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Entscheid

VB.2016.00636

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00636

21. Dezember 2016Deutsch19 min

(URT.2016.18602)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1969 geborene kosovarische Staatsangehörige A wurde

am 6. Januar 1993 vorläufig aufgenommen, nachdem er sich bereits zuvor

illegal in der Schweiz aufgehalten hatte. Nachdem er am 19. April 1996 die

Schweizerin C geheiratet hatte, wurde ihm am 5. Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt. Deren Verlängerung wurde aber mit Verfügung vom 28. Juli 1999

verweigert, nachdem das Migrationsamt von einer ausserehelichen Beziehung der

Beschwerdeführers mit seiner Landsfrau D erfahren hatte, mit welcher er drei

Kinder zeugte (E, geboren 1994; F, geboren 1996; G, geboren 1998) und bereits

1993 eine Imam-Ehe geschlossen hatte. Nachdem die dagegen erhobenen

Rechtsmittel abgewiesen worden waren, liess sich A von C scheiden und heiratete

am 31. August 2001 die Schweizerin H, worauf ihm erneut eine Aufenthalts-

und am 23. August 2002 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich

erteilt wurde. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen betreffend Scheinehe konnte

im Januar 2005 festgestellt werden, dass A sich von seiner zweiten Schweizer

Ehefrau getrennt hatte und mit der inzwischen mit einem Landsmann verheirateten

D zusammenlebte. Gleichwohl wurde ihm die Niederlassungsbewilligung letztlich

nicht entzogen, da er diese gemäss regierungsrätlichem Entscheid vom 14. Dezember

2005 nicht durch falsche Angaben erschlichen und unabhängig von der neu eingegangen

Ehe erhalten hatte. In der Folge liess sich A erneut scheiden und heiratete am

28. August 2006 die damals in der Schweiz vorläufig aufgenommene und 1981

geborene Landsfrau I, welche inzwischen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung

ist. Zwei der inzwischen volljährigen Kinder von A leben bei der Kindsmutter D im

Ausland, die älteste Tochter E lebt mit ihrem ausländischen und hier

aufenthaltsberechtigten Ehemann in der Schweiz.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 12. November 2014 wurde A im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen

gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Gehilfen­schaft zu

Betrug, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehr­facher Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung;

mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingten Frei­heitsstrafe von 36 Monaten bestraft.

Aufgrund dieser Verurteilung widerrief

das Migrationsamt am 13. Juni 2016 die Nie­derlassungsbewilligung

von A und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 13. August 2016 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 16. September 2016 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Sodann wurde A eine

neue Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2016 gesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2016

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen

Verfügungen vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Niederlassungsbewilligung

nicht zu widerrufen und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter

sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei ihm eine neue Aus­reisefrist von sechs Monaten anzusetzen. Weiter ersuchte er um die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die A auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion

auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 25. November 2016 reichte das

Migrationsamt dem Verwaltungsgericht die Kopie eines Scheidungsurteils ein, aus

welchem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer am 8. November 2016 von

seiner kosovarischen Ehefrau hat scheiden lassen. Am 1. Dezember 2016

reichte das Migrationsamt noch weitere Unterlagen nach, insbesondere ein Schreiben

der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu

nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss

Art. 90 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) ist der

Beschwerdeführer gehalten, zutreffende und vollständige Angaben über die für

die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen. Wie aus dem

Scheidungsurteil ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer bereits im September

2016.

mit seiner dazumaligen Ehefrau eine Scheidungsvereinbarung getroffen, die

bevorstehende Scheidung aber dem Verwaltungsgericht nicht sogleich offengelegt.

Auch die Beschwerdeschrift nimmt keinerlei Bezug auf die Ehe des Beschwerdeführers und die

(damals) bevorstehende Scheidung, obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerde­führers diesen auch im Scheidungsverfahren vertritt. Ob der

Beschwerdeführer diese bewilligungswesentliche Tatsache dem Verwaltungsgericht

bewusst verschweigen wollte, kann im Sinn

nachfolgender Erwägungen offenbleiben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

ist jedoch in Ermahnung an die anwaltlichen Berufsregeln darauf aufmerksam zu

machen, dass ein Handeln nach Treu und Glauben gebietet, klar bewilligungswesentliche

Tatsachen – wie vorliegend die sich bereits vor Beschwerdeeinreichung

abzeichnende Scheidung des Beschwerdeführers – im Verfahren frühzeitig

offenzulegen (vgl. auch VGr, 13. August 2012, VB.2012.00231, E. 7).

Das Verschweigen derartiger bewilligungskritischer Umstände könnte für sich

bereits einen Bewilligungswiderruf begründen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) und

dient weder dem wohlverstandenen Interesse des betroffenen Ausländers noch dem

Interesse an einer effizienten Verfahrenserledigung.

3.

3.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die

Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist

immer dann gegeben, wenn die ausländische

Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE

135.

II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls

selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren

ununterbrochen und ordnungs­gemäss im Land aufgehalten

hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2

Gemäss Art. 66a des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AuG hat seit dem 1. Oktober

2016.

das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu

entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen

Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer

Landesverweisung abge­sehen hat. Den

Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Nieder­lassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende

Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der

Fall.

3.3

Der Beschwerdeführer erwirkte am 12. November

2014.

eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG grundsätzlich gegeben. Es kann offenbleiben, inwieweit sein

Verhalten auch den subsidiär anwendbaren Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.

4.

4.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der

Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint.

Die zuständigen Behörden haben alle Um­stände des

Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen,

der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers

ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich

der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem

Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl.

Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli

2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG

N. 9 ff.).

4.2

4.2.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche

Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215

E. 3.1). Dies muss erst recht beim abgekürzten Verfahren gelten, wo der

Strafentscheid gemäss Art. 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

(StPO) nur summarisch zu begründen ist und sich das konkrete Verschulden

damit vor allem aus dem vom Strafrichter gestützt auf die Anklageschrift

ausgesprochenen und vom Verurteilten akzeptierten Strafmass ergibt (vgl. BGr,

10.

September 2013,2C_114/2013, E. 2.4.3). Der strafrechtliche

Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen

von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni

2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008,

E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit

ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen

wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31

E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs

des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch

generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,

2C_259/2013, E. 3.6).

4.2.2

Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten

liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine

längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe

teilbedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche

Interessensabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive

Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der

(teil)bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der

Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten

Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der

ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung

zuzumessen ist.

4.2.3

Die Durchführung des abgekürzten Strafverfahrens setzt voraus, dass der

anklagebegründete Sachverhalt von der beschuldigten Person anerkannt wird (vgl.

Art. 358 Abs. 1 und 362 Abs. 2 StPO). Demgemäss verfällt die

Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie der im abgekürzten Verfahren ergangenen

Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12. November 2014 die

Sachverhaltsschilderung in der dem Urteil angehängten Anklageschrift zugrunde legt

(BGr, 10. September 2013,2C_114/2013, E. 2.4.3). Hieran ändert auch

der vom Beschwerdeführer angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGr, 16. Dezember

2014,2C_846/2014, E. 3.2.2) nichts, ging es doch dort um ein im

ordentlichen Strafverfahren ergangenes Strafurteil, bei welchem der in der

Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht automatisch als anerkannt zu

gelten hat. Ferner hat auch das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid bei

einem im ordentlichen Verfahren nur mündlich begründeten Strafurteil zur

Sachverhaltserstellung ersatzweise allein auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

abgestellt (BGr, 19. Februar 2016,2C_679/2015, 6.2.1). Der Beschwerdeführer

legt sodann auch nicht substanziiert dar, inwieweit der angeklagte Sachverhalt

sich vorliegend nicht im Strafurteil niedergeschlagen haben soll.

4.2.4

Gestützt auf die Anklageschrift hat die Vorinstanz die strafrechtlichen

Verfehlungen des Beschwerdeführers korrekt zusammengefasst, worauf vorab

verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als

effektiver Geschäftsführer und Verantwortlicher mehrerer Firmen durch

wahrheitswidrige Ausfüllung von Anträgen und Rapporten über mehrere Jahre

hinweg Schlechtwetterentschädigungen bei der Arbeitslosenkasse ertrogen und

damit die unrechtmässige Auszahlung von Fr. 806'211.55 veranlasst. Sodann

erschlich er sich Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 88'903.75, indem er

sich trotz voller Erwerbstätigkeit krankschreiben liess. Zudem half er durch

die Ausstellung wahrheitswidriger Arbeitgeberbescheinigungen,

Krankheitsmeldungen und dergleichen auch seinen Arbeitnehmenden bei ähnlich

gelagerten Betrügereien, worauf die getäuschten Sozialversicherungsanstalten

insgesamt Fr. 339'517.60 an dieselben ausbezahlten. Hinzu kommen ein

Verstoss gegen das Waffengesetz und weitere Konkurs- und Urkundendelikte, mit

welchen er den Gläubigern in zwei sich abzeichnenden Konkursen Haftungssubstrat

in Höhe von mindestens Fr. 951'804.50 bzw. Fr. 920'000.- entzog.

Auch wenn der Beschwerdeführer

Ersttäter ist, hat er doch über einen langen Deliktzeitraum und bei zahlreichen

Gelegenheiten delinquiert. Bereits die mehrfache Tatbegehung, die mehrjährige

Dauer der deliktischen Tätigkeit und die hohe Delikt- bzw. Schadensumme deuten

auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers hin. Sodann hat das

Strafgericht die überlange Untersuchungsdauer, das vom Beschwerdeführer

abgelegte Ge­ständnis, dessen Einsicht und Reue hinsichtlich der

Unrechtmässigkeit seiner Taten und seine Einwilligung in die Durchführung des

abgekürzten Verfahrens bereits strafsenkend berücksichtigt.

4.2.5

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die vom Beschwerdeführer gewerbsmässig

begangenen Betrugsdelikte zu denjenigen Anlasstaten gehören, welche nach

Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB vorbehaltlich schwerer

persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen

sollen. Es handelt sich hierbei um die gesetzgeberische Konkretisierung der vom

Schweizervolk angenommenen Ausschaffungsinitiative und der hierbei geschaffenen

Verfassungsgrundlage von Art. 121 der Bundesverfassung (BV). Auch wenn die

genannten Strafbestimmungen auf die vorliegende Konstellation nicht direkt

anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl

Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht

führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten,

dass ein schweres Verschulden auch bei wiederholten Vermögensdelikten von einem

gewissen Gewicht vorliegen kann, wozu namentlich auch die vom Beschwerdeführer

begangenen qualifizierten Betrugsdelikte zählen (BGr, 7. September 2016,

2C_108/2016, E. 3.1).

Damit legt sowohl das ausgesprochene

Strafmass als auch die vom Beschwerdeführer begangene Deliktkategorie einen

Bewilligungswiderruf nahe.

4.2.6

Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung

nichts mehr zuschulden hat kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf

nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten während laufender Strafuntersuchung, in

der Bewährungszeit oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens

nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr

ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nach­gewiesen werden

muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in:

Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern

2013, S. 122 sowie E. 4.2.1 vorstehend).

Aufgrund der vom Gesetzgeber und der Praxis

vorgegebenen harten Haltung gegenüber gewerbsmässigen Betrügern und dem sich im

Strafmass wider­spiegelnden Verschulden des Beschwer­deführers besteht ein

erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung.

4.3

4.3.1

Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie

das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen

(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG

N. 10).

Bei der Interessenabwägung ist

hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 BV zu berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in intakter

familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten lebt, welche

ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. In

den Schutzbereich fallen primär familiäre Bande zum Ehepartner und zu

minderjährigen Kindern, während die Beziehungen zu volljährigen Kindern nur bei

besonderen Abhängigkeitsverhältnissen erfasst werden (BGE 120 Ib 257 E. 1.d/f.;

BGr, 22. Januar 2008,2C_451/2007, E. 2.2). Die genannten Bestimmungen

kommen sodann auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger

Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 130 II 281 E. 3.1 und

3.2

), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten

Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

4.3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch

Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den

gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG und

Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der

nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen

Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von

strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und

Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die Niederlassungsbewilligung eines

Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll sodann zwar nur

mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter

oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier

geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat oder Ehefrau

und Kind in der Schweiz zurücklassen muss. Bei schweren Straftaten, Rückfall

und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre

Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches

Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von

(weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16

E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer lebt seit über 25 Jahren in der Schweiz und hat inzwischen

die hiesige Sprache erlernt, was aufgrund seines langen Aufenthalts jedoch auch

erwartet werden kann. Seine lange Landesanwesenheit ist insofern etwas zu

relativieren, als dass er sich teilweise illegal oder mit prekärem Aufenthalt

hier aufgehalten und sich seine erste Aufenthaltsbewilligung mit einer

vorgetäuschten Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin erschlichen hat (vgl. VGr,

13.

Juni 2001, VB.2001.00012, E. 3.d in fine und BGr, 6. Mai

2010,2C_757/2009, E. 4.1).

Gegenwärtig ist der

Beschwerdeführer als leitender Angestellter mit Generalvollmacht für die J AG

angestellt und hat gemäss eigenen Angaben sowie einem Schreiben seiner Arbeitgeberin

vom 30. Juni 2016 massgeblich zu deren guten Auftragslage sowie deren wirtschaftlichem

Erfolg beigetragen. Sodann gibt der Beschwerdeführer an, in leitender Position

29.

Angestellte bei der J AG zu führen. Die berufliche Integration des

Beschwerdeführers wird jedoch dadurch getrübt, dass er seine Stellung als

effektiver Geschäftsführer und Verantwortlicher mehrerer Firmen in der

Vergangenheit für seine umfangreiche deliktische Tätigkeit ausgenützt und sich

auch massgeblich aus seinen kriminellen Machenschaften finanziert hat. Hierbei

hat er auch seine damaligen Arbeitnehmenden bei betrügerischen Tätigkeiten

unterstützt. Bisherige "Geschäftserfolge" des Beschwerdeführers

basieren damit teilweise gerade auf seiner deliktischen Tätigkeit und können

ihm deshalb nicht vollumfänglich als gelungene Integration angerechnet werden

(vgl. auch VGr, 16. März 2016, VB.2015.00778, E. 3.3.3). Soweit die

Wegweisung des Beschwerdeführers die Geschäftstätigkeit der J AG

beeinträchtigen könnte, ist dem allenfalls bei der Bemessung der Ausreisefrist

angemessen Rechnung zu tragen. Indes ist nicht ersichtlich, dass eine Weiterbeschäftigung

des Beschwerdeführers für den Betrieb der J AG und den Erhalt der dortigen

Arbeitsplätze unabdingbar ist. So ist in den eingereichten Werkverträgen und

Offerten jeweils die J AG und nicht der Beschwerdeführer persönlich

Vertragspartner und Werk­ersteller, wenngleich der Beschwerdeführer hierbei

verschiedentlich als Projektleiter, Vertreter oder Geschäftsführer aufgetreten

ist.

Der Beschwerdeführer hat zudem infolge seiner diversen

Betrügereien, aber auch schon vor seiner Delinquenz, erhebliche Schulden

angehäuft. Im Mai 2003 und im März 2011 wurde deshalb bereits der Konkurs über

ihn eröffnet. Dass er in den letzten Jahren diverse

Verlustscheine zurückgekauft und sich mit einer Vielzahl von Gläubigern geeinigt

hat sowie seine Schulden ratenweise zurückbezahlt, ist

erfreulich, geht aber nicht über das vom ihm zu Erwartende hinaus: So stellt

die Rückzahlung von Schulden und die Wiedergutmachung von schuldhaft

verursachtem Schaden keine besondere Leistung dar, wenngleich sich viele andere

Schuldner aus der diesbezüglichen Verantwortung stehlen mögen. Sodann liegt die Schuldenregulierung auch im Interesse

des Beschwerdeführers und ist keineswegs als altruistische Wohltat gegenüber

seinen Gläubigern zu sehen. Das Interesse der Gläubigerschaft, dem

Beschwerdeführer durch Verbleib in der Schweiz die weitere Rückzahlung seiner

Schulden zu erleichtern, ist sodann nicht besonders zu gewichten, würde der

Beschwerdeführer doch ansonsten besser gestellt als ein hier nicht verschuldeter

Ausländer.

Der Beschwerdeführer ist sodann

im Kosovo aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er besucht sein Heimatland

regelmässig und hält dort gemäss eigenen Angaben zumindest zu seiner Mutter und

einem Bruder Kontakt, welche ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein

können. Sodann verfügt er gemäss eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme

bei der Kantonspolizei Zürich vom 9. September 2015 auch über eine Wohngelegenheit

im Kosovo. Er ist damit insgesamt noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt

und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration im Kosovo nicht

mehr zuzumuten wäre.

4.4.2

Allein aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kann noch

nicht auf besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur geschlossen werden,

welche unter dem Schutz des Privatlebens stünden (BGr, 23. Oktober 2013,

2C_480/2013, E. 4.4.3). So bewegt sich seine hiesige Integration nach

Ausgeführtem innerhalb üblicher Erwartungen und wird durch seine

Straffälligkeit und frühere Schuldenwirtschaft getrübt. Indes ist nicht ausgeschlossen,

dass der Beschwerdeführer während seines jahrelangen Aufenthalts und seiner

geschäftlichen Tätigkeit konventions- und verfassungsrechtlich geschützte

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Der Wegweisung des

Beschwerdeführers stehen aber zumindest dessen familiären Verhältnisse nicht

mehr entgegen: Der Beschwerdeführer hat sich am 8. November 2016 von

seiner kosovarischen Ehefrau scheiden lassen. Sodann sind seine Kinder

inzwischen volljährig und unabhängig von ihm sowie teilweise auch im Ausland lebend,

weshalb er auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Die vom Beschwerdeführer

erwirkte Strafe liegt sodann auf der Dreijahresgrenze, ab welcher sich

praxisgemäss zumindest bei ledigen Ausländern ohne minderjährige Kinder tendenziell

das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

Das Bundesgericht hat den Bewilligungswiderruf bei vergleichbar schweren

Delikten sodann wiederholt geschützt, selbst wenn der betroffene Ausländer in

der Schweiz Ehefrau und (minderjährige) Kinder hatte. Dies selbst bei

langjährigem Aufenthalt und wenn der Ehegattin und den Kindern des betroffenen

Ausländers eine gemeinsame Ausreise nicht zuzumuten war (vgl. BGr, 7. Februar

2014,2C_858/2013, E. 3.4.2; BGr, 27. September 2011,2C_265/2011).

Lediglich bei geringfügigeren Delikten und bei Tätern, welche weitgehend in der

Schweiz aufgewachsen und hier sozialisiert worden sind, wurde teilweise von

einem Bewilligungswiderruf abgesehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.3 mit

Hinweisen; vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.5; VGr,

16.

März 2016, VB.2015.00778, E. 3.3.5). Diesbezüglich sieht auch

Art. 66a Abs. 2 StGB ausdrücklich eine Härtefallklausel vor. Da der

Beschwerdeführer jedoch weder in der Schweiz aufgewachsen noch hier

sozialisiert wurde, ist kein hinreichender Grund ersichtlich, trotz seiner

qualifizierten Betrugsdelikte etc. von einem Bewilligungswiderruf abzusehen.

Im Licht der schweren

Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der vom Gesetzgeber vorgegebenen

strengen Praxis bei gewerbsmässig begangenen Betrugsdelikten vermag damit das

hohe öffentliche Fernhalteinteresse die entgegenstehenden privaten und geschäftlichen

Interessen zu überwiegen.

4.4.3

Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen auch nicht ge­halten,

aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Nieder­lassungs­bewilligung

eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse

Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung

ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilli­gungs­­widerruf (noch) unverhältnismässig

erschiene, was vorliegend nicht der Fall ist.

Damit erscheint der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig.

5.

Das überwiegende öffentliche

Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung

nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

6.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

geltend gemacht.

7.

Die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist

wird demnächst verfallen. Verfällt eine angesetzte

Ausreisefrist während eines Rechtsmittelverfahrens mittels Zeitablauf, hat das

Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens

förmlich – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und mittels einer

beschwerdefähigen Voll­streckungsverfügung – eine neue

Frist anzusetzen. Hierbei wird auch dem Interesse der J AG und der

dort vom Beschwerdeführer geführten Mitarbeitenden an einem geordneten Übergang

Rechnung zu tragen sein. Eine entsprechende Fristansetzung

durch die Rechtsmittelinstanz selbst ist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

zwar möglich, jedoch nicht zwingend und vorliegend nicht zweckmässig.

Entsprechend ist auch der entsprechende (Sub-)Eventualantrag auf Ansetzung

einer sechsmonatigen Ausreisefrist abzuweisen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00349, E. 3 mit Hinweisen).

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …