VB.2016.00626
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00626
1. Juni 2017Deutsch19 min
(URT.2017.19031)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00626
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Rechtsanwalt B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt B, Fachanwalt für …, der für A aufgrund
eines Mandats bereits im Jahr 2013 tätig gewesen war, wurde auf Basis der
damals geltenden Konditionen und der Vollmacht vom 1. April 2015 erneut
für A tätig, wobei es um die Auflösung von dessen Arbeitsverhältnis und um ein
Strafverfahren gegen einen Exponenten der Arbeitgeberin ging. Rechtsanwalt B
legte das Mandat Ende November 2015 nieder. Die Rechnungen vom 1. Oktober,
3. November und 24. November 2015 über insgesamt Fr. 13'864.50
blieben von A unbezahlt, während er frühere Rechnungen aus den Jahren 2014 und
2015 bezahlt hatte. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 verlangte Rechtsanwalt B
bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:
Aufsichtskommission), er sei vom Berufsgeheimnis zu entbinden, um seine
Honorarforderung geltend machen zu können, nachdem er A vergeblich zur
Bezahlung gemahnt und dieser auf die ihm zugestellte Entbindungserklärung nicht
reagiert habe. Er bestätigte sodann, dass seinem Gesuch keine höheren
Interessen seines Klienten gegenüberstünden, welche einer Befreiung vom
Berufsgeheimnis entgegenstehen könnten.
Auf
entsprechende Anfrage der Aufsichtskommission mit Schreiben vom 9. Juni
2016 wehrte sich A mit Eingaben vom 12. Juni und 9. Juli 2016 gegen
die beantragte Befreiung Rechtsanwalt Bs vom Berufsgeheimnis unter Hinweis
auf dessen ungenügende Mandatsführung und die Niederlegung des Mandats zur
Unzeit, bestritt die Honorarforderungen, machte höhere Interessen gegen die
Entbindung vom Berufsgeheimnis geltend und verlangte für den Fall der
Gutheissung des Gesuchs die Sistierung der Entbindung bis zur Erledigung der ihn
betreffenden Verfahren. Mit Beschluss vom 1. September 2016 wies die
Aufsichtskommission das Sistierungsbegehren ab und ermächtigte Rechtsanwalt B,
sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu
offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung
durchzusetzen. Sie auferlegte die Kosten für ihren Entscheid (Fr. 600.-) A.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Aufsichtskommission
vom 1. September 2016 erhob A mit Eingabe vom 11. Oktober 2016
Beschwerde am Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss dieselben Anträge wie
vor Vorinstanz, inbegriffen den Antrag auf Sistierung. Rechtsanwalt B
verlangte in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Auf Anfrage
des Gerichts bestätigte er, keinen Honorarvorschuss von A verlangt zu haben.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 28. November 2016 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom
Berufsgeheimnis fallen grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG); in Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung kann die Entscheidung der Kammer übertragen werden. Mindestens
teilweise kommt dem vorliegenden Fall grundlegende Bedeutung zu (dazu hinten
E. 4), weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Die
Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem
Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft
anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [BGFA]; vgl.
auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
[StGB]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses
fallen, gehört unter Umständen bereits das Bestehen eines Mandats zwischen dem
Rechtsanwalt und dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer
Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner
Schweigepflicht voraus (BGr, 27. Mai 2008,2C_508/2007, E. 2.1; BGr,
17.
März 2012,2C_661/2011, E. 3.1; BGr, 7. April 2014,
2C_1127/2013 E. 3.1; BGr, 6. Januar 2017,2C_704/2016, E. 3.1;
bezüglich Bestehen eines Mandats überholt Hans Nater/Gaudenz G. Zindel,
in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 13 N. 146 ff.;
vgl. hinten E. 2.3). Verweigert der Mandant die Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis, kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem
Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die
Aufsichtsbehörde wenden (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2009, Rz. 587, 616). Nach § 21 Abs. 2 lit. d AnwG ist
die Aufsichtskommission zuständig für den Entscheid über die Entbindung vom
Berufsgeheimnis.
2.2
Zwar ist
die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Eintreibung offener
Honorarforderungen (fortan: Entbindung) als solche gemäss Art. 13
Abs. 1 BGFA möglich, nicht aber ausdrücklich geregelt. Dagegen sieht § 33
AnwG ausdrücklich vor, dass eine Anwältin oder ein Anwalt bei der dafür
zuständigen Aufsichtskommission um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen
kann, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht
eingeholt werden kann. Die Entbindung durch die Aufsichtskommission erfolgt,
wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der
Klientschaft an der Geheimhaltung. Die Schweigepflicht ist insbesondere
unzumutbar, wenn sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn
geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen oder einen
ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (BGr,
21.
September 2011,2C_503/2011, E. 2.2). Die Entbindung begründet
jedoch nur eine Ermächtigung der Anwälte zur sanktionslosen Offenlegung,
niemals aber eine Pflicht (Schiller, Rz. 588).
2.3
Dem Anwalt
soll die Eintreibung des ihm zustehenden Honorars nicht unnötig erschwert
werden. Da bereits die Tatsache geheim ist, dass die Klientschaft einen Anwalt aufsucht
und ihm einen Auftrag erteilt, ist die Entbindung vom Berufsgeheimnis
notwendig, umso eher, wenn der Anwalt zur Durchsetzung der Honorarforderung ihm
von seinem Klienten anvertraute Tatsachen offenbaren muss (Walter Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 596). Dessen Interessen wird durch
das Amtsgeheimnis im Übrigen genügend Rechnung getragen. Schliesslich gilt es
in der Regel als rechtsmissbräuchlich, wenn der Klient sich auf das
Berufsgeheimnis beruft, um die Eintreibung des Honorars zu verhindern
(Nater/Zindel, Art. 13 N. 146 f., 155; Schiller, Rz. 656 f.).
In aller Regel wird der Anwalt – ebenso die Anwältin (auch fortan) – ein hohes
Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses haben, weil er diese
benötigt, um seine Honorarforderung ohne Verletzung der Berufspflichten durchsetzen
zu können (BGr, 17. März 2012,2C_661/2011, E. 3.3; dazu auch BGr,
7.
April 2014,2C_1127/2013, E. 3.1).
2.4
Der
Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt, ohne Verletzung
des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses seine
behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Allfällige
Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand
des Verfahrens betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis, sondern erst im
Zivilprozess um die Honorarforderung (BGr, 6. Januar 2017,2C_704/2016,
E. 3.3). In einem Honorarprozess zwischen Anwalt und Klient kann lediglich
das Thema sein, was ohnehin bereits Gegenstand in dem durch den Anwalt
geführten Prozess war (BGr, 7. April 2014,2C_1127/2013, E. 3.3.1;
BGr, 17. März 2012,2C_661/2011, E. 3.3, 3.4; BGr, 27. Mai 2008,
2C_508/2007, E. 2.3).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht höhere Interessen geltend, welche die Vorinstanz bei
ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. So müsse der Beschwerdegegner 1
zwangsweise detailliert seine geleistete Arbeit nachweisen, was automatisch zur
Bekanntmachung der Handakten und von für ihn nachteiligen Informationen in der
laufenden Klage führe. Zudem werde er gewiss unter Druck gesetzt, indem die
entsprechend kritischen, für die Gegenseite entscheidenden Sachverhalte in der
potenziellen Forderungsklage als Nachweis für die ausgeführte Arbeit aufgeführt
würden. Schliesslich sei es ein übliches Vorgehen, den Anwalt der Gegenpartei als
Zeugen befragen zu lassen, wobei dann "ganz legal" die Handakten des
Beschwerdegegners 1 eingeflochten würden. Das Verfahren vor dem
Friedensrichter sei sodann öffentlich. Ferner sei der Beschwerdegegner 1
mit dem Gegenanwalt gut bekannt, sodass beide Anwälte ein gemeinsames Interesse
hätten, auf seine Kosten ihre Forderungen zu gewinnen. Der Gegenanwalt sei
sogar "aufgrund Referenz" des Beschwerdegegners 1 von der
Gegenpartei engagiert worden. Die Vorinstanz erwähne schliesslich mit keinem
Wort, dass er bisher explizit auf rechtliche Schritte gegen den
Beschwerdegegner 1 verzichtet habe, damit dieser weiterhin an sein Berufsgeheimnis
gebunden sei. Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Vorwürfe,
welche die Mandatsführung, die Niederlegung des Mandats und die Höhe der
Honorare betreffen. Dem widerspricht der Beschwerdegegner 1.
3.2
Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente gegen die Entbindung des
Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis halten einer Überprüfung nicht
stand.
3.2.1
Wie schon aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 vom 9. Juni
2016.
an den Beschwerdeführer hervorgeht, sind Vorwürfe, welche die
Mandatsführung, die Niederlegung des Mandats (hier angeblich zur Unzeit) und
die Höhe der Honorarforderungen betreffen, Thema des Verfahrens um die
materielle Beurteilung der Honorarforderung und nicht Teil des Verfahrens um
Entbindung vom Berufsgeheimnis. Die vom Beschwerdeführer beanstandete
mangelhafte Mandatsführung ist vorliegend somit nicht zu prüfen. Soweit der
Beschwerdeführer erwähnt, er habe bislang auf rechtliche und strafrechtliche Schritte
gegen den Beschwerdegegner 1 verzichtet, damit dieser weiterhin an sein
Berufsgeheimnis gebunden bleibe, ist auch dies kein Grund, die Entbindung davon
nicht zu gewähren. Vielmehr erscheint ein solches Verhalten als
rechtsmissbräuchlich, nachdem der Beschwerdegegner 1 seit November 2015
das Mandat niedergelegt hat und darauf angewiesen ist, seine Honorarforderung mangels
Einwilligung des Beschwerdeführers zur Entbindung einzufordern (vorn E. 2.3).
3.2.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Verfahren vor dem
Friedensrichter mit Ausnahme hier keine Rolle spielender Angelegenheiten nicht
öffentlich (Art. 203 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die diesbezüglich geäusserten Bedenken des
Beschwerdeführers erscheinen daher unbegründet. Dasselbe gilt, soweit der
Beschwerdeführer befürchtet, dass der Gegenanwalt als Zeuge befragt und dadurch
die Handakten des Beschwerdegegners 1 "eingeflochten würden".
Hierzu ist vorab der Hinweis angebracht, dass das Berufsgeheimnis des
Beschwerdegegners 1 gegenüber einem allfälligen Zeugen weiterhin bestehen
bleibt. Insofern erscheint die Gefahr, dass Geheimnisse aus den Handakten
verraten würden, äusserst gering. Zudem besteht die Möglichkeit, das Verfahren
unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen (Art. 54 Abs. 3
ZPO). Dabei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen; der Ausschluss
der Öffentlichkeit muss überdies geeignet sein, den angeführten gegenteiligen
Interessen Rechnung zu tragen (Myriam A. Gehri, Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 54 N. 20).
Angesichts des grossen Gewichts des Berufsgeheimnisses des Anwalts und der
engen Möglichkeiten, Anvertrautes preiszugeben (vorn E. 2.3), dürfte ein
Ausschluss der Öffentlichkeit zur Geltendmachung einer Honorarforderung
durchaus möglich sein (Ernst Staehelin, Ausreisser? Ausreisser!, in:
Anwaltsrevue 9/2016, S. 393 ff., insbesondere S. 396).
3.2.3
Aufgrund des eben Ausgeführten erscheinen auch die Bedenken des
Beschwerdeführers, dass er durch die befürchtete Offenlegung von Geheimnissen
aus den Handakten unter Druck gesetzt werde, als unbegründet. Denn die
Gegenparteien der arbeits- und strafrechtlichen Verfahren würden mangels
Teilnahme am Verfahren um die Honorierung des Beschwerdegegners 1 von
irgendwelchen Geheimnissen gar nichts erfahren. Im Übrigen wird dieser Vorwurf
weiter dadurch relativiert, dass der Beschwerdegegner 1 den
Beschwerdeführer seit Ende November 2015 nicht mehr vertritt (vorn I.), während
das arbeitsrechtliche und das Strafverfahren noch nicht erledigt sind (zur
Frage der Sistierung hinten E. 5). Zudem kann im Honorarprozess zwischen
Anwalt und Klient nur das Thema sein, was ohnehin bereits Gegenstand in dem
durch den Anwalt geführten Prozess war, solange dieser das Mandat führte (vorn
E. 2.4).
3.2.4
Der Beschwerdegegner 1 gestand sodann zu, mit dem Anwalt der
Gegenpartei bekannt zu sein aufgrund gemeinsam absolvierter Ausbildung zum
Fachanwalt. Er bestritt indessen, zusammen mit dem Gegenanwalt ein gemeinsames
Interesse zu haben, auf Kosten des Beschwerdeführers zu prozessieren, was von
Letzterwähntem unbestritten blieb und sich aufgrund der Sachlage, soweit sie
aus den Akten erkennbar ist, auch nicht ergibt. Selbst wenn der Gegenanwalt
"auf Referenz" des Beschwerdegegners 1 von der Gegenpartei
engagiert worden sein sollte, fehlt doch jeder Hinweis darauf, dass der
Gegenanwalt die Interessen seiner Partei oder umgekehrt der
Beschwerdegegner 1 diejenigen des Beschwerdeführers je zu deren/dessen
Ungunsten vernachlässigt oder die Parteivertreter miteinander gar kooperiert
haben sollten. Im Übrigen betrifft dieser Vorwurf die Mandatsführung und nicht
die Frage der Entbindung vom Berufsgeheimnis.
4.
4.1
Der Beschwerdegegner 1
wies auf Anfrage des Gerichts darauf hin, dass er keinen Honorarvorschuss vom
Beschwerdeführer verlangt habe, da dieser die bisher gestellten Rechnungen auch
aus einem früheren Mandat jeweils bezahlt habe. Vom Klienten würde es aber
regelmässig als Ausdruck des Misstrauens verstanden und das
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient würde empfindlich gestört, wenn
ein Honorarvorschuss vom Klienten verlangt würde, obwohl dieser Rechnungen aus
früheren Mandaten bereits bezahlt habe und Anwalt und Klient sich von früheren
Mandaten kennen würden. Aufgrund neuer Entscheide des Bundesgerichts, die sich
zur Frage eines Kostenvorschusses des Anwalts äussern, ist zu prüfen, ob der
Beschwerdegegner 1 vorliegend einen Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer
hätte erheben müssen.
4.2
Im Entscheid
vom 9. Mai 2016 (Urteil 2C_586/2015, E. 2.1 f.; teilweise
publiziert als BGE 142 II 307) attestierte das Bundesgericht dem
Berufsgeheimnis des Anwalts den Normgehalt eines institutionellen, im
öffentlichen Interesse geschaffenen Instituts als auch – aus der Sicht von
Anwalt und Klient – einen individualrechtlichen Normgehalt. Dieser sei in
grundrechtlicher Hinsicht ein zentraler Wert der EMRK (Europäische Konvention
über die Menschenrechte). Angesichts der institutionellen als auch
individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses könne nur
ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung
als angemessen erscheinen lassen. Dabei verfüge zwar ein Anwalt oder eine
Anwältin regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks
Eintreibung offener Honorarforderungen. Diesem stehe grundsätzlich das
institutionell begründete Interesse an der Vertraulichkeit wie auch je nach
Konstellation das individualrechtliche Interesse des Klienten auf Geheimhaltung
der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Informationen
entgegen. An die Substanziierung des Interesses des Klienten an der
Geheimhaltung dürften im Verfahren auf Entbindung keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden, würde doch der in Art. 321 Abs. 1 StGB
verankerte Rechtsschutz durch eine eigentliche Substanziierungspflicht geradezu
unterlaufen. Bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im
Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung sei auch dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen
Vorschuss verlangen könne, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer oder
seiner Tätigkeit decke. Sofern das Mandat für sie oder ihn eine wichtige
wirtschaftliche Bedeutung habe, könne die Anwältin/der Anwalt zur Erhebung
eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses
von Art. 12 lit. b BGFA sogar gehalten sein. Soweit einem
Anwalt oder einer Anwältin die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht von
vornherein verwehrt sei, habe ein zwecks Eintreibung einer offenen
Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt darzulegen, weshalb
ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht
möglich gewesen sei (BGE 142 II 307 E. 4.3.3).
Im Entscheid vom 16. Juni 2016 (2C_215/2015, E. 5.2)
ging es um die Frage, ob ein als Zeuge angerufener Arzt für seine Zeugenaussage
vom Arztgeheimnis zu befreien sei. In diesem Zusammenhang bestätigte das
Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis: Die Entbindung zur
Durchsetzung der Honorarforderung sei jedenfalls dann zu bewilligen,
wenn der betroffene Anwalt dargelegt habe, weshalb ihm eine
Kostendeckung z. B.
über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich gewesen war.
In einem weiteren Entscheid vom 6. Januar 2017
(2C_704/2016, E. 3.2) führte das Bundesgericht aus, im Rahmen der
Interessenabwägung können jene Umstände "ebenfalls Berücksichtigung finden
[...], die es dem Anwalt eventuell verunmöglichten, einen
Kostenvorschuss zu erheben".
4.2.1
Aus den erwähnten Entscheiden geht hervor, dass das Bundesgericht die
Bedeutung des Berufsgeheimnisses insbesondere für die Klientschaft als so beachtlich
einstufte, dass nur ein "deutlich überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse" eine Entbindung als angemessen erscheinen liesse (2C_586/2016,
E. 4.3.3). Für die Beurteilung dieser Angemessenheit stellt das
Bundesgericht als ein Element der Interessenabwägung darauf ab, ob der Anwalt
einen Kostenvorschuss bei der Klientschaft erhoben hat oder ob er mindestens
darlegen kann, weshalb er dies nicht tat (darauf scheint der Entscheid
2C_704/2016, E. 3.2 hinzudeuten). Ob die erwähnten Entscheide des
Bundesgerichts somit so zu verstehen sind, dass ein Anwalt mindestens das Mögliche
unternehmen muss, um gar nicht in die Situation zu gelangen, eine Entbindung
verlangen zu müssen – indem er eben soweit möglich einen Kostenvorschuss von
der Klientschaft erhebt, die seinen Aufwand mindestens teilweise deckt (vgl.
2C_586/2016, E. 4.4) –, oder ob das Bundesgericht mit seinen Entscheiden
eine eigentliche Pflicht, eine neue Berufsregel oder eine Obliegenheit
statuieren wollte, dass Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich von ihrer
Klientschaft einen Kostenvorschuss erheben sollten, ist nicht ganz klar, weil
sich die erwähnten Entscheide diesbezüglich auch nicht klar äussern.
4.2.2
In der
Praxis wurden die Entscheide des Bundesgerichts zur Entbindung von Anwältinnen
und Anwälten vom Berufsgeheimnis stark kritisiert (Zürcher Anwaltsverband,
Info 3/16, S. 10 f.; Ernst Staehelin, Ausreisser? Ausreisser!, in:
Anwaltsrevue 9/2016, S. 393 ff.; Gian Andrea Schmid, Eine Korrektur
drängt sich auf, in: plädoyer 6/2016, S. 14 f.; Zürcher
Anwaltsverband, Info 1/17, S. 10 ff. [zum Entscheid des
Bundesgerichts vom 6. Januar 2017]; Alexandra Dal Molin-Kränzlin, Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis und Kostenvorschuss – Eine unendliche Geschichte?, in: AJP
5/2017, S. 621 ff.). Einmütig wird als mindestens nicht sachgerecht
beurteilt, wenn das Bundesgericht die Interessenabwägung beim Entscheid über
ein Entbindungsgesuch in der Weise vornehmen würde, dass das Nichteinholen
eines Honorarvorschusses die Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Eintreiben
der Honorarforderung grundsätzlich ausschlösse (statt vieler Dal Molin-Kränzlin,
S. 625). Darin wurde gerade eine Pflicht erkannt, in Zukunft generell
einen Kostenvorschuss von der Klientschaft einzuverlangen, obgleich dies in
dringenden Fällen kaum möglich und in Beratungsmandaten ohnehin unüblich sei
(Dal Molin-Kränzlin, S. 627; Schiller, S. 502). Ausserdem stellten
Kostenvorschüsse auch für Anwälte eine Zugangsbarriere zum Recht dar. Weiter
beanstandet Staehelin (a.a.O., S. 394 f.), die neue Rechtsprechung
des Bundesgerichts hätte zur Folge, dass auf dem Weg über die Bundesgerichtspraxis
eine neue Berufsregel eingeführt würde, nämlich die Pflicht, einen
Kostenvorschuss zu verlangen, ohne dass jedoch das BGFA, insbesondere dessen
Art. 12, eine solche Pflicht vorsähe. Entsprechend müsste das BGFA durch
den Gesetzgeber geändert werden; ein Entscheid des Bundesgerichts genüge dafür
sicher nicht (S. 394 f.). Auch im plädoyer (a.a.O., S. 15) wird
angeführt, dass dann, wenn das Bundesgericht ein Entbindungsgesuch aus dem
Grund ablehnen würde, weil ein Anwalt auf einen Kostenvorschuss verzichtet
hatte, das Bundesgericht faktisch für Anwälte eine Pflicht zur Erhebung von
Vorschüssen einführen würde, wofür die gesetzliche Grundlage fehle.
4.3
Das
Verwaltungsgericht hatte sich mit dieser Frage noch nicht zu befassen.
4.3.1
Im
vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner 1, der
bereits im November 2015 sein Mandat niedergelegt hatte, die mit Entscheid des
Bundesgerichts vom 9. Mai 2016 erstmals aufgebrachte Abhängigkeit der
Entbindung von einem Honorarvorschuss schon allein aus zeitlichen Gründen nicht
entgegengehalten werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdegegner 1 im April 2015 erneut für den Beschwerdeführer
tätig geworden und aus seinen früheren Mandaten immer wie verlangt entschädigt
worden war (vorn I.). Dem Beschwerdegegner 1 war bei der Annahme des
Mandats die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht bekannt, sodass
ihm diese Praxisänderung nicht zum Nachteil erwachsen darf. Es würde sich um
einen Verstoss gegen Treu und Glauben handeln, würde dem
Beschwerdegegner 1 die Entbindung nur deshalb verweigert, weil er damals,
vor dem am 9. Mai 2016 ergangenen BGE 142 II 307, keinen Vorschuss
verlangt hat.
4.3.2
Kommt
hinzu, dass der Beschwerdegegner 1 gute Gründe hatte, weshalb er keinen
Vorschuss verlangt hat. Dabei ist die Anforderung an solche Gründe darin zu
sehen, dass ein Anwalt das Mögliche unternehmen sollte, um gar nicht in die
Situation zu gelangen, die Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangen zu müssen. Er
soll das Risiko einer Offenbarung des Berufsgeheimnisses so tief wie möglich
halten. Wie erwähnt, war der Beschwerdegegner 1 schon vor dem infrage
stehenden Mandat, dessen Entschädigung aussteht, mehrfach für den
Beschwerdeführer tätig gewesen und jeweils entschädigt worden. Er konnte daher
in guten Treuen davon ausgehen, dass er auch nach seiner erneuten Mandatierung
wiederum wie verlangt entschädigt würde. Er konnte sich dabei auf ein gewisses
Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer abstützen, das es jedenfalls nicht
als leichtfertig oder gar fahrlässig erscheinen liess, keinen Kostenvorschuss
zu erheben. Der Beschwerdegegner 1 hat damit alles unternommen, um das
Grundrecht auf das anwaltliche Berufsgeheimnis des Beschwerdeführers nicht
leichtfertig gegenüber der Aufsichtsbehörde wegen seiner Honorarforderung
aufheben zu müssen. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner 1
nicht angelastet werden, dass er keinen Kostenvorschuss beim Beschwerdeführer
erhob.
5.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde des
Beschwerdeführers abzuweisen und dem Beschwerdegegner 1 die Entbindung
entsprechend dem angefochtenen Entscheid zu gewähren.
5.1
Für diesen
Fall beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung der Entbindung, bis das
arbeitsrechtliche und das Strafverfahren erledigt seien (vorn II.).
5.2
Nach § 26
AnwG gelten ergänzend [zum Anwaltsgesetz] die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) über das Verwaltungsverfahren. Das VRG enthält
allerdings keine Regelung der Verfahrenssistierung; es gelten dafür die
zivilrechtlichen Sistierungsvorschriften (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit
Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Sistierung hat zur Folge, dass die
Entscheidinstanz während der Sistierung keine Verfahrenshandlungen unternimmt,
abgesehen von solchen für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35 f.).
5.3
Gemäss
Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn
die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert
werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
Der Beschwerdeführer scheint sich darauf zu beziehen, wenn er die Erledigung
des arbeitsrechtlichen und des Strafverfahrens abwarten will, womit der
Beschwerdegegner 1 das Berufsgeheimnis auch mit Bezug auf die
Geltendmachung seines Honorars für die Dauer der Sistierung weiter zu wahren
hätte. Dies erscheint schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil der
Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer seit November 2015 gar nicht mehr
vertritt.
5.4
Es liegt
im Ermessen des Gerichts, zu entscheiden, wann die Anordnung einer Sistierung
"zweckmässig" erscheint. Sie setzt jedenfalls triftige Gründe voraus
und ist nur ausnahmsweise zulässig. Das Zuwarten bis zum Ausgang eines
Strafverfahrens dürfte nur in den seltensten Fällen eine Sistierung
rechtfertigen, da jenes nach anderen prozessualen
Regeln durchgeführt wird und dessen Ergebnisse deshalb nur mit Vorbehalten auf
einen Zivilprozess übertragbar sind (Julia Gschwend/Remo Bornatico,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar (BK), 2. A., Basel 2013,
Art. 126 N. 2, 13). Das Zuwarten bis zur Erledigung des Straf- sowie
des arbeitsrechtlichen Verfahrens rechtfertigt somit keine Sistierung. Es ist
nicht einzusehen, inwiefern diese Verfahren einen Einfluss auf die Entbindung
des Beschwerdegegners 1 oder das Verfahren um die Honorierung zwischen ihm
und dem Beschwerdeführer haben könnten, umso weniger, als aus seiner Tätigkeit
der angestrebte Erfolg nicht resultieren muss, um honoriert zu werden.
Demnach ist der Antrag auf Sistierung der Entbindung auch abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Dieser bat um massvolle Bemessung der Kosten. Dagegen steht
dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …