VB.2016.00633
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00633
25. Januar 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18674)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00633
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher
(Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco
Donatsch, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Rechtswissenschaftliche Fakultät der
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewertung des Moduls
"Scheidungsrecht/Partnerschaftsauflösung",
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
absolviert den Bachelorstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich. Am 6. Januar 2016 legte sie die Modulprüfung Scheidungsrecht/Partnerschaftsauflösung
ab. Mit Leistungsausweis vom 24. Februar 2016 für das Herbstsemeser 2015
wurde ihr mitgeteilt, dass sie die absolvierte Prüfung mit der Note 3,5 nicht
bestanden habe.
B. Gegen
diesen Entscheid erhob A Einsprache an den Fakultätsvorstand der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich. Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 anerkannte
dieser zwar, dass die Gesamtpunktzahl von 32 auf 33 Punkte zu erhöhen sei; dies
führte indes nicht zu einer höheren Note. Der Fakultätsvorstand wies die
Einsprache von A deshalb ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erteilung
von vier zusätzlichen Prüfungspunkten, welche zu einer genügenden Schlussnote
von 4,0 führen würden. Die Rekurskommission wies den
Rekus mit Beschluss vom 15. September 2016 ab.
III.
A gelangte am 16./17. Oktober 2016 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids, die
Erteilung zweier zusätzlicher Prüfungspunkte (anstelle nur eines zusätzlichen
Prüfungspunkts gemäss Einspracheentscheid vom 9. Mai 2016) sowie die
Bewertung der Prüfung mit der genügenden Schlussnote 4,0.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich
am 31. Oktober/1. November 2016 mit dem Schluss vernehmen, die
Beschwerde sei abzuweisen. Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
verzichtete am 3./10. November 2016 auf Bschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amts wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen kann
nach § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) sowie
§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1 VRG Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Der
vorinstanzliche Entscheid betrifft eine Modulprüfung und damit keine in den
Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG fallende Materie. Folglich ist das
Verwaltungsgericht für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig.
1.2
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht prüft ebenso von Amts
wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz erfüllt waren (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Die
Anfechtung von Modulnoten kann nämlich sowohl bezüglich des Anfechtungsobjekts
wie auch bezüglich des Rechtsschutzinteresses problematisch sein (vgl. BVGr,
24.
Mai 2011, A-100/2011, E. 3.2 mit Hinweis).
2.2
Der
Entscheid über das Ergebnis einer Gesamtprüfung (beispielsweise der Bachelor-
oder Masterabschluss) hat nach Lehre und Rechtsprechung Verfügungscharakter
(Paul Richli, Fragwürdige Verrechtlichung im Bildungswesen, in: Markus
Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf
vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 247 ff.,
255; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 16; Martin Aubert, Bildungsrechtliche
Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 72 f.;
Sebastian Heselhaus/Corinna Seiberth, Darf "Dummheit" bestraft
werden? Zur juristischen Kontrolle von Bewertungen, in: Jürg-Beat
Ackermann/Felix Bommer [Hrsg.], Liber Amicorum für Dr. Martin Vonplon,
Zürich 2009, S. 173 ff., 180; BGE 136 I 229 E. 2.2). Denn
damit verbunden ist der Zugang zu einem anschliessenden Studium oder zu einer Berufstätigkeit
(vgl. Richli, S. 256). Dogmatische und praktische Schwierigkeiten bereitet
hingegen die Frage der Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten (Bosshart/Bertschi,
§ 19 N. 16 auch zum Folgenden). Diese stellen nach der Rechtsprechung
grundsätzlich nur die (Begründungs-)Elemente dar, die zur Gesamtbeurteilung führen, und haben daher regelmässig keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen. Sie stellen daher im Allgemeinen keine selbständig anfechtbaren Verfügungen dar (VGr BE, BVR 2013, S. 307 mit weiteren Hinweisen;
BGE 136 I 229 E. 2.2; BGr, 7. November 2002,2P.177/2002, E. 5.2.2;
BVGE 2009/10 E. 6.2.1; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei
Prüfungsfällen. Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff.,
546.
f.). Einzelne, auch genügende Prüfungsnoten können jedoch dann ein
selbständiges Anfechtungsobjekt bilden, wenn an deren Höhe bestimmte
Rechtsfolgen geknüpft sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Besuch
bestimmter Kurse oder Weiterbildungen oder der Erwerb bestimmter Qualifikationen
in Frage stehen oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren
Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen; BGr, 2. April
2012,2D_65/2011, E. 2.2, und 7. November 2002,2P.177/2002,
E. 5.2.2; BVGr, 16. August 2007, B-2214/2006, E. 4.2; RB 2006
Nr. 4 E. 3.3). Das Bundesgericht ist sodann in einem Entscheid über
die Benotung einer Masterarbeit zum Schluss gekommen, dass auch Einzelnoten
angefochten werden können, welche Einfluss auf ein Prädikat zeitigen, für das
die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (BGE 136 I 229
E. 2.6). Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass Einzelnoten
als eigene Verfügungen anzusehen und daher selbständig anfechtbar sind, wenn
sie sich konkret auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken (BVGE 2009/10
E. 6.2.5).
2.3
Vorliegend
geht es nicht um eine Gesamtbewertung, sondern um die
Benotung einer einzelnen Modulprüfung. Gemäss
§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und § 16 der Rahmenverordnung
über den Bachelor- und den Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme
an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität vom 20. August
2012.
(nachfolgend Rahmenverordnung, LS 415.415.1) sind für den
Bachelorabschluss insgesamt 180 "ECTS Credits" erforderlich, die
durch Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule zu erwerben sind (davon mindestens
90.
ECTS Credits an der Universität Zürich). ECTS Credits werden nur für
bestandene Module vergeben (§ 7 Abs. 2 Rahmenverordnung). Für das
Bestehen eines Moduls muss ein erfolgreicher Leistungsnachweis erbracht werden,
was der Fall ist, wenn er mindestens mit der Note 4,0 benotet oder mit
"bestanden" bewertet worden ist (§ 8 Abs. 4
Rahmenverordnung).
Die Bewertung des Moduls
Scheidungsrecht/Partnerschaftsauflösung mit der Note 3,5 hat zur Folge, dass die
Beschwerdeführerin das Modul nicht bestanden und damit auch
keine ECTS Credits erworben hat. Sie muss daher entweder das Modul
wiederholen, oder – weil es sich nicht um ein Pflichtmodul handelt – die
erforderlichen ECTS Credits anderweitig erwerben, um das Bachelorstudium
abschliessen zu können. An die nicht bestandene Modulprüfung ist damit eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft, sodass jene nach dem oben Gesagten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bildet
(vgl. BVGr, 24. Mai 2011, A-100/2011, E. 3.4.2).
2.4
Von der Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden ist die
Frage der Rechtsmittellegitimation (vgl. BVR 2013 S. 317 auch zum Folgenden; Bosshart/Bertschi, § 19
N. 16). Die Anfechtung einer
Verfügung setzt voraus, dass die betroffene Person zur Beschwerdeführung
legitimiert ist, sie mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der Anordnung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das schutzwürdige Interesse besteht
im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel der rekurrierenden
Partei (unmittelbar) eintragen würde, beziehungsweise in der Abwendung eines
ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteils, den der
negative Entscheid zur Folge hätte. Die geltend gemachte Beeinträchtigung muss
dabei nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen; eine rein emotionale
Bindung oder eine bloss subjektive Empfindlichkeit ist nicht zu berücksichtigen
(zum Ganzen Bertschi, § 21 N. 15 und N. 20).
Die Gutheissung des Rechtsmittels hätte für die
Beschwerdeführerin einen praktischen und aktuellen Nutzen, denn es würden ihr
ECTS Credits gutgeschrieben, welche sie für den erfolgreichen Abschluss ihres
Bachelorstudiums benötigt. Eine Wiederholung des Moduls oder das Erbringen
eines Leistungsnachweises in einem anderen Modul ist in der Regel mit zusätzlichen geistigen, zeitlichen und allenfalls auch finanziellen Aufwendungen verbunden (vgl. VGr,
2.
August 2007, VB.2007.00060, E. 1.3, und 19. September 2016,
VB.2016.00435, E. 1.2). Ein schutzwürdiges Interesse ist damit zu bejahen.
2.5
Die
Vorinstanz ist damit zu Recht auf den Rekurs eingetreten.
3.
3.1
Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können
Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf
Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft
werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der
Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Die Kognition der Vorinstanz
entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl.
§ 50 VRG).
3.2
Das Verwaltungsgericht prüft normalerweise mit
freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt. Als
Rechtsverletzungen gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- und -unterschreitung.
3.3
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine
Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(SR 101) einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer
unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei
handelt es sich allerdings dogmatisch betrachtet um eine Herabsetzung der
Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition (dazu Felix Uhlmann,
Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, N. 476 ff., 478, 481; vgl. VGr,
13.
Juli 2011, VB.2010.00651, E. 2.2 – 21. Juli 2010,
VB.2010.00116, E. 3.2 – 25. Juni 2008, VB.2008.00125, E. 2.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise
insbesondere bei der Überprüfung von Examensleistungen herabgesetzt werden
(vgl. BGr, 2. Juni 2014,2C_1192/2013, E. 3.2). Hinsichtlich der
Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung
nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 20 N. 87 f., auch zum Folgenden).
Demgegenüber ist die (uneingeschränkte)
Prüfungsbefugnis voll auszuschöpfen, wenn die Auslegung oder Anwendung von
Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt
werden, das heisst, Einwendungen vorgebracht werden,
die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder der
Bewertung beziehen. Zu denken ist etwa an die falsche
Zusammensetzung des Prüfungsgremiums oder die Abwesenheit eines Experten. Als
Ermessensfrage gilt hingegen die Benotung oder
Bewertung einer Aufgabe durch die examinierende Person. Eine erfolgreiche Rüge,
ein Kandidat bzw. eine Kandidatin hätte bei einer Aufgabe mehr Punkte erhalten
sollen, setzt daher einen qualifizierten Ermessensfehler voraus (vgl. Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des
gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias
Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007,
S. 76 ff.; ferner VGr, 6. November 2013, VB.2013.00368, E. 2).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss der Musterlösung von Prof. B erhalte
einen Zusatzpunkt, wer bei der Aufgabe 2 Frage 1 Ausführungen zum
gewählten Betreuungsmodell mache. Sie habe die in der Musterlösung verlangten
Elemente für die Gewährung des Zusatzpunkts "erfüllt".
4.2
Bei der
Aufgabe 2 Frage 1 sind Überlegungen zum Sachverhalt hinsichtlich der
Gestaltung der Elternverantwortung (elterliche Sorge/elterliche Obhut)
anzustellen. Gemäss Musterlösung wird ein Zusatzpunkt vergeben, wenn Folgendes
ausgeführt wird:
"Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ab einem Betreuungsanteil von 1/3 davon
ausgegangen, dass eine häusliche Gemeinschaft mit einem Elternteil vorliegt. In
diesem Fall wird von geteilter oder alternierender Obhut ausgegangen."
Die
Beschwerdeführerin schrieb in ihrer Aufgabenlösung:
"Gemäss SV betreut der Vater die Kinder 3 Tage, was ungefähr einem
Pensum v. 40 % entspricht. Es handelt sich somit um das Wechselmodell. Es
gibt auch noch das Hauptsitz- und das Nestmodell."
In einer Stellungnahme von Prof. B vom 6. April 2016 zur Einsprache heisst es, dass die
Beschwerdeführerin die Betreuungsarbeit jedes Elternteils in vertretbarer Art
und Weise quantifiziert habe. Die von der Beschwerdeführerin gezogene
Schlussfolgerung, es handle sich um das "Wechselmodell", sei
terminologisch jedoch nicht korrekt. Das "Wechselmodell" sei eine von
mehreren möglichen Betreuungsformen, wenn sich die Eltern die Ausübung der
Obhut teilten. Den letztlich entscheidenden Begriff der "geteilten"
oder "alternierenden" Obhut habe die Einsprecherin nicht genannt,
sodass der von ihr geltend gemachte Zusatzpunkt mit Recht nicht vergeben worden
sei.
Im Rekursverfahren wies die Beschwerdeführerin darauf hin,
dass es sich beim Wechselmodell um eine Betreuungsform im Rahmen der geteilten
Obhut handle. In der Literatur würden diese beiden Begriffe denn auch entgegen
den Ausführungen in der Stellungnahme als Synonyme verwendet. Somit sei ihre
Klassifizierung korrekt gewesen, das heisst gleichbedeutend wie die von Prof. B
verlangte Begriffsbezeichnung. Mit der Aussage, es liege ein Wechselmodell vor,
sei implizit und zwingend verbunden, dass sich die Eltern die Obhut teilten.
Entsprechend hätte sie für ihre Ausführungen einen Punkt erhalten müssen.
Prof. B wies in einer Stellungnahme vom 6. Juni 2016
darauf hin, dass richtig sein möge, dass die Begriffe "alternierende
Obhut" und "Wechselmodell" nicht nur im deutschen, sondern auch
im schweizerischen Schrifttum zuweilen synonym verwendet würden. Die
unterschiedliche Terminologie sei vorliegend jedoch nicht weiter von Belang.
Der von der Beschwerdeführerin beanspruchte Zusatzpunkt sei nicht für
Ausführungen zum gewählten Betreuungsmodell, sondern für die Auseinandersetzung
mit dem vom Gesetz verwendeten Rechtsbegriff "Obhut" vergeben worden.
Daran anknüpfend sei für die Vergabe des Zusatzpunktes – wie in der
Musterlösung erwähnt – die Feststellung erwartet, dass die Eltern die
elterliche Obhut als Teil der gesamten Elternverantwortung gemeinsam ausüben würden.
Weniger wichtig sei hingegen gewesen, in welcher faktischen Ausgestaltung (zum
Beispiel Wechselmodell, Hauptsitzmodell, Nestmodell) sie das konkret täten.
Angesichts der bestehenden Kategorisierungen betreffend die tatsächlichen
Betreuungsformen könne im Übrigen auch nicht gesagt werden, mit der Nennung des
Wechselmodells sei "implizit und zwingend" die Aussage verbunden,
dass die Eltern sich die Obhut teilten.
4.3
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Prüfungslösung
Überlegungen zum Sachverhalt hinsichtlich der Elternverantwortung angestellt
und – wie Prof. B in der
Stellungnahme vom 6. April 2016 ausführt – die
Betreuungsarbeit jedes Elternteils in vertretbarer Art und Weise quantifiziert.
Aus dem Umfang der Betreuungsanteile hat die Beschwerdeführerin sodann korrekt
geschlossen, dass das Wechselmodell vorliegt. Implizit ist sie damit davon
ausgegangen, dass die Eltern sich die Obhut teilen bzw. dass eine alternierende
Obhut vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat den Begriff der geteilten oder
alternierenden Obhut jedoch nicht genannt bzw. sich nicht mit dem Rechtsbegriff Obhut auseinandergesetzt, sondern Ausführungen zur faktischen Ausgestaltung der Obhut gemacht (was
daraus ersichtlich ist, dass sie neben dem Wechselmodell auch noch das
Hauptsitz- und das Nestmodell aufführt). Es fehlt damit die gemäss
Fragestellung (vgl. vorn 4.2 Abs. 1) verlangte Bezugnahme auf die gesetzlichen Begriffe der
elterlichen Sorge bzw. Obhut. Der Umstand, dass in der Literatur wie
auch in der Rechtsprechung die Begriffe "alternierende
Obhut" und "Wechselmodell" synonym (und ebenfalls etwas
unpräzis) verwendet werden mögen, lässt daher die
Verweigerung des Zusatzpunkts jedenfalls nicht als sachfremd erscheinen. Die
Bewertung erscheint aufgrund der Fragestellung als
nachvollziehbar bzw. vertretbar und hält damit einer Rechtskontrolle aufgrund
der praxisgemäss herabgesetzten Prüfungsdichte des
Verwaltungsgerichts (vorn 3.3) stand.
5.
5.1
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
6.
Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde
in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel
ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu
verweisen (Art. 113 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…