohl dieser Rechnungen aus

früheren Mandaten bereits bezahlt habe und Anwalt und Klient sich von früheren

Mandaten kennen würden. Aufgrund neuer Entscheide des Bundesgerichts, die sich

zur Frage eines Kostenvorschusses des Anwalts äussern, ist zu prüfen, ob der

Beschwerdegegner 1 vorliegend einen Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer

hätte erheben müssen.

4.2

Im Entscheid

vom 9. Mai 2016 (Urteil 2C_586/2015, E. 2.1 f.; teilweise

publiziert als BGE 142 II 307) attestierte das Bundesgericht dem

Berufsgeheimnis des Anwalts den Normgehalt eines institutionellen, im

öffentlichen Interesse geschaffenen Instituts als auch – aus der Sicht von

Anwalt und Klient – einen individualrechtlichen Normgehalt. Dieser sei in

grundrechtlicher Hinsicht ein zentraler Wert der EMRK (Europäische Konvention

über die Menschenrechte). Angesichts der institutionellen als auch

individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses könne nur

ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung

als angemessen erscheinen lassen. Dabei verfüge zwar ein Anwalt oder eine

Anwältin regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks

Eintreibung offener Honorarforderungen. Diesem stehe grundsätzlich das

institutionell begründete Interesse an der Vertraulichkeit wie auch je nach

Konstellation das individualrechtliche Interesse des Klienten auf Geheimhaltung

der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Informationen

entgegen. An die Substanziierung des Interesses des Klienten an der

Geheimhaltung dürften im Verfahren auf Entbindung keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden, würde doch der in Art. 321 Abs. 1 StGB

verankerte Rechtsschutz durch eine eigentliche Substanziierungspflicht geradezu

unterlaufen. Bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im

Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung sei auch dem Umstand Rechnung

zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen

Vorschuss verlangen könne, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer oder

seiner Tätigkeit decke. Sofern das Mandat für sie oder ihn eine wichtige

wirtschaftliche Bedeutung habe, könne die Anwältin/der Anwalt zur Erhebung

eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses

von Art. 12 lit. b BGFA sogar gehalten sein. Soweit einem

Anwalt oder einer Anwältin die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht von

vornherein verwehrt sei, habe ein zwecks Eintreibung einer offenen

Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt darzulegen, weshalb

ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht

möglich gewesen sei (BGE 142 II 307 E. 4.3.3).

Im Entscheid vom 16. Juni 2016 (2C_215/2015, E. 5.2)

ging es um die Frage, ob ein als Zeuge angerufener Arzt für seine Zeugenaussage

vom Arztgeheimnis zu befreien sei. In diesem Zusammenhang bestätigte das

Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis: Die Entbindung zur

Durchsetzung der Honorarforderung sei jedenfalls dann zu bewilligen,

wenn der betroffene Anwalt dargelegt habe, weshalb ihm eine

Kostendeckung z. B.

über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich gewesen war.

In einem weiteren Entscheid vom 6. Januar 2017

(2C_704/2016, E. 3.2) führte das Bundesgericht aus, im Rahmen der

Interessenabwägung können jene Umstände "ebenfalls Berücksichtigung finden

[...], die es dem Anwalt eventuell verunmöglichten, einen

Kostenvorschuss zu erheben".

4.2.1

Aus den erwähnten Entscheiden geht hervor, dass das Bundesgericht die

Bedeutung des Berufsgeheimnisses insbesondere für die Klientschaft als so beachtlich

einstufte, dass nur ein "deutlich überwiegendes öffentliches oder privates

Interesse" eine Entbindung als angemessen erscheinen liesse (2C_586/2016,

E. 4.3.3). Für die Beurteilung dieser Angemessenheit stellt das

Bundesgericht als ein Element der Interessenabwägung darauf ab, ob der Anwalt

einen Kostenvorschuss bei der Klientschaft erhoben hat oder ob er mindestens

darlegen kann, weshalb er dies nicht tat (darauf scheint der Entscheid

2C_704/2016, E. 3.2 hinzudeuten). Ob die erwähnten Entscheide des

Bundesgerichts somit so zu verstehen sind, dass ein Anwalt mindestens das Mögliche

unternehmen muss, um gar nicht in die Situation zu gelangen, eine Entbindung

verlangen zu müssen – indem er eben soweit möglich einen Kostenvorschuss von

der Klientschaft erhebt, die seinen Aufwand mindestens teilweise deckt (vgl.

2C_586/2016, E. 4.4) –, oder ob das Bundesgericht mit seinen Entscheiden

eine eigentliche Pflicht, eine neue Berufsregel oder eine Obliegenheit

statuieren wollte, dass Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich von ihrer

Klientschaft einen Kostenvorschuss erheben sollten, ist nicht ganz klar, weil

sich die erwähnten Entscheide diesbezüglich auch nicht klar äussern.

4.2.2

In der

Praxis wurden die Entscheide des Bundesgerichts zur Entbindung von Anwältinnen

und Anwälten vom Berufsgeheimnis stark kritisiert (Zürcher Anwaltsverband,

Info 3/16, S. 10 f.; Ernst Staehelin, Ausreisser? Ausreisser!, in:

Anwaltsrevue 9/2016, S. 393 ff.; Gian Andrea Schmid, Eine Korrektur

drängt sich auf, in: plädoyer 6/2016, S. 14 f.; Zürcher

Anwaltsverband, Info 1/17, S. 10 ff. [zum Entscheid des

Bundesgerichts vom 6. Januar 2017]; Alexandra Dal Molin-Kränzlin, Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis und Kostenvorschuss – Eine unendliche Geschichte?, in: AJP

5/2017, S. 621 ff.). Einmütig wird als mindestens nicht sachgerecht

beurteilt, wenn das Bundesgericht die Interessenabwägung beim Entscheid über

ein Entbindungsgesuch in der Weise vornehmen würde, dass das Nichteinholen

eines Honorarvorschusses die Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Eintreiben

der Honorarforderung grundsätzlich ausschlösse (statt vieler Dal Molin-Kränzlin,

S. 625). Darin wurde gerade eine Pflicht erkannt, in Zukunft generell

einen Kostenvorschuss von der Klientschaft einzuverlangen, obgleich dies in

dringenden Fällen kaum möglich und in Beratungsmandaten ohnehin unüblich sei

(Dal Molin-Kränzlin, S. 627; Schiller, S. 502). Ausserdem stellten

Kostenvorschüsse auch für Anwälte eine Zugangsbarriere zum Recht dar. Weiter

beanstandet Staehelin (a.a.O., S. 394 f.), die neue Rechtsprechung

des Bundesgerichts hätte zur Folge, dass auf dem Weg über die Bundesgerichtspraxis

eine neue Berufsregel eingeführt würde, nämlich die Pflicht, einen

Kostenvorschuss zu verlangen, ohne dass jedoch das BGFA, insbesondere dessen

Art. 12, eine solche Pflicht vorsähe. Entsprechend müsste das BGFA durch

den Gesetzgeber geändert werden; ein Entscheid des Bundesgerichts genüge dafür

sicher nicht (S. 394 f.). Auch im plädoyer (a.a.O., S. 15) wird

angeführt, dass dann, wenn das Bundesgericht ein Entbindungsgesuch aus dem

Grund ablehnen würde, weil ein Anwalt auf einen Kostenvorschuss verzichtet

hatte, das Bundesgericht faktisch für Anwälte eine Pflicht zur Erhebung von

Vorschüssen einführen würde, wofür die gesetzliche Grundlage fehle.

4.3

Das

Verwaltungsgericht hatte sich mit dieser Frage noch nicht zu befassen.

4.3.1

Im

vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner 1, der

bereits im November 2015 sein Mandat niedergelegt hatte, die mit Entscheid des

Bundesgerichts vom 9. Mai 2016 erstmals aufgebrachte Abhängigkeit der

Entbindung von einem Honorarvorschuss schon allein aus zeitlichen Gründen nicht

entgegengehalten werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdegegner 1 im April 2015 erneut für den Beschwerdeführer

tätig geworden und aus seinen früheren Mandaten immer wie verlangt entschädigt

worden war (vorn I.). Dem Beschwerdegegner 1 war bei der Annahme des

Mandats die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht bekannt, sodass

ihm diese Praxisänderung nicht zum Nachteil erwachsen darf. Es würde sich um

einen Verstoss gegen Treu und Glauben handeln, würde dem

Beschwerdegegner 1 die Entbindung nur deshalb verweigert, weil er damals,

vor dem am 9. Mai 2016 ergangenen BGE 142 II 307, keinen Vorschuss

verlangt hat.

4.3.2

Kommt

hinzu, dass der Beschwerdegegner 1 gute Gründe hatte, weshalb er keinen

Vorschuss verlangt hat. Dabei ist die Anforderung an solche Gründe darin zu

sehen, dass ein Anwalt das Mögliche unternehmen sollte, um gar nicht in die

Situation zu gelangen, die Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangen zu müssen. Er

soll das Risiko einer Offenbarung des Berufsgeheimnisses so tief wie möglich

halten. Wie erwähnt, war der Beschwerdegegner 1 schon vor dem infrage

stehenden Mandat, dessen Entschädigung aussteht, mehrfach für den

Beschwerdeführer tätig gewesen und jeweils entschädigt worden. Er konnte daher

in guten Treuen davon ausgehen, dass er auch nach seiner erneuten Mandatierung

wiederum wie verlangt entschädigt würde. Er konnte sich dabei auf ein gewisses

Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer abstützen, das es jedenfalls nicht

als leichtfertig oder gar fahrlässig erscheinen liess, keinen Kostenvorschuss

zu erheben. Der Beschwerdegegner 1 hat damit alles unternommen, um das

Grundrecht auf das anwaltliche Berufsgeheimnis des Beschwerdeführers nicht

leichtfertig gegenüber der Aufsichtsbehörde wegen seiner Honorarforderung

aufheben zu müssen. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner 1

nicht angelastet werden, dass er keinen Kostenvorschuss beim Beschwerdeführer

erhob.

5.

Unter diesen Umständen ist die Beschwerde des

Beschwerdeführers abzuweisen und dem Beschwerdegegner 1 die Entbindung

entsprechend dem angefochtenen Entscheid zu gewähren.

5.1

Für diesen

Fall beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung der Entbindung, bis das

arbeitsrechtliche und das Strafverfahren erledigt seien (vorn II.).

5.2

Nach § 26

AnwG gelten ergänzend [zum Anwaltsgesetz] die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) über das Verwaltungsverfahren. Das VRG enthält

allerdings keine Regelung der Verfahrenssistierung; es gelten dafür die

zivilrechtlichen Sistierungsvorschriften (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit

Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Sistierung hat zur Folge, dass die

Entscheidinstanz während der Sistierung keine Verfahrenshandlungen unternimmt,

abgesehen von solchen für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35 f.).

5.3

Gemäss

Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn

die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert

werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.

Der Beschwerdeführer scheint sich darauf zu beziehen, wenn er die Erledigung

des arbeitsrechtlichen und des Strafverfahrens abwarten will, womit der

Beschwerdegegner 1 das Berufsgeheimnis auch mit Bezug auf die

Geltendmachung seines Honorars für die Dauer der Sistierung weiter zu wahren

hätte. Dies erscheint schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil der

Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer seit November 2015 gar nicht mehr

vertritt.

5.4

Es liegt

im Ermessen des Gerichts, zu entscheiden, wann die Anordnung einer Sistierung

"zweckmässig" erscheint. Sie setzt jedenfalls triftige Gründe voraus

und ist nur ausnahmsweise zulässig. Das Zuwarten bis zum Ausgang eines

Strafverfahrens dürfte nur in den seltensten Fällen eine Sistierung

rechtfertigen, da jenes nach anderen prozessualen

Regeln durchgeführt wird und dessen Ergebnisse deshalb nur mit Vorbehalten auf

einen Zivilprozess übertragbar sind (Julia Gschwend/Remo Bornatico,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar (BK), 2. A., Basel 2013,

Art. 126 N. 2, 13). Das Zuwarten bis zur Erledigung des Straf- sowie

des arbeitsrechtlichen Verfahrens rechtfertigt somit keine Sistierung. Es ist

nicht einzusehen, inwiefern diese Verfahren einen Einfluss auf die Entbindung

des Beschwerdegegners 1 oder das Verfahren um die Honorierung zwischen ihm

und dem Beschwerdeführer haben könnten, umso weniger, als aus seiner Tätigkeit

der angestrebte Erfolg nicht resultieren muss, um honoriert zu werden.

Demnach ist der Antrag auf Sistierung der Entbindung auch abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Dieser bat um massvolle Bemessung der Kosten. Dagegen steht

dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …