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Entscheid

VB.2016.00628

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00628

25. Januar 2017Deutsch16 min

(URT.2017.18675)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die "Region Zürich" des Schweizerischen

Verbands des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) bzw. deren Sektionen

"VPOD Kanton Zürich" und "VPOD Lehrberufe" ersuchten den

Regierungsrat mit Schreiben vom 11. Juni 2015 bzw. vom 28. Februar

2015 um Anerkennung des VPOD als ständiger Verhandlungspartner in

personalpolitischen Fragen. Mit Beschluss vom 14. September 2016 wies der

Regierungsrat dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Der VPOD liess am 14. Oktober 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Beschluss vom 14. September 2016 aufzuheben und er als ständiger

Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen anzuerkennen. Namens des

Regierungsrats beantragte die Finanzdirektion mit Beschwerdeantwort vom

21.

November 2016, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter diese abzuweisen, subeventualiter die Angelegenheit an den

Regierungsrat zurückzuweisen. Mit weiteren Stellungnahmen des VPOD vom

5.

Dezember 2016 und der Finanzdirektion vom 15. Dezember 2016 wurde

an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Regierungsrats etwa

auf dem Gebiet des Personalrechts nach § 41 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 f. je lit. a und § 19a sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Der

Beschwerdegegner macht geltend, auf die Beschwerde lasse sich nicht eintreten,

weil im erstinstanzlichen Verfahren der VPOD Zürich, im Beschwerdeverfahren

jedoch der gesamtschweizerische VPOD als Partei auftrete. Der Beschwerdeführer

hält dem entgegen, der VPOD Zürich habe keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern

sei ein Organ des Beschwerdeführers; als Gesuchsteller sei denn auch ausdrücklich

der "Verband des Personals öffentlicher Dienste VPOD" genannt worden.

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG

ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Unter anderem

muss die beschwerdeführende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen

oder keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt haben (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29

und 31).

Hier ist strittig, ob der Beschwerdeführer bereits im

vorinstanzlichen Verfahren teilnahm oder der VPOD Zürich dies in eigenem Namen

tat. Der Beschwerdeführer ist ein im Handelsregister eingetragener Verein mit

dem Namen "Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienst

(VPOD)" (Art. 1 der Statuten). Organe des Verbands sind unter anderem

die Regionen und Sektionen (Art. 8 Abs. 1 lit. b der Statuten).

Eine Region fördert und koordiniert die gewerkschaftlichen Aktivitäten

innerhalb ihrer Region, unterstützt die Sektionen, ist für die Führung des

Regionalsekretariats verantwortlich und kann sich kantonalen und lokalen

Gewerkschaftsbünden anschliessen (Art. 10 Abs. 5 der Statuten); die

Sektionen vertreten unter anderem die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den

Verhandlungspartnern (Art. 10 Abs. 6 lit. b der Statuten).

Demnach sind die Sektionen als Organe des Beschwerdeführers für Verhandlungen

mit den Arbeitgebenden im Namen des Beschwerdeführers zuständig und

koordinieren die Regionen diese Aktivitäten ebenfalls als Organ des

Beschwerdeführers. Die Region Zürich bzw. die Sektionen VPOD Kanton Zürich und

VPOD Lehrberufe haben ihr Gesuch vom 28. Februar 2015 damit als Organe und

im Namen des Beschwerdeführers und nicht in eigenem Namen gestellt. Dies geht

auch aus dem Wortlaut des Gesuchs hervor, in dem nicht um Anerkennung der

Region bzw. der Sektionen, sondern um Anerkennung des Beschwerdeführers ersucht

wurde; dessen Name findet sich – neben demjenigen der Region Zürich – denn auch

auf dem Briefpapier. Sodann ergibt sich dies auch aus dem Kontext des

Schreibens, wo der Gesuchsteller als "gesamtschweizerische

Gewerkschaft" bezeichnet wird. Dass bei der Bezeichnung des Beschwerdeführers

als Gesuchsteller der Zusatz "Schweizerischer" fehlte, vermag

schliesslich nichts daran zu ändern, dass das Gesuch im Namen des Beschwerdeführers

gestellt wurde.

Demnach war der Beschwerdeführer bereits Partei des

erstinstanzlichen Verfahrens und ist er als Verfügungsadressat zur Beschwerde

legitimiert. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 47 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) steht den betroffenen Personalverbänden vor dem Erlass und der

Änderung von Bestimmungen des Personalwesens das Recht auf Vernehmlassung zu.

Nach § 47 Abs. 2 PG anerkennt der Regierungsrat Personalverbände, die

wesentliche Teile des Personals vertreten, zudem als ständige

Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen. In seinem Antrag vom

22.

Mai 1996 führte der Regierungsrat zu dieser Bestimmung aus, aus

organisato­rischen Gründen sei für eine Anerkennung als ständiger

Verhandlungspartner Bedingung, dass die Verbände einen repräsentativen Teil des

Personals verträten. Er wies weiter darauf hin, dass solche Verhandlungen schon

seit Langem zwischen der Finanzdirektion und den Vereinigten Personalverbänden

(VPV) geführt würden, welche durch die ihnen angeschlossenen Organisationen

rund einen Drittel des Personals verträten. Das Anhörungsrecht kleinerer oder

nicht der Dachorganisation angeschlossener Organisationen werde durch

Abs. 1 abgedeckt (ABl 1996, 1105 ff., 1181). Im Sinn dieser

Ausführungen bestimmt § 45 Abs. 1 der – vom Kantonsrat genehmigten –

Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV, LS 177.11), dass die

VPV die ständigen Verhandlungspartner des Regierungsrats in personalpolitischen

Fragen seien. Personalverbände, die nicht den VPV angehören, werden

demgegenüber nach § 45 Abs. 4 PV einzig zur Vernehmlassung vor

Änderungen personalrechtlicher Erlasse eingeladen, sofern sie eigene

Rechtspersönlichkeit und Statuten haben und wesentliche Teile des Personals

oder einer Personalgruppe vertreten, die von der Änderung betroffen sind.

Gestützt auf die Verordnungsbestimmung könnte der Beschwerdeführer demnach

nicht als ständiger Verhandlungspartner anerkannt werden.

2.2

2.2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) haben unter anderem Arbeitnehmende und ihre Organisationen

das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen

zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben; das gleiche Recht ergibt

sich aus Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (SR 0.101) sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a

des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale

und kulturelle Rechte (SR 0.103.1; vgl. hierzu BGE 125 III 277

E. 2d, 121 V 246 E. 2e; Patricia Schiess Rütimann, Basler Kommentar,

2015, Art. 28 BV N. 4 f.).

Aus der Koalitionsfreiheit ergibt sich unter anderem ein

Recht von Gewerkschaften, als solche zu bestehen und zu handeln, das heisst,

die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen (sogenannte kollektive

Gewerkschaftsfreiheit); darin eingeschlossen ist insbesondere das Recht, an

Kollektivverhandlungen mitzuwirken und kollektive Vereinbarungen abzuschliessen

(BGE 129 I 113 [= Pra 93/2004 Nr. 20] E. 1.3, 140 I

257.

[= Pra 104/2015 Nr. 10] E. 5.1). Diese für das private

Arbeitsrecht geltenden Ansprüche lassen sich jedoch nicht ohne Weiteres auf das

öffentliche Personalrecht übertragen, weil die Arbeitsbedingungen

öffentlichrechtlich Angestellter in der Regel nicht im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrags,

sondern eines Rechtserlasses festgelegt werden. Zwar kann sich eine Gewerkschaft

des öffentlichen Dienstes auch auf die Koalitionsfreiheit berufen; deren Tragweite

beschränkt sich bei der Ausarbeitung personalrechtlicher Erlasse jedoch auf ein

Anhörungsrecht, weil weitergehende Mitwirkungsrechte in Widerspruch zur

Souveränität des Staats im Bereich der Gesetzgebung gerieten (BGE 129 I

113.

[= Pra 93/2004 Nr. 20] E. 1.4 und 3.4, 140 I 257

[= Pra 104/2005 Nr. 10] E. 5.1.1 Abs. 1).

2.2.2

Hier geht es allerdings nicht im engeren Sinn um die Mitwirkung bei der

Gesetzgebung, sondern um das durch § 47 Abs. 2 PG eingeräumte Recht

für Personalverbände, als ständige Verhandlungspartner in personalpolitischen

Fragen anerkannt zu werden. Es geht im Ergebnis darum, inwiefern der

Beschwerdeführer verlangen kann, an den in § 47 Abs. 2 PG

vorgesehenen Kollektivverhandlungen teilzunehmen; diesbezüglich greift die

vorstehend dargelegte Einschränkung der kollektiven Gewerkschaftsfreiheit im

öffentlichen Dienstrecht nicht (BGE 140 I 257 [= Pra 104/2005

Nr. 10] E. 5.1.1 Abs. 2).

Das Recht zur Teilnahme an Kollektivverhandlungen steht

indes auch gestützt auf Art. 28 Abs. 1 BV nicht jeder Gewerkschaft

ohne Weiteres zu, sondern setzt nach der auch für das öffentliche Dienstrecht

anwendbaren Rechtsprechung zum privaten Arbeitsrecht voraus, dass ein

Personalverband einerseits genügend repräsentativ ist und sich anderseits loyal

verhält (BGE 140 I 257 [= Pra 104/2005 Nr. 10] E. 5.2.1 f.).

In diesem Sinn schränkt § 47 Abs. 2 PG das Recht, als ständiger

Verhandlungspartner anerkannt zu werden, auf Personalverbände ein, die wesentliche

Teile des Personals vertreten. In verfassungskonformer Auslegung dieser

Bestimmung vertritt ein Personalverband dann wesentliche Teile des Personals,

wenn er als repräsentativ im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen

ist.

2.2.3

Die Voraussetzungen der Repräsentativität und der Loyalität sind

unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Konkretisierung ein gewisser Beurteilungsspielraum

besteht.

Bezüglich der Repräsentativität haben die verwendeten

Kriterien genügend Raum dafür zu lassen, dass auch eine Minderheitsorganisation

zum Dialog zugelassen wird; es muss mit anderen Worten ein gewisser Pluralismus

der Gewerkschaftsstimmen ermöglicht werden, ohne dass dadurch sämtliche

Minderheitsgewerkschaften als Sozialpartner anerkannt zu werden bräuchten. In

diesem Sinn muss eine Gewerkschaft zumindest Wortführerin einer Minderheit und

nicht nur Wortführerin einzelner Mitarbeitender sein. Aus der Rechtsprechung

zum privaten Arbeitsrecht ergibt sich sodann, dass es sich dabei einerseits

nicht um eine starke Minderheit zu handeln braucht und anderseits eine im

betreffenden Unternehmen nicht repräsentative Gewerkschaft, die jedoch im

kantonalen oder nationalen Bereich über eine genügende Repräsentativität

verfügt, ebenfalls als Sozialpartnerin anerkannt werden muss. Das Bundesgericht

hat in diesem Sinn darauf verzichtet, eine mengenmäs­sige Grenze aufzustellen,

sondern nimmt eine einzelfallbezogene Beurteilung vor (zum Ganzen BGE 140

I 257 [= Pra 104/2005 Nr. 10] E. 6.1 Abs. 1 mit Hinweisen).

2.2.4

Als loyal ist eine Gewerkschaft sodann zu betrachten, wenn sie sich bereit

erklärt, sämtlichen Verpflichtungen aus dem Gesamtarbeitsvertrag bzw. dem

jeweiligen Personalrecht nachzukommen, und ganz allgemein, wenn sie eine

vertrauenswürdige Sozialpartnerin ist; die Loyalität einer Gewerkschaft wird

vermutet (BGE 140 I 257 [= Pra 104/2005 Nr. 10] E. 6.2).

2.3

2.3.1

Zur Repräsentativität des Beschwerdeführers wird im angefochtenen Beschluss

ausgeführt, zur Bestimmung der massgebenden Gesamtmitarbeiterzahl seien auch

die selbständigen Anstalten (Universität, Universitätsspital, Kantonsspital

Winterthur, Fachhochschulen usw.) zu berücksichtigen, womit von 55'000 Mitarbeitenden

auszugehen sei. Der Beschwerdeführer vertrete gemäss Angaben im Gesuch 2'600,

gemäss Angaben in einer E-Mail vom 16. Juni 2016 2'660 Angestellte

und damit 4,73 % bzw. 4,83 % des Personals des Kantons Zürich.

Weiter ergebe sich aus den Materialien, dass nach der

Absicht des Gesetzgebers ein Personalverband einen Drittel der Mitarbeitenden

vertreten müsse, um als repräsentativ zu gelten; als ständige

Verhandlungspartner seien demnach nur Personalverbände mit mindestens

18'000 Mitgliedern anzuerkennen. Heute seien einzig die VPV als ständige

Verhandlungspartner anerkannt; dabei handle es sich um einen Zusammenschluss

von 14 Personalverbänden und 13 Unterverbänden, die rund 20'000 Mitglieder

zählten. Es liege auf der Hand, dass durch die Vielzahl der in den VPV

vereinigten Berufsverbände ein ausgewogener Pluralismus von

Personalverbandsstimmen sichergestellt werde. Der Beschwerdeführer sei

demgegenüber von vornherein nicht repräsentativ genug, und es komme ihm auch

keine nationale Bedeutung zu.

2.3.2

Für das Personal der selbständigen Anstalten gelten zwar grundsätzlich die

für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen; die Organe der jeweiligen

Anstalt haben jedoch das Recht, davon abweichend eigene personalrechtliche

Bestimmungen zu erlassen, und davon auch Gebrauch gemacht (vgl. etwa § 11

Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in

Verbindung mit der Personalverordnung der Universität Zürich vom

29.

September 2014 [LS 415.21]). Der Regierungsrat hat damit nur sehr

begrenzten Einfluss auf die Ausgestaltung des Personalrechts dieser

selbständigen Anstalten, weshalb nicht er, sondern das jeweils für die

Personalpolitik der Anstalt zuständige Organ Verhandlungspartner der

Personalverbände ist. Entsprechend kann hier auch nur die Frage

Streitgegenstand sein, ob der Beschwerdeführer als Verhandlungspartner des

Regierungsrats anzuerkennen sei, nicht jedoch, ob er einen solchen Anspruch

auch gegenüber den Organen der einzelnen Anstalten habe. Für die sich hier

stellende Frage ist demnach nur vom Gesamtpersonalbestand des Kantons

auszugehen; Ende 2015 umfasste dieser 37'400 Angestellte (vgl.

Geschäftsbericht 2015 in Kürze, S. 32 [www.rr.zh.ch/internet/regierungsrat/de/themen/geschaeftsbericht_rechnung/2015.html]).

Das Gleiche gilt indes auch hinsichtlich des Beschwerdeführers: Dessen

Mitglieder können nur berücksichtigt werden, sofern sie Angestellte des Kantons

sind. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann indes offenbleiben, wie

viele der Mitglieder des Beschwerdeführers beim Kanton und nicht bei einer

seiner selbständigen Anstalten angestellt sind.

2.3.3

Die Auffassung des Beschwerdegegners, der Gesetzgeber habe einen Personalverband

nur anerkennen wollen, wenn dieser mindestens einen Drittel der Arbeitnehmenden

vertrete, lässt sich nicht auf die Materialien stützen. Dort wurde einzig auf

die schon damals bestehenden VPV hingewiesen, die einen Drittel der

Arbeitnehmenden verträten, ohne dies indes als Grenze für die Anerkennungsfähigkeit

festzusetzen (vgl. ABl 1996, 1181: "Solche Verhandlungen werden seit

Langem zwischen der Finanzdirektion und den Vereinigten Personalverbänden

geführt, die durch die ihnen angeschlossenen Organisationen rund 1/3 des

Personals vertreten."). Eine solche Grenze führte darüber hinaus dazu,

dass einzig die VPV als Verhandlungspartner in Frage kämen, was sich nach dem

vorgängig unter 2.2 Ausgeführten nicht mit der kollektiven

Gewerkschaftsfreiheit vereinbaren liesse.

Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang auch die

Begründung des Beschwerdegegners, durch die verschiedenen am VPV beteiligten

Organisationen sei ein Pluralismus der Gewerkschaftsstimmen sichergestellt. Im

Gegenteil besteht durch die Zwischenschaltung einer zusätzlichen

Organisationebene für die Gewerkschaften ein Zwang, sich auf eine gemeinsame

Linie zu einigen, was die Gefahr in sich birgt, dass die VPV gegenüber dem Regierungsrat

nur noch die Mehrheitsmeinung vertreten und die Minderheitsmeinung vertretende

Personalverbände damit von der gesetzlich garantierten Verhandlung

ausgeschlossen sind. Darüber hinaus werden die Gewerkschaften durch die heutige

Konzeption gezwungen, Mitglied der VPV zu werden, um sich an den kollektiven Verhandlungen

beteiligen zu können; ein solcher Zwang lässt sich nicht mit der negativen Koalitionsfreiheit

vereinbaren, die ebenfalls in Art. 28 Abs. 1 BV verankert ist (vgl.

hierzu Klaus Vallender/Peter Hettich, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung,

2014, Art. 28 N. 13 f.). Im Ergebnis führt die Auffassung des

Beschwerdegegners zu einem nach Art. 28 Abs. 1 BV nicht zulässigen

Gewerkschaftsmonopol der VPV (vgl. hierzu BGE 129 I 113 [= Pra 93/2004

Nr. 20] E. 5.3 Abs. 3). § 45 Abs. 1 PV, wonach nur die

VPV ständige Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen sind, erweist

sich damit als verfassungswidrig.

Im Folgenden bleibt deshalb zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung repräsentativ

ist.

2.3.4

Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer insgesamt 6'500 Mitglieder,

die im Kanton Zürich arbeiten, davon 2'660 für den Kanton; unklar bleibt indes,

wie viele davon für eine selbständige Anstalt tätig sind und deshalb nicht

berücksichtigt werden können. Wie es sich damit verhält, kann aber

offenbleiben. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der grössere Teil dieser

2'660 Mitglieder für den Kanton tätig ist, zumal für Lehrpersonen – die in

der Regel Angestellte des Kantons sind – eine eigene Sektion besteht. Der Beschwerdeführer

vertritt damit nicht nur Einzelpersonen, sondern ist Wortführer einer ins

Gewicht fallenden Minderheit. In diesem Zusammenhang ist sodann zu berücksichtigen,

dass die übrigen Personalverbände im Wesentlichen im Rahmen der VPV organisiert

sind. Der Beschwerdeführer erscheint deshalb im heutigen Zeitpunkt als einziger

nennenswerter Vertreter einer Minderheit. Erst seine Anerkennung als ständiger

Verhandlungspartner gewährleistet deshalb den notwendigen Meinungspluralismus.

Sodann ist der Beschwerdeführer gesamtschweizerisch tätig

und weist rund 35'000 Mitglieder auf. Er ist in der Schweiz damit die

grösste Gewerkschaft, die vornehmlich Interessen Angestellter der öffentlichen

Dienste vertritt, ohne sich auf eine bestimmte Berufsgruppe zu beschränken

(vgl. Statistisches Lexikon der Schweiz, Gewerkschaften und andere

Arbeitnehmerorganisationen: Zahl der Mitglieder [www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/gesamtarbeitsvertraege-sozialpartnerschaft.html]).

Auch dies spricht für seine Repräsentativität.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmende

öffentlicher Dienste in geringerem Ausmass gewerkschaftlich organisiert sind

als solche in anderen Branchen. Dies zeigt sich nur schon daran, dass die VPV,

denen fast alle Personalverbände angehören, nur rund einen Drittel der

Angestellten im Kanton Zürich vertreten. Sodann zeichnet sich die gewerkschaftliche

Struktur im öffentlichen Dienst dadurch aus, dass viele kleinere Personalverbände

bestehen, die sich nur um die Interessen einer bestimmten Berufsgruppe kümmern;

fast alle der bei den VPV angeschlossenen Verbände sind solche Interessenverbände.

Auch deshalb ist der Beschwerdeführer mit seiner Mitgliederzahl und seiner

Ausrichtung auf sämtliche Berufsgruppen als repräsentativ zu qualifizieren.

2.4

Der

Beschwerdegegner hat nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer als ständiger Verhandlungspartner

deshalb abgelehnt werden könnte, weil er nicht loyal wäre. Das Verwaltungsgericht

ist indes in der Lage, über diese Frage selber zu entscheiden, weshalb eine

Rückweisung an den Beschwerdegegner nicht angezeigt ist.

Gemäss dem vorstehend unter 2.2.4 Ausgeführten wird die

Loyalität einer Gewerkschaft vermutet. Hier macht der Beschwerdegegner keine

Umstände geltend, die diese Vermutung umzustossen vermöchten, und sind solche

auch nicht ersichtlich. Namentlich vermag allein der Umstand, dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2005 aus den VPV ausgetreten ist, weil er eine

aktivere Vertretung der Angestellteninteressen anstrebte, dessen Loyalität

nicht in Frage zu stellen.

2.5

Nach dem

Gesagten ist der angefochtene Beschluss in Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführer als

ständigen Verhandlungspartner im Sinn von § 47 Abs. 1 PG anzuerkennen.

3.

Nach § 65a Abs. 3 VRG werden bei

personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

den Parteien in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt. Fehlt es – wie hier –

an einem Streitwert, sind in sinngemässer Anwendung von § 65a Abs. 3

VRG Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn es um Entscheidungen grosser Tragweite

geht (RB 2005 Nr. 20 E. 5.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 65a N. 30). Hier geht es um die Grundsatzfrage, unter welchen

Voraussetzungen ein Personalverband als ständiger Verhandlungspartner in

personalpolitischen Fragen anzuerkennen ist; dabei handelt es sich im

vorgenannten Sinn um eine Entscheidung grosser Tragweite.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

4.

Weil es sich hier nicht um eine Streitigkeit auf dem

Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse im Sinn von Art. 83

lit. g des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) handelt, ist in der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Dispositiv

Dispositivs auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG zu verweisen (BGr, 26. Juli 2014,2C_701/2013

E. 1.1 [in BGE 140 I 257 nicht publiziert]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss vom

14. September 2016 wird aufgehoben und der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, den Beschwerdeführer als ständigen Verhandlungspartner im Sinn

von § 47 Abs. 2 PG anzuerkennen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…