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Entscheid

VB.2016.00631

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00631

3. Mai 2017Deutsch22 min

(URT.2017.18910)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind die Eltern des im Jahr 2005 geborenen D. Dieser besuchte ab dem Schuljahr

2011/2012 die Primarschule G in X. Am 7. April 2014 teilte A dem

Schulleiter per E-Mail mit, dass D nach den Sommerferien 2014 an die Schule F

wechseln werde. Seit dem Schuljahr 2014/2015 besucht D die letztgenannte

Schule.

B. Am

5. Februar 2016 wandten sich A und B mit einem als "Gesuch um

separierte Sonderschulung" bezeichneten Schreiben an die Schulpflege X und

führten aus, sie bäten um "Aufnahme" eines früheren Gesuchs bezüglich

separierter Sonderschulung und würden sich gerne "mit dem SPD [schulpsychologischen

Dienst] zusammensetzen". Die Schulpflege teilte A und B mit Schreiben vom

11. Februar 2016 mit, Anmeldungen für Sonderschulabklärungen für das

Schuljahr 2016/2017 hätten bis zum 31. Dezember 2016 (recte wohl 2015)

eingereicht werden sollen. Die Kapazität des SPD sei für dieses Schuljahr

bereits ausgeschöpft, weshalb keine neuen Fälle mehr bearbeitet werden könnten.

Sollten sie jedoch für D eine Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit für das

Schuljahr 2017/2018 wünschen, könne eine Anmeldung gerne bis zum Ende des

Kalenderjahrs 2016 entgegengenommen werden. A und B führten in einem

Antwortschreiben vom 9. März 2016 an die Schulpflege aus, D sei bereits

"gesondert eingeschult" und besuche die Schule F, welche

"Kleinkassen nach inklusivem Lernen" führe. Das Kinderspital habe

bestätigt, dass D an dieser "Kleinklassen-Schule" die benötigte und

seinen schulischen Defiziten entsprechende Unterstützung erhalte. Ihre Anfrage

vom 5. Februar 2016 sei finanzieller Natur und bedürfe "keiner akuten

Massnahmen bezgl. Versetzung in eine andere Schule". Weiter brachten sie

sinngemäss vor, die Sonderschulbedürftigkeit von D sei aufgrund diverser

bereits vorgenommener Abklärungen insbesondere des Kinderspitals Zürich

ausgewiesen, welche Unterlagen sie der Schulpflege bzw. dem SPD zur Verfügung

stellen würden. Es brauche aus ihrer Sicht keine weitergehenden

schulpsychologischen Abklärungen, weshalb der allenfalls erforderliche Aufwand

des SPD für die Beurteilung ihres Gesuchs um Gewährung einer separierten

Schulung gering sei. Die in Aussicht gestellte Prüfung "separierter

Sonderschulbedürftigkeit" von D auf das Schuljahr 2017/2018 hin sei kein

annehmbarer Vorschlag.

Die Schulpflege schrieb A und B am 29. März 2016

unter dem Betreff "Finanzierung einer Privatschule", der Nachweis

einer Sonderschulbedürftigkeit bedinge eine Abklärung beim SPD. Leider werde

eine solche für das Schuljahr 2016/2017 nicht mehr möglich sein. Um eine

Abklärung für das übernächste Schuljahr in die Wege zu leiten, würden A und B

gebeten, sich mit dem SPD in Verbindung zu setzen, damit nach den Sommerferien

ein Erstgespräch stattfinden könne. Das Gesuch um Finanzierung einer

Privatschule müsse abgelehnt werden.

Erwägungen

II.

Am 29. April 2016 liessen A und B beim Bezirksrat Y

gegen die Verfügung vom 29. März 2016 rekurrieren und im Wesentlichen

verlangen, die Gemeinde X sei unter Entschädigungsfolge "inkl. MWSt."

zu verpflichten, ab dem Schuljahr 2014/2015 die Kosten für die private Sonderschulung

von D "bis zum Ende der Ausbildung", eventualiter bis zu dessen

Wiedereingliederung in das kommunale Schulsystem unter Zuweisung zu einem

geeigneten Ausbildungsplatz zu übernehmen. Mit Beschluss vom 15. September

2016.

wies der Bezirksrat Y den Rekurs betreffend die anbegehrte Kostenübernahme

ab; soweit A und B um die Wiedereingliederung von D ins kommunale Schulsystem

bzw. um die Zuweisung eines geeigneten Ausbildungsplatzes ersuchten, trat er

auf den Rekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). A und B wurden die Kosten

des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'323.60 auferlegt

(Dispositiv-Ziff. II); eine Parteientschädigung wurde ihnen nicht zugesprochen.

III.

A und B liessen am 17. Oktober 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, es sei die Gemeinde X unter

Entschädigungsfolge "inkl. MWSt." zur Übernahme der Kosten für die

private Sonderschulung von D ab dem Schuljahr 2014/2015 "bis zum Ende der

Ausbildung" zu verpflichten, eventualiter die Sache an den Bezirksrat Y

zurückzuweisen. Dieser verzichtete am 25./26. Oktober 2016 unter Verweis

auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Gemeinde X schloss

mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 auf Abweisung des

Rechtsmittels. A und B sowie die Gemeinde X hielten mit weiteren Eingaben vom

3.

und 30. bzw. 16. Januar 2017 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Für

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend die Kostenübernahme im Schulbereich ist es nach § 75 Abs. 2 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2

lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2

Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Die

Beschwerdeführenden beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die

Kosten für die externe Schulung von D ab dem Schuljahr 2014/2015 "bis zum

Ende der Ausbildung" zu übernehmen. Sinngemäss ersuchen sie damit um

Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die private

Schulung von D ab der 4. Primarklasse bis zur Beendigung der Oberstufe

bzw. (mindestens) für die Schuljahre 2014/2015 bis 2019/2020. Der Streitwert

beträgt somit gut Fr. 150'000.-, weshalb die Sache durch die Kammer zu

erledigen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG).

2.

Die Kantone haben für einen ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101]). Dieser Unterricht muss für die Einzelnen angemessen und

geeignet sein und genügen, um die Schulkinder angemessen auf ein

selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I

162.

E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch

umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an

öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller

Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das

staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der Anspruch auf

unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch

auf optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162

E. 3.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Nach

§ 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von

Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative

Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung.

Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen

nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie

umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer

öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder

als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung

ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen

Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben

ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36

Abs. 3 VSG).

3.2

Die

Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen wird grundsätzlich von den

Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37

Abs. 1 VSG; vgl. auch § 24 der Verordnung über die sonderpädagogischen

Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Fällt eine

Sonderschulung in Betracht, sind Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege

erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4

VSM). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden

oder soll die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen

werden, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38

Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Wird

nach schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung

erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung

mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM).

3.3

Dabei gilt

es nach ständiger Rechtsprechung aus der Sicht vor und nicht nach dem

Eintritt in eine Privatschule zu überprüfen, ob die Sonderschulung notwendig

und richtig war (vgl. VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.1,

und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Aus einem allfälligen

Erfolg einer Privatschulung mit geringerer Klassengrösse und individuell

angepassten Lehrmethoden darf nicht im Nachhinein auf deren Notwendigkeit

geschlossen werden (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.1

Abs. 3).

Entschliessen sich die Eltern in eigener Kompetenz für

eine Sonderschulung und melden sie ihr Kind in einer Privatschule an, wird die

Schulgemeinde bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine

notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich

waren (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.3.2, und

24.

November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Nachstehend gilt es zu

prüfen, inwieweit dies vorliegend der Fall war. Zu diesem Zweck ist zunächst

der Verlauf der Ereignisse darzustellen.

4.

4.1

D trat im

August 2011 in die 1. Klasse der Primarschule G in X. An einem

schulischen Standortgespräch vom 24. Oktober 2011 wurde beschlossen, dass

er von integrierter Förderung profitieren solle. In der Folge wurde er im

Umfang von zwei Wochenlektionen integrativ gefördert. Im Mai 2012 führte

das Kinderspital Zürich eine Entwicklungsuntersuchung durch; der diesbezügliche

Bericht bescheinigte D einen "altersentsprechenden kognitiven

Entwicklungsstand mit dissoziiertem Profil". D zeige eine deutliche Stärke

in der Visuomotorik; die Leistungen der auditiven Merkfähigkeit lägen im

unteren Normbereich. Ab Oktober 2012 besuchte D eine private Lerntherapie. Am

Ende des 1. Semesters der 2. Klasse erzielte D in Mathematik die Note

3–4, in Deutsch die Note 4, wobei Hörverstehen und Schreiben als

ungenügend, Leseverstehen und Sprechen als genügend beurteilt wurden, und in

Schrift die Note 4–5.

Ab dem 2. Semester der 2. Klasse besuchte D die

(schulische) Begabtenförderung. Seine Leistungen wurden am Ende des 2. Semesters

der 2. Klasse in Mathematik als ungenügend (Note 3–4), in Schrift und

Deutsch als genügend (Note 4) bewertet, wobei in letztgenanntem Fach das

Hör- und Leseverstehen von D sowie das Sprechen als genügend und das Schreiben

als ungenügend beurteilt wurden.

4.2

Aus einem

schulpsychologischen Zwischenbericht vom 24. Juni 2013 geht hervor, dass

die Beschwerdeführerin den SPD um Einschätzung der Lernvoraussetzungen von D sowie

eine Empfehlung allfälliger Fördermassnahmen ersuchte, aufgrund zahlreicher

bereits aus privater Initiative durchgeführter Untersuchungen indes eine

schulpsychologische Abklärung ablehnte. Gestützt auf die ihr zur Verfügung

gestellten Berichte sowie einen Unterrichtsbesuch hielt die Schulpsychologin im

Wesentlichen fest, D weise ein sehr heterogenes kognitives Profil auf.

Gesamthaft zeige er testpsychologisch altersentsprechende bis überdurchschnittliche

kognitive Fähigkeiten mit einer deutlichen Teilleistungsschwäche in der

Verarbeitungsgeschwindigkeit. Er scheine zudem eine individuelle Schwäche in

der auditiven Verarbeitung zu haben. Aufgrund der Teilleistungsschwäche in der

Verarbeitungsgeschwindigkeit bestehe ein Bedarf nach Nachteilsausgleich. Wie

die schulischen Anpassungen und allfällige weitere Massnahmen aussehen sollten,

müsse im Rahmen eines Standortgesprächs erörtert werden. Bei der

Massnahmenplanung gelte es zudem, die Ergebnisse einer geplanten Untersuchung der

Lese- und Rechtschreibefähigkeiten von D zu berücksichtigen.

Am 26. Juni 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um

Zuweisung von D zur Tagesschule H. Im Rahmen eines Elterngesprächs wurden sie

am 11. Juli 2013 beschieden, eine Versetzung an die Tagesschule H sei

nicht möglich, weil die Klassenbestände dort bereits sehr gross seien; D könne

indes auf eine Warteliste genommen werden. Weiter wurde den Beschwerdeführenden

empfohlen, eine Abklärung durch den SPD vornehmen zu lassen. Am

5.

September 2013 schrieb die Beschwerdeführerin der Schulpflege, D solle

von der Warteliste der Tagesschule H genommen werden; ihn "aus seinem

gut integrierten, von ihm sehr geliebten und freundschaftlich/familiären Umfeld

herauszunehmen, wäre der falsche Ansatz".

An einem Standortgespräch vom 4. September 2013 wurde

vereinbart, dass die Schulpsychologin einen Antrag auf schulisch indizierte

Psychotherapie stelle und die schulische Heilpädagogin abkläre, ob zusätzliche

heilpädagogische Lektionen für D gesprochen werden könnten. Ab etwa Mitte oder

Ende September 2013 wurde D während dreier Wochenlektionen durch eine

ausgebildete Primarlehrerin im Klassenunterricht individuell begleitet. Bereits

ab Beginn des Schuljahrs 2013/2014 bzw. ab der 3. Klasse war D wegen langsamer

Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie einer zuvor diagnostizierten Lese- und

Rechtschreibschwäche ein Nachteilsausgleich gewährt worden. Seine schulischen

Leistungen verbesserten sich per Ende des 1. Semesters der 3. Klasse

und wurden in Deutsch und Mathematik mit der Note 4 sowie in Schrift mit der

Note 4–5 bewertet.

4.3

Am

31.

Januar 2014 teilte der Schulleiter der Primarschule G den

Beschwerdeführenden mit, die Person, welche D individuell begleitete, habe ihr

Arbeitsverhältnis unerwartet gekündigt und ein Ersatz bzw. eine Lösung dieses

personellen Problems sei noch nicht gefunden worden, weshalb die

"situative Unterstützung" von D nach den Sportferien sistiert werden

müsse. Die Beschwerdeführerin antwortete am 7. Februar 2014, sie (die Beschwerdeführenden)

hätten Verständnis für die Situation und hofften, dass sich eine geeignete

Person finden lasse. D habe in den letzten Monaten vom definierten Setting sehr

profitiert, was sich in seinem aktuellen Zeugnis zeige.

4.4

Die

Beschwerdeführenden informierten den Schulleiter am 7. April 2014 darüber,

dass sie D nach den Sommerferien jenes Jahres in die Schule F einschulen

würden. Die Klassenlehrerin von D hätten sie bereits informiert. D habe im

vergangenen Halbjahr grosse Fortschritte gemacht, was auch die Klassenlehrerin

bestätige. Nichtsdestotrotz sähen sie, dass er ohne Stützhilfe während des

Unterrichts nicht zu zeigen vermöge, was er wirklich könne. Dies ergebe sich

auch aus einer Leistungskontrolle, welche D gleichentags nach Hause gebracht habe.

Er brauche einfach mehr Stützhilfe, mehr Zeit und mehr Zuspruch in

Prüfungssituationen.

Im 2. Semester der 3. Klasse zeigte D (wiederum)

genügende Leistungen in Mathematik und Deutsch (je Note 4); in Schrift

wurde er mit der Note 5 bewertet.

4.5

Aus dem Vorstehenden

erhellt, dass die Beschwerdeführenden sich noch im Februar 2014 zufrieden zeigten

mit dem schulischen Unterstützungsangebot und anerkannten, dass D schulische

Fortschritte gemacht habe. Ebenso äusserten sie Verständnis dafür, dass

aufgrund der Kündigung der D individuell begleitenden Person diese

Unterstützung vorübergehend habe eingestellt werden müssen. Die

Beschwerdeführenden scheinen indes in der Folge zum Schluss gekommen zu sein,

dass D – mutmasslich insbesondere infolge der weggefallenen Eins-zu-eins-Betreuung

– nicht mehr so gefördert werde, wie sie es wünschten. Dass sie dies gegenüber

der Schule vorgängig zur Bekanntgabe ihres Entschlusses, D ab dem folgenden

Schuljahr an der Schule F unterrichten zu lassen, kommuniziert oder

Unterstützungsmassnahmen gefordert hätten, machen sie nicht geltend und ist

auch nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen sie in ihrer E-Mail vom 7. April

2014.

davon, dass D – wie dies auch seine Lehrerin bestätige – im vergangenen

Halbjahr grosse Fortschritte erzielt habe. Zwar lässt die genannte E-Mail

erkennen, dass sie (inzwischen) der Auffassung waren, D könne sein Potenzial

ohne individuelle Begleitung und Zuspruch nicht voll ausschöpfen. Damit

brachten sie indes lediglich zum Ausdruck, dass D aus ihrer Sicht nicht optimal

gefördert werde. Der Schulleiter durfte daher und weil auch keine Anhaltspunkte

dafür vorliegen, dass D zu jenem Zeitpunkt bzw. im 2. Semester der 3. Klasse

kein genügendes Bildungsangebot zur Verfügung gestanden wäre, annehmen, die

Beschwerdeführenden hätten sich mit Blick auf die von ihnen gewünschte

bestmögliche Unterstützung ihres Sohnes entschlossen, ein anderes, privates

Bildungsangebot in Anspruch zu nehmen.

Die private Schulung war daher beim Wechsel von D an die Schule F

zu Beginn des Schuljahrs 2014/2015 nicht unerlässlich, weshalb die

Beschwerdeführenden die entsprechenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen

haben.

5.

5.1

Entschliessen

sich die Eltern, ihr Kind an einer Privatschule unterrichten zu lassen, so

verzichten sie damit auf den an der öffentlichen Schule angebotenen

unentgeltlichen Unterricht, und der Staat ist auch nicht zur teilweisen

Übernahme der daraus entstehenden Kosten verpflichtet (vgl. Markus Rüssli,

Rechtsstellung und Bedeutung der Privatschulen im Kanton Zürich, in: Thomas

Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen

2007, S. 35 ff., 47; ferner Jörg Paul Müller/Markus Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 793). Es steht ihnen

bzw. dem Kind indes frei, an die öffentliche Schule zurückzukehren.

Sonderschulbedürftige Privatschülerinnen und -schüler haben sodann wie

Volksschülerinnen und -schüler Anspruch auf Sonderschulung in einer Institution

der Sonderschulung (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Volksschulgesetz, ABl

2001, 796 ff., 856). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin haben

die Schulbehörden daher auch bei aktuell privat unterrichteten Kindern

gegebenenfalls abzuklären, ob sonderpädagogische Massnahmen und gegebenenfalls

welche für eine Rückkehr an die Volksschule zu treffen sind bzw. ob inzwischen

eine Sonderschulung erforderlich wurde, und (auch) einem Kind mit besonderen

pädagogischen Bedürfnissen bzw. dessen Eltern innert angemessener Frist ein

genügendes Bildungsangebot zu unterbreiten.

5.2

Die Beschwerdeführenden

schrieben der Schulpflege am 5. Februar 2016, bei D sei inzwischen das

Jeavons-Syndrom, eine Form der Epilepsie, diagnostiziert worden. Bezugnehmend

auf im Jahr 2013 mit dem SPD aufgenommene Gespräche bäten sie "um Aufnahme

unseres damaligen Gesuchs bzgl. separierter Sonderschulung" und würden

sich gerne "mit dem SPD zusammensetzen". Das Ersuchen der

Beschwerdeführenden erscheint insofern als unklar, als eine Sonderschulung

bislang nicht thematisiert worden war. Die Schulpflege unterliess es indes,

näher abzuklären, worum die Beschwerdeführenden konkret ersuchten, und

antwortete ihnen am 11. Februar 2011, "Anmeldungen für

Sonderschulabklärungen auf das kommende Schuljahr 2016/17 hätten bei uns bis

zum 31. Dezember 2016 eingereicht werden sollen. Die Kapazität des

Schulpsychologischen Dienstes ist für dieses Schuljahr bereits ausgeschöpft, da

die Planung der laufenden Fälle in vollem Gange ist und deshalb keine neuen

Fälle mehr bearbeitet werden können". Falls die Beschwerdeführenden eine

Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit von D "für das Schuljahr

2017/18" wünschten, könne eine Anmeldung bis Ende Kalenderjahr 2016

entgegengenommen werden.

5.3

Die Schulpflege

brachte damit zum Ausdruck, dass eine Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit von

D durch den SPD und eine gestützt darauf allenfalls vorzunehmende Zuweisung zur

Sonderschulung frühestens mit Wirkung ab dem Schuljahr 2017/2018 erfolgen

könne. Solches ist ungeachtet einer allfälligen Überlastung des SPD nicht mit

dem Anspruch des Kindes auf unentgeltlichen Grundschulunterricht zu

vereinbaren; auch Kinder mit – vorbestehenden oder auch erst nach Austritt aus

der Volksschule aufgetretenen – besonderen pädagogischen Bedürfnissen, welche

an einer Privatschule unterrichtet werden, haben, wie oben 5.1 erwähnt, das

Recht, an die öffentliche Schule zurückzukehren, bzw. darauf, dass die

Volksschule ihnen (wieder) ein angemessenes Bildungsangebot unter Einschluss

allfällig erforderlicher sonderpädagogischer Massnahmen wie allenfalls einer

Sonderschulung zur Verfügung stellt. Entsprechend wäre die Schulpflege

verpflichtet gewesen, die einschlägigen Vorkehren einschliesslich der

erforderlichen Abklärungen zu treffen, um D innert angemessener Frist eine

Rückkehr an die Volksschule zu ermöglichen.

Die Beschwerdeführenden monierten daher in ihrem Schreiben

vom 9. März 2016 zu Recht, die in Aussicht gestellte Prüfung der

Sonderschulbedürftigkeit von D auf das Schuljahr 2017/2018 hin sei kein

annehmbarer Vorschlag. Zwar führen sie darin auch aus, ihre Anfrage sei finanzieller

Natur und es bedürfe keiner "akuten" Massnahmen bzw. keiner

umgehenden Versetzung in eine andere Schule, sondern es seien lediglich

weitergehende integrative Massnahmen an der aktuell besuchten Schule F

nötig. Aus dem Gesamtkontext ihres Schreibens geht indes hervor, dass sie der

Überzeugung waren, D besuche bereits eine Schule, welche Sonderschulung

anbiete, und sein Sonderschulbedarf sei (jedenfalls) nunmehr aufgrund der im

Jahr 2015 diagnostizierten epileptischen Erkrankung ausgewiesen. Es kann daher

aus ihrer Aussage, eine umgehende Versetzung an eine andere Schule sei nicht

nötig, nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden eine

Sonderschulung an einer anderen Institution als der Schule F bzw. eine

Rückkehr an die Volksschule kategorisch abgelehnt hätten. Ebenso wenig ist

daraus eine Weigerung der Beschwerdeführenden ersichtlich, D durch den SPD

abklären zu lassen. Sie erklärten lediglich sinngemäss und in Erwiderung auf

das Argument der Schulpflege, eine schulpsychologische Abklärung sei aus

Kapazitätsgründen erst im Hinblick auf das übernächste Schuljahr möglich,

angesichts der bereits vorgenommenen Untersuchungen könne der SPD die

Sonderschulbedürftigkeit von D auch ohne eigene aufwendige Abklärungen

beurteilen, weshalb die hierfür "allenfalls erforderliche Kapazität

seitens SPD sehr klein" sei. Auch geht aus der Verfügung vom 29. März

2016.

klar hervor, dass die Schulpflege daran festhalte, eine Abklärung der

Sonderschulbedürftigkeit von D sei erst für das übernächste Schuljahr möglich.

Um eine Abklärung für das übernächste Schuljahr in die Wege zu leiten, sollten

sich die Beschwerdeführenden mit dem SPD in Verbindung setzen. Sodann wird

darin sinngemäss ausgeführt, die Finanzierung einer Privatschule komme nur,

aber immerhin "bei der Sonderschulung" in Betracht, wenn – nebst

anderem – der Bedarf des Kindes nach Sonderschulung durch eine

schulpsychologische Abklärung und eine darauf basierende schulpsychologische

Empfehlung ausgewiesen sei und ein geeigneter Platz an einer anerkannten

Sonderschulung nicht zur Verfügung stehe.

5.4

In der

Folge wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst telefonisch an den

zuständigen SPD, und am 7. April 2016 erklärte sie diesem gegenüber

ausdrücklich, D wieder in das kommunale Schulsystem eingliedern zu wollen und

offen für Alternativlösungen zur Schule F zu sein. Weiter bestätigte sie

die Teilnahme an einem für den 15. April 2016 vereinbarten Termin. Dieser

Termin wurde in der Folge seitens des SPD abgesagt. Die Beschwerdegegnerin

brachte in der Rekursantwort vom 6. Juni 2016 vor, die Schulpsychologin

habe zusammen mit dem Schreiben der Beschwerdeführenden vom 7. April 2016

auch weitere Unterlagen, insbesondere deren Schreiben an die Schulpflege vom

9.

März 2016, erhalten, in welchem die Beschwerdeführenden klar geäussert

hätten, dass sie keine Abklärung der pädagogischen Bedürfnissen von D durch den

SPD wünschten, sondern "unabgeklärt eine Zuweisung zur Sonderschulung in

dem Sinne, dass die Volksschule die Kosten der Schulung an der

Privatschule" übernehme, welche D aktuell besuche. Abgesehen davon, dass

solches dem Schreiben vom 9. März 2016 schlicht nicht entnommen werden

kann (oben 5.3), deklarierten die Beschwerdeführenden am 7. April 2016

ausdrücklich ihre Bereitschaft, D wieder ins öffentliche Schulsystem

einzugliedern.

5.5

Dass im

Frühling 2016 keine schulpsychologische Abklärung durchgeführt wurde, hat nach

dem Gesagten die Schulpflege zu verantworten. Deren Weigerung, eine solche

Abklärung durchzuführen, ist nicht nachvollziehbar: Für D wurden bereits ab der

1.

Primarklasse und bis zu seinem Wechsel an die Privatschule

sonderpädagogische Massnahmen angeordnet. Dass die Schulpflege der Auffassung

gewesen wäre oder in guten Treuen hätte sein dürfen, D könne die Volksschule

(nunmehr) ohne jegliche besonderen pädagogischen Massnahmen besuchen, macht die

Beschwerdegegnerin daher zu Recht nicht geltend. Es drängte sich vielmehr eine

Abklärung der Frage auf, ob und gegebenenfalls welche sonderpädagogischen

Massnahmen mit Blick auf eine Rückkehr von D an die Volksschule getroffen

werden müssten. Ohne die Beantwortung dieser Frage bzw. die entsprechenden

schulpsychologischen Abklärungen konnte die Schulpflege D kein angemessenes

Schulungsangebot zur Verfügung stellen. Indem sie die erforderlichen Abklärungen

und folglich auch ein angemessenes Bildungsangebot verweigerte, verunmöglichte

sie faktisch eine Rückkehr von D an die Volksschule innert angemessener Frist.

Damit wurde der Besuch der Privatschule unerlässlich.

5.6

Wäre die

schulpsychologische Abklärung ab Mai 2016 vorgenommen worden, hätte die Schulpflege

D jedenfalls ab dem Beginn des Schuljahrs 2016/2017 ein angemessenes

Bildungsangebot machen können und müssen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die

Kosten der privaten Schulung ab dem Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen. Sie

bleibt grundsätzlich so lange kostenpflichtig, bis sie den Beschwerdeführenden

bzw. D unter Berücksichtigung von dessen allfälligen besonderen pädagogischen

Bedürfnissen ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt. Solches sollte

grundsätzlich auf Beginn des kommenden Schuljahrs (2017/2018) möglich sein. Im

Sinn einer Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen

schulpsychologischen Abklärungen keinen vorgängigen Schulwechsel voraussetzen.

Mit Blick auf die künftige Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin bleibt eine

wesentliche Änderung der Umstände vorbehalten, welche etwa darin liegen könnte,

dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Zusicherung die notwendige

Zusammenarbeit mit dem SPD verweigern oder ihr Verhalten erkennen lässt, dass

sie jegliche Alternativlösungen zur bisher besuchten Privatschule kategorisch

ablehnen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids

vom 15. September 2016 und der Verfügung vom 29. März 2016 ist die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die private Schulung von D im

Sinn der Erwägungen ab dem Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen; der

Kostenentscheid der Vorinstanz ist im Sinn der nachfolgenden Erwägung 7 in

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids zu modifizieren.

7.

Die Beschwerdeführenden unterliegen zunächst insoweit, als

es um die Frage der Übernahme der Kosten für die Schulung von D an der Schule F

während der Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 geht. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin

die Kosten für die private Schulung von D mutmasslich für das gesamte Schuljahr

2016/2017 zu tragen (vgl. oben 5.6). Hinsichtlich der nachfolgenden Schuljahre

2017/2018 bis und mit 2019/2020 gilt es zu berücksichtigen, dass

sonderpädagogische Massnahmen spätestens nach Ablauf eines Jahres überprüft

werden (§ 28 Abs. 1 VSM). Entsprechend werden sie auch für längstens

diese Dauer angeordnet. Die Beschwerdeführenden werden daher mit der anzuordnenden

Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der Privatschule von

D im Ergebnis (mindestens) so gut gestellt, wie sie es geworden wären, wenn die

Beschwerdegegnerin im Frühling 2016 die erforderlichen Abklärungen vorgenommen

und gestützt darauf die Sonderschulung von D für das Schuljahr 2016/2017

ausnahmsweise an der von diesem besuchten Privatschule angeordnet hätte. Da

über eine allfällige Sonderschulung bzw. deren Weiterführung ab dem im August

des im laufenden Jahres beginnenden Schuljahr 2017/2018 auch bei einem

korrekten Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht im erstinstanzlichen (oder im

Rekurs-)Verfahren hätte befunden werden können, sind sie hinsichtlich der künftigen

bzw. ab dem Schuljahr 2017/2018 entstehenden Kosten als unterliegend zu

betrachten. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden

Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu 1/6 und den Beschwerdeführenden je zu 5/12

aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung der Letztgenannten füreinander

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

teilweise § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 14 N. 6, 9, 11 und 16). Eine Parteientschädigung bleibt den überwiegend

unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird in Abänderung

von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Y vom

15.

September 2016 und der Verfügung der Schulpflege X vom 29. März

2016.

verpflichtet, die Kosten für die externe Schulung des Sohns D der

Beschwerdeführenden an der Schule F im Sinn der Erwägungen ab dem

Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen.

In

teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des

Bezirksrats Y vom 15. September 2016 werden die Kosten des

Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin zu 1/6 und den Beschwerdeführenden zu

je 5/12 auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden

füreinander.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 7'720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu 1/6 und den Beschwerdeführenden

je zu 5/12 auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden füreinander.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…