VB.2016.00631
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00631
3. Mai 2017Deutsch22 min
(URT.2017.18910)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00631
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch
die Schulpflege X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Übernahme der Sonderschulungskosten,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind die Eltern des im Jahr 2005 geborenen D. Dieser besuchte ab dem Schuljahr
2011/2012 die Primarschule G in X. Am 7. April 2014 teilte A dem
Schulleiter per E-Mail mit, dass D nach den Sommerferien 2014 an die Schule F
wechseln werde. Seit dem Schuljahr 2014/2015 besucht D die letztgenannte
Schule.
B. Am
5. Februar 2016 wandten sich A und B mit einem als "Gesuch um
separierte Sonderschulung" bezeichneten Schreiben an die Schulpflege X und
führten aus, sie bäten um "Aufnahme" eines früheren Gesuchs bezüglich
separierter Sonderschulung und würden sich gerne "mit dem SPD [schulpsychologischen
Dienst] zusammensetzen". Die Schulpflege teilte A und B mit Schreiben vom
11. Februar 2016 mit, Anmeldungen für Sonderschulabklärungen für das
Schuljahr 2016/2017 hätten bis zum 31. Dezember 2016 (recte wohl 2015)
eingereicht werden sollen. Die Kapazität des SPD sei für dieses Schuljahr
bereits ausgeschöpft, weshalb keine neuen Fälle mehr bearbeitet werden könnten.
Sollten sie jedoch für D eine Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit für das
Schuljahr 2017/2018 wünschen, könne eine Anmeldung gerne bis zum Ende des
Kalenderjahrs 2016 entgegengenommen werden. A und B führten in einem
Antwortschreiben vom 9. März 2016 an die Schulpflege aus, D sei bereits
"gesondert eingeschult" und besuche die Schule F, welche
"Kleinkassen nach inklusivem Lernen" führe. Das Kinderspital habe
bestätigt, dass D an dieser "Kleinklassen-Schule" die benötigte und
seinen schulischen Defiziten entsprechende Unterstützung erhalte. Ihre Anfrage
vom 5. Februar 2016 sei finanzieller Natur und bedürfe "keiner akuten
Massnahmen bezgl. Versetzung in eine andere Schule". Weiter brachten sie
sinngemäss vor, die Sonderschulbedürftigkeit von D sei aufgrund diverser
bereits vorgenommener Abklärungen insbesondere des Kinderspitals Zürich
ausgewiesen, welche Unterlagen sie der Schulpflege bzw. dem SPD zur Verfügung
stellen würden. Es brauche aus ihrer Sicht keine weitergehenden
schulpsychologischen Abklärungen, weshalb der allenfalls erforderliche Aufwand
des SPD für die Beurteilung ihres Gesuchs um Gewährung einer separierten
Schulung gering sei. Die in Aussicht gestellte Prüfung "separierter
Sonderschulbedürftigkeit" von D auf das Schuljahr 2017/2018 hin sei kein
annehmbarer Vorschlag.
Die Schulpflege schrieb A und B am 29. März 2016
unter dem Betreff "Finanzierung einer Privatschule", der Nachweis
einer Sonderschulbedürftigkeit bedinge eine Abklärung beim SPD. Leider werde
eine solche für das Schuljahr 2016/2017 nicht mehr möglich sein. Um eine
Abklärung für das übernächste Schuljahr in die Wege zu leiten, würden A und B
gebeten, sich mit dem SPD in Verbindung zu setzen, damit nach den Sommerferien
ein Erstgespräch stattfinden könne. Das Gesuch um Finanzierung einer
Privatschule müsse abgelehnt werden.
Erwägungen
II.
Am 29. April 2016 liessen A und B beim Bezirksrat Y
gegen die Verfügung vom 29. März 2016 rekurrieren und im Wesentlichen
verlangen, die Gemeinde X sei unter Entschädigungsfolge "inkl. MWSt."
zu verpflichten, ab dem Schuljahr 2014/2015 die Kosten für die private Sonderschulung
von D "bis zum Ende der Ausbildung", eventualiter bis zu dessen
Wiedereingliederung in das kommunale Schulsystem unter Zuweisung zu einem
geeigneten Ausbildungsplatz zu übernehmen. Mit Beschluss vom 15. September
2016.
wies der Bezirksrat Y den Rekurs betreffend die anbegehrte Kostenübernahme
ab; soweit A und B um die Wiedereingliederung von D ins kommunale Schulsystem
bzw. um die Zuweisung eines geeigneten Ausbildungsplatzes ersuchten, trat er
auf den Rekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). A und B wurden die Kosten
des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'323.60 auferlegt
(Dispositiv-Ziff. II); eine Parteientschädigung wurde ihnen nicht zugesprochen.
III.
A und B liessen am 17. Oktober 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, es sei die Gemeinde X unter
Entschädigungsfolge "inkl. MWSt." zur Übernahme der Kosten für die
private Sonderschulung von D ab dem Schuljahr 2014/2015 "bis zum Ende der
Ausbildung" zu verpflichten, eventualiter die Sache an den Bezirksrat Y
zurückzuweisen. Dieser verzichtete am 25./26. Oktober 2016 unter Verweis
auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Gemeinde X schloss
mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 auf Abweisung des
Rechtsmittels. A und B sowie die Gemeinde X hielten mit weiteren Eingaben vom
3.
und 30. bzw. 16. Januar 2017 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Für
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend die Kostenübernahme im Schulbereich ist es nach § 75 Abs. 2 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2
lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
1.2
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3
Die
Beschwerdeführenden beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die
Kosten für die externe Schulung von D ab dem Schuljahr 2014/2015 "bis zum
Ende der Ausbildung" zu übernehmen. Sinngemäss ersuchen sie damit um
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die private
Schulung von D ab der 4. Primarklasse bis zur Beendigung der Oberstufe
bzw. (mindestens) für die Schuljahre 2014/2015 bis 2019/2020. Der Streitwert
beträgt somit gut Fr. 150'000.-, weshalb die Sache durch die Kammer zu
erledigen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
2.
Die Kantone haben für einen ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]). Dieser Unterricht muss für die Einzelnen angemessen und
geeignet sein und genügen, um die Schulkinder angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I
162.
E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch
umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an
öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller
Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das
staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der Anspruch auf
unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch
auf optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162
E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Nach
§ 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von
Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.
Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative
Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung.
Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen
nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie
umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer
öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder
als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung
ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen
Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben
ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36
Abs. 3 VSG).
3.2
Die
Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen wird grundsätzlich von den
Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37
Abs. 1 VSG; vgl. auch § 24 der Verordnung über die sonderpädagogischen
Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Fällt eine
Sonderschulung in Betracht, sind Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege
erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4
VSM). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden
oder soll die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen
werden, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38
Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Wird
nach schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung
erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung
mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM).
3.3
Dabei gilt
es nach ständiger Rechtsprechung aus der Sicht vor und nicht nach dem
Eintritt in eine Privatschule zu überprüfen, ob die Sonderschulung notwendig
und richtig war (vgl. VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.1,
und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Aus einem allfälligen
Erfolg einer Privatschulung mit geringerer Klassengrösse und individuell
angepassten Lehrmethoden darf nicht im Nachhinein auf deren Notwendigkeit
geschlossen werden (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.1
Abs. 3).
Entschliessen sich die Eltern in eigener Kompetenz für
eine Sonderschulung und melden sie ihr Kind in einer Privatschule an, wird die
Schulgemeinde bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine
notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich
waren (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.3.2, und
24.
November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Nachstehend gilt es zu
prüfen, inwieweit dies vorliegend der Fall war. Zu diesem Zweck ist zunächst
der Verlauf der Ereignisse darzustellen.
4.
4.1
D trat im
August 2011 in die 1. Klasse der Primarschule G in X. An einem
schulischen Standortgespräch vom 24. Oktober 2011 wurde beschlossen, dass
er von integrierter Förderung profitieren solle. In der Folge wurde er im
Umfang von zwei Wochenlektionen integrativ gefördert. Im Mai 2012 führte
das Kinderspital Zürich eine Entwicklungsuntersuchung durch; der diesbezügliche
Bericht bescheinigte D einen "altersentsprechenden kognitiven
Entwicklungsstand mit dissoziiertem Profil". D zeige eine deutliche Stärke
in der Visuomotorik; die Leistungen der auditiven Merkfähigkeit lägen im
unteren Normbereich. Ab Oktober 2012 besuchte D eine private Lerntherapie. Am
Ende des 1. Semesters der 2. Klasse erzielte D in Mathematik die Note
3–4, in Deutsch die Note 4, wobei Hörverstehen und Schreiben als
ungenügend, Leseverstehen und Sprechen als genügend beurteilt wurden, und in
Schrift die Note 4–5.
Ab dem 2. Semester der 2. Klasse besuchte D die
(schulische) Begabtenförderung. Seine Leistungen wurden am Ende des 2. Semesters
der 2. Klasse in Mathematik als ungenügend (Note 3–4), in Schrift und
Deutsch als genügend (Note 4) bewertet, wobei in letztgenanntem Fach das
Hör- und Leseverstehen von D sowie das Sprechen als genügend und das Schreiben
als ungenügend beurteilt wurden.
4.2
Aus einem
schulpsychologischen Zwischenbericht vom 24. Juni 2013 geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin den SPD um Einschätzung der Lernvoraussetzungen von D sowie
eine Empfehlung allfälliger Fördermassnahmen ersuchte, aufgrund zahlreicher
bereits aus privater Initiative durchgeführter Untersuchungen indes eine
schulpsychologische Abklärung ablehnte. Gestützt auf die ihr zur Verfügung
gestellten Berichte sowie einen Unterrichtsbesuch hielt die Schulpsychologin im
Wesentlichen fest, D weise ein sehr heterogenes kognitives Profil auf.
Gesamthaft zeige er testpsychologisch altersentsprechende bis überdurchschnittliche
kognitive Fähigkeiten mit einer deutlichen Teilleistungsschwäche in der
Verarbeitungsgeschwindigkeit. Er scheine zudem eine individuelle Schwäche in
der auditiven Verarbeitung zu haben. Aufgrund der Teilleistungsschwäche in der
Verarbeitungsgeschwindigkeit bestehe ein Bedarf nach Nachteilsausgleich. Wie
die schulischen Anpassungen und allfällige weitere Massnahmen aussehen sollten,
müsse im Rahmen eines Standortgesprächs erörtert werden. Bei der
Massnahmenplanung gelte es zudem, die Ergebnisse einer geplanten Untersuchung der
Lese- und Rechtschreibefähigkeiten von D zu berücksichtigen.
Am 26. Juni 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um
Zuweisung von D zur Tagesschule H. Im Rahmen eines Elterngesprächs wurden sie
am 11. Juli 2013 beschieden, eine Versetzung an die Tagesschule H sei
nicht möglich, weil die Klassenbestände dort bereits sehr gross seien; D könne
indes auf eine Warteliste genommen werden. Weiter wurde den Beschwerdeführenden
empfohlen, eine Abklärung durch den SPD vornehmen zu lassen. Am
5.
September 2013 schrieb die Beschwerdeführerin der Schulpflege, D solle
von der Warteliste der Tagesschule H genommen werden; ihn "aus seinem
gut integrierten, von ihm sehr geliebten und freundschaftlich/familiären Umfeld
herauszunehmen, wäre der falsche Ansatz".
An einem Standortgespräch vom 4. September 2013 wurde
vereinbart, dass die Schulpsychologin einen Antrag auf schulisch indizierte
Psychotherapie stelle und die schulische Heilpädagogin abkläre, ob zusätzliche
heilpädagogische Lektionen für D gesprochen werden könnten. Ab etwa Mitte oder
Ende September 2013 wurde D während dreier Wochenlektionen durch eine
ausgebildete Primarlehrerin im Klassenunterricht individuell begleitet. Bereits
ab Beginn des Schuljahrs 2013/2014 bzw. ab der 3. Klasse war D wegen langsamer
Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie einer zuvor diagnostizierten Lese- und
Rechtschreibschwäche ein Nachteilsausgleich gewährt worden. Seine schulischen
Leistungen verbesserten sich per Ende des 1. Semesters der 3. Klasse
und wurden in Deutsch und Mathematik mit der Note 4 sowie in Schrift mit der
Note 4–5 bewertet.
4.3
Am
31.
Januar 2014 teilte der Schulleiter der Primarschule G den
Beschwerdeführenden mit, die Person, welche D individuell begleitete, habe ihr
Arbeitsverhältnis unerwartet gekündigt und ein Ersatz bzw. eine Lösung dieses
personellen Problems sei noch nicht gefunden worden, weshalb die
"situative Unterstützung" von D nach den Sportferien sistiert werden
müsse. Die Beschwerdeführerin antwortete am 7. Februar 2014, sie (die Beschwerdeführenden)
hätten Verständnis für die Situation und hofften, dass sich eine geeignete
Person finden lasse. D habe in den letzten Monaten vom definierten Setting sehr
profitiert, was sich in seinem aktuellen Zeugnis zeige.
4.4
Die
Beschwerdeführenden informierten den Schulleiter am 7. April 2014 darüber,
dass sie D nach den Sommerferien jenes Jahres in die Schule F einschulen
würden. Die Klassenlehrerin von D hätten sie bereits informiert. D habe im
vergangenen Halbjahr grosse Fortschritte gemacht, was auch die Klassenlehrerin
bestätige. Nichtsdestotrotz sähen sie, dass er ohne Stützhilfe während des
Unterrichts nicht zu zeigen vermöge, was er wirklich könne. Dies ergebe sich
auch aus einer Leistungskontrolle, welche D gleichentags nach Hause gebracht habe.
Er brauche einfach mehr Stützhilfe, mehr Zeit und mehr Zuspruch in
Prüfungssituationen.
Im 2. Semester der 3. Klasse zeigte D (wiederum)
genügende Leistungen in Mathematik und Deutsch (je Note 4); in Schrift
wurde er mit der Note 5 bewertet.
4.5
Aus dem Vorstehenden
erhellt, dass die Beschwerdeführenden sich noch im Februar 2014 zufrieden zeigten
mit dem schulischen Unterstützungsangebot und anerkannten, dass D schulische
Fortschritte gemacht habe. Ebenso äusserten sie Verständnis dafür, dass
aufgrund der Kündigung der D individuell begleitenden Person diese
Unterstützung vorübergehend habe eingestellt werden müssen. Die
Beschwerdeführenden scheinen indes in der Folge zum Schluss gekommen zu sein,
dass D – mutmasslich insbesondere infolge der weggefallenen Eins-zu-eins-Betreuung
– nicht mehr so gefördert werde, wie sie es wünschten. Dass sie dies gegenüber
der Schule vorgängig zur Bekanntgabe ihres Entschlusses, D ab dem folgenden
Schuljahr an der Schule F unterrichten zu lassen, kommuniziert oder
Unterstützungsmassnahmen gefordert hätten, machen sie nicht geltend und ist
auch nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen sie in ihrer E-Mail vom 7. April
2014.
davon, dass D – wie dies auch seine Lehrerin bestätige – im vergangenen
Halbjahr grosse Fortschritte erzielt habe. Zwar lässt die genannte E-Mail
erkennen, dass sie (inzwischen) der Auffassung waren, D könne sein Potenzial
ohne individuelle Begleitung und Zuspruch nicht voll ausschöpfen. Damit
brachten sie indes lediglich zum Ausdruck, dass D aus ihrer Sicht nicht optimal
gefördert werde. Der Schulleiter durfte daher und weil auch keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass D zu jenem Zeitpunkt bzw. im 2. Semester der 3. Klasse
kein genügendes Bildungsangebot zur Verfügung gestanden wäre, annehmen, die
Beschwerdeführenden hätten sich mit Blick auf die von ihnen gewünschte
bestmögliche Unterstützung ihres Sohnes entschlossen, ein anderes, privates
Bildungsangebot in Anspruch zu nehmen.
Die private Schulung war daher beim Wechsel von D an die Schule F
zu Beginn des Schuljahrs 2014/2015 nicht unerlässlich, weshalb die
Beschwerdeführenden die entsprechenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen
haben.
5.
5.1
Entschliessen
sich die Eltern, ihr Kind an einer Privatschule unterrichten zu lassen, so
verzichten sie damit auf den an der öffentlichen Schule angebotenen
unentgeltlichen Unterricht, und der Staat ist auch nicht zur teilweisen
Übernahme der daraus entstehenden Kosten verpflichtet (vgl. Markus Rüssli,
Rechtsstellung und Bedeutung der Privatschulen im Kanton Zürich, in: Thomas
Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen
2007, S. 35 ff., 47; ferner Jörg Paul Müller/Markus Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 793). Es steht ihnen
bzw. dem Kind indes frei, an die öffentliche Schule zurückzukehren.
Sonderschulbedürftige Privatschülerinnen und -schüler haben sodann wie
Volksschülerinnen und -schüler Anspruch auf Sonderschulung in einer Institution
der Sonderschulung (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Volksschulgesetz, ABl
2001, 796 ff., 856). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin haben
die Schulbehörden daher auch bei aktuell privat unterrichteten Kindern
gegebenenfalls abzuklären, ob sonderpädagogische Massnahmen und gegebenenfalls
welche für eine Rückkehr an die Volksschule zu treffen sind bzw. ob inzwischen
eine Sonderschulung erforderlich wurde, und (auch) einem Kind mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen bzw. dessen Eltern innert angemessener Frist ein
genügendes Bildungsangebot zu unterbreiten.
5.2
Die Beschwerdeführenden
schrieben der Schulpflege am 5. Februar 2016, bei D sei inzwischen das
Jeavons-Syndrom, eine Form der Epilepsie, diagnostiziert worden. Bezugnehmend
auf im Jahr 2013 mit dem SPD aufgenommene Gespräche bäten sie "um Aufnahme
unseres damaligen Gesuchs bzgl. separierter Sonderschulung" und würden
sich gerne "mit dem SPD zusammensetzen". Das Ersuchen der
Beschwerdeführenden erscheint insofern als unklar, als eine Sonderschulung
bislang nicht thematisiert worden war. Die Schulpflege unterliess es indes,
näher abzuklären, worum die Beschwerdeführenden konkret ersuchten, und
antwortete ihnen am 11. Februar 2011, "Anmeldungen für
Sonderschulabklärungen auf das kommende Schuljahr 2016/17 hätten bei uns bis
zum 31. Dezember 2016 eingereicht werden sollen. Die Kapazität des
Schulpsychologischen Dienstes ist für dieses Schuljahr bereits ausgeschöpft, da
die Planung der laufenden Fälle in vollem Gange ist und deshalb keine neuen
Fälle mehr bearbeitet werden können". Falls die Beschwerdeführenden eine
Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit von D "für das Schuljahr
2017/18" wünschten, könne eine Anmeldung bis Ende Kalenderjahr 2016
entgegengenommen werden.
5.3
Die Schulpflege
brachte damit zum Ausdruck, dass eine Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit von
D durch den SPD und eine gestützt darauf allenfalls vorzunehmende Zuweisung zur
Sonderschulung frühestens mit Wirkung ab dem Schuljahr 2017/2018 erfolgen
könne. Solches ist ungeachtet einer allfälligen Überlastung des SPD nicht mit
dem Anspruch des Kindes auf unentgeltlichen Grundschulunterricht zu
vereinbaren; auch Kinder mit – vorbestehenden oder auch erst nach Austritt aus
der Volksschule aufgetretenen – besonderen pädagogischen Bedürfnissen, welche
an einer Privatschule unterrichtet werden, haben, wie oben 5.1 erwähnt, das
Recht, an die öffentliche Schule zurückzukehren, bzw. darauf, dass die
Volksschule ihnen (wieder) ein angemessenes Bildungsangebot unter Einschluss
allfällig erforderlicher sonderpädagogischer Massnahmen wie allenfalls einer
Sonderschulung zur Verfügung stellt. Entsprechend wäre die Schulpflege
verpflichtet gewesen, die einschlägigen Vorkehren einschliesslich der
erforderlichen Abklärungen zu treffen, um D innert angemessener Frist eine
Rückkehr an die Volksschule zu ermöglichen.
Die Beschwerdeführenden monierten daher in ihrem Schreiben
vom 9. März 2016 zu Recht, die in Aussicht gestellte Prüfung der
Sonderschulbedürftigkeit von D auf das Schuljahr 2017/2018 hin sei kein
annehmbarer Vorschlag. Zwar führen sie darin auch aus, ihre Anfrage sei finanzieller
Natur und es bedürfe keiner "akuten" Massnahmen bzw. keiner
umgehenden Versetzung in eine andere Schule, sondern es seien lediglich
weitergehende integrative Massnahmen an der aktuell besuchten Schule F
nötig. Aus dem Gesamtkontext ihres Schreibens geht indes hervor, dass sie der
Überzeugung waren, D besuche bereits eine Schule, welche Sonderschulung
anbiete, und sein Sonderschulbedarf sei (jedenfalls) nunmehr aufgrund der im
Jahr 2015 diagnostizierten epileptischen Erkrankung ausgewiesen. Es kann daher
aus ihrer Aussage, eine umgehende Versetzung an eine andere Schule sei nicht
nötig, nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden eine
Sonderschulung an einer anderen Institution als der Schule F bzw. eine
Rückkehr an die Volksschule kategorisch abgelehnt hätten. Ebenso wenig ist
daraus eine Weigerung der Beschwerdeführenden ersichtlich, D durch den SPD
abklären zu lassen. Sie erklärten lediglich sinngemäss und in Erwiderung auf
das Argument der Schulpflege, eine schulpsychologische Abklärung sei aus
Kapazitätsgründen erst im Hinblick auf das übernächste Schuljahr möglich,
angesichts der bereits vorgenommenen Untersuchungen könne der SPD die
Sonderschulbedürftigkeit von D auch ohne eigene aufwendige Abklärungen
beurteilen, weshalb die hierfür "allenfalls erforderliche Kapazität
seitens SPD sehr klein" sei. Auch geht aus der Verfügung vom 29. März
2016.
klar hervor, dass die Schulpflege daran festhalte, eine Abklärung der
Sonderschulbedürftigkeit von D sei erst für das übernächste Schuljahr möglich.
Um eine Abklärung für das übernächste Schuljahr in die Wege zu leiten, sollten
sich die Beschwerdeführenden mit dem SPD in Verbindung setzen. Sodann wird
darin sinngemäss ausgeführt, die Finanzierung einer Privatschule komme nur,
aber immerhin "bei der Sonderschulung" in Betracht, wenn – nebst
anderem – der Bedarf des Kindes nach Sonderschulung durch eine
schulpsychologische Abklärung und eine darauf basierende schulpsychologische
Empfehlung ausgewiesen sei und ein geeigneter Platz an einer anerkannten
Sonderschulung nicht zur Verfügung stehe.
5.4
In der
Folge wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst telefonisch an den
zuständigen SPD, und am 7. April 2016 erklärte sie diesem gegenüber
ausdrücklich, D wieder in das kommunale Schulsystem eingliedern zu wollen und
offen für Alternativlösungen zur Schule F zu sein. Weiter bestätigte sie
die Teilnahme an einem für den 15. April 2016 vereinbarten Termin. Dieser
Termin wurde in der Folge seitens des SPD abgesagt. Die Beschwerdegegnerin
brachte in der Rekursantwort vom 6. Juni 2016 vor, die Schulpsychologin
habe zusammen mit dem Schreiben der Beschwerdeführenden vom 7. April 2016
auch weitere Unterlagen, insbesondere deren Schreiben an die Schulpflege vom
9.
März 2016, erhalten, in welchem die Beschwerdeführenden klar geäussert
hätten, dass sie keine Abklärung der pädagogischen Bedürfnissen von D durch den
SPD wünschten, sondern "unabgeklärt eine Zuweisung zur Sonderschulung in
dem Sinne, dass die Volksschule die Kosten der Schulung an der
Privatschule" übernehme, welche D aktuell besuche. Abgesehen davon, dass
solches dem Schreiben vom 9. März 2016 schlicht nicht entnommen werden
kann (oben 5.3), deklarierten die Beschwerdeführenden am 7. April 2016
ausdrücklich ihre Bereitschaft, D wieder ins öffentliche Schulsystem
einzugliedern.
5.5
Dass im
Frühling 2016 keine schulpsychologische Abklärung durchgeführt wurde, hat nach
dem Gesagten die Schulpflege zu verantworten. Deren Weigerung, eine solche
Abklärung durchzuführen, ist nicht nachvollziehbar: Für D wurden bereits ab der
1.
Primarklasse und bis zu seinem Wechsel an die Privatschule
sonderpädagogische Massnahmen angeordnet. Dass die Schulpflege der Auffassung
gewesen wäre oder in guten Treuen hätte sein dürfen, D könne die Volksschule
(nunmehr) ohne jegliche besonderen pädagogischen Massnahmen besuchen, macht die
Beschwerdegegnerin daher zu Recht nicht geltend. Es drängte sich vielmehr eine
Abklärung der Frage auf, ob und gegebenenfalls welche sonderpädagogischen
Massnahmen mit Blick auf eine Rückkehr von D an die Volksschule getroffen
werden müssten. Ohne die Beantwortung dieser Frage bzw. die entsprechenden
schulpsychologischen Abklärungen konnte die Schulpflege D kein angemessenes
Schulungsangebot zur Verfügung stellen. Indem sie die erforderlichen Abklärungen
und folglich auch ein angemessenes Bildungsangebot verweigerte, verunmöglichte
sie faktisch eine Rückkehr von D an die Volksschule innert angemessener Frist.
Damit wurde der Besuch der Privatschule unerlässlich.
5.6
Wäre die
schulpsychologische Abklärung ab Mai 2016 vorgenommen worden, hätte die Schulpflege
D jedenfalls ab dem Beginn des Schuljahrs 2016/2017 ein angemessenes
Bildungsangebot machen können und müssen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die
Kosten der privaten Schulung ab dem Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen. Sie
bleibt grundsätzlich so lange kostenpflichtig, bis sie den Beschwerdeführenden
bzw. D unter Berücksichtigung von dessen allfälligen besonderen pädagogischen
Bedürfnissen ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt. Solches sollte
grundsätzlich auf Beginn des kommenden Schuljahrs (2017/2018) möglich sein. Im
Sinn einer Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen
schulpsychologischen Abklärungen keinen vorgängigen Schulwechsel voraussetzen.
Mit Blick auf die künftige Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin bleibt eine
wesentliche Änderung der Umstände vorbehalten, welche etwa darin liegen könnte,
dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Zusicherung die notwendige
Zusammenarbeit mit dem SPD verweigern oder ihr Verhalten erkennen lässt, dass
sie jegliche Alternativlösungen zur bisher besuchten Privatschule kategorisch
ablehnen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids
vom 15. September 2016 und der Verfügung vom 29. März 2016 ist die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die private Schulung von D im
Sinn der Erwägungen ab dem Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen; der
Kostenentscheid der Vorinstanz ist im Sinn der nachfolgenden Erwägung 7 in
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids zu modifizieren.
7.
Die Beschwerdeführenden unterliegen zunächst insoweit, als
es um die Frage der Übernahme der Kosten für die Schulung von D an der Schule F
während der Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 geht. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin
die Kosten für die private Schulung von D mutmasslich für das gesamte Schuljahr
2016/2017 zu tragen (vgl. oben 5.6). Hinsichtlich der nachfolgenden Schuljahre
2017/2018 bis und mit 2019/2020 gilt es zu berücksichtigen, dass
sonderpädagogische Massnahmen spätestens nach Ablauf eines Jahres überprüft
werden (§ 28 Abs. 1 VSM). Entsprechend werden sie auch für längstens
diese Dauer angeordnet. Die Beschwerdeführenden werden daher mit der anzuordnenden
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der Privatschule von
D im Ergebnis (mindestens) so gut gestellt, wie sie es geworden wären, wenn die
Beschwerdegegnerin im Frühling 2016 die erforderlichen Abklärungen vorgenommen
und gestützt darauf die Sonderschulung von D für das Schuljahr 2016/2017
ausnahmsweise an der von diesem besuchten Privatschule angeordnet hätte. Da
über eine allfällige Sonderschulung bzw. deren Weiterführung ab dem im August
des im laufenden Jahres beginnenden Schuljahr 2017/2018 auch bei einem
korrekten Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht im erstinstanzlichen (oder im
Rekurs-)Verfahren hätte befunden werden können, sind sie hinsichtlich der künftigen
bzw. ab dem Schuljahr 2017/2018 entstehenden Kosten als unterliegend zu
betrachten. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden
Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu 1/6 und den Beschwerdeführenden je zu 5/12
aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung der Letztgenannten füreinander
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
teilweise § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 14 N. 6, 9, 11 und 16). Eine Parteientschädigung bleibt den überwiegend
unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird in Abänderung
von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Y vom
15.
September 2016 und der Verfügung der Schulpflege X vom 29. März
2016.
verpflichtet, die Kosten für die externe Schulung des Sohns D der
Beschwerdeführenden an der Schule F im Sinn der Erwägungen ab dem
Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen.
In
teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des
Bezirksrats Y vom 15. September 2016 werden die Kosten des
Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin zu 1/6 und den Beschwerdeführenden zu
je 5/12 auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden
füreinander.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 7'720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu 1/6 und den Beschwerdeführenden
je zu 5/12 auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden füreinander.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…