VB.2016.00629
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00629
8. Februar 2017Deutsch11 min
(URT.2017.18704)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00629
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Brandschaden (Ersatzpflicht für Gebäudeschaden),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A erwarb
mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Dezember 2011 das
Grundstück Kat.-Nr. 01 in C im Halt von 836 m2 samt im Jahr 1906 erstelltem Wohnhaus mit
Nebengebäude zum Preis von Fr. 475'000.-. Wohnhaus und Nebengebäude waren
zu diesem Zeitpunkt bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) gestützt
auf eine Schätzung aus dem Jahr 2007 zu einem Neuwert von Fr. 1'195'800.-
versichert.
Am 11. Oktober 2014 verursachte ein Brand erhebliche
Schäden am Wohnhaus. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 anerkannte die
GVZ das Schätzungsergebnis der Schätzungskommission, welche die Entschädigung
für einen veränderten Wiederaufbau pauschal auf Fr. 675'000.- festgesetzt
hatte; diese Verfügung blieb unangefochten.
B. Mit
Verfügung vom 11. Juni 2015 widerrief die GVZ die Verfügung vom
16. Dezember 2014 und anerkannte neu nur noch eine Ersatzpflicht für einen
Schaden im Betrag von Fr. 65'000.-. Zur Begründung führte sie aus, sie
habe im Januar 2015 bei der Kantonspolizei Zürich Akteneinsicht erhalten und
dabei festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Brands bereits ein Neubauprojekt
bestanden habe; im April 2015 habe sie zudem um Einsicht in den Kaufvertrag
ersucht, aus dem ebenfalls hervorgehe, dass das Grundstück gekauft worden sei,
um darauf einen Neubau zu erstellen. Damit habe es sich zum Zeitpunkt des
Brands um ein Abbruchprojekt gehandelt, welches nur zum Abbruchwert versichert
werden könne.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies die GVZ mit
Verfügung vom 7. März 2016 ab.
Erwägungen
II.
A liess am 5. April 2016 beim Baurekursgericht
rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung vom
11.
Juni 2015 und der Einspracheentscheid vom 7. März 2016 aufzuheben
und die Verfügung vom 16. Dezember 2014 zu bestätigen. In Gutheissung des
Rekurses hob das Baurekursgericht den Einspracheentscheid mit Entscheid vom
15.
September 2016 auf, auferlegte die Rekurskosten von insgesamt
Fr. 16'100.- der GVZ und verpflichtete diese, A eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
III.
Die GVZ führte am 13. Oktober 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids. Das
Baurekursgericht mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 und A mit
Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 schlossen je auf Abweisung der
Beschwerde; Letzterer beantragte zudem eine Parteientschädigung. Mit weiteren
Stellungnahmen der GVZ vom 2. Dezember 2016 und 3. Januar 2017 sowie von
A vom 8. Dezember 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
des Baurekursgerichts über Einspracheentscheide der GVZ betreffend eine
Schadenvergütung nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) und § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
vom 2. März 1975 (GebVG, LS 862.1) zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist vom Rekursentscheid gleich wie eine private Versicherungsgesellschaft
betroffen, die zur Vergütung eines Schadens verpflichtet wurde, und damit
gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. a VRG zur Beschwerde legitimiert.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Strittig
ist hier, ob die Schadensschätzung für das zum Neuwert versicherte Gebäude nach
dem Versicherungswert oder nach dem Abbruchwert der Liegenschaft zu erfolgen
habe. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, dass einerseits die
Beschwerdeführerin sich die Versicherung der Liegenschaft zum Neuwert
entgegenhalten lassen müsse – weshalb sie hier nicht plötzlich vom Abbruchwert
ausgehen dürfe – und anderseits ohnehin nicht von einem Abbruchobjekt
auszugehen sei.
2.2
Gemäss
§ 34 GebVG werden Gebäude in der Regel zum Neuwert versichert. Gebäude,
welche zum Abbruch bestimmt oder wegen Zerfalls nicht mehr benützbar sind,
werden demgegenüber nach § 36 GebVG nur noch zum Abbruchwert versichert.
Diese Bestimmung steht einerseits in direktem Zusammenhang mit § 59
Abs. 4 GebVG, wonach der versicherten Person aus der ausgerichteten
Vergütung kein Gewinn erwachsen darf (vgl. Andreas Rüegg in: Urs Glaus/Heinrich
Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Basel 2009 S. 160 N. 51);
anderseits enthält sie ein Recht der Versicherungsnehmenden, ein Gebäude,
dessen Abbruch sie beabsichtigen, unabhängig von seinem Zustand nur noch zum Abbruchwert
versichern zu lassen.
In diesem Sinn tritt bei einem Gebäude, das wegen Zerfalls
nicht mehr zweckbestimmt nutzbar ist, von Gesetzes wegen eine Reduktion des
Versicherungswerts ein, und zwar unabhängig davon, ob weiterhin eine den
Neuwert zugrundeliegende Schätzungsverfügung vorliegt (so auch Rüegg,
S. 160 N. 51 und 54). In diesen Fällen liegt es an der Gebäudeeigentümerschaft,
im Sinn von § 23 Abs. 1 und 3 GebVG eine neue Schätzung zu verlangen, um
die Bezahlung zu hoher Prämien zu vermeiden.
Anders ist die Situation indes zu beurteilen, wenn es um
die Frage geht, ob ein Gebäude zum Abbruch bestimmt sei. Ist das fragliche
Gebäude weiterhin für den vorgesehenen Zweck nutzbar, ändert die Absicht, es
abzubrechen, vorderhand nichts an seinem objektiven Wert. In diesem
Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Gebäudeeigentümerschaft,
die den Abbruch eines Gebäudes plant, auf diesen Entscheid bis zum Beginn des
Abbruchs jederzeit zurückkommen kann. Insofern kann für den Versicherungswert
eines Gebäudes jedenfalls nicht entscheidend sein, ob der Abbruch
zwischenzeitlich beabsichtigt war. Solange die Eigentümerschaft nicht von sich
aus eine Anpassung des Versicherungswerts wegen des beabsichtigten Abbruchs
verlangt, bleibt in diesen Fällen deshalb der bisherige Versicherungswert für
das Gebäude bestehen. Da das Gebäude nach wie vor nutzbar ist, unterscheidet
sich dessen objektiver Wert nicht von demjenigen von Gebäuden, deren Abbruch
bis anhin nicht in Erwägung gezogen wurde.
Dass dies bei Gebäuden, die einen Sanierungsbedarf
aufweisen, zu einer gewissen Bereicherung der Gebäudeeigentümerschaft führen
kann, weil sie den beschädigten Gebäudeteil neuwertig wiederherstellen kann,
ist das Wesensmerkmal einer Neuwertversicherung und kann deshalb für sich
allein nicht dazu führen, dass nur noch vom Abbruchwert auszugehen wäre.
2.3
Hier geht
aus den Feststellungen der Schätzungskommission hervor, dass das streitgegenständliche
Gebäude zum Zeitpunkt des Brands nicht im Sinn von § 36 GebVG wegen
Zerfalls nicht mehr benützbar gewesen wäre. Da der Beschwerdegegner sodann auch
keine auf den Abbruchwert beschränkte Versicherung beantragt hatte, war das Gebäude
nach wie vor zum Neuwert versichert und sind allfällige Versicherungsleistungen
nach den entsprechenden Bestimmungen auszurichten. Der Einspracheentscheid
erweist sich damit insofern als rechtswidrig, als das anerkannte
Schätzungsergebnis neu auf der Grundlage des Abbruchwerts des Gebäudes festgelegt
wurde.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner scheint der Auffassung zu sein, dass die Beschwerdeführerin
Leistungen in der Höhe des ursprünglich anerkannten Abschätzungsergebnisses
auch dann ausrichten müsse, wenn er nicht das teilweise beschädigte bisherige
Gebäude wiederherstelle, sondern einen Neubau erstelle.
3.2
Gemäss
§ 52 GebVG sind bei Teilschäden die Wiederherstellungskosten zu ermitteln.
Dabei ist der Schaden nach dem Verhältnis des tatsächlichen Versicherungswerts
des beschädigten Gebäudeteils zur Versicherungssumme des ganzen Gebäudes zu
ermitteln (§ 53 GebVG).
In diesem Sinn schätzte die Schätzungskommission die
(pauschalierten) Wiederherstellungskosten mit Schadenabschätzungsbericht vom
11.
Dezember 2014 auf Fr. 675'000.- und anerkannte die
Beschwerdeführerin dieses Abschätzungsergebnis im Sinn von § 56
Abs. 2 GebVG mit Verfügung vom 16. Dezember 2014. Damit ist indes
erst festgestellt, wie hoch der von der Beschwerdeführerin anerkannte Schaden
an den streitgegenständlichen Gebäuden ist.
3.3
Ist ein
total zerstörtes Gebäude nicht binnen zweier Jahre nach Eintritt des Schadens
ungefähr am gleichen Standort und mit derselben Zweckbestimmung mindestens im
Rohbau wiederhergestellt worden, so wird nach § 61 Abs. 1 GebVG nur
der Verkehrswert vergütet; wird die Wiederherstellung aus
öffentlich-rechtlichen Gründen verzögert, beginnt die Frist mit deren Wegfall
zu laufen (§ 61 Abs. 2 GebVG). Eine Wiederherstellung im Sinn von
§ 61 Abs. 1 GebVG liegt vor, wenn ein Gebäude von gleicher Art,
gleichem Umfang und gleicher Zweckbestimmung erstellt wird. Dabei wird nicht
eine genaue Wiederherstellung des Zustands verlangt und ist etwa eine
unumgängliche Sanierung und Modernisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse
zulässig; bei solchen zeitbedingten Anpassungen muss es indes sein Bewenden
haben, weil andernfalls der Zweck der Neuwertversicherung – die
Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes – unterlaufen würde. Eine
Neuwertvergütung ist deshalb nur geschuldet, wenn das wiederaufgebaute Gebäude
eine ähnliche Grösse und Raumeinteilung aufweist wie das zerstörte und es dem
gleichen Zweck dient (zum Ganzen RB 1972 Nr. 112; zur Weitergeltung dieser
Praxis unter dem neuen Gesetz ABl 1974, 937 ff., 967 f.). Wird das
Gebäude in diesem Sinn wiederhergestellt und im Rahmen des Zulässigen modernisiert,
liegt ein veränderter Wiederaufbau vor und wird die Abschätzung gemäss
§ 28 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung vom
1.
Oktober 1999 (VGebVG, LS 862.11) pauschal festgelegt.
Die Entschädigung wird bei einer Wiederherstellung nach
§ 32 Abs. 1 VGebVG erst ausbezahlt, wenn der Schaden behoben und der
Kostennachweis geleistet ist. Zu diesem Zweck ist der GVZ ein Antrag auf
Schadenabrechnung zusammen mit einer Kostenaufstellung sowie Kopien aller die
Wiederherstellung betreffenden Rechnungen einzureichen (§ 31 Abs. 1
VGebVG). Bei Nichtwiederherstellung wird die Zahlung geleistet, wenn der
Schadenplatz geräumt ist (§ 32 Abs. 4 VGebVG).
3.4
Gemäss
§ 63 Abs. 1 GebVG gelten die Vorschriften über Totalschäden bei
Teilschäden sinngemäss. Ein Gebäude gilt dabei als wiederhergestellt, wenn alle
Schäden behoben sind (§ 63 Abs. 2 GebVG). Auch diesbezüglich gilt
jedoch, dass im oben beschriebenen Rahmen Modernisierungen zulässig sind (RB
1999.
Nr. 94 E. 3b). Mithin liegt eine Wiederherstellung und kein
(teilweiser) Neubau vor, wenn der wiederaufgebaute Gebäudeteil eine ähnliche
Grösse und Raumeinteilung aufweist sowie dem gleichen Zweck dient wie der
zerstörte Gebäudeteil. Zudem gilt auch hier, dass die Wiederherstellung innert
zweier Jahre nach dem Schadenfall mindestens im Rohbau erfolgt sein muss.
3.5
Nach dem
Gesagten schuldet die Beschwerdeführerin die gemäss Verfügung vom
16.
Dezember 2014 anerkannte pauschalierte Schadenssumme nur, wenn der
Beschwerdegegner die durch den Brand vom 11. Oktober 2014 zerstörten
Gebäudeteile innert zweier Jahre mit ähnlicher Grösse und Raumeinteilung
wiederhergestellt hat und seine Kosten mit Rechnungen belegt. Bis zum heutigen
Zeitpunkt hat der Beschwerdegegner keine Anstalten getroffen, einen derartigen
Wiederaufbau vorzunehmen. Allerdings ist zu beachten, dass aufgrund der
Ausgangsverfügung eine rechtliche Unsicherheit darüber bestand, ob der
Beschwerdegegner überhaupt eine Entschädigung für den Wiederaufbau erhalte.
Weil ihm nicht zumutbar ist, den Wiederaufbau ohne Sicherheit über die
Schadensvergütung vorzunehmen, entsprach seine Situation damit faktisch
derjenigen eines Gebäudeeigentümers, dessen Wiederaufbau aus
öffentlichrechtlichen Gründen verzögert wird. Entsprechend muss auch hier die
zweijährige Frist vom Zeitpunkt der Ausgangsverfügung bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Rechtsmittelverfahrens stillstehen. Keine Auswirkungen auf den
Fristenlauf hat demgegenüber das pendente Baubewilligungsverfahren für einen
Neubau, der nicht als Wiederherstellung angesehen werden könnte und deshalb nur
einen Anspruch auf Entschädigung des Verkehrswerts der beschädigten
Gebäudeteile begründete.
Damit ist zum heutigen Zeitpunkt noch unklar, ob der
Beschwerdegegner Anspruch auf eine Entschädigung für den Wiederaufbau der
zerstörten Gebäudeteile haben wird.
3.6
Sollte der
Beschwerdegegner auf einen Wiederaufbau im vorgenannten Sinn verzichten, so
bemisst sich die Entschädigung im Sinn von § 63 in Verbindung mit
§ 61 Abs. 1 GebVG nach dem Verkehrswert der zerstörten Gebäudeteile,
welcher im Sinn von § 53 GebVG gemäss dem Anteil der zerstörten Teile am
Verkehrswert des gesamten Gebäudes zu bestimmen ist. Da bis anhin keine
Schätzung über den Verkehrswert der beschädigten Gebäudeteile vorliegt, wird
die Beschwerdeführerin dies noch nachzuholen haben. Dabei ist mit Blick auf §
59.
Abs. 4 GebVG insbesondere dem vom Beschwerdegegner für das Land mit
Gebäude bezahlten Kaufpreis von Fr. 475'000.- angemessen Rechnung zu
tragen.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass § 51
Abs. 2 GebVG zwar nur bei Totalschäden eine Abschätzung des Verkehrswerts
verlangt, die Beschwerdeführerin jedoch gehalten ist, bei Teilschäden
jedenfalls dann auch eine Verkehrswertschätzung vorzunehmen, wenn unklar ist,
ob ein Wiederaufbau im Sinn des vorgängig Ausgeführten erfolgen werde. In
solchen Fällen muss den Versicherungsnehmenden die Möglichkeit offenstehen,
anhand der vorliegenden Schadenabschätzung sowie einer von der
Beschwerdeführerin anerkannten Verkehrswertschätzung zu entscheiden, ob sie den
zerstörten Gebäudeteil wiederaufbauen oder unter Auszahlung des anteilsmässigen
Verkehrswerts einen (teilweisen) Neubau erstellen wollen.
4.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den
Einspracheentscheid vom 7. März 2016 im Ergebnis zu Recht aufgehoben; die
Beschwerde ist deshalb im Sinn der vorgängigen Erwägungen abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 16'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 16'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…